|
2021/1366 - UN-Regelung Nr. 142 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Montage ihrer Reifen
(ABl. L 293 vom 16.08.2021 S. 34)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich.
Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 01 - Datum des Inkrafttretens: 30. September 2021
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist ECE/TRANS/WP.29/2021/11.
_________________________________________________________________________________
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M, N und O 1 hinsichtlich der Montage der Reifen.
Sie gilt jedoch weder für Fahrzeuge, deren Verwendungsbedingungen mit den Merkmalen der Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 nicht vereinbar sind, noch für Fahrzeuge hinsichtlich der Montage:
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Montage seiner Reifen" bezeichnet Fahrzeuge, die in wesentlichen Merkmalen wie den Reifentypen, den Bezeichnungen der Reifenmindest- und Reifenhöchstgrößen, den Radabmessungen und Einpresstiefen sowie der für die Bereifung zulässigen Geschwindigkeits- und Tragfähigkeitskategorie und den Merkmalen der Radabdeckungen keine Unterscheide aufweisen.2.2. Reifen werden in folgende Klassen unterteilt:
- Reifen der Klasse C1: Reifen nach der UN-Regelung Nr. 30
- Reifen der Klasse C2: Reifen nach der Regelung Nr. 54, die mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung, die niedriger oder gleich 121 ist, und einem Symbol für eine Geschwindigkeitskategorie, die höher oder gleich "N" ist, gekennzeichnet sind
- Reifen der Klasse C3: Reifen nach der UN-Regelung Nr. 54 und die
- mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung, die höher oder gleich 122 ist oder
- mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung, die niedriger oder gleich 121 ist, und einem Symbol für eine Geschwindigkeitskategorie, die niedriger oder gleich "M" ist, gekennzeichnet sind;
2.2.1. "Reifentyp" bezeichnet eine Reifenbaureihe, deren Reifen bei den nachstehenden wesentlichen Merkmalen keine Unterschiede aufweisen:
- Reifenklasse: C1, C2 oder C3 gemäß UN-Regelung Nr. 30 und
- Reifenklasse C1: hinsichtlich der Merkmale eines Luftreifentyps im Sinne der Begriffsbestimmung der UN-Regelung Nr. 30
- Reifenklasse C2 oder C3: hinsichtlich der Merkmale eines Luftreifentyps im Sinne der Begriffsbestimmung der UN-Regelung Nr. 54.
2.3. "Bezeichnung der Reifengröße" bezeichnet die Reifengröße gemäß der UN-Regelung Nr. 30 für Reifen der Klasse C1 und gemäß der UN-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klassen C2 und C3.
2.4. "Einpresstiefe" bezeichnet den Abstand von der Nabenauflagefläche zur Mittellinie der Felge.
2.5. "Luftreifenbauart" bezeichnet die technischen Merkmale der Karkasse des Luftreifens.
2.6. "Normaler Reifen" bezeichnet einen Reifen oder Notlaufreifen, der für den normalen Einsatz auf der Straße vorgesehen ist.
2.7. "M + S-Reifen" bezeichnet einen Reifen, durch dessen Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart gegenüber einem normalen Reifen vor allem seine Anfahr- und Traktionseigenschaften auf Schnee verbessert werden sollen.
2.7.1. "M + S-Reifen für extreme Schneebedingungen" bezeichnet einen Reifen, der durch sein Laufflächenprofil, seine Laufflächenmischung oder Bauart speziell zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen ausgelegt ist und die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 117 erfüllt.
2.8. "Spezialreifen" bezeichnet einen Reifen, der für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für andere besondere Zwecke vorgesehen ist. Solche Reifen sind insbesondere dafür bestimmt, das Anfahren und die Stabilisierung der Fahrzeugbewegung unter Geländebedingungen zu ermöglichen.
2.9. "Notlaufreifen" bezeichnet einen Reifen gemäß der Begriffsbestimmung in UN-Regelung Nr. 30.
2.10. "Reifen eines Notlaufsystems" bezeichnet einen Reifen gemäß der Begriffsbestimmung in UN-Regelung Nr. 30.
2.11. "Notreifen" bezeichnet einen Reifen, der sich von einem zur Anbringung an einem Fahrzeug für normale Fahrbedingungen bestimmten Reifen unterscheidet und nur für die zeitlich begrenzte Benutzung unter eingeschränkten Fahrbedingungen vorgesehen ist.
2.12. "Rad" bezeichnet ein vollständiges Rad, das aus einer Felge und einer Radscheibe besteht.
2.13. "Notrad" bezeichnet ein Rad, das sich von den zur Anbringung an einem Fahrzeugtyp bestimmten normalen Rädern unterscheidet und nur für die zeitlich begrenzte Benutzung unter eingeschränkten Fahrbedingungen vorgesehen ist.
2.14. "Komplettrad" bezeichnet die Einheit aus Rad und Reifen.
2.15. "Serienmäßiges Komplettrad" bezeichnet ein Komplettrad, das für den normalen Betrieb an das Fahrzeug montiert werden kann.
2.16. "Komplettersatzrad" bezeichnet ein Rad, mit dem ein serienmäßiges Komplettrad im Falle einer Fehlfunktion ersetzt wird und das von folgender Art sein darf:
2.17. "Serienmäßiges Komplettersatzrad" bezeichnet ein Komplettrad, das hinsichtlich der Bezeichnung der Radgröße und der Reifengröße, der Einpresstiefe und der Reifenbauart identisch mit dem Rad ist, das an derselben Stelle an der Achse einer bestimmten Fahrzeugvariante oder -version für den normalen Betrieb angebracht ist; dabei kann es sich auch um ein Rad handeln, das zwar aus einem anderen Werkstoff besteht oder bei dem Radmuttern oder -bolzen einer anderen Ausführung verwendet werden, das aber ansonsten mit dem für den normalen Betrieb vorgesehenen Rad identisch ist.
2.18. "Komplettnotrad" bezeichnet eine Einheit aus jeglichen Rad- und Reifentypen, die nicht der Begriffsbestimmung eines serienmäßigen Komplettersatzrads, sondern einer der Beschreibungen von Komplettnoträdern in UN-Regelung Nr. 64 entspricht.
2.19. "Symbol für die Geschwindigkeitskategorie" bezeichnet das Symbol gemäß UN-Regelung Nr. 30 für Reifen der Klasse C1 beziehungsweise gemäß UN-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klasse C2.
2.20. "Tragfähigkeitskennzahl" bezeichnet die Zahl, die der größten zulässigen Tragfähigkeit des Reifens gemäß der Begriffsbestimmung in UN-Regelung Nr. 30 für Reifen der Klasse C1 beziehungsweise gemäß UN-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klasse C2 zugeordnet ist.
2.21. "Größte zulässige Reifentragfähigkeit" bezeichnet die Gesamtmasse, die ein Reifen unter den vom Reifenhersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen tragen kann.
3. Antrag auf Genehmigung
3.1. Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Montage seiner Reifen ist vom Fahrzeughersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter zu stellen.
3.2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung hinzuzufügen, und er muss folgende Angaben enthalten:
3.2.1. eine Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Merkmale.
3.3. Ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug oder ein Simulationsinstrument, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, ist dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, zur Verfügung zu stellen.
4. Genehmigung
4.1. Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeugtyp den Anforderungen in Absatz 5, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.
4.2. Jedem typgenehmigten Fahrzeug ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 01 für die Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Montage der Reifen zuteilen.
4.3. Über die Erteilung oder Versagung oder Rücknahme einer Genehmigung nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. Diesem Mitteilungsblatt sind Fotografien und/oder Zeichnungen in geeignetem Maßstab beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen sind und deren Format nicht größer als A4 (210 mm × 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet sind.
4.4. An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen nach dem Muster in Anhang 3 anzubringen, bestehend aus:
4.4.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat; 2
4.4.2. der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.
4.5. Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der in dem Land, das die Typgenehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen genehmigt wurde, braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung erteilt wurde, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.
4.6. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
4.7. Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des Typenschilds des Fahrzeugs oder auf diesem selbst anzubringen.
4.8. Anhang 3 dieser Regelung enthält ein Beispiel für Genehmigungszeichen.
5. Vorschriften
5.1. Allgemeine Anforderungen
5.1.1. Alle an einem Fahrzeug montierten Reifen, einschließlich gegebenenfalls der Ersatzreifen, müssen vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5.2.4.4 den Anforderungen dieser Regelung genügen.
5.1.2. Jeder an einem Fahrzeug montierte Reifen, einschließlich gegebenenfalls der Ersatzreifen, muss den technischen Anforderungen entsprechen und die Übergangsbestimmungen der jeweils zutreffenden UN-Regelungen Nr. 30, 54 und 117 einhalten.
5.2. Leistungsanforderungen
5.2.1. Bereifung
5.2.1.1. Alle normalerweise an einem Fahrzeug montierten Reifen, also alle außer Noträdern, müssen von der gleichen Bauart sein.
5.2.1.2. Alle an ein und derselben Achse normalerweise montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
5.2.1.3. Der Raum, in dem sich das Rad dreht, muss so groß sein, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen und Felgenbreiten die Bewegung des Rades unter Berücksichtigung der größten und der kleinsten Einpresstiefe im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeugherstellers für die Aufhängung und die Lenkung nicht behindert wird. Dies ist unter Verwendung der größten und der breitesten Reifen nachzuprüfen, wobei die zulässigen Abmessungstoleranzen (d. h. die Maximalwerte) zu berücksichtigen sind, die für die jeweilige Bezeichnung der Reifengröße gemäß den Angaben der einschlägigen UN-Regelung gelten.
5.2.1.4. Der technische Dienst und/oder die Typgenehmigungsbehörden kann/können einem alternativen Prüfverfahren zustimmen (z.B. virtuelle Prüfverfahren), um zu überprüfen, ob die Anforderungen des Absatzes 5.2.1.3 eingehalten sind.
5.2.2. Tragfähigkeit
5.2.2.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 5.2.4 dieser Regelung beträgt die gemäß Absatz 5.2.2.2 dieser Regelung ermittelte größte zulässige Tragfähigkeit jedes an einem Fahrzeug montierten Reifens einschließlich eines serienmäßigen Komplettersatzrads (falls vorhanden):
5.2.2.1.1. im Falle eines Fahrzeugs mit Reifen des gleichen Typs und Einfachbereifung: mindestens die Hälfte des Wertes der für die am stärksten belastete Achse technisch zulässigen maximalen Achslast gemäß den Angaben des Fahrzeugherstellers;
5.2.2.1.2. im Falle eines Fahrzeugs mit Reifen unterschiedlicher Typen und Einfachbereifung: mindestens die Hälfte des Wertes der technisch zulässigen maximalen Achslast der betreffenden Achse gemäß den Angaben des Fahrzeugherstellers;
5.2.2.1.3. im Falle eines Fahrzeugs mit Reifen der Klasse C1 und Doppelbereifung (Zwillingsbereifung): mindestens das 0,27-Fache des Wertes der technisch zulässigen maximalen Achslast der betreffenden Achse (maßgeblich sind die Angaben des Fahrzeugherstellers);
5.2.2.1.4. im Falle eines Fahrzeugs mit Reifen der Klasse C2 oder C3 und Doppelbereifung (Zwillingsbereifung): mindestens das 0,25-Fache des Wertes der technisch zulässigen maximalen Achslast der betreffenden Achse (maßgeblich sind die Angaben des Fahrzeugherstellers) unter Berücksichtigung der Tragfähigkeitskennzahl für Doppelbereifung.
5.2.2.2. Die größte zulässige Reifentragfähigkeit wird folgendermaßen ermittelt:
5.2.2.2.1. Im Falle von Reifen der Klasse C1 ist die "größte zulässige Tragfähigkeit" gemäß der UN-Regelung Nr. 30 zu berücksichtigen.
5.2.2.2.2. Im Falle von Reifen der Klasse C2 oder C3 wird die in UN-Regelung Nr. 54 enthaltene "Tabelle der Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit" berücksichtigt; in dieser Tabelle werden in Abhängigkeit von den Tragfähigkeitskennzahlen und den Symbolen für die Nenn-Geschwindigkeitskategorie die Tragfähigkeitsänderungen angegeben, denen ein Luftreifen unter Berücksichtigung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs standhalten kann.
5.2.2.3. Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs oder in jeder anderen Mitteilung im Fahrzeug die erforderlichen Angaben über geeignete Ersatzreifen mit einer angemessenen Reifentragfähigkeit machen.
5.2.3. Geschwindigkeitsbereich
5.2.3.1. Jeder Reifen, mit dem das Fahrzeug normalerweise ausgerüstet ist, muss ein Symbol für die Geschwindigkeitskategorie aufweisen.
5.2.3.1.1. Im Falle von Reifen der Klasse C1 muss das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein, und im Falle von Reifen der Geschwindigkeitskategorien V, W und Y ist die in der UN-Regelung Nr. 30 erwähnte größte zulässige Tragfähigkeit zu berücksichtigen.
5.2.3.1.2. Im Falle von Reifen der Klasse C2 oder C3 muss das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und der jeweiligen Belastungs-/Geschwindigkeitskombination vereinbar sein, die aus der in der UN-Regelung Nr. 54 erwähnten Tabelle der "Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit" abgeleitet wird.
5.2.3.2. Die Anforderungen der Absätze 5.2.3.1.1 und 5.2.3.1.2 gelten nicht in folgenden Fällen:
5.2.3.2.1. im Falle von Komplettnoträdern, für die Absatz 5.2.5 dieser Regelung gilt.
5.2.3.2.2. Im Falle von Fahrzeugen, die üblicherweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M+S-Reifen für extreme Schneebedingungen (d. h. mit Reifen mit dem Piktogramm eines dreigipfeligen Berges mit Schneeflocke) ausgestattet werden, wobei in diesem Fall das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der M+S-Reifen für extreme Schneebedingungen einer Geschwindigkeit entsprechen muss, die entweder höher ist als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder nicht niedriger als 160 km/h (oder beides). Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten M+S-Reifen für extreme Schneebedingungen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten M+S-Reifen für extreme Schneebedingungen angebracht werden. Andere Reifen mit verbesserter Traktion auf Schnee (die zwar das Kennzeichen M+S, aber nicht das Piktogramm eines dreigipfeligen Berges mit Schneeflocke aufweisen) müssen die Anforderungen der Absätze 5.2.3.1.1 und 5.2.3.1.2 dieser Regelung erfüllen.
5.2.3.2.3. Im Falle von Fahrzeugen mit Spezialreifen. Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Spezialreifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten Spezialreifen angebracht werden.
5.2.3.2.4. Im Falle von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 oder N3, die mit einer nach der UN-Regelung Nr. 89 genehmigten Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung ausgestattet sind, muss das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der Reifen mit der eingestellten Höchstgeschwindigkeit vereinbar sein. Ist jedoch die vom Hersteller vorgesehene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen angebracht werden.
5.2.3.2.5. Im Falle von Fahrzeugen der Klassen M1 oder N1, die mit einem fahrzeugseitigen System mit geschwindigkeitsbegrenzender Funktion ausgestattet sind, muss das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der Reifen mit der eingestellten Höchstgeschwindigkeit vereinbar sein.
Ist jedoch die vom Hersteller vorgesehene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen angebracht werden.
5.2.3.3. Der Hersteller stellt die erforderlichen Informationen über geeignete Ersatzreifen mit einem angemessenen Geschwindigkeitsbereich in der Betriebsanleitung oder durch andere Kommunikationsmittel im Fahrzeug zur Verfügung.
5.2.4. Sonderfälle
5.2.4.1. Im Falle von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die für das Ziehen eines Anhängers ausgelegt sind, darf die zusätzliche Belastung an der Anhängevorrichtung des Anhängers ein Überschreiten der größten zulässigen Tragfähigkeit der hinteren Reifen im Falle von Reifen der Klasse C1 um maximal 15 % verursachen. In diesem Fall müssen das Fahrzeughandbuch oder die anderen Kommunikationsmittel gemäß Absatz 5.2.3.3 klare Angaben und Hinweise über die im Anhängerbetrieb zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit (keinesfalls mehr als 100 km/h) und über den Druck der Hinterreifen (mindestens 20 kPa (0,2 bar) über dem für die normale Verwendung ohne Anhänger empfohlenen Druck) enthalten.
5.2.4.2. Im Falle von Anhängern der Klassen O1 und O2 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs von höchstens 100 km/h und Reifen der Klasse C1 in Einfachbereifung muss die größte zulässige Tragfähigkeit jedes Reifens für die Achse mit der höchsten Belastung mindestens das 0,45-Fache der vom Hersteller des Anhängers angegebenen technisch zulässigen maximalen Achslast betragen. Bei Reifen mit Doppelbereifung (Zwillingsbereifung) beträgt dieser Faktor mindestens 0,24. In diesen Fällen muss in der Nähe der vorderen Verbindungseinrichtung des Anhängers ein Warnschild mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs dauerhaft angebracht werden.
5.2.4.3. Im Falle einiger, unten aufgeführter Sonderfahrzeuge mit Reifen der Klassen C2 oder C3 findet die in Absatz 5.2.2.2.2 erwähnte Tabelle der "Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit" keine Anwendung. In diesem Fall wird die größte zulässige Reifentragfähigkeit in Bezug auf die technisch zulässige maximale Achslast (vgl. Absätze 5.2.2.1.2 bis 5.2.2.1.4) bestimmt, indem die der Tragfähigkeitskennzahl entsprechende Last mit einem geeigneten Koeffizienten multipliziert wird; dieser Koeffizient bezieht sich auf den Typ des Fahrzeugs und dessen Verwendung, jedoch nicht auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, und die Anforderungen der Absätze 5.2.3.1.1 und 5.2.3.1.2 dieser Regelung finden keine Anwendung.
Die geeigneten Koeffizienten sind:
5.2.4.3.1. 1,15 im Falle von Fahrzeugen der Klasse I oder Klasse A (M2 oder M3), gemäß UN-Regelung Nr. 107.
5.2.4.3.2. 1,10 im Falle von Fahrzeugen der Klasse N, die eigens für kurze Entfernungen im städtischen und vorstädtischen Bereich ausgelegt sind, z.B. Straßenkehr- oder Müllfahrzeuge, sofern deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt.
5.2.4.4. In Ausnahmefällen, in denen Fahrzeuge für Verwendungen ausgelegt sind, die nicht mit den Merkmalen der Reifenklassen C1, C2 oder C3 vereinbar sind und in denen es deshalb erforderlich ist, Reifen mit anderen Merkmalen zu montieren, finden die Anforderungen von Absatz 5.1.1 dieser Regelung keine Anwendung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
5.2.4.4.1. Die Reifen sind entweder nach der UN-Regelung Nr. 75 oder nach der UN-Regelung Nr. 106 zu genehmigen und
5.2.4.4.2. die Typgenehmigungsbehörde und der technische Dienst sind der Ansicht, dass die montierten Reifen für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs geeignet sind. Die Art der Ausnahme und die Begründung ihrer Genehmigung sind sowohl im Prüfbericht als auch im Mitteilungsblatt in Anhang 2 anzugeben.
5.2.5. Ersatzräder und -reifen
5.2.5.1. In den Fällen, in denen ein Fahrzeug mit einem Komplettersatzrad ausgestattet ist, gilt Folgendes:
5.2.5.1.1. Es muss sich um ein serienmäßiges Komplettersatzrad handeln, das dieselbe Größe wie die am Fahrzeug montierten Reifen hat.
Ist das Fahrzeug mit Reifen verschiedener Größen ausgerüstet, muss die Reifengröße des Komplettersatzrads einer dieser Reifengrößen entsprechen. Dies ist klar im Fahrzeughandbuch oder einem anderen Kommunikationsmittel im Fahrzeug anzugeben.
5.2.5.1.2. Es muss sich um ein Komplettnotrad handeln, dessen Typ für das Fahrzeug geeignet ist, wobei allerdings Fahrzeuge, die nicht der Kategorie M1, N1, M2, M3 (Gesamtmasse im beladenen Zustand < 7.500 kg) oder N2 (Gesamtmasse im beladenen Zustand < 7.500 kg) angehören, nicht mit einem Komplettnotrad ausgestattet sein dürfen, und ein solches an ihnen nicht montiert sein darf.
5.2.5.2. Jedes Fahrzeug mit einem Komplettnotrad oder mit Notlaufreifen muss den technischen Anforderungen und den Übergangsbestimmungen der UN-Regelung Nr. 64 hinsichtlich der Vorschriften über die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Komplettnoträdern und Notlaufreifen entsprechen.
Sind für die Montage eines Komplettnotrads besondere Vorkehrungen zu beachten (z.B., wenn das Komplettnotrad nur an der Vorderachse montiert werden darf und bei Ausfall eines serienmäßigen Hinterrades zunächst ein serienmäßiges Vorderrad an der Hinterachse montiert werden muss), so ist dies im Fahrzeughandbuch oder einem anderen Kommunikationsmittel im Fahrzeug klar anzugeben, und die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen von Absatz 5.2.1.3 dieser Regelung ist zu überprüfen.
6. Änderungen des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung
6.1. Jede Änderung eines Fahrzeugtyps ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Typgenehmigungsbehörde muss dann:
6.1.1. Überarbeitung
Wenn sich im Beschreibungsbogen von Anhang 1 aufgezeichnete Einzelheiten ändern und die Typgenehmigungsbehörde die Auffassung vertritt, dass die vorgenommenen Änderungen wahrscheinlich keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Anforderungen entspricht, dann wird diese Änderung als "Überarbeitung" bezeichnet.
In diesem Fall gibt die Typgenehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die überarbeiteten Seiten der Beschreibungsbögen in Anhang 1 heraus und kennzeichnet jede überarbeitete Seite, damit die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe klar ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsbögen in Anhang 1 mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.
6.1.2. Erweiterung
Die Änderung wird als "Erweiterung" bezeichnet, wenn zusätzlich zu der Änderung an den in den Beschreibungsbögen in Anhang 1 aufgezeichneten Einzelheiten
6.2. Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen. Das Verzeichnis der dem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 beigefügten Beschreibungsbögen und Prüfberichte ist entsprechend zu ändern, um das Datum der jüngsten Überarbeitung oder Erweiterung anzugeben.
6.3. Die Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt über eine solche Erweiterung eine laufende Nummer zu.
7. Übereinstimmung der Produktion
7.1. Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den allgemeinen Bestimmungen in Artikel 2 und in Verzeichnis 1 des Übereinkommens (E/ECE/TRANS/505/Rev.3) entsprechen und die folgenden Vorschriften einhalten:
7.2. Jedes nach dieser Regelung genehmigte Fahrzeug muss hinsichtlich der Herstellung dem genehmigten Fahrzeugtyp entsprechen und die Anforderungen gemäß Absatz 5 erfüllen.
7.3. Die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, darf die in den einzelnen Fertigungsanlagen angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen. Diese Überprüfungen werden normalerweise einmal alle zwei Jahre durchgeführt.
8. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
8.1. Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Anforderungen des Absatzes 7 nicht eingehalten sind.
8.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie davon unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
9. Endgültige Einstellung der Produktion
Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Diese benachrichtigt ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Reglung entspricht.
10. Übergangsbestimmungen
10.1. Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung oder Anerkennung einer Typgenehmigung nach dieser Regelung in der Fassung der Änderungsserie 01 verweigern.
10.2. Ab dem 6. Juli 2022 sind Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nicht verpflichtet, Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie, die erstmals nach dem 6. Juli 2022 erteilt wurden, anzuerkennen.
10.3. Bis 6. Juli 2022 sind Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, verpflichtet, Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie, die erstmals vor dem 6. Juli 2022 erteilt wurden, anzuerkennen.
10.4. Ab dem 6. Juli 2022 sind Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nicht verpflichtet, Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie dieser Regelung anzuerkennen.
10.5. Ungeachtet der vorstehenden Übergangsbestimmungen sind Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten der neuesten Änderungsserie mit der Anwendung dieser Regelung beginnen, nicht verpflichtet, UN-Typgenehmigungen anzuerkennen, die nach einer der vorhergehenden Änderungsserien zu dieser Regelung erteilt wurden, und nur zur Anerkennung der Typgenehmigung nach der Änderungsserie 01 verpflichtet.
10.6. Ungeachtet des Absatzes 10.4 müssen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, bei Fahrzeugen/Fahrzeugsystemen, die nicht von den durch die Änderungsserie 01 eingeführten Änderungen betroffen sind, weiterhin Typgenehmigungen, die nach der vorhergehenden Änderungsserie dieser Regelung ausgestellt wurden, anerkennen.
10.7. Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Typgenehmigungen nach einer der vorhergehenden Änderungsserien dieser Regelung anerkennen 3.
10.8. Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, erteilen weiterhin Erweiterungen von Genehmigungen nach einer der vorhergehenden Änderungsserien dieser Regelung.3
11. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Durchführung von Genehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienste und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.
2) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6, Anhang 3 - www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html enthalten.
3) Anmerkung des Sekretariats: Der Wortlaut wurde im Einklang mit dem Beschluss der WP.29 auf ihrer Sitzung im November 2020 (ECE/TRANS/WP.29/1155, Absätze 92 und 93, und informelles Dokument WP.29-182-11) angepasst.
| Anhang 1 |
(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))
Beschreibungsbogen
gemäß der UN-Regelung über die Montage von Reifen
1. Allgemeines
1.1. Marke (Handelsname des Herstellers): ...
1.2. Typ: ...
1.2.1. Handelsbezeichnungen (falls vorhanden): ...
1.3. Kennzeichnung zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden: 1 ...
1.3.1. Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: ...
1.5. Name und Anschrift des Herstellers: ...
1.6. Namen und Anschriften der Fertigungsstätten: ...
1.7. Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
2. Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs
2.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: ...
2.2. Anzahl der Achsen und Räder: ...
2.2.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: ...
2.2.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: ...
2.2.3. Antriebsachsen (Zahl, Lage, Verbindung): ...
3.1. Spurweiten und Breiten der Achsen
3.1.1. Spurweite jeder gelenkten Achse: 5 ...
3.1.2. Spurweite aller übrigen Achsen: 5 ...
3.1.3. Größte Hinterachsbreite: ...
3.1.4. Breite der vordersten Achse (gemessen an den äußersten Punkten der Reifen, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens): ...
3.2. Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers: 6, 7 ...
3.3. Technisch zulässige maximale Masse je Achse: ...
3.4. Fahrzeug ist/ist nicht 8 für Zuglasten geeignet.
3.5. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h): 9 ...
4. Aufhängung
4.1. Bereifung und Räder
4.1.1. Rad-/Reifenkombinationen 10
|
[ ] | Reifenklasse (C1/ C2/ C3) 8 |
|
[ ] | Größenbezeichnungen ... |
|
[ ] | Tragfähigkeitskennzahl 7 ... |
|
[ ] | Symbol für die Geschwindigkeitskategorie 7 ... |
4.1.2. Achsen
4.1.2.1. Achse 1:
4.1.2.2. Achse 2:
usw.
4.1.3. Vom Fahrzeughersteller empfohlene Reifendrücke (kPa) entsprechend der Beladung des Fahrzeugs: ...
4.1.4. Beschreibung der Schneetraktionshilfen und der Reifen- und Radkombinationen an der Vorder- und Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet sind: ...
4.1.5. Kurzbeschreibung des Komplettnotrads (sofern vorhanden): ...
4.1.6. Beschreibung des Reifendrucküberwachungssystems (falls vorhanden): ...
5. Aufbau
5.1. Radabdeckungen
5.1.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen: ...
6. Sonstiges
6.1. Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
6.1.1. Hersteller: ...
6.1.2. Typen: ...
6.1.3. Typgenehmigungsnummern, sofern vorhanden: ...
6.1.4. Geschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbereich, auf die (den) der Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt werden kann: ... km/h
2) Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6, Absatz 2 - www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.
3) Ist eine Ausführung mit einem normalen Führerhaus und eine andere mit einem Führerhaus mit Liegeplatz ausgerüstet, sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.
4) ISO-Norm 612: 1978 - Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern - Benennungen und Definitionen.
5) ISO-Norm 612-1978, Begriff Nr. 6.5.
6) Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.
7) Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.
8) Unzutreffendes streichen.
9) Bei Kraftfahrzeugen, deren Hersteller eine Modifizierung bestimmter Steuerfunktionen (z.B. durch Software, Hardware, Aktualisierung, Auswahl, Aktivierung, Deaktivierung) vor oder nach der Inbetriebnahme des Fahrzeugs zulassen, mit denen eine erhöhte Maximalgeschwindigkeit erzielt wird, ist die maximale durch die Modifikation dieser Steuerfunktionen erreichbare Geschwindigkeit anzugeben. Bei Anhängern ist die höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit anzugeben.
10) Bei Reifen mit der Buchstabenkombination ZR vor der Angabe des Felgendurchmessers, die für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 300 km/h bestimmt sind, sind vergleichbare Angaben zu machen.
| Mitteilung | Anhang 2 |
|
(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm)) | |
| Ausgestellt von: (Bezeichnung der Behörde) |
|
....................................... | |
| ....................................... | |
| über die 2: | Erteilung der Genehmigung |
| Erweiterung der Genehmigung | |
| Versagung der Genehmigung | |
| Rücknahme der Genehmigung | |
| Endgültige Einstellung der Produktion | |
| für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Montage seiner Reifen
Nummer der Genehmigung: ... Nummer der Erweiterung der Genehmigung: ... 1. Marke (Handelsname des Herstellers): ... 2. Typ: ... 2.1. Handelsbezeichnungen (falls vorhanden): ... 3. Kennzeichnung zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden 3: ... 3.1. Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: ... 5. Name und Anschrift des Herstellers: ... 6. Namen und Anschriften der Fertigungsstätten: ... 7. Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ... 1. Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt 2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: ... 3. Datum des Prüfberichts: ... 4. Nummer des Prüfberichts: ... 5. Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Beiblatt 6. Ort: ... 7. Datum: ... 8. Unterschrift: ... 9. Beschreibungsunterlagen (sofern relevant) ... | |
|
Beiblatt zum Mitteilungsblatt Nr. ... in Bezug auf die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Montage seiner Reifen 1. Weitere Angaben 1.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe: ... 1.2. Reifen- (C1/ C2/ C3)2/Radkombinationen (einschließlich Angaben über Reifen- und Felgengröße sowie Einpresstiefe): ... 1.3. Das Symbol für die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse, die mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar ist (für jede Variante) (bei Reifen mit der Buchstabenkombination ZR vor der Angabe des Felgendurchmessers, die für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 300 km/h bestimmt sind, sind vergleichbare Angaben zu machen): ... 1.4. Die niedrigste Tragfähigkeitskennzahl, die mit der technisch zulässigen maximalen Achslast für jede Achse vereinbar ist (für jede Variante) (gegebenenfalls gemäß Absatz 5.2.2.2 dieser Regelung korrigiert): ... 1.5. Reifen- (C1/ C2/ C3)2/Radkombinationen (einschließlich Angaben über Reifen- und Felgengröße sowie Einpresstiefe), die mit den Schneetraktionshilfen verwendet werden: ..× 2. Fahrzeug der Klasse M1 ist/ist nicht2 für Zuglasten geeignet, Tragfähigkeit der Hinterreifen wird um ... % überschritten. 3. Das Fahrzeug ist/ist nicht2 gemäß der UN-Regelung Nr. 64 und/oder Nr. 1412 hinsichtlich der Komplettnoträder des Typs 1/2/3/4/5 genehmigt.2 4. Das Fahrzeug ist/ist nicht2 gemäß der UN-Regelung Nr. 64 und/oder Nr. 1412 hinsichtlich des Reifendrucküberwachungssystems genehmigt. 4.1. Kurze Beschreibung des Reifendrucküberwachungssystems (falls vorhanden): ... |
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Enthält die Kennzeichnung zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (z.B. ABC??123??).
4) Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6, Absatz 2 - www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.
| Anordnungen des Genehmigungszeichens | Anhang 3 |
(siehe Absätze 4.4 bis 4.4.2 dieser Regelung)
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp hinsichtlich der Montage von Reifen in Belgien (E 6) nach der UN-Regelung Nr. 142 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 142 in der Fassung der Änderungsserie 01 erteilt worden ist.
| ENDE | |