Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 44)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. September 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1775 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali angenommen.

(2) Der Europäische Rat hat am 24. und 25. Mai 2021 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er den Staatsstreich, der am 24. Mai 2021 mit der Inhaftierung des Übergangspräsidenten und des Ministerpräsidenten von Mali stattfand, scharf verurteilte und erklärte, dass die Union bereit ist, gegen die politischen und militärischen Führer, die den Übergang in Mali behindern, gezielte Maßnahmen in Erwägung zu ziehen.

(3) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen stellte am 26. Mai 2021 mit Besorgnis fest, dass sich die oben genannten Ereignisse vom 24. Mai 2021 negativ auf die laufenden Bemühungen zur Bekämpfung des Terrorismus, zur Durchführung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali (im Folgenden "Abkommen") und zur Stabilisierung des Zentrums Malis auswirken könnten.

(4) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 29. Juni 2021 die Resolution 2584 (2021) angenommen, in der er die Ereignisse vom 24. Mai 2021 weiter verurteilte und ein erhebliches Gefühl der Ungeduld angesichts der anhaltenden Verzögerungen bei der Durchführung des Abkommens zum Ausdruck brachte. Er rief alle Interessenträger Malis dazu auf, den vollständigen Vollzug des politischen Übergangs und die Machtübertragung auf gewählte zivile Organe innerhalb des auf der Tagung der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) vom 15. September 2020 beschlossenen Übergangszeitraums von 18 Monaten zu erleichtern. Er forderte die Übergangsregierung Malis auf, freie und faire Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die für den 27. Februar 2022 geplant sind, sowie Regional- und Kommunalwahlen und gegebenenfalls ein Verfassungsreferendum innerhalb dieses Zeitraums von 18 Monaten zu veranstalten.

(5) Der Rat hat am 18. Oktober 2021 die Lage in Mali erörtert und darauf hingewiesen, dass zur Unterstützung der Bemühungen der Ecowas und im Einklang mit den vom Europäischen Rat im Mai angenommenen Schlussfolgerungen restriktive Maßnahmen gegen diejenigen, die die Übergangsagenda behindern, in Erwägung gezogen werden könnten.

(6) Die Ecowas hat am 7. November 2021 die mangelnden Fortschritte bei den Vorbereitungen der Wahlen, einschließlich des Fehlens eines detaillierten Zeitplans für die Tätigkeiten zur Durchführung der Wahlen zu den vereinbarten Terminen, zutiefst bedauert. Sie bekräftigte, dass der Zeitplan für den Übergang in Bezug auf die für den 27. Februar 2022 geplanten Wahlen eingehalten werden muss, und rief die Übergangsregierung dazu auf, entsprechend zu handeln, um eine rasche Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung zu gewährleisten. Sie rief die internationale Gemeinschaft dazu auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Übergangsregierung ihrer Verpflichtung zu einer raschen Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung nachkommt. Sie beschloss, mit sofortiger Wirkung Sanktionen gegen identifizierte Personen und Gruppen, einschließlich der gesamten Übergangsregierung und weiterer Übergangseinrichtungen, zu verhängen. Sie forderte die bilateralen und multilateralen Partner auf, die Umsetzung dieser Sanktionen zu billigen und zu unterstützen.

(7) Der Rat hat am 15. November 2021 vereinbart, zur Unterstützung des Beschlusses der Ecowas vom 7. November 2021 einen speziellen Rahmen für restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali zu schaffen.

(8) Der Beschluss (GASP) 2017/1775 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2017/1775 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird in den Absätzen 1 und 5 "im Anhang" durch "in Anhang I" ersetzt.

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 1a

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,

  1. die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, wie die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen oder Politiken, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben;
  2. die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder
  3. die mit den unter den Buchstaben a oder b genannten natürlichen Personen verbunden sind.

Die benannten Personen im Sinne dieses Absatzes sind in Anhang II aufgeführt.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

  1. als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
  2. als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat ausgerichtet werden, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt.

(7) Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise für die Teilnahme an einem Gerichtsverfahren notwendig ist.

(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedstaaten schriftlich Einwand dagegen erhoben wird. Wenn von einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Einwand erhoben wird, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 6 oder 7 den in Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen Personen."

3. In Artikel 2 wird in den Absätzen 1 und 2 "im Anhang" durch "in Anhang I" sowie in Absatz 4 Buchstabe b "in den Anhang" durch "in Anhang I" ersetzt.

4. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 2a

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen,

  1. die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen wie die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Handlungen oder Politiken, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben;
  2. die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder
  3. die mit den in den Buchstaben a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind,

werden eingefroren.

Die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen im Sinne dieses Absatzes sind in Anhang II aufgeführt.

(2) Den in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienstleistungen dienen,
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
  4. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in die Liste in Anhang II aufgenommen wurde oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,
  3. die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(5) Absatz 1 hindert eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder Verpflichtung zu leisten, der/die vor dem Tag geschlossen wurde bzw. entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in den Anhang aufgenommen wurde, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation entgegengenommen wird, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird.

(6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder
  3. Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter die Maßnahmen gemäß Absatz 1.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus Mali erforderlich ist. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

5. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Der Rat erstellt die Liste in Anhang I und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Sanktionsausschusses.

(2) Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") erstellt und ändert der Rat einstimmig die Liste in Anhang II."

6. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat die betreffende Person oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation von dem Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend."

7. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Anhang I enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste.

(2) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, sofern bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

(3) Anhang II enthält die Gründe für die Aufnahme der benannten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in die Liste.

(4) Anhang II enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen; Geburtsdatum und Geburtsort; Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern; Geschlecht; Anschrift, sofern bekannt; sowie Funktion oder Beruf. In Bezug auf juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen; Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz."

8. Nach Artikel 5 werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 5a

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

  1. für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge I und II,
  2. für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge I und II.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge I und II erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates * bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.

Artikel 5b

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstiger derartiger Ansprüche, wie Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder finanziellen Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

  1. den benannten, in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,
  2. sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln."

______
*) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39)."

9. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Dieser Beschluss wird entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.

(2) Die in Artikel 1a Absatz 1 und Artikel 2a Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 14. Dezember 2022 und werden fortlaufend überprüft. Sie werden verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden."

10. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.

1) Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.09.2017 S. 23).

.

Anhang

( 1) Der Anhang zum Beschluss (GASP) 2017/1775 erhält die Bezeichnung "Anhang I".

( 2) Ein Anhang II mit folgenden Abschnitten wird angefügt:

"Anhang II


A. Liste der natürlichen Personen nach Artikel 1a Absatz 1
B. Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2a Absatz 1

".


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