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Durchführungsverordnung (EU) 2021/331 der Kommission vom 24. Februar 2021 über die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen, die Dienstleistungen für die Beantragung von Reisegenehmigungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen

(ABl. L 65 vom 25.02.2021 S. 47)



s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt im Besitz eines Visums zu sein.

(2) Um eine Reisegenehmigung zu erhalten, muss der Antrag vom Antragsteller selbst gestellt werden oder von einer Person oder einer gewerblichen Mittlerorganisation, die vom Antragsteller ermächtigt wurde, den Antrag in seinem Namen zu stellen.

(3) Bei vergleichbaren Reisegenehmigungssystemen wurden verschiedene Formen des Missbrauchs durch gewerbliche Mittlerorganisationen festgestellt. Beispielsweise kann es vorkommen, dass eine Mittlerorganisation dem Antragsteller vortäuscht, dass es sich bei ihrer Website um die offizielle öffentliche Website oder Anwendung für Mobilgeräte handelt, über die die Anträge einzureichen sind. Dadurch entsteht der falsche Eindruck, dass es sich bei der von der gewerblichen Mittlerorganisation in Rechnung gestellten Zusatzgebühr um eine Pflichtgebühr handelt, die so im Antragsverfahren vorgesehen ist, und nicht um ein Honorar für die freiwillige Nutzung eines kommerziellen Dienstes. Ferner kann es vorkommen, dass die gewerbliche Mittlerorganisation vom Antragsteller bereitgestellte personenbezogene oder finanzielle Daten missbraucht, eine unangemessen hohe Gebühr für ihre Dienste berechnet oder es versäumt, den Antrag fristgerecht sowie in der vorgeschriebenen Form und Qualität im Namen des Antragstellers einzureichen.

(4) Um missbräuchliche Praktiken aufzudecken und eine Wiederholung zu verhindern, sollte über die offizielle öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte ein Online-Formular zur Verfügung gestellt werden, über das Fälle von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen gemeldet werden können. Um auf diese Meldemöglichkeit hinzuweisen und die Meldung von Missbrauch zu erleichtern, sollten auf der öffentlichen Website und der Anwendung für Mobilgeräte Informationen über das hierfür vorgesehene Verfahren gut sichtbar angezeigt werden. Das Formular sollte Standardfelder enthalten und so gestaltet sein, dass die Nutzer aufgefordert werden, Einzelheiten zu den missbräuchlichen Praktiken anzugeben.

(5) Um sicherzustellen, dass die Antragsteller angemessen über die Art und den Zweck des Meldesystems informiert werden, sollte in dem Formular darauf hingewiesen werden, dass das System Monitoringzwecken dient, dass keine personenbezogenen Daten erhoben werden und dass das System weder ein Beschwerdeinstrument in Bezug auf Anträge oder Entscheidungen noch ein alternatives Instrument für die Geltendmachung etwaiger verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche darstellt.

(6) Die ETIAS-Zentralstelle sollte solche Meldungen entgegennehmen und bewerten, wobei Ähnlichkeiten oder Wiederholungen bei den gemeldeten Missbrauchsfällen berücksichtigt werden sollten. Die ETIAS-Zentralstelle sollte der Kommission entsprechend dem Bedarf regelmäßig über die gemeldeten Fälle und die entsprechenden Bewertungen Bericht erstatten. Die Kommission sollte diese Bewertungen bei der Ausarbeitung der in Artikel 72 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Informationskampagnen berücksichtigen. Basierend auf den Bewertungen sollte die ETIAS-Zentralstelle die in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Informationen für die breite Öffentlichkeit, insbesondere für die Antragsteller, gegebenenfalls anpassen.

(7) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1240 beteiligt, sodass diese Verordnung für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 21. Dezember 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen.

(8) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 2 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden genannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 3 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 4 genannten Bereich gehören.

(10) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 6 genannten Bereich gehören.

(11) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 8 genannten Bereich gehören.

(12) Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(13) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 angehört und hat am 4. September 2020 eine Stellungnahme abgegeben.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses "Intelligente Grenzen" (ETIAS) im Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Formular für die Meldung von Missbrauch

(1) Die Meldung von Missbrauch seitens einer gewerblichen Mittlerorganisation erfolgt unter Verwendung eines Formulars, das die unter den Nummern 1 bis 7 des Anhangs aufgeführten Informationen enthält und die dort aufgeführten technischen Anforderungen erfüllt.

(2) Das Formular kann in jeder beliebigen Amtssprache der Union ausgefüllt werden.

(3) Vor der Übermittlung des Formulars wird der Antragsteller gemäß Nummer 7 des Anhangs aufgefordert zu bestätigen, dass er die allgemeinen Bedingungen für die Übermittlung der Missbrauchsmeldung, einschließlich der Tatsache, dass die Meldung keine personenbezogenen Angaben enthalten sollte, sowie den Verwendungszweck der bereitgestellten Informationen verstanden hat und diesen zustimmt.

(4) Nach der Übermittlung wird das Formular automatisch an die ETIAS-Zentralstelle gesandt.

Artikel 2 Zusätzliche Unterlagen

Die maximale Anzahl und Größe der zusätzlichen Dateien, die hochgeladen werden können, sind in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 festzulegen.

Artikel 3 Benachrichtigung des Antragstellers

(1) Auf dem Bildschirm des Antragstellers erscheint automatisch eine Benachrichtigung über den Erhalt der Missbrauchsmeldung. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, diese Bestätigung lokal zu speichern oder auszudrucken.

(2) Die Benachrichtigung umfasst zumindest Folgendes:

  1. eine Bestätigung des Erhalts der Meldung sowie das Datum und die Uhrzeit der Formularübermittlung;
  2. einen Hinweis auf alle sachdienlichen Informationen über die Beantragung einer Reisegenehmigung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1240;
  3. die Information, dass die Missbrauchsmeldung Monitoringzwecken sowie der Verbesserung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems dient. Ferner enthält die Benachrichtigung den Hinweis, dass das Meldesystem weder ein Beschwerdeinstrument für den jeweiligen Einzelfall noch ein alternatives Instrument für die Geltendmachung etwaiger verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche nach geltendem nationalen Recht darstellt.

Artikel 4 Rolle der ETIAS-Zentralstelle

(1) Die ETIAS-Zentralstelle

  1. überwacht, verarbeitet und analysiert alle Missbrauchsmeldungen;
  2. veröffentlicht auf der offiziellen öffentlichen Website und in der Anwendung für Mobilgeräte relevante Informationen, um Missbrauch zu verhindern.

(2) Die ETIAS-Zentralstelle übermittelt der Kommission einmal jährlich einen Bericht, der zumindest Folgendes umfasst:

  1. eine anonymisierte Beschreibung der gemeldeten Missbrauchsfälle, einschließlich Ähnlichkeiten zwischen den Fällen, Wiederholungen, Trends und Merkmalen;
  2. einen Überblick über die Maßnahmen zur Anpassung der für die Öffentlichkeit und die Antragsteller bestimmten Informationen.

Artikel 5 Spezifische Sicherheitsmaßnahmen

Das Formular für Missbrauchsmeldungen wird so gestaltet und implementiert, dass im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission 10 die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Informationen, der Schutz der personenbezogenen Daten sowie die Beweisbarkeit von Transaktionen sichergestellt sind. Seine technische und organisatorische Umsetzung erfüllt die Anforderungen des Sicherheitsplans des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 und der für die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte gemäß Artikel 16 Absatz 10 der genannten Verordnung geltenden Bestimmungen in Bezug auf Datenschutz und Sicherheit.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 24. Februar 2021


1) ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1.

2) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).

3) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36.

4) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31).

5) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.

6) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1).

7) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.

8) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).

9) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

10) Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission; ABl. L 6 vom 11.01.2017 S. 40.

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Formular für die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen, die im Namen eines Antragstellers eine Reisegenehmigung beantragen Anhang


1. Einleitung

  1. Das Formular für die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen trägt folgenden Titel:

    "Formular für die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen, die im Namen eines Antragstellers eine Reisegenehmigung beantragen"

  2. Oben auf dem Formular erscheint folgender Hinweis:

    "Über dieses Formular können Sie einen Missbrauch seitens einer gewerblichen Mittlerorganisation melden, die in Ihrem Namen eine Reisegenehmigung beantragt hat.

    Die von Ihnen bereitgestellten Informationen werden zu Monitoringzwecken sowie zur Verbesserung des ETIAS genutzt.

    Bitte geben Sie in diesem Formular keine personenbezogenen Daten zu Ihrer Person oder zu anderen Personen an."

  3. Das Formular muss so gestaltet sein, dass der Nutzer aufgefordert und berechtigt wird, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Datenelemente (gegebenenfalls auch in anderer Reihenfolge) entsprechend den angegebenen Normen, Formaten und Anforderungen einzugeben.

2. Umstände des Missbrauchs

Umstände des Missbrauchs Norm Format Anforderung
Der Antragsteller muss bezüglich seiner Beschwerde angeben können, ob einer oder mehrere der folgenden Umstände zutreffen:
  • Der Antragsteller hat eine gewerbliche Mittlerorganisation wissentlich ermächtigt, einen Antrag in seinem Namen zu stellen;
  • der Antragsteller hat den Antrag direkt ausgefüllt, ohne zu wissen, dass er hierfür nicht die offizielle EU-Website, sondern eine von einer gewerblichen Mittlerorganisation betriebene Website genutzt hat;
  • Sonstige
Nicht anwendbar Felder zum Ankreuzen Verpflichtend
Wenn bei "Umstände des Missbrauchs" als Antwort "Sonstige" gewählt wurde. Nicht anwendbar Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Apostrophe und Bindestriche

[zulässige Zeichenzahl: 255]

Verpflichtend

3. Informationen über den Reisenden, der den Missbrauch meldet

Information Norm Format Anforderung
Geburtsland ISO 3166-1 Auswahlliste aller Länder, einschließlich Länder, die nicht mehr existieren Verpflichtend

Die Option "unbekannt" muss ausgewählt werden können.

Staatsangehörigkeit ISO 3166-1 Auswahlliste aller Länder, einschließlich Länder, die nicht mehr existieren Verpflichtend

Die Option "unbekannt" muss ausgewählt werden können.

Altersgruppe Nicht anwendbar 18-25
26-40
41-55
> 55
Optional
Geschlecht Felder zum Ankreuzen: männlich/weiblich/divers Optional

4. Nähere Angaben zum Missbrauch

Nähere Angaben zum Missbrauch Norm Format Anforderung
Zeitpunkt des Missbrauchs Nicht anwendbar TT

Monat als Wort/JJJJ

Optional

Verpflichtend

Beschreibung und Folgen des Missbrauchs Nicht anwendbar Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Apostrophe und Bindestriche

[zulässige Zeichenzahl: noch festzulegen]

Verpflichtend
Reisegenehmigung erhalten Nicht anwendbar Felder zum Ankreuzen: ja/nein/weiß nicht Verpflichtend
Gesamtgebühr für die Reisegenehmigung und die Erbringung von Mittlerdiensten Nicht anwendbar Freitext (Ziffern und Währung) Verpflichtend

Die Option "nicht anwendbar" muss ausgewählt werden können.

Zahlungsmethode für die Gebühr Nicht anwendbar Freitext Verpflichtend

Die Option "nicht anwendbar" muss ausgewählt werden können.

5. Angaben zur gewerblichen Mittlerorganisation

Information Norm Format Anforderung
Geschäftsbezeichnung der gewerblichen Mittlerorganisation Freitext, einschließlich: lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Apostrophe und Bindestriche. Sonstige Sonderzeichen: "!", "@", "#", "$", "&", "*", "?" Verpflichtend
Gewerbliche Haupttätigkeiten Nicht anwendbar Freitext, einschließlich: lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Apostrophe und Bindestriche. Sonstige Sonderzeichen: "!", "@", "#", "$", "&", "*", "?" Verpflichtend

Die Option "nicht anwendbar" muss ausgewählt werden können.

Internetadresse Nicht anwendbar Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Schräg- und Bindestriche Verpflichtend

Die Option "nicht anwendbar" muss ausgewählt werden können.

E-Mail Nicht anwendbar Local-part@domain Verpflichtend

Die Option "nicht anwendbar" muss ausgewählt werden können.

Geschäftliche Telefonnummer ITU T, E.123 und E.164 (Ländercodes) Auswahlliste mit allen Ländercodes und Freitext (nur Ziffern) Verpflichtend

Die Option "nicht anwendbar" muss ausgewählt werden können.

Postanschrift:
  • Straße
Nicht anwendbar Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Apostrophe, Schräg- und Bindestriche Verpflichtend

Die Option "nicht anwendbar" muss ausgewählt werden können.

Postanschrift:
  • Hausnummer
Nicht anwendbar Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Schräg- und Bindestriche Verpflichtend

Die Option "nicht anwendbar" muss ausgewählt werden können.

Postanschrift:
  • Wohnungsnummer
Nicht anwendbar Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Schräg- und Bindestriche Verpflichtend

Die Option "nicht anwendbar" muss ausgewählt werden können.

Postanschrift:
  • 2. Adresszeile
Nicht anwendbar Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Apostrophe, Schräg- und Bindestriche Verpflichtend

Die Option "nicht anwendbar" muss ausgewählt werden können.

Postanschrift:
  • Ort
Nicht anwendbar Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Apostrophe und Bindestriche Verpflichtend

Die Option "nicht anwendbar" muss ausgewählt werden können.

Postanschrift:
  • Postleitzahl
Nicht anwendbar Freitext: nur lateinische Buchstaben A-Z, Ziffern, Leerzeichen, diakritische Zeichen, Schräg- und Bindestriche Verpflichtend

Die Option "nicht anwendbar" muss ausgewählt werden können.

Postanschrift:
  • Land
ISO 3166-1 Auswahlliste mit Ländern, abhängigen Gebieten und besonderen Gebieten von geografischem Interesse Verpflichtend

Die Option "nicht anwendbar" muss ausgewählt werden können.

6. Nachweise

Nachweise Norm Format Anforderung
Der Antragsteller muss zu seiner Meldung einschlägige Nachweise (sofern vorhanden) hochladen können.

Der Antragsteller muss bestätigen, dass die hochzuladenden Dokumente keine personenbezogenen Daten enthalten oder dass er die personenbezogenen Daten vor dem Hochladen der Dokumente unkenntlich gemacht hat.

Nicht anwendbar Feld für das Hochladen

Feld zum Ankreuzen

Größe und Anzahl zusätzlicher Dateien, die hochgeladen werden können

Akzeptierte Formate: Portable Document Format (PDF); Joint Photographic Experts Group (JPEG); Portable Network Graphics (PNG).

7. Hinweise und Einverständnis

Hinweise und Einverständnis Norm Format Anforderung
Vor der Übermittlung muss der Antragsteller die Möglichkeit haben, Folgendes zu bestätigen:
  1. Er ist darüber informiert, dass seine Angaben zu Monitoringzwecken sowie zur Verbesserung des ETIAS genutzt werden;
  2. er ist darüber informiert, dass das Meldesystem kein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung darstellt, die auf das Verhalten einer gewerblichen Mittlerorganisation zurückzuführen ist. Ferner stellt das System keinen Rechtsbehelf in Einzelfällen dar und ersetzt nicht die Geltendmachung etwaiger im anwendbaren nationalen Recht vorgesehener zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche;
  3. er ist darüber informiert, dass die Meldung keine personenbezogenen Daten enthalten sollte, und erteilt sein Einverständnis, dass personenbezogene Daten - sofern sie dennoch übermittelt werden - unkenntlich gemacht werden.
Nicht anwendbar Feld zum Ankreuzen Verpflichtend


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