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Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 431 vom 21.12.2020 S. 9)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2010/31/EU ist zusammen mit der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im Rahmen der Energieeffizienzziele für 2030 das wichtigste Rechtsinstrument für die Energieeffizienz in Gebäuden. Die Richtlinie 2010/31/EU hat zwei einander ergänzende Ziele: die Beschleunigung der Renovierung bestehender Gebäude bis 2050 sowie die Förderung der Modernisierung aller Gebäude durch Ausstattung mit intelligenten Technologien, die z.B. auf künstlicher Intelligenz und Cloudgestützten Diensten basieren, und eine klarere Verknüpfung mit sauberer Mobilität.
(2) Im Interesse einer einheitlichen und transparenten Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden in der Union sollten die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators sowie die Methode zu seiner Berechnung einheitlich festgelegt werden.
(3) Zur Gewährleistung der Akzeptabilität, Nutzbarkeit und Einheitlichkeit des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator hat die Kommission in Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Interessenträgern sowie in Rücksprache mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Richtlinie 2010/31/EU und deren Anhang IA eine Methode zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden entwickelt.
(4) Diese Methode zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden gewährleistet die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit bei der Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden in der gesamten EU, bietet jedoch auch ausreichend Flexibilität, um die Berechnung an besondere Bedingungen anzupassen.
(5) Es sollten angemessene Kontrollmechanismen für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator festgelegt werden.
(6) Soweit relevant, sollte eine eigene Beurteilung der Intelligenzfähigkeit durch den Eigentümer, das Gebäudemanagement oder sonstige an dem Gebäude beteiligte Akteure, die durch offene Leitlinien und Instrumente unterstützt wird, zugelassen werden.
(7) Zur Vermeidung eines doppelten finanziellen und administrativen Aufwands bei der Anwendung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator und vorhandener obligatorischer Systeme sollte die Methode zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, das System für den Intelligenzfähigkeitsindikator nach Wunsch mit nationalen Zertifizierungssystemen für die Gesamtenergieeffizienz und anderen im Rahmen der Richtlinie 2010/31/EU eingerichteten Systemen zu verknüpfen oder zu integrieren.
(8) Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und ihren Systemen widerspiegeln und Instrumente zur Beurteilung anderer Aspekte von Gebäuden, wie z.B. deren Gesamtenergieeffizienz oder Nachhaltigkeit, ergänzen, diese jedoch nicht ersetzen.
(9) Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte kein Indikator für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sein. Den Gebäudeeigentümern sollte bewusst sein, dass die mit dem Intelligenzfähigkeitsindikator gemessene Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und die mit Energieausweisen über die Gesamtenergieeffizienz bescheinigte Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterschiedliche Konzepte sind, die unterschiedliche Arten von Maßnahmen erforderlich machen, wenngleich die Intelligenzfähigkeit dazu beitragen sollte, die Gesamtenergieeffizienz zu verbessern.
(10) Die Vorteile für die Verbraucher, Gebäudenutzer und -eigentümer werden maximiert, wenn verfügbare Instrumente zur Bewertung von Gebäuden kombiniert genutzt werden, da dadurch sichergestellt wird, dass die Verbraucher, Gebäudenutzer und -eigentümer umfassende Kenntnisse über ihre Gebäude und die Möglichkeiten zur Verbesserung der Gesamteffizienz erhalten.
(11) Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte sowohl für bestehende Gebäude als auch für Neubauprojekte genutzt werden können. Zur Erleichterung der Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit sollten digitale Modelle von Gebäuden verwendet werden können, einschließlich der Gebäudedatenmodellierung und digitaler Zwillinge.
(12) Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte auf alle Arten von Gebäuden und Gebäudeteile im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/31/EU angewandt werden können.
(13) Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte es ermöglichen, die zusätzlichen Vorteile moderner intelligenter Technologien für Gebäudeeigentümer und -nutzer hervorzuheben, z.B. in Bezug auf Energieeinsparungen und die Vorsorge für den Klimawandel oder eine größere Barrierefreiheit und Zugänglichkeit, mehr Komfort und Wohlbefinden.
(14) Im Rahmen des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen mit Blick auf die Ausstellung des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator von qualifizierten oder zugelassenen Fachleuten beurteilt werden.
(15) Soweit die Mitgliedstaaten dies für angemessen halten, sollten Fachleute, die für die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, für die Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- oder Klimaanlagen und Lüftungsanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU oder für die Durchführung von Energieaudits gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zugelassen sind, auch als zuständig für die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen betrachtet werden können.
(16) Eine verstärkte Digitalisierung und Konnektivität in Gebäuden erhöht die Risiken für die Cybersicherheit und den Datenschutz und macht Gebäude und ihre Systeme anfälliger für Cyberbedrohungen und den Missbrauch personenbezogener Daten. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert. Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte dazu beitragen, Gebäudeeigentümer und -nutzer über diese Risiken zu informieren
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung wird ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden durch Festlegung der Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators und einer gemeinsamen Methode zu seiner Berechnung eingeführt. Die Methode umfasst die Berechnung von Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen und die daraus abgeleitete Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Intelligenzfähigkeitsindikator
(1) Der Intelligenzfähigkeitsindikator muss es ermöglichen, die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen zu bewerten und Wirtschaftsteilnehmern und anderen Interessenträgern, insbesondere Planern und Gebäudebetreibern, mitzuteilen.
(2) Der Intelligenzfähigkeitsindikator muss es ermöglichen, die Fähigkeiten eines Gebäudes oder Gebäudeteils zur Anpassung seines Betriebs an die Erfordernisse der Nutzer und des Netzes sowie zur Verbesserung seiner Energieeffizienz und Gesamtleistung im Betrieb zu beurteilen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator betrifft Merkmale zur Erhöhung der Energieeinsparungen, der Benchmarks und der Flexibilität sowie verbesserte Funktionen und Fähigkeiten aufgrund stärker vernetzter und intelligenterer Geräte.
(3) Der Intelligenzfähigkeitsindikator umfasst die Bewertung der Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils sowie eine Reihe von Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit, die die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden, Gebäudeteilen und Systemen auf der Grundlage vorab definierter Hauptmerkmale, Wirkungskriterien und technischer Bereiche widerspiegeln.
(4) Soweit möglich, enthält der Intelligenzfähigkeitsindikator zusätzliche Informationen zur Barrierefreiheit und Konnektivität des Gebäudes, zur Interoperabilität und Cybersicherheit der Systeme sowie zum Datenschutz.
Artikel 4 Methode zur Berechnung des Intelligenzfähigkeitsindikators
(1) Die Methode zur Berechnung des Intelligenzfähigkeitsindikators basiert auf der Beurteilung der vorhandenen oder im Entwurfsstadium geplanten Intelligenzfähigkeitsdienste in einem Gebäude oder Gebäudeteil sowie der Intelligenzfähigkeitsdienste, die für dieses Gebäude oder diesen Gebäudeteil als relevant betrachtet werden.
(2) Die Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit basiert auf einem gemeinsamen methodischen Rahmen der Union, der in den Anhängen I bis VI festgelegt ist.
(3) Die Standard-Berechnungsmethode der Anhänge I bis VI kann gemäß Anhang VII angepasst werden, insbesondere durch Verbindung mit den Berechnungen zur Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz bei der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz.
(4) Die Methode zur Berechnung des Intelligenzfähigkeitsindikators wird gemäß den Bedingungen dieser Verordnung angewandt, insbesondere was die Qualifikation der Fachleute betrifft.
Artikel 5 Bewertung der Intelligenzfähigkeit
Die Bewertung der Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils basiert auf den Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit, die gemäß Anhang VIII für das Gebäude oder den Gebäudeteil berechnet werden.
Artikel 6 Freiwilligkeit des Systems
(1) Das System für den Intelligenzfähigkeitsindikator ist ein optionales gemeinsames System der Union.
(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie den Intelligenzfähigkeitsindikator in ihrem nationalen Hoheitsgebiet oder in Teilen ihres Hoheitsgebietes anwenden. Sie können die Anwendung des Systems auch auf bestimmte Gebäudekategorien beschränken.
(3) Mitgliedstaaten, die den Intelligenzfähigkeitsindikator einführen, können entscheiden, ob er auf die Gebäude oder Gebäudeteile in ihrem Hoheitsgebiet fakultativ oder obligatorisch angewandt wird.
(4) Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator in ihrem nationalen Hoheitsgebiet oder in Teilen ihres Hoheitsgebietes entscheiden, teilen dies der Kommission vor der Umsetzung des Systems mit.
(5) Die Mitgliedstaaten können jederzeit entscheiden, die Umsetzung des Systems zu ändern, anzupassen oder zu beenden, ohne dass sie dies begründen müssen. Sie teilen der Kommission diese Entscheidung mit.
Artikel 7 Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator
(1) Der Intelligenzfähigkeitsindikator eines Gebäudes oder Gebäudeteils wird den Wirtschaftsteilnehmern und anderen Beteiligten in einem Zertifikat mitgeteilt.
(2) Das Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator enthält die in Anhang IX genannten Informationen.
Artikel 8 Fachleute für den Intelligenzfähigkeitsindikator
(1) Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung des Intelligenzfähigkeitsindikators entscheiden, stellen sicher, dass die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Blick auf die Ausstellung des Zertifikats für die Intelligenzfähigkeit von qualifizierten oder zugelassenen Fachleuten beurteilt wird. Diese Fachleute können selbstständig arbeiten oder bei öffentlichen Einrichtungen oder privaten Unternehmen angestellt sein.
(2) Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, legen die Anforderungen an die Qualifizierung oder Zulassung der Fachleute für den Intelligenzfähigkeitsindikator fest und stellen sicher, dass diese Anforderungen Kompetenzkriterien, unter anderem im IKT-Bereich, umfassen.
Artikel 9 Kontrollsystem für das System des Intelligenzfähigkeitsindikators
(1) Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, richten ein unabhängiges Kontrollsystem für die Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator ein. Soweit relevant, können sich die Mitgliedstaaten auf bereits vorhandene unabhängige Kontrollsysteme stützen, die etwa im Rahmen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angewandt werden.
(2) Das unabhängige Kontrollsystem muss die Gültigkeit der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausgestellten Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator sicherstellen.
Artikel 10 Überprüfung
Die Kommission kann diese Verordnung nach Konsultation der in Artikel 23 der Richtlinie 2010/31/EU genannten Sachverständigen bis zum 1. Januar 2026 überprüfen und erforderlichenfalls Vorschläge unterbreiten.
Artikel 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2020
2) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10).
3) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 1).
4) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 1).
| Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit | Anhang I |
Die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils spiegelt die Fähigkeiten des Gebäudes oder Gebäudeteils wider, seinen Betrieb an die Erfordernisse der Nutzer und des Netzes anzupassen und seine Energieeffizienz und Gesamtleistung im Betrieb zu verbessern.
Dabei gilt:
(1) d ist die Nummer des betreffenden technischen Bereichs,
(2) ic ist die Nummer des betreffenden Wirkungskriteriums,
(3) Nd ist die Gesamtanzahl der Dienste im technischen Bereich d,
(4) Si,d ist der Dienst i im technischen Bereich d,
(5) FL(Si,d) ist das in dem Gebäude oder Gebäudeteil verfügbare Funktionalitätsniveau des Dienstes Si,d,
(6) Iic(FL(Si,d)) ist die Punktzahl des Dienstes Si,d für das Wirkungskriterium mit der Nummer ic, die anhand des Funktionalitätsniveaus des Dienstes ermittelt wird.
Dabei gilt:
(1) FLmax(Si,d) ist das höchste Funktionalitätsniveau, das der Dienst Si,d gemäß dem Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste haben könnte,
(2) Iic(FLmax(Si,d)) ist die Punktzahl des Dienstes Si,d auf seinem höchsten Funktionalitätsniveau, d. h. die maximal erreichbare Punktzahl des Dienstes Si,d für das Wirkungskriterium mit der Nummer ic.
Dabei gilt:
(1) d ist die Nummer des betreffenden technischen Bereichs,
(2) N ist die Gesamtanzahl der technischen Bereiche (gemäß Anhang IV),
(3) Wd,ic ist der Gewichtungsfaktor des technischen Bereichs mit der Nummer d für das Wirkungskriterium ic in Prozent.
Dabei gilt:
(1) M ist die Gesamtanzahl der Wirkungskriterien gemäß Anhang II,
(2) Wf(ic) ist der Gewichtungsfaktor des Wirkungskriteriums ic für das Hauptmerkmal f gemäß Anhang III in Prozent,
(3) SRic ist die Punktzahl für die Intelligenzfähigkeit für das Wirkungskriterium mit der Nummer ic.
Dabei gilt:
(1) SRf ist die Punktzahl für die Intelligenzfähigkeit hinsichtlich des Hauptmerkmals f,
(2) Wf ist die Gewichtung des Hauptmerkmals f bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl für die Intelligenzfähigkeit, wobei Σ Wf = 1.
Dabei gilt:
(1) I(d,ic) ist die Punktzahl des technischen Bereichs mit der Nummer d für das Wirkungskriterium mit der Nummer ic,
(2) Imax(d,ic) ist die maximal erreichbare Punktzahl des technischen Bereichs mit der Nummer d für das Wirkungskriterium mit der Nummer ic.
| Wirkungskriterien der Intelligenzfähigkeit | Anhang II |
Im Berechnungsverfahren gemäß Anhang I werden folgende Wirkungskriterien der Intelligenzfähigkeit berücksichtigt:
| Gewichtung der Wirkungskriterien hinsichtlich der Hauptmerkmale | Anhang III |
| Technische Bereiche | Anhang IV |
Im Berechnungsverfahren für die Intelligenzfähigkeit gemäß Anhang I werden folgende technische Bereiche berücksichtigt:
| Gewichtung der technischen Bereiche | Anhang V |
| Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste | Anhang VI |
| Mögliche Anpassung des Standardberechnungsverfahrens | Anhang VII |
| Bewertung der Intelligenzfähigkeit | Anhang VIII |
| Inhalt des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator | Anhang IX |
Die in dem Intelligenzfähigkeitsindikator enthaltenen und dem Endnutzer übermittelten Informationen umfassen:
| ENDE | |