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Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 443 vom 10.12.2021 S. 9, ber. L 462 S. 19 A;
VO (EU) 2022/1214 - ABl. L 188 vom 15.07.2022 S. 1 Inkrafttreten Anwendung A;
VO (EU) 2023/2486 - ABl. L 2023/2486 vom 21.11.2023 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2026/73 - ABl. L 2026/73 vom 08.01.2026 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit, ber. L 2026/90310)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 muss jedes Unternehmen, für das Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gilt, offenlegen, wie und in welchem Umfang seine Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen Nicht-Finanzunternehmen Angaben dazu machen, wie hoch der Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitionsausgaben und ihrer Betriebsausgaben ("wichtigste Leistungsindikatoren") bei Wirtschaftstätigkeiten ist, die mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, in Zusammenhang stehen. Diese Bestimmung enthält jedoch keine entsprechenden Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen, das heißt für Kreditinstitute, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen und für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 sollte daher ergänzt werden, um die wichtigsten Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen festzulegen und um Inhalt und Darstellung der von allen Unternehmen offenzulegenden Informationen sowie die Methode, die zur Gewährleistung dieser Offenlegung anzuwenden ist, näher zu erläutern.

(2) Es sollte sichergestellt werden, dass Nicht-Finanzunternehmen, die unter die Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungspflichten einheitlich anwenden. Zur näheren Erläuterung von Inhalt und Darstellung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 verlangten Angaben sollten deshalb Regeln festgelegt werden, einschließlich der Methode, die zur Einhaltung dieser Regeln anzuwenden ist. Damit Anleger und Öffentlichkeit sachgemäß beurteilen können, wie hoch der Anteil der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten ("taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten") von Nicht-Finanzunternehmen ist, sollten diese Unternehmen verpflichtet sein anzugeben, welche ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiekonform sind. Zusätzlich dazu sollte angegeben werden, zu welchen Umweltzielen diese Tätigkeiten wesentlich beitragen. Nicht-Finanzunternehmen sollten deshalb innerhalb der wichtigsten Leistungsindikatoren auch eine Aufschlüsselung liefern, aus der hervorgeht, welchen Anteil ihre taxonomiekonformen Tätigkeiten an den einzelnen Umweltzielen haben, zu denen sie wesentlich beitragen.

(3) Für die Beurteilung der ökologischen Nachhaltigkeit von Finanztätigkeiten, einschließlich des Kredit-, Anlage- und Versicherungsgeschäfts, sind Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben irrelevant. Die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten drei wichtigsten Leistungsindikatoren für Nicht-Finanzunternehmen eignen sich daher nicht für den Nachweis, in welchem Umfang die Wirtschaftstätigkeiten von Finanzunternehmen taxonomiekonform sind. Aus diesem Grund sollten spezifische Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen und Methoden für deren Berechnung festgelegt werden. Um das Verständnis der Märkte für die wichtigsten Leistungsindikatoren zu fördern, sollte jede Offenlegung dieser Indikatoren von qualitativen Angaben begleitet sein, anhand deren die Finanzunternehmen darlegen können, wie sie die wichtigsten Leistungsindikatoren bestimmen.

(4) Anleger und Öffentlichkeit sollten beurteilen können, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen ist, in die sie investieren. Vermögensverwalter sollten deshalb offenlegen, welchen Anteil ihre Anlagen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten am Wert aller von ihnen im Rahmen ihrer kollektiven und individuellen Portfolioverwaltung verwalteten Anlagen ausmachen. Dieser Anteil sollte als Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, angegeben werden, wie er sich aus den jeweils wichtigsten Leistungsindikatoren ergibt, da diese wichtigsten Leistungsindikatoren die Umweltleistung der Unternehmen widerspiegeln, in die investiert wird.

(5) Die hauptsächliche wirtschaftliche Tätigkeit von Kreditinstituten ist die Bereitstellung von Finanzmitteln und die Ermöglichung von Investitionen in die Realwirtschaft. Die Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber den Unternehmen, die sie finanzieren oder in die sie investieren, werden in der Bilanz der Kreditinstitute als Vermögenswerte dargestellt. Der allerwichtigste Leistungsindikator für Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollte daher die Green Asset Ratio (GAR) sein, die das Verhältnis der Risikopositionen in taxonomiekonformen Tätigkeiten zu den gesamten Vermögenswerten dieser Kreditinstitute angibt. Damit die GAR Aufschluss darüber gibt, in welchem Grad diese Institute taxonomiekonforme Tätigkeiten finanzieren, sollte sie sich auf das Hauptgeschäft der Kreditinstitute, d. h. das Kredit- und Anlagegeschäft, einschließlich Darlehen, Kredite und Schuldverschreibungen, sowie auf deren Kapitalbeteiligungen beziehen.

(6) Neben der Bereitstellung von Finanzmitteln erbringen Kreditinstitute noch weitere kommerzielle Dienstleistungen und Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten generieren Erträge aus Gebühren und Provisionen. Anleger und Öffentlichkeit sollten beurteilen können, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten bei den Empfängern dieser Dienste ist. Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollten daher auch offenlegen, welcher Anteil ihrer Erträge aus Gebühren und Provisionen mit kommerziellen Dienstleistungen und Tätigkeiten erzielt wird, die mit taxonomiekonformen wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Kunden verbunden sind.

(7) Kreditinstitute können auch zugrunde liegende Vermögenswerte verwalten oder Finanzgarantien bereitstellen, was zu außerbilanziellen Risikopositionen führt. Damit Anleger und Öffentlichkeit beurteilen können, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten von Kreditinstituten bei diesen außerbilanziellen Risikopositionen ist, sollten Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, den Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten bei den von ihnen verwalteten zugrunde liegenden Vermögenswerten oder bei den Verpflichtungen, für deren Erfüllung sie Garantie leisten, offenlegen.

(8) Zusätzlich zu den Angaben zu ihrem Anlagebuch sollten Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, gesondert auch Angaben zur Gesamtzusammensetzung ihrer Vermögenswerte, einschließlich der ihres Handelsbuchs, und zu allen etwaigen Trends und Limits bei Klima- und Umweltrisiken machen. Kreditinstitute mit signifikanter Handelstätigkeit sollten zu detaillierteren Angaben zu ihrem Handelsbuch verpflichtet sein.

(9) Anleger und Öffentlichkeit sollten einen vollständigen Überblick über die Anlagen erhalten, die eine Wertpapierfirma, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt, in taxonomiekonforme Tätigkeiten getätigt hat. Die wichtigsten Leistungsindikatoren für diese Wertpapierfirmen sollten daher sowohl Handelsgeschäfte für eigene Rechnung als auch Handelsgeschäfte im Namen von Kunden abdecken. Die Offenlegung des wichtigsten Leistungsindikators für Handelsgeschäfte für eigene Rechnung sollte widerspiegeln, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten an den gesamten Vermögenswerten ist. Dieser Indikator sollte hauptsächlich auf die Anlagen der Wertpapierfirmen abstellen, einschließlich Schuldverschreibungen und Kapitalbeteiligungen an Unternehmen. Der wichtigste Leistungsindikator für die ökologische Nachhaltigkeit der von Wertpapierfirmen im Namen aller Kunden erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten sollte sich auf die Einnahmen in Form von Gebühren, Provisionen und anderen monetären Leistungen stützen, die Wertpapierfirmen mit ihren für ihre Kunden durchgeführten Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten erzielen.

(10) Die wichtigsten Leistungsindikatoren für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollten deren Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und deren Anlagestrategie erfassen, die Teil des Geschäftsmodells des jeweiligen Unternehmens sind, damit ersichtlich wird, inwieweit diese Tätigkeiten taxonomiekonform sind. Ein wichtiger Leistungsindikator sollte sich auf die Anlagestrategie beziehen, die diese Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die im Rahmen ihrer Versicherungstätigkeiten gesammelten Gelder verfolgen, und sollte den Anteil der in taxonomiekonforme Tätigkeiten investierten Vermögenswerte an den gesamten Vermögenswerten des Unternehmens anzeigen. Ein zweiter Indikator sollte sich auf die eigentlichen Versicherungstätigkeiten beziehen und anzeigen, wie hoch der Anteil der Nichtlebensversicherungstätigkeiten, die die Anpassung an den Klimawandel betreffen und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission 3 ("Delegierter Rechtsakt zur Klimataxonomie") durchgeführt werden, an den Nichtlebensversicherungstätigkeiten insgesamt ist.

(11) Finanzunternehmen, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollten bei der Berechnung des Zählers der wichtigsten Leistungsindikatoren Risikopositionen gegenüber oder Beteiligungen an nicht unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallenden Nicht-Finanzunternehmen unberücksichtigt lassen. Die Einbeziehung solcher Risikopositionen in den Zähler kann bei der Überprüfung des vorliegenden delegierten Rechtsakts, bei der auch eine Folgenabschätzung vorgenommen wird, in Betracht gezogen werden. Die genannten Nicht-Finanzunternehmen können sich immer noch dafür entscheiden, ihre wichtigsten Leistungsindikatoren freiwillig offenzulegen, entweder um Zugang zu ökologisch nachhaltigen Finanzmitteln im Rahmen von Umweltkennzeichnungsprogrammen und ökologisch nachhaltigen Finanzprodukten zu erhalten oder als Teil ihrer auf ökologische Nachhaltigkeit ausgerichteten Gesamtgeschäftsstrategie.

(12) In Anbetracht des für Ende 2021 vorgesehenen Inkrafttretens und Geltungsbeginns des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie und angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, die bei der Beurteilung, ob die Wirtschaftstätigkeiten im Jahr 2022 mit den in der genannten delegierten Verordnung für das vorangegangene Berichtsjahr festgelegten technischen Bewertungskriterien übereinstimmen, zu erwarten sind, sollte die Anwendung dieser Verordnung im Jahr 2022 nur auf bestimmte Elemente und die qualitative Berichterstattung beschränkt bleiben und sollten die verbleibenden Bestimmungen für Nicht-Finanzunternehmen ab dem 1. Januar 2023 und für Finanzunternehmen ab dem 1. Januar 2024 gelten. Darüber hinaus sollten die wichtigsten Leistungsindikatoren für Kreditinstitute, die sich auf deren Handelsbuch und auf die Provisionen und Gebühren für andere kommerzielle Dienstleistungen und Tätigkeiten als die Bereitstellung von Finanzmitteln beziehen, ab dem 1. Januar 2026 gelten.

(13) Da eine angemessene Berechnungsmethode zurzeit nicht vorliegt, sollten Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten von der Berechnung des Zählers und Nenners der wichtigsten Leistungsindikatoren ausgenommen werden. Finanzunternehmen können auf freiwilliger Basis Angaben zu Risikopositionen in taxonomiekonformen Anleihen und Schuldverschreibungen liefern, die von Zentralstaaten, Zentralbanken oder supranationalen Emittenten ausgegeben werden. Bis zum 30. Juni 2024 sollte im Rahmen einer Überprüfung die Möglichkeit einer Aufnahme solcher Risikopositionen in die wichtigsten Leistungsindikatoren beurteilt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. " Umweltziel" eines der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele;
  2. " Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit" eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;
  3. " Übergangswirtschaftstätigkeit" eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;
  4. " ermöglichende Wirtschaftstätigkeit" eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;
  5. " taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit" eine Wirtschaftstätigkeit, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist, unabhängig davon, ob diese Wirtschaftstätigkeit alle in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt;
  6. " nicht taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit" eine Wirtschaftstätigkeit, die nicht in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852) erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist;
  7. " Vermögensverwalter" ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und auf das eine der folgenden Beschreibungen zutrifft:
    1. ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4;
    2. eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5;
    3. eine gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die für ihre Verwaltung keine gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat.
  8. " Finanzunternehmen" ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und ein Vermögensverwalter, ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG ist;
  9. " Nicht-Finanzunternehmen" ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und kein Finanzunternehmen im Sinne von Nummer 8 ist;
  10. " taxonomiekonforme Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit" eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, die die in den Abschnitten 10.1. und 10.2. in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegten Kriterien erfüllt.

Artikel 2 Angaben von Nicht-Finanzunternehmen 26

(1) Nicht-Finanzunternehmen legen die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung offen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.1 dieser Verordnung genannten Umsatz-KPI von der Bewertung absehen, ob einige ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Umsatz aus diesen Wirtschaftstätigkeiten weniger als 10 % des Nenners dieses in Anhang I Abschnitt 1.1.1 Absatz 1 genannten Umsatz-KPI beträgt.

(1b) Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.2 dieser Verordnung genannten CapEx-KPI von der Bewertung absehen, ob einige ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die kumulierten Investitionsausgaben im Zusammenhang mit diesen Wirtschaftstätigkeiten weniger als 10 % des Nenners des in Anhang I Abschnitt 1.1.2.1 genannten CapEx-KPI betragen.

(1c) Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung genannten OpEx-KPI von der Bewertung absehen, ob die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit all ihren Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell dieser Unternehmen nicht wesentlich sind, sofern sie:

  1. den Gesamtwert des in Anhang I Abschnitt 1.1.3.1 dieser Verordnung genannten Nenners des OpEx-KPI offenlegen,
  2. erläutern, warum die Betriebsausgaben für ihr Geschäftsmodell nicht wesentlich sind.

Sind die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell der Nicht-Finanzunternehmen grundsätzlich wesentlich, können diese Nicht-Finanzunternehmen von der Bewertung absehen, ob einige ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die kumulierten Betriebsausgaben im Zusammenhang mit diesen Wirtschaftstätigkeiten weniger als 10 % des in Anhang I Abschnitt 1.1.3.1 genannten Nenners des OpEx-KPI betragen.

(1d) Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, auf die Absätze 1a bis 1c Anwendung finden, sind gesondert als nicht wesentliche Umsätze, Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben auszuweisen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang II geliefert.

Artikel 3 Angaben von Vermögensverwaltern 26

(1) Vermögensverwalter legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen III und XI der vorliegenden Verordnung offen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 können Vermögensverwalter von der Bewertung absehen, ob verwaltete Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller verwalteten Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die in dem in Anhang III Abschnitt 1.2 dieser Verordnung genannten Nenner des KPI enthalten sind.

Die Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang IV geliefert.

Artikel 4 Angaben von Kreditinstituten 26

(1) Kreditinstitute legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen V und XI der vorliegenden Verordnung offen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob die bilanzwirksamen Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller bilanzwirksamen Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner der in Anhang V Abschnitt 1.1.2 dieser Verordnung genannten Green Asset Ratio für den Bestand bzw. die Zuflüsse enthalten sind.

Die Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen.

(1b) Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob die Finanzgarantien zur Unterstützung von kurz-, mittel und langfristigen Darlehen oder Schuldverschreibungen, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Finanzgarantien weniger als 10 % des Werts aller Finanzgarantien zur Unterstützung von kurz-, mittel- und langfristigen Darlehen oder Schuldverschreibungen beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist, und die im Nenner des in Anhang V Abschnitt 1.2.2.1 dieser Verordnung genannten FinGuar-KPI enthalten sind.

Die Finanzgarantien, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Finanzgarantien auszuweisen.

(1c) Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob verwaltete Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert der verwalteten Vermögenswerte weniger als 10 % aller verwalteten Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner des in Anhang V Abschnitt 1.2.2.2 dieser Verordnung genannten AuM-KPI für den Bestand bzw. die Zuflüsse enthalten sind.

Die verwalteten Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche verwaltete Vermögenswerte auszuweisen.

(1d) Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Erträge weniger als 10 % des Werts aller Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftstätigkeiten beträgt, die im Nenner des in Anhang V Abschnitt 1.2.3 dieser Verordnung genannten KPI "Gebühren und Provisionen" (F&C-KPI) enthalten sind.

Die Gebühren- und Provisionserträge, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Gebühren- und Provisionserträge auszuweisen.

(1e) Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner der in Anhang V Abschnitt 1.2.4 dieser Verordnung genannten GAR für den Handelsbestand enthalten sind.

Die finanziellen Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen.

(1f) Abweichend von Absatz 1 kann ein Kreditinstitut davon absehen, über die in Anhang V genannten KPI Bericht zu erstatten, wenn der Gesamtwert des erzielten Nettoumsatzes aus den Tätigkeiten, die für den KPI erfasst werden, weniger als 10 % des Gesamtumsatzes des Kreditinstituts beträgt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VI geliefert.

Artikel 5 Angaben von Wertpapierfirmen 26

(1) Wertpapierfirmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen VII und XI der vorliegenden Verordnung offen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 können Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln, von der Bewertung absehen, ob die Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller Vermögenswerte mit bekannter Erlösverwendung beträgt, die im Nenner der in Anhang VII Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Green Asset Ratio enthalten sind.

Die Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen.

(1b) Abweichend von Absatz 1 können Wertpapierfirmen, die nicht auf eigene Rechnung handeln, von der Beurteilung absehen, ob die Erträge aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten - mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung - im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Erträge weniger als 10 % aller Erträge aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten - mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung - beträgt, die sich auf bestimmte Wirtschaftstätigkeiten beziehen, die im Nenner des in Anhang VII Abschnitt 3 dieser Verordnung genannten Einnahmen-KPI enthalten sind.

Die Erträge, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Erträge auszuweisen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VIII geliefert.

Artikel 6 Angaben von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen 26

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen IX und XI der vorliegenden Verordnung offen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 können Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von der Bewertung absehen, ob die Erträge aus den gebuchten Bruttobeiträgen, aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft oder gegebenenfalls die Erträge aus dem Rückversicherungsgeschäft taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn die kumulierten Erträge aus diesen gebuchten Bruttoprämien, dem Nichtlebensversicherungsgeschäft oder gegebenenfalls die Erträge aus dem Rückversicherungsgeschäft weniger als 10 % des Nenners des in Anhang IX Abschnitt 2 genannten auf versicherungstechnische Tätigkeiten bezogenen KPI betragen.

Die gebuchten Bruttobeiträge oder Einnahmen, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind getrennt als gebuchte nicht wesentliche Bruttobeiträge oder nicht wesentliche Einnahmen auszuweisen.

(1b) Abweichend von Absatz 1 können Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von der Bewertung absehen, ob die Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner des in Anhang IX Abschnitt 1 genannten auf Kapitalanlagen bezogenen KPI enthalten sind.

Die Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang X geliefert.

Artikel 7 Für alle Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln 26

(1) Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten werden nicht in die Berechnung von Zähler und Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.

(2) Derivate, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, kurzfristige Interbankenkredite und andere in Artikel 7 Absatz 6 nicht genannte Kategorien von Vermögenswerten, einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert und Rohstoffe, werden nicht in den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.

(3) Alle Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die im Geschäftsjahr nicht verpflichtet sind, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU in ihren Lagebericht aufzunehmen, oder die nicht zu Unternehmensgruppen gehören, die gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, im Geschäftsjahr Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Lagebericht aufzunehmen, werden nicht in den Nenner der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden Risikopositionen gegenüber Zweckgesellschaften in den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen, wenn diese Zweckgesellschaften Folgendes finanzieren:

  1. Unternehmen, die Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, oder Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, wenn das Mutterunternehmen der Zweckgesellschaft Artikel 29a der genannten Richtlinie unterliegt,
  2. Vermögenswerte, die von Unternehmen betrieben werden, die Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, oder Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe gehören, wenn das Mutterunternehmen der Zweckgesellschaft Artikel 29a der genannten Richtlinie unterliegt.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Finanzunternehmen die folgenden Risikopositionen in den Nenner ihrer wesentlichen Leistungsindikatoren einbeziehen:

  1. Risikopositionen gegenüber Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1, wenn diese Unternehmen auf freiwilliger Basis die wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß den Anhängen I bis XI dieser Verordnung melden,
  2. Risikopositionen gegenüber Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1, deren Erlösverwendung bekannt ist.

Findet Unterabsatz 3 Anwendung, so werden die in jenem Unterabsatz genannten Risikopositionen wie folgt in den Zähler der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen:

  1. die in Unterabsatz 3 Buchstabe a genannten Risikopositionen werden - gewichtet nach den auf freiwilliger Basis laut der in den Anhängen III, V, VII und IX dieser Verordnung festgelegten Methodik von deren Gegenparteien gemeldeten wesentlichen Leistungsindikatoren - in den Zähler der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen,
  2. die in Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Risikopositionen werden auf der Grundlage der von ihren Gegenparteien bereitgestellten Informationen in den Zähler der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen bis zum vollen Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten einbezogen, die mit diesen Risikopositionen finanziert werden.

(4) - gestrichen -

(5) Bei einer Änderung der technischen Bewertungskriterien, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, werden die Darlehen und Finanzinstrumente, deren Erlösverwendung bekannt ist und die von Finanzunternehmen gehalten werden, die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte finanzieren - wenn die finanzierten Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte noch nicht an die geänderten technischen Bewertungskriterien angepasst sind - im Rahmen dieser Verordnung für eine Dauer von fünf Jahren nach Geltungsbeginn der delegierten Rechtsakte, mit denen die technischen Bewertungskriterien geändert werden, als solche gemeldet.

(6) Finanzunternehmen liefern gegebenenfalls für den Zähler und für den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren eine Aufschlüsselung nach:

  1. Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen,
  2. Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen,
  3. taxonomiefähige Risikopositionen gegenüber Kleinanlegern,
  4. Risikopositionen gegenüber lokalen Gebietskörperschaften,
  5. Immobilienvermögen,
  6. Risikopositionen gegenüber und Investitionen in Unternehmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3.

(7) - gestrichen -

(8) Bei der Meldung der wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß dieser Verordnung nehmen die Finanzunternehmen in die Meldebögen Folgendes auf:

  1. Risikopositionen und Investitionen zur Finanzierung nicht wesentlicher Wirtschaftstätigkeiten ihrer Gegenparteien, bei denen es sich um gemäß Artikel 2 Absätze 1a und 1b gemeldete Nicht-Finanzunternehmen handelt, durch Gewichtung ihrer Risikopositionen gegenüber diesen Gegenparteien mit dem Anteil dieser nicht wesentlichen Wirtschaftstätigkeiten im Nenner der wesentlichen Leistungsindikatoren ihrer Gegenparteien,
  2. Risikopositionen gegenüber ihren Gegenparteien, bei denen es sich um Finanzunternehmen handelt, durch Gewichtung dieser Risikopositionen mit dem Anteil der Tätigkeiten, die von diesen Gegenparteien nicht laut diesem Absatz bewertet werden, im Nenner der wesentlichen Leistungsindikatoren dieser Gegenparteien,
  3. Tätigkeiten, Risikopositionen und Investitionen, die die meldenden Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1a, Artikel 4 Absätze 1a bis 1e, Artikel 5 Absätze 1a und 1b, Artikel 6 Absätze 1a und 1b als nicht wesentlich ansehen,
  4. Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen und Investitionen in Finanzunternehmen, die gemäß Artikel 7 Absatz 9 dieser Verordnung Bericht erstatten.

(9) Bis zum 31. Dezember 2027 gelten die Artikel 2 bis 8 - mit Ausnahme von Artikel 8 Absatz 2 und dem vorliegenden Absatz 9 - nicht für Finanzunternehmen, die nach den Artikeln 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 keine mit der genannten Verordnung zusammenhängenden Wirtschaftstätigkeiten geltend machen, vorausgesetzt, diese Unternehmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der besagten Verordnung genannten Informationen offen, indem sie in ihren Lagebericht die folgende Erklärung aufnehmen:

'Es werden keine Tätigkeiten in Verbindung mit Wirtschaftstätigkeiten geltend gemacht, die im Sinne der Artikel 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 ( Taxonomie-Verordnung) als ökologisch nachhaltig gelten.'

Artikel 8 Für alle Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln 22 23 26

(1) Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen nehmen alle in den Anhängen I, III, V, VII und XI festgelegten zusätzlichen Angaben zu den wichtigsten Leistungsindikatoren in dieselben Teile der nichtfinanziellen Erklärung auf, in denen auch diese Indikatoren enthalten sind, oder sie fügen Querverweise auf die Teile der nichtfinanziellen Erklärungen ein, in denen diese Indikatoren enthalten sind.

(2) Die gemäß dieser Verordnung gelieferten Angaben betreffen den jährlichen Berichtszeitraum des dem Meldetermin vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen geben in der nichtfinanziellen Erklärung die wichtigsten Leistungsindikatoren im vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum an.

Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der erste jährliche Berichtszeitraum das Jahr 2023.

(4) In ihren Angaben verwenden Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen dieselbe Währung wie in ihren Abschlüssen.

Zur Berechnung ihrer eigenen wichtigsten Leistungsindikatoren ziehen Finanzunternehmen die letzten verfügbaren Daten und wichtigsten Leistungsindikatoren ihrer Gegenparteien heran.

(5) - gestrichen -

(6) Bei der Ausübung oder Finanzierung der in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten Wirtschaftstätigkeiten legen Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen folgende Anteile offen:

  1. der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren,
  2. der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren.

(7) Bei der Ausübung oder Finanzierung der in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten Wirtschaftstätigkeiten legen Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen folgende Anteile offen:

  1. der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren;
  2. der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren.

(8) Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Angaben werden unter Verwendung der Meldebögen in Anhang II, IV, VI, VIII und X der vorliegenden Verordnung in Tabellenform vorgelegt.

Artikel 9 Überprüfung

(1) Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2024 die Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission untersucht insbesondere, ob weitere Änderungen notwendig sind hinsichtlich der Einbeziehung von:

  1. Risikopositionen gegenüber Staaten und Zentralbanken in den Zähler und den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen;
  2. Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die keine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU veröffentlichen, in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen.

(2) Die Überprüfung der Risikopositionen gegenüber KMU wird mit einer Folgenabschätzung einhergehen, bei der der Verwaltungsaufwand, der Zugang zu Finanzmitteln sowie die möglichen Auswirkungen beurteilt werden, die sich für die unter diese delegierte Verordnung fallende KMU oder für KMU, die die betreffenden Angaben freiwillig liefern, aus einer möglichen Ausweitung auf Risikopositionen gegenüber KMU ergeben.

(3) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Unternehmen, die keine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 veröffentlichen, sondern die entsprechenden Angaben freiwillig liefern, können, sofern die in Absatz 2 genannte Einschätzung positiv ausfällt, ab dem 1. Januar 2025 in die Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen werden.

Artikel 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn 23 26

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Ab dem 1. Januar 2022 legen Nicht-Finanzunternehmen bis zum 31. Dezember 2022 nur den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihrem Gesamtumsatz und ihren Investitions- und Betriebsausgaben offen und liefern nur die für diese Offenlegung relevanten, in Abschnitt 1.2 von Anhang I genannten qualitativen Angaben.

(3) Finanzunternehmen geben ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 nur Folgendes an:

  1. den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihren gesamten Aktiva;
  2. den Anteil der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva;
  3. den Anteil der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva;
  4. die in Anhang XI genannten qualitativen Angaben.

Kreditinstitute geben auch den Anteil ihres Handelsportfolios und ihrer kurzfristigen Interbankenkredite an ihren gesamten Aktiva an.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geben auch den Anteil ihrer taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Nicht-Lebensversicherungsgeschäft an.

(4) Die wichtigsten Leistungsindikatoren von Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich etwaiger nach den Anhängen I und II zu liefernder Begleitinformationen werden ab dem 1. Januar 2023 bereitgestellt.

(5) Die wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen, einschließlich etwaiger nach den Anhängen III, V, VII, IX und XI zu liefernder Begleitinformationen werden ab dem 1. Januar 2024 bereitgestellt.

Die Abschnitte 1.2.3. und 1.2.4. von Anhang V gelten ab dem 1. Januar 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(6) Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 legen Nicht-Finanzunternehmen nur den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und der Abschnitte 3.18 bis 3.21, der Abschnitte 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und der Abschnitte 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an ihrem Gesamtumsatz sowie ihren Investitions- und Betriebsausgaben offen und machen nur die für diese Offenlegung relevanten, in Abschnitt 1.2 des Anhangs I genannten qualitativen Angaben.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Nicht-Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.

(7) Finanzunternehmen geben vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 nur Folgendes an:

  1. den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an ihren erfassten Vermögenswerten;
  2. die qualitativen Angaben gemäß Anhang XI in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Wirtschaftstätigkeiten.

Ab dem 1. Januar 2026 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2021

1) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1).

2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 09.12.2021 S. 1).

4) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).

5) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

6) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

7) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).

.

KPI von Nicht-Finanzunternehmen Anhang I 23 26

1. Inhalt der von Nicht-Finanzunternehmen offenzulegenden KPI

1.1. Spezifikation der wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI)

1.1.1. KPI bezogen auf den Umsatz (Umsatz-KPI)

Der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Umsatzanteil wird berechnet als der Teil des Nettoumsatzes mit Waren oder Dienstleistungen, einschließlich immaterieller Güter, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten (Zähler) verbunden sind, geteilt durch den Nettoumsatz (Nenner) im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU. Der Umsatz umfasst die gemäß International Accounting Standard (IAS) 1, Paragraf 82(a) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 1 ausgewiesenen Einnahmen.

Bei dem im ersten Unterabsatz genannten KPI wird im Zähler der Teil des Nettoumsatzes nicht berücksichtigt, der aus Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit Wirtschaftstätigkeiten stammt, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/852 und gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an den Klimawandel angepasst wurden, es sei denn, solche Tätigkeiten:

  1. gelten als ermöglichende Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 oder
  2. sind selbst taxonomiekonform.

1.1.2. KPI bezogen auf Investitionsausgaben (CapEx)(CapEx-KPI)

Der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Anteil an den CapEx wird berechnet als Zähler geteilt durch den Nenner gemäß den Nummern 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des vorliegenden Anhangs.

1.1.2.1. Nenner

Der Nenner umfasst die Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des betrachteten Geschäftsjahres vor Abschreibungen und Neubewertungen, einschließlich solcher, die sich aus Neubewertungen und Wertminderungen für das betreffende Geschäftsjahr und ohne Änderungen des beizulegenden Zeitwerts ergeben. Im Nenner müssen ebenfalls Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten berücksichtigt werden, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren.

Wenden Nicht-Finanzunternehmen die in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 übernommenen International Financial Reporting Standards (IFRS) an, umfassen die Investitionsausgaben Kosten, die auf der Grundlage folgender Standards verbucht werden:

  1. IAS 16 Sachanlagen, Paragraf 73, Buchstabe (e), Ziffer (i) und Ziffer (iii);
  2. IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, Paragraf 118, Buchstabe (e), Ziffer (i);
  3. IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, Paragraf 76, Buchstaben (a) und (b) (für das Modell des beizulegenden Zeitwerts);
  4. IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, Paragraf 79(d), Ziffern (i) und (ii) (für das Anschaffungskostenmodell);
  5. IAS 41 Landwirtschaft, Paragraf 50, Buchstaben (b) und (e);
  6. IFRS 16 Leasingverhältnisse, Paragraf 53, Buchstabe (h).

Wenden Nicht-Finanzunternehmen nationale allgemein anerkannte Grundsätze der Rechnungslegung (GAAP) an, umfassen die Investitionsausgaben die nach den geltenden GAAP verbuchten Kosten, die den Aufwendungen entsprechen, die bei der Anwendung von IFRS durch Nicht-Finanzunternehmen in den Investitionsausgaben erfasst sind.

Leasingverhältnisse, die nicht zur Anerkennung eines Nutzungsrechts an dem Vermögenswert führen, sind nicht als Investitionsausgaben zu berücksichtigen.

1.1.2.2. Zähler 23

Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Investitionsausgaben, der:

  1. sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, oder
  2. Teil eines Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten oder zur Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten ("CapEx-Plan") unter den im zweiten Unterabsatz dieser Nummer 1.1.2.2 spezifizierten Bedingungen ist, oder
  3. sich auf den Erwerb von Produktion aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und einzelnen Maßnahmen bezieht, durch die die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird, insbesondere aus in Anhang I Nummern 7.3 bis 7.6 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie aufgeführten Tätigkeiten, sowie aus anderen Wirtschaftstätigkeiten, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sind, und sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind.

Der im ersten Absatz dieser Nummer 1.1.2.2 genannte CapEx-Plan muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. der Plan muss entweder darauf abzielen, die taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens auszuweiten oder die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten so umzustellen, dass sie innerhalb von fünf Jahren taxonomiekonform werden;
  2. der Plan muss auf aggregierter Wirtschaftstätigkeitsebene offengelegt werden und entweder direkt vom Leitungsorgan der Nicht-Finanzunternehmen oder in dessen Auftrag gebilligt worden sein.

Werden die relevanten technischen Bewertungskriterien vor Abschluss des CapEx-Plans geändert, aktualisieren die Nicht-Finanzunternehmen den Plan entweder innerhalb von zwei Jahren, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a genannten Wirtschaftstätigkeiten bei Abschluss des Plans mit den geänderten technischen Bewertungskriterien übereinstimmen, oder sie passen den Zähler des CapEx-KPI an. Mit der Aktualisierung des Plans beginnt der unter Buchstabe a genannte Zeitraum erneut. Der unter Buchstabe a des zweiten Absatzes dieser Nummer 1.1.2.2 genannte Zeitraum darf nur dann länger als fünf Jahre sein, wenn ein längerer Zeitraum aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Wirtschaftstätigkeit und der betreffenden Umstellung sachlich begründet ist, wobei die Höchstdauer auf zehn Jahre beschränkt ist. Die Begründung muss im CapEx-Plan selbst und in den unter Nummer 1.2.3 dieses Anhangs genannten Hintergrundinformationen angegeben werden.

Erfüllt der CapEx-Plan die im zweiten Absatz dieser Nummer 1.1.2.2 genannten Bedingungen nicht, werden zuvor veröffentlichte, auf die Investitionsausgaben bezogene KPI angepasst.

Der Zähler muss den in Absatz 1 genannten Teil der CapEx enthalten, der wesentlich zu einem der Umweltziele beiträgt. Der Zähler muss eine Aufschlüsselung für den Teil der CapEx enthalten, der als wesentlicher Beitrag zu dem einzelnen Umweltziel vorgesehen ist.

1.1.3. KPI bezogen auf die Betriebsausgaben (OpEx) (OpEx-KPI)

Der Anteil der OpEx gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 wird als Zähler geteilt durch den Nenner gemäß den Nummern 1.1.3.1 und 1.1.3.2 des vorliegenden Anhangs berechnet.

1.1.3.1. Nenner

Der Nenner umfasst direkte, nicht kapitalisierte Kosten, die sich auf Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing, Wartung und Reparatur sowie sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen oder Dritte beziehen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, die notwendig sind, um die kontinuierliche und effektive Funktionsfähigkeit dieser Vermögenswerte sicherzustellen.

Nicht-Finanzunternehmen, die nationale GAAP anwenden und keine Nutzungsrechte an Vermögenswerten kapitalisieren, müssen zusätzlich zu den im ersten Unterabsatz der Nummer 1.1.3.1 dieses Anhangs aufgeführten Kosten auch Leasingkosten in die Betriebsausgaben einbeziehen.

1.1.3.2. Zähler 23 26

Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Betriebsausgaben, der:

  1. sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, einschließlich Schulungen und sonstiger Anpassungserfordernisse bei den Arbeitskräften sowie direkter nicht kapitalisierter Kosten in Form von Forschung und Entwicklung, oder
  2. Teil des CapEx-Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ist oder die Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines vordefinierten Zeitraums ermöglicht, wie im zweiten Absatz dieser Nummer 1.1.3.2 ausgeführt, oder
  3. sich auf den Erwerb von Produktion aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und auf einzelne Maßnahmen, durch die die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird, sowie auf einzelne Gebäudesanierungsmaßnahmen bezieht, wie sie in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, und sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind.

Der im ersten Absatz dieser Nummer 1.1.3.2 genannte CapEx-Plan muss die unter Nummer 1.1.2.2 dieses Anhangs festgelegten Bedingungen erfüllen.

Forschungs- und Entwicklungskosten, die bereits im CapEx-KPI berücksichtigt wurden, werden nicht als OpEx erfasst.

Der Zähler muss den in Absatz 1 genannten Teil der OpEx enthalten, der wesentlich zu einem der Umweltziele beiträgt. Der Zähler muss eine Aufschlüsselung für den Teil der OpEx enthalten, der als wesentlicher Beitrag zu dem einzelnen Umweltziel vorgesehen ist.

1.2. Spezifikation der ergänzenden Offenlegungen zu den KPI von Nicht-Finanzunternehmen

Nicht-Finanzunternehmen müssen die folgenden ergänzenden Angaben zu den relevanten KPI offenlegen.

1.2.1. Rechnungslegungsmethode 23

Nicht-Finanzunternehmen müssen erläutern:

  1. wie Umsatz, Investitions- und Betriebsausgaben ermittelt und dem Zähler zugeordnet wurden;
  2. auf welcher Grundlage der Umsatz sowie die Investitions- und die Betriebsausgaben berechnet wurden, einschließlich jeglicher Bewertung bei der Zuordnung von Einnahmen oder Ausgaben zu verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten.

In Bezug auf Umsatz und Investitionsausgaben müssen die Nicht-Finanzunternehmen Verweise auf die entsprechenden Posten in den finanziellen Erklärungen einfügen.

Wenn sich die Anwendung jeglicher Berechnungen seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum geändert hat, haben Nicht-Finanzunternehmen zu erläutern, warum diese Änderungen zu verlässlicheren und relevanteren Informationen führen, und angepasste Vergleichszahlen vorzulegen.

Nicht-Finanzunternehmen haben alle erheblichen Veränderungen offenzulegen, die während des Berichtszeitraums in Bezug auf die Umsetzung der gemäß Nummer 1.1.2 dieses Anhangs offengelegten CapEx-Pläne aufgetreten sind. Nicht-Finanzunternehmen müssen die folgenden Informationen offenlegen:

  1. die erheblichen Veränderungen am CapEx-Plan und die Gründe für diese Veränderungen;
  2. die Auswirkungen dieser Veränderungen in Bezug auf das Potenzial, dass die Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens taxonomiekonform werden, und auf den Zeitraum, in dem diese Veränderung voraussichtlich eintreten wird;
  3. die Anpassung der CapEx- und OpEx-KPI für jedes vergangene Berichtsjahr, für das der Plan gilt, wenn Veränderungen des Plans Auswirkungen auf diese KPI hatten.

1.2.2. Bewertung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/852

1.2.2.1. Informationen zur Bewertung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/852

Nicht-Finanzunternehmen müssen:

  1. die Art ihrer taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten unter Bezugnahme auf die nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakte erläutern;
  2. erklären, wie sie die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien und der damit verbundenen technischen Bewertungskriterien beurteilt haben, die in den unter Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakten enthalten sind;
  3. erklären, wie sie jegliche Doppelzählung bei der Zuordnung der Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI im Zähler über die Wirtschaftstätigkeiten hinweg vermieden haben.

1.2.2.2. Beitrag zu mehreren Zielen

Wenn eine Wirtschaftstätigkeit zu mehreren Umweltzielen beiträgt, müssen die Nicht-Finanzunternehmen:

  1. die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien nachweisen, insbesondere der technischen Bewertungskriterien in Bezug auf mehrere Umweltziele;
  2. den Umsatz, die CapEx und die OpEx aus dieser Tätigkeit als Beitrag zu mehreren Umweltzielen offenlegen;
  3. den Umsatz aus dieser Tätigkeit nur einmal im Zähler der KPI unter Nummer 1.1 dieses Anhangs berücksichtigen, um Doppelzählungen zu vermeiden.

1.2.2.3. Aufschlüsselung von KPI

Wenn die KPI für eine Wirtschaftstätigkeit aufgeschlüsselt werden sollen, insbesondere wenn Produktionsanlagen integriert genutzt werden, müssen Nicht-Finanzunternehmen sicherstellen, dass

  1. jegliche Aufschlüsselung auf Kriterien beruht, die für den umgesetzten Produktionsprozess angemessen sind und den technischen Besonderheiten dieses Prozesses entsprechen;
  2. den KPI angemessene Informationen über die Grundlage einer solchen Aufschlüsselung beigefügt werden.

1.2.3. Hintergrundinformationen

Die Nicht-Finanzunternehmen erläutern die Zahlen des einzelnen KPI und die Gründe für etwaige Veränderungen dieser Zahlen im Berichtszeitraum.

Die Nicht-Finanzunternehmen können zusätzliche Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI offenlegen, die Anteile an Gemeinschaftsunternehmen einschließen, die gemäß IFRS 11 oder IAS 28 nach der Equity-Methode bilanziert werden, wobei dies anteilig entsprechend ihrem Anteil am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens zu erfolgen hat.

1.2.3.1. Hintergrundinformationen zum Umsatz-KPI 26

Nicht-Finanzunternehmen müssen alle folgenden Informationen offenlegen:

  1. eine quantitative Aufschlüsselung des Zählers, um die wichtigsten Faktoren für die Veränderung des Umsatz-KPI im Berichtszeitraum zu veranschaulichen, wie z.B. Einnahmen aus Verträgen mit Kunden, Leasingeinnahmen oder andere Einnahmequellen;
  2. Angaben zu den Beträgen für taxonomiekonforme Tätigkeiten, die dem Eigenbedarf der Nichtfinanzunternehmen dienen;
  3. eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des Umsatz-KPI während des Berichtszeitraums.
  4. Informationen über den Sektor der Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 2 Absatz 1a als nicht wesentlich gelten, und eine Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten.

Nichtfinanzunternehmen, die ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, um bestimmte festgelegte taxonomiekonforme Tätigkeiten zu finanzieren, müssen auch den um Doppelzählungen bereinigten Umsatz-KPI offenlegen.

1.2.3.2. Hintergrundinformationen zum CapEx-KPI 26

Nicht-Finanzunternehmen müssen eine quantitative Aufschlüsselung auf aggregierter Wirtschaftstätigkeitsebene für die im Zähler enthaltenen Beträge und eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des CapEx-KPI während des Berichtszeitraums vorlegen. Eine solche Aufschlüsselung muss alle folgenden Angaben enthalten:

  1. eine Aggregation der Zugänge bei Sachanlagen, bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten, auch im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder durch Erwerb, bei als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die zum Buchwert erworben oder angesetzt wurden, und, sofern zutreffend, bei kapitalisierten Nutzungsrechten an Vermögenswerten;
  2. eine Aggregation der Zugänge, die aus einem Erwerb im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen resultieren;
  3. eine Aggregation der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten entstanden sind, und der Aufwendungen, die im Rahmen eines unter Nummer 1.1.2 dieses Anhangs genannten CapEx-Plans entstanden sind.
  4. Informationen über den Sektor der Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 2 Absatz 1b als nicht wesentlich gelten, und eine Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten.

Nicht-Finanzunternehmen müssen die wesentlichen Informationen zu jedem ihrer unter Nummer 1.1.2 dieses Anhangs genannten CapEx-Pläne offenlegen, darunter insbesondere auch alle folgenden Angaben:

  1. die verfolgten Umweltziele;
  2. die betroffenen Wirtschaftstätigkeiten;
  3. die betroffenen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten (sofern relevant);
  4. den Zeitraum, in dem jede einzelne taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich ausgeweitet wird oder in dem jede einzelne Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich taxonomiekonform wird; falls der Zeitraum, in dem die Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich taxonomiekonform wird, mehr als fünf Jahre beträgt, einschließlich einer sachlichen Begründung dieses längeren Zeitraums auf der Grundlage der Besonderheiten der Wirtschaftstätigkeit und der betreffenden Umstellung;
  5. den gesamten Kapitalaufwand, der während des Berichtszeitraums und während der Laufzeit der CapEx-Pläne voraussichtlich anfallen wird.

Nichtfinanzunternehmen, die ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, um bestimmte festgelegte taxonomiekonforme Tätigkeiten zu finanzieren, müssen auch den CapEx-KPI offenlegen, der um die mit diesen Anleihen oder Schuldverschreibungen finanzierten taxonomiekonformen Investitionsausgaben bereinigt wurde.

1.2.3.3. Hintergrundinformationen zum OpEx-KPI 26

Nicht-Finanzunternehmen müssen alle folgenden Informationen offenlegen:

  1. eine quantitative Aufschlüsselung des Zählers (gemäß Nummer 1.1.3.2 dieses Anhangs ermittelte Betriebsausgaben), um die wesentlichen Elemente für die Veränderung des OpEx-KPI während des Berichtszeitraums zu veranschaulichen;
  2. eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des OpEx-KPI während des Berichtszeitraumes;
  3. eine Erläuterung der sonstigen Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Sachanlagen, die in die Berechnung der OpEx sowohl für den Zähler als auch den Nenner einbezogen wurden.
  4. Informationen über den Sektor der Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 2 Absatz 1c als nicht wesentlich gelten, und eine Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten.

Wenn die OpEx Teil eines CapEx-Plans im Sinne der Nummern 1.1.2.2 und 1.1.3.2 dieses Anhangs sind, haben Nicht-Finanzunternehmen die wesentlichen Informationen über jeden ihrer CapEx-Pläne gemäß den Anforderungen unter Nummer 1.2.3.2 dieses Anhangs anzugeben.

2. Methodik für die Ermittlung der von Nicht-Finanzunternehmen offfenzulegenden KPIS 23

Für die Offenlegung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten die folgenden Anforderungen:

  1. Nicht-Finanzunternehmen haben jede einzelne Wirtschafstätigkeit, einschließlich einer Untergruppe von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten, anzugeben;
  2. Nicht-Finanzunternehmen haben die KPI für jede einzelne Wirtschafstätigkeit und die Gesamt-KPI für alle Wirtschafstätigkeiten auf der Ebene des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Gruppe offenzulegen;
  3. Nicht-Finanzunternehmen müssen die unter den Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 dieses Anhangs genannten KPI für jedes Umweltziel und die Gesamt-KPI für alle Umweltziele auf der Ebene des Unternehmens oder der Gruppe über alle Umweltziele hinweg offenlegen, wobei Doppelzählungen zu vermeiden sind;
  4. Nicht-Finanzunternehmen müssen den Anteil der taxonomiekonformen und den Anteil der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten ermitteln, die die technischen Bewertungskriterien nicht erfüllen. Innerhalb einer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeit haben die Nicht-Finanzunternehmen den taxonomiekonformen Anteil dieser Tätigkeit zu ermitteln.
  5. Nicht-Finanzunternehmen haben die nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln und den Anteil dieser Wirtschaftstätigkeiten im Nenner der Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI auf Ebene des Unternehmens oder der Gruppe anzugeben;
  6. die KPI sind auf der Ebene des einzelnen Unternehmens anzugeben, wenn dieses Unternehmen ausschließlich nichtfinanzielle Einzelerklärungen erstellt, oder auf der Ebene der Gruppe, wenn das Unternehmen konsolidierte nichtfinanzielle Erklärungen erstellt.

1) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

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Meldebogen für die KPI von Nicht-Finanzunternehmen Anhang II 23 26

Meldebogen 1: Anteil des Umsatzes, der CapEx und OpEx aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiefähigen oder taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind - Offenlegung für das Jahr (N) (zusammenfassende KPI)

Geschäftsjahr (N)

KPI Insgesamt Anteil taxonomie-
fähiger Tätigkeiten
Taxonomie-
konforme Tätigkeiten
Anteil taxonomie-
konformer Tätigkeiten
Aufschlüsselung der taxonomiekonformen Tätigkeiten nach Umweltzielen Anteil der ermögli-
chenden Tätigkeiten
Anteil der Übergangs-
tätigkeiten
Nicht bewertete nicht wesentliche Tätigkeiten Taxonomie-
konforme Tätigkeiten im vorange-
gangenen Geschäftsjahr (N-1)
Anteil taxonomie-
konformer Tätigkeiten im vorange-
gangenen Geschäftsjahr (N-1)
Klima-
schutz
Anpassung an den Klima-
wandel
Wasser Kreislauf-
wirtschaft
Umwelt-
verschmut-
zung
Biologische Vielfalt
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16)
Text Währung % Währung % % % % % % % % % % Währung %
Umsatz % % % % % % % % % % % %
CapEx % % % % % % % % % % % %
OpEx % % % % % % % % % % % %

Erläuterungen zu Meldebogen 1:

1. (N) Geschäftsjahr, auf das sich die gemeldeten Daten beziehen. Die Spalten (2) bis (14) beziehen sich auf das Geschäftsjahr (N). (N-1) Das vorangegangene Geschäftsjahr. Wurden im Geschäftsjahr N-1 keine Daten gemeldet, bleiben die Spalten (15) und (16) leer.

2. Spalte (2) enthält den Nenner des jeweiligen KPI.

3. Spalte (3) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit der Gesamtzahl der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten taxonomiekonform sind oder nicht.

4. Spalte (5) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit der Gesamtzahl der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist.

5. Spalten (6) bis (11) enthalten den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, die wesentlich zu dem entsprechenden Umweltziel beitragen. Für die jeweilige KPI entspricht die Summe der in den Spalten (6) bis (11) enthaltenen Anteile dem Wert in Spalte (5).

6. Spalte (12) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, bei denen es sich um ermöglichende Tätigkeiten handelt.

7. Spalte (13) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, bei denen es sich um Übergangstätigkeiten handelt.

8. Spalte (14) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, die im Hinblick auf den jeweiligen KPI als nicht wesentlich gelten und nicht gemäß Artikel 2 Absätze 1a, 1b und 1c auf ihre Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität geprüft werden. In Bezug auf eine wirtschaftliche Tätigkeit, die im Hinblick auf einen KPI (Umsatz, CapEx oder OpEx) als wesentlich gilt, so müssen Unternehmen die Taxonomiefähigkeit und -konformität dieses KPI in Bezug auf die entsprechende Tätigkeit vollständig bewerten und dürfen nicht einen Teil dieses KPI, der sich auf die entsprechende Tätigkeit bezieht, als nicht wesentlich betrachten. Spalte (14) darf keinen Teil des Umsatzes, der CapEx oder der OpEx enthalten, der mit wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden ist.

9. Spalte (16)enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der sich auf das Geschäftsjahr (N-1) bezieht und mit den gesamten taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Geschäftsjahres (N-1) verbunden ist.

10. Spalten (5) bis (11) zur Vermeidung von Doppelzählungen: Enthält der Wert in Spalte (5) taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten, die zu mehr als einem Umweltziel gleichzeitig wesentlich beitragen, dann sollte der wesentliche Beitrag dieser Wirtschaftstätigkeiten zu mehreren Umweltzielen unter den jeweiligen Umweltzielen in den Spalten (6) bis (11) von Meldebogen 2 in den entsprechenden Zeilen für die jeweilige Tätigkeit angegeben werden, jedoch nicht in den Spalten (5) bis (11) von Meldebogen 1 doppelt gezählt werden.


Meldebogen 2
: Anteil des Umsatzes, der CapEx und OpEx aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiefähigen oder taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind - Offenlegung für das Jahr (N) (Aufgliederung nach Tätigkeit)

Gemeldeter KPI (Umsatz/CapEx/OpEx)
Geschäftsjahr (N)
Wirtschafts-
tätigkeiten
Code Taxonomie-
fähiger KPI (Anteil des/r taxonomie-
fähigen Umsatzes, CapEx, OpEx)
Taxonomie-
konformer KPI (Geldwert des Umsatzes/ der CapEx/der OpEx)
Taxonomie-
konformer KPI (Anteil des/r taxonomie-
konformen Umsatzes, CapEx, OpEx)
Umweltziel der taxonomiekonformen Tätigkeiten Ermög-
lichende Tätigkeit
Übergangs-
tätigkeit
Taxonomie-
konformer Anteil der taxonomie-
fähigen Tätigkeiten
Klimaschutz Anpassung an den Klima-
wandel
Wasser Kreislauf-
wirtschaft
Umweltver-
schmutzung
Biologische Vielfalt
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14)
Text % Währung % % % % % % % (Ggf. E) (Ggf. T) %
Tätigkeit 1 % % % % % % % %
Tätigkeit 2 % % % % % % % %
Summe der Konformität nach Ziel % % % % % %
KPI-Gesamtwert (Umsatz/CapEx/OpEx) % % % % % % % % % %

Erläuterungen zu Meldebogen 2:

1. Nicht-Finanzunternehmen duplizieren diesen Meldebogen für die getrennte Offenlegung der Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI, wobei in der Überschrift der jeweiligen Tabelle deutlich anzugeben ist, auf welchen KPI sich diese bezieht. Sofern Nicht-Finanzunternehmen in Meldebogen 1, Spalte 3 keinen taxonomiefähigen KPI (Umsatz, CapEx oder OpEx) angeben, müssen sie für diesen KPI Meldebogen 2 nicht ausfüllen.

2. (N) Geschäftsjahr, auf das sich die gemeldeten Daten beziehen. Die Spalten (2) bis (14) beziehen sich auf das Geschäftsjahr (N).

3. Zeilen für Tätigkeiten, Spalte (2): Der Code stellt die Abkürzung des jeweiligen Ziels dar, zu dem die Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag leisten kann, sowie die Nummer des Abschnitts der Tätigkeit im entsprechenden Anhang, der das Ziel abdeckt, d. h.

Die Tätigkeit "Aufforstung" würde zum Beispiel den folgenden Code haben: CCM 1.1. Bei Maßnahmen, die einen wesentlichen Beitrag zu mehr als einem Ziel leisten können, sind die Codes für alle Ziele anzugeben.

4. In Bezug auf die Zeilen für Tätigkeiten enthält Spalte (3) den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI (gemäß Angabe in Meldebogen 1), der mit einer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeit verbunden ist, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit vollständig, teilweise oder gar nicht taxonomiekonform ist.

5. In Bezug auf die Zeilen für Tätigkeiten enthält Spalte (5) den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI (gemäß Angabe in Meldebogen 1), der mit einer taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeit oder mit dem taxonomiekonformen Teil einer taxonomiefähigen Tätigkeit verbunden ist.

6. In Bezug auf die Zeilen für Tätigkeiten enthalten die Spalten (6) bis (11) den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI (gemäß Angabe in Meldebogen 1), der mit einer taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeit oder einem Teil davon verbunden ist, der wesentlich zu dem jeweiligen Umweltziel, für das die Wirtschaftstätigkeit taxonomiefähig ist, verbunden ist. Spalten, die sich auf Umweltziele beziehen, für die die Wirtschaftstätigkeit nicht taxonomiefähig ist, sind nicht auszufüllen. Trägt eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit oder ein Teil davon wesentlich zu mehreren Umweltzielen bei, enthalten die Spalten unter diesen Umweltzielen den entsprechenden Anteil des Nenners des jeweiligen KPI (gemäß Angabe in Meldebogen 1), der mit dieser Aktivität bzw. diesem Teil verbunden ist. D. h., trägt eine Tätigkeit gleichzeitig zu mehreren Umweltzielen wesentlich bei, ist dieser wesentliche Beitrag unter mehreren Umweltzielen in der Zeile für diese Wirtschaftstätigkeit anzugeben.

7. Spalte (14) enthält das Verhältnis des Werts in Spalte (5) geteilt durch den Wert in Spalte (3) in den jeweiligen Zeilen.

8. Zeile "Summe der Konformität nach Ziel": Die Spalten (6) bis (11) enthalten die Summe der Werte für alle gemeldeten Tätigkeiten in den jeweiligen Spalten. Die Summe der Spalten (6) bis (11) kann unter Umständen mehr als 100 % betragen.

9. Zeile "KPI-Gesamtwert": Die Spalten (3) bis (13) enthalten die Summe der Werte für alle gemeldeten Tätigkeiten in den jeweiligen Spalten. In Bezug auf die Spalten (4) bis (11) dürfen Nicht-Finanzunternehmen bei der Summierung in der Zeile "KPI-Gesamtwert" die Beiträge zu mehreren Umweltzielen nicht doppelt zählen, sondern sollten nur das Umweltziel berücksichtigen, das sie für am relevantesten halten. Der Wert in Spalte (5) dieser Zeile, d. h. der Gesamtwert der taxonomiekonformen KPI, muss der Summe der in den Spalten (6) bis (11) dieser Zeile angegebenen Werte entsprechen. Die Werte in der Zeile "KPI-Gesamtwert" der Spalten (3) bis (13) in Meldebogen 2 entsprechen den in den jeweiligen Spalten (3) bis (13) von Meldebogen 1 angegebenen Werten. Um Doppelzählungen zu vermeiden, müssen Finanzunternehmen bei der Berechnung ihrer eigenen KPI den KPI-Gesamtwert (gemäß Angabe in Meldebogen 1) berücksichtigen.

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KPI von Vermögensverwaltern Anhang III 23 26

1. Inhalt der von Vermögensverwaltern offenzulegenden KPI

Der KPI wird berechnet als Zähler geteilt durch den Nenner, wie unter den Nummern 1.1 und 1.2 dieses Anhangs erläutert.

1.1. Zähler 23

Der Zähler besteht aus dem gewichteten Durchschnittswert der Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird. Der gewichtete Durchschnittswert der Investitionen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, und wird wie folgt ermittelt:

  1. für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben;
  2. für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die umsatzbasierten und CapExbasierten KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben;
  3. für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapExbasierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt;
  4. für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Einnahmen, wie sie sich aus der Berechnung der umsatzbasierten und CapExbasierten KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma;
  5. für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttoprämien oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- und CapExbasierten Investitions-KPI, gegebenenfalls kombiniert mit dem versicherungstechnischen KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in die investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen IX und X ergeben.

Die Berechnung ermöglicht eine Aufrechnung für die Zwecke der Meldung des Anteils der Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten, indem die in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 festgelegte Methodik zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen angewandt wird.

Abweichend vom ersten Unterabsatz dieser Nummer 1.1 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen.

Abweichend vom ersten Unterabsatz dieses Abschnitts werden Immobilieninvestitionen in den Zähler in dem Umfang und dem Verhältnis einbezogen, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren.

1.2. Nenner 26

Der Nenner besteht aus dem Wert aller verwalteten Vermögenswerte (Asset under Management - AuM) entsprechend Artikel 7 Absatz 6 dieser Verordnung, die sich aus den kollektiven und individuellen Portfolioverwaltungstätigkeiten der Vermögensverwalter ergeben.

Vermögensverwalter legen einen KPI auf der Grundlage der Umsatz-KPI der Unternehmen, in die investiert wird, und einen KPI auf der Grundlage der CapEx-KPI der Unternehmen, in die investiert wird, offen.

2. Methodik für die Erstellung und Meldung der von Vermögensverwaltern offenzulegenden KPI 26

Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen die Vermögensverwalter:

  1. die KPI für jedes Umweltziel und für aggregierte taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten auf der Ebene des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Gruppe offenlegen;
  2. eine Untergruppe von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten angeben und die KPI für aggregierte Wirtschaftstätigkeiten auf der Ebene des Unternehmens oder der Gruppe offenlegen;
  3. eine Aufschlüsselung des Zählers und Nenners nach Art der Investition vorlegen;
  4. die KPI in Bezug auf aggregierte taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten offenlegen;
  5. - gestrichen -
  6. den Anteil der gedeckten Investitionen in die in Artikel 7 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Risikopositionen an den Gesamtinvestitionen offenlegen;
  7. die KPI auf der Ebene des einzelnen Vermögensverwalters angeben, wenn dieser ausschließlich nichtfinanzielle Einzelerklärungen erstellt, oder auf der Ebene der Gruppe, wenn das Unternehmen konsolidierte nichtfinanzielle Erklärungen erstellt.

1) Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.03.2012 S. 1).

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Meldebogen für die KPI von Vermögensverwaltern Anhang IV 23 26

Standardmeldebogen für die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 vorgeschriebene Offenlegung (Vermögensverwalter)

Offenlegungsstichtag
Risikopositionen % Mio. EUR
1 Gesamt-AUM Die Kreditinstitute legen Informationen über die Gesamt-GAR offen. 100
2 Für den KPI erfasste Vermögenswerte
% der erfassten Vermögenswerte % umsatzbasiert % CapEx-basiert
3 Taxonomiefähig
4
Tätigkeiten im Bereich Kernenergie 1
5
Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas 2
6 Taxonomiekonform
7
Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen
8
davon Nicht-Finanzunternehmen
9
davon Finanzunternehmen
10
Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen
11
Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen 3
12
Übergangstätigkeiten
13
Ermöglichende Tätigkeiten
14
Tätigkeiten im Bereich Kernenergie 1
15
Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas 2

Taxonomiekonform je Ziel

% umsatzbasiert % CapEx-basiert
16
Klimaschutz (CCM)
17
Anpassung an den Klimawandel (CCA)
18
Wasser- und Meeresressourcen (WTR)
19
Kreislaufwirtschaft (CE)
20
Verschmutzung (PPC)
21
Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)
22 Nicht bewertete Risikopositionen
23
Risikopositionen aus der Finanzierung nicht bewerteter nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegenparteien 4
24
Nicht bewertete Risikopositionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden 5
25
Risikopositionen aus der Finanzierung von Gegenparteien, die gemäß Artikel 7 Absatz 9 dieser Verordnung Meldung erstatten 6

Aufschlüsselung der erfassten Vermögenswerte

% Mio. EUR
26
Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen
27
davon Nicht-Finanzunternehmen
28
davon Finanzunternehmen
29
Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen
30
Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen 3
1) Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

2) Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

3) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

4) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

5) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1a dieser Verordnung. Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.

6) Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.

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KPI von Kreditinstituten Anhang V 23 26

1. Inhalt der von Kreditinstituten offenzulegenden KPI

1.1. Umfang der KPI

1.1.1. Konsolidierung

Die Kreditinstitute legen die relevanten KPI auf der Grundlage des gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten aufsichtlichen Konsolidierungskreises offen.

1.1.2. Erfasste Gesamtaktiva 23 26

Die Berechnung der Green Asset Ratio (GAR) für bilanzwirksame Risikopositionen umfasst die folgenden Rechnungslegungskategorien von finanziellen Vermögenswerten, einschließlich Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und wieder in Besitz genommene Sicherheiten:

  1. zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte;
  2. finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden;
  3. Eigenkapitalinstrumente an Tochterunternehmen;
  4. Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen;
  5. finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen;
  6. Immobiliensicherheiten, die von Kreditinstituten durch Inbesitznahme im Austausch gegen den Erlass von Schulden erlangt werden.

Die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Risikopositionen sind von der Erfassung für die GAR ausgeschlossen.

Die folgenden Vermögenswerte werden im Zähler und Nenner der GAR nicht berücksichtigt:

  1. zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte;
  2. kurzfristige Interbankenkredite;
  3. Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;
  4. Derivate;
  5. Zahlungsmittel und zahlungsmittelverwandte Vermögenswerte;
  6. andere Kategorien von Vermögenswerten (wie Geschäfts- oder Firmenwert, Rohstoffe usw.).

Bei der Berechnung der KPI für außerbilanzielle Risikopositionen werden vom Kreditinstitut gewährte Finanzgarantien und verwaltete Vermögenswerte für Bürgschaften und Nicht-Finanzunternehmen, in die investiert wird, berücksichtigt. Andere außerbilanzielle Risikopositionen, wie z.B. Verpflichtungen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

1.2. Inhalt der KPI und Methodik

1.2.1. Green Asset Ratio (GAR) 23

Die GAR zeigt den Anteil der Vermögenswerte des Kreditinstituts auf, durch den taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden und der in solche investiert wird, an den gesamten erfassten Vermögenswerten gemäß Nummer 1.1.2 dieses Anhangs.

Die GAR basiert auf den Risikopositionen und der Bilanz entsprechend dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die unter Nummer 1.1.2 des vorliegenden Anhangs genannten Arten von Vermögenswerten und Rechnungslegungsportfolios, einschließlich Informationen über Bestände, Zuflüsse, Übergangs- und ermöglichende Tätigkeiten sowie über Spezialfinanzierungen und allgemeine Kredite.

Kreditinstitute müssen die folgenden Angaben offenlegen:

  1. die aggregierte GAR für erfasste bilanzwirksame Vermögenswerte;
  2. die Aufschlüsselung nach Umweltzielen und nach Art der Gegenpartei.

Die Definition der KPI basiert auf den folgenden Komponenten:

  1. dem Zähler, der die Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und wieder in Besitz genommenen Sicherheiten umfasst, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage der Umsatz- und CapEx-KPI der zugrunde liegenden Vermögenswerte finanziert werden;
  2. dem Nenner, der die gesamten Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und sowie gesamten wieder in Besitz genommene Sicherheiten sowie alle anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerte umfasst.

Zusätzlich zur GAR geben die Kreditinstitute den Prozentsatz ihrer Gesamtaktiva an, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung und Nummer 1.1.2 des vorliegenden Anhangs nicht im Zähler der GAR berücksichtigt werden.

1.2.1.1. GAR für Risikopositionen gegenüber Nicht-Finanzunternehmen

Die Kreditinstitute legen die GAR für den Bestand an Krediten, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten sowie für den Zufluss an neuen Kredite offen. Die Kreditinstitute gehen bei der Berechnung der GAR für jedes Umweltziel gemäß dem folgenden Schema vor.

Umweltziele Stufe eins Stufe zwei Green Asset Ratio (GAR)
Klimaschutz
(CCM)
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Krediten an/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zum Klimaschutz finanziert werden
Davon: Verwendung der Erlöse
Davon: ermöglichende Tätigkeiten
Davon: Übergangstätigkeiten
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten

Davon: Übergangstätigkeiten
Bestand und Zuflüsse

Anpassung an den Klimawandel
(CCA)
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden
Davon: Verwendung der Erlöse
Davon: ermöglichende Tätigkeiten
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten
Bestand und Zuflüsse

Wasser- und Meeresressourcen
(WTR)
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen finanziert werden
Davon: Verwendung der Erlöse
Davon: ermöglichende Tätigkeiten
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten
Bestand und Zuflüsse

Kreislaufwirtschaft
(CE)
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft finanziert werden
Davon: Verwendung der Erlöse
Davon: ermöglichende Tätigkeiten
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten
Bestand und Zuflüsse

Umweltverschmutzung
(PPC)
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung finanziert werden
Davon: Verwendung der Erlöse
Davon: ermöglichende Tätigkeiten
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten
Bestand und Zuflüsse

Biologische Vielfalt und Ökosysteme
(BIO)
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme finanziert werden
Davon: Verwendung der Erlöse
Davon: ermöglichende Tätigkeiten
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon: ermöglichende Tätigkeiten
Bestand und Zuflüsse

i) GAR für Kreditvergaben an Nicht-Finanzunternehmen (Darlehen und Kredite - GAR L&A)

Für die Berechnung der GAR für diese Art von Risikopositionen verwenden die Kreditinstitute die folgenden Positionen und legen sie offen:

1) a) Gesamte Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich Darlehen und Kredite, die in den unter Nummer 1.2 dieses Anhangs genannten Rechnungslegungskategorien erfasst sind, d. h. Bruttobuchwert von:

  1. Darlehen und Krediten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden;
  2. nicht zu Handelszwecken gehaltenen Darlehen und Krediten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

1) b) Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel finanziert werden, einschließlich des Bruttobuchwerts von Darlehen und Krediten in den relevanten Rechnungslegungskategorien an Unternehmen, die taxonomiefähige, für jedes einzelne Umweltziel relevante Wirtschaftstätigkeiten (soweit verfügbar, NACE-Codes der Ebene 4 (NACE: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft)) ausüben.

1) c) Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel finanziert werden, einschließlich aller Darlehen und Kredite, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, einschließlich Untergruppen von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten.

Der Betrag für die Zwecke von 1) c) wird nach folgender Formel berechnet: 1 c) = 1) c) 1) + 1) c) 2), wobei:

1) c) 1) für Darlehen und Kredite steht, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, einschließlich Spezialfinanzierungen im Sinne von Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

1) c) 2) für Darlehen und Kredite steht, bei denen die Verwendung der Erlöse unbekannt ist (allgemeine Kredite).

Für die Zwecke von Nummer 1) c) 1) berücksichtigen die Kreditinstitute den Bruttobuchwert der Risikopositionen, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, einschließlich Spezialfinanzierungsrisikopositionen, gegenüber dem Nicht-Finanzunternehmen als Anteil und in dem Umfang, wie durch sie eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit finanziert wird. Die Beurteilung, ob diese Anforderung erfüllt ist, stützt sich auf die von der Gegenpartei vorgelegten Informationen über das Projekt oder die Tätigkeiten, für die die Erlöse verwendet werden. Die Kreditinstitute müssen Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu.

Für die Zwecke von Nummer 1) c) 2) stützen sich die Kreditinstitute auf den CapEx- und den Umsatz-KPI, den die Gegenpartei für jedes Umweltziel gemäß dieser Verordnung offenlegt. Der Betrag der Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen ist die Summe des Bruttobuchwerts der gesamten Darlehen und Kredite mit unbekannter Verwendung der Erlöse an Nicht-Finanzunternehmen, gewichtet mit dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten mit einer Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten für jede Gegenpartei.

Die Kreditinstitute berechnen die KPI für diese Art von Risikopositionen wie folgt:

Stufe eins = 1) b)/1) a).

Stufe zwei = 1) c)/1) b). Die Kreditinstitute legen den Teil des KPI, der sich auf ermöglichende Tätigkeiten bezieht, gegebenenfalls separat offen.

GAR L&A (für jedes Umweltziel) = 1) c)/1) a). Die Kreditinstitute legen die GAR auf der Grundlage des CapEx- und Umsatz-KPIs und gegebenenfalls separat den Teil des KPIs offen, der sich auf ermöglichende und Übergangstätigkeiten bezieht.

Die KPI sind unter folgenden Aspekten offenzulegen:

  1. bezogen auf den Bestand, auf Grundlage des Gesamtbruttobuchwerts der Darlehen und Kredite zum Offenlegungsstichtag;
  2. bezogen auf Zuflüsse, auf Grundlage des Bruttobuchwerts neuer Darlehen und Kredite während des Jahres vor dem Offenlegungsstichtag;
  3. mit einer gesonderten Aufschlüsselung nach ermöglichenden, Übergangs- und Anpassungstätigkeiten sowie nach Spezialfinanzierungen.

ii) GAR für Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen ("GAR DS")

Für die Berechnung der GAR für diese Art von Risikopositionen ermitteln die Kreditinstitute die folgenden Positionen und legen sie offen:

2) a) Gesamte Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich des Bruttobuchwerts von Schuldverschreibungen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden, sowie von nicht zu Handelszwecken gehaltenen Schuldverschreibungen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

2) b) Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel finanziert werden, einschließlich des Bruttobuchwerts von Schuldverschreibungen in den relevanten Rechnungslegungskategorien gegenüber Unternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel ausüben (soweit verfügbar, NACE-Codes der Ebene 4).

2) c) Schuldverschreibungen von relevanten Unternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, einschließlich aller Schuldverschreibungen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, einschließlich Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten.

Der Betrag für die Zwecke von 2) c) wird nach folgender Formel berechnet:

2 c) = 2) c) 1) + 2) c) 2), wobei

2) c) 1) für Schuldverschreibungen steht, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist,

2) c) 2) für Schuldverschreibungen steht, bei denen die Verwendung der Erlöse unbekannt ist.

Für die Zwecke von Nummer 2) c) 1) berücksichtigen die Kreditinstitute Folgendes:

2) c) 1) a) den Gesamtbruttobuchwert der Risikopositionen an ökologisch nachhaltigen Anleihen, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union ausgegeben wurden. Laufende Anleiheemissionen, die die Emittenten als grüne Anleihen qualifizieren und deren Erlöse in taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten investiert werden müssen, sind in Abhängigkeit vom Grad der Taxonomiekonformität der Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 oder der finanzierten Projekte auf der Grundlage der vom Emittenten für eine Emission bereitgestellten spezifischen Informationen zu bewerten. Die Kreditinstitute müssen transparente Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe grüne Anleihe für zwei Umweltziele relevant, so ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu.

2) c) 1) b) den Bruttobuchwert von Schuldverschreibungen, die in Risikopositionen investiert sind, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, einschließlich Spezialfinanzierungsrisikopositionen, sofern es sich bei den finanzierten Tätigkeiten um taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten handelt. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage spezifischer Informationen, die der Emittent für diese Emission zur Verfügung stellt. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Kann dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant sein, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu. Die Kreditinstitute müssen transparente Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen.

Für die Zwecke von 2) c) 2) stützen sich die Kreditinstitute auf die Umsatz- und CapEx-KPI, die die Gegenpartei gemäß Artikel 2 dieser Verordnung offenlegt. Der Betrag der Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen ist die Summe des Bruttobuchwerts der gesamten Schuldverschreibungen mit unbekannter Verwendung der Erlöse, gewichtet mit dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten mit einer Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten für jede Gegenpartei.

Die Kreditinstitute berechnen die KPI für diese Art von Risikopositionen nach folgender Formel:

Stufe eins = 2) b)/2) a).

Stufe zwei = 2) c)/2) b). Die Kreditinstitute legen den Teil des KPI, der sich auf ermöglichende und Übergangstätigkeiten bezieht, gegebenenfalls separat offen.

GAR DS = 2) c)/2) a) auf Grundlage des Umsatz-KPI; 2) c)/2) a) auf Grundlage des CapEx-KPI.

Die KPI sind unter folgenden Aspekten offenzulegen:

  1. bezogen auf den Bestand, auf Grundlage des Gesamtbruttobuchwerts der Schuldverschreibungen zum Offenlegungsstichtag;
  2. bezogen auf Zuflüsse, auf Grundlage des Bruttobuchwerts neuer Schuldverschreibungen während des Jahres vor dem Offenlegungsstichtag;
  3. mit einer gesonderten Aufschlüsselung nach ermöglichenden, Übergangs- und Anpassungstätigkeiten sowie nach Spezialfinanzierungen.

iii) Green Asset Ratio für Eigenkapitalinstrumente von Kreditinstituten an Nicht-Finanzunternehmen ("GAR EH")

Die Kreditinstitute müssen Folgendes berechnen und offenlegen:

a) Den Anteil der Eigenkapitalinstrumente an Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben, im Vergleich zu den gesamten Eigenkapitalinstrumente an Nicht-Finanzunternehmen.

Der Zähler entspricht dem Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Eigenkapitalinstrumente, die finanzielle Vermögenswerte umfassen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Eigenkapitalinstrumente an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen von Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben.

Der Nenner entspricht dem Gesamtbruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Eigenkapitalinstrumente an Nicht-Finanzunternehmen, die finanzielle Vermögenswerte umfassen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Eigenkapitalinstrumente an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen.

b) den Anteil der Eigenkapitalinstrumente an Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten ausüben, im Vergleich zu den Eigenkapitalinstrumente an Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben.

Der Zähler entspricht dem Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Eigenkapitalinstrumente auf der Grundlage der Umsatz- und CapEx-KPI in Bezug auf taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten des Nicht-Finanzunternehmens, dem die Eigenkapitalinstrumente gehören.

Der Nenner umfasst den Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Eigenkapitalinstrumente auf der Grundlage des Umsatz-KPI der Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben.

c) GAR EH = der Anteil der Eigenkapitalinstrumente an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Eigenkapitalinstrumente an Nicht-Finanzunternehmen.

Der Zähler entspricht dem Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Eigenkapitalinstrumente, gewichtet mit den Umsatz- und CapEx-KPI in Bezug auf taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten, wie von dem Nicht-Finanzunternehmen, dem die Eigenkapitalinstrumente gehören, offengelegt.

Der Nenner umfasst den Gesamtbruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Eigenkapitalinstrumente an Nicht-Finanzunternehmen.

Die Quoten sind unter folgenden Aspekten offenzulegen:

  1. bezogen auf den Bestand, auf Grundlage des Gesamtbruttobuchwerts der Eigenkapitalinstrumente zum Offenlegungsstichtag;
  2. bezogen auf Zuflüsse, auf Grundlage des Bruttobuchwerts der Eigenkapitalinstrumente während des Jahres vor dem Offenlegungsstichtag;
  3. mit separater Aufschlüsselung nach ermöglichenden und Übergangstätigkeiten.

iv) GAR der Gesamtfinanzierung von Nicht-Finanzunternehmen (Kreditvergabe plus Kapitalbeteiligungen)

Die drei Quoten für jedes Umweltziel sind auf der Grundlage des Umsatz-KPI und bei Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente auf der Grundlage der Umsatz- und CapEx-KPI der zugrunde liegenden Vermögenswerte auf aggregierter Ebene für alle bilanzwirksamen Finanzierungsinstrumente, einschließlich Eigenkapitalinstrumente an Nicht-Finanzunternehmen offenzulegen.

Zähler und Nenner der Quoten enthalten den Bruttobuchwert der jeweils relevanten Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente.

1.2.1.2. Green Asset Ratio für Kreditvergaben und Eigenkapitalinstrumente an Finanzunternehmen

Die GAR für Kreditvergaben und Eigenkapitalinstrumente an Finanzunternehmen ist als Anteil der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente an relevanten Rechnungslegungsportfolios, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten für das Umweltziel finanziert werden, an den gesamten Darlehen und Krediten, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente an Finanzunternehmen zu berechnen.

Diese GAR enthält Angaben zu allen Umweltzielen, wobei eine Aufschlüsselung nach ermöglichenden Tätigkeiten erfolgt. In Bezug auf den Klimaschutz muss die GAR auch Angaben zu Übergangstätigkeiten enthalten. Kreditinstitute legen auch Bestand und Zuflüsse offen.

Für Risikopositionen, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, berücksichtigen die Kreditinstitute für den Zähler der GAR für Finanzunternehmen den Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite sowie Schuldverschreibungen der relevanten Rechnungslegungsportfolios in Finanzunternehmen in dem Umfang und dem Verhältnis, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren. Die Beurteilung, ob diese Anforderung erfüllt ist, stützt sich auf die von der Gegenpartei vorgelegten Informationen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe Risikoposition für zwei Umweltziele relevant, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu.

Für Risikopositionen, bei denen die Verwendung der Erlöse unbekannt ist, wird der Zähler der GAR für Finanzunternehmen auf der Grundlage der KPI berechnet, die gemäß dieser Verordnung für die Gegenparteien berechnet wurden. Der im Zähler der Quote zu berücksichtigende Betrag der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente an relevanten Rechnungslegungsportfolios in Finanzunternehmen ist die Summe ihres Bruttobuchwerts, gewichtet mit dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, mit Aufschlüsselung nach allen Umweltzielen und ermöglichenden Tätigkeiten für jede Gegenpartei. In Bezug auf das Klimaschutzziel muss die Aufschlüsselung auch Übergangstätigkeiten für jede Gegenpartei enthalten.

Handelt es sich bei der Gegenpartei um ein anderes Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und - nur für diese Zwecke - eine multilaterale Entwicklungsbank gemäß Artikel 117 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 117 Absatz 2 der genannten Verordnung, sind die verwendeten umsatzbasierten und CapExbasierten KPI der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Eigenkapitalinstrumente an relevanten Rechnungslegungsportfolios, gewichtet mit der 'Gesamt-GAR der Gegenpartei', d. h. dem Bruttobuchwert multipliziert mit der 'Gesamt-GAR' der Gegenpartei.

Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine Wertpapierfirma, gilt die folgende Berechnung des KPI auf der Grundlage des Anteils der Dienstleistungen an den Erträgen der Wertpapierfirma:

  1. bei Wertpapierfirmen, die gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für eigene Rechnung handeln, wird der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Eigenkapitalinstrumente mit der von den Wertpapierfirmen offengelegten umsatz- und Cap-Exbasierten GAR gewichtet, d. h., der Bruttobuchwert wird mit dem "Wert der in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten investierten Vermögenswerte (Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente, Zahlungsmitteläquivalente und Derivate) als Anteil am Wert der gesamten investierten Vermögenswerte" multipliziert.
  2. bei Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU handeln, wird der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Eigenkapitalinstrumente mit dem umsatzbasierten und dem CapExbasierten KPI für die von den Wertpapierfirmen offengelegten Einnahmen, d. h. den Einnahmen an Gebühren, Provisionen und sonstigen monetären Leistungen, gewichtet, d. h., der Bruttobuchwert wird multipliziert mit "Gebühren, Provisionen und sonstige monetäre Leistungen für Dienstleistungen und Tätigkeiten für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten als Anteil an den Gesamteinnahmen an Gebühren und Provisionen sowie sonstigen monetären Leistungen aus allen Dienstleistungen und Tätigkeiten".

Handelt es sich bei der Gegenpartei um einen Vermögensverwalter, sind die umsatz- und CapExbasierten KPI der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Eigenkapitalinstrumente, gewichtet mit der Quote der Investitionen der Gegenpartei, die in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Anhängen III und IV dieser Verordnung fließen, d. h., der Bruttobuchwert wird mit der Quote der Gesamtinvestitionen des Vermögensverwalters multipliziert.

Bei Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, sind die Bezugswerte die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttoprämien oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder der umsatz- und CapExbasierten Investitions-KPI oder der versicherungstechnischen KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen XI und X dieser Verordnung ergeben.

Der Nenner ist der Gesamtbruttobuchwert der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente der relevanten Rechnungslegungsportfolios in Finanzunternehmen.

1.2.1.3. Green Asset Ratio für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Die GAR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft mit Wohnimmobilien- oder Gebäuderenovierungskrediten wird berechnet als Anteil der Kredite an private Haushalte, die durch Wohnimmobilien besichert sind oder die für Gebäuderenovierungen gewährt werden, die gemäß den relevanten technischen Bewertungskriterien für Gebäude taxonomiekonform sind, insbesondere Renovierung und Erwerb bzw. Eigentum gemäß den Abschnitten 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 bzw. 7.7 des Anhangs I bzw. des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission oder den Abschnitten 3.1 und 3.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/XXX, an der Gesamtsumme der Kredite an private Haushalte, die durch Wohnimmobilien besichert sind oder für Gebäuderenovierungen gewährt werden. Diese GAR umfasst Angaben zu Übergangstätigkeiten sowie zu Bestand und Zuflüssen.

Die GAR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Bezug auf Kfz-Kredite an Privatkunden wird als Anteil der Kredite zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen berechnet, die die technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 6.5. des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie erfüllen. Diese GAR umfasst Angaben zu Übergangstätigkeiten und Angaben zum Kreditbestand ausschließlich für Kredite, die nach dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] gewährt wurden, und zu Kreditzuflüssen. Diese GAR gilt nur für Investitionen, die für den Klimaschutz relevant sind.

Die KPI für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, gelten ausschließlich für das Ziel des Klimaschutzes.

i) Wohnimmobilien-Kreditgeschäft

Die Offenlegungspflicht der KPI der Kreditinstitute gilt für das Privatkundenkreditportfolio, insbesondere für das Hypothekarkreditportfolio. Dieser KPI wird offengelegt, indem die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien für Gebäude gemäß den Abschnitten 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 des Anhangs I bzw. des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission oder den Abschnitten 3.1 und 3.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/XXX berücksichtigt wird.

Die Kreditinstitute legen den KPI für ihr Wohnimmobilien-Kreditgeschäft-Portfolio als Anteil der Kredite an private Haushalte, die durch Wohnimmobilien besichert sind und zu den relevanten Umweltzielen gemäß den Abschnitten 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 des Anhangs I bzw. des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission oder den Abschnitten 3.1 und 3.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/XXX beitragen, im Vergleich zu den gesamten durch Wohnimmobilien besicherten Krediten an private Haushalte offen.

Die Kreditinstitute teilen Informationen über den Kreditbestand zum Offenlegungsstichtag und über die Zuflüsse neuer Kredite während des Offenlegungszeitraums mit.

Im Zähler der Quote steht der Bruttobuchwert der Wohnimmobilienkredite, die den technischen Bewertungskriterien in Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen.

Im Zähler der Quote berücksichtigen die Kreditinstitute auch diejenigen Kredite, die für die Renovierung eines Gebäudes oder einer Wohnung gemäß den relevanten technischen Bewertungskriterien für Gebäude insbesondere im Einklang mit den Abschnitten 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5 und 7.6 des Anhangs I bzw. des Anhangs II der Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission oder den Abschnitten 3.1 und 3.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/XXX gewährt wurden.

Der Nenner umfasst den Gesamtbruttobuchwert von Krediten an private Haushalte, die durch Wohneigentum besichert sind, zuzüglich des Gesamtbruttobuchwerts von Gebäudesanierungskrediten an private Haushalte, wobei eine Doppelzählung von Krediten zu vermeiden ist, falls es sich bei letzteren um besicherte Kredite handelt.

ii) Mengengeschäft - Kfz-Kredite an Privatkunden

Die Kreditinstitute legen einen KPI für Kredite an private Haushalte für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs (Kfz-Kredite) offen. Ein KPI ist der Anteil von Krediten in Verbindung mit Kraftfahrzeugen, die den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 6.5 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen.

Die Kreditinstitute berücksichtigen sowohl für den Bestands- als auch für den Neukredit-KPI sämtliche Kfz-Kredite, die ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Offenlegungsanforderungen gewährt wurden. Aktualisierungen in Bezug auf den Bestand an Krediten, die vor dem Datum der Anwendung gewährt wurden, werden nicht berücksichtigt.

1.2.1.4. GAR für Darlehen und Kredite zur Finanzierung des öffentlichen Wohnungsbaus und sonstige Spezialfinanzierungen an öffentliche Stellen

Wenn Geschäftsmodelle von Kreditinstituten zu einem großen Teil auf der Finanzierung von öffentlichem Wohnungsbau beruhen, legen sie einen KPI offen, der sich auf den Anteil der Risikopositionen an Finanzierungstätigkeiten von Behörden bezieht, die den relevanten technischen Bewertungskriterien entsprechen, insbesondere denen gemäß den Abschnitten 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 des Anhangs I bzw. des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission oder den Abschnitten 3.1 und 3.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/XXX. Diese GAR wird vom Kreditinstitut als Anteil der Risikopositionen an Darlehen oder Schuldverschreibungen an Kommunen geschätzt und offengelegt, durch die öffentlicher Wohnungsbau finanziert wird, der den relevanten technischen Bewertungskriterien entspricht, insbesondere denen gemäß den Abschnitten 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 des Anhangs I bzw. des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission oder den Abschnitten 3.1 und 3.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/XXX, im Vergleich zu den Gesamtdarlehen an Kommunen, durch die öffentlicher Wohnungsbau finanziert wird. Das Kreditinstitut legt auch Bestand und Zuflüsse offen.

Die Methodik für die Berechnung des Zählers und des Nenners entspricht der Methodik für Wohnimmobilien-Kreditgeschäfte.

In Bezug auf die Finanzierung anderer Tätigkeiten und Vermögenswerte als des öffentlichen Wohnungsbaus, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, berücksichtigen die Kreditinstitute den Bruttobuchwert dieser Risikopositionen, einschließlich Spezialfinanzierungsrisikopositionen, gegenüber öffentlichen Stellen als Anteil und in dem Umfang, wie durch die Finanzierung eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit finanziert wird. Die Beurteilung, ob diese Anforderung erfüllt ist, stützt sich auf die von der betreffenden öffentlichen Stelle vorgelegten Informationen über das Projekt oder die Tätigkeiten, für die die Erlöse verwendet werden. Die Kreditinstitute müssen Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu.

1.2.1.5. Sonstige bilanzwirksame Risikopositionen - Wieder in Besitz genommene Immobiliensicherheiten

Die Kreditinstitute legen den KPI für den Anteil an ihrem zur Veräußerung gehaltenen Portfolio an wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten, die den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen, für das Umweltziel des Klimaschutzes als Anteil der wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten offen, die den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen, im Vergleich zu den gesamten wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten.

Die Kreditinstitute legen Informationen über den Kreditbestand zum Offenlegungsstichtag und über neue Vermögenswerte während des Offenlegungszeitraums offen.

Im Zähler der Quote steht der Bruttobuchwert der wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten, die den technischen Bewertungskriterien in Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen.

Der Nenner umfasst den Gesamtbruttobuchwert der zur Veräußerung gehaltenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten, die vom Kreditinstitut wieder in Besitz genommen wurden.

Die Kreditinstitute teilen Informationen über den Kreditbestand zum Offenlegungsstichtag und über die Zuflüsse neuer Kredite während des Offenlegungszeitraums mit.

1.2.1.6. Gesamt-GAR

Die Kreditinstitute legen Informationen über die Gesamt-GAR offen. Diese spiegelt den kumulativen Wert der auf Risikopositionen basierten KPI wider. Dafür werden im Nenner die gesamten bilanzwirksamen Vermögenswerte addiert ohne die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Risikopositionen und im Gesamtzähler die Zähler der ökologisch nachhaltigen Risikopositionen der auf Risikopositionen basierten KPI:

  1. Gesamt-GAR für Finanzierungstätigkeiten gegenüber Finanzunternehmen, für alle Umweltziele;
  2. Gesamt-GAR für Finanzierungstätigkeiten gegenüber Nicht-Finanzunternehmen, für alle Umweltziele;
  3. GAR für Wohnimmobilienkredite, einschließlich Gebäuderenovierungskredite, für die Klimaschutzziele, die Anpassung an den Klimawandel und die Kreislaufwirtschaft;
  4. GAR für Kfz-Kredite an Privatkunden mit dem Ziel des Klimaschutzes;
  5. GAR für die Verwendung von Erlösen zur Finanzierung lokaler Gebietskörperschaften, für alle Umweltziele;
  6. GAR für zur Veräußerung gehaltene, wieder in Besitz genommene gewerbliche und private Immobiliensicherheiten mit dem Ziel des Klimaschutzes;

Zusammen mit der Gesamt-GAR geben die Kreditinstitute den Prozentsatz ihrer Vermögenswerte an, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 und Nummer 1.1.2 des vorliegenden Anhangs im Zähler der GAR nicht berücksichtigt werden.

1.2.2. KPI für außerbilanzielle Risikopositionen

Die Kreditinstitute legen eine ergänzende Quote offen in Bezug auf den Grad der Verbundenheit mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten im Rahmen von außerbilanziellen Risikopositionen, die von Kreditinstituten verwaltet werden und Kapitalströme in Richtung von Wirtschaftstätigkeiten lenken oder zu ihrer Lenkung beitragen, deren ökologische Nachhaltigkeit gemäß Verordnung (EU) 2020/852 bewertet werden kann:

  1. Finanzgarantien zur Unterlegung von Darlehen und Krediten und anderen Schuldinstrumenten gegenüber Unternehmen; und
  2. verwaltete Vermögenswerte.

1.2.2.1. Grüne Quote für Finanzgarantien an Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen (FinGuar-KPI)

Die grüne Quote für Finanzgarantien an Unternehmen ist definiert als Anteil der Finanzgarantien, die Darlehen und Kredite sowie Schuldverschreibungen zur Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten stützen, im Vergleich zu allen Finanzgarantien, die Darlehen und Kredite sowie Schuldverschreibungen von Unternehmen stützen. Dies umfasst die Offenlegung von Bestand und Zuflüssen für alle Umweltziele. Beim Klimaschutz umfasst dies ebenfalls die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden bzw. Übergangstätigkeiten. Hinsichtlich der übrigen Umweltziele muss dies die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden Tätigkeiten umfassen.

Die Methodik für die Berechnung des KPI für Finanzgarantien entspricht der für die KPI für Darlehen und Kredite an und/oder Schuldverschreibungen von Unternehmen festgelegten Methodik, wird jedoch auf die zugrunde liegenden Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen angewandt, die das Kreditinstitut stützt.

1.2.2.2. Grüne Quote für verwaltete Vermögenswerte (AuM-KPI)

Die grüne Quote für verwaltete Vermögenswerte ist der Anteil der verwalteten Vermögenswerte (Eigen- und Fremdkapitalinstrumente sowie Immobilien) von Unternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten verwalteten Vermögenswerten (Eigen- und Fremdkapitalinstrumente sowie andere Vermögenswerte). Dies umfasst die Offenlegung von Bestand und Zuflüssen für alle Umweltziele. Beim Klimaschutz umfasst dies ebenfalls die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden bzw. Übergangstätigkeiten. Hinsichtlich der übrigen Umweltziele muss dies die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden Tätigkeiten umfassen.

Die Methodik für die Berechnung des AuM-KPI ist dieselbe wie für Vermögensverwalter gemäß Anhang III dieser Verordnung.

1.2.3. KPI für andere Dienstleistungen als die Kreditvergabe - Gebühren und Provisionen (F&C-KPI)

Der KPI für Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten von Unternehmen verbunden sind, wird definiert als Anteil der Gebühren- und Provisionserträge des Kreditinstituts von Unternehmen, die aus anderen Waren oder Dienstleistungen als der Kreditvergabe in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten stammen, im Vergleich zu den gesamten Gebühren- und Provisionserträgen von Unternehmen aus anderen Waren oder Dienstleistungen als der Kreditvergabe.

Die Kreditinstitute legen die Gebühren- und Provisionserträge für andere Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung offen, einschließlich der folgenden Dienstleistungen (wie von den Instituten gemäß Meldebogen 22.1 "Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten" in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 gemeldet):

  1. Emission oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren Dritter;
  2. Entgegennahme, Übertragung und Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren im Namen von Kunden;
  3. Unternehmensberatungsdienste bei Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen;
  4. Dienstleistungen im Bereich Unternehmensfinanzierung im Zusammenhang mit der Kapitalmarktberatung für Firmenkunden oder andere;
  5. Gebühren im Zusammenhang mit dem Privatkundengeschäft;
  6. Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen;
  7. Verwahrung und andere damit verbundene Dienstleistungen;
  8. Zahlungsdienstleistungen;
  9. Gebühren- und Provisionserträge für den Vertrieb von Produkten, die von Unternehmen außerhalb der Aufsichtsgruppe an ihre derzeitigen Kunden ausgegeben werden;
  10. Darlehensbedienung;
  11. Devisendienstleistungen und internationale Transaktionen.

Der Zähler des KPI umfasst die Gebühren- und Provisionserträge gemäß Anhang V Absatz 284 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung für Unternehmen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Dies wird geschätzt, indem die Gebühren- und Provisionserträge jeder Gegenpartei gemäß dem Anteil des Umsatzes und der CapEx in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens gewichtet werden, die zu dem jeweiligen Umweltziel beitragen wie von dem Unternehmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 offengelegt. Bei Finanzunternehmen ist für die Gegenpartei die Quote anzuwenden, die auch für die KPI dieser Unternehmen gilt.

Der Nenner ist der Gesamtbetrag der Gebühren- und Provisionserträge von Unternehmen aus anderen Waren oder Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung.

1.2.4. Sonstige Angaben in der GAR: GAR für den Handelsbestand 26

Der Handelsbestand wird aus dem Nenner und dem Erfassungsumfang der Gesamt-GAR ausgeschlossen.

Die Kreditinstitute geben Erläuterungen zur Anlagepolitik in Bezug auf ihren Handelsbestand, zur Gesamtzusammensetzung und zu einem etwaigen Trend in Bezug auf die vorherrschenden Sektoren und deren Verbindung zu den taxonomiekonformen Wirtschaftszweigen. Sie erläutern auch mögliche Grenzen in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken in Bezug auf den Grad der Verbundenheit mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und die Steuerung von Umweltrisiken, die sich auf den Wert des Portfolios auswirken können.

Kreditinstitute legen quantitative Informationen und KPI offen, aus denen hervorgeht, inwieweit das Institut mit ökologisch nachhaltigen Vermögenswerten handelt und inwieweit es zur Förderung des Handels mit dieser Art von Vermögenswerten beiträgt.

Kreditinstitute veröffentlichen die folgenden Informationen:

  1. Gesamthandel mit taxonomiekonformen Instrumenten während des Offenlegungszeitraums, einschließlich der absoluten Käufe plus der absoluten Verkäufe von ökologisch nachhaltigen Wertpapieren;
  2. Gesamthandel mit Wertpapieren während des Offenlegungszeitraums, einschließlich der gesamten absoluten Käufe plus der gesamten absoluten Verkäufe von Wertpapieren.

Absolute Käufe plus absolute Verkäufe von ökologisch nachhaltigen Wertpapieren werden in den Zähler der spezifischen Handelsbestands-GAR des Kreditinstituts einbezogen. Die Summe der absoluten Käufe plus die Summe der absoluten Verkäufe von Wertpapieren werden in den Nenner der Handelsbestands-GAR aufgenommen.

Der Teil des Zählers der Handelsbestands-GAR wird geschätzt, indem der Bruttobuchwert der von jeder Gegenpartei gekauften und/oder verkauften Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente mit dem Anteil des Umsatzes und der Investitionsausgaben in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens gewichtet wird, der zu dem jeweiligen Umweltziel beiträgt, wie von dem Unternehmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 offengelegt. Bei Finanzunternehmen ist für die Gegenpartei die Quote anzuwenden, die auch für die einschlägigen KPI dieser Gegenparteien gilt.

1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.06.2014 S. 1).

2) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

.

Meldebogen für die KPI von Kreditinstituten Anhang VI 23 26


Meldebogennummer Bezeichnung
0 Überblick über die KPI
1 Vermögenswerte für die Berechnung der GAR
2 GAR-Sektorinformationen
3 GAR-KPI Bestand
4 GAR-KPI Zuflüsse
5 KPI Außerbilanzielle Risikopositionen
6 KPI Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung
7 KPI Handelsbuchbestand

0. Überblick über die von Kreditinstituten nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI

Offenlegungsstichtag/-zeitraum t
Gesamtrisiko-
position aus taxonomie-
konformen Tätigkeiten (Wärhung)
KPI 1 (%) KPI 2 (%) % Erfassung (an den Gesamt-
aktiva) 3 (%)
nicht bewertete Risiko-
positionen (% der erfassten Vermögens-
werte) 4 (%)
nicht bewertete Risiko-
positionen (% der erfassten Vermögens-
werte) 4 (%)
umsatz-
basiert
CapEx-
basiert
umsatz-
basiert
CapEx-
basiert
umsatzbasiert CapEx-
basiert
Haupt-KPI Bestand Grüne Aktiva-Quote (GAR)
Zusätzliche KPI GAR (Zuflüsse)
Handelsbuch
Finanzgarantien
Verwaltete Vermögenswerte
Gebühren- und Provisionserträge 5
1) Basierend auf dem Umsatz-KPI der Gegenpartei.

2) Auf Grundlage des CapEx-KPI der Gegenpartei.

3) % der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtaktiva der Banken.

4) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

5) Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und AuM.


Anmerkung 1: Für alle Meldebögen gilt: Schwarze Felder müssen nicht ausgefüllt werden.
Anmerkung 2: Die KPI "Gebühren- und Provisionserträge" (Bogen 6) und "Handelsbuch" (Bogen 7) gelten erst ab 2028.

1. Vermögenswerte für die Berechnung der GAR

Offenlegungsstichtag/-zeitraum t
Bestand/Zufluss Mio. EUR a b c d e f g h i j k l m n o p
Gesamt [brutto]- buchwert davon taxonomie-
fähig
davon taxo-
nomie-
konform
Aufschüsselung nach Umweltziel Davon: Verwen-
dung der Erlöse
Davon Über-
gangs-
tätig-
keiten
Davon ermögli-
chende Tätigkeiten
Nicht bewertete Risiko-
positionen
Davon aus der Finan-
zierung nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegen-
parteien 1
Davon Risiko-
positionen aus der Finan-
zierung von Gegen-
parteien, die nach Artikel 7 Absatz 9 Bericht erstatten
Davon nicht bewertete Risiko-
positionen, die von der melden-
den Stelle als nicht wesent-
lich angesehen werden 2
Klima-
schutz (CCM)
Anpassung an den Klima-
wandel (CCA)
Wasser- und Meeres-
ressour-
cen (WTR)
Kreis-
lauf-
wirt-
schaft (CE)
Verschmut-
zung (PPC)
Biologische Vielfalt und Öko-
systeme (BIO)
1 GAR - im Zähler und im Nenner erfasste Vermögenswerte
2 Nicht zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente, die für die GAR-Berechnung anrechenbar sind
3 Finanzunternehmen
4 Darlehen und Kredite
5 Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist
6 Eigenkapitalinstrumente
7 Nicht-Finanzunternehmen
8 Darlehen und Kredite
9 Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist
10 Eigenkapitalinstrumente
11 Private Haushalte
12 davon durch Wohnimmobilien besicherte Kredite
13 davon Gebäudesanierungskredite
14 davon Kfz-Kredite
15 Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften
16 Wohnraumfinanzierung
17 Sonstige Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften
18 Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten: Wohn- und Gewerbeimmobilien
19 Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen 3
20 GAR-Vermögenswerte insgesamt
21 Nicht für die GAR-Berechnung erfasste Vermögenswerte
22 Zentralstaaten und supranationale Emittenten
23 Risikopositionen gegenüber Zentralbanken
24 Handelsbuch
25 Unternehmen und Einrichtungen, die nicht der CSRD unterliegen
26 KMU und sonstige Unternehmen (keine KMU), die nicht den Offenlegungspflichten der CSRD unterliegen
27 Darlehen und Kredite
28 davon durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen
29 davon Gebäudesanierungskredite
30 Schuldverschreibungen
31 Eigenkapitalinstrumente
32 Gegenparteien aus Nicht-EU-Ländern, die nicht den Offenlegungspflichten der CSRD unterliegen
33 Darlehen und Kredite
34 Schuldverschreibungen
35 Eigenkapitalinstrumente
36 Derivate
37 Kurzfristige Interbankenkredite
38 Zahlungsmittel und zahlungsmittelverwandte Vermögenswerte
39 Sonstige Vermögenswertkategorien (z.B. Unternehmenswert, Waren usw.)
40 Vermögenswerte insgesamt

Außerbilanzielle Risikopositionen (Bestand) gegenüber Unternehmen, die den Offenlegungspflichten der CSRD unterliegen, und lokalen Gebietskörperschaften

41 Finanzgarantien
42 Verwaltete Vermögenswerte
43 davon Schuldverschreibungen
44 davon Eigenkapitalinstrumente
1) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

2) Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1a dieser Verordnung.

3) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

Erläuterungen:

1. Die folgenden Rechnungslegungskategorien von finanziellen Vermögenswerten sind zu berücksichtigen: Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte, Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen; sowie Immobiliensicherheiten, die von Kreditinstituten durch Inbesitznahme im Austausch gegen den Erlass von Schulden erlangt werden.

2. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für die Meldung von Beständen für die Berechnung des GAR-Bestands und für die Meldung neuer Vermögenswerte für die Berechnung der GAR-Zuflüsse.

3. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

2. GAR-Sektorinformationen

Offenlegungsstichtag/-zeitraum t

a

b c d e f g h i j

Aufschlüsselung nach Sektoren - NACE 4-Stellen-Ebene (Code und Bezeichnung)

Gesamt
[brut-to] buchwert
davon taxonomie-
fähig
davon taxonomie-
konform
Klima-
schutz (CCM)
Anpassung an den Klima-
wandel (CCA)
Wasser- und Meeres-
ressourcen (WTR)
Kreislauf-
wirtschaft (CE)
Verschmut-
zung (PPC)
Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)
1
2
3
...
10
11 Tätigkeiten im Bereich Kernenergie 1
12 Tätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe 2
13 davon nicht bewertete Risikopositionen 3
1) Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

2) Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

3) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

Erläuterungen:

1. Im vorliegenden Meldebogen müssen die Kreditinstitute ihre zehn größten im Anlagebuch geführten Risikopositionen gegenüber den zehn größten von der Taxonomie erfassten Sektoren (NACE-Sektoren, vier Ebenen) offenlegen, wobei die einschlägigen NACE-Codes ausgehend von der Haupttätigkeit der Gegenpartei zu verwenden sind.

2. Bei der Sektor-Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Die Zuordnung von gemeinsam eingegangenen Risikopositionen gemäß NACE-Codes richtet sich nach den Merkmalen des relevanteren oder entscheidenderen Schuldners. Die Institute legen die Informationen zu den NACE-Codes gemäß der im Meldebogen geforderten Aufschlüsselungsebene offen.

3. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

3. GAR KPI-Bestand

Offenlegungsstichtag/-zeitraum t

% (im Vergleich zu den entsprechenden erfassten Gesamtaktiva im Nenner)

a b c d e f g h i j k l m
Taxonomie-
fähig
Taxonomie-
konformer Anteil der taxonomie-
fähigen Tätigkeiten
Nicht bewertete Risiko-
positionen 1
Taxonomie-
konform
Aufschüsselung nach Umweltziel Davon: Verwen-
dung der Erlöse
Davon Übergangs-
tätigkeiten
Davon ermögli-
chende Tätigkeiten
Klima-
schutz (CCM)
Anpassung an den Klima-
wandel (CCA)
Wasser- und Meeres-
ressourcen (WTR)
Kreislauf-
wirtschaft (CE)
Verschmut-
zung (PPC)
Biologische Vielfalt und Öko-
systeme (BIO)
1 GAR - im Zähler und im Nenner erfasste Vermögenswerte
2 Nicht zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente, die für die GAR-Berechnung anrechenbar sind
3 Finanzunternehmen
4 Darlehen und Kredite
5 Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist
6 Eigenkapitalinstrumente
7 Nicht-Finanzunternehmen
8 Darlehen und Kredite
9 Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist
10 Eigenkapitalinstrumente
11 Private Haushalte
12 davon durch Wohnimmobilien besicherte Kredite
13 davon Gebäudesanierungskredite
14 davon Kfz-Kredite
15 Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften
16 Wohnraumfinanzierung
17 Sonstige Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften
18 Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten: Wohn- und Gewerbeimmobilien
19 Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen 2
20 GAR-Vermögenswerte insgesamt
1) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

2) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

Erläuterungen:

1. Das Institut legt im vorliegenden Meldebogen die GAR-KPI zum Bestand an Risikopositionen offen, die auf der Grundlage der in Meldebogen 1 offengelegten Daten zu den erfassten Vermögenswerten berechnet werden.

2. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

4. GAR KPI-Zuflüsse

Offenlegungszeitraum t

% (im Vergleich zu den entsprechenden erfassten Gesamtaktiva im Nenner)

a b c d e f g h i j k l m
Taxonomie-
fähig
Taxonomie-
konformer Anteil der taxonomie-
fähigen Tätigkeiten
Nicht bewertete Risiko-
positionen 1
Taxonomie-
konform
Aufschüsselung nach Umweltziel Davon: Verwen-
dung der Erlöse
Davon Übergangs-
tätigkeiten
Davon ermögli-
chende Tätig-
keiten
Klima-
schutz (CCM)
Anpassung an den Klima-
wandel (CCA)
Wasser- und Meeres-
ressourcen (WTR)
Kreislauf-
wirtschaft (CE)
Verschmut-
zung (PPC)
Biologische Vielfalt und Öko-
systeme (BIO)
1 GAR - im Zähler und im Nenner erfasste Vermögenswerte
2 Nicht zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente, die für die GAR-Berechnung anrechenbar sind
3 Finanzunternehmen
4 Darlehen und Kredite
5 Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist
6 Eigenkapitalinstrumente
7 Nicht-Finanzunternehmen
8 Darlehen und Kredite
9 Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist
10 Eigenkapitalinstrumente
11 Private Haushalte
12 davon durch Wohnimmobilien besicherte Kredite
13 davon Gebäudesanierungskredite
14 davon Kfz-Kredite
15 Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften
16 Wohnraumfinanzierung
17 Sonstige Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften
18 Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten: Wohn- und Gewerbeimmobilien
19 Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen 2
20 GAR-Vermögenswerte insgesamt
1) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

2) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

Erläuterungen:

1. Institute legen in diesem Meldebogen die GAR-KPI für den Zufluss neuer Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und wieder in Besitz genommener Sicherheiten während des Geschäftsjahres vor dem Offenlegungsstichtag offen, die auf der Grundlage der in Meldebogen 1 offengelegten Daten zu den erfassten Vermögenswerten berechnet werden.

2. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

5. KPI außerbilanzielle Risikopositionen

Offenlegungsstichtag/-zeitraum t

% (im Vergleich zu den entsprechenden gesamten außerbilanziellen Vermögenswerten)

a b c d e f g h i j k l
Taxo-
nomie-
fähig
Nicht bewertete Risiko-
positionen 1
Taxo-
nomie-
konform
Aufschüsselung nach Umweltziel Davon: Verwen-
dung der Erlöse
Davon Übergangs-
tätigkeiten
Davon ermögli-
chende Tätig-
keiten
Klima-
schutz (CCM)
Anpassung an den Klima-
wandel (CCA)
Wasser- und Meeres-
ressourcen (WTR)
Kreislauf-
wirtschaft (CE)
Verschmut-
zung (PPC)
Biolo-
gische Vielfalt und Öko-
systeme (BIO)
1 Finanzgarantien (FinGuar-KPI)
2 Verwaltete Vermögenswerte (AuM-KPI)
1) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

Erläuterungen:

1. Das Institut legt in dem vorliegenden Meldebogen die KPI für außerbilanzielle Risikopositionen (Finanzgarantien und AuM) offen, die auf der Grundlage der in Meldebogen 1 offengelegten Daten zu den erfassten Vermögenswerten berechnet werden.

2. Die Institute duplizieren diesen Meldebogen, um die Bestands- und die Zufluss-KPI für außerbilanzielle Risikopositionen offenzulegen.

3. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

6. KPI Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung

Offenlegungszeitraum t

F&C-KPI

a b c d e f g h i j k l m
Insge-
samt
Taxo-
nomie-
fähig
davon nicht bewertete Gebühren- und Provisions-
erträge 1
Taxo-
nomie-
konform
Aufschüsselung nach Umweltziel Davon: Verwen-
dung der Erlöse
Davon Übergangs-
tätigkeiten
Davon ermögli-
chende Tätigkeiten
Klima-
schutz (CCM)
Anpassung an den Klima-
wandel (CCA)
Wasser- und Meeres-
ressourcen (WTR)
Kreislauf-
wirtschaft (CE)
Ver-
schmutzung (PPC)
Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)
Mio. EUR % % % % % % % % % % % %
1 Gebühren- und Provisionserträge von Unternehmen, die der CSRD unterliegen - andere Dienstleistungen als Kreditvergabe
2 Dienstleistungen für Finanzunternehmen
3 Nicht-Finanzunternehmen
4 Gegenparteien, die nicht den Offenlegungspflichten der CSRD unterliegen, einschließlich Gegenparteien aus Drittländern
1) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

Erläuterungen:

1. Die Institute legen im vorliegenden Meldebogen Informationen über den prozentualen Anteil (%) der Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit taxonomierelevanten Sektoren und taxonomiekonformen Tätigkeiten (mit Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichende Tätigkeiten) im Vergleich zu den gesamten Gebühren- und Provisionserträgen von Unternehmen, die der CSRD unterliegen, für andere Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung offen.

2. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

7. KPI Handelsbuchbestand

Offenlegungszeitraum t
a b c d e f g h i j k l m n o p
Absolute Käufe plus absolute Verkäufe (beizulegender Zeitwert) Handels-KPI
davon nicht bewertete Risiko-
positi-
onen 1
davon taxonomiekonform
davon CCM davon CCA davon WTR davon CE davon PPC davon BIO davon CCM davon CCA davon WTR davon CE davon PPC davon BIO
1 Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte (Schuldverschreibungen und Beteiligungen) - Unternehmen, die der CSRD unterliegen
2 Finanzunternehmen
3 Schuldverschreibungen
4 Eigenkapitalinstrumente
5 Nicht-Finanzunternehmen
6 Schuldverschreibungen
7 Eigenkapitalinstrumente
8 Gegenparteien, die nicht den Offenlegungspflichten der CSRD unterliegen, einschließlich Gegenparteien aus Drittländern
9 Schuldverschreibungen
10 Eigenkapitalinstrumente
1) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

Erläuterungen:

1. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

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KPI von Wertpapierfirmen Anhang VII 23 26

Inhalt der von Wertpapierfirmen offenzulegenden KPI

1. Umfang der KPI

Die Offenlegung der KPI und die Methodik gelten für alle der folgenden in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Dienstleistungen und müssen für diese gesondert konzipiert sein:

  1. Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Handel für eigene Rechnung, unabhängig davon, ob die Wertpapierfirmen Haupthändler sind oder gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU im Namen ihrer Kunden handeln;
  2. Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten von Wertpapierfirmen mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU, mit Ausnahme von Nummer 3 dieses Abschnitts.

Die in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Nebendienstleistungen müssen nicht offengelegt werden.

Für die folgenden Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten gelten die Offenlegungspflichten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 und der vorliegenden Verordnung:

  1. Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;
  2. Auftragsausführung für Kunden;
  3. Handel für eigene Rechnung;
  4. Portfolioverwaltung;
  5. Anlageberatung;
  6. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
  7. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
  8. Betrieb eines MTF;
  9. Betrieb eines OTF.

2. Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln

Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln, legen die folgenden KPI offen:

2.1. KPI bezogen auf ihre Vermögenswerte wie:

Für die Berechnung der KPI ist Folgendes zu berücksichtigen:

2.2. Berücksichtigte Unternehmen, in die investiert wird 26

Zu den Unternehmen, in die investiert wird, gehören sowohl Nicht-Finanzunternehmen als auch Finanzunternehmen.

Bei Unternehmen, in die investiert wird und die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, verwenden die Wertpapierfirmen diejenigen KPI, die gemäß der vorliegenden Verordnung von den Unternehmen, in die investiert wird, offenzulegen sind. Für Unternehmen, in die investiert wird und die der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen, gilt Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

2.3. Berücksichtigte Anlageinstrumente - Vermögenswerte 26

Die Berechnung der KPI umfasst Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente gegenüber Unternehmen, in die investiert wird, sowie alle anderen Vermögenswerte nach Artikel 7 Absatz 6.

2.4. Berechnungsmethode 23

Bei der Berechnung der GAR für Dienstleistungen und Tätigkeiten von Wertpapierfirmen für eigene Rechnung nutzen die Wertpapierfirmen für jedes Umweltziel die Umsatz- und CapEx-KPI des Unternehmens, in das investiert wird.

Der Zähler ist als der Wert der Kapitalanlagen auszulegen, gewichtet gemäß dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten mit einer Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten des Unternehmens, in das investiert wird, d. h. nach dem Anteil des Umsatzes und der CapEx des Unternehmens, in das investiert wird, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist.

Der gewichtete Durchschnittswert der Investitionen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, und wird wie folgt ermittelt:

  1. für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben;
  2. für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben;
  3. für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapExbasierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt;
  4. für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Erträge, wie sie sich aus der Berechnung der umsatzbasierten und CapExbasierten KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma;
  5. für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttoprämien oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- oder CapExbasierten Investitions-KPI, gegebenenfalls kombiniert mit dem versicherungstechnischen KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in die investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen IX und X ergeben.

Wenn ein Unternehmen, in das investiert wird, Schuldverschreibungen mit dem Ziel ausgegeben hat, bestimmte Tätigkeiten oder Projekte zu finanzieren, oder wenn das Unternehmen, in das investiert wird, ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben hat, bewerten die Wertpapierfirmen diese Schuldverschreibungen auf der Grundlage der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen danach, ob durch sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten oder Projekte finanziert wurden.

Abweichend vom zweiten und dritten Unterabsatz dieser Nummer 2.4 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen.

Abweichend vom zweiten und dritten Unterabsatz dieser Nummer 2.4 werden Immobilieninvestitionen in den Zähler in dem Umfang und dem Verhältnis einbezogen, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren.

Beim Nenner umfassen die Gesamtaktiva alle von den Wertpapierfirmen für eigene Rechnung angelegten Vermögenswerte.

3. Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung handeln

Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung handeln, legen die folgenden KPI offen:

3.1. KPI bezogen auf Umsätze, einschließlich Gebühren, Provisionen und andere monetäre Leistungen wie:

Für die Berechnung der KPI ist Folgendes zu berücksichtigen:

3.2. Berücksichtigte Kunden 26

Wertpapierfirmen berücksichtigen Kunden, die Wertpapierdienstleistungen mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung und Nebendienstleistungen erhalten, und Nicht-Finanzunternehmen sowie Nicht-Finanzunternehmen sind.

Für Unternehmen, in die investiert wird und die der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, verwenden die Wertpapierfirmen die KPI, die die Unternehmen, in die investiert wird, gemäß der vorliegenden Verordnung offenlegen müssen. Für Unternehmen, in die investiert wird und die der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen, gilt Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

3.3. Berechnungsmethode

Für andere Tätigkeiten von Wertpapierfirmen als den Handel für eigene Rechnung ist der Zähler als gewichteter Durchschnitt der von der Wertpapierfirma erzielten Einnahmen (Gebühren, Provisionen und sonstige monetäre Leistungen) im Verhältnis zum Gesamtwert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten an den Tätigkeiten ihrer Kunden auszulegen. Es gilt die in Abschnitt 2.4 des vorliegenden Anhangs festgelegte Methodik.

3.4. Weitere Berücksichtigung

Die Wertpapierfirmen geben in den Meldebögen die Umweltziele sowie die Art der Tätigkeiten an, unabhängig davon, ob es sich um ermöglichende oder um Übergangstätigkeiten handelt.

Die Offenlegungen erfolgen nach Aufrechnung potenzieller Absicherungen und Verrechnungen, unabhängig von dem gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 verwendeten Instrument.

1) Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.03.2012 S. 1).

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Meldebogen für die KPI von Wertpapierfirmen Anhang VIII 23 26


Meldebogennummer Bezeichnung
0 Überblick über die von Wertpapierfirmen nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI
1 KPI IF - Handel für eigene Rechnung Dienstleistungen
2 KPI IF - Sonstige Dienstleistungen

0. Überblick über die von Wertpapierfirmen nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI

Offenlegungsstichtag/- zeitraum t
Taxonomiekonforme Vermögenswerte insgesamt (Währung) KPI 1 (%) KPI 2 (%) % Erfassung (an den Gesamtaktiva) 3 (%) Nicht bewertete Risiko-
positionen (% der erfassten Vermögens-
werte) 4 (%)
Nicht bewertete Risiko-
positionen (% der erfassten Vermögens-
werte) 4 (%)
umsatz-
basiert
CapEx-
basiert
umsatz-
basiert
CapEx-
basiert
umsatz-
basiert
CapEx-
basiert
Haupt-KPI (für den Handel für eigene Rechnung) Green Asset Ratio (GAR)
Gesamtumsatz aus taxonomiekonformen Dienstleistungen und Tätigkeiten(Währung) KPI 1 (%) KPI 2 (%) % Erfassung (an den Gesamtein-
nahmen) 3 (%)
Nicht bewertete Einnahmen (% der erfassten Einnahmen) 4 (%) Nicht bewertete Einnahmen (% der erfassten Einnahmen) 4 (%)
umsatz-
basiert
CapEx-
basiert
umsatz-
basiert
CapEx-
basiert
umsatz-
basiert
CapEx-
basiert
Haupt-KPI (für Dienstleistungen und Tätigkeiten außer dem Handel für eigene Rechnung) Einnahmen-KPI 5
1) Basierend auf dem Umsatz-KPI der Gegenpartei.

2) Auf Grundlage des CapEx-KPI der Gegenpartei.

3) % der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtaktiva.

4) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

5) Gebühren, Provisionen und andere monetäre Leistungen.

1. KPI IF - Handel für eigene Rechnung Dienstleistungen

Offenlegungsstichtag t
a b c d e f g h i j k l m n o p
Insge-
samt
Davon für den KPI erfasst Taxo-
nomie-
fähig 1
Taxo-
nomie-
kon-
form 2
Aufschüsselung nach Umweltziel Davon Über-
gangs-
tätig-
keiten
Davon ermög-
lichende Tätig-
keiten
Nicht bewertete Risiko-
positi-
onen
Davon aus der Finan-
zierung nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegen-
parteien 3
Davon Risiko-
positionen aus der Finan-
zierung von Gegen-
parteien, die nach Artikel 7 Absatz 9 Bericht erstatten
Davon nicht bewertete Risiko-
positionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden 4
Klima-
schutz (CCM)
Anpas-
sung an den Klima-
wandel (CCA)
Wasser- und Meeres-
ressour-
cen (WTR)
Kreislauf-
wirtschaft (CE)
Verschmut-
zung (PPC)
Biolo-
gische Vielfalt und Öko-
systeme (BIO)
Währung Währung % % % % % % % % % % % % % %
1 Gesamtvermögenswerte, die im Rahmen der Tätigkeiten der Wertpapierfirma auf eigene Rechnung angelegt sind (nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU)
2 Davon in eigenem Namen
3 Davon im Namen von Kunden
4 Davon auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen 5
5 Davon Tätigkeiten im Bereich Kernenergie 6
6 Davon Tätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe 7
1) % der taxonomiefähigen Vermögenswerte an den gedeckten Vermögenswerten.

2) % der taxonomiekonformen Vermögenswerte an den gedeckten Vermögenswerten.

3) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

4) Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1a dieser Verordnung.

5) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

6) Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

7) Bezieht sich auf Anhang I und Anhang II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

Erläuterung:

1. Unternehmen duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

2. KPI IF - Sonstige Dienstleistungen

Offenlegungszeitraum t
a b c d e f g h i j k l m
Insge-
samt
Davon für den KPI erfasst Taxo-
nomie-
fähig 1
Davon nicht bewer-
tete Einnah-
men 3
Taxo-
nomie-
konform 2
Aufschüsselung nach Umweltziel Davon Über-
gangs-
tätig-
keiten
Davon ermögli-
chende Tätig-
keiten
Klima-
schutz (CCM)
Anpas-
sung an den Klima-
wandel (CCA)
Wasser- und Meeres-
ressour-
cen (WTR)
Kreislauf-
wirtschaft (CE)
Verschmut-
zung (PPC)
Biologische Vielfalt und Öko-
systeme (BIO)
Währung Währung % % % % % % % % % % %
1 Erträge (d. h. Gebühren, Provisionen und andere monetäre Leistungen) aus Anlagen, Dienstleistungen und anderen Tätigkeiten als dem Handel für eigene Rechnung (gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU)
2 Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten
3 Auftragsausführung für Kunden
4 Portfolioverwaltung
5 Anlageberatung
6 Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung
7 Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung
8 Betrieb eines MTF
9 Betrieb eines OTF
10 Davon auf freiwilliger Basis erfasst 4
11 Davon Tätigkeiten im Bereich Kernenergie 5
12 Davon Tätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe 6
1) % der taxonomiefähigen Vermögenswerte an den gedeckten Vermögenswerten.

2) % der taxonomiekonformen Vermögenswerte an den gedeckten Vermögenswerten.

3) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

4) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

5) Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

6) Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

Erläuterung:

1. Unternehmen duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

.

KPI von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anhang IX 23 26

1. KPI bezogen auf Kapitalanlagen 23 26

Der KPI für Kapitalanlagen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen stellt den gewichteten Durchschnitt derjenigen Kapitalanlagen dar, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden oder die hiermit verbunden sind. Der KPI wird sowohl in Prozent im Verhältnis zu den "Gesamtkapitalanlagen" als auch in absoluten Geldeinheiten angegeben.

Kapitalanlagen sind alle direkten und indirekten Investitionen und Risikopositionen nach Artikel 7 Absatz 6, eingeschlossen Kapitalanlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen, Beteiligungen, Darlehen und Hypotheken.

Bei den zusätzlichen Offenlegungen unterscheiden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwischen dem Anteil der Kapitalanlagen in Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, und dem Anteil der übrigen Kapitalanlagen. Der Anteil gedeckter Investitionen in Risikopositionen nach Artikel 7 Absatz 6 dieser Verordnung an der Bilanzsumme ist anzugeben.

Die Angaben sind nach Umweltzielen in Prozent und, soweit verfügbar, in Geldeinheiten aufzuschlüsseln.

Der gewichtete Durchschnittswert der Kapitalanlagen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, der wie folgt ermittelt wird:

  1. für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben;
  2. für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben;
  3. für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapExbasierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt;
  4. für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Erträge, wie sie sich aus der Berechnung der Umsatz- und CapEx-KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma;
  5. für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttobeiträge oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- und CapExbasierten Investitions-KPI (d. h. Anteil der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens - mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird - die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind) gegebenenfalls verbunden mit der Versicherungs-KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Unternehmens, in das investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen XI und X ergeben.

Abweichend vom ersten und fünften Absatz dieser Nummer 1 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen.

Abweichend vom ersten und fünften Absatz dieser Nummer 1 werden Immobilieninvestitionen in den Zähler in dem Umfang und dem Verhältnis einbezogen, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren.

2. KPI bezogen auf versicherungstechnische Tätigkeiten 23 26

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Lebensversicherungsunternehmen sind, berechnen den KPI bezogen auf versicherungstechnische Tätigkeiten und legen die Einnahmen aus 'den gebuchten Bruttobeiträgen' aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft oder gegebenenfalls die Einnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft vor, die den taxonomiekonformen Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1 und 10.2 des Delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie entsprechen. Der KPI wird als Prozentsatz im Verhältnis zu einer der folgenden Größen dargestellt, sofern zutreffend:

  1. gesamte gebuchte Nichtlebensversicherungs-Bruttoprämien;
  2. gesamte gebuchte Nichtlebensrückversicherungs-Bruttoprämien;
  3. Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft;
  4. Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensrückversicherungsgeschäft.

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Meldebogen für die KPI von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anhang X 23 26

Meldebogen 1: Der versicherungstechnische KPI

Offenlegungszeitraum t
Wirtschaftstätigkeiten: Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsgeschäft 1 Absolute Prämien, Jahr t Anteil der Prämien, Jahr t Absolute Prämien, Jahr t-1 Anteil der Prämien, Jahr t-1
(1) (2) (3) (4) (5)
Währung % Währung %
Taxonomiekonforme Tätigkeiten
Tätigkeiten im Bereich Kernenergie 2
Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas 3
Taxonomiefähige Tätigkeiten
Tätigkeiten im Bereich Kernenergie 2
Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas 3
Nicht bewertete nicht wesentliche Tätigkeiten 4
Insgesamt 5 100 100
1) Nichtlebens- und Rückversicherungen können nur dann als fähig oder konform mit der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Anpassung an den Klimawandel ermöglicht.

2) Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

3) Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

4) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

5) Die Gesamtzahl muss eines von Folgenden enthalten: a) gesamte gebuchte Nichtlebensversicherungs-Bruttoprämien; b) gesamte gebuchte Nichtlebensrückversicherungs-Bruttoprämien; c) Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft; d) Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensrückversicherungsgeschäft.

Erläuterungen zu Meldebogen 1:

1. 'Prämien' in den Spalten 2 und 3 sind als gebuchte Bruttobeiträge oder gegebenenfalls als Einnahmen in Bezug auf Nichtlebens- oder Rückversicherungstätigkeiten zu melden.

2. Die Angaben in den Spalten (4) und (5) sind im Jahr 2024 und in den Folgejahren mit den Offenlegungen zu melden. (t-1): Letztes Geschäftsjahr, in dem Daten zur Taxonomiekonformität gemeldet wurden. Wurden im Jahr t-1 keine Daten gemeldet, bleiben die Spalten (4) und (5) leer.

Meldebogen 2: Investitions-KPI

Risikopositionen % Mio. EUR
1 Gesamt-AUM Die Kreditinstitute legen Informationen über die Gesamt-GAR offen. 100
2 Für den KPI erfasste Vermögenswerte
% der erfassten Vermögenswerte % umsatzbasiert % CapEx-basiert
3 Taxonomiefähig
4
Tätigkeiten im Bereich Kernenergie 1
5
Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas 2
6 Taxonomiekonform
7
Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen
8
davon Nicht-Finanzunternehmen
9
davon Finanzunternehmen
10
Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen
11
Anlagen mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
12
Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen 3
13
Übergangstätigkeiten
14
Ermöglichende Tätigkeiten
15
Tätigkeiten im Bereich Kernenergie 1
16
Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas 2
Taxonomiekonform je Ziel % umsatzbasiert % CapEx-basiert
17
Klimaschutz (CCM)
18
Anpassung an den Klimawandel (CCA)
19
Wasser- und Meeresressourcen (WTR)
20
Kreislaufwirtschaft (CE)
21
Verschmutzung (PPC)
22
Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)
23 Nicht bewertete Risikopositionen
24
Risikopositionen aus der Finanzierung nicht bewerteter nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegenparteien 4
25
Risikopositionen aus der Finanzierung von Gegenparteien, die gemäß Artikel 7 Absatz 9 dieser Verordnung Meldung erstatten 5
26
Nicht bewertete Risikopositionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden 6
Aufschlüsselung der erfassten Vermögenswerte % Mio. EUR
27
Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen
28
davon Nicht-Finanzunternehmen
29
davon Finanzunternehmen
30
Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen
31
Anlagen mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
32
Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen 3
1) Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

2) Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

3) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

4) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

5) Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.

6) Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1b dieser Verordnung. Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.

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Qualitative Angaben für Vermögensverwalter, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anhang XI 26

Zusätzlich zu den quantitativen KPI werden die folgenden qualitativen Angaben geliefert, um die Erläuterungen der Finanzunternehmen und das Verständnis der Märkte in Bezug auf diese KPI zu untermauern:


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- gestrichen - Anhang XII 22 26


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