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Verordnung (EU) 2020/2170 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten

(ABl. L 432 vom 21.12.2020 S. 1;
VO (EU) 2023/1321 - ABl. L 166 vom 30.06.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/2777 - ABl. L 2023/2777 vom 15.12.2023;
VO (EU) 2026/1384 - ABl. L 2026/1384 vom 24.06.2026 Inkrafttreten Gültig)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Austrittsabkommen") wurde im Namen der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates 2 abgeschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2) In Artikel 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden "Protokoll") wird bekräftigt, dass Nordirland Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs ist und dass das Protokoll das Vereinigte Königreich nicht daran hindert, Nordirland in den räumlichen Geltungsbereich seiner Listen von zolltariflichen Zugeständnissen im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden "GATT 1994") aufzunehmen.

(3) Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls sieht vor, dass ungeachtet anderer Bestimmungen des Protokolls jede Bezugnahme auf das Zollgebiet der Union in den anwendbaren Bestimmungen des Protokolls oder in den Bestimmungen des Unionsrechts, die durch das Protokoll für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, so zu verstehen ist, dass sie auch das Landgebiet Nordirlands einschließt.

(4) Nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls gilt das Zollrecht der Union im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. In Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des Protokolls in Bezug auf Waren, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht werden, bedeuten diese Bestimmungen, dass zolltarifliche Maßnahmen der Union, einschließlich Zollkontingenten im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs oder einschlägiger internationaler Übereinkünfte, für solche Waren gelten würden, bei denen davon ausgegangen wird, dass das Gefahr besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden könnten. Diese Zollkontingente umfassen Einfuhrzollkontingente in den Verpflichtungslisten der Union im Rahmen des GATT 1994, Einfuhrzollkontigente, die in den bilateralen internationalen Abkommen der Union vereinbart wurden, einschließlich Kontingenten im Rahmen von Ausnahmen von Ursprungsregeln, Einfuhrzollkontingente im Rahmen der Handelsschutzregelungen der Union, andere autonome Einfuhrzollkontingente und Ausfuhrzollkontingente, die in Abkommen mit Drittländern festgelegt sind.

(5) Nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls gelten für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland auch die in Anhang 2 des Protokolls aufgelisteten Rechtsvorschriften der Union nach den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen. Dieser Anhang enthält Rechtsvorschriften der Union, in denen bestimmte Einfuhrkontingente festgelegt sind.

(6) Die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls begründen keine Rechte und Pflichten für Drittländer. Folglich können etwaige Einfuhren im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union oder anderen Einfuhrkontingenten für Waren mit Ursprung in einem Drittland, die nach Nordirland verbracht werden, nicht auf die Rechte dieses Drittlands gegenüber der Union angerechnet werden, es sei denn, das Drittland stimmt dem zu. Diese Situation stellt eine Gefahr für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union und die Integrität der gemeinsamen Handelspolitik dar, weil es eine Umgehung der Zollkontingente der Union oder anderer Einfuhrkontingente ermöglicht.

(7) Um dieser Gefahr zu begegnen, sollten die Einfuhrzollkontingente der Union und andere Einfuhrkontingente nur für Waren zur Verfügung stehen, die in der Union eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, nicht aber in Nordirland.

(8) Jedes Abkommen über Ausfuhrzollkontingente zwischen der Union und einem Drittland gilt nur für Waren, die in die Union eingeführt werden. Ein solches Drittland könnte es daher ablehnen, Ausfuhrlizenzen für direkte Einfuhren nach Nordirland zu erteilen.

(9) Gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3 gilt diese Verordnung auch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 26

Aus Drittländern eingeführte Waren kommen nur dann für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union, anderen Einfuhrkontingenten oder von Drittländern angewendeten Ausfuhrzollkontingenten in Betracht, wenn diese Waren in folgenden Gebieten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden:

Im Anhang aufgeführte Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fallen und die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, kommen auch für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union in Betracht, wenn diese Waren im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Artikel 1a 26

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 1b delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um bestimmte Kategorien von Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2026/1384 fallen und auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, in die Liste im Anhang aufzunehmen, sofern das Vereinigte Königreich der Union gegenüber hinreichend nachgewiesen hat, dass diese Waren in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden müssen.

Artikel 1b 23

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juli 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 5 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2020.

1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2020.

2) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

4) Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 (ABl. L, 2026/1384, 24.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1384/oj.

5) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

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Anhang 23


Bezeichnung des Zollkontingents Codes der Kombinierten Nomenklatur
(KN) 1
Stahl - Kategorie 7 7208 51 20, 7208 51 91, 7208 51 98,
7208 52 91, 7208 90 20, 7208 90 80,
7210 90 30, 7225 40 12, 7225 40 40,
7225 40 60, 7225 99 00
Stahl - Kategorie 8 7219 11 00, 7219 12 10, 7219 12 90,
7219 13 10, 7219 13 90, 7219 14 10,
7219 14 90, 7219 22 10, 7219 22 90,
7219 23 00, 7219 24 00, 7220 11 00,
7220 12 00
Stahl - Kategorie 9 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90,
7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10,
7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90,
7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21,
7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49,
7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20,
7220 90 80
Stahl - Kategorie 13 7214 20 00, 7214 99 10
Stahl - Kategorie 17 7216 31 10, 7216 31 90, 7216 32 11,
7216 32 19, 7216 32 91, 7216 32 99,
7216 33 10, 7216 33 90
Stahl - Kategorie 25A 7305 11 00, 7305 12 00
Stahl - Kategorie 28 7217 10 10, 7217 10 31, 7217 10 39,
7217 10 50, 7217 10 90, 7217 20 10,
7217 20 30, 7217 20 50, 7217 20 90,
7217 30 41, 7217 30 49, 7217 30 50,
7217 30 90, 7217 90 20, 7217 90 50,
7217 90 90
1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).


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