Verordnung (EU) 2021/1052 des Rates vom 18. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

(ABl. L 227 vom 28.06.2021 S. 17)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates 1 die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Art (im Folgenden "Zollsätze des GZT") für diese Waren ausgesetzt. Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Es liegt daher im Interesse der Union, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.

(3) Zur Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2018 "Europa in Bewegung - Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich" sollte für bestimmte Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, eine teilweise Aussetzung der Zollsätze des GZT gewährt werden. Der Tag für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2021 festgelegt werden, damit diese Überprüfung die Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt.

(4) Die Warenbezeichnungen und die Einreihung für bestimmte Aussetzungen der autonomen Zollsätze des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.

(5) Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zollsätzen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für jene Waren sollten daher gestrichen werden. Darüber hinaus sollten infolge der Umsetzung des Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie 3, mit der der Zollsatz für die betreffenden Waren auf null gesenkt wurde, die in dem genannten Anhang aufgeführte Aussetzung von Zollsätzen des GZT für weitere Waren gestrichen werden.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2021 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2021.

1) Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 201).

2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

3) ABl. L 161 vom 18.06.2016 S. 4.

.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1378/2013 wird wie folgt geändert:

1. Die Einträge mit den folgenden Seriennummern werden gestrichen: 0.2938, 0.3108, 0.3139, 0.3141, 0.4179, 0.4197, 0.4734, 0.4735, 0.4883, 0.5312 und 0.5470;

2. die folgenden Einträge ersetzen die Einträge mit denselben Seriennummern:

Seriennummer KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz Besondere Maßeinheit Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung
"0.3341 ex 1515 90 99 92 Pflanzenöl, raffiniert oder semiraffiniert, mit einem Gehalt an Arachidonsäure von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 57 GHT, oder einem Gehalt an Docosahexaensäure von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT 0 % - 31.12.2023
0.7674 ex 2905 32 00 20 (2S)-Propan-1,2-diol (CAS RN 4254-15-3), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2023
0.6003 ex 2915 90 70 27 Triethylorthoformiat (CAS RN 122-51-0), mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2023
0.3468 ex 2916 13 00 40 Zinkdimethacrylat (CAS RN 13189-00-9), in Form von Pulver, mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr, mit nicht mehr als 1 GHT eines Stabilisators 0 % - 31.12.2023
0.2941 ex 2920 19 00 40 Tolclofosmethyl (ISO) (CAS RN 57018-04-9), mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2023
0.4298 ex 2930 20 00 40 Prosulfocarb (ISO) (CAS RN 52888-80-9), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2022
0.5920 ex 2933 29 90 28 Prochloraz (ISO) (CAS RN 67747-09-5), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2023
0.6987 ex 2933 59 95 52 6-Benzyladenin (CAS RN 1214-39-7), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2021
0.7815 ex 2934 99 90 82 rel-(3aR,12bR)-11-Chlor-2,3,3a,12btetrahydro-2-methyl-1H-dibenz[2,3:6,7]oxepino[4,5-c]pyrrol-1-on (CAS RN 129385-59-7), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2024
0.7975 ex 3801 10 00 30 Künstlicher Grafit in Pulverform (CAS RN 7782-42-5) mit:
  • mit oder ohne Beschichtung der Oberfläche,
  • Partikelgröße, repräsentiert durch den d50-Wert von 15 μm (± 4),
  • spezifischer Oberfläche (nach BET-Messung): weniger als 3,5 m2/g,
  • Klopfdichte: 1,3 g/m3 (± 0,5),
  • spezifischer Entladekapazität von 348 mAh/g (± 13),
  • Anfangswirkungsgrad von über 93,0 %
1.8 % - 31.12.2021
0.4459 ex 3919 90 80 83 Reflektions- oder Diffusionsfolien, in Rollen:
  • zum Schutz vor ultravioletter oder infraroter Wärmestrahlung, zur Anbringung an Fenstern, oder
  • zur gleichmäßigen Lichtübertragung und verteilung, für LCD-Module
0 % - 31.12.2022
0.5139 ex 3920 10 89 55 Ethylenvinylacetat-Folie (EVA):
  • mit einer reliefartig strukturierten Oberfläche mit eingeprägten Wellungen,
  • nicht laminiert,
  • nicht vernetzt,
  • mit einer Dicke von nicht mehr als 0,3 mm
0 % - 31.12.2021
0.5167 ex 3920 20 29 94 Coextrudierte monoaxial orientierte Folie:
  • bestehend aus drei bis fünf Schichten,
  • wobei jede Schicht aus einer Mischung aus Polypropylen und/oder Polyethylen besteht,
  • und einen Gehalt an weiteren Polymeren von nicht mehr als 10 GHT aufweist,
  • auch mit Titandioxid in der Kernschicht,
  • mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 75 μm
0 % - 31.12.2022
0.2546 ex 6903 90 90 40 Reaktorrohre und Halterungen aus Siliciumcarbid, mit einer maximalen Betriebstemperatur von 1370 °C oder mehr 0 % - 31.12.2023
0.8028 ex 6909 19 00 40 Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften:
  • stranggepresst gebrannte, keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur,
  • 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle,
  • 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT an keramischem Bindemittel,
  • Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm,
  • Länge von nicht mehr als 150 mm,
  • gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr
0 % p/st 31.12.2025
0.6680 ex 7326 90 98
ex 7907 00 00
40
10
Gewichte aus Eisen, Stahl und/oder einer Legierung mit Zink:
  • mit einem Gewicht von nicht mehr als 500 g und mit Abmessungen von nicht mehr als 107 mm x 107 mm x 11 mm,
  • auch mit Teilen aus anderen Materialien,
  • auch mit Teilen aus anderen Metallen,
  • auch mit Oberflächenbehandlung,
  • auch bedruckt,
    von der zur Herstellung von Fernbedienungen verwendeten Art
0 % - 31.12.2025
0.4050 ex 7607 11 90
ex 7607 11 90
65
67
Glatte Aluminiumfolie mit:
  • einem Aluminiumgehalt von 99,98 GHT oder mehr,
  • einer Stärke von 0,070 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,125 mm,
  • einer Würfeltextur,
    von der für Hochspannungsgravuren verwendeten Art
3.7 % - 31.12.2021
0.7966 ex 8104 19 00 10 Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 90 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,7 GHT 0 % - 31.12.2025
0.5097 ex 8104 30 00 35 Magnesiumpulver, mit:
  • einer Reinheit von mehr als 99,5 GHT,
  • einer Partikelgröße von nicht mehr als 0,8 mm
0 % - 31.12.2025
0.4133 ex 8418 99 10
ex 8418 99 10
71
79
Verdampfer aus Aluminium zum Herstellen von Klimageräten für Kraftfahrzeuge 1 0 % p/st 31.12.2021
0.6858 ex 8501 10 99 64 Gleichstrommotor zur Steuerung der Winkelposition der Klappe zur Anpassung des Gasstroms in der Drosselklappe und dem AGR-Ventil:
  • mit Schutzart-Standard IP69,
  • mit einer Drehzahl von nicht mehr als 6.500 U/min in unbelastetem Zustand,
  • mit einer Nennspannung von 12,0 V (± 0,1),
  • für einen spezifischen Temperaturbereich von - 40 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als + 165 °C,
  • auch mit einem Anschlussritzel,
  • auch mit einem Motorsteckkontakt,
  • auch mit Flansch,
  • mit einem Durchmesser von nicht mehr als 40 mm (ohne Flansch),
  • mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 90 mm (von der Basis bis zum Ritzel)
0 % - 31.12.2021
0.6809 ex 8501 31 00
ex 8501 32 00
43
55
Für den Einsatz in Kraftfahrzeugen geeigneter, bürstenloser, permanenterregter Gleichstrommotor mit
  • einer spezifizierten Drehzahl von höchstens 4.100 U/min,
  • einer Leistung von mindestens 400 W, jedoch nicht mehr als 1,3 kW (bei 12 V),
  • einem Flanschdurchmesser von 85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm,
  • einer maximalen Länge von nicht mehr als 335 mm, gemessen vom Anfang der Welle bis zu deren äußerem Ende,
  • einer Gehäuselänge von nicht mehr als 265 mm, gemessen vom Flansch bis zum äußeren Ende,
  • einem aus höchstens zwei Teilen (Grundgehäuse einschließlich elektrischer Komponenten und Flansch mit mindestens zwei, jedoch maximal 11 Bohrungen) bestehenden Stahlblech- oder Aluminiumdruckgussgehäuse, auch mit Dichtverbindung (Nut mit O-Ring und Schutzfett),
  • einem Stator mit Einzel-T-Zahn-Design und Einzelspulenwicklung mit 9/6 oder 12/8-Topologie,
  • Oberflächenmagneten,
  • auch mit elektronischem Steuergerät zur elektromechanischen Servolenkung,
  • auch mit Riemenscheibe,
  • auch mit Rotorpositionssensor
0 % - 31.12.2025
0.7641 ex 8507 60 00 58 Prismatischer elektrischer Lithium-Ionen-Akkumulator mit:
  • einer Breite von 120,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 305,0 mm,
  • einer Dicke von 12,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 67,0 mm,
  • einer Höhe von 72,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 126,0 mm,
  • einer Nennspannung von 3,6 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,75 V,
  • einer Nennkapazität von 6,9 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 265 Ah,
    zur Verwendung bei der Herstellung von wiederaufladbaren Elektrofahrzeugbatterien 1
1.3 % - 31.12.2021
0.5356 ex 8507 60 00 75 Lithium-Ionen-Akkumulator in rechteckiger Form, mit
  • einem Metallgehäuse,
  • einer Länge von 147,85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 173,15 mm,
  • einer Breite von 17,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 21,1 mm,
  • einer Höhe von 90,85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 95,15 mm,
  • einer Nennspannung von 3,3 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,65 V und
  • einer Nennkapazität von 17,5 Ah oder mehr
1.3 % - 31.12.2021
0.7856 ex 8708 40 20
ex 8708 40 50
70
60
Schaltgetriebe in Gehäuse aus Aluminiumguss zur Quermontage, mit:
  • einer Breite von nicht mehr als 480 mm,
  • einer Höhe von nicht mehr als 400 mm,
  • einer Länge von nicht mehr als 550 mm,
  • fünf oder sechs Gängen,
  • einem Differentialgetriebe,
  • einem Motordrehmoment von nicht mehr als 400 Nm,
    zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen der Position 8703 1
0 % - 31.12.2024
0.6583 ex 8708 99 10
ex 8708 99 97
60
50
Aluminium-Motorhalterung mit
  • einer Höhe von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,
  • einer Breite von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 250 mm,
  • einer Länge von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

mit mindestens zwei Befestigungsbohrungen, aus den Aluminiumlegierungen ENAC-46100 oder ENAC-42100 (nach EN:1706), mit folgenden Eigenschaften:

  • Porosität innen nicht mehr als 1 mm,
  • Porosität außen nicht mehr als 2 mm,
  • Rockwellhärte HRB 10 oder mehr,
    von der bei der Herstellung von Aufhängungssystemen für Kraftfahrzeugmotoren verwendeten Art
0 % p/st 31.12.2024
0.7101 ex 9001 10 90 40 Faseroptische Platten:
  • weder beschichtet noch gestrichen,
  • mit einer Länge von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 234,5 mm,
  • mit einer Breite von 7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 mm und
  • mit einer Höhe von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 mm,
    von der in Dentalröntgensystemen verwendeten Art
0 % - 31.12.2021
0.7590 ex 9002 11 00 18 Objektiv bestehend aus einer zylinderförmigen Hülle aus Metall oder Kunststoff und optischen Elementen mit:
  • einem horizontalen Bildfeldwinkel von höchstens 120 °,
  • einem diagonalen Bildfeldwinkel von höchstens 105 °,
  • einer Brennweite von höchstens 7,50 mm,
  • einer relativen Blende von höchstens F/2,90,
  • einem Durchmesser von höchstens 22 mm
0 % - 31.12.2023
1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß dem Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1)."

3. die folgenden Einträge werden entsprechend der numerischen Reihenfolge des in der zweiten und dritten Spalte angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt:

Seriennummer KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz Besondere Maßeinheit Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung
"0.8144 ex 2710 12 25 20 Mischung aliphatischer Kohlenwasserstoffe (C6) (CAS RN 92112-69-1), mit einem Gehalt an n-Hexan (CAS RN 110-54-3) von mindestens 60 GHT, jedoch nicht mehr als 80 GHT, und mit:
  • einer Dichte von 0,666 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,686,
  • insgesamt weniger als 1 ppm Carbonylverbindungen,
  • insgesamt weniger als 2 ppm Acetylenverbindungen
0 % - 31.12.2025
0.8076 ex 2903 99 80 45 1-Brom-4-(trans-4-propylcyclohexyl)benzol (CAS RN 86579-53-5), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8101 ex 2903 99 80 55 1-Brom-4-(trans-4-ethylcyclohexyl)benzol (CAS RN 91538-82-8), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8042 ex 2910 90 00 40 [(2R)-Oxiran-2-yl]methyl 3-nitrobenzolsulfonat (CAS RN 115314-17-5), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8073 ex 2912 19 00 20 Acrylaldehyd (CAS RN 107-02-8), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8147 2912 42 00 Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) 0 % - 31.12.2025
0.8058 ex 2914 29 00 45 4-Propylcyclohexan-1-on (CAS RN 40649-36-3), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8146 ex 2915 90 70 23 Zinnbis(2-ethylhexanoat) (CAS RN 301-10-0), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8057 ex 2916 20 00 45 Cyclopentancarbonsäure (CAS RN 3400-45-1), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8039 ex 2916 39 90 78 (2,5-Dibromphenyl)essigsäure (CAS RN 203314-28-7), mit einer Reinheit von 98,0 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8044 ex 2918 19 98 60 (R)-tert-Butyl 2'-(1-hydroxyethyl)-3-methyl[1,1'-biphenyl]-4-carboxylat (CAS RN 1246560-92-8), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8075 ex 2918 30 00 45 Methyl-5-oxo-6,7,8,9-tetrahydro-5H-benzo[7]annulen-2-carboxylat (CAS RN 150192-89-5), mit einer Reinheit von 96 HT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8066 ex 2918 99 90 48 2-Brom-5-methoxybenzoesäure (CAS RN 22921-68-2), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8045 ex 2921 29 00 15 (2S)-Propan-1,2-diamindihydrochlorid (CAS RN 19777-66-3), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8067 ex 2921 29 00 25 N,N'-Diallylpropan-1,3-diamindihydrochlorid (CAS RN 205041-15-2), mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8059 ex 2921 49 00 65 Bis(9,9-Dimethylfluoren-2-yl)amin (CAS RN 500717-23-7), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8027 ex 2924 19 00 28 (2S)-2-amino-5-(carbamoylamino)pentansäure; 2-Hydroxybutandicarbonsäure (2:1) (CAS RN 54940-97-5), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8030 ex 2924 19 00 33 (2S)-2-amino-5-(carbamoylamino)pentansäure; 2-Hydroxybutandicarbonsäure (1:1) (CAS RN 70796-17-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8041 ex 2924 19 00 38 Diethylacetamidomalonat (CAS RN 1068-90-2), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8049 ex 2924 19 00 43 N6-(tert-Butoxycarbonyl)-L-lysinmethylesterhydrochlorid (CAS RN 2389-48-2), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8043 ex 2924 29 70 58 2-Chlor-N-[1-(4-chlor-3-fluorphenyl)-2-methylpropan-2-yl]acetamid (CAS RN 787585-35-7), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8060 ex 2924 29 70 78 5-Amino-3-(4-chlorophenyl)-5-oxopentansäure (CAS RN 1141-23-7), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8033 ex 2925 29 00 60 Formamidinacetat (CAS RN 3473-63-0), mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8040 ex 2925 29 00 70 Brommethyliden(dimethyl)azaniumbromid (CAS RN 24774-61-6), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8061 ex 2928 00 90 38 Wässrige Lösung von Methoxyammoniumchlorid (CAS RN 593-56-6), mit einem Gehalt an:
  • mindestens 30 GHT, aber nicht mehr als 40 GHT Methoxyammoniumchlorid,
  • 4 GHT Salzsäure oder weniger
0 % - 31.12.2025
0.8093 ex 2928 00 90 43 2-(3-Methoxy-3-oxopropyl)-1,1,1-trimethylhydraziniumbromid (CAS RN 106966-25-0), mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8036 ex 2930 90 98 11 Benzyl (2S)-2-amino-3-[3-(methansulfonylphenyl)]propanoathydrochlorid (CAS RN 1194550-59-8), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8047 ex 2930 90 98 14 (E)-N'-(2-Cyano-4-(3-(1-hydroxy-2-methylpropan-2-yl)thioureido)phenyl)-N,N-dimethylformimidamid (CAS RN 1429755-57-6), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8050 ex 2930 90 98 19 4-Amino-5-(ethansulfonyl)-2-methoxybenzoesäure (CAS RN 71675-87-1), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8069 ex 2930 90 98 28 Mesotrion (ISO) (CAS RN 104206-82-8), in Form eines feuchten Kuchens oder einer feuchten Paste, mit
  • einer Reinheit von mindestens 74 GHT und nicht mehr als 87 GHT,
  • einem Wassergehalt von höchstens 23 GHT
0 % - 31.12.2025
0.8051 ex 2931 90 00 23 Ixazomib citrat (INNM) (CAS RN 1239908-20-3), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8063 ex 2931 90 00 28 3-Isocyanatopropyltriethoxysilan (CAS RN 24801-88-5), mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8035 ex 2932 99 00 38 1-Benzofuran-6-carbonsäure (CAS RN 77095-51-3), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8046 ex 2933 19 90 48 1-(3-Iod-1-isopropyl-1H-pyrazol-4-yl)ethanon (CAS RN 1269440-49-4), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8068 ex 2933 39 99 30 4-Amino-3-(4-phenoxyphenyl)-1-[(3R)-piperidin-3-yl]-1,3-dihydro-2H-imidazo[4,5-c]pyridin-2-on (CAS RN 1971921-35-3) Monooxalat, mit einer Reinheit der freien Base von 70 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8072 ex 2933 39 99 75 Clodinafop-propargyl (ISO) (CAS RN 105512-06-9), mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8074 ex 2933 39 99 80 tert-Butyl(3R)-3-(4-amino-2-oxo-2,3-dihydro-1H-imidazo[4,5-c]pyridin-1-yl)piperidin-1-carboxylat (CAS RN 1971921-33-1), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8096 ex 2933 39 99 89 1-Benzyl-4-phenylpiperidin-4-carbonitril-monohydrochlorid (CAS RN 71258-18-9), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8037 ex 2933 49 90 55 2-(tert-Butoxycarbonyl)-5,7-dichlor-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-6-carbonsäure (CAS RN 851784-82-2), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8056 ex 2933 59 95 42 2-Chlorpyrimidin (CAS RN 1722-12-9), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8038 ex 2933 79 00 45 1-Phenyl-3H-indol-2-on (CAS RN 3335-98-6), mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8089 ex 2933 99 80 25 6-(4-Benzylamino-3-nitrophenyl)-5-methyl-4.5-dihydro-2H-pyridazin-3-on (CAS RN 77469-62-6), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8032 ex 2933 99 80 65 1,2,4-Triazol (CAS RN 288-88-0), mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8053 ex 2933 99 80 69 5-Formyl-2,4-dimethyl-1H-pyrrol-3-carbonsäure (CAS RN 253870-02-9), mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8054 ex 2933 99 80 76 2-Methylindolin (CAS RN 6872-06-6), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8064 ex 2933 99 80 77 9-[1,1'-Biphenyl]-3-yl-9'-[1,1'-biphenyl]-4-yl-3,3'-bi-9H-carbazol (CAS RN 1643479-47-3), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8094 ex 2934 99 90 40 2,3-Pyrazindicarbonsäureanhydrid (CAS RN 4744-50-7), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8031 ex 2934 99 90 55 Uridin (CAS RN 58-96-8), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8048 ex 2934 99 90 81 1-(4-Aminophenyl)-5-(morpholin-4-yl)-2,3-dihydropyridin-6-on (CAS RN 1267610-26-3), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8055 ex 2935 90 90 80 4-Chlor-3-sulfamoyl-benzoesäure (CAS RN 1205-30-7), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8137 ex 3208 90 19
ex 3911 90 99
13
63
Gemisch, mit einem Gehalt von:
  • einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT,
  • einem Copolymer aus Methylvinylether und Monoethylmaleat (CAS RN 25087-06-3) von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT,
  • Ethanol (CAS RN 64-17-5) von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT,
  • 1-Butanol (CAS RN 71-36-3) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT
0 % - 31.12.2025
0.8083 ex 3824 99 92 92 Lösung, bestehend aus:
  • 50 (± 2) GHT Natriummentholat (CAS RN 19321-38-1), und
  • 50 (± 2) GHT leichte aliphatische Lösungsmittelnaphtha (Petroleum) (CAS RN 64742-89-8)
0 % - 31.12.2025
0.8121 ex 3824 99 92 93 Lösung, von nicht mehr als 15 GHT Lithiumhexafluorophosphat (CAS RN 21324-40-3), in einer Mischung aus Ethylencarbonat (CAS RN 96-49-1), Dimethylcarbonat (CAS RN 616-38-6) und Ethylmethylcarbonat (CAS RN 623-53-0), Derivate organischer Carbonate als Zusatzstoffe enthaltend 3.2 % - 31.12.2021
0.8062 ex 3824 99 93 51 Tris(hydroxymethyl)phosphinoxid (CAS RN 1067-12-5), mit einer Reinheit von 85 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2025
0.8122 ex 3824 99 96 68 Lithiumnickeldioxid (CAS RN 12325-84-7), mit einem Gehalt von:
  • weniger als 5 GHT Lithiumhydroxid (CAS RN 1310-65-2),
  • weniger als 5 GHT Lithiumcarbonat (CAS RN 554-13-2),
  • weniger als 15 GHT Nickeloxid (CAS RN 11099-02-8)
3.2 % - 31.12.2021
0.8125 ex 3902 30 00 20 Hydriertes Blockcopolymer aus Styrol und Isopren (CAS RN 68648-89-5), mit einem Gehalt von weniger als 37 GHT an Styrol 0 % - 31.12.2025
0.8126 ex 3905 91 00 50 Wässrige Lösung mit einem Gehalt von:
  • 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, eines Copolymers aus Vinylpyrrolidon, N,N-Dimethylaminopropyl-methacrylamid und 3-(Methacryloylamino)propyllauryldimethylammoniumchlorid (CAS RN 306769-73-3),
  • nicht mehr als 1 GHT an Konservierungsstoffen
0 % - 31.12.2025
0.8145 ex 3905 91 00 60 Copolymer aus Vinylpyrrolidon, Vinylcaprolactam und Dimethylaminoethylmethacrylat (CAS RN 102972-64-5), in fester Form oder als wässrige Lösung, mit einem Anteil:
  • des Copolymers von 27 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 33 GHT,
  • an Ethanol von nicht mehr als 1,5 GHT (CAS RN 64-17-5),
  • an Konservierungsstoffen von nicht mehr als 1 GHT
0 % - 31.12.2025
0.8138 ex 3905 91 00 70 Wässrige Lösung mit einem Gehalt von:
  • 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT, eines Copolymers aus Vinylcaprolactam, Vinylpyrrolidon, N,N-Dimethylaminopropylmethacrylamid und 3-(Methacryloylamino)propyllauryldimethylammoniumchlorid (CAS RN 748809-45-2),
  • 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 GHT, an Ethanol (CAS RN 64-17-5), auch mit tert-Butylalkohol (CAS RN 75-65-0) und/oder Denatoniumbenzoat (CAS RN 3734-33-6) denaturiert
0 % - 31.12.2025
0.8139 ex 3905 91 00 80 Copolymer aus Vinylpyrrolidon, Acrylsäure und Dodecylmethacrylat (CAS RN 83120-95-0) 0 % - 31.12.2025
0.8097 ex 3910 00 00 75 Copolymer aus 80 GHT Dimethylsiloxan, 10 GHT Methylmethacrylat und 10 GHT Butylacrylat, in Form eines weißen Pulvers 0 % - 31.12.2025
0.8116 ex 3917 31 00
ex 3917 32 00
ex 3917 39 00
30
20
20
Rohre:
  • mit einem Außendurchmesser von 0,33 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,3 mm,
  • mit einem Innendurchmesser von 0,01 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,1 mm,
  • geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von 2,7 MPa bis zu 70 MPa,
  • geeignet für alle Lösungen, die bei der Chromatografie verwendet werden,
  • auch mit Quarzglas,
  • auch mit PEEK beschichtet,
    zur Verwendung in chromatographischen Systemen 1
0 % - 31.12.2021
0.8117 ex 3917 40 00 20 Formstücke (Muttern und Ringbeschläge) und Verbindungsstücke aus Kunststoff:
  • mit Gewinde,
  • auch gestützt durch einen Ring aus nicht rostendem Stahl,
  • geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von mindestens 2,7 MPa, jedoch nicht mehr als 114 MPa,

für Rohre:

  • mit einem Außendurchmesser von 0,33 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,3 mm,
  • geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von mindestens 2,7 MPa, jedoch nicht mehr als 114 MPa,
  • geeignet für alle Lösungen, die bei der Chromatografie verwendet werden,
    zur Verwendung bei der Herstellung von chromatografischen Systemen 1
0 % - 31.12.2021
0.8109 ex 3919 10 80 48 Kunststoffbänder aus Polypropylen:
  • selbstklebend,
  • einseitig beschichtet mit einem Acrylpolymer-Klebstoff,
  • in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger,
  • mit einer Dicke einschließlich Klebstoffschicht von 0,03 mm oder weniger,
    zur Verwendung bei der Herstellung von wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Batterien 1
3.2 % - 31.12.2021
0.8149 ex 3920 10 89 45 Kunststoff-Folien aus Octen und Ethylen-Copolymer, mit einer Dicke von 0,45 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,75 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Glas-Glas-Solarpaneelen 1 0 % - 31.12.2022
0.8118 ex 3926 90 97 58 Ferrule und/oder Stopfen aus Kunststoff:
  • auch gestützt durch einen Ring aus nicht rostendem Stahl,
  • geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von mindestens 2,7 MPa, jedoch nicht mehr als 114 MPa,

für Rohre:

  • mit einem Außendurchmesser von 0,33 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,3 mm,
  • geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von mindestens 2,7 MPa, jedoch nicht mehr als 114 MPa,
  • geeignet für alle Lösungen, die bei der Chromatografie verwendet werden,
    zur Verwendung bei der Herstellung von chromatografischen Systemen 1
0 % - 31.12.2021
0.8108 ex 5403 31 00 10 Endlosgarne, aus Viskosefilament von 105 dtex oder mehr, aber nicht mehr als 117 dtex, und bestehend aus 36 Monofilen oder mehr, aber nicht mehr als 40 Monofilen 0 % - 31.12.2025
0.8105 ex 8108 90 30 55 Drähte aus einer Titan-Legierung:
  • mit einem Gehalt an Niob von 42 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 47 GHT,
  • mit einem Durchmesser von nicht mehr als 6 mm,
  • der Norm AMS 4982 entsprechend,
    zur Verwendung bei der Herstellung von Verbindungselementen für die Raumfahrt 1
0 % - 31.12.2025
0.8148 ex 8412 90 80 20 Grundplatte (bedplate) aus lösungsverstärktem duktilem Gusseisen (solution strengthened ductile iron castings, SSDI), zur Verankerung und Ausrichtung des Antriebsstrangs (Getriebe, Stehlager, Rotorwelle) einer Windturbine, mit
  • einer Länge von 3,5 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,3 m,
  • einer Breite von 2 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,5 m,
  • einer Höhe von 1 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 m,
  • einem Gewicht von 11 t oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 t,
  • Montagebohrungen für den Azimutantrieb,
  • Montageflansch für Getriebehalterung,
  • Befestigung des Antriebsstrangs,
  • verschiedenen Einschraubstutzen
0 % p/st 31.12.2025
0.8079 ex 8412 90 80 30 Getriebehalterung (gearbox support) aus lösungsverstärktem duktilem Gusseisen (solution strengthened ductile iron castings - SSDI), zur Verwendung als Stütz- und Lasttrageteil zwischen Getriebe und Grundplatte einer Windturbine, mit:
  • einem Durchmesser von 2 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 m,
  • einem Gewicht von 2 t oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 t
0 % p/st 31.12.2025
0.8111 ex 8414 30 20 20 Hermetischer Kältemittel-Kolbenkompressor für Isobutan:
  • mit bürstenlosem 3-Phasen-Permanentmagnetmotor,
  • mit Sauganschluss links und Wechselrichter mit Leistungsfaktorkorrektur (Power Factor Correction - PFC),
  • mit einer maximalen Kühlleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 W, unter ASHRAE-Bedingungen
0 % - 31.12.2025
0.8112 ex 8414 30 20 30 Hermetischer Kältemittel-Kolbenkompressor für Isobutan als Kältemittel:
  • mit bürstenlosem 3-Phasen-Permanentmagnetmotor,
  • mit Sauganschluss links und Wechselrichter mit Leistungsfaktorkorrektur (Power Factor Correction - PFC), der zwischen 1.300 und 4.500 U/min arbeitsfähig ist,
  • mit einer maximalen Kühlleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 W, unter ASHRAE-Bedingungen
0 % - 31.12.2025
0.8134 ex 8414 30 20 40 Hermetischer Kolbenkompressor für Isobutan als Kältemittel:
  • mit einem Einphasenmotor mit Widerstandsanlauf und Betriebskondensator (Resistance Start Capacitor Run - RSCR),
  • mit einem allgemeinen Leistungsfaktor von mindestens 1,93 unter ASHRAE-Bedingungen,
  • mit einer maximalen Kühlleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 W, unter ASHRAE-Bedingungen
0 % - 31.12.2025
0.8135 ex 8414 30 20 50 Hermetischer Kolbenkompressor für Isobutan als Kältemittel:
  • mit einem Einphasenmotor mit Widerstandsanlauf und Betriebskondensator (Resistance Start Capacitor Run - RSCR),
  • mit einem allgemeinen Leistungsfaktor von höchstens 1,5 unter ASHRAE-Bedingungen,
  • mit einer maximalen Kühlleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 W, unter ASHRAE-Bedingungen
0 % - 31.12.2025
0.8133 ex 8414 80 73 40 Hermetischer Wärmepumpenkompressor für R134A oder R450A als Kältemittel:
  • mit Einphasen-Induktionsmotor mit Kondensator für Anlauf und Betrieb (Permanent Split Capacitor -PSC),
  • mit Sauganschluss unten und Auslaufanschluss oben,
  • mit einer Verdrängung von 8,1 cm3 oder 8,2 cm3,
  • mit einer Drehzahl von 3000 U/min,
  • mit einer Kühlleistung von 920 W oder höher, jedoch nicht höher als 970 W, unter ASHRAE-Bedingungen
0 % - 31.12.2025
0.8123 ex 8479 89 97 28 Integrierte elektrische Bremseinheit für die sofortige Erzeugung des erforderlichen hydraulischen Drucks beim Bremsen, die volle elektronische Bremssteuerung und die Möglichkeit des regenerativen Bremsens bei Kraftfahrzeugen mit:
  • elektronischen Bremsassistenten,
  • durch bürstenlosen Elektromotor angetriebener Hydraulikeinheit,
  • Bremsflüssigkeitsbehälter,
    zur Verwendung bei der Herstellung von Plugin-Hybrid-Personenkraftwagen 1
0 % - 31.12.2025
0.7962 ex 8479 90 70 50 Rotorteil der mechanischen Einheit, um die Bewegung der Nockenwelle gegenüber der Kurbelwelle sicherzustellen:
  • mit 4 Blättern, die in Rillen auslaufen,
  • aus einer Stahllegierung im Sinterverfahren hergestellt
0 % - 31.12.2025
0.8098 ex 8482 50 00 20 Axialrollenlager aus Stahl:
  • Lagerkäfig bestehend aus kaltgewalztem Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von bis zu 0,25 %, der Norm ASTM A109-98 entsprechend,
  • Rollen bestehend aus reibungsarmem Stahl gemäß ASTM 295-94,
  • mit einem Außendurchmesser von 63 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 66 mm,
  • mit einem Innendurchmesser von 44 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 46 mm,
  • mit einem Gewicht von 23 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 27 g,
  • mit 36 Rollen oder mehr, jedoch nicht mehr als 38 Rollen
0 % p/st 31.12.2025
0.8088 ex 8482 99 00 40 Innen- und Außenringe aus Stahl, ungeschliffen mit einer Laufrille innen und folgenden Durchmessern:
  • 14,66 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 76,2 mm für den Innenring,
  • 26 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm für den Außenring
0 % - 31.12.2025
0.8100 ex 8483 50 80 20 Seilrollenblöcke für Flaschenzüge aus nicht gegossenem Stahl, :
  • hergestellt aus Kohlenstoff-Konstruktionsstahl gemäß der Norm JIS G4051,
  • mit einem Außendurchmesser von 114 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 118 mm,
  • mit einem Innendurchmesser von 33 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 37 mm,
  • mit einer Breite von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 33 mm,
  • mit einem Gewicht von 0,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,9 kg,
  • mit 6 trapezförmigen Rillen
0 % p/st 31.12.2025
0.8130 ex 8501 62 00 40 Dreiphasen-Wechselstromgenerator mit:
  • einer Dauerleistung von 147 kVA oder mehr, jedoch nicht mehr als 222 kVA,
  • einem Dauerdrehmoment von 650 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 Nm,
  • einer maximalen Arbeitsdrehzahl von 2700 Umdrehungen pro Minute (U/min),
  • einem flüssigkeitsgekühlten System,
  • einer Länge von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm,
  • einer Breite von 550 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 650 mm,
  • einer Höhe von 550 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 650 mm,
  • einem Gewicht von nicht mehr als 150 kg
0 % - 31.12.2025
0.8095 ex 8505 90 90 20 Elektromagnetische Kupplungsspule in einem zylindrischen Metallgehäuse:
  • Metallgehäuse bestehend aus warmgewalztem Stahl, der der Norm JIS G 3131 - SPHE entspricht,
  • Spule bestehend aus Kupferdraht,
  • mit einem Gewicht von 0,4 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,7 kg,
  • mit einer Breite von 22 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 mm,
  • mit einer Platte zur Verstärkung der Spule ("coil backplate") mit einem Innendurchmesser von 44 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 46 mm,
  • mit einem Außendurchmesser von 88 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 96 mm,
  • ohne Kolben,
  • mit einem Anschluss
0 % p/st 31.12.2025
0.8115 ex 8507 60 00 48 Integriertes Batteriesystem in einem Metallgehäuse mit Halterungen, bestehend aus
  • einem Lithium-Ionen-Akkumulator mit einer Spannung von 36 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 50,4 V, und einer Nennleistung von 0,6 kWh,
  • einem Batteriemanagementsystem,
  • einem Leistungsrelais,
  • einem Kühlsystem,
  • vier Anschlüssen,
    zur Verwendung bei der Herstellung von Mild-Hybrid-Kraftfahrzeugen (Mild Hybrid Electric Vehicles - mHEV) 1
1.3 % - 31.12.2021
0.8140 ex 8529 90 92 73 CMOS-Bildsensor
  • mit einer Mikrolinse auf jedem einzelnen Bildpunkt (Abdeckung mindestens 99 % der Bildpunkte),
  • zur Erfassung von Infrarotlicht, das von Objekten reflektiert wird,
    zur Aufnahme von Tiefenbildern in Kameras zum Zweck der Entfernungsmessung ("Time-of-Flight")
0 % - 31.12.2025
0.8085 ex 8537 10 91 45 Haupt-Hybridsystemsteuerung zur Diagnose und Steuerung der Elemente des Hybridantriebssystems, mit:
  • einem programmierbaren Speicher,
  • einem Mikroprozessor,
  • mindestens einem Mehrfach-Anschluss,
  • einer Spannung von 24 V,
  • einer Länge von 350 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 mm,
  • einer Breite von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 mm,
  • einer Höhe von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 mm,
  • in einem Metallgehäuse
0 % - 31.12.2025
0.8132 ex 8537 10 98 80 System zur Antriebssteuerung ("Propulsion Control System") mit mindestens:
  • einem Wechselrichter,
  • einer Leistung von 190 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 220 kW,
  • Hochspannungskreisen mit Wechselstrom- und Gleichstromschnittstellen für den Anschluss eines Fahrmotors, eines Generators und eines Energiespeichersystems,
  • einer integrierten Steuerung aller Funktionen des Fahrmotors und des Generator-Antriebssystems,
  • einer CAN-Kommunikationsschnittstelle mit Systemkontrolleinheit,
  • einem Flüssig-Kühlsystem,
  • einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 950 mm,
  • einer Breite von 350 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm,
  • einer Höhe von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 mm,
  • einem Gewicht von 40 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 kg
0 % p/st 31.12.2025
0.8124 ex 8537 10 98 88 Bedienpult für Autoradio und/oder Navigationssteuerung mit:
  • passiven elektronischen Bauteilen,
  • mindestens zwei Schaltern,
  • LEDs,
  • mindestens einem Anschluss,
  • auch mit Warndreieckschalter,
  • für eine Spannung von 16 V oder weniger,
    zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 1
0 % - 31.12.2025
0.8127 ex 8708 99 97 28 Ein Satz von H2-Kraftstoffzylindern vom Typ 4 gemäß Norm EC 79, bestehend aus zwei bis acht Zylindern auf Aluminiumrahmen:
  • Zylinder aus einem HDPE-Verbundwerkstoff (Polyethylen hoher Dichte), verstärkt mit einem Geflecht aus Glas- und Kohlefasern in Epoxidharz,
  • mit einem Betriebsdruck von mindestens 35 MPa,
  • mit einer vom Hersteller angegebenen Haltbarkeit von nicht weniger als 20 Jahren,
  • mit einer Zylinderkapazität von 180 Litern oder mehr, jedoch nicht mehr als 375 Litern,
  • ausgestattet mit einem Satz von Magnetventilen, Handventilen und Sicherheitsventilen zur Druckentlastung (PRD),
  • mit einer Gesamtbreite von 1.800 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2.300 mm,
  • mit einer Gesamthöhe von 400 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 mm,
  • mit einer Gesamtlänge von 1.200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3.600 mm
0 % - 31.12.2025
0.8128 ex 8708 99 97 38 Ein Satz von CNG-Kraftstoffzylindern vom Typ CNG-4 gemäß Norm ECE R110, bestehend aus vier oder fünf Zylindern auf Aluminiumrahmen:
  • bestehend aus einem HDPE-Verbundwerkstoff (Polyethylen hoher Dichte), verstärkt mit einem Geflecht aus Glas- und Kohlefasern in Epoxidharz,
  • mit einem Betriebsdruck von mindestens 20 MPa,
  • mit einer vom Hersteller angegebenen Haltbarkeitsdauer von nicht weniger als 20 Jahren,
  • mit einer Zylinderkapazität von 315 Litern oder mehr, jedoch nicht mehr als 375 Litern,
  • ausgestattet mit einem Satz von Magnetventilen, Handventilen und Sicherheitsventilen zur Druckentlastung (PRD),
  • mit einer Gesamtbreite von 2.200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2.300 mm,
  • mit einer Gesamthöhe von 450 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 460 mm,
  • mit einer Gesamtlänge von 3500 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3.600 mm
0 % - 31.12.2025
1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß dem Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1)."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE