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Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 168 vom 12.05.2021 S. 1;
VO (EU) 2024/1618 - ABl. L 2024/1618 vom 07.06.2024 Inkrafttreten Gültig)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013

Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 5 und Artikel 434a Unterabsatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, und insbesondere auf Artikel 45i Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die harmonisierte Mindesthöhe der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit ("Total Loss Absorbing Capacity", kurz: "TLAC") (im Folgenden "TLAC-Standard") für global systemrelevante Institute (G-SRI) (im Folgenden "TLAC-Anforderung") wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in das Unionsrecht eingeführt. Der institutsspezifische Aufschlag für G-SRI und die institutsspezifische Anforderung an Nicht-G-SRI, die als Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) bezeichnet werden, wurden mittels gezielter Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingeführt. Die Melde- und Offenlegungspflichten sowohl für den TLAC-Standard als auch für die MREL sind nun Teil der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. der Richtlinie 2014/59/EU.

(2) Da der TLAC-Standard und die MREL dasselbe Ziel verfolgen - die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von in der Union niedergelassenen Instituten und Unternehmen -, sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. Daher ist es angebracht, eine Reihe von Meldebögen für die Meldung und Offenlegung harmonisierter Informationen über die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI (TLAC) sowie die für alle Institute geltenden institutsspezifischen MREL festzulegen.

(3) Gemäß Artikel 434a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 soll im Rahmen des von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu erarbeitenden Entwurfs technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen angestrebt werden, dass die Offenlegungsformate mit den internationalen Offenlegungsstandards kohärent sind. Im Dezember 2018 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht aktualisierte Offenlegungsanforderungen der Säule 3, darunter auch Anforderungen an TLAC-Offenlegungen. Die in dieser Verordnung enthaltenen Offenlegungsformate und zugehörigen Erläuterungen sollten daher mit diesen aktualisierten Offenlegungsanforderungen des Basler Ausschusses übereinstimmen.

(4) Um sicherzustellen, dass die Befolgungskosten für die Institute nicht unverhältnismäßig erhöht werden und die Qualität der Daten erhalten bleibt, sollten die Melde- und Offenlegungspflichten inhaltlich so weit wie möglich aneinander angeglichen werden, auch in Bezug auf ihre zeitlichen Abstände. Darüber hinaus wird eine Angleichung der technischen Durchführungsstandards zu den Melde- und Offenlegungspflichten für die TLAC und die MREL in Artikel 45i Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 45i Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU ausdrücklich gefordert. Es ist daher angemessen, in einer einzigen Verordnung Standards festzulegen, die sowohl für die Meldung als auch für die Offenlegung der TLAC und der MREL gelten. Gleichzeitig sollten die Granularität und die Häufigkeit sowohl der Meldungen als auch der Offenlegung unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen und der Notwendigkeit der Gewährleistung, dass die Institute diese Anforderungen jederzeit erfüllen, soweit erforderlich angepasst werden.

(5) Gemäß der Richtlinie 2014/59/EU müssen Informationen über die MREL sowohl den zuständigen Behörden als auch den Abwicklungsbehörden gemeldet werden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Informationen über die TLAC nur den zuständigen Behörden gemeldet werden. Gemäß Artikel 45d Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU besteht die MREL eines Abwicklungsunternehmens, das ein G-SRI oder Teil eines G-SRI ist, jedoch aus der TLAC-Anforderung und etwaigen zusätzlichen Aufschlägen. Daher sollte sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden im Rahmen der MREL-Meldungen auch Informationen über die TLAC von G-SRI einholen. Dies sollte unbeschadet der von den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden getroffenen Rechtsvereinbarungen zur Minimierung des Datenflusses gelten.

(6) Gemäß Artikel 45i Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU ist in dem von der EBA zu entwickelnden Entwurf technischer Durchführungsstandards aus Gründen der Vergleichbarkeit und der Rechtssicherheit ein Standardverfahren für die Übermittlung von Angaben zur Rangfolge der Eigenmittel und der bailin-fähigen Verbindlichkeiten festzulegen, das für die nationalen Insolvenzverfahren in jedem Mitgliedstaat gilt Standardisierte Informationen über die Insolvenzrangfolgen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren rechtzeitige Aktualisierung sollten daher von den jeweiligen Abwicklungsbehörden den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Instituten zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sollten einer standardisierten Darstellung der Insolvenzrangfolge folgen.

(7) In Bezug auf bailin-fähige Verbindlichkeiten, die den Gesetzen eines Drittlandes unterliegen, schreibt Artikel 45i Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU ferner vor, dass in den von der EBA zu entwickelnden Entwürfen technischer Durchführungsstandards eine standardisierte Art und Weise der Bereitstellung von Informationen festgelegt wird, in der die Drittländer angegeben werden, deren Gesetze derartige Verbindlichkeiten regeln, und in der für jedes ermittelte Drittland angegeben wird, ob diese Verbindlichkeiten die Vertragsklausel enthalten, mit der anerkannt wird, dass sie gemäß dieser Richtlinie Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen unterliegen können. Da die Granularität der Meldungen über diese Elemente noch weiter bewertet werden muss, werden die entsprechenden Erläuterungen und Meldebögen von der EBA erarbeitet und der Kommission zu gegebener Zeit separat vorgelegt, damit sowohl die zuständigen Behörden als auch die Abwicklungsbehörden regelmäßig Zugang zu diesen Informationen haben. Das Fehlen dieser begrenzten ergänzenden Bestandteile wird die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldeanforderungen weder beeinträchtigen noch verzögern.

(8) Die meldenden Unternehmen sollten bei der Beurteilung, ob es sich um wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen im Sinne von Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, die einschlägigen Leitlinien der EBA berücksichtigen.

(9) Die Pflicht zur Meldung und Offenlegung von Informationen über die TLAC gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt seit dem 27. Juni 2019 in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/876. Folglich sollten G-SRI und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI nach Inkrafttreten dieser Verordnung unverzüglich Informationen zur TLAC unter Verwendung der Meldebögen und unter Befolgung der in dieser Verordnung festgelegten Erläuterungen offenlegen. Die Meldeplicht für die TLAC-Anforderung gemäß dieser Verordnung sollte dagegen erst ab dem 28. Juni 2021 gelten, um den Instituten und den zuständigen Behörden ausreichend Zeit für die Umsetzung der entsprechenden Anforderungen zu geben.

(10) In Bezug auf die MREL sollen die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Meldepflichten spätestens ab dem 28. Dezember 2020 gelten. Aus denselben Gründen wie für die TLAC sollten jedoch alle Institute ab dem 28. Juni 2021 Informationen zu den MREL unter Verwendung der Meldebögen und unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Erläuterungen melden. Der Geltungsbeginn der MREL-Offenlegungspflichten sollte dagegen mit dem Ende der Übergangsfrist gemäß Artikel 45m Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU zusammenfallen, d. h. frühestens am 1. Januar 2024.

(11) Da die Institute, die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden ihre Melde- und elektronischen Systeme an die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen anpassen müssen, sollte der Einreichungstermin für die vierteljährliche Meldung von Daten zum Stichtag 30. Juni 2021 spätestens der 30. September 2021 sein.

(12) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

(13) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Aufsichtliche Meldungen

Artikel 1 Meldestichtage

Unternehmen, die der Meldepflicht für die Gesamtverlustabsorptionskapazität (TLAC) und die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) auf Einzel- oder konsolidierter Basis unterliegen (berichtende Rechtsträger), übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen zum Stand an den folgenden Meldestichtagen:

  1. bei vierteljährlicher Meldung: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;
  2. bei halbjährlicher Meldung: 30. Juni und 31. Dezember;
  3. bei jährlicher Meldung: 31. Dezember.

Artikel 2 Einreichungstermine

(1) Die berichtenden Unternehmen melden den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden ihre Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:

  1. bei vierteljährlicher Meldung: 19. Mai, 18. August, 18. November und 18. Februar, mit Ausnahme der Daten zum Stichtag 30. Juni 2021, die bis spätestens 30. September 2021 einzureichen sind;
  2. bei halbjährlicher Meldung: 18. August und 18. Februar;
  3. bei jährlicher Meldung: 18. Februar.

(2) Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde, der die in Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln sind, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden diese Informationen am darauffolgenden Arbeitstag bis zum Geschäftsschluss übermittelt.

(3) Die berichtenden Unternehmen können Zahlen übermitteln, die noch nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers gewesen sind (ungeprüfte Zahlen). Weichen die geprüften Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, (geprüfte Zahlen) von den vorgelegten ungeprüften Zahlen ab, legen die berichtenden Unternehmen die korrigierten, geprüften Zahlen ohne ungebührliche Verzögerung vor.

(4) Die berichtenden Unternehmen übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden alle sonstigen Korrekturen ohne ungebührliche Verzögerung.

Artikel 3 Format und Häufigkeit der Meldungen durch Abwicklungseinheiten auf individueller Basis

(1) Abwicklungseinheiten ohne Tochterunternehmen, die den Anforderungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nach Artikel 45e der genannten Richtlinie unterliegen, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen auf individueller Basis wie folgt:

  1. Informationen zu den wichtigsten Parametern gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet;
  2. Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung gemeldet;
  3. Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen 4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung gemeldet;
  4. Informationen über Instrumente, die gemäß Meldebogen 7 in Anhang I der vorliegenden Verordnung Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen, werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

(2) Die Abwicklungseinheiten übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen über die Aufgliederung der Eigenmittel und Verbindlichkeiten nach Insolvenzrangfolge gemäß Meldebogen 6 in Anhang I auf individueller Basis und vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.2.

(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen übermitteln die Abwicklungseinheiten, die der Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, den Abwicklungsbehörden und den zuständigen Behörden auf individueller Basis gemäß Artikel 6 Absatz 1a der genannten Verordnung folgende Informationen:

  1. Informationen zu den wichtigsten Parametern gemäß Spalte 0020 des Meldebogens 1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet;
  2. Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalten 0020 und 0030 des Meldebogens 2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

Artikel 4 Format und Häufigkeit der Meldungen durch Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis

(1) Abwicklungseinheiten, die den Anforderungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nach Artikel 45e der genannten Richtlinie auf konsolidierter Basis unterliegen, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen auf konsolidierter Basis wie folgt:

  1. Informationen zu den wichtigsten Parametern gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet;
  2. Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung gemeldet;
  3. Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen 4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung gemeldet;
  4. Informationen über Instrumente, die gemäß Meldebogen 7 in Anhang I der vorliegenden Verordnung Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen, werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen übermitteln die Abwicklungseinheiten, die der Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis unterliegen, den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 11 Absatz 3a der genannten Verordnung folgende Informationen:

  1. Informationen zu den wichtigsten Parametern gemäß Spalte 0020 des Meldebogens 1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet;
  2. Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalten 0020 und 0030 des Meldebogens 2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

Artikel 5 Format und Häufigkeit der Meldungen auf individueller Basis durch Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, sowie durch bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten

(1) Unternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind und den Anforderungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nach Artikel 45f der genannten Richtlinie auf individueller Basis unterliegen, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen auf individueller Basis wie folgt:

  1. Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 3 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.2 der vorliegenden Verordnung gemeldet;
  2. Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen 4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung gemeldet;
  3. Informationen über Instrumente, die gemäß Meldebogen 7 in Anhang I der vorliegenden Verordnung Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen, werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

(2) Unternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen über die Aufgliederung des Rangs der Eigenmittel und Verbindlichkeiten in der Insolvenz gemäß Meldebogen 5 in Anhang I auf individueller Basis und vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.1.

(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen übermitteln Unternehmen, die bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten (G-SRI) sind und gemäß Artikel 6 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf individueller Basis der Anforderung des Artikels 92b der genannten Verordnung unterliegen, den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden vierteljährlich Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0020 des Meldebogens 3 in Anhang I der vorliegenden Verordnung auf individueller Basis in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Nummer 2.2 von Teil II des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6 Format und Häufigkeit der Meldungen auf konsolidierter Basis durch Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, sowie durch bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten

(1) Unternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind und den Anforderungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nach Artikel 45f der genannten Richtlinie auf konsolidierter Basis unterliegen, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen auf konsolidierter Basis wie folgt:

  1. Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 3 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.2 der vorliegenden Verordnung gemeldet;
  2. Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen 4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung gemeldet;
  3. Informationen über Instrumente, die gemäß Meldebogen 7 in Anhang I der vorliegenden Verordnung Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen, werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen übermitteln Unternehmen, die bedeutende Tochterunternehmen von G-SRI sind und gemäß Artikel 11 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis der Anforderung des Artikels 92b der genannten Verordnung unterliegen, den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden vierteljährlich Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0020 des Meldebogens 3 in Anhang I der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Nummer 2.2 von Teil II des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 7 Formate für den Datenaustausch und bei Meldungen anzugebende Daten

(1) Die berichtenden Unternehmen übermitteln die Informationen gemäß dieser Verordnung in den von ihren zuständigen Behörden oder Abwicklungsbehörden festgelegten Datenaustauschformaten und -darstellungen sowie im Einklang mit den im Datenpunktmodell enthaltenen Datenpunktdefinitionen und den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Validierungsregeln.

(2) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß dieser Verordnung müssen die berichtenden Unternehmen Folgendes beachten:

  1. Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen;
  2. Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln:
    1. Datenpunkte vom Datentyp "monetär" werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen;
    2. Datenpunkte vom Datentyp "prozentual" werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen gemeldet;
    3. Datenpunkte vom Datentyp "integer" werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision von einer Einheit gemeldet;
  3. Institute werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. Juristische Personen und Gegenparteien, die keine Institute sind, werden - soweit vorhanden - durch ihre LEI gekennzeichnet.

(3) Die von den berichtenden Unternehmen gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen werden durch folgende Angaben ergänzt:

  1. den Meldestichtag und die Bezugsperiode,
  2. die Meldewährung,
  3. den Rechnungslegungsstandard,
  4. die LEI des meldenden Instituts,
  5. den Konsolidierungskreis.

Artikel 8 Standardisierte Darstellung des Rangs in der Insolvenz

(1) Die Abwicklungsbehörden stellen Informationen über die Rangfolge der Posten in ihren nationalen Insolvenzverfahren in dem in Anhang IV festgelegten standardisierten Format zusammen. Sie aktualisieren diese Informationen, wenn sich Änderungen ergeben, ohne ungebührliche Verzögerung.

(2) Die Abwicklungsbehörden veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Informationen, um sie den ihrer Aufsicht unterliegenden Instituten zugänglich zu machen.

Titel II
Offenlegung durch Institute

Artikel 9 Häufigkeit der Offenlegung und Offenlegungstermine

(1) Die Offenlegungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfolgen vierteljährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 erfolgen halbjährlich.

(2) Die Offenlegungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 erfolgen halbjährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 erfolgen jährlich.

(3) Die Offenlegungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 erfolgen vierteljährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 erfolgen halbjährlich.

(4) Die Offenlegungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 erfolgen halbjährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 erfolgen jährlich.

(5) Die Offenlegungen gemäß Artikel 15 erfolgen wie folgt:

  1. halbjährlich, wenn das offenlegende Unternehmen ein großes Institut ist;
  2. jährlich, wenn es sich bei dem offenlegenden Unternehmen weder um ein großes noch um ein kleines und nicht komplexes Institut handelt.

(6) Für die Zwecke der Offenlegung müssen die offenlegenden Institute Folgendes beachten:

  1. jährliche Offenlegungen erfolgen am Tag der Veröffentlichung der Abschlüsse durch die Institute oder so bald wie möglich danach;
  2. halbjährliche und vierteljährliche Offenlegungen werden am Tag der etwaigen Veröffentlichung der Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht;
  3. etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der nach diesem Titel erforderlichen Offenlegungen und den einschlägigen Abschlüssen müssen vertretbar sein und überschreiten keinen von den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 106 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 festgesetzten zeitlichen Rahmen.

Artikel 10 Offenlegung der wichtigsten Parameter zu Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten durch Abwicklungseinheiten

(1) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, legen die in Artikel 447 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschriebenen Angaben gemäß dem Meldebogen EU KM2 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich weder um ein G-SRI noch um einen Teil eines G-SRI handelt, legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschriebenen Angaben gemäß dem Meldebogen EU KM2 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 11 Offenlegung der Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Abwicklungseinheiten

(1) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, machen die gemäß Artikel 437a Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten Angaben und legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU geforderten Angaben zur Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß dem Meldebogen EU TLAC1 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich weder um ein G-SRI noch um einen Teil eines G-SRI handelt, legen die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderliche Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß dem Meldebogen EU TLAC1 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 12 Offenlegung der wichtigsten Parameter und der internen Verlustabsorptionsfähigkeit durch Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

(1) Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, machen die folgenden Angaben gemäß dem Meldebogen EU ILAC in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung:

  1. Offenlegungen, die gemäß Artikel 437a Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind;
  2. Offenlegungen, die gemäß Artikel 447 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind;
  3. Offenlegungen, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind;
  4. Offenlegungen bezüglich der Zusammensetzung der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind.

(2) Unternehmen, bei denen es sich nicht um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, machen die folgenden Angaben gemäß dem Meldebogen EU ILAC in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung:

  1. Offenlegungen, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind;
  2. Offenlegungen bezüglich der Zusammensetzung der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind.

Artikel 13 Offenlegung der Rangfolge der Gläubiger durch Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

(1) Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, legen die in Artikel 437a Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben zum Fälligkeitsprofil und zur Rangfolge im regulären Insolvenzverfahren gemäß dem Meldebogen EU TLAC2a in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Unternehmen, bei denen es sich nicht um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren gemäß dem Meldebogen EU TLAC2b in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen können sich dafür entscheiden, die nach Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlichen Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren unter Verwendung des Meldebogens EU TLAC2a anstelle von EU TLAC2b offenzulegen.

Artikel 14 Offenlegung der Rangfolge der Gläubiger durch Unternehmen, bei denen es sich um Abwicklungseinheiten handelt

(1) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, legen die Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren gemäß Artikel 437a Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU gemäß dem Meldebogen EU TLAC3a in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich weder um G-SRI noch um einen Teil eines G-SRI handelt, legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren gemäß dem Meldebogen EU TLAC3b in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Unternehmen können sich dafür entscheiden, den Meldebogen EU TLAC3a anstelle von EU TLAC3b zu verwenden, um Informationen über das Fälligkeitsprofil und die Rangfolge in regulären Insolvenzverfahren offenzulegen, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind.

Artikel 15 Offenlegung der Hauptmerkmale der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Instrumente

Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, sowie Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, legen die in Artikel 437a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Angaben im Einklang mit dem in Artikel 434a der besagten Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt offen.

Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen zur Offenlegung

(1) Falls offenlegende Unternehmen von einer oder mehreren der Angaben gemäß Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 absehen dürfen, können die entsprechenden Zeilen oder Spalten der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Meldebögen oder Tabellen leer gelassen werden, wobei die Nummerierung der nachfolgenden Zeilen oder Spalten nicht geändert werden darf.

(2) Die offenlegenden Unternehmen vermerken in dem betreffenden Meldebogen oder der betreffenden Tabelle deutlich die leeren Zeilen oder Spalten und den Grund für das Entfallen der betreffenden Angaben.

(3) Die qualitative Beschreibung und sonstigen erforderlichen Zusatzinformationen, die die quantitativen Angaben gemäß Artikel 431 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begleiten, müssen ausreichend klar und umfassend sein, damit die Verwender der Informationen die quantitativen Angaben verstehen können, und müssen neben den Meldebögen erscheinen, die sie beschreiben.

(4) Die offenlegenden Unternehmen müssen hinsichtlich der Offenlegung von Zahlenwerten Folgendes beachten:

  1. quantitative monetäre Daten sind mit einer Mindestpräzision von Millionen pro Einheit anzugeben.
  2. quantitative Daten, die als "prozentual" offengelegt werden, sind pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen anzugeben.

(5) Die offenlegenden Unternehmen haben die offengelegten Informationen mit folgenden Angaben zu versehen:

  1. dem Offenlegungsstichtag und der Bezugsperiode,
  2. der Offenlegungswährung,
  3. dem Namen und gegebenenfalls der Rechtsträgerkennung (LEI) des offenlegenden Unternehmens,
  4. gegebenenfalls dem Rechnungslegungsstandard und
  5. gegebenenfalls dem Konsolidierungskreis.

Titel III
Schlussbestimmungen

Artikel 17 Inkrafttreten und Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Titel I gilt mit Wirkung vom 28. Juni 2021.

Titel II gilt ab dem 1. Juni 2021 in Bezug auf die Offenlegungen gemäß Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und ab dem Geltungsbeginn der Offenlegungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/879 in Bezug auf die Offenlegungen gemäß Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2021

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190.

3) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1).

4) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 296).

5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

6) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

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Meldung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Anhang I 24


MREL- und TLAC-Meldebögen
Meldebogen-
Nummer
Meldebogen-
Code
Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe Kurzbezeichnung
BETRÄGE: MREL- UND TLAC-SCHLÜSSELPARAMETER
1 M 01.00 MREL- und TLAC-Schlüsselparameter (Abwicklungsgruppen/-einheiten) KM2
Zusammensetzung und Fälligkeit
2 M 02.00 MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen/-einheiten) TLAC1
3 M 03.00 Interne MREL und interne TLAC ILAC:
4 M 04.00 Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten LIAB-MREL
RANGFOLGE DER GLÄUBIGER
5 M 05.00 Rangfolge der Gläubiger (Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist) TLAC2
6 M 06.00 Rangfolge der Gläubiger (Abwicklungseinheit) TLAC3
VERTRAGSSPEZIFISCHE ANGABEN
7 M 07.00 Instrumente, die Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen MTCI

M 01.00 - MREL- und TLAC-Schlüsselparameter (Abwicklungsgruppen/-einheiten) (KM2)

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC)
0010 0020
Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße
0100 GESAMTRISIKOBETRAG (TREA)
0110 GESAMTRISIKOPOSITIONSMESSGRÖßE (TEM)
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
0200 EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN
0210 Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
0220 Davon: dem Recht eines Drittlandes unterliegend
0230 Davon: mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU
Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten
0250 SONSTIGE BAIL-IN-FÄHIGE VERBINDLICHKEITEN
0260 Davon: dem Recht eines Drittlandes unterliegend
0270 Davon: mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU
0280 Restlaufzeit < 1 Jahr
0285 Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0290 Restlaufzeit > = 2 Jahre
Verhältniszahlen und Ausnahmen von der Nachrangigkeit
0300 EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN ALS PROZENTUALER ANTEIL AM TREA
0310 Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
0320 EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN ALS PROZENTUALER ANTEIL AN DER TEM
0330 Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
0340 Gilt die in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausnahme von der Nachrangigkeit? (5%-Ausnahme)
0350 Aggregierte Beträge der zulässigen nicht nachrangigen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn der in Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ermessensspielraum für die Rangfolge angewendet wird (max. 3,5 % Ausnahme)
0360 Anteil der gesamten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, der in den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten ist

M 02.00 - MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen/-einheiten) (TLAC1)

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) Zusatzinformation: Beträge, die für die Zwecke der MREL, aber nicht der TLAC berücksichtigungsfähig sind
0010 0020 0030
0010 EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN
0020 (Berücksichtigungsfähige) Eigenmittel
0030 Hartes Kernkapital
0040 (Berücksichtigungsfähiges) Zusätzliches Kernkapital
0050 (Berücksichtigungsfähiges) Ergänzungskapital
0060 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
0070 Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen
0080 davon: berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die als strukturell nachrangig gelten
0090 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind
0100 Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt)
0110 Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt)
0120 Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden
0130 Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten
0132 (-) Eigene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind
0135 (-) davon: ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis
0140 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind
0150 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze)
0160 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze)
0162 (-) Eigene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind
0165 (-) davon: ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis
0170 Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nicht bestandsgeschützt)
0180 Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bestehend aus Posten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden
0190 (-) Abzüge
0200 (-) Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-)Abwicklungsgruppen
0211 (-) Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
0220 Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten (abgezogen vom Ergänzungskapital)
ZUSATZINFORMATIONEN
0400 Verfügbares hartes Kernkapital (CET1; in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens
0410 Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %)
0420 davon: Kapitalerhaltungspuffer
0430 davon: antizyklischer Kapitalpuffer
0440 davon: Systemrisikopuffer
0450 davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)
0460 Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute
0470 Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von G-SRI
0480 Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von A-SRI
0490 Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute
0500 Ausgenommene Verbindlichkeiten
0600 Ad-hoc-Erlaubnisse für Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten: Vorab festgelegter Betrag
0610 Vorherige allgemeine Erlaubnisse für Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten: Vorab festgelegter Betrag

M 03.00 - Interne MREL und interne TLAC (ILAC)

Interne MREL Interne TLAC
0010 0020
0010 Anwendungsebene
Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße
0100 Gesamtrisikobetrag (TREA)
0110 Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)
Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
0200 Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
0210 Berücksichtigungsfähige Eigenmittel
0220 Hartes Kernkapital (CET1)
0230 Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital
0240 Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital
0250 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und Sicherheiten
0260 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ausgenommen Garantien)
0265 (-) Eigene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten: Ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis
0270 Von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gewährte Garantien
0280 Zusatzinformation: Besicherter Teil der Garantie
0290 (-) Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Nicht-Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden
0293 (-) davon: Von Liquidationseinheiten begebene Eigenmittelinstrumente
0295 Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten
Verhältniswerte der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
0400 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA
0410 davon: gewährte Garantien
0420 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM
0430 davon: gewährte Garantien
0440 Verfügbares hartes Kernkapital (CET1; in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens
Zusatzinformationen
0500 Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %)
0510 davon: Kapitalerhaltungspuffer
0520 davon: antizyklischer Kapitalpuffer
0530 davon: Systemrisikopuffer
0540 davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)
0550 Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten
0560 davon: dem Recht eines Drittlandes unterliegend
0570 davon: mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU
0580 Restlaufzeit < 1 Jahr
0590 Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0600 Restlaufzeit > = 2 Jahre
0610 Ausgenommene Verbindlichkeiten
0620 (-) Eigenmittelinstrumente, die von Liquidationseinheiten derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden
0630 Verhältnis der Positionen in Eigenmittelinstrumenten, die von Liquidationseinheiten begeben wurden, zu den berücksichtigungsfähigen Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

M 04.00 - Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (LIAB MREL)

Berücksichtigungsfähiger Betrag für MREL/interne MREL
0010
0100 BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN
0200 Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen > = 1 Jahr
0210 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0220 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0230 davon: von Tochterunternehmen begeben
0300 Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde > = 1 Jahr
0310 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0320 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0330 davon: von Tochterunternehmen begeben
0400 Strukturierte Schuldtitel > = 1 Jahr
0410 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0420 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0430 davon: von Tochterunternehmen begeben
0500 Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten > = 1 Jahr
0510 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0520 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0530 davon: von Tochterunternehmen begeben
0600 Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten > = 1 Jahr
0610 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0620 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0630 davon: von Tochterunternehmen begeben
0700 Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten > = 1 Jahr
0710 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0720 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0730 davon: von Tochterunternehmen begeben
0800 Sonstige für die MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten > = 1 Jahr
0810 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0820 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0830 davon: von Tochterunternehmen begeben

M 05.00 - Rangfolge der Gläubiger (Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist) (TLAC2)

Rang in der Insolvenz Art des Gläubigers Beschreibung des Rangs in der Insolvenz Verbindlichkeiten und Eigenmittel Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)
davon: ausgenommene Verbindlichkeiten
davon: Eigenmittel und berücksichtigungs-fähige Verbindlichkeiten im Sinne der internen MREL davon: mit einer Restlaufzeit von davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit
> 1 Jahr < 2 Jahre > 2 Jahre < 5 Jahre > 5 Jahre < 10 Jahre > 10 Jahre
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120
 

M 06.00 - Rangfolge der Gläubiger (Abwicklungseinheiten) (TLAC3)

Rang in der Insolvenz Beschreibung des Rangs in der Insolvenz Verbindlichkeiten und Eigenmittel Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)
davon: ausgenommene Verbindlichkeiten
davon: Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die potenziell für die Erfüllung der MREL anrechenbar sind davon: mit einer Restlaufzeit von davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit
> 1 Jahr < 2 Jahre > 2 Jahre < 5 Jahre > 5 Jahre < 10 Jahre > 10 Jahre
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110
 

M 07.00 - Instrumente, die Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen (MTCI)

Emittierendes Unternehmen Vertrags-
kennung
Anwend-
bares Recht (Drittland)
Vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungs
befugnissen
Aufsichtsrechtliche Behandlung Betrag Rang in regulären Insolvenz-
verfahren
Lauf-
zeit
(Erster) Kündi-
gungs
termin
Kündigungs-
rechte aufgrund von Änderungen rechtlicher Rahmen-
bedingungen (Regulatory Call) (J/N)
Bezeichnung Code Art des Codes Art der Eigenmittel oder berück-
sichtigungs-
fähigen Verbindlich-
keiten
Art des Instruments Anwend-
bares Recht
Rang in der Insolvenz
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140


.

Meldungen zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten - Erläuterungen Anhang II 24

Teil I
Allgemeine Hinweise

1. Aufbau und Konventionen

1.1. Aufbau

  1. Dieser Rahmen für die MREL- und TLAC-Meldungen besteht aus vier Gruppen von Meldebögen:
    1. Beträge: MREL- und TLAC-Schlüsselparameter;
    2. Zusammensetzung und Fälligkeit;
    3. Rangfolge der Gläubiger;
    4. Vertragsspezifische Angaben.
  2. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil enthält weitere Einzelheiten zu allgemeineren Aspekten der Meldungen für die einzelnen Meldebogensätze sowie Erläuterungen zu spezifischen Positionen.

1.2. Nummerierungskonvention

  1. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Buchstaben a bis d festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Diese Zahlencodes werden in den gemäß Anhang III festgelegten Validierungsregeln umfassend verwendet.
    1. Es wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}.
    2. Bei Verweisen innerhalb eines Meldebogens wird der Meldebogen nicht genannt: {Zeile;Spalte}.
    3. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile}.
    4. Um auszudrücken, dass die Bezugnahme für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten gilt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3. Vorzeichenkonvention

  1. Jeder Betrag, der die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die risikogewichteten Positionsbeträge, die Messgröße der Verschuldungsquote oder die Anforderungen erhöht, wird als positive Zahl gemeldet. Umgekehrt wird jeder Betrag, der die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die risikogewichteten Positionsbeträge, die Messgröße der Verschuldungsquote oder die Anforderungen verringert, als negative Zahl gemeldet. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4. Abkürzungen und Begriffsbestimmungen

  1. In den Anhängen der vorliegenden Verordnung werden die folgenden Abkürzungen und Begriffsbestimmungen verwendet:
    a. " MREL": Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU;

    b. " TLAC": Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für global systemrelevante Institute (G-SRI) gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    c. " Interne TLAC": Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    d. " Interne MREL": MREL für Unternehmen im Sinne von Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind;

    e. "Ungenutzter Betrag im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis": Der Betrag, der unter eine vorherige Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung bzw. zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, soweit das berichtende Unternehmen diesen Betrag noch nicht zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten ausgeschöpft hat. Handelt es sich bei der Erlaubnis um eine Ad-hoc-Erlaubnis und betrifft sie kündbare Instrumente, bei denen keine hinreichende Sicherheit gegeben ist, dass die Kündigungsoption ausgeübt wird, so werden die betreffenden Instrumente nicht in den ungenutzten Betrag einbezogen;

    f. "Ungenutzter Betrag aus Ad-hoc-Erlaubnis": Der Betrag, der unter eine vorherige Ad-hoc-Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung bzw. zum Rückkauf von bestimmten Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission 1 oder von bestimmten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 32b Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission, je nach Anwendbarkeit, fällt, soweit das berichtende Unternehmen diesen Betrag noch nicht zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf entsprechender Instrumente ausgeschöpft hat. Betrifft die Erlaubnis kündbare Instrumente, bei denen keine hinreichende Sicherheit gegeben ist, dass die Kündigungsoption ausgeübt wird, so werden die betreffenden Instrumente nicht in den ungenutzten Betrag einbezogen;

    g. "Ungenutzter Betrag im Rahmen einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis": Der Betrag, der unter eine vorherige Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung bzw. zum Rückkauf von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 oder von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 32b Absätze 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014, je nach Anwendbarkeit, fällt, soweit das berichtende Unternehmen diesen Betrag noch nicht zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf entsprechender Instrumente ausgeschöpft hat.

Teil II
Meldebogenspezifische Hinweise

1. Beträge: M 01.00 - MREL- und TLAC-Schlüsselparameter (KM2)

1.1. Allgemeine Anmerkungen

  1. Die Spalte, die sich auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) bezieht, ist von Unternehmen auszufüllen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Nur die Unternehmen, die verpflichtet sind, die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, melden Posten, die sich auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) beziehen.

1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)
Artikel 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU.
0020 Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC)
Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.


Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0100 - 0120 Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße
0100 Gesamtrisikobetrag (TREA)
Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag ist der Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.
0110 Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)
Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.
0200 - 0230 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
0200 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
MREL
Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:
  1. Eigenmittel, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert;
  2. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) angerechnet wird, entspricht dem in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag, bestehend aus:

  1. Eigenmitteln, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert;
  2. berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0210 Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
Der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:
  1. Eigenmittel, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert;
  2. in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt;
  3. Verbindlichkeiten, die im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten sind.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen in Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
Mit Blick auf nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind die Beträge zu melden ohne

  1. sofern anwendbar, Positionen in eigenen Instrumenten nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
  2. ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die besagte vorherige Erlaubnis Instrumente nachrangiger Verbindlichkeiten im Allgemeinen oder ein bestimmtes Instrument nachrangiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat.
0220 Davon: dem Recht eines Drittlandes unterliegend
Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen.
Zu melden sind die Beträge ohne
  1. Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern anwendbar, und Positionen in Eigenmittelinstrumenten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 66 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, und
  2. ungenutzte Beträge im Rahmen einer Ad-hoc-Erlaubnis, sofern die vorherige Erlaubnis ein Eigenmittelinstrument oder ein bestimmtes Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt.
0230 Davon: mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU
Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten.
Zu melden sind die Beträge ohne
  1. Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern anwendbar, und Positionen in Eigenmittelinstrumenten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 66 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten, sowie
  2. ungenutzte Beträge im Rahmen einer Ad-hoc-Erlaubnis, sofern die Erlaubnis ein Eigenmittelinstrument oder ein bestimmtes Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt und eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthält.
0250 - 0290 Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten
Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderung entsprechen, brauchen die Informationen in den Zeilen 0250 bis 0290 nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, die betreffenden Informationen in dem genannten Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.
Ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis werden, sofern die Erlaubnis ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, für die Zwecke dieser Zeilen als bail-in-fähige Verbindlichkeiten angesehen.
0250 Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten
Der Betrag der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU, die gemäß Artikel 45b der genannten Richtlinie nicht zu den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zählen.
0260 Davon: dem Recht eines Drittlandes unterliegend
Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU.
0270 Davon: mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU
Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten.
0280 - 0290 Aufgliederung der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten
0280 Restlaufzeit < 1 Jahr
0285 Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0290 Restlaufzeit > = 2 Jahre
0300 - 0360 Verhältniszahlen und Ausnahmen von der Nachrangigkeit
0300 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA
Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0200 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.
0310 Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0210 gemeldete Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.
0320 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM
Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0200 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.
0330 Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0210 gemeldete Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.
0340 Gilt die in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausnahme von der Nachrangigkeit? (5%-Ausnahme)
Diese Zeile ist nur von Unternehmen anzugeben, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC-Anforderung) unterliegen.
Gestattet die Abwicklungsbehörde, dass Verbindlichkeiten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt das berichtende Unternehmen in Spalte 0020 "ja" an.
Gestattet die Abwicklungsbehörde nicht, dass Verbindlichkeiten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt das berichtende Unternehmen in Spalte 0020 "nein" an.
Da sich die in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen gegenseitig ausschließen, wird diese Zeile nicht ausgefüllt, wenn das berichtende Unternehmen {r0350} ausgefüllt hat.
0350 Addierte Beträge der zulässigen nicht nachrangigen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn der in Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ermessensspielraum für die Rangfolge angewendet wird (max. 3,5 % Befreiung)
Addierte Beträge der nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für die Zwecke der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) zugelassen hat oder die gemäß Artikel 494 Absatz 3 der genannten Verordnung qualifiziert sind.
Da sich die in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen gegenseitig ausschließen, wird diese Zeile nicht ausgefüllt, wenn das berichtende Unternehmen in {r0340,c0020} "ja" angibt.
0360 Anteil der gesamten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, der in den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten ist
Diese Zeile ist nur von Unternehmen anzugeben, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC-Anforderung) unterliegen.
Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit im Sinne von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, melden die Unternehmen Folgendes:
  1. den Betrag der begebenen Verbindlichkeiten, der gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in dem in Zeile 0200 gemeldeten Betrag (nach Anwendung der Obergrenze) enthalten ist,
  2. dividiert durch den Betrag der begebenen Verbindlichkeiten, der gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und der ohne Anwendung der Obergrenze in Zeile 0200 erfasst würde.

2. Zusammensetzung und Fälligkeit

2.1. M 02.00 - MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen und -einheiten) (TLAC1)

2.1.1. Allgemeine Anmerkungen

  1. Der Meldebogen M 02.00 - MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen und -einheiten) (TLAC1) enthält weitere Einzelheiten zur Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.
  2. Die Spalte, die sich auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) bezieht, ist von Unternehmen auszufüllen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Nur die Unternehmen, die verpflichtet sind, die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, melden Posten, die sich auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) beziehen.

2.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)
Artikel 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU.
0020 Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC)
Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0030 Zusatzinformation: Beträge, die für die Zwecke der MREL, aber nicht der TLAC berücksichtigungsfähig sind
Diese Spalte ist nur von Unternehmen auszufüllen, die der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) unterliegen.
In dieser Spalte wird die Differenz zwischen den Beträgen der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Anforderung von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie erfüllen, und dem Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, angegeben.


Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
MREL
Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:
  1. Eigenmittel, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert;
  2. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) angerechnet wird, entspricht dem in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag, bestehend aus:

  1. Eigenmitteln, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert,
  2. berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0020 (Berücksichtigungsfähige) Eigenmittel
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Im Falle von MREL werden Instrumente, die den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile und in die Zeilen 0040 und 0050 aufgenommen, wenn sie die in Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen erfüllen.
0030 Hartes Kernkapital
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0040 (Berücksichtigungsfähiges) Zusätzliches Kernkapital
Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0050 (Berücksichtigungsfähiges) Ergänzungskapital
Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0060 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
MREL
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0070 Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen
MREL
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. Anzugeben sind die Beträge ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat.
TLAC
Zu melden sind berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen. Anzugeben sind die Beträge ohne Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat.
0080 Davon: berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die als strukturell nachrangig gelten
MREL
Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen, weil sie von einer Abwicklungseinheit begeben werden, bei der es sich um eine Holdinggesellschaft handelt, und weil es keine ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gibt, die gleichrangig oder nachrangig zu den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sind.
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
Diese Zeile umfasst ferner berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen.
Zu melden sind die Beträge ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die vorherige Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 dieses Absatzes genannten Kriterien erfüllen.
TLAC
Verbindlichkeiten, die:
  1. die Anforderungen gemäß den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere die Anforderung gemäß Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii der genannten Verordnung, jedoch nicht die Anforderungen gemäß Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i oder ii erfüllen, oder
  2. die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und von den Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können.

Diese Zeile umfasst ferner berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen.
Zu melden sind die Beträge ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die vorherige Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Kriterien erfüllen.

0090 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind
MREL
In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogene Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. Anzugeben sind die Beträge ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können. Anzugeben sind die Beträge ohne Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die vorherige Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind.
0100 Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt)
MREL
In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die nicht bestandsgeschützt sind.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können, und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die nicht bestandsgeschützt sind.
In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt ( Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der genannten Verordnung gilt, eingetragen.
0110 Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt)
MREL
In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen begeben werden und gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie in die MREL einbezogen werden. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die nicht bestandsgeschützt sind.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können, die von Tochterunternehmen begeben werden und zu den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Unternehmens gemäß Artikel 88a der genannten Verordnung gezählt werden können. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die nicht bestandsgeschützt sind.
In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt ( Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der genannten Verordnung gilt, eingetragen.
0120 Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden
MREL
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
  1. sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
  2. es handelt sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der Richtlinie 2014/59/EU;
  3. sie werden in die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen;
  4. im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, entsprechen sie den Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU.

Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
  2. sie entsprechen Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  3. sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden.

0130 Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten

Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
In diese Zeile wird der abgeschriebene Teil der Instrumente des Ergänzungskapitals eingetragen, wenn die Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt. In dieser Zeile ist nur der Betrag anzugeben, der nicht als Eigenmittel angerechnet wird, aber alle in Artikel 72b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Zulässigkeit erfüllt.
Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

0132 (-) Eigene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind
MREL
Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 32b Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.
In diese Zeile werden ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis eingetragen, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind. Für die MREL ist der Betrag in dieser Zeile gleich dem Betrag in Zeile 0135.
TLAC
Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 32b Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.
Diese Zeile enthält:
  1. Positionen in nachrangigen eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringen sind, und
  2. ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind.
0135 (-) davon: ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis
MREL und TLAC
In dieser Zeile werden die folgenden Beträge angegeben:
  1. ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Ad-hoc-Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind;
  2. ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind.

Wird im Falle einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis im Sinne von Ziffer ii die Rangfolge der Instrumente, bei denen eine Kündigung, eine Tilgung, eine Rückzahlung oder ein Rückkauf gestattet wird, nicht spezifiziert, so ist in dieser Zeile der volle ungenutzte Betrag im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis anzugeben.

0140 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind
MREL
Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. Anzugeben sind die Beträge ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung anerkannt werden. Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist der gemeldete Betrag der Betrag nach Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Obergrenze. Anzugeben sind die Beträge ohne Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind.
0150 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze) MREL
Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig und die nicht bestandsgeschützt sind.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und die gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können oder die gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig und die nicht bestandsgeschützt sind.
Findet Artikel 72b Absatz 3 oder Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.
In diese Zeile werden keine Beträge aufgenommen, die gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorübergehend anerkannt werden können.
0160 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze)
MREL
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
  1. sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
  2. sie erfüllen die in Artikel 45b Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen und sind den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig;
  3. sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind und die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
  2. sie erfüllen die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, und könnten gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden oder dürfen gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden;
  3. sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind und die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden. Findet Artikel 72b Absatz 3 oder Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.

0162 (-) Eigene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind
MREL
Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 32b Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.
In diese Zeile werden ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis eingetragen, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind. Für die Zwecke der MREL ist der Betrag in dieser Zeile ist gleich dem Betrag in Zeile 0165.
TLAC
Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 32b Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.
Diese Zeile enthält:
  1. Positionen in nicht nachrangigen eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringen sind, und
  2. ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind.
0165 (-) davon: ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis
MREL und TLAC
In dieser Zeile werden die folgenden Beträge angegeben:
  1. ungenutzte Beträge im Rahmen einer Ad-hoc-Erlaubnis, sofern die Erlaubnis ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, das gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig ist;
  2. ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind.

Wird im Falle einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis im Sinne von Ziffer ii die Rangfolge der Instrumente, bei denen eine Kündigung, eine Tilgung, eine Rückzahlung oder ein Rückkauf gestattet wird, nicht spezifiziert, so ist der volle ungenutzte Betrag im Rahmen einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis nicht in dieser Zeile, sondern in Zeile 0135 anzugeben.

0170 Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nicht bestandsgeschützt)
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, nach Anwendung von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß dem Bestandsschutz nach Artikel 494b Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannt werden.
Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 31. Dezember 2021 entspricht der in dieser Zeile gemeldete Betrag dem Betrag nach Anwendung von Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung (Obergrenze von 2,5 %).
0180 Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehend aus Posten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
  1. sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
  2. sie erfüllen die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, nach Anwendung von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung;
  3. sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 31. Dezember 2021 entspricht der in dieser Zeile gemeldete Betrag dem Betrag nach Anwendung von Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung (Obergrenze von 2,5 %).

0190 (-) Abzüge
0200 (-) Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-) Abwicklungsgruppen
TLAC
Diese Zeile spiegelt die Abzüge von Risikopositionen zwischen MPE-Abwicklungsgruppen von G-SRI wider, die direkten, indirekten oder synthetischen Beteiligungen an Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen entsprechen, die nicht derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwicklungseinheit angehören, im Einklang mit Artikel 72e Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0211 (-) Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
TLAC
Die Unternehmen melden den Abzug von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 72e Absätze 2 und 3 und Artikel 72g bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei der von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Betrag gemäß Teil II Titel I Kapitel 5a Abschnitt 2 der genannten Verordnung ermittelt wird.
0220 Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten
Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dürfen nicht negativ sein, doch ist es möglich, dass der Betrag der Abzüge von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten größer ist als der Betrag der Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Ist dies der Fall ist, müssen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleich null sein, und der Überschuss der Abzüge muss gemäß Artikel 66 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Ergänzungskapital abgezogen werden.
Mit dieser Position wird erreicht, dass die in Zeile 0060 gemeldeten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nie kleiner als null sind.
0400 - 0500 Zusatzinformationen
0400 Verfügbares hartes Kernkapital (CET1, in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens
Der Betrag des CET1, der gleich null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU 1 genannten Anforderungen verfügbar ist, und der höhere der folgenden Werte:
  1. gegebenenfalls die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (TLAC-Anforderung), wenn sie gemäß Absatz 1 Buchstabe a des genannten Artikels berechnet wird, und
  2. die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie berechnet wird.

Das verfügbare CET1 entspricht dem in Zeile 0100 des Meldebogens M 01.00 gemeldeten Gesamtrisikobetrag in Prozent.
Die gemeldete Zahl in den Spalten MREL und TLAC muss identisch sein.
Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen.

0410 Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %)
Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU.
Die kombinierte Kapitalpufferanforderung wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt.
0420 davon: Kapitalerhaltungspuffer
Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht.
0430 davon: antizyklischer Kapitalpuffer
Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht.
0440 davon: Systemrisikopuffer
Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht.
0450 davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)
Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht.
0460 Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute
Die in dieser Zeile und den Zeilen 0470 bis 0490 gemeldeten Posten werden unter Berücksichtigung der in Artikel 72h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grundsätze (Nettoverkaufspositionen, Look-Through-Ansatz) ermittelt.
0470 Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von G-SRI
Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausschluss von Instrumenten gemäß Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung, die von G-SRI begeben werden.
0480 Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von A-SRI
Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die von A-SRI begeben werden.
Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von A-SRI, die gleichzeitig G-SRI sind, werden nicht in dieser Zeile, sondern ausschließlich in Zeile 0470 gemeldet.
0490 Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute
Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die von Instituten begeben wurden, die weder G-SRI noch A-SRI sind.
0500 Ausgenommene Verbindlichkeiten
Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0600 Ad-hoc-Erlaubnisse für Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten: Vorab festgelegter Betrag
In dieser Zeile werden Beträge ausgewiesen, die unter eine vorherige Ad-hoc-Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf bestimmter Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 32b Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 fallen. Die Angabe muss sowohl die genutzten als auch die ungenutzten Beträge enthalten.
0610 Vorherige allgemeine Erlaubnisse für Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten: Vorab festgelegter Betrag
In dieser Zeile werden Beträge ausgewiesen, die unter eine vorherige allgemeine Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 32b Absätze 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 fallen. Die Angabe muss sowohl die genutzten als auch die ungenutzten Beträge enthalten.
1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

2.2. M 03.00 - Interne MREL und interne TLAC (ILAC)

2.2.1. Allgemeine Anmerkungen

  1. Meldebogen M 03.00 enthält die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die folgenden Zwecke:
    1. die Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Unternehmen im Sinne von Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind (interne MREL), und
    2. die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI, die für bedeutende Tochterunternehmen von G-SRI aus Drittländern gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt (interne TLAC).
  2. Die Spalte, die sich auf interne MREL bezieht, ist von Unternehmen auszufüllen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Nur die Unternehmen, die verpflichtet sind, die Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, melden Posten, die sich auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) beziehen.

2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Interne MREL
Artikel 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU.
0020 Interne TLAC
Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.


Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Anwendungsebene
Unterliegt das Unternehmen einer internen MREL und ggf. internen TLAC auf individueller Basis, so ist "individuell" anzugeben.
Unterliegt das Unternehmen einer internen MREL und ggf. internen TLAC auf konsolidierter Basis, so ist "konsolidiert" anzugeben.
0100 - 0110 Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße
0100 Gesamtrisikobetrag (TREA)
Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag ist der Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.
0110 Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)
Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.
0200 - 0295 Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
0200 Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Interne MREL
Summe der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und Garantien, die gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU auf die interne MREL angerechnet werden dürfen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie.
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
Der in dieser Zeile gemeldete Betrag entspricht dem Betrag nach den Abzügen gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Interne TLAC
Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 92b Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die interne TLAC angerechnet werden dürfen. Der in dieser Zeile gemeldete Betrag entspricht dem Betrag nach den Abzügen gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0210 Berücksichtigungsfähige Eigenmittel
Summe aus dem CET1-Kapital, dem berücksichtigungsfähigen zusätzlichen Kernkapital und dem berücksichtigungsfähigen Ergänzungskapital.
Im Falle einer internen MREL werden die in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instrumente in diese Zeile sowie in die Zeilen 0230 und 0240, je nach Anwendbarkeit, aufgenommen.
Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, werden nur dann in diese Zeile und die Zeilen 0230 und 0240 aufgenommen, wenn sie die Anforderungen in Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllen.
0220 Hartes Kernkapital (CET1)
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0230 Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital
Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Interne MREL
Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen.
Interne TLAC
Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen.
0240 Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital
Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Interne MREL
Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen.
Interne TLAC
Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen.
0250 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und Sicherheiten
0260 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ausgenommen Garantien)
Interne MREL
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie, soweit anwendbar.
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
Anzugeben sind die Beträge vor Abzug von ungenutzten Beträgen im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat.
Interne TLAC
Der Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet, wenn diese Verbindlichkeiten die in Artikel 92b Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.
Anzugeben sind die Beträge vor Abzug von ungenutzten Beträgen im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat.
0265 (-) Eigene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten: Ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis
In dieser Zeile werden die folgenden Beträge angegeben:
  1. ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Ad-hoc-Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat;
  2. ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat.
0270 Von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gewährte Garantien
Gewährt die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem berichtenden Unternehmen, die interne MREL mit Garantien zu erfüllen, so ist der Betrag der Garantien anzugeben, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und alle in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen.
0280 Zusatzinformation: Besicherter Teil der Garantie
Der in Zeile 0270 gemeldete Teil der Garantie, der durch eine Finanzsicherheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU besichert ist.
0290 (-) Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Nicht-Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden In dieser Zeile auszuweisen sind Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU in Abzug zu bringen sind.
Für die Berechnung der Abzüge gemäß Artikel 45c Absatz 2a der Richtlinie 2014/59/EU wird der in Zeile 0630 angegebene Verhältniswert herangezogen.
0293 (-) davon: Von Liquidationseinheiten begebene Eigenmittelinstrumente
Hier werden Investitionen in Eigenmittelinstrumente angegeben, die von Liquidationseinheiten derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden, für die die Abwicklungsbehörde keine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat, und die gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU in Abzug zu bringen sind.
Für die Berechnung der Abzüge gemäß Artikel 45c Absatz 2a der Richtlinie 2014/59/EU wird der in Zeile 0630 angegebene Verhältniswert herangezogen.
0295 Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten
Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dürfen nicht negativ sein, doch ist es möglich, dass der Betrag der Abzüge von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten größer ist als der Betrag der Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Ist dies der Fall ist, müssen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleich null sein, und der Überschuss der Abzüge muss gemäß Artikel 66 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Ergänzungskapital abgezogen werden.
Mit diesem Posten wird erreicht, dass die in Zeile 0251 ausgewiesenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nie kleiner als null sind.
0400 - 0440 Verhältniswerte der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
0400 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA
Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und zugelassenen Garantien des berichtenden Unternehmens, die auf die interne MREL bzw. die interne TLAC angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil am gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.
0410 davon: gewährte Garantien
Betrag der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und zugelassenen Garantien des berichtenden Unternehmens, bei denen es sich um von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU anerkannte Garantien handelt, die auf die interne MREL angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil am gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.
0420 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM
Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und Verbindlichkeiten des berichtenden Unternehmens, die auf die interne MREL bzw. die interne TLAC angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße.
0430 davon: gewährte Garantien
Betrag der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und Verbindlichkeiten des berichtenden Unternehmens, bei denen es sich um von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU anerkannte Garantien handelt, die auf die interne MREL angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0440 Verfügbares hartes Kernkapital (CET1, in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens
Der Betrag des CET1, der gleich null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen verfügbar ist, und der höhere der folgenden Werte:
  1. gegebenenfalls die interne TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie im Einklang mit Artikel 92b Absatz 1 der genannten Verordnung als 90 % der Anforderung in Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung berechnet wird;
  2. die interne MREL gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie berechnet werden.

Das verfügbare CET1 wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt, wie in Zeile 0100 angegeben.
Die gemeldete Zahl in den Spalten interne MREL und interne TLAC muss identisch sein.
Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen.

0500 - 0550 Zusatzinformationen
0500 Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %)
Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU.
Die kombinierte Kapitalpufferanforderung wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt.
0510 davon: Kapitalerhaltungspuffer
Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht.
0520 davon: antizyklischer Kapitalpuffer
Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht.
0530 davon: Systemrisikopuffer
Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht.
0540 davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)
Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht.
0550 - 0600 Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten
Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderung entsprechen, brauchen die Informationen in den Zeilen 0550 bis 0600 nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, die betreffenden Informationen in dem genannten Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.
Ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis werden, sofern die Erlaubnis ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, für die Zwecke dieser Zeilen als bail-in-fähige Verbindlichkeiten angesehen.
0550 Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten
Der Betrag der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU, die die Anforderungen in Artikel 45 und 45f der genannten Richtlinie nicht erfüllen können.
0560 Davon: dem Recht eines Drittlandes unterliegend
Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU.
0570 Davon: mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU
Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten.
0580 - 0600 Aufgliederung der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten
0580 Restlaufzeit < 1 Jahr
0590 Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0600 Restlaufzeit > = 2 Jahre
0610 Ausgenommene Verbindlichkeiten
Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0620 Eigenmittelinstrumente, die von Liquidationseinheiten derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden
Positionen in Eigenmittelinstrumenten, die von Einheiten begeben wurden, die keine Abwicklungseinheiten, aber Liquidationseinheiten und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind und für die die Abwicklungsbehörde keine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat.
Dieser Betrag ist in dieser Zeile anzugeben, unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 45c Absatz 2a Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind.
0630 Verhältnis der Positionen in Eigenmittelinstrumenten, die von Liquidationseinheiten begeben wurden, zu den berücksichtigungsfähigen Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Artikel 45c Absatz 2a der Richtlinie 2014/59/EU.
Der Verhältniswert wird nur zum Einreichungstermin 31. Dezember berechnet. Zu den anderen Meldestichtagen wird der zum 31. Dezember des Vorjahres berechnete Verhältniswert angegeben.
Der Verhältniswert wird wie folgt angegeben:
  • Zähler: 12-Monatsdurchschnitt im betreffenden Kalenderjahr für die Positionen in Eigenmittelinstrumenten, die von Einheiten begeben wurden, die keine Abwicklungseinheiten, aber Liquidationseinheiten und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind und für die die Abwicklungsbehörde keine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat.
  • Nenner: 12-Monatsdurchschnitt im betreffenden Kalenderjahr für die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des berichtenden Unternehmens ohne Berücksichtigung der Abzüge der Positionen in Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU.

2.3. M 04.00 - Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (LIAB - MREL)

2.3.1. Allgemeine Anmerkungen

  1. Dieser Meldebogen erfordert Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Unternehmen, die MREL unterliegen. Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten werden nach Art der Verbindlichkeit und Fälligkeit aufgegliedert.
  2. Die Unternehmen geben in diesem Meldebogen nur Verbindlichkeiten an, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU (MREL/interne MREL) berücksichtigungsfähig sind.
  3. Handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen um eine Abwicklungseinheit, so sind die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis anzugeben. Im Falle von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, sind nur die Verbindlichkeiten einzubeziehen, die die Anforderungen in Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllen.
  4. Handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen um ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, meldet es in diesem Meldebogen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie, vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen in Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt.
  5. Die Aufschlüsselung nach Art der Verbindlichkeit basiert auf denselben Arten von Verbindlichkeiten, die in den Meldungen für die Zwecke der Abwicklungsplanung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 verwendet werden. Zur Definition der verschiedenen Arten von Verbindlichkeiten wird auf die genannte Durchführungsverordnung verwiesen.
  6. Ist in diesem Meldebogen eine Untergliederung nach der Fälligkeit vorgesehen, so ist die Restlaufzeit die Zeit bis zur vertraglichen Fälligkeit oder, in Übereinstimmung mit den Bedingungen von Artikel 72c Absätze 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem die Option ausgeübt werden kann. Im Falle von außerplanmäßigen Tilgungszahlungen wird der Kapitalbetrag aufgeteilt und den entsprechenden Restlaufzeitenkategorien zugerechnet. Gegebenenfalls wird die Laufzeit für den Kapitalbetrag und für die aufgelaufenen Zinsen getrennt berücksichtigt.

2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0100 BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN
0200 Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen > = 1 Jahr
Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen im Sinne der Zeile 0320 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.
0210 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0220 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0230 davon: von Tochterunternehmen begeben
0300 Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde > = 1 Jahr
Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde, im Sinne der Zeile 0340 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.
0310 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0320 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0330 davon: von Tochterunternehmen begeben
0400 Strukturierte Schuldtitel > = 1 Jahr
Strukturierte Schuldtitel im Sinne der Zeile 0350 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.
0410 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0420 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0430 davon: von Tochterunternehmen begeben
0500 Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten > = 1 Jahr
Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0360 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.
0510 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0520 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0530 davon: von Tochterunternehmen begeben
0600 Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten > = 1 Jahr
Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0365 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.
0610 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0620 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0630 davon: von Tochterunternehmen begeben
0700 Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten > = 1 Jahr
Nachrangige Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0370 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.
0710 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0720 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0730 davon: von Tochterunternehmen begeben
0800 Sonstige für die MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten > = 1 Jahr
Sonstige Instrumente, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.
0810 davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre
0820 davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre
0830 davon: von Tochterunternehmen begeben

3. Rangfolge der Gläubiger

  1. In den Meldebögen M 05.00 und M 06.00 wird die Rangfolge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in der Rangfolge der Gläubiger erfasst. Beide Meldebögen werden stets auf individueller Ebene ausgefüllt.
  2. Im Falle von Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, wird der jedem Rang zuzuordnende Betrag weiter aufgeschlüsselt in Beträge, die der Abwicklungseinheit geschuldet werden, und sonstige Beträge, die nicht der Abwicklungseinheit zugerechnet werden, sofern zutreffend.
  3. Die Rangfolge wird vom rangniedrigsten zum ranghöchsten dargestellt. Die Zeilen für die Ränge werden hinzugefügt, bis das ranghöchste berücksichtigungsfähige Instrument und alle gleichrangigen Verbindlichkeiten gemeldet wurden.

3.1. M 05.00 - Rangfolge der Gläubiger (Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist)

3.1.1. Allgemeine Anmerkungen

  1. Unternehmen, die der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, melden in diesem Meldebogen:
    1. Posten des harten Kernkapitals (CET1) im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. Posten des zusätzlichen Kapitals (AT1) im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    3. Instrumente des Ergänzungskapitals (T2) und das damit verbundene Agio im Sinne von Artikel 62 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich des abgeschriebenen Teils des Instruments, der für die Zwecke der Erfüllung der in Artikel 92 oder 92b der genannten Verordnung oder Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nicht anerkannt wird, und
    4. aus Verbindlichkeiten bestehende Instrumente, die zur Erfüllung der internen MREL berücksichtigungsfähig sind,
    5. sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten,
    6. vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten; diese Verbindlichkeiten werden insoweit einbezogen, als sie gleichrangig oder nachrangig zu einem Instrument sind, das in den Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL einbezogen ist.
  2. Im Rahmen der unter Nummer 20 aufgeführten Instrumente und Posten werden auch die Beträge von Instrumenten berücksichtigt, die nach Maßgabe von anwendbaren Übergangsbestimmungen zwecks Erfüllung der in Artikel 92 oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.
  3. Die Beträge der unter Nummer 20 Buchstaben a, b und c genannten Instrumente entsprechen dem Betrag nach Abzug der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 66 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Positionen in eigenen Instrumenten.
  4. Die Beträge der unter Nummer 20 Buchstaben a bis d genannten Instrumente entsprechen dem Betrag vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis.
  5. Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderung in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, aber nach Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU verpflichtet sind, die Anforderung in Artikel 45 der genannten Richtlinie zu erfüllen, melden in diesem Meldebogen die unter Nummer 20 des vorliegenden Abschnitts genannten Instrumente und Posten, mit Ausnahme der unter Buchstabe f jener Nummer genannten Verbindlichkeiten, die vom Bail-in ausgeschlossen sind.
  6. Abweichend von Nummer 24 können sich diese Unternehmen dafür entscheiden, denselben Umfang an Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu melden, wie unter Nummer 20 angegeben.
  7. Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Anforderung entsprechen, brauchen die sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, Informationen über sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten in diesem Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.
  8. Die Kombination der Spalten 0010 und 0020 bildet eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens.

3.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Rang in der Insolvenz
Die Nummer des Insolvenzrangs in der Rangfolge der Gläubiger des berichtenden Unternehmens ist beginnend mit dem niedrigsten Rang anzugeben.
Der Rang in der Insolvenz muss einer der Ränge sein, die in der von der Abwicklungsbehörde der betreffenden Rechtsordnung veröffentlichten Insolvenzrangliste enthalten sind.
0020 Art des Gläubigers
Eine der folgenden Arten des Gläubigers ist auszuwählen:
  • "Abwicklungseinheit"
    Dieser Eintrag ist auszuwählen, um die Beträge zu melden, die der Abwicklungseinheit direkt oder indirekt über Unternehmen entlang der Eigentümerkette zuzurechnen sind, sofern zutreffend.
  • "Unternehmen, die keine Abwicklungseinheit sind"
    Dieser Eintrag ist auszuwählen, um die Beträge zu melden, die anderen Gläubigern zuzurechnen sind, sofern zutreffend.
0030 Beschreibung des Rangs in der Insolvenz
Die Beschreibung, die in den von der Abwicklungsbehörde der betreffenden Rechtsordnung veröffentlichten Insolvenzranglisten enthalten ist, sofern eine standardisierte Liste mit einer solchen Beschreibung verfügbar ist. Andernfalls eine eigene Beschreibung des Rangs in der Insolvenz durch das Institut, in der zumindest die Hauptart des Instruments im jeweiligen Insolvenzrang genannt wird.
0040 Verbindlichkeiten und Eigenmittel
Anzugeben ist der Betrag der Eigenmittel, der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, der dem in Spalte 0010 angegebenen Rang in der Insolvenz zugeordnet ist.
Gegebenenfalls sind in dieser Spalte auch vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten anzugeben, soweit sie gegenüber den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind.
Im Falle der unter Nummer 24 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen optieren für die abweichende Regelung unter Nummer 25.
0050 Davon: ausgenommene Verbindlichkeiten
Betrag der gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommenen Verbindlichkeiten. Entscheidet die Abwicklungsbehörde, Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 der genannten Richtlinie auszunehmen, sind diese ausgenommenen Verbindlichkeiten ebenfalls in dieser Spalte anzugeben.
Im Falle der unter Nummer 24 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen optieren für die abweichende Regelung unter Nummer 25.
0060 Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)
Füllen die Unternehmen die Spalte 0040 aus, ist der Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel entsprechend der Meldung in Spalte 0040, abzüglich des Betrags der ausgenommenen Verbindlichkeiten aus Spalte 0050, anzugeben.
Füllen die Unternehmen Spalte 0040 nicht aus, so melden sie in dieser Spalte die Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die für die Zwecke der internen MREL berücksichtigungsfähig sind. Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten sind in dieser Spalte unter den unter Nummer 26 ausgeführten Bedingungen auszuweisen.
0070 davon: Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne der internen MREL
Anzugeben ist der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die interne MREL gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet wird.
0080 - 0110 davon: mit einer Restlaufzeit von
Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die internen MREL angerechnet werden, wie in Spalte 0070 berichtet, wird entsprechend der Restlaufzeit der verschiedenen Instrumente und Positionen aufgegliedert. Instrumente und Positionen mit unbegrenzter Laufzeit werden bei dieser Aufgliederung nicht berücksichtigt, sondern separat in Spalte 0120 gemeldet.
0080 > 1 Jahr < 2 Jahre
0090 > 2 Jahr < 5 Jahre
0100 > 5 Jahre < 10 Jahre
0110 > 10 Jahre
0120 Davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit
In diese Spalte sind Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit und alle Posten des harten Kernkapitals sowie das damit verbundene Agio auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals im Anwendungsbereich dieses Meldebogens einzutragen.

3.2. M 06.00 - Rangfolge der Gläubiger (Abwicklungseinheit) (RANG)

3.2.1. Allgemeine Anmerkungen

  1. Unternehmen, die der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, melden in diesem Meldebogen:
    1. Posten des harten Kernkapitals (CET1) im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. Posten des zusätzlichen Kapitals (AT1) im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    3. Instrumente des Ergänzungskapitals (T2) und das damit verbundene Agio im Sinne von Artikel 62 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich des abgeschriebenen Teils des Instruments, der für die Zwecke der Erfüllung der in Artikel 92 oder 92a der genannten Verordnung oder Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nicht anerkannt wird,
    4. aus Verbindlichkeiten bestehende Instrumente, die zur Erfüllung der MREL berücksichtigungsfähig sind,
    5. sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten,
    6. vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten; diese Verbindlichkeiten werden insoweit einbezogen, als sie gleichrangig oder nachrangig zu einem Instrument sind, das in den Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL einbezogen ist.
  2. Im Rahmen der unter Nummer 28 aufgeführten Instrumente und Posten werden auch die Beträge von Instrumenten berücksichtigt, die nach Maßgabe von anwendbaren Übergangsbestimmungen zwecks Erfüllung der in Artikel 92 oder 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.
  3. Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderung in Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, aber nach Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU verpflichtet sind, die Anforderung in Artikel 45 der genannten Richtlinie zu erfüllen, melden in diesem Meldebogen die unter Nummer 28 des vorliegenden Abschnitts genannten Instrumente und Posten, mit Ausnahme der unter Buchstabe f jener Nummer genannten Verbindlichkeiten, die vom Bail-in ausgeschlossen sind.
  4. Abweichend von Nummer 30 können sich diese Unternehmen dafür entscheiden, denselben Umfang an Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu melden, wie unter Nummer 28 angegeben.
  5. Die Beträge der unter Nummer 28 Buchstaben a, b und c genannten Instrumente entsprechen dem Betrag nach Abzug der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 66 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Positionen in eigenen Instrumenten.
  6. Die Beträge der unter Nummer 28 Buchstaben a bis d genannten Instrumente entsprechen dem Betrag vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis.
  7. Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Anforderung entsprechen, brauchen die sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, Informationen über sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten in diesem Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.

3.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Rang in der Insolvenz
Siehe die Erläuterungen zu Spalte 0010 des Meldebogens M 05.00.
Diese Spalte ist eine Zeilenkennung, die jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
0020 Beschreibung des Rangs in der Insolvenz
Siehe Erläuterungen zu Meldebogen M 05.00 Spalte 0030.
0030 Verbindlichkeiten und Eigenmittel
Anzugeben ist der Betrag der Eigenmittel, der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, der dem in Spalte 0010 angegebenen Rang in der Insolvenz zugeordnet ist.
Gegebenenfalls sind in dieser Spalte ferner die vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten anzugeben, soweit sie gegenüber den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind.
Im Falle der unter Nummer 30 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen optieren für die abweichende Regelung unter Nummer 31.
0040 Davon: ausgenommene Verbindlichkeiten
Betrag der gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommenen Verbindlichkeiten.
Im Falle der unter Nummer 30 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen optieren für die abweichende Regelung unter Nummer 31.
0050 Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)
Füllen die Unternehmen die Spalte 0030 aus, ist der Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel entsprechend der Meldung in Spalte 0030, abzüglich des Betrags der ausgenommenen Verbindlichkeiten aus Spalte 0040, anzugeben.
Füllen die Unternehmen Spalte 0030 nicht aus, so melden sie in dieser Spalte die Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sind. Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten sind in dieser Spalte unter den unter Nummer 34 ausgeführten Bedingungen auszuweisen.
0060 davon: Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die potenziell für die Erfüllung der MREL anrechenbar sind
Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der zur Erfüllung der Anforderungen in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie anrechenbar ist.
0070 - 0100 davon: mit einer Restlaufzeit von
Der in Spalte 0060 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der zur Erfüllung der Anforderung in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie anrechenbar ist, wird entsprechend der Restlaufzeit der verschiedenen Instrumente und Positionen aufgegliedert. Instrumente und Positionen mit unbegrenzter Laufzeit werden bei dieser Aufgliederung nicht berücksichtigt, sondern separat in Spalte 0110 gemeldet.
0070 > 1 Jahr < 2 Jahre
0080 > 2 Jahr < 5 Jahre
0090 > 5 Jahre < 10 Jahre
0100 > 10 Jahre
0110 Davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit
In diese Spalte sind Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit und alle Posten des harten Kernkapitals sowie das damit verbundene Agio auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals im Anwendungsbereich dieses Meldebogens einzutragen.

4. M 07.00 - Instrumente, die Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen (MTCI)

4.1. Allgemeine Anmerkungen

  1. Der Meldebogen M 07.00 enthält eine vertragsbezogene Aufgliederung der Instrumente, die als Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL eingestuft werden. In dem Meldebogen sind nur Instrumente anzugeben, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen.
  2. In Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind, melden die Unternehmen nur Wertpapiere, bei denen es sich um fungible, begehbare Finanzinstrumente handelt, unter Ausschluss von Krediten und Einlagen.
  3. Im Falle von Instrumenten, die zum Teil in zwei verschiedene Klassen von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, ist das Instrument zweimal zu melden, um die den verschiedenen Kapitalklassen zugewiesenen Beträge getrennt auszuweisen.
  4. Die Kombination der Spalten 0020 (Code des emittierenden Unternehmens), 0040 (Vertragskennung) und 0070 (Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten) bildet eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens.

4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 - 0030 Emittierendes Unternehmen
Werden die Informationen unter Bezugnahme auf eine Abwicklungsgruppe gemeldet, so ist das Unternehmen der Gruppe anzugeben, das das jeweilige Instrument begeben hat. Werden die Informationen unter Bezugnahme auf eine einzelne Abwicklungseinheit gemeldet, so ist das emittierende Unternehmen das berichtende Unternehmen selbst.
0010 Bezeichnung
Bezeichnung des Unternehmens, das das Instrument der Eigenmittel oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten begeben hat
0020 Code
Code des Unternehmens, das das Instrument der Eigenmittel oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten begeben hat.
Der Code als Teil einer Zeilenkennung muss jeweils ein Unternehmen bezeichnen. Im Falle von Instituten entspricht der Code dem LEI-Code. Für andere Unternehmen ist der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, ein nationaler Code anzugeben. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen und einheitlich im Zeitverlauf verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.
0030 Art des Codes
Die Institute geben die Art des in Spalte 0020 ausgewiesenen Codes als "LEI-Code" oder "Nicht-LEI-Code" an. Die Art des Codes ist stets anzugeben.
0040 Vertragskennung
Anzugeben ist die Vertragskennung des Instruments, z.B. CUSIP-, ISIN- oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierungen.
Diese Position ist Teil der Zeilenkennung.
0050 Anwendbares Recht (Drittland)
Anzugeben ist das Drittland (Drittländer, die nicht dem EWR angehören), dessen Rechtsordnung auf den Vertrag oder Teile des Vertrags anwendbar ist.
0060 Vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen
Anzugeben ist, ob der Vertrag die in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie Artikel 63 Buchstaben n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vertragsbedingungen enthält.
0070 - 0080 Aufsichtsrechtliche Behandlung
0070 Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, als die das Instrument zum Stichtag eingestuft ist. Übergangsbestimmungen für die Berücksichtigungsfähigkeit von Instrumenten sind entsprechend zu beachten. Instrumente, die in mehrere Kapitalklassen eingestuft sind, werden einmal pro anwendbarer Kapitalklasse gemeldet.
Eine der folgenden Arten von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ist auszuwählen:
  • CET1
  • Zusätzliches Kernkapital
  • Ergänzungskapital
  • Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
0080 Art des Instruments
Die Art des anzugebenden Instruments hängt von dem geltenden Recht ab, nach dem es begeben wird.
Im Falle von CET1-Instrumenten ist die Art des Instruments aus der von der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlichten Liste der CET1-Instrumente auszuwählen.
Im Fall von anderen Eigenmitteln als CET1 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ist die Art des Instruments aus einer von der EBA, den zuständigen Behörden oder den Abwicklungsbehörden veröffentlichten Liste der entsprechenden Instrumente auszuwählen, sofern eine solche Liste verfügbar ist. Ist keine Liste verfügbar, gibt das berichtende Unternehmen die Art der Instrumente selbst an.
0090 Betrag
Der in den Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgewiesene Betrag wird unter Berücksichtigung der Ebene gemeldet, auf die sich die Meldung bezieht, wenn es sich um Instrumente handelt, die auf mehreren Ebenen enthalten sind. Der Betrag ist der zum Stichtag geltende Betrag unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Übergangsbestimmungen.
0100 - 0110 Rang in regulären Insolvenzverfahren
Der Rang des Instruments in regulären Insolvenzverfahren muss angegeben werden.
Er besteht aus dem zweistelligen ISO-Code des Landes, dessen Rechtsordnung für den Rang des Vertrags maßgeblich ist (Spalte 0100), wobei es sich um die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats handeln muss, und der Nummer des jeweiligen Rangs in der Insolvenz (Spalte 0110).
Der maßgebliche Rang in der Insolvenz wird auf der Grundlage der von Abwicklungs- oder anderen Behörden veröffentlichten Insolvenzranglisten ermittelt, sofern eine solche genormte Liste verfügbar ist.
0120 Laufzeit
Die Laufzeit des Instruments ist in folgendem Format anzugeben: tt/mm/jjjj. Bei unbefristeten Instrumenten ist die Zelle leer zu lassen.
0130 (Erster) Kündigungstermin
Verfügt der Emittent über eine Kündigungsoption, ist der erste Termin, an dem die Kündigung ausgeübt werden kann, anzugeben.
Liegt der erste Kündigungstermin vor dem Stichtag, ist dieser Termin anzugeben, wenn die Kündigung noch ausübbar ist. Ist sie nicht mehr ausübbar, ist der nächste Termin, an dem die Kündigung ausgeübt werden kann, anzugeben.
Bei Kündigungsoptionen des Emittenten mit unbestimmtem Ausübungsdatum oder Kündigungsoptionen, die durch bestimmte Ereignisse ausgelöst werden, ist das konservativ geschätzte wahrscheinliche Kündigungsdatum anzugeben.
Regelungsverfahren oder steuerliche Kündigungsoptionen sind für die Zwecke dieser Spalte nicht zu berücksichtigen.
0140 Regelungsverfahren (J/N)
Anzugeben ist, ob der Emittent über eine Kündigungsoption verfügt, die bei Eintritt eines regulatorischen Ereignisses, das sich auf die Berücksichtigungsfähigkeit des Vertrags in Bezug auf MREL auswirkt, ausgeübt werden kann.


1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.03.2014 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/241/oj).

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Anhang III

Teil I
Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute, zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:

  1. es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in Anhang I aufgeführten Daten,
  2. es erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte,
  3. es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,
  4. es enthält Parameter, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,
  5. es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen,
  6. es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.

Teil II
Validierungsregeln

Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.

Die Validierungsregeln erfüllen die folgenden Kriterien:

  1. sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,
  2. sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,
  3. sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,
  4. sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,
  5. sie legen Standardwerte fest, die einzusetzen sind, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.

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Standardisierte Darstellung des Rangs in der Insolvenz Anhang IV

Nationaler Insolvenzrang

Mitgliedstaat:

Rang 1 Bezeichnung Beschreibung Rechtsgrundlage Anmerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

 
1) Die Rangfolge beginnt mit den rangniedrigsten Instrumenten und Positionen. Gibt es in der Rechtsordnung weniger als 20 verschiedene Ränge in der Insolvenz, werden die Zeilen, die den nicht existierenden Insolvenzrängen entsprechen, leer gelassen.

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Angaben zu MREL/TLAC - Meldebögen Anhang V 24


Meldebogen-Code Bezeichnung des Meldebogens
EU KM2 Schlüsselparameter - MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
EU TLAC1 Zusammensetzung - MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
EU iLAC Interne Verlustabsorptionsfähigkeit: interne MREL und, falls zutreffend, Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI
EU TLAC2 Rangfolge der Gläubiger - Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist
EU TLAC3 Rangfolge der Gläubiger - Abwicklungseinheit

EU KM2: Schlüsselparameter - MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

a b c d e f
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC)
T T T-1 T-2 T-3 T-4
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, Verhältniszahlen und Bestandteile
1 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
EU-1a Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
2 Gesamtrisikobetrag der Abwicklungsgruppe (TREA)
3 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA
EU-3a Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
4 Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) der Abwicklungsgruppe
5 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM
EU-5a Davon Eigenmittel oder nachrangige Verbindlichkeiten
6a Gilt die Ausnahme von der Nachrangigkeit in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? (5%-Ausnahme)
6b Aggregierter Betrag der zulässigen nicht nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Anwendung des Ermessensspielraums für die Rangfolge gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (max. 3,5 % Befreiung)
6c Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, handelt es sich um den Betrag der begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und gemäß Zeile 1 angerechnet werden, dividiert durch die begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und die gemäß Zeile 1 angerechnet würden, wenn keine Obergrenze angewendet würde (in %).
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)
EU-7 MREL als prozentualer Anteil am TREA
EU-8 Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen
EU-9 MREL als prozentualer Anteil an der TEM
EU-10 Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen

EU TLAC1 - Zusammensetzung - MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

a b c
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) Zusatzinformation: Beträge, die für die Zwecke der MREL, aber nicht der TLAC berücksichtigungsfähig sind
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie Anpassungen
1 Hartes Kernkapital (CET1)
2 Zusätzliches Kernkapital (AT1)
3 In der EU: leeres Feld
4 In der EU: leeres Feld
5 In der EU: leeres Feld
6 Ergänzungskapital (T2)
7 In der EU: leeres Feld
8 In der EU: leeres Feld
11 Eigenmittel für die Zwecke von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: Nicht-regulatorische Bestandteile des Kapitals
12 Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt)
EU-12a Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt)
EU-12b Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind, und vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden (nachrangig bestandsgeschützt)
EU-12c Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten
13 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze)
EU-13a Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze)
14 Betrag der nicht nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, gegebenenfalls nach Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 CRR
15 In der EU: leeres Feld
16 In der EU: leeres Feld
17 Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen
EU-17a Davon Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: Anpassungen nicht-regulatorischer Bestandteile des Kapitals
18 Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen
19 (Abzug von Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-) Abwicklungsgruppen)
20 (Abzug von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten)
21 In der EU: leeres Feld
22 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Anpassung
EU-22a Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
Risikogewichteter Positionsbetrag und Risikopositionsmessgröße der Abwicklungsgruppe
23 Gesamtrisikobetrag (TREA)
24 Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)
Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
25 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA
EU-25a Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
26 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM
EU-26a Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
27 CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen der Abwicklungsgruppe zur Verfügung steht
28 Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung
29 davon Kapitalerhaltungspuffer
30 davon antizyklischer Kapitalpuffer
31 davon Systemrisikopuffer
EU-31a davon Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)
Zusatzinformationen
EU-32 Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

EU ILAC - Interne Verlustabsorptionsfähigkeit: interne MREL und, falls zutreffend, Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI

a b c
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (interne MREL) Nicht-EU-G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (interne TLAC) Qualitative Angaben
Anwendbare Anforderung und Anwendungsebene
EU-1 Unterliegt das Unternehmen einer G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten? (J/N)
EU-2 Wenn EU-1 mit "Ja" beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I)
EU-2a Unterliegt das Unternehmen einer internen MREL? (J/N)
EU-2b Wenn EU-2a mit "Ja" beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I)
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
EU-3 Hartes Kernkapital (CET1)
EU-4 Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital
EU-5 Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital
EU-6 Berücksichtigungsfähige Eigenmittel
EU-7 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
EU-8 davon gewährte Garantien
EU-9a (Anpassungen)
EU-9b Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten nach der Anpassung
Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße
EU-10 Gesamtrisikobetrag (TREA)
EU-11 Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)
Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
EU-12 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA
EU-13 davon gewährte Garantien
EU-14 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM
EU-15 davon gewährte Garantien
EU-16 CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens zur Verfügung steht
EU-17 Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung
Anforderungen
EU-18 Anforderung als prozentualer Anteil am TREA
EU-19 davon, welcher Teil der Anforderung mit einer Garantie erfüllt werden kann
EU-20 Anforderung als prozentualer Anteil an der TEM
EU-21 davon, welcher Teil der Anforderung mit einer Garantie erfüllt werden kann
Zusatzinformationen
EU-22 Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

EU TLAC2a: Rangfolge der Gläubiger - Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist

Insolvenzrangfolge Summe von 1 bis n
1 1 2 2 ... n n
(rangniedrigster) (rangniedrigster) (ranghöchster) (ranghöchster)
Abwicklungseinheit Sonstige Abwicklungseinheit Sonstige ... Abwicklungseinheit Sonstige
1 In der EU: leeres Feld
2 Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)
3 Verbindlichkeiten und Eigenmittel
4 davon ausgenommene Verbindlichkeiten
5 Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)
6 Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten handelt, für die Zwecke der [wählen Sie entsprechend: internen MREL/internen TLAC]
7 davon Restlaufzeit > 1 Jahr < 2 Jahre
8 davon Restlaufzeit > 2 Jahr < 5 Jahre
9 davon Restlaufzeit > 5 Jahre < 10 Jahre
10 davon Restlaufzeit > 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit
11 davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

EU TLAC2b: Rangfolge der Gläubiger - Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist

Insolvenzrangfolge Summe von 1 bis n
1 1 2 2 ... n n
(rangniedrigster) (rangniedrigster) (ranghöchster) (ranghöchster)
Abwicklungseinheit Sonstige Abwicklungseinheit Sonstige ... Abwicklungseinheit Sonstige
1 In der EU: leeres Feld
2 Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)
3 In der EU: leeres Feld
4 In der EU: leeres Feld
5 In der EU: leeres Feld
6 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne der internen MREL
7 davon Restlaufzeit > 1 Jahr < 2 Jahre
8 davon Restlaufzeit > 2 Jahr < 5 Jahre
9 davon Restlaufzeit > 5 Jahre < 10 Jahre
10 davon Restlaufzeit > 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit
11 davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

EU TLAC3a: Rangfolge der Gläubiger - Abwicklungseinheit

Insolvenzrangfolge Summe von 1 bis n
1 2 ... n
(rangniedrigster) (ranghöchster)
1 Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)
2 Verbindlichkeiten und Eigenmittel
3 davon ausgenommene Verbindlichkeiten
4 Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)
5 Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und Verbindlichkeiten handelt, die möglicherweise berücksichtigungsfähig sind für die Erfüllung der [wählen Sie entsprechend: MREL/TLAC]
6 davon Restlaufzeit > 1 Jahr < 2 Jahre
7 davon Restlaufzeit > 2 Jahr < 5 Jahre
8 davon Restlaufzeit > 5 Jahre < 10 Jahre
9 davon Restlaufzeit > 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit
10 davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

EU TLAC3b: Rangfolge der Gläubiger - Abwicklungseinheit

Insolvenzrangfolge Summe von 1 bis n
1 2 ... n
(rangniedrigster) (ranghöchster)
1 Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)
2 In der EU: leeres Feld
3 In der EU: leeres Feld
4 In der EU: leeres Feld
5 Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die potenziell für die Erfüllung der MREL anrechenbar sind
6 davon Restlaufzeit > 1 Jahr < 2 Jahre
7 davon Restlaufzeit > 2 Jahr < 5 Jahre
8 davon Restlaufzeit > 5 Jahre < 10 Jahre
9 davon Restlaufzeit > 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit
10 davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

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Erläuterungen zu den Meldebögen Anhang VI 24

1. Allgemeine Hinweise: Aufbau und Konventionen

1.1. Aufbau

  1. Dieser Rahmen für die Offenlegung bezüglich MREL und TLAC besteht aus drei Gruppen von Meldebögen:
    1. MREL und TLAC von Abwicklungsgruppen und Abwicklungseinheiten;
    2. MREL und TLAC von Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, sowie von bedeutenden Tochterunternehmen global systemrelevanter Institute (G-SRI) aus Nicht-EU-Ländern;
    3. Rangfolge der Gläubiger von emittierenden Unternehmen.
  2. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Anhang enthält weitere Einzelheiten zu allgemeineren Aspekten der Meldungen für die einzelnen Meldebogensätze sowie Erläuterungen zu spezifischen Positionen.

1.2. Abkürzungen

  1. In den Anhängen der vorliegenden Verordnung werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
    1. "MREL": Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU;
    2. "TLAC": Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    3. "Interne TLAC": Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    4. "Interne MREL": MREL für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU.

2. EU KM2: Schlüsselparameter - MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

  1. In den Erläuterungen zum Meldebogen erläutern die Unternehmen alle wesentlichen Unterschiede zwischen den offengelegten Eigenmittelbeträgen und dem vollständig nach IFRS 9 ermittelten Betrag auf Ebene der Abwicklungsgruppe. Ferner sind alle wesentlichen Unterschiede zwischen dem vollständig nach IFRS 9 ermittelten Betrag auf Ebene der Abwicklungsgruppe und dem vollständig nach IFRS 9 ermittelten Betrag auf der aufsichtlichen Ebene der Gruppe zu erläutern.
Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
a In dieser Spalte geben die Unternehmen die relevanten Informationen über die MREL in Übereinstimmung mit den Artikeln 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU an.
Anzugeben ist der Wert zum Ende des Offenlegungszeitraums.
b bis f Unternehmen, die G-SRI sind und der TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, legen in diesen Spalten die relevanten Informationen zu dieser Anforderung offen.
Bei den Offenlegungszeiträumen T, T-1, T-2, T-3 und T-4 handelt es sich um vierteljährliche Zeiträume. Es sind die den Offenlegungszeiträumen entsprechenden Daten anzugeben. Unternehmen, die diese Informationen vierteljährlich offenlegen, müssen Daten für die Perioden T, T-1, T-2, T-3 und T-4 angeben, Unternehmen, die diese Informationen halbjährlich offenlegen, stellen Daten für die Zeiträume T, T-2 und T-4 zur Verfügung und Unternehmen, die diese Informationen jährlich offenlegen, stellen Daten für die Perioden T und T-4 zur Verfügung.


Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
1 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Entspricht den in Zeile 22 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Werten.
EU-1a Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten - Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
Entspricht dem in Zeile EU-22a des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert.
In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene Verbindlichkeiten. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
2 Gesamtrisikobetrag (TREA) der Abwicklungsgruppe
Entspricht dem in Zeile 23 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert.
Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
3 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA
Entspricht den in Zeile 25 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Werten.
Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 1 offengelegte Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.
EU-3a Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA - Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten Entspricht dem in Zeile EU-25a des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert.
Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile EU-1a angegebene Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.
4 Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) der Abwicklungsgruppe
Entspricht dem in Zeile 24 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert.
Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
5 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM
Entspricht dem in Zeile 26 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert.
Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 1 angegebene Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.
EU-5a Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM - Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten Entspricht dem in Zeile EU-26a des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert.
Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile EU-1a angegebene Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.
6a Gilt die Ausnahme von der Nachrangigkeit in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (5 %-Ausnahme)?
Diese Zeile ist nur von Unternehmen offenzulegen, die der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI unterliegen.
Gestattet die Abwicklungsbehörde, dass Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, gibt das berichtende Unternehmen "ja" an.
Gestattet die Abwicklungsbehörde nicht, dass Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, gibt die Abwicklungsgruppe oder Abwicklungseinheit "nein" an.
Da sich die Ausnahmen in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenseitig ausschließen, ist diese Zeile leer zu lassen, wenn das berichtende Unternehmen Zeile 6b ausgefüllt hat.
6b Aggregierter Betrag der zulässigen nicht nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Anwendung des Ermessensspielraums für die Rangfolge gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (max. 3,5 % Befreiung) Diese Zeile ist nur von Unternehmen offenzulegen, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unterliegen.
Aggregierter Betrag der nicht nachrangigen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für die Zwecke der TLAC zugelassen hat.
Da sich die Ausnahmen in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenseitig ausschließen, ist diese Zeile leer zu lassen, wenn das Unternehmen in Zeile 6a "ja" angibt.
6c Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, handelt es sich um den Betrag der begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und gemäß Zeile 1 angerechnet werden, dividiert durch die begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und die gemäß Zeile 1 angerechnet würden, wenn keine Obergrenze angewendet würde (in %). Diese Zeile ist nur von Unternehmen offenzulegen, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unterliegen.
Diese Zeile informiert die Eigentümer der von der Abwicklungseinheit begebenen vorrangigen Verbindlichkeiten über den Prozentsatz der nicht ausgenommenen vorrangigen Verbindlichkeiten, der als berücksichtigungsfähig eingestuft wurde, sodass sie gegebenenfalls die Abzugsregelung gemäß Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden können.
Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, melden die Unternehmen Folgendes:
  1. den Betrag der begebenen Finanzmittel, der gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und in dem in Zeile 1 gemeldeten Betrag enthalten ist;
  2. dividiert durch den Betrag der begebenen Finanzmittel, der gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und der ohne Anwendung der Obergrenze in Zeile 1 erfasst würde.
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)
EU-7 MREL als prozentualer Anteil am TREA
Die von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU ermittelte Mindestanforderung des Unternehmens an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
EU-8 MREL als prozentualer Anteil am TREA - Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen
Gegebenenfalls der Teil der MREL, von dem die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45b Absätze 4 bis 8 der Richtlinie 2014/59/EU verlangt hat, dass er mit Eigenmitteln, nachrangigen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten gemäß Absatz 3 desselben Artikels erfüllt wird, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
EU-9 MREL als prozentualer Anteil an der TEM
Die von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU ermittelte Mindestanforderung des berichtenden Unternehmens an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
EU-10 MREL als prozentualer Anteil an der TEM - Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen
Gegebenenfalls der Teil der MREL, von dem die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45b Absätze 4 bis 8 der Richtlinie 2014/59/EU verlangt hat, dass er mit Eigenmitteln, nachrangigen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten gemäß Absatz 3 desselben Artikels erfüllt wird, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

3. EU TLAC1: Zusammensetzung - MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

  1. Die Position der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Bezug auf die Abwicklungsgruppe umfasst nur Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungseinheit und - sofern dies mit Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist - von Tochterunternehmen der Abwicklungseinheit begeben wurden, unter Ausschluss von Unternehmen außerhalb der Abwicklungsgruppe. Ebenso basiert die Position "Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" auf dem Gesamtrisikobetrag (gemäß Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU angepasst) und der Gesamtrisikopositionsmessgröße, die auf der Ebene der Abwicklungsgruppe berechnet wird.
  2. In Bezug auf die Wertberichtigungen geben die Unternehmen Abzüge von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als negative Zahlen und Zugänge zu den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als positive Zahlen an.
Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
a In dieser Spalte geben die Unternehmen die relevanten Informationen über die MREL in Übereinstimmung mit den Artikeln 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU an.
b Unternehmen, die G-SRI sind und einer TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, legen in dieser Spalte die relevanten Informationen zu dieser Anforderung offen.
c Diese Spalte ist nur von Unternehmen auszufüllen, die der TLAC-Anforderung unterliegen.
Diese Spalte spiegelt die Differenz zwischen den Beträgen wider, die im Zusammenhang mit der Anforderung gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gelten, und den Beträgen, die im Zusammenhang mit der Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten.


Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
1 Hartes Kernkapital (CET1)
Hartes Kernkapital der Abwicklungsgruppe, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
2 Zusätzliches Kernkapital (AT1)
Zusätzliches Kernkapital der Abwicklungsgruppe, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.
6 Ergänzungskapital (T2)
Ergänzungskapital der Abwicklungsgruppe, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.
11 Eigenmittel für die Zwecke von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU
Eigenmittel für die Zwecke von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, zu berechnen durch die Addition von Zeile 1, Zeile 2 und Zeile 6.
12 Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt)
MREL
In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der Richtlinie 2014/59/EU handelt und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden.
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können, und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden.
In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt ( Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, eingetragen.
EU-12a Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt)
MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen begeben werden und gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie in die MREL einbezogen werden.
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können, die von Tochterunternehmen begeben werden und zu den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Unternehmens gemäß Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gezählt werden können.
In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt ( Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, eingetragen.
EU-12b Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind, und vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden (nachrangig bestandsgeschützt)
MREL
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
  • sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
  • es handelt sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der Richtlinie 2014/59/EU;
  • sie werden aufgrund von Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogen.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
  • sie entsprechen Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • sie gelten als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
EU-12c Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten Abgeschriebener Anteil der Instrumente des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt ( Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
In dieser Zeile ist nur der Betrag anzugeben, der nicht als Eigenmittel angerechnet wird, aber alle in Artikel 72b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Zulässigkeit erfüllt.
Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.
13 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze)
MREL
Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind.
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und die gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden könnten oder die gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden dürfen.
Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.
In diese Zeile werden keine Beträge aufgenommen, die gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorübergehend anerkannt werden können.
EU-13a Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze)
MREL
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
  • sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
  • sie erfüllen die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen und sind den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig;
  • sie gelten als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;
  • sie erfüllen die Anforderungen der Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, und könnten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung eingestuft werden oder sind als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft;
  • sie gelten als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.

14 Betrag der nicht nachrangigen Instrumente, die berücksichtigungsfähig sind, sofern anwendbar nach Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
MREL

Diese Zeile muss der Summe aus Zeile 13 und Zeile EU-13a entsprechen.
TLAC
Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird in dieser Zeile die Summe der in den vorstehenden Zeilen 13 und 13a ausgewiesenen Beträge nach Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 bzw. Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung angegeben.
Wenn Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung findet, die Einheit jedoch unter die Anwendung von Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, entspricht diese Zeile der Summe aus Zeile 13 und Zeile EU-13a.
17 Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen
Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen. Zu berechnen durch die Addition von Zeile 12, Zeile EU-12a, Zeile EU-12b, Zeile EU-12c und Zeile 14.
EU-17a Positionen der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen - Davon Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten
MREL
In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie von Tochterunternehmen begebene Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie in die MREL einbezogen werden.
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können.
Diese Zeile umfasst nachrangige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigungsfähig sind, sowie den abgeschriebenen Teil der Instrumente des Ergänzungskapitals mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ( Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
Zu berechnen durch die Addition von Zeile 12, Zeile EU-12a, Zeile EU-12b und Zeile EU-12c.
18 Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen
Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen. Zu berechnen durch die Addition von Zeile 11 und Zeile 17.
19 (Abzug von Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-) Abwicklungsgruppen)
Negativbetrag
Abzüge von Risikopositionen zwischen MPE-Abwicklungsgruppen von G-SRI, die direkten, indirekten oder synthetischen Beteiligungen an Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen entsprechen, die nicht derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwicklungseinheit angehören, im Einklang mit Artikel 72e Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
20 (Abzug von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten)
Negativbetrag
TLAC
Abzüge von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72e Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 72f bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Von den Positionen der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abzuziehender Betrag gemäß Teil II Titel I Kapitel 5a Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
MREL und TLAC
In diese Zeile werden auch unter eine Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallende Beträge aufgenommen, sofern das offenlegende Unternehmen den betreffenden Betrag noch nicht zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten ausgeschöpft hat.
22 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Anpassung
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu berechnen durch Addition der Zeilen 18, 19 und 20.
MREL
Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte offengelegt:
  1. Eigenmittel, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegt,
  2. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
TLAC
Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die TLAC angerechnet wird, entspricht dem in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag, bestehend aus:

  1. Eigenmitteln, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegt,
  2. berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
EU-22a Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene Verbindlichkeiten.
23 Gesamtrisikobetrag (TREA)
Gesamtrisikobetrag der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der in dieser Zeile offengelegte Gesamtrisikobetrag ist der Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.
24 Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)
Gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU wird die Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet.
Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.
25 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA
Für die Zwecke dieser Zeile wird gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf MREL bzw. TLAC angerechnet werden, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag angegeben, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.
Zu berechnen durch die Division von Zeile 22 durch Zeile 23.
EU-25a Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
Für die Zwecke dieser Zeile wird der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.
Zu berechnen durch die Division von Zeile 22a durch Zeile 23.
26 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM
Für die Zwecke dieser Zeile wird gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf MREL bzw. TLAC angerechnet werden, als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße angegeben, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.
Zu berechnen durch die Division von Zeile 22 durch Zeile 24.
EU-26a Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
Für die Zwecke dieser Zeile wird der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, als prozentualer Anteil an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.
Zu berechnen durch die Division von Zeile 22a durch Zeile 24.
27 CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen der Abwicklungsgruppe zur Verfügung steht
Der prozentuale Anteil des CET1 am Gesamtrisikobetrag, der gleich Null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen zur Verfügung steht, und der höhere der folgenden Werte:
  1. gegebenenfalls die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie gemäß Absatz 1 Buchstabe a des genannten Artikels berechnet wird, und
  2. die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie gemäß Absatz 2 Buchstabe a des genannten Artikels berechnet wird.

Die offengelegte Zahl in den Spalten MREL und TLAC muss identisch sein.
Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen.

28 Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung
Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, anwendbar auf die Abwicklungsgruppe gemäß Absatz 1 Nummer 6 des genannten Artikels.
29 Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung - Davon Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers
Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht.
30 Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung - Davon Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers
Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht.
31 Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung - Davon Anforderung des Systemrisikopuffers
Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht.
EU-31a Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung - Davon Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht.
EU-32 Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

4. EU ILAC: Interne Verlustabsorptionsfähigkeit: interne MREL und, falls zutreffend, Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI (interne TLAC)

  1. Mithilfe dieses Meldebogens werden die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, für die Zwecke der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU (interne MREL) sowie der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI, die für bedeutende Tochterunternehmen von G-SRI aus Drittländern gelten, gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (interne TLAC) angegeben.
Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
a In dieser Spalte geben die Unternehmen die relevanten Informationen über die interne MREL in Übereinstimmung mit den Artikeln 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU an.
b Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, legen in dieser Spalte die relevanten Informationen zu internen TLAC gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen.
c Qualitative Informationen in Bezug auf die anwendbare Anforderung und den Grad der Anwendung.


Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
EU-1 Unterliegt das Unternehmen einer G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten? (J/N)
Ob das Unternehmen einer internen TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt.
EU-2 Wenn EU-1 mit "Ja" beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I)
Ob das Unternehmen der internen TLAC-Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt.
Wenn die Anforderung auf konsolidierter Basis besteht, ist dieser Meldebogen vollständig auf konsolidierter Basis auszufüllen. In allen anderen Fällen ist dieser Meldebogen auf individueller Basis auszufüllen.
EU-2a Unterliegt das Unternehmen einer internen MREL? (J/N)
Ob das Unternehmen MREL gemäß den Artikeln 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU unterliegt.
EU-2b Wenn EU-2a mit "Ja' beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I)
Ob das Unternehmen einer internen MREL auf konsolidierter oder individueller Basis unterliegt.
Wenn die Anforderung auf konsolidierter Basis besteht, ist dieser Meldebogen vollständig auf konsolidierter Basis auszufüllen. In allen anderen Fällen ist dieser Meldebogen auf individueller Basis auszufüllen.
EU-3 Hartes Kernkapital (CET1)
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Hartes Kernkapital, gegebenenfalls auf individueller oder konsolidierter Basis, gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
EU-4 Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital
Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen.
Im Falle einer internen MREL werden die in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instrumente aufgenommen, sofern der genannte Absatz Anwendung findet. Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, sind nur dann aufzunehmen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.
EU-5 Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital
Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Instrumente des Ergänzungskapitals sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen.
Im Falle einer internen MREL werden die in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instrumente aufgenommen, sofern der genannte Absatz Anwendung findet. Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, sind nur dann aufzunehmen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.
EU-6 Berücksichtigungsfähige Eigenmittel
Summe aus dem CET1-Kapital, dem berücksichtigungsfähigen zusätzlichen Kernkapital und dem berücksichtigungsfähigen Ergänzungskapital.
EU-7 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Interne MREL
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie, soweit anwendbar.
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die interne MREL mit Garantien zu erfüllen, so ist der Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und sämtliche in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, ebenfalls in diese Zeile aufzunehmen.
Interne TLAC
Der Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet, wenn diese Verbindlichkeiten die in Artikel 92b Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.
EU-8 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten - davon gewährte Garantien
Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die interne MREL mit Garantien zu erfüllen, so handelt es sich um den Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und sämtliche in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen.
EU-9a (Anpassungen)
Negativbetrag
In dieser Zeile werden die folgenden Anpassungen offengelegt:
  • Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU in Abzug zu bringen sind.
  • Beträge, die unter eine Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, soweit das berichtende Unternehmen den betreffenden Betrag noch nicht zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten ausgeschöpft hat ("ungenutzte Beträge aus vorheriger Erlaubnis").
EU-9b Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten nach der Anpassung
Interne MREL
Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, abzüglich der Anpassungen, die auf die interne MREL gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet werden, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
Zu berechnen durch die Addition der Zeilen EU-6, EU-7 und EU-9a.
Interne TLAC
Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die auf die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angerechnet werden. Zu berechnen durch die Addition der Zeilen EU-6 und EU-7.
EU-10 Gesamtrisikobetrag (TREA)
Gesamtrisikobetrag des einzelnen Unternehmens oder der konsolidierten Gruppe, auf dessen bzw. deren Ebene die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurden.
Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag ist der Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.
EU-11 Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)
Gesamtrisikopositionsmessgröße (Nenner der Verschuldungsquote) des einzelnen Unternehmens oder der konsolidierten Gruppe, auf dessen bzw. deren Ebene gegebenenfalls die Anforderungen gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurden.
Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. von Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.
EU-12 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA
Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag.
Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-9b durch Zeile EU-10.
EU-13 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA - davon gewährte Garantien
Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die interne MREL mit Garantien zu erfüllen, handelt es sich um den Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und die Bedingungen gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag.
Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-8 durch Zeile EU-10.
EU-14 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM
Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße.
Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-9b durch Zeile EU-11.
EU-15 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM - davon gewährte Garantien
Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die interne MREL mit Garantien zu erfüllen, handelt es sich um den Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und die Bedingungen gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße.
Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-8 durch Zeile EU-11.
EU-16 CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens zur Verfügung steht
Der Betrag des CET1, der gleich null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen verfügbar ist, und der höhere der folgenden Werte:
  1. gegebenenfalls die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie gemäß Artikel 92b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als 90 % der Anforderung von Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung berechnet wird, und
  2. die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie berechnet wird.

Die offengelegte Zahl in den Spalten MREL und TLAC muss identisch sein.
Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen.

EU-17 Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung
Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, anwendbar auf das Unternehmen gemäß Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU.
EU-18 Anforderung als prozentualer Anteil am TREA
Interne MREL
Für das Unternehmen geltende Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag (je nach Fall auf individueller oder konsolidierter Ebene).
Interne TLAC
Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag (je nach Fall auf individueller oder konsolidierter Ebene).
EU-19 Anforderung als prozentualer Anteil am TREA - davon Teil der Anforderung, der mit einer Garantie erfüllt werden kann
Sofern anwendbar, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückter Teil der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, der mit einer von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Garantie erfüllt werden kann.
EU-20 Anforderung als prozentualer Anteil an der TEM
Interne MREL
Für das Unternehmen geltende Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße (auf Ebene des einzelnen oder des konsolidierten EU-Mutterunternehmens, je nach Anwendbarkeit).
Interne TLAC
Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße (je nach Fall auf individueller oder konsolidierter Ebene).
EU-21 Anforderung als prozentualer Anteil an der TEM - davon Teil der Anforderung, der mit einer Garantie erfüllt werden kann
Sofern anwendbar, als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückter Teil der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, der mit einer von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Garantie erfüllt werden kann.
EU-22 Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5. EU TLAC2: Rangfolge der Gläubiger - Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind

  1. Die im Meldebogen EU TLAC2 enthaltenen Informationen werden auf der Ebene der einzelnen Unternehmen offengelegt.
  2. Es gibt zwei Versionen des Meldebogens EU TLAC2: EU TLAC2a und EU TLAC2b. EU TLAC2a erfasst alle Finanzmittel, die gleichrangig oder nachrangig zu MREL-fähigen Instrumenten sind, einschließlich Eigenmittel und andere Kapitalinstrumente. EU TLAC2b erfasst nur Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderung von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45f der genannten Richtlinie erfüllen.
  3. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, jedoch gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 45 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, wählen, ob sie EU TLAC2a oder EU TLAC2b verwenden, um der Offenlegungsanforderung gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU nachzukommen.
  4. Ab dem Geltungsbeginn von Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU legen die emittierenden Unternehmen im Meldebogen TLAC2a Verbindlichkeiten offen, die potenziell für die Erfüllung der internen MREL und TLAC-Anforderungen berücksichtigungsfähig sind. Bis zu diesem Datum legen die emittierenden Unternehmen die Verbindlichkeiten offen, die potenziell für die Erfüllung der internen TLAC-Anforderung berücksichtigungsfähig sind.
  5. Die ausstehenden Beträge, auf die in den Zeilen Bezug genommen wird, sind auf der Grundlage des Insolvenzrechts des emittierenden Unternehmens in Insolvenzränge aufzugliedern, unabhängig davon, welchem Recht das Instrument unterliegt.
  6. Die Ränge in der Insolvenz entsprechen denen, die von der zuständigen Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten standardisierten Darstellung vermittelt werden.
  7. Die Ränge werden vom rangniedrigsten zum ranghöchsten dargestellt. Die Spalten für die Ränge sind so oft zu ergänzen, bis die ranghöchsten potenziell berücksichtigungsfähigen Instrumente offengelegt sind.
  8. Der jedem Rang zuzuordnende Betrag wird weiter aufgeschlüsselt in Beträge, die der Abwicklungseinheit zuzurechnen sind, einschließlich der Beträge, die der Abwicklungseinheit direkt oder indirekt über Unternehmen entlang der Eigentümerkette zuzurechnen sind, sofern zutreffend; sowie sonstige Beträge, die nicht im Eigentum der Abwicklungseinheit stehen, sofern zutreffend. Der Gesamtbetrag jeder Zeile wird in die letzte Spalte der jeweiligen Zeile eingetragen.
Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
1 In der EU: leeres Feld
2 Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)
Die Anzahl der Insolvenzränge (n) in der Rangfolge der Gläubiger hängt vom Spektrum der Verbindlichkeiten des emittierenden Unternehmens ab. Die Beschreibung sollte eine Präzisierung der Forderungsarten enthalten, die sich innerhalb dieses Rangs in der Insolvenz befinden (z.B. CET1, Instrumente des Ergänzungskapitals).
Für jeden Rang in der Insolvenz ist eine Spalte für die Beträge vorgesehen, die vollständig von der Abwicklungseinheit gehalten werden, einschließlich der Beträge, die direkt oder indirekt von der Abwicklungseinheit über Unternehmen entlang der Eigentümerkette gehalten werden, sofern zutreffend, und eine zweite Spalte, in der ein Teil des Betrags pro Rang zusätzlich von Eigentümern gehalten wird, bei denen es sich nicht um die Abwicklungseinheit handelt.
3 Verbindlichkeiten und Eigenmittel
Der Betrag der Eigenmittel, berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten, die gegenüber Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind.
Dies umfasst ferner Verbindlichkeiten, die vom Bail-in ausgeschlossen sind.
Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC2b nicht anwendbar.
4 Verbindlichkeiten und Eigenmittel - Davon ausgenommene Verbindlichkeiten
Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und ggf. Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommen sind.
Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC2b nicht anwendbar.
5 Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)
Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten.
Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC2b nicht anwendbar.
6 Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL/internen TLAC handelt Aufschlüsselung des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL oder für die Zwecke der internen TLAC, je nach Anwendbarkeit gemäß vorstehendem Absatz 11.
7 Davon Restlaufzeit > 1 Jahr < 2 Jahre
Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit.
8 Davon Restlaufzeit > 2 Jahr < 5 Jahre
Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit.
9 Davon Restlaufzeit > 5 Jahre < 10 Jahre
Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit.
10 Davon Restlaufzeit > 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit
Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit.
11 Davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit
Teilmenge der Zeile 6, bei der es sich um Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit handelt.

6. EU TLAC3: Rangfolge der Gläubiger - Abwicklungseinheit

  1. Die im Meldebogen EU TLAC3 enthaltenen Informationen werden auf der Ebene der einzelnen Unternehmen offengelegt.
  2. Es gibt zwei Versionen des Meldebogens EU TLAC3: EU TLAC3a und EU TLAC3b. EU TLAC3a erfasst alle Finanzmittel, die gleichrangig oder nachrangig zu Instrumenten sind, die potenziell für MREL berücksichtigungsfähig sind, einschließlich Eigenmittel und andere Kapitalinstrumente. Beträge, die allein aufgrund von Nachrangigkeitsanforderungen nicht berücksichtigungsfähig sind, werden in voller Höhe in die Zeile aufgenommen, die dem jeweiligen Rang in der Insolvenz entspricht, d. h. ohne Anwendung der Obergrenzen. EU TLAC3b erfasst nur Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderung von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie erfüllen.
  3. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, jedoch gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 45 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, wählen, ob sie EU TLAC3a oder EU TLAC3b verwenden, um der Offenlegungsanforderung gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU nachzukommen.
  4. Ab dem Geltungsbeginn von Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU legen die emittierenden Unternehmen im Meldebogen EU TLAC3a Verbindlichkeiten offen, die potenziell für die Erfüllung der MREL und TLAC-Anforderungen berücksichtigungsfähig sind. Bis zu diesem Datum legen die emittierenden Unternehmen die Verbindlichkeiten offen, die potenziell für die Erfüllung der internen TLAC-Anforderung berücksichtigungsfähig sind.
  5. Die ausstehenden Beträge, auf die in den Zeilen 2 bis 10 Bezug genommen wird, sind auf der Grundlage des Insolvenzrechts des emittierenden Unternehmens in Insolvenzränge aufzugliedern, unabhängig davon, welchem Recht das Instrument unterliegt.
  6. Die Insolvenzränge entsprechen denen, die von der zuständigen Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der standardisierten Darstellung gemäß dem entsprechenden Meldebogen mitgeteilt werden.
  7. Die Ränge werden vom rangniedrigsten zum ranghöchsten dargestellt. Die Spalten für die Ränge sind so oft zu ergänzen, bis die ranghöchsten potenziell berücksichtigungsfähigen Instrumente offengelegt sind.
Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
1 Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)
Die Anzahl der Insolvenzränge (n) in der Rangfolge der Gläubiger hängt vom Spektrum der Verbindlichkeiten des Unternehmens ab. Für jeden Rang in der Insolvenz ist eine Spalte vorgesehen. Die Beschreibung sollte eine Präzisierung der Forderungsarten enthalten, die sich innerhalb dieses Rangs in der Insolvenz befinden (z.B. CET1, Instrumente des Ergänzungskapitals).
2 Verbindlichkeiten und Eigenmittel
Der Betrag der Eigenmittel, berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten, die gegenüber Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind.
Dies umfasst ferner Verbindlichkeiten, die vom Bail-in ausgeschlossen sind.
Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC3b nicht anwendbar.
3 Verbindlichkeiten und Eigenmittel - Davon ausgenommene Verbindlichkeiten
Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und ggf. Artikel 44 Absatz 3 der genannten Richtlinie ausgenommen sind.
Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC3b nicht anwendbar.
4 Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)
Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten.
Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC3b nicht anwendbar.
5 Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und Verbindlichkeiten handelt, die möglicherweise berücksichtigungsfähig sind für die Erfüllung der MREL/TLAC Aufgliederung des Betrags der Eigenmittel und der für die Zwecke der MREL bzw. der TLAC berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß vorstehendem Absatz 19, ohne Anwendung der Obergrenzen für die Anerkennung nicht nachrangiger Verbindlichkeiten.
6 Davon Restlaufzeit > 1 Jahr < 2 Jahre
Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit.
7 Davon Restlaufzeit > 2 Jahr < 5 Jahre
Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit.
8 Davon Restlaufzeit > 5 Jahre < 10 Jahre
Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit.
9 Davon Restlaufzeit > 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit
Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit.
10 Davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit
Teilmenge der Zeile 5, bei der es sich um Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit handelt.


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