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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/31 der Kommission vom 13. Januar 2021 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestqualitätsstandards für Daten und der technischen Spezifikationen für die Eingabe von Lichtbildern, DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten in das Schengener Informationssystem (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1345 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)9228)
(ABl. L 15 vom 18.01.2021 S. 1)
Hebt Beschl. (EU) 2016/1345 auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Schengener Informationssystem (SIS) im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthält Personen- und Sachfahndungsausschreibungen, die von den zuständigen nationalen Behörden zu dem Zweck eingegeben werden, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
(2) Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 umfassen die Kategorien von Daten, die eine Personenausschreibung im SIS enthalten darf, Lichtbilder, Gesichtsbilder, DNA-Profile und daktyloskopische Daten (letztere einschließlich Finger- und Handflächenabdrücken). Solche Daten sollten, sofern verfügbar, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 in das SIS eingegeben werden.
(3) Gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 werden Lichtbilder, Gesichtsbilder, DNA-Profile und daktyloskopische Daten vor ihrer Eingabe in das SIS einer Qualitätsprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie den Mindestqualitätsstandards für Daten und den technischen Spezifikationen entsprechen.
(4) Für die Eingabe solcher Daten in das SIS und deren Speicherung im SIS sind Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der Mindestqualitätsstandards für die Daten und der technischen Spezifikationen erforderlich.
(5) Die Abfrage daktyloskopischer Daten im SIS anhand vollständiger oder unvollständiger Fingerabdruck- oder Handflächenabdrucksätze, die am Ort einer schweren oder terroristischen Straftat vorgefunden wurden, ist gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 zulässig, wenn diese Abdrücke mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter zuzuordnen sind und die Abfrage gleichzeitig in den einschlägigen nationalen Fingerabdruck-Datenbanken der Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1862 Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen in das SIS eingeben, die nur daktyloskopische Daten enthalten, die am Ort einer schweren oder terroristischen Straftat vorgefunden wurden. Der Festlegung von Qualitätsstandards für die Übermittlung solcher daktyloskopischer Daten an das SIS sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
(6) In den Spezifikationen sollte nur das Qualitätsniveau festgelegt werden, das für die Eingabe von Lichtbildern in das SIS und deren Speicherung im SIS zur Bestätigung der Identität einer Person gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 erforderlich ist. Das Qualitätsniveau, das für die Eingabe von Lichtbildern und Gesichtsbildern in das SIS und deren Speicherung im SIS zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 erforderlich ist, sollte zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden, wenn die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind. eu-LISA sollte die technischen Einzelheiten der Standards und Spezifikationen, die in diesem Beschluss festgelegt sind, in Abstimmung mit der SIS-II-Beratergruppe im SIS-Schnittstellenkontrolldokument und in den detaillierten technischen Spezifikationen ausführen und dokumentieren. Die Mitgliedstaaten, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollten ihre Systeme im Einklang mit den in diesen Dokumenten festgelegten Spezifikationen entwickeln.
(7) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1862 beteiligt, sodass diese Verordnung für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da die Verordnung (EU) 2018/1862 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 26. April 2019 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1862 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.
(8) Irland beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates 2 .
(9) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 3 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 4 genannten Bereich gehören.
(10) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates 6 genannten Bereich gehören.
(11) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates 8 genannten Bereich gehören.
(12) Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU 9 und (EU) 2018/934 10 des Rates dar.
(13) Für Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 in Verbindung mit dem Beschluss (EU) 2017/733 des Rates 11 dar.
(14) Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.
(15) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 angehört und hat am 26. August 2020 eine Stellungnahme abgegeben.
(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses "SIS-SIRENE Polizei"
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Eingabe von Lichtbildern, DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten in das SIS und deren Speicherung im SIS gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1862 hat den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Mindestqualitätsstandards für Daten und technischen Spezifikationen zu entsprechen.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1345 der Kommission 13 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gerichtet.
Brüssel, den 13. Januar 2021
2) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).
3) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36.
4) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31).
5) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.
6) Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 50).
7) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.
8) Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 1).
9) Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 01.07.2010 S. 17).
10) Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 02.07.2018 S. 37).
11) Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.04.2017 S. 31).
12) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
13) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1345 der Kommission vom 4. August 2016 über Mindestqualitätsstandards für Fingerabdruck-Datensätze im Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 213 vom 06.08.2016 S. 15).
| Mindestqualitätsstandards für Daten und technische Spezifikationen für die Verwendung von Lichtbildern, DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten im SIS | Anhang |
1. Daktyloskopische Daten
1.1. Kategorien daktyloskopischer Daten, die im SIS verwendet werden
Im SIS dürfen folgende Kategorien daktyloskopischer Daten verwendet werden:
1.2. Zulässige Formate daktyloskopischer Daten
Die Mitgliedstaaten können an das zentrale SIS Folgendes übermitteln:
Das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem des zentralen SIS (CS-SIS AFIS) gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 muss mit den unter den Buchstaben a und b genannten daktyloskopischen Datenformaten kompatibel und interoperabel sein.
1.3. Mindestqualitätsstandards für Daten und technische Spezifikationen
1.3.1. Datei- und Kompressionsformat ("daktyloskopische Containerdatei")
Das Eingabeformat für die Übermittlung daktyloskopischer Daten ("daktyloskopische Containerdatei") an das SIS muss dem SIS-NIST-Standard entsprechen, der auf dem ANSI-NIST-Binärformat 1 beruht.
Auf Ebene der technischen Unterstützungseinheit des zentralen SIS (CS-SIS) wird eine SIS-NIST-Kontrollfunktion ("SIS NIST checker") eingerichtet, um die Übereinstimmung der übermittelten daktyloskopischen Containerdatei mit dem festgelegten SIS-NIST-Standard zu überprüfen.
Daktyloskopische Containerdateien, die nicht dem festgelegten SIS-NIST-Standard entsprechen, werden vom CS-SIS AFIS zurückgewiesen und nicht im zentralen SIS gespeichert. Wird eine nicht konforme Datei vom CS-SIS AFIS zurückgewiesen, sendet die CS-SIS eine Fehlermeldung an den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat.
1.3.2. Bildformat und Auflösung
Bilder von Finger- und Handflächenabdrücken nach Nummer 1.1 Buchstaben a bis c müssen eine Nennauflösung von entweder 1.000 ppi oder 500 ppi mit 256 Graustufen aufweisen, damit sie von der CS-SIS verarbeitet werden können. Bilder mit einer Auflösung von 500 ppi müssen im WSQ-Format und Bilder mit einer Auflösung von 1.000 ppi im Format JPEG2000 (JP2) eingegeben werden.
Bilder von Finger- und Handflächenabdruckspuren nach Nummer 1.1 Buchstaben d und e müssen eine Auflösung von 500 ppi oder 1.000 ppi aufweisen, damit sie von der CS-SIS verarbeitet werden können. Bilder mit einer Auflösung von 500 ppi müssen im WSQ-Format und Bilder mit einer Auflösung von 1.000 ppi im Format JPEG2000 (JP2) eingegeben werden. Für beide Bildauflösungen ist eine verlustfreie JPEG-Kompression zu verwenden.
1.3.3. Qualitätsschwellenwerte für die Speicherung und Verwendung von Finger- und Handflächenabdruckbildern im CS-SIS AFIS
Daktyloskopische Bilder müssen den im SIS-Schnittstellenkontrolldokument und in den detaillierten technischen Spezifikationen festgelegten Qualitätsschwellenwerten entsprechen, damit sie im CS-SIS AFIS gespeichert und verwendet werden können.
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, vor Übermittlung der daktyloskopischen Bilder an die CS-SIS zu überprüfen, ob die Bilder den Qualitätsschwellenwerten entsprechen.
Konforme daktyloskopische Containerdateien, die daktyloskopische Bilder von Finger- oder Handflächenabdrücken unterhalb der Qualitätsschwellenwerte enthalten, werden nicht im CS-SIS AFIS gespeichert und nicht für biometrische Abfragen verwendet. Daktyloskopische Containerdateien, die vom CS-SIS AFIS zurückgewiesene daktyloskopische Bilder enthalten, dürfen nur zur Bestätigung der Identität einer Person gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 verwendet werden. Wird eine Datei wegen schlechter Bildqualität vom CS-SIS AFIS zurückgewiesen, sendet die CS-SIS eine Fehlermeldung an den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat.
1.3.4. Qualitätsschwellenwerte für die Speicherung und Verwendung von Finger- und Handflächenabdruckspuren im CS-SIS AFIS
Daktyloskopische Bilder von Finger- und Handflächenabdruckspuren müssen den im SIS-Schnittstellenkontrolldokument und in den detaillierten technischen Spezifikationen festgelegten Qualitätsschwellenwerten entsprechen, damit sie vom CS-SIS AFIS angenommen werden können.
Konforme daktyloskopische Containerdateien, die daktyloskopische Bilder von Finger- oder Handflächenabdruckspuren unterhalb der Qualitätsschwellenwerte enthalten, werden nicht im CS-SIS AFIS gespeichert. Wird eine Datei wegen schlechter Bildqualität vom CS-SIS AFIS zurückgewiesen, sendet die CS-SIS eine Fehlermeldung an den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat.
1.4. Abfrage biometrischer Daten
Das CS-SIS AFIS wird eine biometrische Suchfunktion für alle Arten von daktyloskopischen Bildern bereitstellen, die die Qualitätsanforderungen unter Nummer 1.3.3 und Nummer 1.3.4 erfüllen.
Die Leistungsanforderungen und die Vorgaben für die biometrische Genauigkeit für die verschiedenen Kategorien biometrischer Abfragen im CS-SIS AFIS sind im SIS-Schnittstellenkontrolldokument und in den detaillierten technischen Spezifikationen festgelegt.
2. Lichtbilder
Lichtbilder sollten bei der Eingabe in das SIS eine Auflösung von mindestens 480 × 600 Pixel mit einer Farbtiefe von 24 Bit haben.
3. DNA-Profile
Das Dateiformat für die Beschreibung des DNA-Profils muss dem XML-Format (Extensible Markup Language) entsprechen. Um das im SIS zu speichernde DNA-Profil zu beschreiben, muss die Struktur der Datei dem Standard des kombinierten DNA-Indexsystems (CODIS) 2 entsprechen.
1) American National Standard for Information Systems/National Institute of Standards and Technology.
2) https://www.fbi.gov/services/laboratory/biometric-analysis/codis
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