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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/513 des Rates vom 22. März 2021 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Estland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 103 vom 24.03.2021 S. 6)



s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 4. Februar 2021 hat Estland die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Bewältigung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Estland getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Estland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 5,9 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 17,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 dürfte das estnische BIP 2020 um 2,9 % zurückgegangen sein.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Estlands dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 9 dargelegt, hat dies in Estland bedingt durch Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4) Mit der Regierungsverordnung Nr. 130 "Tööhõiveprogramm 2017-2020" vom 17. November 2016 in der Fassung von 2020 2, auf die im Ersuchen Estlands vom 4. Februar 2021 Bezug genommen wird, wurde eine kurzfristige Arbeitsmarktmaßnahme für den Erhalt von Arbeitsplätzen eingeführt (die Maßnahme ist seit dem 23. März 2020 in Kraft). Die Maßnahme zielte darauf ab, Arbeitnehmer im privaten Sektor, deren Gehälter oder Arbeitsstunden aufgrund der erheblichen Auswirkungen der Notlage vorübergehend gesunken waren, mit bis zu 70 % ihres durchschnittlichen Monatsgehalts bzw. Monatslohns zu unterstützen, wobei eine Obergrenze von 1.000 EUR pro Arbeitnehmer und Monat Anwendung fand. Es handelte sich um eine Maßnahme, die auf den Zeitraum der Notlage von März bis Mai 2020 befristet war. Angesichts der anhaltenden Auswirkungen der Notlage wurde die Verordnung Nr. 130 erneut geändert 3 und fand in ihrer geänderten Fassung bis Ende Juni 2020 Anwendung. Die Konditionen für das Freistellungsprogramm wurden dahin gehend angepasst, dass die staatliche Unterstützung für Arbeitnehmer auf höchstens 50 % des durchschnittlichen Monatsgehalts bzw. Monatslohns sank und auf 800 EUR pro Arbeitnehmer begrenzt wurde. Um die staatliche Unterstützung für ihre Beschäftigten in Anspruch nehmen zu können, mussten die Unternehmen jedem Arbeitnehmer monatlich mindestens 150 EUR (brutto) zahlen, sodass jeder Arbeitnehmer monatlich mindestens 584 EUR verdiente, was dem Mindestlohn entspricht.

(5) Mit der Regierungsverordnung Nr. 26 "Erivajadusega lapvoid vanema toetuse saamise ja maksmise tingimused ning toetuse arvutamise alused" vom 9. April 2020 4, auf die im Ersuchen Estlands vom 4. Februar 2021 Bezug genommen wird, wurde eine Zulage zur Einkommenssicherung zugunsten von Eltern eingeführt, die während der Notlage beruflich aussetzen mussten, da sie ihre Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf betreuten. Die Maßnahme war auf den Zeitraum der Notlage vom 12. März bis 17. Mai 2020 befristet. Die Berechnungsgrundlage für die Zulage bildeten die Sozialabgaben, die im Jahr 2019 vom Gehalt oder Lohn des Elternteils abgeführt worden waren. Die Unterstützung betrug 70 % des durchschnittlichen täglichen Gehalts bzw. Lohns eines Elternteils.

(6) Mit der Verordnung Nr. 7 des Ministers für Kultur "COVID-19 haigust põhjustava koroonaviiruse levikuga seotud kriisi leevendamiseks ette nähtud toetusmeede laulu- ja tantsupeo liikumises osalevatele kollektiividele" vom 30. April 2020 5 sowie den Verordnungen des Ministers für Kultur Nr. 9 "COVID-19 puhangust tingitud erakorraline abi kultuuri- ja spordivaldkonnale" vom 30. April 2020 6 (in Kraft vom 3. Mai bis 11. September 2020) und "Treeneri tööjõukulu toetuse määramise tingimused, sealhulgas nõuded spordialaliidule, spordiklubile ja spordikoolile ning selle omaosalusele, treeningrühmale ja treenerile, ning toetuse suuruse, jaotamise, tagasimaksmise ja tagasinõudmise kord" vom 26. November 2014 in der Fassung von 2020 7, auf die im Ersuchen Estlands vom 4. Februar 2021 Bezug genommen wird, wurde eine kurzfristige Regelung für freischaffende Künstler, Sporttrainer und Chor- und Tanzgruppenleiter eingeführt. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, die auf den Zeitraum der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs befristet war. Freischaffende Künstler wurden für einen Zeitraum von zwei Monaten mit einem Betrag unterstützt, der dem Mindestlohn entspricht. Chor- und Tanzgruppenleiter sowie Sporttrainer erhielten staatliche Einkommensunterstützung in Höhe von 70 % des durchschnittlichen Gehalts bzw. des Lohns für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Februar 2020 mit einer Obergrenze von 1.000 EUR. Sporttrainer wurden mit einem Betrag in Höhe von 50 % ihres regulären Gehalts oder Lohns unterstützt, die übrigen 50 % wurden von den Sportorganisationen bezahlt.

(7) Estland hat eine Reihe gesundheitsbezogener Maßnahmen zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs eingeführt. In dem am 15. April 2020 verabschiedeten Parlamentsgesetz "Riigi 2020. aasta lisaelarve seadus" 8, auf das im Ersuchen Estlands vom 4. Februar 2021 Bezug genommen wird, ist eine gesundheitsbezogene Maßnahme vorgesehen, die den Erwerb persönlicher Schutzausrüstungen, zusätzlicher allgemeiner Betriebsmittel und Verbrauchsmaterialien durch den Staat ermöglicht hat.

(8) Mit der Regierungsverordnung Nr. 28 "Eriolukorras Eesti Haigekassa kaudu hüvitiste ja teenuste eest maksmise tingimused ja kord" vom 23. April 2020 9, auf die im Ersuchen Estlands vom 4. Februar 2021 Bezug genommen wird, wurde eine kurzfristige Unterstützungsregelung für Krankenhäuser zum Ausgleich der Kosten eingeführt, die im Zusammenhang mit der Einstellung von Zeitarbeitskräften für COVID-19-Abteilungen und Intensivstationen sowie der Vergütung verlängerter Arbeitszeiten für ärztliches Personal, Pflegepersonal und sonstiges entsprechendes Personal entstanden. Die Regelung deckt die Kosten des zusätzlichen Personalbedarfs in COVID-19-Abteilungen und Intensivstationen in Krankenhäusern ab. Um während der Notlage Motivationsanreize zu bieten, erhielt das zusätzliche Personal ein höheres Einstiegsgehalt.

(9) Mit der Regierungsverordnung Nr. 28 "Eriolukorras Eesti Haigekassa kaudu hüvitiste ja teenuste eest maksmise tingimused ja kord" vom 23. April 2020 10, auf die im Ersuchen Estlands vom 4. Februar 2021 Bezug genommen wird, wurde eine Ausgleichszahlung für Arbeitnehmer für die ersten drei Krankheitstage eingeführt. Es handelte sich um eine Maßnahme, die auf den Zeitraum der Notlage vom 13. März bis 17. Mai 2020 befristet war. Angesichts der erhöhten Inanspruchnahme von Krankheitstagen und Pflegezeiten aufgrund von COVID-19 wurde bei der Estnischen Krankenkasse Versicherten für die ersten drei Krankheitstage, die normalerweise zulasten des Arbeitnehmers gehen, eine Ausgleichszahlung gewährt.

(10) Estland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Estland hat der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 230.000.000 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auf neue Maßnahmen und eine höhere Nachfrage nach bestehenden Maßnahmen zurückzuführen ist, die zusammen genommen einen beträchtlichen Anteil der Erwerbsbevölkerung in Estland betreffen.

(11) Die Kommission hat Estland konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie auf die Anwendung einschlägiger gesundheitsbezogener Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 4. Februar 2021 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(12) Daher sollte Estland finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(13) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(14) Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Estlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Estland erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 genannten Bedingungen.

Artikel 2

(1) Die Union stellt Estland ein Darlehen in Höhe von maximal 230.000.000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2) Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3) Der finanzielle Beistand der Union wird Estland von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5) Estland trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6) Die Kommission entscheidet über die Höhe und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Estland kann folgende Maßnahmen finanzieren:

  1. eine kurzfristige Arbeitsmarktmaßnahme für den Erhalt von Arbeitsplätzen gemäß der Regierungsverordnung Nr. 130 "Tööhõiveprogramm 2017-2020" vom 17. November 2016 in der Fassung von 2020;
  2. eine Zulage zur Einkommenssicherung zugunsten von Eltern, die während der Notlage beruflich aussetzen mussten, da sie ihre Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf betreuten, im Einklang mit der Regierungsverordnung Nr. 26 "Erivajadusega laplook vanema toetuse saamise ja maksmise tingimused ning toetuse arvutamise alused" vom 9. April 2020;
  3. eine kurzfristige Regelung für freischaffende Künstler, Sporttrainer und Chor- und Tanzgruppenleiter gemäß der Verordnung Nr. 7 des Kulturministers "COVID-19 haigust põhjustava koroonaviiruse levikuga seotud kriisi leevendamiseks ette nähtud toetusmeede laulu- ja tantsupeo liikumises osalevatele kollektiividele" vom 30. April 2020 sowie den Verordnungen Nr. 9 des Kulturministers "COVID-19 puhangust tingitud erakorraline abi kultuuri- ja spordivaldkonnale" vom 30. April 2020 und "Treeneri tööjõukulu toetuse määramise tingimused, sealhulgas nõuded spordialaliidule, spordiklubile ja spordikoolile ning selle omaosalusele, treeningrühmale ja treenerile, ning toetuse suuruse, jaotamise, tagasimaksmise ja tagasinõudmise kord" vom 26. November 2014 in der Fassung von 2020;
  4. eine gesundheitsbezogene Maßnahme, die den Erwerb persönlicher Schutzausrüstungen und zusätzlicher allgemeiner Betriebsmittel und Verbrauchsmaterialien durch den Staat gemäß dem Parlamentsgesetz "Riigi 2020. aasta lisaeelarve seadus" vom 15. April 2020 ermöglichte;
  5. eine kurzfristige Unterstützungsregelung für Krankenhäuser zum Ausgleich von Kosten, die im Zusammenhang mit der Einstellung von Zeitarbeitskräften für COVID-19-Abteilungen und Intensivstationen sowie der Vergütung verlängerter Arbeitszeiten für ärztliches Personal, Pflegepersonal und sonstiges Personal entstanden, im Einklang mit der Regierungsverordnung Nr. 28 "Eriolukorras Eesti Haigekassa kaudu hüvitiste ja teenuste eest maksmise tingimused ja kord" vom 23. April 2020;
  6. eine Ausgleichszahlung für Arbeitnehmer für die ersten drei Krankheitstage gemäß der Regierungsverordnung Nr. 28 "Eriolukorras Eesti Haigekassa kaudu hüvitiste ja teenuste eest maksmise tingimused ja kord" vom 23. April 2020.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2021.

1) ABl. L 159 vom 20.05.2020 S. 1.

2) Riigi Teataja (im Folgenden "RT") I, 20.3.2020, 3.

3) RT I, 30.5.2020, 4.

4) RT I, 10.4.2020, 5.

5) RT I, 30.4.2020, 28.

6) RT I, 30.4.2020, 29.

7) RT I, 5.5.2020, 21.

8) RT I, 21.4.2020, 2.

9) RT I, 24.4.2020, 13.

10) RT I, 24.4.2020, 13.

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