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Beschluss 2021/C 343/03 der Kommission vom 4. August 2021 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP)

(ABl. C 343 vom 26.08.2021 S. 15)



Neufassung - Ersetzt Beschl. 2009/427/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 definiert Ziele und Grundsätze für die ökologische/biologische Produktion und legt grundlegende Anforderungen an die Erzeugung, Kennzeichnung und Kontrolle von ökologischen/biologischen Produkten fest.

(2) Die Kommission benötigt technische Beratung, um Entscheidungen über die Zulassung von Erzeugnissen, Stoffen und Techniken zur Verwendung im ökologischen/biologischen Landbau und in der ökologischen/biologischen Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 treffen zu können. Die Kommission benötigt auch technische Beratung, wenn sie die Entwicklung oder Verbesserung anderer Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und allgemein alle anderen technischen Fragen der ökologischen/biologischen Produktion in Betracht zieht. Zu diesem Zweck muss die Kommission auf den Sachverstand von Sachverständigen zurückgreifen, die im Rahmen eines beratenden Gremiums zusammenarbeiten.

(3) Daher ist es erforderlich, eine Sachverständigengruppe im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion einzusetzen und ihre Aufgaben und ihre Struktur im Einklang mit dem Beschluss C (2016) 3301 final der Kommission 2 festzulegen.

(4) Die Gruppe sollte sich aus Wissenschaftlern mit Fachkenntnissen in Bezug auf die einschlägigen Produkte, Stoffe und Techniken sowie aus Sachverständigen mit Fachkenntnissen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion zusammensetzen, die der Kommission unabhängige, exzellente und transparente technische Beratung bieten können.

(5) Mit dem Beschluss 2009/427/EG der Kommission 3 wurde eine Sachverständigengruppe für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 4 eingesetzt. Diese Gruppe gab Stellungnahmen zu einigen Kategorien von Stoffen und Erzeugnissen ab, die in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden. Die Entscheidungen über die Zulassung dieser Stoffe verzögerten sich mehrfach aufgrund des Mangels an verfügbaren Sachverständigen. Nach dem neuen Rechtsrahmen der Verordnung (EU) 2018/848 müssen mehr Kategorien von Stoffen bewertet werden, z.B. Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie spezialisierte und innovative Techniken und Methoden in der Lebensmittelverarbeitung. Daher ist die Zahl der angeforderten Stellungnahmen erheblich gestiegen, während die verfügbaren Sachverständigen, die bereit sind, ohne Vergütung an einer Sachverständigengruppe teilzunehmen, die die Kommission unterstützen soll, zurückgegangen sind.

(6) Die neue Sachverständigengruppe sollte der Kommission Stellungnahmen zu technischen Dossiers im Zusammenhang mit der Zulassung von Erzeugnissen, Stoffen und Techniken zur Verwendung im ökologischen Landbau und in der ökologischen/biologischen Verarbeitung sowie zu anderen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und anderen technischen Fragen der ökologischen/biologischen Produktion vorlegen. Diese Stellungnahmen sind von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung und Überwachung der Politik und der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion, insbesondere für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission, wie sie in Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 genannt sind. Ohne unabhängige Beratung durch unabhängige Sachverständige könnte die betreffende Unionspolitik ihre Ziele nicht erreichen. Daher sollten die Mitglieder der Gruppe der unabhängigen Sachverständigen neben der Erstattung ihrer Ausgaben Sondervergütungen erhalten, die den ihnen jeweils übertragenen besonderen Aufgaben angemessen sind und internationalen Standards entsprechen.

(7) Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sieht die Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der technischen und administrativen Unterstützung vor.

(8) Es sind Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der Gruppe festzulegen.

(9) Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet werden 6.

(10) Der Beschluss 2009/427/EG sollte aufgehoben werden

- beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

Einsetzung der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion ("die Gruppe")

Artikel 2 Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

  1. Unterstützung der Kommission bei der Bewertung technischer Fragen der ökologischen/biologischen Produktion, einschließlich Erzeugnissen, Stoffen, Methoden und Techniken, die in der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt werden dürfen, unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Verordnung (EU) 2018/848 und zusätzlicher politischer Ziele in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion;
  2. Unterstützung der Kommission bei der Verbesserung bestehender Vorschriften und der Entwicklung neuer Vorschriften im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2018/848;
  3. Förderung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich der technischen Fragen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion.

Artikel 3 Konsultation

(1) Die Kommission kann die Gruppe zu allen mit der ökologischen/biologischen Produktion zusammenhängenden Fragen konsultieren.

(2) Der Vorsitzende der Gruppe kann der Kommission empfehlen, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu konsultieren.

Artikel 4 Mitgliedschaft - Ernennung

(1) Die Gruppe hat höchstens 13 Mitglieder.

(2) Die Mitglieder werden ad personam berufen; sie handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

(3) Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Gruppe zu leisten, die nach Auffassung der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ("GD AGRI") der Kommission die Bedingungen von Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen oder die zurücktreten, sollen nicht mehr der Gruppe angehören und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

Artikel 5 Auswahlverfahren

(1) Die Auswahl der Mitglieder der Gruppe erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen ("Register der Expertengruppen") veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien, darunter das für die durchzuführenden Arbeiten benötigte Fachwissen, klar angegeben. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die zum Mitglied der Gruppe ernannt werden möchten, müssen alle Umstände offenlegen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Insbesondere verlangt die Kommission von diesen Einzelpersonen, dass sie im Rahmen ihrer Bewerbung ein Formular zur Interessenerklärung (im Folgenden "DOI-Formblatt") auf Grundlage des Standard-DOI-Formblatts für Sachverständigengruppen 7 zusammen mit einem aktuellen Lebenslauf einreichen. Ohne Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten DOI-Formblatts können Einzelpersonen nicht ad personam ernannt werden. Die Kommission nimmt die Bewertung von Interessenkonflikten in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen der Kommission für Sachverständigengruppen ("horizontale Bestimmungen") vor.

(3) Die Mitglieder der Gruppe werden vom Generaldirektor der GD AGRI aus einem Kreis von Spezialisten ernannt, die über Fachkompetenz in den in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 genannten Bereichen verfügen und auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen reagiert haben.

(4) Die anderen geeigneten Bewerber, die an der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen teilgenommen haben und nicht zu Mitgliedern der Gruppe ernannt wurden, werden in eine Reserveliste aufgenommen. Die Kommission holt das Einverständnis der Bewerber ein, bevor sie deren Namen auf die Reserveliste setzt.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe beträgt vier Jahre und kann verlängert werden, wobei die Mitglieder ihr Amt jedoch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Mandatsperioden ausüben können. Sie bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit oder bis zu ihrer Ersetzung gemäß Artikel 4 Absatz 3 im Amt.

Artikel 6 Vorsitz

Die GD AGRI ernennt den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende der Gruppe.

Artikel 7 Verfahren

(1) Die Gruppe wird auf Ersuchen der GD AGRI tätig.

(2) Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission oder, wenn die Umstände dies erfordern, aus der Ferne statt. Im Einvernehmen mit der GD AGRI kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass die einzelnen Sitzungen unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften aufgezeichnet werden.

(3) Die GD AGRI nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(4) In Abstimmung mit der GD AGRI kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

(5) Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.

(6) Die Gruppe verabschiedet ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte in der Regel einvernehmlich. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Artikel 8 Untergruppen

(1) Die GD AGRI kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat sie festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.

(2) Die GD AGRI wählt die Mitglieder der Untergruppen aus den Mitgliedern der Gruppe oder aus der Reserveliste gemäß Artikel 5 Absatz 4 aus.

Artikel 9 Geladene Sachverständige

Die GD AGRI kann Sachverständige mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen.

Artikel 10 Beobachter

(1) Organisationen kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.

(2) Organisationen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

(3) Die Vertreter der Beobachter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe.

Artikel 11 Verfahrensordnung

Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD AGRI mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen 8.

Artikel 12 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie hinzugezogene Sachverständige und Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 9 und 2015/444 10. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

Artikel 13 Transparenz

(1) Die Gruppe und ihre Untergruppen werden im Register der Expertengruppen erfasst.

(2) In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und der Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:

  1. die Namen der ad personam ernannten Mitglieder;
  2. die Namen der Beobachter.

(3) Alle einschlägigen Unterlagen (wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle, Stellungnahmen und Teilnehmerbeiträge) werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link veröffentlicht, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls und der Stellungnahmen erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 voraussichtlich beeinträchtigt würde.

Artikel 14 Sitzungskosten

Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern der Gruppe und den geladenen Sachverständigen durch ihre Teilnahme an den Sitzungen der Gruppe oder der Untergruppen entstehen, werden von der Kommission gemäß den in der Kommission geltenden Bestimmungen und im Rahmen der verfügbaren Mittel des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung erstattet.

Artikel 15 Sondervergütungen

Die Mitglieder der Gruppe und die geladenen Sachverständigen haben entsprechend dem Anhang Anspruch auf Sondervergütungen für ihre vorbereitenden Arbeiten und/oder die Teilnahme an Aktivitäten der Gruppe und damit zusammenhängende Sitzungen.

Artikel 16 Aufhebung

Der Beschluss 2009/427/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Brüssel, den 4. August 2021.

1) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1).

2) Beschluss C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 über horizontale Bestimmungen für die Einsetzung und Arbeitsweise von Sachverständigengruppen der Kommission.

3) Beschluss 2009/427/EG der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (ABl. L 139 vom 05.06.2009 S. 29).

4) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).

6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

7) Siehe Artikel 11 der horizontalen Bestimmungen und Anhang 4.

8) Siehe Artikel 17 der horizontalen Bestimmungen.

9) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 41).

10) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 53).

11) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, internationale Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.

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Sondervergütungen Anhang

1) Die Mitglieder der Gruppe oder einer Untergruppe und die eingeladenen Sachverständigen haben Anspruch auf eine Sondervergütung, die sie für die persönliche oder Fernteilnahme an den Sitzungen der Gruppe oder Untergruppe entschädigt. Die Sondervergütung wird entsprechend nachstehender Tabelle in Form eines Tagessatzes für jeden vollen Arbeitstag gezahlt. Die errechnete Summe der Vergütung wird auf den Betrag aufgerundet, der dem nächsten halben Arbeitstag entspricht.

Sitzungen der Gruppe/Sitzungen der Untergruppen EUR pro vollem Arbeitstag 1
Vorsitzender 450
Stellvertretender Vorsitzender/Berichterstatter 450
Mitglieder 300
Geladene Sachverständige 300
1) Wird lediglich am Vormittag oder am Nachmittag an einer Sitzung teilgenommen, so beträgt die Vergütung 50 % des Tagessatzes.

2) Die Mitglieder der Gruppe oder Untergruppe haben Anspruch auf eine Sondervergütung für die Tätigkeit als Berichterstatter als Ausgleich für die von ihnen außerhalb der Sitzung erbrachten Leistungen, wie die Vorbereitung und Fertigstellung von Beiträgen zum Sitzungsbericht der Gruppe oder einer Untergruppe. Die Sondervergütung beträgt 450 EUR in Form eines Tagessatzes für jeden vollständigen Arbeitstag.

3) Die Mitglieder der Gruppe oder Untergruppe und die geladenen Sachverständigen haben Anspruch auf eine Sondervergütung für die Tätigkeit als Berichterstatter, in deren Rahmen sie wissenschaftliche Berichte (Zusammenfassungen, Erhebungen und Hintergrundinformationen) zur Vorbereitung von Sitzungen der Gruppe oder einer Untergruppe vorlegen oder nach der Sitzung den Sitzungsbericht der Gruppe oder einer Untergruppe verfassen.

4) Der Vorsitzende hat Anspruch auf eine Sondervergütung für die wissenschaftliche Leitung und Organisation der Arbeit der Gruppe außerhalb der Sitzungen der Gruppe.

Werden Vorbereitungsarbeiten angefordert, die insbesondere das Abfassen von Berichten oder Stellungnahmen der Gruppe oder einer Untergruppe, Analysen zur Untermauerung von Folgenabschätzungen oder wissenschaftliche Leitung umfassen, so gibt die Kommission an, welche Aufgaben innerhalb welcher Zeit durchzuführen sind. Die Berechnung der Anzahl der Arbeitstage richtet sich insbesondere danach, welche Arbeitsmenge aufgrund der jeweiligen Komplexität des Sachverhalts anfällt, wie viel Zeit angesichts der Menge und der Zugänglichkeit von Daten und wissenschaftlicher Literatur zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und welche Informationen zusammengetragen und verarbeitetet werden müssen. Von den nachstehend aufgeführten Richtwerten für die Zahl der Arbeitstage kann deshalb nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden:

Richtwerte für die Zahl der Arbeitstage Art der zu erbringenden Leistung
1-10 Tage Vorbereitende Arbeiten (wissenschaftliche Berichte, Forschung, Analysen zur Untermauerung einer Folgenabschätzung)
4-6 Tage Sitzungsbericht der Gruppe oder einer Untergruppe, Stellungnahme des EGTOP
10-30 Tage Wissenschaftliche Leitung und Organisation von Arbeiten der Gruppe außerhalb der Sitzungen der Gruppe, insbesondere zur Beratung der Kommission bei der allgemeinen wissenschaftlichen Planung, bei der Hinzuziehung externer Sachverständiger, bei der Festlegung des jeweiligen Mandats für wissenschaftliche Berichte sowie Sitzungen der Gruppe oder einer Untergruppe und bei der Sicherstellung der Verfügbarkeit von vorhandenen Daten und Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung, um die Zusammensetzung und das Zusammentreten von Untergruppen vorzubereiten und zu koordinieren und um mit anderen beratenden Gremien und Interessenträgern sowie den Kommissionsdienststellen (GD AGRI und andere GDs sowie das JRC) in Verbindung zu treten.

Sachverständige, die als Berichterstatter tätig sind, um wissenschaftliche Berichte in Vorbereitung von Sitzungen der Gruppe oder einer Untergruppe vorzulegen oder um nach den jeweiligen Sitzungen die Sitzungsberichte der Gruppe oder einer Untergruppe zu verfassen, sowie der Vorsitzende, der für die wissenschaftliche Leitung und die Organisation von Arbeiten der Gruppe außerhalb der Sitzungen der Gruppe zuständig ist, erhalten einen Tagessatz von 450 EUR für jeden vollen Arbeitstag.


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