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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 225 vom 25.06.2021 S. 7)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2020/2244
Archiv: 2020
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts 1, insbesondere auf Artikel 13i Absatz 5 und Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission 2 sind die technischen Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung gemäß Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegt, die durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 kodifiziert und aufgehoben wurde. Anschließend wurden durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 weitere Verfahren für das System der Registervernetzung in die Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgenommen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission 5 wurden die entsprechenden technischen Spezifikationen und Verfahren festgelegt, und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 wurde aufgehoben. Schließlich wurden durch die Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 neue Verfahren für das System der Registervernetzung in die Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgenommen, zusammen mit der Auflage für die Kommission, bis zum 2. Juli 2021 einen Durchführungsrechtsakt mit den entsprechenden technischen Spezifikationen und Verfahren zu erlassen.
(2) Für den Fall, dass eine Zweigniederlassung errichtet oder aufgehoben wird oder sich die Daten und Informationen der Gesellschaft ändern, ist es erforderlich, technische Spezifikationen festzulegen, in denen die Verfahren des Informationsaustauschs zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung definiert sind.
(3) Es muss festgelegt werden, wie die genaue Liste der Daten bei der Bereitstellung von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung aussehen soll, um die Effizienz des Datenaustauschs sicherzustellen.
(4) Hinsichtlich der Verbindung der optionalen Zugangspunkte für die Kommission oder sonstige Organe, Einrichtungen oder Agenturen der Union mit der Plattform müssen das Verfahren und die technischen Erfordernisse spezifiziert werden, um einheitliche Regeln für die Einrichtung solcher Zugangspunkte zu gewährleisten.
(5) Für den mit der Richtlinie (EU) 2019/1151 eingeführten Austausch von Informationen über disqualifizierte Geschäftsführer müssen detaillierte Modalitäten und technische Einzelheiten festgelegt werden, um einen wirksamen, effizienten und raschen Informationsaustausch sicherzustellen.
(6) Es muss die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern und zum Zwecke der Offenlegung zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 86g, 86n und 86p, 123, 127a, 130, 160g, 160n und 160p der Richtlinie (EU) 2017/1132 festgelegt werden, um die Effizienz des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Vorgängen sicherzustellen.
(7) Um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten alle Verfahren und technischen Spezifikationen für das in der Richtlinie (EU) 2017/1132 geforderte System zur Registervernetzung in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengefasst werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 sollte daher aufgehoben werden, und die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten technischen Spezifikationen und Verfahren sollten in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(8) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung fällt unter die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 bzw. die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 8.
(9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 10. März 2021 eine Stellungnahme abgegeben.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die technischen Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 werden im Anhang festgelegt.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 und auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2021
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung gemäß Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 144 vom 10.06.2015 S. 1).
3) Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 01.10.2009 S. 11).
4) Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 80).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission vom 17. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission (ABl. L 439 vom 29.12.2020 S. 1).
6) Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 1).
7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
| Technische Spezifikationen und Verfahren | Anhang |
Der Begriff "Register" bedeutet in diesem Anhang "Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister".
Das System der Registervernetzung wird in diesem Anhang als "BRIS" ("Business Registers Interconnection System": System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern) bezeichnet.
1. Kommunikationsmethoden
Zur Vernetzung der Register nutzt das BRIS dienstbasierte Methoden der elektronischen Kommunikation wie etwa Webdienste.
Die Kommunikation zwischen dem Portal und der Plattform und zwischen einem Register und der Plattform erfolgt im Wege einer Eins-zu-eins-Kommunikation. Die Kommunikation von der Plattform aus zu den Registern kann als Eins-zu-eins-Kommunikation oder als Eins-zu-viele-Kommunikation stattfinden.
2. Übertragungsprotokolle
Für die Kommunikation zwischen dem Portal, der Plattform, den Registern und den optionalen Zugangspunkten werden sichere Internet-Protokolle wie Hypertext Transfer Protocol Secure (HTTPS) verwendet.
Für die Übertragung von strukturierten Daten und Metadaten werden Standard-Kommunikationsprotokolle wie SOAP (Simple Object Access Protocol) verwendet.
3. Sicherheitsstandards
Die technischen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen über das BRIS die Einhaltung von IT-Mindestsicherheitsstandards gewährleistet werden soll, müssen Folgendes umfassen:
4. Verfahren des Informationsaustauschs zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung
4.1. Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung
Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung gemäß den Artikeln 20 und 34 der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
4.2. Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung
Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Zweigniederlassung und dem Register der Gesellschaft gemäß Artikel 28a der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
4.3. Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung
Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Zweigniederlassung und dem Register der Gesellschaft gemäß Artikel 28c der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
4.4. Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft
Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung gemäß Artikel 30a der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
4.5. Kommunikationsfehler
Es müssen geeignete technische Maßnahmen und Verfahren für den Umgang mit etwaigen Kommunikationsfehlern zwischen dem Register und der Plattform zur Verfügung stehen.
5. Liste der zwischen den Registern auszutauschenden Daten
5.1. Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung
Für die Zwecke dieses Anhangs wird ein Informationsaustausch zwischen den Registern gemäß den Artikeln 20 und 34 der Richtlinie (EU) 2017/1132 als "Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung" bezeichnet. Ein "Offenlegungsereignis" ist der Vorgang, durch den eine solche Meldung ausgelöst wird.
Bei jeder Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung gemäß Nummer 4.1 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
| Vorgangsbezogene Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Zeitpunkt des Wirksamwerdens | Zeitpunkt, zu dem der die Gesellschaft betreffende Vorgang wirksam geworden ist | 1 | Datum |
| Vorgangsart | Art des Vorgangs, der ein Offenlegungsereignis für eine Zweigniederlassung gemäß Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2017/1132 darstellt | 1 | Code (Auflösung der Gesellschaft Abschluss der Abwicklung Ablehnung der Abwicklung Fortsetzung der Gesellschaft Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aufhebung des Insolvenzverfahrens Ablehnung des Insolvenzverfahrens Einstellung des Insolvenzverfahrens Löschung der Gesellschaft) |
| Unternehmensdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | Kennung Zur Struktur der EUID siehe Abschnitt 9 dieses Anhangs |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der Gesellschaft | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
5.2. Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung
Bei jeder Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung gemäß Nummer 4.2 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
| Zweigniederlassungsdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Datum der Eintragung | Zeitpunkt, zu dem die Zweigstelle eingetragen wurde | 1 | Datum |
| Zeitpunkt des Wirksamwerdens | Zeitpunkt, zu dem die Errichtung der Zweigniederlassung wirksam wird, falls verfügbar | 0 | Datum |
| Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt | Firma der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist Wenn diese mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt, sollte dieses Feld leer bleiben | 0 | Text Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Zusätzliche Firmen der Zweigniederlassung | Wenn die Zweigniederlassung mehrere Firmen hat, können die zusätzlichen Firmen mitaufgenommen werden | 0...n | Text |
| EUID | Einheitliche Kennung der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | Kennung |
| Anschrift der Zweigniederlassung | Anschrift der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | Vollständige Anschrift |
| Unternehmensdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform | 0 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist | 0 | Text |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
5.3. Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung
Bei jeder Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung gemäß Nummer 4.3 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
| Zweigniederlassungsdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft aus dem Register | Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft aus dem Register gelöscht wurde | 1 | Datum |
| Zeitpunkt des Wirksamwerdens | Zeitpunkt, zu dem die Aufhebung der Zweigniederlassung wirksam wird, falls verfügbar | 0 | Datum |
| Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt | Firma der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist. Wenn diese mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt, sollte dieses Feld leer bleiben | 0 | Text Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Zusätzliche Firmen der Zweigniederlassung | Wenn die Zweigniederlassung mehrere Firmen hat, können die zusätzlichen Firmen mitaufgenommen werden | 0...n | Text |
| EUID | Einheitliche Kennung der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | Kennung |
| Unternehmensdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform | 0 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist | 0 | Text |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
5.4. Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft
Bei jeder Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft gemäß Nummer 4.4 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers, in das die Zweigniederlassung eingetragen ist | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
| Vorgangsbezogene Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Vorgangsart | Art des Vorgangs, der eine Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft auslöst | 1 |
|
| Datum der Eintragung | Zeitpunkt, zu dem die Änderung an Urkunden und Informationen der Gesellschaft registriert wurde | 1 | Datum |
| Zeitpunkt des Wirksamwerdens | Zeitpunkt, zu dem die Änderung an Urkunden und Informationen der Gesellschaft wirksam wird, falls verfügbar | 0 | Datum |
| Einschlägige Daten, die je nach Vorgangsart zu aktualisieren sind | Änderung der Daten der Gesellschaft | 1 | Eine der folgenden Gruppen:
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| Zusätzliche Angaben, die zu Artikel 14 Buchstabe d optional bereitzustellen sind | Änderung der Daten der Gesellschaft | 0...n | Optionale Daten:
|
| Unternehmensdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
Die neuen Unterlagen und Informationen, auf die in Artikel 14 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2017/1132 Bezug genommen wird, werden nicht an das Register der Zweigniederlassung übermittelt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Option gemäß Artikel 31 Absatz 2 der genannten Richtlinie anwendet.
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
6. Grenzüberschreitende Vorhaben
6.1. Grenzüberschreitende Umwandlung
6.1.1. Offenlegung
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung | Plan im Sinne von Artikel 86d der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Dokument |
| Sonstige Sprachfassung | Sonstige Sprachfassung des Plans, sofern verfügbar | 0...n | Dokument |
| Erklärung über die aktuelle finanzielle Lage | Erklärung gemäß Artikel 86j Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist | 1 | Dokument |
| Bekanntmachung | Bekanntmachung gemäß Artikel 86g Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:
|
| Bericht unabhängiger Sachverständiger | Bericht eines unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 86g Absatz 1 Unterabsatz 2, falls dies nach nationalem Recht erforderlich ist | 1 | Dokument |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung | |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| Unternehmensdaten | Gesellschaft (die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt) im Sinne von Artikel 86b Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 | |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt | 1 | Text | |
| Sitz | Sitz der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt | 1 | Text | |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, im Register | 1 | Kennung | |
| Register | Register, in dem die in Artikel 14 genannten Urkunden in Bezug auf die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, eingereicht werden | 1 | Text | |
| Vorgesehene Daten für die umgewandelte Gesellschaft | Umgewandelte Gesellschaft gemäß Artikel 86b Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Vorgesehene Rechtsform | Vorgesehene Art der Rechtsform für die umgewandelte Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 | |
| Vorgesehene Firma | Vorgeschlagene Firma für die umgewandelte Gesellschaft | 1 | Text | |
| Vorgesehener Sitz | Vorgesehener Sitz für die umgewandelte Gesellschaft | 1 | Text | |
| Weitere Daten und Dokumente | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| Angaben zu den Regelungen | Angaben zu den Regelungen für die Ausübung der Rechte von Gläubigern, Arbeitnehmern und Gesellschaftern gemäß Artikel 86g Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Dokument | |
| Angaben zur Website | Angaben zur Website gemäß Artikel 86g Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Text | |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | ||||
6.1.2. Übermittlung der Vorabbescheinigung
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Übermittlung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die Übermittlung durchführt (Unternehmensregister des Wegzugmitgliedstaats) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung der Organisation, an die die Übermittlung gerichtet ist (Unternehmensregister des Zuzugsmitgliedstaats) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Unternehmensdaten | Gesellschaft (die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt) im Sinne von Artikel 86b Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Gruppe von Elementen |
| EUID | Eindeutige Kennung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt | 0...n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, im Register | 1 | Kennung |
| Vorgesehene Daten der umgewandelten Gesellschaft | Umgewandelte Gesellschaft gemäß Artikel 86b Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Gruppe von Elementen |
| Vorgesehene Rechtsform | Vorgesehene Art der Rechtsform für die umgewandelte Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Vorgesehene Firma | Vorgesehene Firma für die umgewandelte Gesellschaft | 1 | Text |
| Vorgesehener Sitz | Vorgesehener Sitz für die umgewandelte Gesellschaft | 1 | Text |
| Zu übermittelnde Daten und Dokumente | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Vorabbescheinigung | Vorabbescheinigung im Sinne von Artikel 86m der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Dokument |
| Zuständige Behörde | Behörde, die die Bescheinigung gemäß Artikel 86m der Richtlinie (EU) 2017/1132 ausgestellt hat | 1 | Text |
| Datum der Ausstellung der Bescheinigung | Datum, an dem die Bescheinigung ausgestellt wurde | 1 | Datum |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Vorgesehene Daten der umgewandelten Gesellschaft | Umgewandelte Gesellschaft gemäß Artikel 86b Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Gruppe von Elementen |
| Vorgesehene Rechtsform | Vorgesehene Art der Rechtsform für die umgewandelte Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Vorgesehene Firma | Vorgesehene Firma für die umgewandelte Gesellschaft | 1 | Text |
| Vorgesehener Sitz | Vorgesehener Sitz für die umgewandelte Gesellschaft | 1 | Text |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Vorabbescheinigung | Vorabbescheinigung im Sinne von Artikel 86m der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:
|
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
6.1.3. Eintragung
6.1.3.1. Eintragung der grenzüberschreitenden Umwandlung
Die Register der Wegzugs- und Zuzugsmitgliedstaaten machen die folgenden Informationen gemäß Artikel 86p Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über BRIS öffentlich zugänglich:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind | 1 | Gruppe von Elementen | |
| EUID | EUID der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat | 1 | Kennung |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Eintragung infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung | Eintragung der umgewandelten Gesellschaft ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Umwandlung | 1 | Text |
| Datum der Eintragung | Datum der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft | 1 | Datum |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat | 1 | Kennung |
| Firma der Gesellschaft | Firma der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat | 1 | Text |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
Das Register des Wegzugsmitgliedstaats stellt die einschlägigen Daten nach Eingang der Meldung gemäß Abschnitt 6.1.3.2 zur Verfügung.
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind | 1 | Gruppe von Elementen | |
| EUID | EUID des umgewandelten Unternehmens | 1 | Kennung |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung | Löschung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat, aus dem Register ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Umwandlung | 1 | Text |
| Datum | Datum der Löschung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat, aus dem Register | 1 | Datum |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der umgewandelten Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Firma der Gesellschaft | Firma der umgewandelten Gesellschaft | 1 | Text |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
6.1.3.2. Mitteilung der grenzüberschreitenden Umwandlung
Für jede Mitteilung über eine grenzüberschreitende Umwandlung gemäß Artikel 86p Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Zuzugsmitgliedstaats dem Register des Wegzugsmitgliedstaats die folgenden Daten:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister des Zuzugsmitgliedstaats) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung der Organisation, an die die Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister des Wegzugsmitgliedstaats) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Mit der Umwandlung zusammenhängende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung | Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam geworden ist | 1 | Datum |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
| Daten des umgewandelten Unternehmens | Umgewandelte Gesellschaft gemäß Artikel 86b Absatz 5 | 1 | Gruppe von Elementen |
| EUID | Eindeutige Kennung der umgewandelten Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der umgewandelten Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der umgewandelten Gesellschaft | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der umgewandelten Gesellschaft | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die umgewandelte Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der umgewandelten Gesellschaft im Register | 1 | Kennung |
| Unternehmensdaten | Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat (im Sinne von Artikel 86b Absatz 1) | 1 | Gruppe von Elementen |
| EUID | Eindeutige Kennung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in dem die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat, registriert wurde | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die Umwandlung vorgenommen hat, im Register | 1 | Kennung |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
6.2. Grenzüberschreitende Verschmelzung
6.2.1. Offenlegung
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Gemeinsamer Plan | Gemeinsamer Plan im Sinne von Artikel 122 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Dokument |
| Sonstige Sprachfassung des gemeinsamen Plans | Sonstige Sprachfassung des gemeinsamen Plans, sofern verfügbar | 0...n | Dokument |
| Erklärung über die aktuelle finanzielle Lage | Erklärung gemäß Artikel 126b Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist | 1 | Dokument |
| Bekanntmachung | Bekanntmachung gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:
|
| Bericht unabhängiger Sachverständiger | Bericht eines unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 123 Absatz 1, falls dies nach nationalem Recht erforderlich ist | 1 | Dokument |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung | |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| Unternehmensdaten | Unternehmensdaten für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1...n | Gruppe von Elementen | |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 | |
| Firma | Firma der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Text | |
| Sitz | Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Text | |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaft im Register | 1 | Kennung | |
| Register | Register, in dem die in Artikel 14 genannten Urkunden in Bezug auf die sich verschmelzende Gesellschaft eingereicht werden | 1 | Text | |
| Vorgesehene Daten für die neu gegründete Gesellschaft | Neu gegründete Gesellschaft | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Vorgesehene Rechtsform | Vorgesehene Art der Rechtsform für die neu gegründete Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 | |
| Vorgesehene Firma | Vorgesehene Firma für die neu gegründete Gesellschaft | 1 | Text | |
| Vorgesehener Sitz | Vorgesehener Sitz für die neu gegründete Gesellschaft | 1 | Text | |
| Weitere Daten und Dokumente | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| Angaben zu den Regelungen | Angaben zu den Regelungen der sich verschmelzenden Gesellschaft für die Ausübung der Rechte von Gläubigern, Arbeitnehmern und Gesellschaftern gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Dokument | |
| Angaben zur Website | Angaben zur Website gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Text | |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | ||||
6.2.2. Übermittlung der Vorabbescheinigung
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Übermittlung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die Übermittlung durchführt (Unternehmensregister der sich verschmelzenden Gesellschaft) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung der Organisation, an die die Übermittlung gerichtet ist (Unternehmensregister der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Unternehmensdaten | Gesellschaft (die sich verschmelzende Gesellschaft) | 1...n | Gruppe von Elementen |
| EUID | Eindeutige Kennung der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der sich verschmelzenden Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaft im Register | 1 | Kennung |
| Die Daten der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | Daten oder vorgesehene Daten der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Gruppe von Elementen |
| Rechtsform | Art oder vorgesehene Art der Rechtsform der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma oder vorgesehene Firma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Text |
| Sitz | Sitz oder vorgesehener Sitz der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Text |
| EUID der übernehmenden Gesellschaft | Eindeutige Kennung der übernehmenden Gesellschaft im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der übernehmenden Gesellschaft im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| Zu übermittelnde Daten und Dokumente | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Vorabbescheinigung | Vorabbescheinigung im Sinne von Artikel 127 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Dokument |
| Zuständige Behörde | Behörde, die die Bescheinigung gemäß Artikel 127 der Richtlinie (EU) 2017/1132 ausgestellt hat | 1 | Text |
| Datum der Ausstellung der Bescheinigung | Zeitpunkt, zu dem die Bescheinigung ausgestellt wurde | 1 | Datum |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Die Daten der Gesellschaft | Aus der Verschmelzung hervorgehende (bereits bestehende oder neu gegründete) Gesellschaft | 1 | Gruppe von Elementen |
| Rechtsform | Art oder vorgesehene Art der Rechtsform der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma oder vorgesehene Firma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Text |
| Sitz | Sitz oder vorgesehener Sitz der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Text |
| EUID der übernehmenden Gesellschaft | Eindeutige Kennung der übernehmenden Gesellschaft im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der übernehmenden Gesellschaft im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Vorabbescheinigung | Vorabbescheinigung im Sinne von Artikel 127 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:
|
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
6.2.3. Eintragung
6.2.3.1. Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung
Die Register der Mitgliedstaaten der verschmelzenden Gesellschaften und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft machen die folgenden Informationen gemäß Artikel 130 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über BRIS öffentlich zugänglich:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung | |
| Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| EUID | EUID für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1 | Kennung | |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| Eintragung infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung | Eintragung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Verschmelzung | 1 | Text | |
| Datum der Eintragung | Datum der Eintragung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Datum | |
| Daten für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1...n | Gruppe von Elementen | ||
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1 | Kennung | |
| Firma der Gesellschaft | Firma der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1 | Text | |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 | |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | ||||
Das Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften stellt die einschlägigen Daten nach Eingang der Meldung gemäß Abschnitt 6.2.3.2 zur Verfügung.
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung | |
| Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| EUID | EUID der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Kennung | |
| EUID | EUID für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1 | Kennung | |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung | Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Verschmelzung | 1 | Text | |
| Datum | Zeitpunkt der Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register | 1 | Datum | |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Kennung | |
| Firma der Gesellschaft | Firma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Text | |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 | |
| Daten für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1...n | Gruppe von Elementen | ||
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1 | Kennung | |
| Firma der Gesellschaft | Firma der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1 | Text | |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 | |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | ||||
6.2.3.2. Meldung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Für jede Meldung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach Artikel 130 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft dem Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften folgende Angaben:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung der Organisation, an die die Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister jeder der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaften) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Mit der Verschmelzung zusammenhängende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung | Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist | 1 | Datum |
| Art der Verschmelzung | Art der Verschmelzung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Code (Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2017/1132 Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Neugründung gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/1132 Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/1132 Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
| Daten der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | Aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft | 1 | Gruppe von Elementen |
| EUID | Einheitliche Kennung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft im betreffenden Mitgliedstaat | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft im Register | 1 | Kennung |
| Unternehmensdaten | Daten für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften | 1...n | Gruppe von Elementen |
| EUID | Eindeutige Kennung der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der sich verschmelzenden Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die sich verschmelzende Gesellschaft eingetragen war | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Kennung |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
6.3. Grenzüberschreitende Spaltung
6.3.1. Offenlegung
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Plan für die grenzüberschreitende Spaltung | Plan im Sinne von Artikel 160d der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Dokument |
| Sonstige Sprachfassung des Plans | Sonstige Sprachfassung des Plans, sofern verfügbar | 0...n | Dokument |
| Erklärung über die aktuelle finanzielle Lage | Erklärung gemäß Artikel 160j Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist | 1 | Dokument |
| Bekanntmachung | Bekanntmachung gemäß Artikel 160g Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:
|
| Bericht unabhängiger Sachverständiger | Bericht eines unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 160g Absatz 1 Unterabsatz 2, falls dies nach nationalem Recht erforderlich ist | 1 | Dokument |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung | |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| Unternehmensdaten | Gesellschaft (Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt) gemäß Artikel 160b Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 | |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Text | |
| Sitz | Sitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Text | |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Register | 1 | Kennung | |
| Register | Register, in dem die in Artikel 14 genannten Urkunden in Bezug auf die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eingereicht werden | 1 | Text | |
| Vorgesehene Daten für die begünstigte Gesellschaft (oder jede der begünstigten Gesellschaften) | Begünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1...n | Gruppe von Elementen | |
| Vorgesehene Rechtsform | Vorgesehene Art der Rechtsform für die begünstigte Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 | |
| Vorgesehene Firma | Vorgesehene Firma für die begünstigte Gesellschaft | 1 | Text | |
| Vorgesehene Alternativbezeichnungen | Vorgesehene Alternativbezeichnungen für die
begünstigte Gesellschaft | 0...n | Text | |
| Vorgesehener Sitz | Vorgesehener Sitz für die begünstigte Gesellschaft | 1 | Text | |
| Weitere Daten und Dokumente | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| Angaben zu den Regelungen | Angaben zu den Regelungen für die Ausübung der Rechte von Gläubigern, Arbeitnehmern und Gesellschaftern gemäß Artikel 160g Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Dokument | |
| Angaben zur Website | Angaben zur Website gemäß Artikel 160g Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Text | |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | ||||
6.3.2. Übermittlung der Vorabbescheinigung
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Übermittlung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die Übermittlung durchführt (Unternehmensregister der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung der Organisation, an die die Übermittlung gerichtet ist (Unternehmensregister der begünstigten Gesellschaft) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Unternehmensdaten | Gesellschaft (Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt) gemäß Artikel 160b Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Gruppe von Elementen |
| EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Kennung |
| Vorgesehene Daten der begünstigten Gesellschaft oder jeder der begünstigten Gesellschaften | Begünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1...n | Gruppe von Elementen |
| Vorgesehene Rechtsform | Vorgesehene Art der Rechtsform für die begünstigte Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Vorgesehene Firma | Vorgesehene Firma für die begünstigte Gesellschaft | 1 | Text |
| Vorgesehener Sitz | Vorgesehener Sitz für die begünstigte Gesellschaft | 1 | Text |
| Zu übermittelnde Daten und Dokumente | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Vorabbescheinigung | Vorabbescheinigung im Sinne von Artikel 160m der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Dokument |
| Zuständige Behörde | Behörde, die die Bescheinigung gemäß Artikel 160m der Richtlinie (EU) 2017/1132 ausgestellt hat | 1 | Text |
| Datum der Ausstellung der Bescheinigung | Zeitpunkt, zu dem die Bescheinigung ausgestellt wurde | 1 | Datum |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Vorgesehene Daten der begünstigten Gesellschaft(en) | Begünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1...n | Gruppe von Elementen |
| Vorgesehene Rechtsform | Vorgesehene Art der Rechtsform für die begünstigte Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Vorgesehene Firma | Vorgesehene Firma für die begünstigte Gesellschaft | 1 | Text |
| Vorgesehener Sitz | Vorgesehener Sitz für die begünstigte Gesellschaft | 1 | Text |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Vorabbescheinigung | Vorabbescheinigung im Sinne von Artikel 160m der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:
|
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
6.3.3. Eintragung
6.3.3.1. Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung
Die Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und der begünstigten Gesellschaften machen die folgenden Informationen gemäß Artikel 160p Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über BRIS öffentlich zugänglich:
Das Register jeder der begünstigten Gesellschaften stellt die einschlägigen Daten nach Eingang der Meldung gemäß Abschnitt 6.3.3.3 zur Verfügung.
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung | |
| Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| EUID | EUID der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Kennung | |
| EUID | EUID für jede der begünstigten Gesellschaften | 1 | Kennung | |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| Eintragung infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung | Eintragung der begünstigten Gesellschaften ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Spaltung | 1 | Text | |
| Datum der Eintragung | Datum der Eintragung jeder der begünstigten Gesellschaften | 1 | Datum | |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Kennung | |
| Firma der Gesellschaft | Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Text | |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 | |
| Daten der sonstigen begünstigten Gesellschaften | Daten jeder der sonstigen begünstigten Gesellschaften | 1...n | ||
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der begünstigten Gesellschaften | 1 | Kennung | |
| Firma der Gesellschaft | Firma der begünstigten Gesellschaften | 1 | Text | |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der begünstigten Gesellschaften | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 | |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | ||||
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung | |
| Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| EUID | EUID für jede der begünstigten Gesellschaften | 0 | Kennung | |
| Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | ||
| Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung (im Fall einer Aufspaltung) | Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus dem Register ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Spaltung | 1 | Text | |
| Datum (im Fall einer Aufspaltung) | Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus dem Register | 1 | Datum | |
| Daten der begünstigten Gesellschaften | Daten jeder der begünstigten Gesellschaften | 1...n | ||
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der begünstigten Gesellschaften | 1 | Kennung | |
| Firma der Gesellschaft | Firma der begünstigten Gesellschaften | 1 | Text | |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der begünstigten Gesellschaften | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 | |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | ||||
6.3.3.2. Meldung einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß Artikel 160p Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132
Für jede Mitteilung über eine grenzüberschreitende Spaltung gemäß Artikel 160p Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermitteln die Register der begünstigten Gesellschaften dem Register der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die folgenden Daten:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister jeder der begünstigten Gesellschaften) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung der Organisation, an die die Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Mit der Spaltung zusammenhängende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Datum der Eintragung | Datum der Eintragung der
begünstigten Gesellschaft | 1 | Datum |
| Daten der begünstigten Gesellschaft | Begünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Gruppe von Elementen |
| EUID | Eindeutige Kennung der begünstigten Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der begünstigten Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der begünstigten Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der begünstigten Gesellschaft im Mitgliedstaat der begünstigten Gesellschaft | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der begünstigten Gesellschaft | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die begünstigte Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der begünstigten Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Unternehmensdaten | Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gemäß Artikel 160b Absatz 2 | 1 | Gruppe von Elementen |
| EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eingetragen ist | 1 | Text |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
6.3.3.3. Meldung einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß Artikel 160p Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132
Für jede Mitteilung über eine grenzüberschreitende Spaltung gemäß Artikel 160p Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, dem Register jeder der begünstigten Gesellschaften die folgenden Daten:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung der Organisationen, an die die betreffende Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister der begünstigten Gesellschaften) | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Mit der Spaltung zusammenhängende Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
| Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Spaltung | Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam geworden ist | 1 | Datum |
| Art der Spaltung | Art der Spaltung gemäß Artikel 160b Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Code (Grenzüberschreitende Aufspaltung gemäß Artikel 160b Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Grenzüberschreitende Abspaltung gemäß Artikel 160b Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Grenzüberschreitende Ausgliederung gemäß Artikel 160b Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
| Daten der begünstigten Gesellschaften | Begünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3 | 1...n | Gruppe von Elementen |
| EUID | Eindeutige Kennung jeder begünstigten Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen jeder begünstigten Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform jeder begünstigten Gesellschaft | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma jeder begünstigten Gesellschaft im Mitgliedstaat der begünstigten Gesellschaft | 1 | Text |
| Sitz | Sitz jeder begünstigten Gesellschaft | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das jede begünstigte Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer jeder begünstigten Gesellschaft | 1 | Kennung |
| Unternehmensdaten | Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gemäß Artikel 160b Absatz 2 | 1 | Gruppe von Elementen |
| EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| Rechtsform | Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
| Firma | Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Text |
| Sitz | Sitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Text |
| Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eingetragen ist | 1 | Text |
| Eintragungsnummer | Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt | 1 | Kennung |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
7. Struktur des standardisierten Nachrichtenformats
Der Informationsaustausch zwischen den Registern, der Plattform und dem Portal erfolgt auf der Grundlage standardisierter Datenstrukturierungsmethoden und mittels eines standardisierten Nachrichtenformats wie XML.
8. Für die Plattform bereitzustellende Daten
Damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, sind folgende Arten von Daten bereitzustellen:
Die Daten und Metadaten, mit denen die Plattform umgeht, werden im Einklang mit den in Abschnitt 3 dieses Anhangs genannten Sicherheitsstandards verarbeitet und gespeichert.
9. Struktur und Verwendung der einheitlichen Kennung
Die für die Kommunikation zwischen den Registern verwendete einheitliche Kennung wird als "EUID" ("European Unique Identifier": europäische einheitliche Kennung) bezeichnet.
Die Struktur der EUID entspricht den Anforderungen von ISO 6523 und umfasst folgende Elemente:
| EUID-Element | Beschreibung | Zusätzliche Beschreibung |
| Ländercode | Elemente, die eine Identifizierung des Mitgliedstaats ermöglichen, in dem sich das Register befindet | obligatorisch |
| Registerkennung | Elemente, die eine Identifizierung des inländischen Herkunftsregisters der Gesellschaft bzw. der Zweigniederlassung ermöglichen | obligatorisch |
| Eintragungsnummer | Nummer der Eintragung der Gesellschaft/Zweigniederlassung im inländischen Herkunftsregister | obligatorisch |
| Prüfziffer | Elemente, die die Vermeidung von Fehlern bei der Identifizierung ermöglichen | optional |
Die EUID wird verwendet, um Gesellschaften und Zweigniederlassungen für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den Registern über die Plattform eindeutig zu identifizieren.
10. Betriebsmethoden des Systems und von der Plattform bereitgestellte IT-Dienste
Für die Verbreitung und den Austausch von Informationen liegen dem System folgende technische Maßnahmen zugrunde:
Zur Erstellung von Mitteilungen in der jeweiligen Sprachfassung stellt die Plattform Referenzdatenartefakte wie Code-Listen, kontrollierte Vokabulare und Glossare bereit. Gegebenenfalls werden diese in die EU-Amtssprachen übersetzt. Soweit möglich, werden anerkannte Standards und standardisierte Mitteilungen verwendet.
Die Kommission wird die Mitgliedstaaten über weitere Einzelheiten des technischen Betriebs und der Implementierung der von der Plattform bereitgestellten IT-Dienste unterrichten.
11. Suchkriterien
Bei einer Suche ist mindestens ein Land auszuwählen.
Das Portal bietet folgende harmonisierte Suchkriterien an:
Gegebenenfalls kann das Portal weitere Suchkriterien anbieten.
12. Zahlungsmodalitäten
Im Falle von Dokumenten und Angaben, die über das BRIS im Europäischen Justizportal zur Verfügung gestellt werden und für die die Mitgliedstaaten Gebühren erheben, ermöglicht das System den Nutzern eine Online-Zahlung mittels allgemein verbreiteter Zahlungsarten wie Kredit- und Debitkartenzahlungen.
Das System kann auch alternative Formen der Online-Zahlung wie Banküberweisungen oder virtuelle Geldbörsen (eingezahltes Guthaben) vorsehen.
13. Erläuternde Hinweise
Den in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Angaben und Dokumentenarten fügen die Mitgliedstaaten folgende erläuternde Hinweise hinzu:
14. Verfügbarkeit der Dienste
Die Dienste werden 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche erbracht, wobei die Verfügbarkeitsquote des Systems ohne planmäßige Wartungen bei mindestens 98 % liegen muss.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission im Voraus von Wartungsarbeiten in Kenntnis. Dabei gelten folgende Fristen:
Soweit möglich, werden Wartungsarbeiten außerhalb der Arbeitszeiten (19.00 Uhr bis 8.00 Uhr MEZ) geplant.
Sofern Mitgliedstaaten feste wöchentliche Wartungszeiten festgelegt haben, unterrichten sie die Kommission darüber, an welchem Wochentag und zu welchen Uhrzeiten solche festen wöchentlichen Wartungszeiten geplant sind. Unbeschadet der unter den Buchstaben a bis c genannten Verpflichtungen können Mitgliedstaaten, wenn ihre Systeme während solcher fester Wartungszeiten nicht verfügbar sind, davon absehen, die Kommission jedes Mal davon in Kenntnis zu setzen.
Im Falle eines unerwarteten technischen Versagens ihrer Systeme unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Systems und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.
Im Falle eines unerwarteten Ausfalls der zentralen Plattform oder des Portals unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Plattform oder des Portals und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.
15. Optionale Zugangspunkte
15.1. Optionale Zugangspunkte zum BRIS gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132
15.1.1. Verfahren
Die Mitgliedstaaten machen Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Einrichtung der optionalen Zugangspunkte, zur Zahl der optionalen Zugangspunkte, die mit der Plattform verbunden werden, und zu den Kontaktdaten der Person/en, die für die Zwecke der Herstellung der technischen Verbindung kontaktiert werden kann/können.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die nötigen technischen Einzelheiten mit und leistet die erforderliche technische Unterstützung bei den Tests und der Einrichtung der Verbindung zwischen den einzelnen optionalen Zugangspunkten und der Plattform.
15.1.2. Technische Anforderungen
Bei der Verbindung optionaler Zugangspunkte mit der Plattform halten die Mitgliedstaaten die einschlägigen technischen Spezifikationen dieses Anhangs ein, einschließlich der Sicherheitsanforderungen an die Datenübermittlung über optionale Zugangspunkte.
Muss über einen optionalen Zugangspunkt eine Zahlung geleistet werden, bieten die Mitgliedstaaten die Zahlungsarten ihrer Wahl an und wickeln die entsprechenden Zahlungsvorgänge ab.
Die Mitgliedstaaten führen geeignete Tests durch, bevor die Verbindung mit der Plattform freigeschaltet wird und bevor wesentliche Änderungen an einer bestehenden Verbindung vorgenommen werden.
Nach erfolgreicher Verbindung des optionalen Zugangspunkts mit der Plattform unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über jede anstehende wesentliche Änderung, die den Zugangspunkt betrifft und das Funktionieren der Plattform beeinträchtigen könnte, insbesondere über die Schließung des Zugangspunkts. Die Mitgliedstaaten machen hinreichende technische Angaben zu der betreffenden Änderung, sodass etwaigen damit verbundenen Änderungen Rechnung getragen werden kann.
Die Mitgliedstaaten weisen an jedem optionalen Zugangspunkt darauf hin, dass der Suchdienst über das BRIS betrieben wird.
15.2. Optionale Zugangspunkte zum BRIS gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132
15.2.1. Verfahren
Die Kommission bewertet alle eingegangenen Anträge auf Einrichtung eines optionalen Zugangspunkts gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132.
Der Antragsteller muss alle für eine ordnungsgemäße Bewertung des Antrags erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Die Kommission teilt dem Antragsteller die nötigen technischen Einzelheiten mit und leistet die erforderliche technische Unterstützung bei den Tests und der Einrichtung der einzelnen optionalen Zugangspunkte zu der Plattform.
15.2.2. Technische Anforderungen
Bei der Einrichtung optionaler Zugangspunkte zu der Plattform hält der Antragsteller die einschlägigen technischen Spezifikationen dieses Anhangs ein, einschließlich der Sicherheitsanforderungen an die Datenübermittlung über optionale Zugangspunkte.
Muss über einen optionalen Zugangspunkt eine Zahlung geleistet werden, bietet der Antragsteller die Zahlungsarten seiner Wahl an und wickelt die entsprechenden Zahlungsvorgänge ab.
Der Antragsteller führt geeignete Tests durch, bevor die Einrichtung der Plattform freigeschaltet wird und bevor wesentliche Änderungen an einer bestehenden Verbindung vorgenommen werden.
Nach erfolgreicher Einrichtung des optionalen Zugangspunkts zu der Plattform unterrichtet der Antragsteller die Kommission über jede anstehende wesentliche Änderung, die den Zugangspunkt betrifft und das Funktionieren der Plattform beeinträchtigen könnte, insbesondere über die Schließung des Zugangspunkts. Der Antragsteller macht hinreichende technische Angaben zu der betreffenden Änderung, sodass etwaigen damit verbundenen Änderungen Rechnung getragen werden kann.
Der Antragsteller weist an jedem optionalen Zugangspunkt darauf hin, dass der Suchdienst über das BRIS betrieben wird.
15.3. Anforderungen an optionale Zugangspunkte gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über einen eingegangenen Antrag.
Die technischen Anforderungen umfassen auch Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass optionale Zugangspunkte weder das ordnungsgemäße Funktionieren des BRIS noch die Einhaltung der Sicherheits- und Datenschutzanforderungen beeinträchtigen, wobei die jeweilige Verantwortlichkeit jeder Partei innerhalb des Teils des Systems unter ihrer technischen Kontrolle angemessen berücksichtigt wird.
16. Austausch von Informationen über disqualifizierte Geschäftsführer
16.1. Einleitung
Der in Artikel 13i Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 vorgesehene Informationsaustausch erstreckt sich auf Fälle, in denen eine Person aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft einer der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Kategorien disqualifiziert ist.
Der Informationsaustausch erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen eine Person nach nationalem Recht allgemein geschäftsunfähig ist oder aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht in ihrer allgemeinen Rechtsfähigkeit eingeschränkt ist und daher nicht Geschäftsführer einer Gesellschaft der in Absatz 1 genannten Kategorie werden kann.
Der Informationsaustausch erstreckt sich nicht auf Fälle, die auf besonderen Vorschriften des Unionsrechts beruhen, wie z.B. den Vorschriften in Bezug auf Eignung und Verhalten gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1.
Wenn nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats juristische Personen als Geschäftsführer von Gesellschaften der in Absatz 1 genannten Kategorie zugelassen sind, fallen diese juristischen Personen in den Anwendungsbereich des Informationsaustauschs. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, ob diese Möglichkeit in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
16.2. Verfahren des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten
Für den Informationsaustausch zwischen den Registern gemäß Artikel 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt.
Die Abfragen und Antworten gemäß diesem Abschnitt werden unter Verwendung einer Endezu-Ende-Verschlüsselung über das BRIS übertragen.
Die Mitgliedstaaten tauschen die Informationen aus, die erforderlich sind, um Abfragen und Antworten gemäß diesem Abschnitt, die dieselbe Anforderung betreffen, zu korrelieren.
16.2.1. Erste Ebene des Informationsaustauschs
16.2.1.1. Abfrage zur Disqualifikation - erste Ebene
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können über das BRIS von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Informationen darüber anfordern, ob eine Person, die sich als Geschäftsführer einer Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien bewirbt, disqualifiziert ist oder in einem ihrer Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind.
Der ersuchende Mitgliedstaat entscheidet, an welchen Mitgliedstaat bzw. welche Mitgliedstaaten die Anfrage gerichtet wird. Die Abfragen sind so zu stellen, dass ein wirksamer, effizienter und rascher Informationsaustausch ermöglicht wird.
Jede Abfrage betrifft nur eine Person und liefert die Daten zur Identifizierung dieser Person. Der ersuchende Mitgliedstaat verarbeitet diese Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur notwendige Daten und nur Daten über den betreffenden Antragsteller ausgetauscht werden.
16.2.1.2 Antwort zur Disqualifikation - erste Ebene
Nach Eingang der Abfrage übermitteln die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich eine Antwort über das BRIS.
Aus der Antwort muss hervorgehen, ob die in der Abfrage identifizierte Person disqualifiziert ist oder in einem der Register des ersuchten Mitgliedstaats eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind.
Falls die Antwort lautet, dass die Person disqualifiziert ist oder in einem der Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind, kann der ersuchte Mitgliedstaat in seiner Antwort angeben, welche spezifischen, vom ersuchenden Mitgliedstaat bereitgestellten Daten mit den im ersuchten Mitgliedstaat verfügbaren Daten übereinstimmen, und welche spezifischen, in der Abfrage enthaltenen Daten vom ersuchten Mitgliedstaat nicht bestätigt werden können, da sie in dessen Registern nicht vorhanden sind.
Falls erforderlich, kann der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat um weitere Daten bitten, um die eindeutige Identifizierung der Person zu gewährleisten. Diese Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet.
16.2.2. Zweite Ebene des Informationsaustauschs
Der Austausch zusätzlicher Informationen kann außer über das BRIS auch durch andere geeignete Mittel erfolgen. Wird die zweite Ebene des Informationsaustauschs über das BRIS durchgeführt, so gelten die Regelungen der Punkte 16.2.2.1, 16.2.2.2, 16.3.3 und 16.3.4.
16.2.2.1. Abfrage zur Disqualifikation - zweite Ebene
Falls ein ersuchter Mitgliedstaat in der Antwort der ersten Ebene angibt, dass eine bestimmte Person disqualifiziert ist oder in einem seiner Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind, können die ersuchenden Mitgliedstaaten weitere Informationen aus dem ersuchten Mitgliedstaat über die in der Abfrage der ersten Ebene identifizierte Person anfordern.
Die Abfrage der zweiten Ebene muss dieselbe Person betreffen wie die Abfrage der ersten Ebene und die Antwort der ersten Ebene.
16.2.2.2 Antwort zur Disqualifikation - zweite Ebene
Der ersuchte Mitgliedstaat kann gemäß seinem nationalen Recht entscheiden, welche zusätzlichen Informationen er bereitstellt. Falls das nationale Recht dieses Mitgliedstaats einen weiteren Informationsaustausch nicht zulässt, unterrichtet der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat entsprechend.
16.3. Genaue Liste der Daten
Beim Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer stellen die Mitgliedstaaten die folgenden Daten bereit:
16.3.1. Abfrage zur Disqualifikation - erste Ebene
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Abfrage | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Abfrage ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers des ersuchten Mitgliedstaats | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
| Abfrage zur Disqualifikation - erste Ebene Wenn die Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt, eine natürliche Person ist | |||
| Vorname | Vorname der Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt | 1 | Text |
| Zuname | Zuname der Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt | 1 | Text |
| Geburtsdatum | Geburtsdatum der Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt | 1 | Datum |
| Weitere Daten zur Identifizierung | Weitere Daten, die nach dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden | 0...n | Text/Datum/Kennung |
| Abfrage zur Disqualifikation - erste Ebene Wenn die Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt, eine juristische Person ist | |||
| Name der juristischen Person | Name der juristischen Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt | 1 | Text |
| Rechtsform | Rechtsform der juristischen Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 bezogen auf die darin genannte Gesellschaft oder eine andere Rechtsform, wenn die juristische Person nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132 fällt |
| EUID | EUID, wenn es eine Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien ist | 1 | Kennung |
| Andere Eintragungsnummer | Andere Eintragungsnummer, falls es sich nicht um eine Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien handelt | 0 | Kennung |
| Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die Mittel zur Identifizierung bereit, die für einen effizienten Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer erforderlich sind. Diese Informationen können in der Bereitstellung der Daten bestehen, die erforderlich sind, um die von einer Anforderung betroffenen Personen zu identifizieren.
Die Mitgliedstaaten können zur Identifizierung von Personen im Rahmen des Informationsaustauschs auch elektronische Mittel verwenden.
Abfragen, die sich auf eine juristische Person beziehen, werden nur an Mitgliedstaaten gerichtet, die juristische Personen als Geschäftsführer zulassen und die auch die Disqualifikation solcher juristischer Personen gestatten.
16.3.2. Antwort zur Disqualifikation - erste Ebene
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Antwort | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Antwort ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers des ersuchenden Mitgliedstaats | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
| Ja/Nein/Keine ausreichenden Daten für Identifizierung | "Ja", wenn die Person disqualifiziert ist oder in einem der Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind
"Nein", wenn die Person nicht disqualifiziert ist oder nicht in einem der Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind "Keine ausreichenden Daten für Identifizierung", wenn die bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung der Person zulassen und weitere Informationen erforderlich sind | 1 | Eine Option wählen |
| Weitere Daten zur Identifikation erforderlich | Angabe, welche Daten zur eindeutigen Identifizierung benötigt werden | 1...n (nur bei "Keine ausreichenden Daten für Identifizierung") | Text/Datum/Kennung |
| Über das BRIS wird keine Antwort der zweiten Ebene übermittelt | Bei "Ja" als Option, um anzuzeigen, dass bei einer Abfrage der zweiten Ebene keine Antwort über das BRIS erfolgt | 0 | Die Option wählen |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
16.3.2.1 Bereitstellung weiterer Identifizierungsdaten
Falls der ersuchte Mitgliedstaat weitere Identifizierungsdaten benötigt, um eine eindeutige Identifizierung sicherstellen zu können, übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat die Daten unter Verwendung des folgenden Nachrichtenformats:
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Abfrage | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Abfrage ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers des ersuchten Mitgliedstaats | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
| Weitere Daten zur Identifizierung | Weitere Daten, die vom ersuchten Mitgliedstaat angefordert werden, um eine eindeutige Identifizierung sicherzustellen, die gemäß dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden | 1...n | Text/Datum/Kennung |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
16.3.3. Abfrage zur Disqualifikation - zweite Ebene
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Abfrage | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Abfrage ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers des ersuchten Mitgliedstaats | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
| Weitere Informationen anfordern | Anforderung weiterer Informationen | 1...n | Anforderung weiterer Informationen zu wenigstens einem der folgenden Punkte:
|
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
16.3.4. Antwort zur Disqualifikation - zweite Ebene
| Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
| Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Antwort | 1 | Datum und Uhrzeit |
| Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Antwort ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers des ersuchenden Mitgliedstaats | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
| Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
| Weitere Informationen | Anforderung weiterer Informationen | 1...n | Weitere Informationen zu wenigstens einem der folgenden Punkte:
(Anhängen von Unterlagen möglich) |
| 1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. | |||
16.4. Funktionieren des Informationsaustauschs
Die Mitgliedstaaten melden, wenn sie aufgrund sehr vieler eingegangener Abfragen auf Schwierigkeiten stoßen. In diesem Fall prüfen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Angelegenheit, um ein reibungsloses Funktionieren des Informationsaustauschs und die Weiterentwicklung des Systems sicherzustellen.
| ENDE | |