Verordnung (EU) 2021/899 der Kommission vom 3. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen für die Ausfuhr von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 197 vom 04.06.2021 S. 68)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte.
(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung muss Fleisch- und Knochenmehl der Kategorie 1 durch Verbrennung, Mitverbrennung oder Deponierung beseitigt oder als Brennstoff verwendet werden, um den Wiedereintritt in die Futtermittelkette und deren Kontamination zu verhindern.
(3) Die zuständigen Behörden Irlands teilten ihre Pläne mit, bis Ende 2023 eigene Verbrennungskapazitäten für Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1 zu schaffen, und beantragten, dass während eines Übergangszeitraums traditionelle Handelsströme von Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, das zur Entsorgung im Vereinigten Königreich bestimmt ist, zugelassen werden.
(4) Nach Prüfung des Antrags Irlands hält es die Kommission angesichts der besonderen geografischen Lage dieses Mitgliedstaats für erforderlich, Vorschriften in Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festzulegen, auf deren Grundlage Irland die Ausfuhr von Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, das den Anforderungen für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verbrennung genügen, in das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2023 genehmigen kann, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls und vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls, der die Verbringung von Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1 zur Verbrennung in andere Teile des Vereinigten Königreichs ausgenommen Nordirland gestattet.
(5) Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Um die Kontinuität der bestehenden Handelsströme nach Ablauf des Übergangszeitraums zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten und daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union umgehend in Kraft treten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juni 2021
2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).
| Anhang |
In die Tabelle in Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgender Eintrag eingefügt:
| "3 | Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1. | Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, das als Brennstoff bestimmt ist, darf nur unter folgenden Bedingungen aus Irland in das Vereinigte Königreich * ausgeführt werden:
Bei Verstößen kann die zuständige Behörde die Verbringung einer Sendung von Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, die als Brennstoff bestimmt ist, gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 untersagen. |
| *) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
**) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1)." | ||
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