|
Beschluss (EU) 2021/1361 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Ermächtigung Griechenlands, den in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zeitraum zu verlängern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4650)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. L 293 vom 16.08.2021 S. 17)
s.a: Liste - zur Ermächtigung ... der VO (EU) 2021/267 ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG 2 festgelegten Sicherheitsbescheinigungen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
(2) Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 stellte Griechenland einen begründeten Antrag auf Ermächtigung, den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um einen Monat zu verlängern. Griechenland hat am 8. und 17. Juni 2021 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.
(3) In Griechenland dürfte nach eigenen Angaben die Erneuerung der in Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Sicherheitsbescheinigungen aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben.
(4) Diese seit dem 7. November 2020 geltenden Maßnahmen umfassten die Verpflichtung zur Telearbeit von Mitarbeitern bis zu einem Mindestsatz von 50 %, Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Gruppen und die Verpflichtung zur Isolierung von Personen, die erkrankt oder mit bestätigten COVID-19-Fällen in Kontakt gekommen sind.
(5) Diese Maßnahmen hätten zu verschiedenen Problemen und Verzögerungen geführt, insbesondere bei der griechischen Behörde, die für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigungen zuständig sei und deren Aufgaben von der Eisenbahn-Regulierungsbehörde (RAS) wahrgenommen würden. Diese, den Angaben Griechenlands zufolge, bereits durch die Folgen der Einstellungspolitik unterbesetzte Verwaltungsbehörde sei durch die nationalen Maßnahmen in Bezug auf die Verpflichtung zur Telearbeit erheblich unter Druck geraten, da ihr Personal nur bedingt auf die benötigten Verwaltungsvorgänge habe zugreifen können und sich die Prüfung einschlägiger Fälle durch die Verwaltung in die Länge gezogen habe.
(6) Darüber hinaus müssten für die Erneuerung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung Verfahren wie Vor-Ort-Inspektionen von der Sicherheitsbescheinigungsstelle durchgeführt werden, damit die Wirksamkeit der von den Eisenbahnunternehmen vorgeschlagenen Verfahren und die von diesen Eisenbahnunternehmen vorgeschlagenen Änderungen bewertet werden könnten. Die oben genannten Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 erschwerten den Abschluss dieser Vor-Ort-Inspektionen.
(7) Darüber hinaus sei der Antrag auf Erneuerung einer bestimmten Sicherheitsbescheinigung, der derzeit von der Sicherheitsbescheinigungsstelle geprüft werde, kurz vor dem Ablaufdatum dieser Bescheinigung gestellt worden. Die zuständige Bescheinigungsstelle habe zwar alle Anstrengungen unternommen, um ihren Verpflichtungen innerhalb der geltenden Fristen nachzukommen, doch sei es dieser Behörde angesichts der vorstehend erläuterten und durch die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 verursachten Probleme nicht möglich, die erforderlichen Verfahren für die Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer durchzuführen.
(8) Die beantragte Verlängerung um einen Monat sei auf den Zeitraum beschränkt, der von der Sicherheitsbescheinigungsstelle benötigt werde, um die für die Erneuerung der betreffenden Sicherheitsbescheinigung erforderlichen Verwaltungsformalitäten abzuwickeln.
(9) Nach den von Griechenland vorgelegten Informationen gehe aus den jüngsten Sicherheitsberichten des Eisenbahnunternehmens, das die Erneuerung der genannten Sicherheitsbescheinigung beantragt habe, hervor, dass für den Teil des Eisenbahninfrastrukturabschnitts, in dem dieses Unternehmen tätig sei, abgesehen von einem Selbstmordversuch im Jahr 2019 kein Vorfall verzeichnet sei. Darüber hinaus habe die Sicherheitsbescheinigungsstelle bei den seit der Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung durchgeführten Inspektionen und Überwachungstätigkeiten keine Risiken oder Verstöße festgestellt. Aus diesen Gründen und angesichts der Tatsache, dass Griechenland nur eine Verlängerung des in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraums vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um einen Monat beantragt hat, sollte die beantragte Verlängerung nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Verkehrssicherheit führen.
(10) Griechenland wird daher ermächtigt, den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um einen Monat zu verlängern.
(11) Griechenland hat zugestimmt, dass dieser Beschluss in englischer Sprache angenommen und notifiziert wird
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Griechenland wird ermächtigt, den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um einen Monat zu verlängern.
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 30. Juni 2021
2) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 44).
| ENDE | |