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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1028 der Kommission vom 21. Juni 2021 zum Erlass von Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zugangs zu sowie der Änderung, Löschung und vorzeitigen Löschung von Daten im ETIAS-Zentralsystem
(ABl. L 224 vom 24.06.2021 S. 31;
Beschl. (EU) 2026/1970 - ABl. L 2026/1970 vom 08.09.2026 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 11 des Beschl.'es (EU) 2026/1970
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) eingerichtet, das für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gilt, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen möchten.
(2) Vor der Entwicklung des ETIAS-Informationssystems müssen Maßnahmen für die technische Umsetzung des Systems erlassen werden.
(3) Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten durch die technischen Spezifikationen des ETIAS-Informationssystems ergänzt werden. Auf der Grundlage der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollte die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) in der Lage sein, die physische Architektur des ETIAS-Informationssystems sowie die technischen Spezifikationen des Systems festzulegen und das ETIAS-Informationssystem zu entwickeln.
(4) Die technische Entwicklung und Implementierung des ETIAS-Informationssystems sollte sich auch darauf erstrecken, wie Behörden künftig auf Daten im ETIAS-Zentralsystem zugreifen, diese ändern und löschen.
(5) Was den Zugang von Grenzbehörden zur Ermittlung des Status einer Reisegenehmigung an den Grenzen, den Zugang von Einwanderungsbehörden zur Verifizierung der Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, den Zugang der zentralen Zugangsstellen zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und den Zugang der nationalen ETIAS-Stellen zur Abfrage von Datensätzen zur Unterstützung der Risikobewertung betrifft, so sollte dieser Zugang über eine technische Schnittstelle gewährt werden, die die Anbindung der nationalen Grenzinfrastrukturen, der zentralen Zugangsstellen, der nationalen Systeme der Einwanderungsbehörden und anderer EU-Informationssysteme oder nationaler Systeme an das ETIAS-Zentralsystem ermöglicht. Die von eu-LISA entwickelten technischen Spezifikationen sollten ein Schnittstellenkontrolldokument (Interface Control Document) mit der Beschreibung der technischen Schnittstelle zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und anderen EU-Informationssystemen und nationalen Systemen umfassen.
(6) Ab der Inbetriebnahme des mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffenen Europäischen Suchportals sollten die von den Grenzbehörden, Einwanderungsbehörden oder zentralen Zugangsstellen durchgeführten Suchabfragen über das Europäische Suchportal erfolgen.
(7) Der Zugang zum Zwecke der manuellen Bearbeitung von Anträgen - einschließlich für Europol, wenn die Agentur den nationalen ETIAS-Stellen Stellungnahmen unterbreitet - sowie der Zugang der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen zum Zwecke der Änderung und Löschung von Daten sollten über eine von eu-LISA hierfür entwickelte Software gewährt werden. Diese Software sollte von Europol auch verwendet werden, um Zugang zu Daten im ETIAS-Zentralsystem zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu beantragen. Es sollte festgelegt werden, wie die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol sich authentifizieren müssen und der Zugang zur Software erfolgt.
(8) Ordnungsgemäß ermächtigte Nutzer der ETIAS-Zentralstelle, der nationalen ETIAS-Stellen und von Europol sollten sich unter Verwendung von Nutzer-Tätigkeitsprofilen ("user job profiles") in die Software einloggen. Die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol sollten in der Lage sein, Nutzern Standardberechtigungen, -rollen und -tätigkeitsprofile zuzuweisen oder Tätigkeitsprofile mittels in der Software vordefinierter Rollen und Berechtigungen anzupassen, um sowohl der Art und Weise Rechnung zu tragen, wie die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Mitgliedstaaten die ETIAS-Zentralstelle bzw. die nationalen ETIAS-Stellen einrichten und betreiben werden, als auch die Europol-Arbeitsmethoden entsprechend widerzuspiegeln.
(9) In der Software sollte im Voraus festgelegt werden, welche vordefinierten Rollen und Berechtigungen inkompatibel sind, um zu verhindern, dass Nutzer Tätigkeitsprofile anlegen, bei denen nicht kompatible Rollen und Berechtigungen kombiniert werden. Um Aufgaben zu trennen und zu vermeiden, dass die Nutzer einander widersprechende Verantwortlichkeiten haben, sollten Berechtigungen für die Bearbeitung von Anträgen weder mit Berechtigungen für die Änderung und Löschung von Daten noch mit Berechtigungen im Zusammenhang mit Rechtsmittelverfahren kombiniert werden.
(10) Im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen, insbesondere dem Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, sollten Nutzer der Software nur solche Daten einsehen können, die den Berechtigungen für ihr jeweiliges Tätigkeitsprofil entsprechen. Demzufolge könnten den Nutzern je nach verwendetem Tätigkeitsprofil unterschiedliche Ansichten angezeigt werden.
(11) Die Software sollte über allgemeine Funktionen verfügen, die die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen bei ihren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zugang zu sowie der Änderung und Löschung von Daten unterstützen.
(12) Darüber hinaus sollte die Software eine Reihe spezifischer Funktionen umfassen, die die Nutzer bei ihren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Änderung von Daten sowie bei der manuellen Bearbeitung von Anträgen, die bei der automatisierten Antragsbearbeitung zu einem Treffer geführt haben, unterstützen.
(13) Im Rahmen dieser spezifischen Funktionen sollte den Nutzern stets klar angezeigt werden, wie viel Zeit ihnen bleibt, um die für sie jeweils maßgeblichen Fristen in den verschiedenen Phasen der Antragsprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 einzuhalten.
(14) Darüber hinaus sollten die nationalen ETIAS-Stellen während der manuellen Bearbeitung von Anträgen bei der Bewertung von Risiken durch weitere spezifische Funktionen unterstützt werden. Die Software sollte die Extraktion begrenzter, im ETIAS-Zentralsystem gespeicherter Daten ermöglichen, um den nationalen ETIAS-Stellen die Abfrage anderer EU-Informationssysteme oder -Datenbanken (Schengener Informationssystem (SIS), Visa-Informationssystem (VIS), Einreise-/Ausreisesystem (EES) oder Eurodac) oder von Informationen in den zugrunde liegenden nationalen Systemen im Zusammenhang mit den bei der automatisierten Antragsbearbeitung erzielten Treffern zu erleichtern. Das ETIAS-Informationssystem sollte so entwickelt werden, dass Datensätze automatisch erstellt und von den nationalen ETIAS-Stellen bei der manuellen Bewertung von Anträgen gemäß Artikel 26 oder Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1240 extrahiert werden können. Es ist notwendig, diese Funktionen sowie diejenigen Datenelemente zu bestimmen, die je nach dem bei der automatisierten Antragsbearbeitung erzielten Treffer automatisch als Teil der Datensätze vorbereitet werden sollten. Darüber hinaus muss die Software über spezifische Funktionen verfügen, die die Extraktion von Daten im Kontext nationaler Rechtsmittelverfahren und das Hochladen von Ergebnissen der Risikobewertungen sowie die Erfassung von Daten im Zusammenhang mit nationalen Rechtsmittelverfahren ermöglichen. Die spezifischen Funktionen der Software für das Hochladen von Ergebnissen der Risikobewertungen sollten es nicht ermöglichen, die der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung zugrunde liegende Begründung hochzuladen.
(15) eu-LISA sollte den Mitgliedstaaten Zugangsdaten zuweisen, die es ihnen ermöglichen, dem ordnungsgemäß ermächtigten Personal der zentralen Zugangsstellen sowie Grenz- und Einwanderungsbehörden eine oder mehrere Rolle(n) oder ein oder mehrere Nutzer-Tätigkeitsprofil(e) einzurichten.
(16) Angesichts der Verpflichtung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sollten die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in ihrer Funktion als für die Verarbeitung von Daten verantwortliche Stelle gemäß Artikel 3 Nummer 8 der genannten Verordnung und eu-LISA in ihrer Funktion als für das Informationssicherheitsmanagement des ETIAS-Zentralsystems verantwortliche Stelle eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchführen.
(17) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1240 beteiligt und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 21. Dezember 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen.
(18) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt, und fällt nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2002/192/EG des Rates 4; Irland beteiligt sich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(19) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG 6 des Rates genannten Bereich gehören.
(20) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG 8 des Rates genannten Bereich gehören.
(21) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 9 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 10 genannten Bereich gehören.
(22) Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.
(23) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 22. Januar 2021 eine Stellungnahme abgegeben.
(24) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses "Intelligente Grenzen" (ETIAS) im Einklang
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss werden Maßnahmen festgelegt für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 in Bezug auf
(1) den Zugang zu Daten gemäß den Artikeln 22 bis 29, den Artikeln 33 bis 44 und den Artikeln 47 bis 53 der genannten Verordnung;
(2) die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff
Kapitel II
Bestimmungen betreffend die Software
Artikel 3 Authentifizierungssystem und Zugangsmanagement
(1) Mit Ausnahme des Zugangs zu den Einträgen der Überwachungsliste, auf den der Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technische Spezifikation der ETIAS-Überwachungsliste und des Folgenbewertungsinstruments 11 Anwendung findet, erfolgt der Zugang zu den im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten durch die Nutzer der ETIAS-Zentralstelle, der nationalen ETIAS-Stellen und von Europol über die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1240 genannte Software (im Folgenden "Software").
(2) Bei der Entwicklung der Software hat eu-LISA die Aufgabe,
(3) Die Software stellt der ETIAS-Zentralstelle, den nationalen ETIAS-Stellen und Europol die technischen Mittel zur Verfügung, um
(4) Die von der ETIAS-Zentralstelle, den nationalen ETIAS-Stellen und Europol erstellten oder geänderten Rollen sind nur für die ETIAS-Zentralstelle, die nationale ETIAS-Stelle bzw. Europol sichtbar.
(5) Die Software verhindert, dass Nutzern inkompatible Rollen zugewiesen werden. Sie stellt sicher, dass Nutzer mit mehreren Tätigkeitsprofilen jeweils nur ein Tätigkeitsprofil gleichzeitig verwenden können und zwischen den Tätigkeitsprofilen wechseln können, ohne sich ausloggen zu müssen.
(6) Die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol sind dafür zuständig, den Nutzern innerhalb ihrer Organisation über die Software Tätigkeitsprofile zuzuweisen. Jedes Tätigkeitsprofil, jede Rolle und jede Berechtigung kann mehreren Nutzern innerhalb derselben Organisation zugewiesen werden.
(7) Die Nutzer können Pseudonyme verwenden. Diese Pseudonyme müssen die Rückverfolgung zur Feststellung der offiziellen Identitäten der Nutzer auf nationaler Ebene oder innerhalb von Europol ermöglichen.
(8) Das Authentifizierungssystem und die Standardberechtigungen, -rollen und -tätigkeitsprofile gemäß Absatz 2 sowie die Verhinderung einer Zuweisung inkompatibler Rollen gemäß Absatz 4 sind Teil der technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240.
Artikel 4 Allgemeine Softwarefunktionen
(1) Die Software muss mindestens über die folgenden Funktionen verfügen, die die Nutzer beim Zugang zu sowie bei der Änderung und Löschung von Daten unterstützen:
(2) eu-LISA beschreibt die Einzelheiten der allgemeinen Softwarefunktionen in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240.
Artikel 5 Spezifische Softwarefunktionen
(1) Die Software verfügt über mindestens die folgenden spezifischen Funktionen zur Unterstützung der Nutzer beim Zugriff auf Daten gemäß den Kapiteln III, IV und VI der Verordnung (EU) 2018/1240:
(2) Die unter Buchstabe q genannte Funktion ermöglicht es den Nutzern, Treffer zu sehen, an denen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gearbeitet werden kann. Nutzer mit den entsprechenden Zugangsdaten sind in der Lage, den Inhalt des Treffers jederzeit einzusehen.
(3) eu-LISA beschreibt die Einzelheiten der spezifischen Softwarefunktionen gemäß Absatz 1, das Format der Daten in den extrahierten Datensätzen gemäß Absatz 1 Buchstaben g, l, m und n und den technischen Ansatz für das Führen von Aufzeichnungen über alle in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Datenverarbeitungsvorgänge in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der genannten Verordnung.
Kapitel III
Zugang, Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung
Artikel 6 Zugang, Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung für die Zwecke des Artikels 55 der Verordnung (EU) 2018/1240
(1) Für die Zwecke des Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht die Software der ETIAS-Zentralstelle oder den nationalen ETIAS-Stellen die Abfrage der im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten. Folgende Suchfelder stehen zur Verfügung:
(2) Um das Abrufen des Antragsdatensatzes zu erleichtern, ermöglicht die Software den Nutzern die Suche anhand von Daten, die den in Absatz 1 Buchstaben c oder d genannten Suchfeldern entsprechen.
(3) Sind die in Absatz 1 Buchstaben c oder d genannten Daten nicht verfügbar, so ermöglicht die Software den Nutzern die Suche anhand von Daten, die den Suchfeldern gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f, g und h entsprechen. Die Software ermöglicht den Nutzern die Abfrage, wenn die einem der Suchfelder b, e oder g entsprechenden Daten fehlen. Die Angabe von Daten, die Suchfeld h entsprechen, ist fakultativ.
(4) Für Suchabfragen gemäß Absatz 2 gelten folgende Regeln:
(5) Der Antragsdatensatz wird zusammen mit etwaigen verknüpften Antragsdatensätzen und gemäß den für die jeweiligen Nutzer festgelegten Berechtigungen und Rollen angezeigt.
(6) Für die Zwecke der Löschung von Antragsdatensätzen gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht eine Softwarefunktion den Nutzern der nationalen ETIAS-Stellen, gleichzeitig Suchabfragen durchzuführen und mehrere Antragsdatensätze abzurufen. Die Software ermöglicht es den Behörden gemäß Artikel 55 Absatz 5 der genannten Verordnung, den nationalen ETIAS-Stellen strukturierte Informationen mit den in Absatz 1 genannten Suchfeldern zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die betreffenden Suchabfragen.
(7) Bevor Änderungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1240 im ETIAS-Zentralsystem gespeichert werden, fordert die Software den Nutzer auf, die Änderung oder Löschung durch Eingabe seiner Nutzerdaten zu bestätigen.
Kapitel IV
Zugang zu Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke
Artikel 7 Zugang zu Daten durch Europol
(1) Anträge auf Zugang zu Daten durch Europol gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/1240 sind über die Software zu übermitteln.
(2) Im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/1240 füllt Europol ein Formular mit den Daten gemäß Artikel 52 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung aus. Europol gibt an, welche Daten gegebenenfalls im inexakten Modus abgefragt werden können.
(3) Die in Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannte spezialisierte Europol-Stelle, die für die Vorabprüfung von Anträgen zuständig ist, nimmt in den Antrag ihre Bewertung auf, ob der Antrag alle Bedingungen des Absatzes 2 jenes Artikels erfüllt. Es darf technisch nicht möglich sein, den Antrag ohne die Bewertung an die ETIAS-Zentralstelle zu übermitteln.
(4) Das ETIAS-Zentralsystem verhindert automatisch den Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten. Das ETIAS-Zentralsystem verhindert auch automatisch den Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten, wenn die spezialisierte Europol-Stelle nicht angegeben hat, dass die gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlichen einschlägigen Begründungen vorgelegt und überprüft wurden. Die spezialisierte Europol-Stelle gibt in dem Antrag an, dass die erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden.
Artikel 8 Zugang zu Daten durch die zentralen Zugangsstellen
(1) Die zentralen Zugangsstellen fragen das ETIAS-Zentralsystem anhand der in Artikel 52 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten über das mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal ab. Die in Artikel 52 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden.
(2) Bis das Europäische Suchportal für die Nutzung durch die zentralen Zugangsstellen betriebsbereit ist, werden Suchabfragen direkt über das ETIAS-Zentralsystem durchgeführt.
(3) Geht ein Antrag einer operativen Stelle der benannten Behörden ein, so überprüft die zentrale Zugangsstelle, ob die Bedingungen gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 erfüllt sind, und bestätigt dies.
(4) Gegebenenfalls überprüft die zentrale Zugangsstelle im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) 2018/1240, ob der Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung aufgeführten Daten gerechtfertigt ist, und bestätigt dies.
(5) Wenn die zentrale Zugangsstelle auf das ETIAS-Zentralsystem zugreift, verhindert das ETIAS-Zentralsystem automatisch den Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten.
Das ETIAS-Zentralsystem kann die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten nur abrufen, wenn die zentrale Zugangsstelle bestätigt hat, dass der Zugang zu diesen Daten gemäß Absatz 4 gerechtfertigt ist.
Abweichend von Absatz 3 müssen die zentralen Zugangsstellen in Ausnahmefällen angeben können, dass der Antrag einen dringenden Fall betrifft, und in der Lage sein, den Antrag einer operativen Stelle der benannten Behörden unverzüglich zu bearbeiten. Die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Überprüfungen und Bestätigungen werden im Einklang mit Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 nachträglich durchgeführt.
Kapitel V
Zugang zu Daten durch Grenz- und Einwanderungsbehörden zu Überprüfungszwecken
Artikel 9 Zugang zu Daten durch Grenzbehörden an den Außengrenzen
(1) Die Grenzbehörden greifen auf das ETIAS-Zentralsystem zu, um die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten abzufragen.
Die Grenzbehörden haben Zugang, um das ETIAS-Zentralsystem anhand der folgenden Daten der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments abfragen zu können:
Alle in Unterabsatz 2 aufgeführten Daten werden zur Durchführung der Suchabfrage verwendet. Die unter Buchstabe a aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden, während die anderen Daten im exakten Modus abgefragt werden.
(2) Bei Suchabfragen anhand der in Absatz 1 aufgeführten Daten werden die in Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben.
(3) Im Einklang mit Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 müssen die Grenzbehörden in der Lage sein, auf das ETIAS-Zentralsystem zuzugreifen, um zusätzliche Angaben abzufragen, die dem Antragsdatensatz gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe f der genannten Verordnung hinzugefügt wurden. Zu diesem Zweck haben die Grenzbehörden über das Europäische Suchportal Zugang, um anhand der in Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführten Daten Abfragen im ETIAS-Zentralsystems durchzuführen.
Bis das Europäische Suchportal für die Nutzung durch die Grenzbehörden betriebsbereit ist, werden diese Suchabfragen direkt im ETIAS-Zentralsystem durchgeführt.
(4) Bei Suchabfragen gemäß Absatz 3 werden die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e bzw. Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben.
Artikel 10 Zugang zu Daten durch Einwanderungsbehörden
(1) Die Einwanderungsbehörden haben über das Europäische Suchportal Zugang, um mittels Abfragen im ETIAS-Zentralsystem zu prüfen oder verifizieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind, und diesbezüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 haben die Einwanderungsbehörden Zugang, um anhand der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis e jener Verordnung genannten Daten Abfragen im ETIAS-Zentralsystem durchzuführen.
Die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten können beliebig kombiniert werden, sofern Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung verwendet werden. Diese Suchabfragen können im inexakten Modus durchgeführt werden.
Bis das Europäische Suchportal für die Nutzung durch die Einwanderungsbehörden betriebsbereit ist, werden diese Suchabfragen direkt im ETIAS-Zentralsystem durchgeführt.
(2) Bei Suchabfragen gemäß Absatz 1 werden die in Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben.
(3) Die Einwanderungsbehörden haben ebenfalls Zugang zum ETIAS-Zentralsystem zum Zweck der Rückkehr gemäß den in Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Bedingungen.
Die Einwanderungsbehörden haben Zugang, um das ETIAS-Zentralsystem anhand der in Absatz 1 aufgeführten Daten abzufragen.
Die in Absatz 1 aufgeführten Daten können beliebig kombiniert werden, sofern Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1240 verwendet werden.
(4) Bei Suchabfragen im Einklang mit den Absätzen 1 und 3 werden die in Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben. Die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k jener Verordnung genannten Daten werden nur ausgegeben, wenn das "Geburtsdatum" bei der Suche verwendet wurde.
Artikel 11 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 21. Juni 2021
2) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).
5) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36.
6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31).
7) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.
8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1).
9) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.
10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).
11) C(2021) 4123.
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