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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1028 der Kommission vom 21. Juni 2021 zum Erlass von Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zugangs zu sowie der Änderung, Löschung und vorzeitigen Löschung von Daten im ETIAS-Zentralsystem

(ABl. L 224 vom 24.06.2021 S. 31;
Beschl. (EU) 2026/1970 - ABl. L 2026/1970 vom 08.09.2026 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 11 des Beschl.'es (EU) 2026/1970

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) eingerichtet, das für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gilt, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen möchten.

(2) Vor der Entwicklung des ETIAS-Informationssystems müssen Maßnahmen für die technische Umsetzung des Systems erlassen werden.

(3) Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten durch die technischen Spezifikationen des ETIAS-Informationssystems ergänzt werden. Auf der Grundlage der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollte die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) in der Lage sein, die physische Architektur des ETIAS-Informationssystems sowie die technischen Spezifikationen des Systems festzulegen und das ETIAS-Informationssystem zu entwickeln.

(4) Die technische Entwicklung und Implementierung des ETIAS-Informationssystems sollte sich auch darauf erstrecken, wie Behörden künftig auf Daten im ETIAS-Zentralsystem zugreifen, diese ändern und löschen.

(5) Was den Zugang von Grenzbehörden zur Ermittlung des Status einer Reisegenehmigung an den Grenzen, den Zugang von Einwanderungsbehörden zur Verifizierung der Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, den Zugang der zentralen Zugangsstellen zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und den Zugang der nationalen ETIAS-Stellen zur Abfrage von Datensätzen zur Unterstützung der Risikobewertung betrifft, so sollte dieser Zugang über eine technische Schnittstelle gewährt werden, die die Anbindung der nationalen Grenzinfrastrukturen, der zentralen Zugangsstellen, der nationalen Systeme der Einwanderungsbehörden und anderer EU-Informationssysteme oder nationaler Systeme an das ETIAS-Zentralsystem ermöglicht. Die von eu-LISA entwickelten technischen Spezifikationen sollten ein Schnittstellenkontrolldokument (Interface Control Document) mit der Beschreibung der technischen Schnittstelle zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und anderen EU-Informationssystemen und nationalen Systemen umfassen.

(6) Ab der Inbetriebnahme des mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffenen Europäischen Suchportals sollten die von den Grenzbehörden, Einwanderungsbehörden oder zentralen Zugangsstellen durchgeführten Suchabfragen über das Europäische Suchportal erfolgen.

(7) Der Zugang zum Zwecke der manuellen Bearbeitung von Anträgen - einschließlich für Europol, wenn die Agentur den nationalen ETIAS-Stellen Stellungnahmen unterbreitet - sowie der Zugang der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen zum Zwecke der Änderung und Löschung von Daten sollten über eine von eu-LISA hierfür entwickelte Software gewährt werden. Diese Software sollte von Europol auch verwendet werden, um Zugang zu Daten im ETIAS-Zentralsystem zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu beantragen. Es sollte festgelegt werden, wie die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol sich authentifizieren müssen und der Zugang zur Software erfolgt.

(8) Ordnungsgemäß ermächtigte Nutzer der ETIAS-Zentralstelle, der nationalen ETIAS-Stellen und von Europol sollten sich unter Verwendung von Nutzer-Tätigkeitsprofilen ("user job profiles") in die Software einloggen. Die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol sollten in der Lage sein, Nutzern Standardberechtigungen, -rollen und -tätigkeitsprofile zuzuweisen oder Tätigkeitsprofile mittels in der Software vordefinierter Rollen und Berechtigungen anzupassen, um sowohl der Art und Weise Rechnung zu tragen, wie die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Mitgliedstaaten die ETIAS-Zentralstelle bzw. die nationalen ETIAS-Stellen einrichten und betreiben werden, als auch die Europol-Arbeitsmethoden entsprechend widerzuspiegeln.

(9) In der Software sollte im Voraus festgelegt werden, welche vordefinierten Rollen und Berechtigungen inkompatibel sind, um zu verhindern, dass Nutzer Tätigkeitsprofile anlegen, bei denen nicht kompatible Rollen und Berechtigungen kombiniert werden. Um Aufgaben zu trennen und zu vermeiden, dass die Nutzer einander widersprechende Verantwortlichkeiten haben, sollten Berechtigungen für die Bearbeitung von Anträgen weder mit Berechtigungen für die Änderung und Löschung von Daten noch mit Berechtigungen im Zusammenhang mit Rechtsmittelverfahren kombiniert werden.

(10) Im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen, insbesondere dem Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, sollten Nutzer der Software nur solche Daten einsehen können, die den Berechtigungen für ihr jeweiliges Tätigkeitsprofil entsprechen. Demzufolge könnten den Nutzern je nach verwendetem Tätigkeitsprofil unterschiedliche Ansichten angezeigt werden.

(11) Die Software sollte über allgemeine Funktionen verfügen, die die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen bei ihren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zugang zu sowie der Änderung und Löschung von Daten unterstützen.

(12) Darüber hinaus sollte die Software eine Reihe spezifischer Funktionen umfassen, die die Nutzer bei ihren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Änderung von Daten sowie bei der manuellen Bearbeitung von Anträgen, die bei der automatisierten Antragsbearbeitung zu einem Treffer geführt haben, unterstützen.

(13) Im Rahmen dieser spezifischen Funktionen sollte den Nutzern stets klar angezeigt werden, wie viel Zeit ihnen bleibt, um die für sie jeweils maßgeblichen Fristen in den verschiedenen Phasen der Antragsprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 einzuhalten.

(14) Darüber hinaus sollten die nationalen ETIAS-Stellen während der manuellen Bearbeitung von Anträgen bei der Bewertung von Risiken durch weitere spezifische Funktionen unterstützt werden. Die Software sollte die Extraktion begrenzter, im ETIAS-Zentralsystem gespeicherter Daten ermöglichen, um den nationalen ETIAS-Stellen die Abfrage anderer EU-Informationssysteme oder -Datenbanken (Schengener Informationssystem (SIS), Visa-Informationssystem (VIS), Einreise-/Ausreisesystem (EES) oder Eurodac) oder von Informationen in den zugrunde liegenden nationalen Systemen im Zusammenhang mit den bei der automatisierten Antragsbearbeitung erzielten Treffern zu erleichtern. Das ETIAS-Informationssystem sollte so entwickelt werden, dass Datensätze automatisch erstellt und von den nationalen ETIAS-Stellen bei der manuellen Bewertung von Anträgen gemäß Artikel 26 oder Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1240 extrahiert werden können. Es ist notwendig, diese Funktionen sowie diejenigen Datenelemente zu bestimmen, die je nach dem bei der automatisierten Antragsbearbeitung erzielten Treffer automatisch als Teil der Datensätze vorbereitet werden sollten. Darüber hinaus muss die Software über spezifische Funktionen verfügen, die die Extraktion von Daten im Kontext nationaler Rechtsmittelverfahren und das Hochladen von Ergebnissen der Risikobewertungen sowie die Erfassung von Daten im Zusammenhang mit nationalen Rechtsmittelverfahren ermöglichen. Die spezifischen Funktionen der Software für das Hochladen von Ergebnissen der Risikobewertungen sollten es nicht ermöglichen, die der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung zugrunde liegende Begründung hochzuladen.

(15) eu-LISA sollte den Mitgliedstaaten Zugangsdaten zuweisen, die es ihnen ermöglichen, dem ordnungsgemäß ermächtigten Personal der zentralen Zugangsstellen sowie Grenz- und Einwanderungsbehörden eine oder mehrere Rolle(n) oder ein oder mehrere Nutzer-Tätigkeitsprofil(e) einzurichten.

(16) Angesichts der Verpflichtung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sollten die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in ihrer Funktion als für die Verarbeitung von Daten verantwortliche Stelle gemäß Artikel 3 Nummer 8 der genannten Verordnung und eu-LISA in ihrer Funktion als für das Informationssicherheitsmanagement des ETIAS-Zentralsystems verantwortliche Stelle eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchführen.

(17) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1240 beteiligt und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 21. Dezember 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen.

(18) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt, und fällt nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2002/192/EG des Rates 4; Irland beteiligt sich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(19) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG 6 des Rates genannten Bereich gehören.

(20) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG 8 des Rates genannten Bereich gehören.

(21) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 9 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 10 genannten Bereich gehören.

(22) Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(23) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 22. Januar 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(24) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses "Intelligente Grenzen" (ETIAS) im Einklang

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Maßnahmen festgelegt für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 in Bezug auf

(1) den Zugang zu Daten gemäß den Artikeln 22 bis 29, den Artikeln 33 bis 44 und den Artikeln 47 bis 53 der genannten Verordnung;

(2) die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

  1. " Rolle" einen Satz von Berechtigungen, der mit einem bestimmten Zweck der Verarbeitung von Daten im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) verbunden ist;
  2. " Tätigkeitsprofil" (job profile) eine oder mehrere Tätigkeitsfunktionen (job functions), die eine oder mehrere Rolle(n) abdecken;
  3. " Nutzer" einen ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der ETIAS-Zentralstelle, einer nationalen ETIAS-Stelle, von Europol oder einer zentralen Zugangsstelle sowie Grenz- oder Einwanderungsbehörden mit den einer oder mehreren Rollen oder Tätigkeitsprofilen zugewiesenen Zugangsdaten;
  4. " Berechtigung" das Recht, einen Datenverarbeitungsvorgang durchzuführen.

Kapitel II
Bestimmungen betreffend die Software

Artikel 3 Authentifizierungssystem und Zugangsmanagement

(1) Mit Ausnahme des Zugangs zu den Einträgen der Überwachungsliste, auf den der Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technische Spezifikation der ETIAS-Überwachungsliste und des Folgenbewertungsinstruments 11 Anwendung findet, erfolgt der Zugang zu den im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten durch die Nutzer der ETIAS-Zentralstelle, der nationalen ETIAS-Stellen und von Europol über die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1240 genannte Software (im Folgenden "Software").

(2) Bei der Entwicklung der Software hat eu-LISA die Aufgabe,

  1. ein Authentifizierungssystem für das Einloggen in die Software festzulegen;
  2. Standardberechtigungen, -rollen und -tätigkeitsprofile für die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol bereitzustellen.

(3) Die Software stellt der ETIAS-Zentralstelle, den nationalen ETIAS-Stellen und Europol die technischen Mittel zur Verfügung, um

  1. neue Rollen zu erstellen und bestehende Rollen zu ändern oder zu löschen;
  2. Zugangsdaten einzurichten, die es den Nutzern ermöglichen, Datenverarbeitungsvorgänge entsprechend den zugewiesenen Rollen durchzuführen;
  3. innerhalb ihrer jeweiligen Organisation die Zuweisung von Standardrollen an die Nutzer und die Verwaltung dieser Rollen zu regeln.

(4) Die von der ETIAS-Zentralstelle, den nationalen ETIAS-Stellen und Europol erstellten oder geänderten Rollen sind nur für die ETIAS-Zentralstelle, die nationale ETIAS-Stelle bzw. Europol sichtbar.

(5) Die Software verhindert, dass Nutzern inkompatible Rollen zugewiesen werden. Sie stellt sicher, dass Nutzer mit mehreren Tätigkeitsprofilen jeweils nur ein Tätigkeitsprofil gleichzeitig verwenden können und zwischen den Tätigkeitsprofilen wechseln können, ohne sich ausloggen zu müssen.

(6) Die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol sind dafür zuständig, den Nutzern innerhalb ihrer Organisation über die Software Tätigkeitsprofile zuzuweisen. Jedes Tätigkeitsprofil, jede Rolle und jede Berechtigung kann mehreren Nutzern innerhalb derselben Organisation zugewiesen werden.

(7) Die Nutzer können Pseudonyme verwenden. Diese Pseudonyme müssen die Rückverfolgung zur Feststellung der offiziellen Identitäten der Nutzer auf nationaler Ebene oder innerhalb von Europol ermöglichen.

(8) Das Authentifizierungssystem und die Standardberechtigungen, -rollen und -tätigkeitsprofile gemäß Absatz 2 sowie die Verhinderung einer Zuweisung inkompatibler Rollen gemäß Absatz 4 sind Teil der technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240.

Artikel 4 Allgemeine Softwarefunktionen

(1) Die Software muss mindestens über die folgenden Funktionen verfügen, die die Nutzer beim Zugang zu sowie bei der Änderung und Löschung von Daten unterstützen:

  1. die Möglichkeit, einen vorgegebenen Satz von Filtern zu verwenden, um die Anzeige der Daten für jedes in der Software eingeloggte Tätigkeitsprofil anzupassen;
  2. die automatische Speicherung der dem Antragsdatensatz hinzugefügten Daten oder gegebenenfalls von Entwürfen von Datenänderungen im Antragsdatensatz und das Ausloggen des Nutzers nach einer vordefinierten Inaktivitätszeit;
  3. die Möglichkeit, den Zugang zu einem Treffer durch einen anderen Nutzer für einen begrenzten Zeitraum zu sperren, einschließlich der sichtbaren Kennzeichnung solcher gesperrten Treffer für andere Nutzer;
  4. die Option für die ETIAS-Zentralstelle oder die nationalen ETIAS-Stellen, Fortschritte bei der Bearbeitung eines Antrags zu speichern;
  5. die Option für die ETIAS-Zentralstelle oder die nationalen ETIAS-Stellen, gegebenenfalls unrichtige Daten oder eine Verarbeitung unter Verletzung der Verordnung (EU) 2018/1240 jederzeit zu kennzeichnen und zu erfassen;
  6. die Ermöglichung der Kommunikation und des Informationsaustauschs zwischen den Nutzern der ETIAS-Zentralstelle, der nationalen ETIAS-Stellen und Europol;
  7. die automatische Löschung vorläufiger Notizen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f dieses Beschlusses zum Zeitpunkt des Abschlusses der manuellen Bearbeitung durch die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen;
  8. die Verhinderung der Sichtbarkeit vorläufiger Notizen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f dieses Beschlusses für andere Nutzer als diejenigen derselben Stelle oder Europol;
  9. die Funktion, die der ETIAS-Zentralstelle die Bearbeitung von Europol-Anträgen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m dieses Beschlusses gestattet;
  10. die Möglichkeit, das Abrufen von Daten im Falle von Ersuchen betroffener Personen zu erleichtern, einschließlich Vorlagen für Antworten an die betroffenen Personen, gegebenenfalls mit einer Übersicht über die an den Daten vorgenommenen Änderungen, einer Auswahl der personenbezogenen Daten oder Begründungen gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1240;
  11. im Falle der Änderung einer Reisegenehmigung auf der Grundlage eines Antrags des Inhabers einer Genehmigung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1240 die Möglichkeit für die Nutzer, den Inhaber der Reisegenehmigung darüber zu informieren, dass eine geänderte Reisegenehmigung erteilt wurde.

(2) eu-LISA beschreibt die Einzelheiten der allgemeinen Softwarefunktionen in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240.

Artikel 5 Spezifische Softwarefunktionen

(1) Die Software verfügt über mindestens die folgenden spezifischen Funktionen zur Unterstützung der Nutzer beim Zugriff auf Daten gemäß den Kapiteln III, IV und VI der Verordnung (EU) 2018/1240:

  1. eine Funktion zur Anzeige von Antragsdatensätzen basierend auf der Zeit, die bis zum nächsten Schritt der manuellen Bearbeitung verbleibt (Standardanzeige), sowie weitere Filter für die Anpassung der nutzerspezifischen Anzeige der Antragsdatensätze:
    1. Zeitpunkt des Beginns der Phase der manuellen Bearbeitung;
    2. alle erforderlichen Konsultationsersuchen und die verbleibende Zeit bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe von Stellungnahmen (standardmäßig sortiert nach den Konsultationsersuchen mit der geringsten verbleibenden Zeit bis zum Fristablauf);
    3. nächster Schritt der manuellen Bearbeitung durch die konsultierte oder für den Antrag zuständige nationale ETIAS-Stelle;
    4. Art des Treffers oder Frage zum Hintergrund, durch die die manuelle Bearbeitung ausgelöst wird;
    5. Art des Antrags (d. h. Antrag aus humanitären Gründen oder internationalen Verpflichtungen oder normaler Antrag);
    6. gekennzeichnete Anträge, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen oder ad hoc zu bearbeiten sind;
    7. für die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats die Art der Stellungnahme, die von den konsultierten nationalen ETIAS-Stellen oder Europol übermittelt wurde, einschließlich der Angabe, ob sie fristgemäß eingegangen ist oder nicht;
  2. eine Funktion zur Berechnung und eindeutigen Anzeige der verbleibenden Zeit sowie Warnhinweise zu den Fristen für die manuelle Antragsbearbeitung, einschließlich im Falle der Konsultation der nationalen ETIAS-Stellen oder von Europol;
  3. eine Management-Dashboard-Funktion für die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol mit einem Überblick über den aktuellen Stand der mit der manuellen Bearbeitung verbundenen Vorgänge;
  4. eine Funktion zur Kennzeichnung eines Antrags, der besonderer Aufmerksamkeit bedarf oder ad hoc zu bearbeiten ist;
  5. eine Funktion zur Anforderung einer Benachrichtigung über die Entscheidung der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats bezüglich eines Antrags, zu dem eine nationale ETIAS-Stelle konsultiert wurde;
  6. eine Funktion, die es der ETIAS-Zentralstelle und den nationalen ETIAS-Stellen ermöglicht, vorläufige Notizen zum Antragsdatensatz hinzuzufügen oder solche Notizen zu löschen;
  7. Funktionen zur Unterstützung der nationalen ETIAS-Stellen bei der manuellen Bearbeitung von Anträgen gemäß Artikel 26 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1240:
    1. für Treffer gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine Funktion für die automatische Bereitstellung eines Datensatzes zur Extraktion mit folgenden Daten aus dem Antragsdatensatz: "Nachname (Familienname)", "Vorname(n)", "Geburtsname", "Geburtsdatum", "Geburtsort", "derzeitige Staatsangehörigkeit", "Geburtsland", "Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments", um das Abrufen des Dossiers, des Datensatzes oder der Ausschreibung, die einen Treffer in den abgefragten EU-Informationssystemen ergeben haben, zu ermöglichen, und wenn zusätzliche mit dem Treffer verbundene Informationen in einem EU-Informationssystem gemäß dem genannten Artikel in einem nationalen Informationssystem oder einer Datenbank gespeichert sind, um die Abfrage dieses nationalen Systems oder der Datenbank zu ermöglichen und die Bewertung der in dem genannten Absatz aufgeführten Risiken zu unterstützen;
    2. für Treffer gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine Funktion für die automatische Bereitstellung eines Datensatzes zur Extraktion mit folgenden Daten aus dem Antragsdatensatz: Antworten des Antragstellers nach Artikel 17 Absätze 4 und 6 der genannten Verordnung, "Nachname (Familienname)", "Vorname(n)", "Geburtsname", "Geburtsdatum", "Geburtsort", "derzeitige Staatsangehörigkeit", "Geburtsland", "Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments", um das Abrufen von mit dem Treffer verbundenen Informationen in den einschlägigen nationalen Systemen oder Datenbanken zu ermöglichen und die Bewertung der in dem genannten Absatz aufgeführten Risiken zu unterstützen;
    3. für Treffer gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine Funktion für die automatische Bereitstellung eines Datensatzes zur Extraktion mit folgenden Daten aus dem Antragsdatensatz: "Nachname (Familienname)", "Vorname(n)", "Geburtsname", "Geburtsdatum", "Geburtsort", "derzeitige Staatsangehörigkeit", "Geburtsland", "Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments" und die "nationale Identifikationsnummer" des Eintrags in der Überwachungsliste, um das Abrufen von mit dem Treffer verbundenen Informationen in den einschlägigen nationalen Systemen oder Datenbanken zu ermöglichen und die Bewertung des in dem genannten Absatz aufgeführten Risikos zu unterstützen;
    4. für Treffer gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine Funktion für die automatische Bereitstellung eines Datensatzes zur Extraktion mit folgenden Daten aus dem Antragsdatensatz: "Nachname (Familienname)", "Vorname(n)", "Geburtsname", "Geburtsdatum", "Geburtsort", "derzeitige Staatsangehörigkeit", "Geburtsland" und "Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments", um das Abrufen von mit dem Treffer verbundenen Informationen in den einschlägigen nationalen Systemen oder Datenbanken zu ermöglichen und die Bewertung der in dem genannten Absatz aufgeführten Risiken zu unterstützen;
    5. eine Funktion, die es Nutzern der nationalen ETIAS-Stellen ermöglicht, das Ergebnis der Bewertung der in Artikel 26 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Risiken hochzuladen;
  8. eine Funktion, die es in Fällen, in denen ein nationales Rechtsmittelverfahren eingeleitet wurde, ermöglicht, die diesbezüglich erforderlichen Daten zu extrahieren und im ETIAS-Zentralsystem zu erfassen, dass ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet wurde, zusammen mit den entsprechenden Referenznummern des nationalen Rechtsmittelverfahrens und dem Ergebnis des Verfahrens;
  9. eine Funktion, die es ermöglicht, die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu extrahieren und Übersetzungen dieser Unterlagen in den Antragsdatensatz hochzuladen und zu speichern;
  10. eine Funktion, die es ermöglicht, im Nachgang zu den Ergebnissen nationaler Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 Folgemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Änderung oder Löschung von Daten im ETIAS-Zentralsystem oder gegebenenfalls der Erteilung einer neuen Reisegenehmigung;
  11. eine Funktion für die Zuweisung von Antragsdatensätzen und die Begrenzung oder Ermöglichung ihrer Sichtbarkeit für bestimmte Nutzer innerhalb derselben nationalen ETIAS-Stelle oder innerhalb der ETIAS-Zentralstelle, um eine Koordinierung zwischen den Nutzern zu ermöglichen;
  12. eine Funktion, die es Europol ermöglicht, gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 von der ETIAS-Zentralstelle an Europol übermittelte Daten zu extrahieren;
  13. eine Funktion, die es der ETIAS-Zentralstelle ermöglicht, Zugang zum ETIAS-Zentralsystem zu erhalten, um Anträge Europols auf Abfrage von im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten ohne Einsicht in die Suchparameter des Europol-Antrags oder die Suchergebnisse zu bearbeiten und Europol über die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu unterrichten;
  14. eine Funktion, die es Europol ermöglicht, einen Datensatz mit den Daten zu extrahieren, die sich aus dem Antrag auf Datenabfrage gemäß Buchstabe m ergeben;
  15. eine Funktion für die Zuweisung von Anträgen auf Datenabfrage an bestimmte Nutzer innerhalb von Europol;
  16. eine Funktion, die es Nutzern der ETIAS-Zentralstelle oder der nationalen ETIAS-Stellen ermöglicht, gleichzeitig an verschiedenen Treffern innerhalb desselben Antragsdatensatzes zu arbeiten und in Fällen, in denen für die betreffende Stelle mehr als ein Treffer zu einem Antragsdatensatz ermittelt wurde, die Konsolidierung einer Stellungnahme zu koordinieren;
  17. eine Funktion, mit der sichergestellt wird, dass nur ein Nutzer innerhalb der ETIAS-Zentralstelle oder einer nationalen ETIAS-Stelle in einem Antragsdatensatz gleichzeitig an demselben Treffer arbeiten kann;
  18. eine Funktion, die es ermöglicht, eine erteilte Reisegenehmigung zum Zwecke der Annullierung und Aufhebung manuell abzurufen.

(2) Die unter Buchstabe q genannte Funktion ermöglicht es den Nutzern, Treffer zu sehen, an denen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gearbeitet werden kann. Nutzer mit den entsprechenden Zugangsdaten sind in der Lage, den Inhalt des Treffers jederzeit einzusehen.

(3) eu-LISA beschreibt die Einzelheiten der spezifischen Softwarefunktionen gemäß Absatz 1, das Format der Daten in den extrahierten Datensätzen gemäß Absatz 1 Buchstaben g, l, m und n und den technischen Ansatz für das Führen von Aufzeichnungen über alle in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Datenverarbeitungsvorgänge in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der genannten Verordnung.

Kapitel III
Zugang, Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung

Artikel 6 Zugang, Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung für die Zwecke des Artikels 55 der Verordnung (EU) 2018/1240

(1) Für die Zwecke des Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht die Software der ETIAS-Zentralstelle oder den nationalen ETIAS-Stellen die Abfrage der im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten. Folgende Suchfelder stehen zur Verfügung:

  1. Nachname (Familienname);
  2. Vorname(n);
  3. Art und Nummer des Reisedokuments sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates;
  4. Antragsnummer;
  5. Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten;
  6. Geburtsdatum;
  7. Geschlecht;
  8. Zeitraum.

(2) Um das Abrufen des Antragsdatensatzes zu erleichtern, ermöglicht die Software den Nutzern die Suche anhand von Daten, die den in Absatz 1 Buchstaben c oder d genannten Suchfeldern entsprechen.

(3) Sind die in Absatz 1 Buchstaben c oder d genannten Daten nicht verfügbar, so ermöglicht die Software den Nutzern die Suche anhand von Daten, die den Suchfeldern gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f, g und h entsprechen. Die Software ermöglicht den Nutzern die Abfrage, wenn die einem der Suchfelder b, e oder g entsprechenden Daten fehlen. Die Angabe von Daten, die Suchfeld h entsprechen, ist fakultativ.

(4) Für Suchabfragen gemäß Absatz 2 gelten folgende Regeln:

  1. Die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Suchfelder werden im exakten Modus abgefragt;
  2. alle anderen in Absatz 1 genannten Suchfelder werden im inexakten Modus abgefragt.

(5) Der Antragsdatensatz wird zusammen mit etwaigen verknüpften Antragsdatensätzen und gemäß den für die jeweiligen Nutzer festgelegten Berechtigungen und Rollen angezeigt.

(6) Für die Zwecke der Löschung von Antragsdatensätzen gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht eine Softwarefunktion den Nutzern der nationalen ETIAS-Stellen, gleichzeitig Suchabfragen durchzuführen und mehrere Antragsdatensätze abzurufen. Die Software ermöglicht es den Behörden gemäß Artikel 55 Absatz 5 der genannten Verordnung, den nationalen ETIAS-Stellen strukturierte Informationen mit den in Absatz 1 genannten Suchfeldern zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die betreffenden Suchabfragen.

(7) Bevor Änderungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1240 im ETIAS-Zentralsystem gespeichert werden, fordert die Software den Nutzer auf, die Änderung oder Löschung durch Eingabe seiner Nutzerdaten zu bestätigen.

Kapitel IV
Zugang zu Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke

Artikel 7 Zugang zu Daten durch Europol

(1) Anträge auf Zugang zu Daten durch Europol gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/1240 sind über die Software zu übermitteln.

(2) Im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/1240 füllt Europol ein Formular mit den Daten gemäß Artikel 52 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung aus. Europol gibt an, welche Daten gegebenenfalls im inexakten Modus abgefragt werden können.

(3) Die in Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannte spezialisierte Europol-Stelle, die für die Vorabprüfung von Anträgen zuständig ist, nimmt in den Antrag ihre Bewertung auf, ob der Antrag alle Bedingungen des Absatzes 2 jenes Artikels erfüllt. Es darf technisch nicht möglich sein, den Antrag ohne die Bewertung an die ETIAS-Zentralstelle zu übermitteln.

(4) Das ETIAS-Zentralsystem verhindert automatisch den Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten. Das ETIAS-Zentralsystem verhindert auch automatisch den Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten, wenn die spezialisierte Europol-Stelle nicht angegeben hat, dass die gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlichen einschlägigen Begründungen vorgelegt und überprüft wurden. Die spezialisierte Europol-Stelle gibt in dem Antrag an, dass die erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden.

Artikel 8 Zugang zu Daten durch die zentralen Zugangsstellen

(1) Die zentralen Zugangsstellen fragen das ETIAS-Zentralsystem anhand der in Artikel 52 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten über das mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal ab. Die in Artikel 52 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden.

(2) Bis das Europäische Suchportal für die Nutzung durch die zentralen Zugangsstellen betriebsbereit ist, werden Suchabfragen direkt über das ETIAS-Zentralsystem durchgeführt.

(3) Geht ein Antrag einer operativen Stelle der benannten Behörden ein, so überprüft die zentrale Zugangsstelle, ob die Bedingungen gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 erfüllt sind, und bestätigt dies.

(4) Gegebenenfalls überprüft die zentrale Zugangsstelle im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) 2018/1240, ob der Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung aufgeführten Daten gerechtfertigt ist, und bestätigt dies.

(5) Wenn die zentrale Zugangsstelle auf das ETIAS-Zentralsystem zugreift, verhindert das ETIAS-Zentralsystem automatisch den Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten.

Das ETIAS-Zentralsystem kann die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten nur abrufen, wenn die zentrale Zugangsstelle bestätigt hat, dass der Zugang zu diesen Daten gemäß Absatz 4 gerechtfertigt ist.

Abweichend von Absatz 3 müssen die zentralen Zugangsstellen in Ausnahmefällen angeben können, dass der Antrag einen dringenden Fall betrifft, und in der Lage sein, den Antrag einer operativen Stelle der benannten Behörden unverzüglich zu bearbeiten. Die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Überprüfungen und Bestätigungen werden im Einklang mit Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 nachträglich durchgeführt.

Kapitel V
Zugang zu Daten durch Grenz- und Einwanderungsbehörden zu Überprüfungszwecken

Artikel 9 Zugang zu Daten durch Grenzbehörden an den Außengrenzen

(1) Die Grenzbehörden greifen auf das ETIAS-Zentralsystem zu, um die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten abzufragen.

Die Grenzbehörden haben Zugang, um das ETIAS-Zentralsystem anhand der folgenden Daten der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments abfragen zu können:

  1. Nachname (Familienname); Vorname oder Vornamen;
  2. Geburtsdatum; Geschlecht; Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten;
  3. Art und Nummer des Reisedokuments sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates;
  4. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments.

Alle in Unterabsatz 2 aufgeführten Daten werden zur Durchführung der Suchabfrage verwendet. Die unter Buchstabe a aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden, während die anderen Daten im exakten Modus abgefragt werden.

(2) Bei Suchabfragen anhand der in Absatz 1 aufgeführten Daten werden die in Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben.

(3) Im Einklang mit Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 müssen die Grenzbehörden in der Lage sein, auf das ETIAS-Zentralsystem zuzugreifen, um zusätzliche Angaben abzufragen, die dem Antragsdatensatz gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe f der genannten Verordnung hinzugefügt wurden. Zu diesem Zweck haben die Grenzbehörden über das Europäische Suchportal Zugang, um anhand der in Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführten Daten Abfragen im ETIAS-Zentralsystems durchzuführen.

Bis das Europäische Suchportal für die Nutzung durch die Grenzbehörden betriebsbereit ist, werden diese Suchabfragen direkt im ETIAS-Zentralsystem durchgeführt.

(4) Bei Suchabfragen gemäß Absatz 3 werden die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e bzw. Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben.

Artikel 10 Zugang zu Daten durch Einwanderungsbehörden

(1) Die Einwanderungsbehörden haben über das Europäische Suchportal Zugang, um mittels Abfragen im ETIAS-Zentralsystem zu prüfen oder verifizieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind, und diesbezüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 haben die Einwanderungsbehörden Zugang, um anhand der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis e jener Verordnung genannten Daten Abfragen im ETIAS-Zentralsystem durchzuführen.

Die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten können beliebig kombiniert werden, sofern Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung verwendet werden. Diese Suchabfragen können im inexakten Modus durchgeführt werden.

Bis das Europäische Suchportal für die Nutzung durch die Einwanderungsbehörden betriebsbereit ist, werden diese Suchabfragen direkt im ETIAS-Zentralsystem durchgeführt.

(2) Bei Suchabfragen gemäß Absatz 1 werden die in Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben.

(3) Die Einwanderungsbehörden haben ebenfalls Zugang zum ETIAS-Zentralsystem zum Zweck der Rückkehr gemäß den in Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Bedingungen.

Die Einwanderungsbehörden haben Zugang, um das ETIAS-Zentralsystem anhand der in Absatz 1 aufgeführten Daten abzufragen.

Die in Absatz 1 aufgeführten Daten können beliebig kombiniert werden, sofern Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1240 verwendet werden.

(4) Bei Suchabfragen im Einklang mit den Absätzen 1 und 3 werden die in Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben. Die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k jener Verordnung genannten Daten werden nur ausgegeben, wenn das "Geburtsdatum" bei der Suche verwendet wurde.

Artikel 11 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Juni 2021

1) ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27).

3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).

5) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36.

6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31).

7) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.

8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1).

9) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.

10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).

11) C(2021) 4123.


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