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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2050 der Kommission vom 10. Dezember 2020 zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten von der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8595)
(Nur der deutsche, der englische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der rumänische, der slowenische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)
(ABl. L 420 vom 14.12.2020 S. 23)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aus den der Kommission übermittelten Informationen geht hervor, dass die im Anhang aufgeführten Anträge Deutschlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Litauens, Luxemburgs, Maltas, der Niederlande, Polens, Rumäniens, Sloweniens und Finnlands auf eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt sind, da größere Anpassungen der nationalen Verwaltungs- und Statistiksysteme erforderlich sind, um der Verordnung (EU) 2019/1700 nachzukommen.
(2) Die beantragten Ausnahmen sollten Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Polen, Rumänien, Slowenien und Finnland gewährt werden.
(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die im Anhang aufgeführten Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2019/1700 werden den dort aufgeführten Mitgliedstaaten gewährt.
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien und die Republik Finnland gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 2020
| Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2019/1700 | Anhang |
Bereich: Arbeitskräfte
| Betroffener Artikel/Anhang | Mitgliedstaat | Gewährter Ausnahmezeitraum | Inhalt der gewährten Ausnahme |
| Artikel 5 - Statistische Grundgesamtheiten und Beobachtungseinheiten | Frankreich | 3 Jahre (2021-2023) | Die Erhebung erstreckt sich nicht auf das französische Departement Mayotte. |
| Anhang II - Genauigkeitsanforderungen | Griechenland | 3 Jahre (2021-2023) | Die Genauigkeitsanforderungen für die vierteljährlichen Werte der Erwerbslosigkeit im Verhältnis zur Bevölkerung im Alter von 15 bis 74 Jahren können für einige NUTS-2-Regionen möglicherweise nicht erreicht werden. |
| Niederlande | 1 Jahr (2021) | Zusätzlich zu Mikrodaten auf der Grundlage eines begrenzten Stichprobenumfangs, die schrittweise zu ergänzen sind, um alle Genauigkeitsanforderungen zu erfüllen, werden modellbasierte Hauptindikatoren und ihre Aufschlüsselungen übermittelt. Sofern gefordert, werden weitere detaillierte Indikatoren einschließlich Aufschlüsselungen vorgelegt. | |
| Anhang V - Datenübermittlungsfristen | Griechenland, Italien | 1 Jahr (2021) | Die vorgeprüften vierteljährlichen Mikrodaten ohne direkte Kennungen werden innerhalb von 12 Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. |
| Italien | 3 Jahre (2021-2023) | Die vorgeprüften vierteljährlichen Mikrodaten ohne direkte Kennungen für das Einzelthema "Einkommen aus Arbeit" werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. |
Bereich: Einkommen und Lebensbedingungen
| Betroffener Artikel/Anhang | Mitgliedstaat | Gewährter Ausnahmezeitraum | Inhalt der gewährten Ausnahme |
| Artikel 13 Absatz 5 - Qualität | Litauen | 3 Jahre (2021-2023) | Die Metadaten und Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 4 werden für die Datenerhebung 2021 bis Ende September 2022, für die Datenerhebung für 2022 bis Ende Juli 2023 und für die Datenerhebung für 2023 bis Ende Mai 2024 übermittelt. |
| Anhang II - Genauigkeitsanforderungen | Deutschland | 2 Jahre (2021-2022) | Der Indikator "Dauerhafte Armutsgefährdung über vier Jahre im Verhältnis zur Bevölkerung" ist von den Genauigkeitsanforderungen ausgenommen. |
| Irland | 3 Jahre (2021-2023) | Für den Höchstwert des Standardfehlers des Indikators "Armutsgefährdung oder soziale Ausgrenzung im Verhältnis zur Bevölkerung" betragen die Werte der Parameter a und b:
a = 900 und b = 700 für die Datenerhebung für 2021; a = 900 und b = 1175 für die Datenerhebung für 2022; a = 900 und b = 1650 für die Datenerhebung für 2023. Der Indikator "Dauerhafte Armutsgefährdung über vier Jahre im Verhältnis zur Bevölkerung" ist von den Genauigkeitsanforderungen ausgenommen. Der Indikator "Armutsgefährdung oder soziale Ausgrenzung im Verhältnis zur Bevölkerung in jeder NUTS-2-Region" ist von den Genauigkeitsanforderungen ausgenommen. | |
| Frankreich | 2 Jahre (2021-2022) | Der Indikator "Dauerhafte Armutsgefährdung über vier Jahre im Verhältnis zur Bevölkerung" ist von den Genauigkeitsanforderungen ausgenommen. | |
| Italien | 3 Jahre (2021-2023) | Die Genauigkeitsanforderung für den Indikator "Armutsgefährdung oder soziale Ausgrenzung im Verhältnis zur Bevölkerung in jeder NUTS-2-Region" gilt in jeder NUTS-1-Region statt in jeder NUTS-2-Region. | |
| Finnland | 3 Jahre (2021-2023) | Der Indikator "Dauerhafte Armutsgefährdung über vier Jahre im Verhältnis zur Bevölkerung" ist von den Genauigkeitsanforderungen ausgenommen. | |
| Anhang III - Stichprobenmerkmale | Deutschland | 2 Jahre (2021-2022) | Für die Stichprobe gilt ein Rotationsplan von 2 Jahren für die Datenerhebung für 2021 und für die Datenerhebung für 2022 ein Rotationsplan von 3 Jahren. |
| Anhang V - Datenübermittlungsfristen | Deutschland | 3 Jahre (2021-2023) | Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung des Jahres N werden bis Ende Februar des Jahres N+1 übermittelt. |
| Irland | 1 Jahr (2021) | Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung 2021 werden bis Ende März 2022 übermittelt. | |
| Griechenland | 3 Jahre (2021-2023) | Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für 2021, 2022 und 2023 werden bis Ende April 2022, Ende März 2023 bzw. Ende Februar 2024 übermittelt. | |
| Spanien | 2 Jahre (2021-2022) | Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für 2021 werden bis zum 15. Juni 2022 und für die Datenerhebung für 2022 bis Ende März 2023 übermittelt. | |
| Frankreich | 3 Jahre (2021-2023) | Bei den Variablen zum Einkommen werden die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für das Jahr N bis Ende März des Jahres N+1 übermittelt. | |
| Kroatien | 2 Jahre (2021-2022) | Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für 2021 werden bis zum 15. Juni 2022 und für die Datenerhebung für 2022 bis Ende März 2023 übermittelt. | |
| Italien | 3 Jahre (2021-2023) | Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für 2021, 2022 und 2023 werden bis zum 15. Juni 2022, bis Ende April 2023 bzw. bis Ende März 2024 übermittelt. | |
| Zypern | 3 Jahre (2021-2023) | Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für das Jahr N werden bis zum 15. Juni des Jahres N+1 übermittelt. | |
| Litauen | 3 Jahre (2021-2023) | Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für 2021, 2022 und 2023 werden bis Ende April 2022, Ende März 2023 bzw. Ende Februar 2024 übermittelt. | |
| Luxemburg | 3 Jahre (2021-2023) | Bei den Variablen zum Einkommen werden die vorläufigen vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für das Jahr N bis Ende April des Jahres N+1 und überarbeitete Daten bis Ende Mai des Jahres N+1 übermittelt. | |
| Malta | 3 Jahre (2021-2023) | Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für das Jahr N werden bis Ende April des Jahres N+1 übermittelt. | |
| Polen | 2 Jahre (2021-2022) | Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für 2021 werden bis zum 15. Juni 2022 und für die Datenerhebung für 2022 bis Ende März 2023 übermittelt. | |
| Rumänien | 3 Jahre (2021-2023) | Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen aller endgültigen Variablen für die Datenerhebung für das Jahr N werden bis Ende Februar des Jahres N+1 übermittelt. | |
| Slowenien | 1 Jahr (2021) | Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung für 2021 werden bis zum 15. Juni 2022 übermittelt. |
Bereich: Gesundheit
| Betroffener Artikel/Anhang | Mitgliedstaat | Gewährter Ausnahmezeitraum | Inhalt der gewährten Ausnahme |
| Anhang V - Datenübermittlungsfristen | Rumänien | 1 Jahr (erstes Jahr der Durchführung) | Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung werden innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Erfassungszeitraum für die nationalen Daten übermittelt. |
Bereich: Allgemeine und berufliche Bildung
| Betroffener Artikel/Anhang | Mitgliedstaat | Gewährter Ausnahmezeitraum | Inhalt der gewährten Ausnahme |
| Anhang II - Genauigkeitsanforderungen | Finnland | 3 Jahre (2021-2023) | Die Genauigkeitsanforderung für den Indikator "Quote der Beteiligung an formaler allgemeiner und beruflicher Bildung (Alter von 18-24 Jahren)" kann möglicherweise nicht erfüllt werden. |
Bereich: Zeitverwendung
| Betroffener Artikel/Anhang | Mitgliedstaat | Gewährter Ausnahmezeitraum | Inhalt der gewährten Ausnahme |
| Anhang V - Datenübermittlungsfristen | Rumänien | 1 Jahr (erstes Jahr der Durchführung) | Die vorgeprüften Mikrodaten ohne direkte Kennungen für die Datenerhebung werden innerhalb von 20 Monaten nach Abschluss der Feldarbeit übermittelt. |
| ENDE | |