Durchführungsverordnung (EU) 2021/1327 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von frischem Fleisch wildlebender Einhufer, von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur und von Insekten in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XI der genannten Durchführungsverordnung hinsichtlich der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 288 vom 11.08.2021 S. 28)



Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen der Regeln für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Diese Anforderungen umfassen die Identifikation der für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren, die nur dann in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 auf einer Liste geführt wird.

(2) Ein Drittland oder ein Drittlandsgebiet kann nur dann in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstaben a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllt. Die Anforderung gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 ist, falls zutreffend, das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates 3 genehmigten Rückstandskontrollprogramms.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 4 wurden die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist, während mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 5 die von einigen Drittländern vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, genehmigt wurden.

(4) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 der Kommission 6 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU wurden die Rückstandsüberwachungspläne bestimmter Drittländer, die die Anforderung gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen, genehmigt. Einige dieser Drittländer hatten bereits geeignete Nachweise und Garantien dafür vorgelegt, dass die betreffenden Tiere und Waren die Anforderungen des Artikels 4 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen. Diese Länder sollten daher in die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen aufgenommen werden.

(5) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurden die Genehmigungen der Rückstandsüberwachungspläne bestimmter Drittländer, die derzeit in den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen aufgeführt sind, aufgehoben bzw. eingeschränkt. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen sollten entsprechend geändert werden, um die Zulassung dieser Länder aufzuheben bzw. einzuschränken.

(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde der Rückstandsüberwachungsplan Namibias für frei lebendes Wild genehmigt. Da Namibia ausreichende Nachweise und Garantien dafür vorgelegt hat, dass es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern erfüllt, sollte dieses Land in die Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleisch von wildlebenden Einhufern zulässig ist, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 mit der Bemerkung "Nur frei lebendes Wild" aufgenommen werden.

(7) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde der Rückstandsüberwachungsplan Nigerias mit der Bemerkung "ausgenommen Fische" genehmigt. Da Nigeria ausreichende Nachweise und Garantien dafür vorgelegt hat, dass es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur erfüllt, sollte der Eintrag für Nigeria in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahin gehend geändert werden, dass das Land für den Eingang von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur, ausgenommen Fische, in die Union zugelassen wird.

(8) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde der Rückstandsüberwachungsplan Omans mit der Bemerkung "ausgenommen Krebstiere" genehmigt. Da Oman ausreichende Nachweise und Garantien dafür vorgelegt hat, dass es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur erfüllt, sollte der Eintrag für Oman in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahin gehend geändert werden, dass das Land für den Eingang von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur, ausgenommen Krebstiere, in die Union zugelassen wird.

(9) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde die Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne für Aquakultur der Falklandinseln, Montenegros, Marokkos und der Ukraine mit der Bemerkung "ausgenommen Krebstiere" versehen. Daher sollten diese Länder nicht für den Eingang von Krebstieren aus Aquakultur in die Union zugelassen werden. Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde die Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne für Aquakultur Guatemalas, Mosambiks, Nicaraguas und Tansanias mit der Bemerkung "ausgenommen Fische" versehen. Daher sollten diese Länder nicht für den Eingang von Fischen aus Aquakultur in die Union zugelassen werden. Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurden die Fußnoten für Aquakulturerzeugnisse geändert. Die Worte "nur Krebstiere" und "nur Fische" wurden durch "ausgenommen Fische" bzw."ausgenommen Krebstiere" ersetzt. Aus Gründen der Kohärenz ist es erforderlich, den Wortlaut der Bemerkungen in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 an den Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/653 anzupassen.

(12) Am 12. März 2021 übermittelte die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs der Kommission den entsprechenden Fragebogen für die Bewertung des Eingangs von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs beantwortete alle Fragen zufriedenstellend und legte der Kommission somit ausreichende Nachweise und Garantien für die Erfüllung von Anforderungen vor, die denjenigen in Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gleichwertig sind. Das Vereinigte Königreich sollte daher in die in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegte Liste der Drittländer aufgenommen werden, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten zulässig ist, wobei die Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Verbindung mit Anhang 2 des Protokolls unberührt bleibt.

(13) Die Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14) Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält Fehler in Bezug auf Armenien und Aserbaidschan in Form von Auslassungen und hinsichtlich der Zulassung von Erzeugnissen. Diese Fehler verändern die Aussage des Textes.

(15) Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II, IX, XI und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2021

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).

3) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118).

5) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 der Kommission vom 20. April 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 138 vom 22.04.2021 S. 1).

.

Anhang

"Anhang II
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern gemäß Artikel 5 und Artikel 19 Absatz 2 zulässig ist

ISO-Ländercode Drittland Bemerkungen
NA Namibia Nur frei lebendes Wild
ZA Südafrika Nur frei lebendes Wild


Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 13, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 3 sowie Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 25 Buchstabe d zulässig ist Anhang IX


ISO-Ländercode Drittland oder Drittlandsgebiet Bemerkungen
AE Vereinigte Arabische Emirate Aquakultur: Nur Rohstoffe aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern, die für die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union zugelassen sind.
AG Antigua und Barbuda Nur lebender Hummer aus Wildfang.
AL Albanien Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.
AM Armenien Nur lebende Krebstiere aus Wildfang, wärmebehandelte, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere
AO Angola Nur Wildfang.
AR Argentinien
AU Australien
AZ Aserbaidschan Nur Kaviar aus Wildfang.
BA Bosnien und Herzegowina Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.
BD Bangladesch
BJ Benin Nur Wildfang.
BN Brunei Nur Aquakulturerzeugnisse.
BQ Bonaire, St. Eustatius, Saba Nur Wildfang.
BR Brasilien
BS Bahamas Nur Wildfang.
BY Belarus
BZ Belize Nur Wildfang.
CA Kanada
CG Kongo Nur Wildfang.
Nur Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden.
CH Schweiz 1
CI

Côte d'Ivoire

Nur Wildfang.
CL Chile
CN China
CO Kolumbien
CR Costa Rica
CU Kuba
CV Cabo Verde Nur Wildfang.
CW Curaçao Nur Wildfang.
DZ Algerien Nur Wildfang.
EC Ecuador
EG Ägypten Nur Wildfang.
ER Eritrea Nur Wildfang.
FJ Fidschi Nur Wildfang.
FK Falklandinseln Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.
GA Gabun Nur Wildfang.
GB Vereinigtes Königreich 2
GD Grenada Nur Wildfang.
GE Georgien Nur Wildfang.
GG Guernsey Nur Wildfang.
GH Ghana Nur Wildfang.
GL Grönland Nur Wildfang.
GM Gambia Nur Wildfang.
GN Guinea Nur Wildfang.
Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden.
GT Guatemala Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.
GY Guyana Nur Wildfang.
HK Hongkong Nur Wildfang.
HN Honduras
ID Indonesien
IL Israel 3
IM Insel Man
IN Indien
IR Iran Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.
JE Jersey Nur Wildfang.
JM Jamaika Nur Wildfang.
JP Japan
KE Kenia
KI Kiribati Nur Wildfang.
KR Südkorea
KZ Kasachstan Nur Wildfang.
LK Sri Lanka
MA Marokko Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.
MD Moldau Nur Kaviar.
ME Montenegro Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.
MG Madagaskar
MK Nordmazedonien
MM Myanmar/Birma
MR Mauretanien Nur Wildfang.
MU Mauritius
MV Malediven Nur Wildfang.
MX Mexiko
MY Malaysia
MZ Mosambik Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.
NA Namibia Nur Wildfang.
NC Neukaledonien Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.
NG Nigeria Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.
NI Nicaragua Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.
NZ Neuseeland
OM Oman Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.
PA Panama
PE Peru
PF Französisch-Polynesien Nur Wildfang.
PG Papua-Neuguinea Nur Wildfang.
PH Philippinen
PM St. Pierre und Miquelon Nur Wildfang.
PK Pakistan Nur Wildfang.
RS Serbien
RU Russland Nur Wildfang.
SA Saudi-Arabien
SB Salomonen Nur Wildfang.
SC Seychellen Nur Wildfang.
SG Singapur
SH St. Helena
(Ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension.)
Nur Wildfang.
Tristan da Cunha
(Ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension.)
Nur Hummer (frisch oder gefroren) aus Wildfang.
SN Senegal Nur Wildfang.
SR Suriname Nur Wildfang.
SV El Salvador Nur Wildfang.
SX Sint Maarten Nur Wildfang.
TH Thailand
TN Tunesien Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.
TR Türkei
TW Taiwan
TZ Tansania Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.
UA Ukraine Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.
UG Uganda
US Vereinigte Staaten
UY Uruguay
VE Venezuela
VN Vietnam
YE Jemen Nur Wildfang.
ZA Südafrika Nur Wildfang.
ZW Simbabwe Nur Wildfang.
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

3) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.



Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken gemäß Artikel 17 zulässig ist Anhang XI


ISO-Ländercode Drittland oder Drittlandsgebiet Bemerkungen
AL Albanien
AM Armenien Nur Schnecken.
AU Australien
AZ Aserbaidschan
BA Bosnien und Herzegowina Nur Schnecken.
BR Brasilien Nur Froschschenkel.
BY Belarus Nur Schnecken.
CA Kanada Nur Schnecken.
CH Schweiz 1
CI Côte d'Ivoire Nur Schnecken.
CL Chile Nur Schnecken.
CN China
DZ Algerien Nur Schnecken.
EG Ägypten Nur Froschschenkel.
GB Vereinigtes Königreich 2
GG Guernsey
GH Ghana Nur Schnecken.
ID Indonesien
IM Insel Man
IN Indien Nur Froschschenkel.
JE Jersey
MA Marokko Nur Schnecken.
MD Moldau Nur Schnecken.
MK Nordmazedonien Nur Schnecken.
NG Nigeria Nur Schnecken.
NZ Neuseeland Nur Schnecken.
PE Peru Nur Schnecken.
RS Serbien Nur Schnecken.
TH Thailand Nur Schnecken.
TN Tunesien Nur Schnecken.
TR Türkei
UA Ukraine Nur Schnecken.
US Vereinigte Staaten Nur Schnecken.
VN Vietnam
ZA Südafrika Nur Schnecken.
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.


Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten gemäß Artikel 24 zulässig ist Anhang XV


ISO-Ländercode Drittland oder Drittlandsgebiet Bemerkungen
CA Kanada
CH Schweiz
GB Vereinigtes Königreich 1
KR Südkorea
TH Thailand
VN Vietnam
1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE