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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Angaben und zur Änderung ihrer Anhänge V und VI
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 33, ber. L 345 S. 40 A;
VO (EU) 2026/47 - ABl. L 2026/47 vom 20.04.2026 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die Angaben zu statistischen Zwecken im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren spezifiziert, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen zur Verfügung stellen müssen.
(2) Die Einzelheiten zu den statistischen Angaben im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen gemäß den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 übermitteln müssen, sollten genauer spezifiziert werden.
(3) Damit sichergestellt ist, dass die von den Steuerbehörden den nationalen statistischen Stellen für statistische Zwecke zur Verfügung gestellten Informationen Angaben zu innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gegenständen enthalten, ist eine Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) 2019/2152 erforderlich.
(4) Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/2152 muss geändert werden, um bei Beteiligung mehr als eines Mitgliedstaats sicherzustellen, dass die Verpflichtung der Zollbehörden, ihren nationalen statistischen Stellen Daten zu Zollanmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zu übermitteln, auch in dem Mitgliedstaat gilt, in dem sich die Waren befinden.
(5) Ferner muss Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/2152 geändert werden, um sicherzustellen, dass die nationalen statistischen Stellen von ihren Zollbehörden Informationen über angewandte zollrechtliche Vereinfachungen und über die beteiligten Handelsbeteiligten erhalten können.
(6) Die Anhängen V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 sollten daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser delegierten Verordnung werden die Einzelheiten zu den statistischen Angaben im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren genauer festgelegt, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen zur Verfügung stellen müssen.
Artikel 2 Angaben aus Mehrwertsteuererklärungen
Die Angaben aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen gemäß Anhang V Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:
Artikel 3 Angaben aus zusammenfassenden Meldungen
(1) Die Angaben zu Lieferungen innerhalb der Union aus zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen gemäß Anhang V Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:
(2) Die Angaben zu Erwerben innerhalb der Europäischen Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Anhang V Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 mitgeteilt werden, umfassen mindestens Folgendes:
Artikel 4 Angaben zu den Zollanmeldungen 26
Die in Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten Angaben umfassen alle Informationen, die die nationale statistische Stelle für die Erstellung europäischer Statistiken über den internationalen Warenverkehr benötigt, und umfassen mindestens die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenelemente einschließlich ihrer Unterelemente.
Artikel 5 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2152
Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2021
2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
3) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).
| Anhang I 26 |
Die nachstehend aufgeführten Datenanforderungen entsprechen jenen, die in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 1 festgelegt sind.
| Art der Anmeldung |
| Art der zusätzlichen Anmeldung |
| Verfahren |
| Zusätzliches Verfahren |
| Vorpapier |
| Bewilligung |
| Ausführer |
| Versender |
| Empfänger |
| Einführer |
| Anmelder |
| Vertreter |
| Verkäufer |
| Käufer |
| Zusätzlicher steuerlicher Verweis |
| Lieferbedingungen |
| Zölle und Abgaben |
| Rechnungswährung |
| In Rechnung gestellter Gesamtbetrag |
| In Rechnung gestellter Positionsbetrag |
| Präferenz |
| Postwert |
| Postgebühren |
| Einzelwert |
| Transport- und Versicherungskosten zum Bestimmungsort |
| Datum der Annahme |
| Tatsächliches Ausfuhrdatum |
| Bestimmungsland |
| Bestimmungsregion |
| Versendungsland |
| Ausfuhrland |
| Ursprungsland |
| Region bzw. Land des Präferenzursprungs/Präferenzstatus |
| Versendungsregion |
| Zollstelle der Gestellung |
| Eigenmasse |
| Besondere Maßeinheit |
| Rohmasse |
| Warenbezeichnung |
| Warennummer |
| Container-Indikator |
| Verkehrszweig an der Grenze |
| Inländischer Verkehrszweig |
| Art des Geschäfts |
| Statistischer Wert |
| Anhang II |
"Anhang V
Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Steuerbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereitgestellt werden müssen:
_____
1) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010 S. 1).
Anhang VI
Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Zollbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden müssen:
__________
1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
| ENDE | |