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Verordnung (EU) 2021/56 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(ABl. L 24 vom 26.01.2021 S. 1)



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), der Verordnung (EU) 2018/975 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO), der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, der Verordnung (EU) 2021/56 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch, der Verordnung (EU) 2022/2056 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik, der Verordnung (EU) 2022/2343 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer umwelt-online.de/preview/261324" target="_blank"> ID 261324

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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine Nutzung der biologischen Meeresschätze unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.

(2) Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates 4 hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen 5 angenommen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.

(3) Mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates 6 hat die Union das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (im Folgenden "Antigua-Übereinkommen") eingesetzt wurde, angenommen.

(4) Die Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) ist befugt, Beschlüsse (im Folgenden "Entschließungen") zu fassen, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Bereich des Antigua-Übereinkommens zu gewährleisten. Entschließungen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Entschließungen sind in erster Linie an die Vertragsparteien des Antigua-Übereinkommens gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für private Betreiber (z.B. Schiffskapitäne). Entschließungen treten 45 Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft und müssen für die Union so schnell wie möglich in Unionsrecht umgesetzt werden.

(5) Mit dem Beschluss 2005/938/EG des Rates 7 genehmigte die Union das Übereinkommen zum Internationalen Delphinschutzprogramm (im Folgenden "Übereinkommen"), mit dem das Internationale Delphinschutzprogramm (IDSP) aufgestellt wurde.

(6) Gemäß Artikel XIV des Übereinkommens wird der IATTC eine koordinierende Rolle bei der Durchführung des Übereinkommens und der Durchführung der im Rahmen der IATTC verabschiedeten Maßnahmen zufallen.

(7) Im Rahmen des IDSP ist die Versammlung der Vertragsparteien für die Annahme von Maßnahmen zuständig, mit denen der tödliche Delphinbeifang in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich schrittweise auf ein Niveau von annähernd Null reduziert werden sollen, indem jährliche Grenzwerte festgelegt werden. Diese Maßnahmen werden für die Union verbindlich.

(8) Die jüngste Umsetzung der Entschließungen erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates 8.

(9) Da die Entschließungen wahrscheinlich auf der Jahrestagungen der IATTC geändert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen, um sie rasch in das Unionsrecht zu integrieren, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die langfristige nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände weiter zu unterstützen: technische Spezifikationen für Haileinen, Schließungszeiten, Fristen für die Meldung von Fischsammelgeräten (FADs), Bestimmungen für den Aufbau und den Einsatz von FADs, Fristen für die Datenerhebung, Gebiete und Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Seevögeln, wissenschaftliche Beobachter, Informationen über das regionale Schiffsregister, Verweis auf die Tabelle für die Bereitstellung von Daten für Logbücher und Entladeaufzeichnungen, statistisches Dokument für Großaugenthun, verschiedene Berichterstattungsfristen und Leitlinien für die Sterblichkeit von Meeresschildkröten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 9 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehene Befugnisübertragung gilt unbeschadet der Umsetzung künftiger Entschließungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.

(11) Da die vorliegende Verordnung alle IATTC-Maßnahmen umsetzt, sollten Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gestrichen werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen festgelegt für die Fischerei in dem unter das Antigua-Übereinkommen fallenden Bereich sowie für die Bestände von Thunfisch und verwandten Arten und anderen Fischarten, die von Schiffen gefangen werden, die Thunfisch und verwandte Arten und Arten befischen, die zum selben Ökosystem gehören und durch die Befischung der unter das Antigua-Übereinkommen fallenden Fischbestände beeinträchtigt werden, oder von abhängigen oder vergesellschafteten Arten.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die für den Fischfang in dem unter das Antigua-Übereinkommen fallenden Gebiet eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.

(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt sie unbeschadet der bestehenden Verordnungen im Fischereisektor, insbesondere der Verordnungen (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 und der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 11, (EG) Nr. 1224/2009 12 und (EG) Nr. 1185/2003 13 des Rates.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. " Antigua-Übereinkommen" das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde;
  2. " Bereich des Antigua-Übereinkommens" das geografische Gebiet, auf das das Antigua-Übereinkommen gemäß Artikel III des Antigua-Übereinkommens Anwendung findet;
  3. " IATTC-Arten" Bestände von Thunfisch und verwandten Arten sowie Bestände anderer Fischarten, die im Bereich des Antigua-Übereinkommens von Fischereifahrzeugen gefangen werden, die Thunfisch und verwandte Arten befischen;
  4. " Fischereifahrzeug der Union" jedes Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das zur gewerblichen Nutzung der Fischereiressourcen eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe;
  5. " Vertragsparteien" die Vertragsparteien des Antigua-Übereinkommens;
  6. " Ringwade" ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;
  7. " tropischer Thunfisch" Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito;
  8. " Datenbojen" treibende oder verankerte schwimmende Vorrichtungen, die von staatlichen oder anerkannten wissenschaftlichen Organisationen oder Einrichtungen zum Zwecke der elektronischen Erhebung von Umweltdaten und nicht zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten eingesetzt werden und die dem IATTC-Sekretariat gemeldet wurden;
  9. " Fischsammelgeräte" oder "FADs" verankerte, treibende, schwimmende oder untergetauchte Vorrichtungen, die von Schiffen zum Zwecke der Zusammenführung von Ziel-Thunfischarten für Ringwadenfischerei eingesetzt oder verfolgt werden, auch durch den Einsatz von Funk- oder Satellitenbojen;
  10. " Interaktion" mit Datenbojen unter anderem das Umkreisen der Boje mit Fanggerät, das Festmachen oder Anlegen des Schiffes, des Fanggeräts oder eines Teils oder Stücks des Schiffes an eine Datenboje oder das Durchtrennen von deren Ankerleine;
  11. " Betreiber" eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung von oder des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig ist;
  12. " BWA" den nach Artikel XI des Antigua-Übereinkommens eingesetzten Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss;
  13. " Umladung" das Entladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;
  14. " Regionales Schiffsregister" das Schiffsregister der IATTC;
  15. " Entschließung" die von der IATTC gemäß Artikel VII des Antigua-Übereinkommens erlassenen verbindlichen Maßnahmen;
  16. " IATTC-Umladeerklärung" das Dokument in Anhang 2 der Entschließung C-12-07;
  17. " Beobachter" eine Person, die durch einen Mitgliedstaat oder eine Vertragspartei dazu befugt oder zertifiziert ist, an Bord von Fischereifahrzeugen zu beobachten, zu überwachen und Informationen zu sammeln;
  18. " Langleine" ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine besteht, an der viele mit Haken versehene Mundschnüre hängen, die je nach der befischten Zielart unterschiedlich lang und in unterschiedlichen Abständen angebracht sind;
  19. " Haileinen" einzelne Leinen, die direkt an der Schwimmleine oder an den Schwimmkörpern befestigt und zur Befischung von Haien verwendet werden, wie in Abbildung 1 der Entschließung C-16-05 dargestellt;
  20. " großer Kreishaken" einen Haken, bei dem der Endpunkt senkrecht zum Schaft gedreht wird, um eine im Allgemeinen kreisförmige oder ovale Form zu bilden, und der Endpunkt des Hakens nicht um mehr als 10 Grad versetzt wird;
  21. " Übereinkommen" das Übereinkommen zum Internationalen Delfinschutzprogramm (AIDCP) 22. "versiegelte Laderäume" jeden Raum an Bord eines Schiffes, der für das Einfrieren, das Anbordbehalten oder die Lagerung von Fisch bestimmt ist, und zu dem der Zugang blockiert wurde, um seine Verwendung für diese Zwecke zu verhindern;
  22. " WCPFC" die im Rahmen des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik eingesetzte Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik 14 ;
  23. " Überschneidungsgebiet" das Gebiet, in dem sich die Zuständigkeiten zwischen den geografischen Gebieten der IATTC und der WCPFC überschneiden. Dieses Gebiet ist der Teil des Pazifischen Ozeans, der durch folgende Linien begrenzt wird: 50° S vom Schnittpunkt mit dem Längengrad 150° W bis zum Schnittpunkt mit Längengrad 130° W und 4° S vom Schnittpunkt mit dem Längengrad 150° W bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 130° W.

Kapitel II
Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

Artikel 4 Schließungszeiten für Ringwadenfänger für tropischen Thunfisch

(1) Zur Durchführung der Schließung von Fischereien für Ringwadenfänger verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:

  1. Er teilt der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres mit, welche der beiden Schließungszeiten vom 29. Juli bis zum 8. Oktober bzw. vom 9. November bis zum 19. Januar für seine Schiffe gelten. Die Kommission teilt dem IATTC-Sekretariat bis zum 15. Juli jedes Jahres den anwendbaren Schließungszeitraum mit;
  2. er unterrichtet alle interessierten Parteien seiner Thunfischindustrie über die Schließung;
  3. er teilt der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres mit, dass diese Schritte unternommen wurden;
  4. er stellt sicher, dass alle Ringwadenfänger unter seiner Flagge während der gesamten Dauer der Schließung nicht im Bereich des Antigua-Übereinkommens fischen.

(2) Ist ein Fischereifahrzeug der Union aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt, durch das das Fischereifahrzeug während des Fangeinsatzes durch mechanisches oder strukturelles Versagen, Brand oder Explosion während eines Zeitraums von mindestens 75 aufeinanderfolgenden Tagen stillgelegt wird, nicht in der Lage, außerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schließungszeit zu fischen, so kann der Mitgliedstaat der Kommission einen Antrag auf Ausnahme von der Schließungszeit zusammen mit den erforderlichen Belegen übermitteln, um nachzuweisen, dass das Schiff aufgrund höherer Gewalt nicht in See stechen konnte. Der Antrag ist der Kommission spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Ursache der höheren Gewalt zu übermitteln. Die Kommission prüft den Antrag und leitet ihn gegebenenfalls spätestens einen Monat nach dem Ende der Ursache der höheren Gewalt zur Prüfung durch die IATTC an das IATTC-Sekretariat weiter.

(3) Teilt die Kommission dem Mitgliedstaat mit, dass die IATTC den Antrag gemäß Absatz 2 genehmigt hat,

  1. hält das Schiff, wenn es in demselben Jahr, in dem die höhere Gewalt eingetreten ist, noch keine Schließungszeit eingehalten hat, anstelle der vollen Schließungszeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a eine verkürzte Schließungszeit von 40 aufeinanderfolgenden Tagen während einer der beiden Schließzeiten des betreffenden Jahres ein und teilt die Kommission dem IATTC-Sekretariat unverzüglich die gewählte Schließungszeit mit, oder
  2. hält das Schiff, wenn es in demselben Jahr, in dem die höhere Gewalt eingetreten ist, bereits eine Schließungszeit eingehalten hat, im darauffolgenden Jahr eine verkürzte Schließungszeit von 40 aufeinanderfolgenden Tagen während einer der beiden Schließzeiten des betreffenden Jahres ein, die der Kommission spätestens am 15. Juli des betreffenden Jahres mitzuteilen ist.

(4) Jedes Schiff, für das die Ausnahme nach Absatz 3 gilt, muss einen autorisierten Beobachter an Bord mitführen.

(5) Zusätzlich zu der Schließung gemäß Absatz 1 wird die Fischerei auf tropischen Thunfisch in dem Gebiet zwischen 96° und 110° W sowie zwischen 4° N und 3° S vom 9. Oktober bis zum 8. November jedes Jahres geschlossen.

Artikel 5 Verbot des Fischens im Zusammenhang mit Datenbojen

(1) Schiffskapitäne stellen sicher, dass ihre Schiffe nicht mit Datenbojen im Bereich des Antigua-Übereinkommens interagieren.

(2) Der Einsatz von Fanggeräten innerhalb einer Seemeile um eine verankerte Datenboje ist im Bereich des Antigua-Übereinkommens verboten.

(3) Es ist verboten, eine Datenboje an Bord zu nehmen, es sei denn, ein Mitgliedstaat, eine Vertragspartei oder der Eigentümer, der für diese Boje verantwortlich ist, genehmigt dies ausdrücklich oder beantragt dies.

(4) Verfangen sich Fanggeräte mit einer Datenboje, so wird das verfangene Fanggerät mit möglichst geringer Beschädigung der Datenboje entfernt.

(5) Der IATTC offiziell gemeldete wissenschaftliche Forschungsprogramme dürfen Fischereifahrzeuge der Union innerhalb einer Seemeile von einer Datenboje betreiben, sofern diese Schiffenicht mit der Datenboje interagiert oder Fanggerät gemäß den Absätzen 1 und 2 aussetzt.

Artikel 6 Fischsammelgeräte (FADs)

(1) FADs werden ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern der Union aktiviert.

(2) Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird.

(3) Die Fischereifahrzeuge der Union melden der Kommission die täglichen Angaben zu allen aktiven FADs innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 60 Tagen jedoch nicht mehr als 90 Tagen zwischen jeder Meldung. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

(4) Die Betreiber von Fischereifahrzeugen der Union erfassen alle Interaktionen mit FADs und melden sie den Mitgliedstaaten. Für jede Interaktion zeichnen sie folgende Informationen auf:

  1. Position des FAD;
  2. Datum und Uhrzeit der Ausbringung des FAD;
  3. IATTC-FAD-Kennzeichnung (d. h. FAD-Kennzeichnung oder Bakenkennung; Art der Boje oder alle Informationen, die die Identifizierung des Eigentümers ermöglichen);
  4. FAD-Art (verankertes FAD, treibendes natürliches FAD, treibendes künstliches FAD);
  5. Konstruktionsmerkmale des FAD (Abmessungen und Material des schwimmenden Teils und der Hängestruktur unter Wasser);
  6. Art des Einsatzes (Fangeinsatz, Ausbringen, Einholen, Auffinden, Verlust, Intervention bei der elektronischen Ausrüstung usw.);
  7. wenn es sich um einen Fangeinsatz handelt, die Ergebnisse in Fang- und Beifangmenge; und
  8. Merkmale aller angebrachten Bojen oder Positionierungseinrichtungen (Positionierungssystem, ob mit Sonar ausgestattet usw.).

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für das vorangegangene Kalenderjahr erhobenen Daten spätestens 75 Tage vor jeder ordentlichen Sitzung des BWA. Die Kommission leitet diese Informationen spätestens 60 Tage vor der Sitzung des BWA an das IATTC-Sekretariat weiter.

(6) Die Identifizierung, der Aufbau und der Einsatz von FADs durch Fischereifahrzeuge der Unionmüssen den Anhängen I bzw. II der Entschließung C-19-01 entsprechen.

Artikel 7 Umladungen im Hafen

Alle Umladungen von IATTC-Arten im Bereich des Antigua-Übereinkommens erfolgen im Hafen.

Kapitel III
Schutz von Meerestieren

Abschnitt 1
Arten von Knorpelfischen

Artikel 8 Weißspitzen-Hochseehaie

(1) Es ist verboten, Körperteile oder ganze Körper von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.

(2) Weißspitzen-Hochseehaie sind so weit wie möglich unverzüglich und unversehrt freizusetzen, wenn sie längsseits des Schiffes gebracht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten erfassen unter anderem über die Beobachterprogramme die Zahl der Rückwürfe und Freisetzungen von Weißspitzen-Hochseehaien unter Angabe des Zustands (tot oder lebend), einschließlich der nach Absatz 2 freigesetzten Haie.

Artikel 9 Teufelsrochen

(1) Es ist verboten, Körperteile oder ganze Körper von im Bereich des Antigua-Übereinkommens gefangenen Teufelsrochen (einschließlich Manta- und Mobula-Rochen) an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.

(2) Werden Teufelsrochen im Rahmen eines Ringwadeneinsatzes unbeabsichtigt gefangen und gefroren, so übergibt das Schiff den zuständigen Behörden am Anlandeort den gesamten Teufelsrochen. Teufelsrochen, die auf diese Weise übergeben werden, dürfen nicht verkauft oder getauscht sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden.

(3) Teufelsrochen, die unbeabsichtigt gefangen werden, sind so weit wie möglich unverzüglich unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesichtet werden. Die Freisetzung erfolgt in einer Weise, die die gefangenen Teufelsrochen so wenig wie möglich schädigt, ohne die Sicherheit von Personen zu gefährden, entsprechend den Leitlinien in Anhang 1 der IATTC-Entschließung C-15-04.

(4) Die Mitgliedstaaten erfassen unter anderem über die Beobachterprogramme die Zahl der Rückwürfe und Freisetzungen von Teufelsrochen unter Angabe des Zustands (tot oder lebend), einschließlich der nach Absatz 2 übergebenen Rochen.

Artikel 10 Seidenhaie

(1) Es ist verboten, Körperteile oder ganze Körper von im Bereich des Antigua-Übereinkommens von Ringwadenfängern gefangenen Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.

(2) Werden Seidenhaie im Rahmen des Ringwadeneinsatzes unbeabsichtigt gefangen und gefroren und sind Regierungsbehörden bei der Anlandung anwesend, so wird der gesamte Seidenhai an sie übergeben. Sind die Regierungsbehörden nicht verfügbar, so darf der übergebene ganze Seidenhai nicht verkauft oder getauscht sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden. Seidenhaie, die auf diese Weise übergeben werden, sind dem IATTC-Sekretariat zu melden.

(3) Langleinenfischer, die unbeabsichtigt Haie fangen, müssen den Beifang von Seidenhaien auf höchstens 20 % des Gesamtfangs je Fangreise in Gewicht beschränken.

(4) Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den von der IATTC ausgewiesenen Gebieten, in denen Seidenhaie gebären, nicht fischen.

Artikel 11 Walhaie

(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Ringwaden auf Thunfischschwärme einsetzen, die mit einem Walhai (Rhincodon typus) vergesellschaftet sind, wenn das Tier vor dem Beginn des Einsatzes gesichtet wird.

(2) Wird ein Walhai versehentlich in das Ringwadennetz eingeschlossen, so muss der Kapitän des Schiffes

  1. sicherstellen, dass alle vertretbaren Maßnahmen getroffen werden, um seine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und
  2. dem Mitgliedstaat den Vorfall melden, einschließlich der Anzahl der betroffenen Tiere, Einzelheiten darüber, wie und warum der Einschluss stattgefunden hat, wo er stattgefunden hat, welche Schritte unternommen wurden, um eine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und eine Bewertung des Zustands des/der Tiere(s) bei der Freisetzung (einschließlich der Angabe, ob ein Tier lebend freigelassen wurde, aber anschließend verstarb).

(3) Walhaie dürfen nicht aus einer Ringwade gezogen werden.

Artikel 12 Sichere Freisetzung von Haien durch Ringwadenfänger

(1) Fischereifahrzeuge der Unionsetzen gefangene Haie (lebend oder tot), die nicht unversehrt zurückbehalten werden, soweit wie möglich unverzüglich frei, sobald sie im Netz oder an Deck gesehen werden, ohne dass die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.

(2) Wird ein Hai lebend von Ringwadenfängern gefangen und nicht zurückbehalten, so wird er nach folgenden Verfahren oder mit ebenso wirksamen Mitteln freigesetzt:

  1. Haie werden aus dem Netz freigesetzt, indem sie direkt aus dem Kescher in den Ozean freigesetzt werden;
  2. Haie, die nicht freigesetzt werden können, ohne die Sicherheit von Personen zu gefährden, bevor sie auf Deck angelandet werden, sind so bald wie möglich über eine Rampe vom Deck, die zu einer Öffnung an der Seite des Schiffes führt, oder durch Notluken wieder in das Wasser zu bringen; und
  3. sind keine Rampen oder Notluken vorhanden, so werden die Haie mit einer Schlinge oder einem Frachtnetz mit einem Kran oder einer ähnlichen Ausrüstung, sofern vorhanden, abgesenkt.

Die Verwendung von Gaffeln, Haken oder ähnlichen Instrumenten ist im Umgang mit Haien verboten. Haie dürfen nicht an Kopf, Schwanz, Kiemenspalten oder Spritzlöchern oder mit am oder durch den Körper befestigtem Bindedraht angehoben werden und es dürfen keine Löcher in die Körper von Haien gemacht werden (z.B. zum Durchziehen eines Kabels zum Anheben des Hais).

Artikel 13 Verbot des Einsatzes von Haileinen durch Langleinenfänger

Die Langleinenfänger der Union verwenden keine Haileinen.

Artikel 14 Datenerhebung zu Haiarten

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union erheben Fangdaten für Seiden- und Hammerhaie und übermitteln diese den Mitgliedstaaten, welche diese bis zum 31. März jedes Jahres an die Kommission weiterleiten. Die Kommission leitet diese Informationen an das IATTC-Sekretariat weiter.

(2) Beobachter auf Fischereifahrzeugen der Union erfassen Anzahl und Zustand (tot oder lebend) der gefangenen und freigesetzten Seidenhaie und Hammerhaie.

Abschnitt 2
Andere Arten

Artikel 15 Seevögel

(1) Langleinenfänger, die hydraulische, mechanische oder elektrische Systeme verwenden und Arten befischen, die unter das Antigua-Übereinkommen fallen im Gebiet nördlich von 23° N und südlich von 30° S fallen, sowie im Gebiet, das von der Küste bei 2° N, westlich bis 2° N - 95° W, südlich bis 15° S - 95° W, östlich bis 15° S - 85° W und südlich bis 30° S begrenzt wird, wenden mindestens zwei der in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Risikominderungsmaßnahmen an, einschließlich einer Maßnahme aus Spalte A. Schiffe verwenden nicht dieselbe Maßnahmen aus Spalte A und Spalte B.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wird die seitliche Ausbringung von Fanggerät mit Vogelscheuchvorhängen und beschwerten Mundschnüren nur im Gebiet nördlich von 23° N vorgenommen, bis die Forschung den Nutzen dieser Maßnahme in Gewässern südlich von 30° S belegt. Die Verwendung der seitlichen Ausbringung mit einem Vogelscheuchvorhang und beschwerten Mundschnüren aus Spalte A wird als zwei Risikominderungsmaßnahmen gezählt.

(3) Wird die Tori-Leine sowohl aus Spalte A als auch aus Spalte B ausgewählt, entspricht dies der gleichzeitigen Verwendung von zwei (d. h. gepaarten) Tori-Leinen.

Artikel 16 Meeresschildkröten

(1) Die Fischereifahrzeuge der Union setzen alle Meeresschildkröten unverzüglich in einer Weise frei, die möglichst wenig Schaden verursacht, ohne die Sicherheit von Personen zu gefährden. Mindestens ein Mitglied der Besatzung eines Fischereifahrzeuges der Union muss in Techniken für den Umgang mit und das Aussetzen von Meeresschildkröten geschult sein, um die Überlebenschancen nach dem Aussetzen zu verbessern.

(2) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich weiterhin an der Erforschung von Techniken zur weiteren Verringerung des Beifangs von Meeresschildkröten bei allen Arten von Fanggeräten, die im Rahmen der östlichen Pazifischen Ozean eingesetzt werden, und fördern diese Forschung.

(3) Der Kapitän eines Ringwadenfängers

  1. vermeidet das Umkreisen von Meeresschildkröten so weit wie möglich und führt an Bord sichere Werkzeuge für das Aussetzen von Meeresschildkröten mit bzw. setzt diese gegebenenfalls ein und ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um ihr sicheres Aussetzen zu gewährleisten, falls eine Meeresschildkröte in einem Ringwadennetz gesichtet wird;
  2. ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um FADs auf verfangene Meeresschildkröten zu überwachen und sicherzustellen, dass alle in FADs verfangenen Meeresschildkröten freisetzt werden;
  3. erfasst alle beobachteten Interaktionen mit Meeresschildkröten während der Ringwadenfischerei und übermittelt diese Informationen an die nationalen Behörden.

(4) Der Kapitän eines Langleinenfängers

  1. führt an Bord die für die unverzügliche Freisetzung unbeabsichtigt gefangener Meeresschildkröten erforderliche Ausrüstung (z.B. Enthaker, Leinenschneider und Kescher) mit und setzt diese ein, wenn es zu Interaktionen mit Meeresschildkröten kommt;
  2. wendet eine der folgenden beiden Risikominderungsmaßnahmen an, wenn die Mehrzahl der Haken in Tiefen von weniger als 100 Metern eingesetzt werden: große Kreishaken oder nur Verwendung von Flossenfischen als Köder;
  3. meldet etwaige Interaktionen an die nationalen Behörden.

(5) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Erforschung und Entwicklung von geänderten FAD-Konzepten, um das Verfangen von Meeresschildkröten zu verringern, und ergreifen Maßnahmen, um die Verwendung von FADs zu fördern, die in dieser Hinsicht Erfolge gezeigt haben.

Artikel 17 Schutz von Delfinen

Nur Fischereifahrzeuge der Union, die unter den im Übereinkommen festgelegten Bedingungen fischen und über eine Quote zur Begrenzung der Delfinsterblichkeit (DML) verfügen, sind befugt, bei der Fischerei auf Gelbflossenthun im Bereich des Antigua-Übereinkommens Schwärme oder Gruppen von Delphinen mit Ringwaden einzukreisen.

Kapitel IV
Wissenschaftliche Beobachter

Artikel 18 Wissenschaftliche Beobachter auf Langleinenfängern

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei mindestens 5 % des Fischereiaufwands durch Langleinenfänger unter ihrer Flagge, die eine Länge von über alles von mehr als 20 Metern aufweisen, ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.

(2) Wissenschaftliche Beobachter erfassen die Fänge von Zielfischarten, die Artenzusammensetzung und andere verfügbare biologische Informationen sowie alle Interaktionen mit Nichtzielarten wie Meeresschildkröten, Seevögeln und Haien.

(3) Wissenschaftliche Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Union legen den Behörden der Mitgliedstaaten spätestens 15 Tage nach Ende jeder Fangreise einen Bericht über diese Beobachtungen vor. Dieser Bericht wird der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 5 übermittelt.

Artikel 19 Sicherheit wissenschaftlicher Beobachter auf See

(1) Die in Anhang II des Übereinkommens festgelegten Pflichten der Beobachter und Verantwortlichkeiten des Kapitäns eines Schiffes bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.

(2) Der Kapitän eines Schiffes

  1. trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beobachter in der Lage sind, ihre Aufgaben auf sachkundige und sichere Weise wahrzunehmen;
  2. ist bemüht, sicherzustellen, dass Beobachter ihre Einsätze auf wechselnden Schiffen durchführen;
  3. stellt sicher, dass das Schiff, auf das ein Beobachter entsandt wird, diesem während seines Einsatzes eine Verpflegung und Unterbringung zur Verfügung stellt, die - soweit möglich - der Verpflegung und Unterbringung von Offizieren gleicht;
  4. gewährleistet, dass den Beobachtern alle erforderliche Zusammenarbeit gewährt wird, damit diese ihre Aufgaben sicher wahrnehmen können, erforderlichenfalls einschließlich des Zugangs zu den an Bord behaltenen Fängen und zu den Fängen, die zurückgeworfen werden sollen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Beobachtern und Besatzungsmitgliedern im Einklang mit der IATTC-Entschließung C-11-08 zur Verbesserung der Sicherheit von Beobachtern auf See sowie mit den einschlägigen Unions- und internationalen Arbeitsnormen, insbesondere Richtlinie 89/391/EWG 15, Richtlinie (EU) 2017/159 16, das IAO-Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 (Nr. 188) und das IAO-Übereinkommen über Gewalt und Belästigung von 2019 (Nr. 190).

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Qualifikationskriterien erfüllen.

(5) Verstirbt ein Beobachter, wird er vermisst oder ist er vermutlich über Bord gegangen, muss der Kapitän des Schiffes

  1. sicherstellen, dass das Fischereifahrzeug der Union unverzüglich alle Fangtätigkeiten einstellt;
  2. sicherstellen, dass das Fischereifahrzeug der Union unverzüglich einen Such- und Rettungseinsatz einleitet, wenn der Beobachter vermisst ist oder vermutlich über Bord gegangen ist, und mindestens 72 Stunden lang sucht, es sei denn, der Flaggenmitgliedstaat gibt Anweisung, die Suche fortzusetzen;
  3. den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation, die den Beobachter entsandt hat, unverzüglich davon in Kenntnis setzen;
  4. unverzüglich andere Schiffe in der Nähe unter Nutzung aller verfügbaren Kommunikationsmittel warnen;
  5. bei allen Such- und Rettungseinsätzen uneingeschränkt kooperiert und nach Beendigung dieser Such- und Rettungseinsätze zur weiteren Untersuchung den nächsten Hafen anlaufen, wie vom Flaggenmitgliedstaat und der Organisation des Beobachters vereinbart;
  6. der Organisation des Beobachters und den Behörden des Flaggenmitgliedstaats der Bericht über den Vorfall vorlegen und
  7. uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen des Vorfalls mitarbeiten sowie alle potenziellen Beweise und die persönlichen Gegenstände und die Kabine des verstorbenen oder vermissten Beobachters der Untersuchung zugeführt werden.

(6) Beim Tod eines Beobachters trägt der Kapitän eines Schiffesdafür Sorge, dass der Leichnam im Rahmen des Möglichen für eine Autopsie und Untersuchung gut erhalten bleibt.

(7) Leidet ein Beobachter an einer schweren Erkrankung oder Verletzung, die sein Leben oder seine langfristige Gesundheit oder Sicherheit gefährdet, so soll der Kapitän des Schiffes

  1. sicherstellen, dass das Fischereifahrzeug der Union unverzüglich die Fangtätigkeiten einstellt;
  2. den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation, die den Beobachter entsandt hat, unverzüglich davon in Kenntnis setzen;
  3. alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Beobachter zu betreuen und alle verfügbaren und möglichen medizinischen Behandlungen an Bord des Schiffes bereitzustellen, und gegebenenfalls externe medizinische Beratung einzuholen;
  4. so bald wie möglich auf Anweisung der Organisation des Beobachters, sofern dies nicht bereits vom Flaggenmitgliedstaat erfolgt ist, die Ausschiffung und den Transport des Beobachters zu einer medizinischen Einrichtung unterstützen, die so ausgestattet ist, dass sie die erforderliche Versorgung nach Anweisung des Flaggenmitgliedstaats oder der Organisation des Beobachters erbringt, und
  5. sich uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen der Ursache der Krankheit oder Verletzung beteiligen.

(8) Unbeschadet der für den Kapitän des Schiffes geltenden Verpflichtungen stellt der Flaggenmitgliedstaat für die Zwecke der Absätze 5 bis 7 sicher, dass die zuständige Seenotrettungsstelle, die Organisation des Beobachters und das IATTC-Sekretariat unverzüglich benachrichtigt und über die ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden.

(9) Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein Beobachter so verletzt, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, und fordert der Beobachter oder die Organisation des Beobachters den Flaggenmitgliedstaat auf, den Beobachter vom Fischereifahrzeug der Union abzuziehen, so muss der Kapitän des betreffenden Schiffes

  1. unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Beobachters zu wahren und die Situation an Bord zu beruhigen und zu klären;
  2. den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation des Beobachters unverzüglich über die Lage unterrichten, einschließlich des Zustands und Aufenthaltsorts des Beobachters;
  3. die sichere Ausschiffung des Beobachters in einer Weise und an einem Ort möglich machen, die zwischen dem Flaggenmitgliedstaat und der Organisation des Beobachters vereinbart werden, und den Zugang zu allen erforderlichen medizinischen Behandlungen ermöglichen, und
  4. sich uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen des Vorfalls beteiligen.

(10) Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein Beobachter so verletzt, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, aber weder der Beobachter noch die Organisation des Beobachters verlangen den Abzug des Beobachters von dem Fischereifahrzeug, so muss der Kapitän des betreffenden Schiffes

  1. unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Beobachters zu wahren und die Situation an Bord zu beruhigen und zu klären;
  2. den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation des Beobachters unverzüglich davon in Kenntnis setzten, und
  3. sich uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen des Vorfalls beteiligen.

(11) Stellt die Organisation eines Beobachters nach der Ausschiffung eines Beobachters von einem Fischereifahrzeug, etwa während der Nachbesprechung mit dem Beobachter, einen möglichen Vorfall fest, bei dem der Beobachter an Bord des Fischereifahrzeugs angegriffen oder belästigt wurde, so unterrichtet sie den Flaggenmitgliedstaat und das IATTC-Sekretariat schriftlich darüber.

(12) Nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 10 Buchstabe b verfährt der Flaggenmitgliedstaat wie folgt:

  1. Er untersucht den Vorfall auf der Grundlage der von der Organisation des Beobachters bereitgestellten Informationen, erstellt auf dieser Grundlage einen Bericht und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um den Ergebnissen der Untersuchung Rechnung zu tragen;
  2. er wirkt uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen der Organisation des Beobachters mit, einschließlich der Übermittlung des Berichts über die Untersuchung des Vorfalls an die Organisation des Beobachters und die zuständigen Behörden, und
  3. er unterrichtet die Organisation des Beobachters und die IATTC über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen.

(13) Nationale Organisationen von Beobachtern

  1. unterrichten den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich, wenn ein Beobachter stirbt, vermisst wird oder im Rahmen seiner Beobachteraufgaben vermutlich über Bord gegangen ist;
  2. kooperieren uneingeschränkt bei allen Such- und Rettungseinsätzen;
  3. beteiligen sich uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen eines Vorfalls, in den ein Beobachter involviert war;
  4. erleichtern so bald wie möglich die Ausschiffung und Ersetzung eines Beobachters bei schwerer Erkrankung oder Verletzung dieses Beobachters;
  5. erleichtern die Ausschiffung eines Beobachters bei Angriffen, Einschüchterung, Drohungen oder Belästigungen die so weit gehen, dass der Beobachter so schnell wie möglich vom Schiff abgezogen werden möchte, und
  6. stellen dem Flaggenmitgliedstaat auf Anfrage eine Kopie des Beobachterberichts über mutmaßliche Vorfälle im Zusammenhang mit Angriffen auf den oder Belästigung des Beobachter(s) zur Verfügung.

(14) Die einschlägigen Organisationen von Beobachtern und die Mitgliedstaaten arbeiten bei den Untersuchungen der jeweils anderen Seite zusammen, einschließlich der Bereitstellung ihrer Berichte über Vorfälle gemäß den Absätzen 5 bis 11, um gegebenenfalls Untersuchungen zu erleichtern.

Kapitel V
Schiffsanforderungen

Artikel 20 Regionales Schiffsregister

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Schiff, das in das regionale Schiffsregister aufgenommen werden soll, folgende Angaben:

  1. Name des Fischereifahrzeugs der Union, Registernummer, frühere Namen (falls bekannt) sowie Registerhafen;
  2. Foto des Schiffs, auf dem die Registernummer zu erkennen ist;
  3. gegebenenfalls frühere Flagge (soweit bekannt);
  4. gegebenenfalls internationales Rufzeichen;
  5. Name und Anschrift des Eigners oder der Eigner;
  6. Datum und Ort des Baus;
  7. Länge, Breite und gemallte Seitenhöhe;
  8. Gefrierart und Gefrierkapazität in Kubikmetern;
  9. Anzahl und Kapazität der Fischladeräume in Kubikmetern und bei Ringwadenfängern nach Möglichkeit Aufgliederung der Kapazität nach Fischladeräumen;
  10. gegebenenfalls Name und Anschrift des/der Betreiber(s) und/oder Verwalter(s);
  11. Schiffstyp;
  12. Fangmethode bzw. -methoden;
  13. Bruttoregistertonnen;
  14. Hauptmaschinenleistung;
  15. Hauptzielarten; und
  16. Nummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO).

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich jede Änderung der Angaben zu den in Absatz 1 aufgeführten Elementen mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem zeitnah Folgendes mit:

  1. Aufnahmen in das Verzeichnis;
  2. Streichungen aus dem Verzeichnis
    1. wegen freiwilliger Aufgabe oder Nichterneuerung der Fanggenehmigung durch den Eigner oder Betreiber des Schiffes,
    2. wegen Entzug der dem Schiff erteilten Fanggenehmigung,
    3. weil das Schiff nicht mehr berechtigt ist, die Flagge des betreffenden Landes zu führen,
    4. wegen Abwrackung, Stilllegung oder Verlust des Schiffes, und
  3. jede andere Streichung aus Gründen, die nicht unter b) aufgeführt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Mai jedes Jahres mit, welche Fischereifahrzeuge der Union im regionalen Schiffsregister unter ihrer Flagge vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bereich des Antigua-Übereinkommens aktiv unter das Antigua-Übereinkommen fallende Arten befischt haben. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

(5) Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, vollständige Daten für die Schiffe unter ihrer Flagge gemäß Absatz 1 zu übermitteln, wenn diese Mitgliedstaaten nicht alle erforderlichen Angaben machen.

Artikel 21 Versiegelte Laderäume

(1) Ein versiegelter Laderaum ist manipulationssicher und so zu verschließen, dass er nicht mit anderen Räumen auf dem Schiff kommuniziert und seine Verwendung für andere Lagerzwecke verhindert wird.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die versiegelten Laderäume erstmals zu inspizieren und zu überprüfen.

(3) Jedes Schiff, das einen oder mehrere seiner Laderäume versiegelt hat, um das im regionalen Schiffsregister verzeichnete Ladevolumen zu verringern, muss einen Beobachter des AIDCP an Bord mitführen.

(4) Ein versiegelter Laderaum darf nur in einem Notfall geöffnet werden. Wird ein versiegelter Laderaum auf See geöffnet, so muss der Beobachter sowohl bei der Öffnung als auch bei der Wiederversiegelung anwesend sein.

(5) Alle Kälteanlagen in den versiegelten Laderäumen werden außer Betrieb gesetzt.

(6) Der Kapitän des Schiffes unterrichtet die Beobachter über alle versiegelten Laderäume an Bord. Die Beobachter melden dem IATTC-Sekretariat alle Fälle von versiegelten Laderäumen, die zur Lagerung von Fisch verwendet werden.

Kapitel VI
Daten und statistisches Dokument

Artikel 22 Bereitstellung von Daten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kommission jährlich alle relevanten Fanginformationen für alle ihre Schiffe übermittelt werden, die in den Anwendungsbereich des Antigua-Übereinkommens fallende Arten befischen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Arten und Fanggeräten, soweit dies machbar ist, über Schiffslogbücher und Entladeaufzeichnungen, ansonsten in aggregierter Form wie in der Tabelle in der IATTC-Entschließung C-03-05 angegeben, wobei als Mindestanforderung die Fang- und Aufwandsdaten der Stufe 3 und, soweit möglich, die Fang- und Aufwandsdaten der Stufen 1 und 2 sowie die Längenfrequenzdaten angegeben werden.

(3) Die aggregierte Datenübersicht gemäß Absatz 2 für jedes Jahr wird der Kommission bis zum 31. Mai des folgenden Jahres übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. Juni an das IATTC-Sekretariat weiter.

Artikel 23 Statistisches Dokument für Großaugenthun

(1) Jedem in das Hoheitsgebiet der Union eingeführten Großaugenthun wird das von der IATTC ausgestellte statistische Dokument für Großaugenthun bzw. gegebenenfalls die von der IATTC ausgestellte Wiederausfuhrbescheinigung 17 für Großaugenthun beigefügt. Großaugenthun, der von Ringwadenfängern und Köderschiffen gefangen wird und hauptsächlich zur Weiterverarbeitung durch Thunfischkonservenfabriken bestimmt ist, fällt nicht unter dieses statistische Dokument.

(2) Das statistische Dokument der IATTC für Großaugenthun muss von den Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Schiffes, das den Thunfisch gefangen hat, validiert werden. Die Wiederausfuhrbescheinigung der IATTC für Großaugenthun muss von den Behörden des Mitgliedstaats des Schiffes, das den Thunfisch wiederausgeführt hat, validiert werden.

(3) Die Mitgliedstaaten, die Großaugenthun einführen, übermitteln der Kommission jährlich bis zum 1. April die von ihren Behörden für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember des Vorjahres und bis zum 1. Oktober die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni des laufenden Jahres erhobenen Handelsdaten. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

(4) Die Mitgliedstaaten, die Großaugenthun ausführen, prüfen die Handelsdaten nach Erhalt der Einfuhrdaten gemäß Absatz 3 und teilen der Kommission die Ergebnisse mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

(5) Die Mitgliedstaaten validieren statistische Dokumente, die eine Umladung im Hafen durch Langleinenfänger unter ihrer Flagge beinhalten, wenn die Umladung im Einklang mit dieser Verordnung und auf der Grundlage der im Rahmen des IATTC-Beobachterprogramms eingeholten Informationen erfolgt ist.

(6) Die Mitgliedstaaten, die ein statistisches Dokument über Umladungen von Langleinenfängern unter ihrer Flagge validieren, stellen sicher, dass die Angaben mit den von den einzelnen Langleinenfängern gemeldeten Fängen übereinstimmen.

(7) Thunfisch und verwandte Arten und Haie, die entweder unverarbeitet oder an Bord verarbeitet in der Union angelandet oder in die Union eingeführt und umgeladen werden, müssen bis zum Erstverkauf von der IATTC-Umladeerklärung begleitet sein.

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 24 Überschneidungsgebiet

(1) Fischereifahrzeuge der Union, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden beim Fischfang im Überschneidungsgebiet die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IATTC an.

(2) Im Falle von Schiffen, die in den Schiffsregistern sowohl der WCPFC als auch der IATTC geführt werden, teilen die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission vor der Fischerei im Überschneidungsgebiet mit, unter den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen welcher dieser beiden Organisationen Schiffe unter ihrer Flagge beim Fischfang im Überschneidungsgebiet tätig werden. Die Mitteilung gilt für eine Dauer von mindestens drei Jahren.

Artikel 25 Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres für das Vorjahr einen nationalen Bericht über ihre Regelung zur Einhaltung der Vorschriften und die Maßnahmen vor, die sie zur Durchführung der IATTC-Maßnahmen ergriffen haben, einschließlich aller Kontrollen, die sie ihren Flotten auferlegt haben, und aller Überwachungs-, Kontroll- und Einhaltungsmaßnahmen, die sie getroffen haben, um deren Einhaltung sicherzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten melden jährlich bis zum 15. April für das Vorjahr Daten über Fänge, Fischereiaufwand nach Art des Fanggeräts, Anlandung von und Handel mit Haien nach Arten, Daten über Weißspitzen-Hochseehaie gemäß Artikel 8 Absatz 3, Teufelsrochen gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Seidenhaie gemäß Artikel 10. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 1. Mai an das IATTC-Sekretariat weiter.

(3) Die Mitgliedstaaten erstatten alljährlich bis zum 15. Juni für das vorangegangene Jahr Bericht über die Umsetzung von Artikel 15 und die Interaktionen mit Seevögeln bei Fischereitätigkeiten im Rahmen des Antigua-Übereinkommens, einschließlich Beifänge von Seevögeln, Einzelheiten zu Seevögeln und alle einschlägigen Informationen, die von Beobachtern und anderen Überwachungsprogrammen zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. Juni an das IATTC-Sekretariat weiter.

(4) Die Mitgliedstaaten erstatten jährlich bis zum 15. Juni für das vorangegangene Jahr Bericht über die Umsetzung von Artikel 16 und der Leitlinien der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen zur Verringerung der Meeresschildkrötensterblichkeit bei Fangeinsätzen (2009) 18 für Schildkröten, einschließlich der gesammelten Informationen über die Interaktionen mit Schildkröten bei Fischereitätigkeiten im Rahmen des Antigua-Übereinkommens. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. Juni an das IATTC-Sekretariat weiter.

(5) Die Mitgliedstaaten legen für das vorangegangene Jahr bis zum 15. März einen wissenschaftlichen Beobachterbericht für Langleinenfänger gemäß Artikel 18 Absatz 3 vor. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. März an das IATTC-Sekretariat weiter.

Artikel 26 Von der IATTC gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltung

(1) Erhält die Kommission vom IATTC-Sekretariat Informationen, die auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung des Antigua-Übereinkommens oder der Entschließungen durch einen Mitgliedstaat oder durch Fischereifahrzeuge der Union schließen lassen, übermittelt sie diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2) Der Mitgliedstaat leitet eine Untersuchung in Bezug auf die mutmaßlichen Verstöße ein und übermittelt der Kommission mindestens 75 Tage vor der jährlichen Sitzung des Ausschusses zur Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen (im Folgenden "Einhaltungsausschuss") die Ergebnisse dieser Untersuchung und alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung auszuräumen.

(3) Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 60 Tage vor der Sitzung des Einhaltungsausschusses an das IATTC-Sekretariat weiter.

Artikel 27 Vertraulichkeit

Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 stellen die Mitgliedstaaten, Schiffskapitäne und Beobachter sicher, dass elektronische Berichte und Meldungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 19 Absätze 5 und 8 und Artikel 21 Absatz 6 dieser Verordnung an das IATTC-Sekretariat übermittelt und vom IATTC-Sekretariat empfangen werden, vertraulich behandelt werden.

Artikel 28 Befugnisübertragung für Änderungen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung mit Blick auf ihre Anpassung an die von der IATTC angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

  1. die Umladeerklärung gemäß Artikel 3 Absatz 16;
  2. den Verweis auf die Darstellung der Hailinien gemäß Artikel 3 Absatz 19;
  3. Schließungszeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 5;
  4. Fristen für die Berichterstattung über FADs gemäß Artikel 6 Absatz 3;
  5. bei der Fischerei mit FADs gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu erhebende Informationen;
  6. Bestimmungen über die Gestaltung und den Einsatz von FADs gemäß Artikel 6 Absatz 6;
  7. die Frist für die Datenerhebung gemäß Artikel 14 Absatz 1;
  8. Gebiete und Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Seevögeln gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2;
  9. den 5%igen Einsatz von wissenschaftlichen Beobachtern gemäß Artikel 18 Absatz 1;
  10. Angaben zum regionalen Schiffsregister gemäß Artikel 20 Absatz 1;
  11. die Bezugnahme auf die Tabelle für die Bereitstellung von Daten für die Logbücher und Entladeaufzeichnungen gemäß Artikel 22 Absatz 2;
  12. den Verweis auf das statistische Dokument für Großaugenthun gemäß Artikel 23 Absatz 1;
  13. Fristen für die Berichterstattung über FADs gemäß Artikel 25;
  14. den Verweis auf die Leitlinien für die Sterblichkeit von Meeresschildkröten gemäß Artikel 25 Absatz 4;
  15. den Anhang dieser Verordnung.

(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen oder neuen Entschließungen in Unionsrecht beschränkt.

Artikel 29 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 28 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. Februar 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 28 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 28 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 30 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007

Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 werden gestrichen.

Artikel 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2021.

1) Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Januar 2021.

3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

4) Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.06.1998 S. 1).

5) Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 03.07.1998 S. 14).

6) Beschluss des Rates 2006/539/EG vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.08.2006 S. 22).

7) Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005 S. 26).

8) Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.05.2007 S. 3).

9) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

10) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 81).

11) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008 S. 1).

12) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 1).

13) Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 04.07.2003 S. 1).

14) Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 04.02.2005 S. 1).

15) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1).

16) Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Durchführung der Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation, die am 21. Mai 2012 zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) geschlossen wurde (ABl. L 25 vom 31.01.2017 S. 12).

17) Anhang 1 und 2 der Entschließung C-03-01 für das statistische Dokument für Großaugenthun bzw. die Wiederausfuhrbescheinigung für Großaugenthun.

18) http://www.fao.org/docrep/012/i0725e/i0725e.pdf.

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Tabelle 1: Maßnahmen zur Risikominderung Anhang


Spalte A Spalte B
Seitliches Ausbringen des Fanggeräts mit Vogelscheuchvorhängen und beschwerten Mundschnüren Tori-Leine
Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung Beschwerte Mundschnüre
Tori-Leine Blaugefärbte Köder
Beschwerte Mundschnüre Abrollbeschleunigung für Tiefenausbringung
Unterwasser-Ausbringungsrutsche
Kontrollierte Ableitung von Abfall


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