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Durchführungsverordnung (EU) 2021/957 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 211 vom 15.06.2021 S. 48)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in der Kombinierten Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Mai 2021
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
| Anhang |
| Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
| (1) | (2) | (3) |
| Ovale Ware mit einer Länge von etwa 180 cm und einer Breite von etwa 95 cm an der breitesten Stelle.
Sie besteht aus einem locker gewirkten Spinnstofferzeugnis, das eine netzartige Struktur bildet, die an einem aufblasbaren Kunststoffrohr befestigt ist, das das Spinnstofferzeugnis einrahmt.
An einer Seite des Rohrs ist ein aufblasbares Kunststoffkissen befestigt.
Das Rohr und das Kissen sind vollständig von einer aus synthetischen Filamenten gewobenen Spinnstoffhülle umgeben.
Die Außenfläche der Ware besteht vollständig aus Spinnstoff, dessen Anteil in Bezug auf das Volumen den Kunststoffanteil überwiegt. Insbesondere die netzartige Struktur, auf der der Nutzer liegt, besteht ausschließlich aus Spinnstoff. In Bezug auf das Gewicht und den Wert überwiegt jedoch der Kunststoff gegenüber dem Spinnstoff. Zweck der Ware ist es, auf dem Wasser zu schwimmen, ähnlich wie eine Luftmatratze. Siehe Abbildung 1 | 6306 90 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN), Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI der KN sowie nach dem Wortlaut der KN-Positionen 6306 und 6306 90 00. Bei der Ware handelt es sich um eine aus verschiedenen Stoffen (Spinnstofferzeugnis und Kunststoff) zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b). Eine Einreihung in den KN-Code 3926 90 97 (andere Ware aus Kunststoffen) ist ausgeschlossen, da die Ware nach ihrem Aussehen sowie beim Anfassen und Daraufliegen aufgrund ihrer ausschließlich aus Spinnstoff bestehenden äußeren Oberfläche die objektiven Merkmale einer Ware aus Spinnstoff aufweist. Obwohl Kunststoff im Zusammenhang mit der Verwendung der Ware als schwimmende Vorrichtung eine wichtige Rolle spielt, ist das netzartige Spinnstofferzeugnis in der Mitte von wesentlicher Bedeutung, damit eine Person auf der schwimmenden Vorrichtung liegen kann. Daher verleihen die Spinnstoffmaterialien (Material der Außenoberfläche, gewirktes netzartiges Spinnstofferzeugnis) der Ware insgesamt ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b). Angesichts der objektiven Merkmale der Ware (dazu bestimmt, an verschiedene Orte mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, leichtgewichtig, leicht transportierbar und aufstellbar, Ähnlichkeit mit Luftmatratzen) handelt es sich um einen Campingartikel.
Siehe auch die KN-Erläuterung zu Position 6306 90 00 und die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu 6306, erster Absatz, Punkt 5. |
| 1) Die Abbildung dient nur zur Information. | ||
| ENDE | |