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2021/2276 - UN-Regelung Nr. 163 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen und für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seines Fahrzeugalarmsystems

(ABl. L 470 vom 30.12.2021 S. 48)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Datum des Inkrafttretens: 30. September 2021

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2021/50.

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für:

1.1. die Genehmigung von

  1. Fahrzeugalarmsysteme, die in erster Linie in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 1 mit einer Höchstmasse von zwei Tonnen eingebaut sind, und
  2. Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 2 mit einer Höchstmasse von zwei Tonnen hinsichtlich ihrer Fahrzeugalarmsysteme.

1.2. Auf Antrag des Herstellers können Vertragsparteien Genehmigungen für Fahrzeuge anderer Klassen und für Fahrzeugalarmsysteme erteilen, die in diese Fahrzeuge eingebaut werden sollen.

1.3. Diese Regelung gilt nicht für Funkübertragungsfrequenzen, unabhängig davon, ob sie mit dem Schutz von Fahrzeugen gegen unbefugte Nutzung zusammenhängen oder nicht.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. "Bauteil" bezeichnet eine den Bestimmungen dieser Regelung unterliegende Einrichtung, die Teil eines Fahrzeugs sein soll und unabhängig von einem Fahrzeug typgenehmigt werden kann, sofern diese Regelung dies ausdrücklich vorsieht.

2.2. "Selbständige technische Einheit" bezeichnet eine den Bestimmungen dieser Regelung unterliegende Einrichtung, die Teil eines Fahrzeugs sein soll und gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen typgenehmigt werden kann, sofern diese Regelung dies ausdrücklich vorsieht.

2.3. "Hersteller" bezeichnet die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, direkt mitzuwirken.

2.4. "Fahrzeugalarmsystem (FAS)" bezeichnet ein System, das für den Einbau in ein Fahrzeug bestimmt ist, um anzuzeigen, dass jemand in das Fahrzeug eindringt oder daran hantiert; diese Systeme können einen zusätzlichen Schutz gegen unbefugte Benutzung bieten.

2.5. "Sensor" bezeichnet eine Einrichtung, die auf eine Veränderung anspricht, die dadurch verursacht werden kann, dass jemand in ein Fahrzeug eindringt oder daran hantiert.

2.6. "Warnvorrichtung" bezeichnet eine Vorrichtung, die anzeigt, dass jemand in ein Fahrzeug eingedrungen ist oder daran hantiert hat.

2.7. "Betätigungseinrichtung" bezeichnet die Einrichtung zum Schärfen, Entschärfen und Prüfen eines FAS und zum Übermitteln eines Alarmsignals an die Warnvorrichtungen.

2.8. "Scharf" bezeichnet den Zustand eines FAS, in dem ein Alarmsignal an die Warnvorrichtungen übermittelt werden kann.

2.9. "Entschärft" bezeichnet den Zustand eines FAS, in dem kein Alarmsignal an die Warnvorrichtungen übermittelt werden kann.

2.10. "Schlüssel" bezeichnet eine Vorrichtung, die so beschaffen ist, dass damit ein Verriegelungssystem betätigt werden kann, das so konstruiert ist, dass es nur durch diese Vorrichtung betätigt werden kann.

2.11. "Typ des Fahrzeugalarmsystems" bezeichnet Systeme, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

  1. Handelsname oder Marke des Herstellers;
  2. Art des Sensors;
  3. Art der Warnvorrichtung;
  4. Art der Betätigungseinrichtung.

2.12. "Genehmigung eines Fahrzeugalarmsystems" bezeichnet die Genehmigung eines Typs eines FAS hinsichtlich der Vorschriften der Absätze 5, 6 und 7.

2.13. "Wegfahrsperre" bezeichnet eine Einrichtung, die verhindern soll, dass das Fahrzeug durch seine eigene Antriebskraft fortbewegt wird.

2.14. "Notalarm" bezeichnet eine Einrichtung, mit der eine in das Fahrzeug eingebaute Alarmanlage ausgelöst werden kann, um in einem Notfall Hilfe herbeizurufen.

3. Antrag auf Genehmigung

3.1. Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeug- oder Bauteiltyps nach dieser Regelung ist vom Hersteller einzureichen.

3.2. Dem Antrag ist ein Beschreibungsbogen hinzuzufügen, der dem Muster in Anhang 1 entspricht und eine Beschreibung der technischen Merkmale des FAS sowie eine Beschreibung des Einbauverfahrens für sämtliche Marken und Typen von Fahrzeugen, in die das VAS eingebaut werden soll, enthält.

3.3. Dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, sind ein oder mehrere Fahrzeuge/Bauteile zur Verfügung zu stellen, die für den (die) zu genehmigenden Typ(en) repräsentativ sind.

4. Genehmigung

4.1. Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Typ den Anforderungen des jeweils zutreffenden Teils (der jeweils zutreffenden Teile) dieser Regelung, dann ist die Genehmigung für diesen Typ zu erteilen.

4.2. Jedem genehmigten Typ wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00 entsprechend der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Genehmigungsnummer keinem anderen Typ eines Fahrzeugs oder Bauteils nach dieser Regelung mehr zuteilen.

4.3. Über die Erteilung oder Erweiterung einer Genehmigung für einen Typ nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

4.4. An jedem Fahrzeug oder Bauteil, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die in dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

4.4.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 3, und

4.4.2. der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.

4.5. Entspricht ein Typ einem Typ, der auch nach einer oder mehreren anderen UN-Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall ist die Nummer der Regelung, nach der die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.6. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und unauslöschlich sein.

4.7. Bei einem Fahrzeug ist das Genehmigungszeichen in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Schilds mit den Fahrzeugdaten oder auf diesem selbst anzugeben.

4.8. Bei einem Bauteil, das als Alarmsystem einzeln genehmigt worden ist, muss das Genehmigungszeichen vom Hersteller an dem (den) Hauptbauteil(en) der Einrichtung angebracht werden.

4.9. Anhang 3 dieser Regelung enthält Beispiele für Anordnungen der Genehmigungszeichen.

4.10. Als Alternative zum Genehmigungszeichen nach Absatz 4.4 wird für jedes FAS, das zum Verkauf angeboten wird, eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.

4.10.1. Liefert ein Hersteller eines FAS einem Fahrzeughersteller ein nach dieser Regelung genehmigtes, aber nicht mit dem Genehmigungszeichen versehenes FAS für die Erstausrüstung zum Einbau in ein Fahrzeugmodell oder eine Modellreihe, so muss der Hersteller des FAS dem Fahrzeughersteller Exemplare der Konformitätsbescheinigung in ausreichender Zahl mitliefern, sodass dieser Hersteller die Fahrzeuggenehmigung nach dieser Regelung erhalten kann.

4.10.2. Besteht das FAS aus einzelnen Bauteilen, so muss (müssen) ihr(e) Hauptbauteil(e) mit einer Kennzeichnung versehen sein; diese Kennzeichnung(en) muss (müssen) in der Konformitätsbescheinigung angeführt sein.

4.10.3. Ein Muster der Konformitätsbescheinigung ist in Anhang 4 dieser Regelung enthalten.

Teil I - Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen

5. Allgemeine Vorschriften

5.1. Das FAS muss ein Warnsignal geben, wenn jemand in ein Fahrzeug eindringt oder daran hantiert. Das Warnsignal muss ein akustisches Signal sein; zusätzlich können optische Warnsignale gegeben werden, oder es können auch Funksignale oder eine beliebige Kombination der vorgenannten Warnsignale vorgesehen sein.

5.2. FAS müssen so konstruiert und eingebaut sein, dass das damit ausgerüstete Fahrzeug weiterhin den betreffenden technischen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV), entspricht.

5.3. Der Einbau eines FAS in ein Fahrzeug darf (in entschärftem Zustand) die Leistung oder die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinflussen.

5.4. Das AS und seine Bauteile dürfen sich nicht selbst unbeabsichtigt aktivieren, vor allem dann nicht, wenn der Motor läuft.

5.5. Durch den Ausfall des FAS oder seiner Stromversorgung darf die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden.

5.6. Das FAS, seine Bauteile und die Teile, die von ihnen beeinflusst werden, müssen so konstruiert und eingebaut sein, dass es möglichst schwierig ist, sie außer Betrieb zu setzen oder rasch und ohne dass jemand aufmerksam wird zu zerstören, z.B. mit Hilfe billiger, leicht zu verbergender Werkzeuge, Geräte oder Gegenstände, die überall erhältlich sind.

5.7. Die Einrichtung zum Schärfen und Entschärfen des FAS muss so konstruiert sein, dass die Vorschriften dieser Regelung nicht verletzt werden. Elektrische Anschlüsse an Bauteilen nach Teil II dieser Regelung sind zulässig.

5.8. Das System muss so ausgelegt sein, dass durch das Kurzschließen eines Stromkreises einer Warnvorrichtung außer in diesem kurzgeschlossenen Stromkreis keine Signalanzeige des Alarmsystems ausfällt.

5.9. Das FAS kann eine Wegfahrsperre umfassen, die den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 162 (Wegfahrsperren) oder der UN-Regelung Nr. 116, Ergänzung 7 zur ursprünglichen Fassung, oder UN-Regelung Nr. 97, Ergänzung 8 zur Änderungsserie 01, entspricht.

6. Besondere Vorschriften

6.1. Sicherungsumfang

6.1.1. Besondere Anforderungen

Das FAS muss mindestens das Öffnen einer Fahrzeugtür, der Motorhaube und des Kofferraums erkennen und anzeigen. Durch den Ausfall oder das Ausschalten von Lichtquellen (z.B. Insassenraumleuchte) darf die Überwachungsfunktion nicht beeinträchtigt werden.

Zusätzliche wirksame Sensoren zur Information/Anzeige, wenn beispielsweise jemand

  1. in das Fahrzeug eindringt (z.B. Überwachungseinrichtung für den Insassenraum oder die Fensterscheiben), eine verglaste Fläche beschädigt oder
  2. versucht, das Fahrzeug zu stehlen (z.B. Neigungssensor),

sind zulässig, wobei sichergestellt sein muss, dass die akustische Warnvorrichtung nicht unnötig ertönt (= Fehlalarm, siehe Absatz 6.1.2).

Sofern diese zusätzlichen Sensoren ein Alarmsignal auch dann erzeugen, wenn jemand in das Fahrzeug eingedrungen ist (z.B. durch die Beschädigung einer verglasten Fläche) oder äußere Einflüsse einwirken (z.B. Wind), darf das durch einen der obengenannten Sensoren ausgelöste Alarmsignal nicht mehr als zehnmal innerhalb derselben Auslösedauer des FAS ausgelöst werden.

In diesem Fall muss die Auslösedauer dadurch begrenzt werden, dass der Fahrzeugbenutzer das System entschärft.

Einige Arten zusätzlicher Sensoren, z.B. für die Überwachung des Insassenraums (Ultraschall, Infrarot) oder Neigungssensoren usw., dürfen absichtlich deaktiviert werden. In diesem Fall ist vor jedem Schärfen des FAS eine gesonderte absichtliche Betätigung erforderlich. Es darf nicht möglich sein, die Sensoren zu deaktivieren, während sich das Alarmsystem in scharfem Zustand befindet.

6.1.2. Sicherung gegen Fehlalarm

6.1.2.1. Durch geeignete Maßnahmen, z.B.

  1. die mechanische Auslegung und die Auslegung des elektrischen Stromkreises entsprechend den besonderen Bedingungen bei Kraftfahrzeugen oder
  2. die Auswahl und Anwendung von Betriebs- und Steuerprinzipien für das Alarmsystem und seine Bauteile,

muss sichergestellt sein, dass das FAS in folgenden Fällen sowohl in scharfem als auch in entschärftem Zustand kein unnötiges akustisches Alarmsignal auslösen kann:

  1. Schlag auf das Fahrzeug: Prüfung nach Absatz 7.2.13;
  2. elektromagnetische Verträglichkeit: Prüfung nach Absatz 7.2.12;
  3. Abnahme der Batteriespannung durch Dauerentladung: Prüfung nach Absatz 7.2.14;
  4. Fehlalarm der Überwachungseinrichtung für den Insassenraum: Prüfung nach Absatz 7.2.15.

6.1.2.2. Kann der Antragsteller z.B. anhand technischer Daten nachweisen, dass das System ausreichend gegen Fehlalarm gesichert ist, so darf der technische Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, nicht verlangen, dass einige der oben genannten Prüfungen vorgenommen werden.

6.2. Akustischer Alarm

6.2.1. Allgemeines

Das Warnsignal muss deutlich zu hören und zu erkennen sein und sich erheblich von den anderen im Straßenverkehr verwendeten akustischen Signalen unterscheiden.

Zusätzlich zur akustischen Warnvorrichtung für die Erstausrüstung kann in dem Bereich des Fahrzeugs, der durch das FAS überwacht wird, eine gesonderte akustische Warnvorrichtung angebracht werden, die gegen den leichten, schnellen Zugriff zu schützen ist.

Wird eine gesonderte akustische Warnvorrichtung nach Absatz 6.2.3.1 verwendet, so kann die serienmäßige akustische Warnvorrichtung für die Erstausrüstung zusätzlich durch das FAS ausgelöst werden, sofern durch unbefugte Eingriffe an der serienmäßigen akustischen Warnvorrichtung (die im Allgemeinen leichter zugänglich ist) die Funktion der zusätzlichen akustischen Warnvorrichtung nicht beeinträchtigt wird.

6.2.2. Dauer des akustischen Signals

Mindestens: 25 Sekunden

Höchstens: 30 Sekunden

Das akustische Signal darf erst dann wieder ertönen, wenn erneut am Fahrzeug hantiert wird, d. h. nach der oben genannten Zeitspanne (Beschränkungen: siehe die Absätze 6.1.1 und 6.1.2).

Durch das Entschärfen des Alarmsystems muss das Signal sofort verstummen.

6.2.3. Vorschriften für das akustische Signal

6.2.3.1. Dauerton-Signalvorrichtung (gleichbleibendes Frequenz-spektrum), z.B. Hörner: akustische und andere Daten nach der UN-Regelung Nr. 28 Teil I.

Intermittierendes Signal (ein/aus):

Auslösefrequenz (2 ± 1) Hz

Einschaltdauer = Ausschaltdauer ± 10 %

6.2.3.2. Akustische Signalvorrichtung mit Frequenzmodulation: akustische und andere Daten nach der UN-Regelung Nr. 28 Teil I, aber gleiche Durchlassung eines charakteristischen Frequenzbereichs innerhalb des obengenannten Bereichs (1.800 Hz bis 3.550 Hz) in beiden Richtungen.

Durchlassfrequenz: (2 ± 1) Hz

6.2.3.3. Schallpegel

Die Schallquelle muss

  1. entweder eine akustische Warnvorrichtung sein, die nach der UN-Regelung Nr. 28 Teil I genehmigt worden ist,
  2. oder eine Vorrichtung, die den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 28 Teil I Absätze 6.1 und 6.2 entspricht.

Bei einer anderen Schallquelle als der akustischen Warnvorrichtung für die Erstausrüstung kann der Mindestschallpegel, der unter den in der UN-Regelung Nr. 28 Teil I genannten Bedingungen gemessen wird, jedoch auf 100 dB(A) reduziert werden.

6.3. Optischer Alarm - falls vorhanden

6.3.1. Allgemeines

Dringt jemand in das Fahrzeug ein oder hantiert daran, so muss die Vorrichtung nach den Vorschriften der Absätze 6.3.2 und 6.3.3 ein optisches Signal auslösen.

6.3.2. Dauer des optischen Signals

Die Dauer des optischen Signals muss zwischen 25 Sekunden und 5 Minuten nach Auslösen des Alarms betragen. Durch das Entschärfen des Alarmsystems muss das Signal sofort verstummen.

6.3.3. Art des optischen Signals

Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger und/oder der Insassenraumleuchte des Fahrzeugs, einschließlich aller Leuchten des gleichen Stromkreises.

Auslösefrequenz: (2 ± 1) Hz

Im Zusammenhang mit dem akustischen Signal sind auch asynchrone Signale zulässig.

Einschaltdauer = Ausschaltdauer ± 10 %

6.4. Funkalarm (Rufanlage) - sofern vorhanden

Das FAS kann eine Einrichtung umfassen, die ein Alarmsignal über Funk auslöst.

6.5. Schärfungssperre des Alarmsystems

6.5.1. Bei laufendem Motor darf das beabsichtigte oder unbeabsichtigte Schärfen des Alarmsystems nicht möglich sein.

6.6. Schärfen und Entschärfen des FAS

6.6.1. Schärfen

Für das Schärfen des FAS sind alle geeigneten Mittel zulässig, sofern dadurch nicht versehentlich ein Fehlalarm ausgelöst wird.

6.6.2. Entschärfen

Das Entschärfen des FAS muss durch eine der folgenden Einrichtungen oder eine Kombination davon erfolgen. Andere Einrichtungen, mit denen die gleiche Wirkung erzielt wird, sind zulässig.

6.6.2.1. Einen mechanischen Schlüssel (der den Vorschriften des Anhangs 6 dieser Regelung entspricht), der mit einer von außen betätigten Zentralverriegelung des Fahrzeugs mit mindestens 1.000 Varianten gekoppelt werden kann;

6.6.2.2. eine elektrische/elektronische Einrichtung, z.B. eine Fernbedienung, mit mindestens 50.000 Varianten, die für Wechselcodes ausgelegt sein und/oder eine Mindestabtastzeit von zehn Tagen aufweisen muss, was höchstens 5.000 Varianten pro 24 Stunden bei mindestens 50.000 Varianten entspricht;

6.6.2.3. einen mechanischen Schlüssel oder eine elektrische/elektronische Einrichtung innerhalb des gesicherten Insassenraums mit zeitlich gesteuerter Ausstiegs-/Einstiegsverzögerung.

6.7. Ausstiegsverzögerung

Befindet sich die Schaltvorrichtung für das Schärfen des FAS innerhalb des gesicherten Bereichs, so muss eine Ausstiegsverzögerung vorgesehen sein. Die Ausstiegsverzögerung muss auf 15 Sekunden bis 45 Sekunden nach Betätigung des Schalters eingestellt werden können. Die Verzögerungszeit kann an die Erfordernisse des jeweiligen Benutzers angepasst werden.

6.8. Einstiegsverzögerung

Befindet sich die Vorrichtung für das Entschärfen des FAS innerhalb des gesicherten Bereichs, so muss vor der Auslösung des akustischen und des optischen Signals eine Verzögerung von mindestens 5 Sekunden und höchstens 15 Sekunden vorgesehen sein. Die Verzögerungszeit kann an die Erfordernisse des jeweiligen Benutzers angepasst werden.

6.9. Zustandsanzeige

6.9.1. Zur Bereitstellung von Informationen über den Zustand des FAS (scharf, entschärft, Frist für die Alarmbereitschaft, Alarm wurde aktiviert) sind optische Anzeigen innerhalb und außerhalb des Insassenraums zulässig. Jedes optische Signal bzw. jede Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung außerhalb des Insassenraums muss den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 48 entsprechen.

6.9.2. Ist eine Anzeige für kurzfristige "dynamische" Prozesse, z.B. für den Wechsel von "scharf" zu "entschärft" und umgekehrt, vorhanden, so muss es sich dabei um eine optische Anzeige nach Absatz 6.9.1 handeln. Eine solche optische Anzeige kann auch durch das gleichzeitige Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger und/oder der Insassenraumleuchte(n) erfolgen, sofern die Dauer der optischen Anzeige durch die Fahrtrichtungsanzeiger drei Sekunden nicht übersteigt.

6.10. Stromversorgung

Die Stromquelle für das FAS muss entweder die Fahrzeugbatterie oder eine wiederaufladbare Batterie sein. Eine etwaige zusätzliche wiederaufladbare oder nicht wiederaufladbare Batterie kann verwendet werden. Diese Batterien dürfen auf keinen Fall die anderen Teile der elektrischen Anlage des Fahrzeugs mit Strom versorgen.

6.11. Vorschriften für Zusatzfunktionen

6.11.1. Selbstüberwachung, automatische Ausfallanzeige

Beim Schärfen des FAS kann ein nicht vorschriftsgemäßer Zustand, z.B. offene Türen usw., durch eine Selbstüberwachungsfunktion (Plausibilitätskontrolle) erkannt werden; dies wird dann angezeigt.

6.11.2. Notalarm

Ein optischer und/oder akustischer und/oder Funkalarm ist unabhängig vom Zustand (scharf oder entschärft) und/oder der Funktion des FAS zulässig. Ein solcher Alarm muss im Fahrzeug ausgelöst werden und darf den Zustand (scharf oder entschärft) des FAS nicht beeinflussen. Außerdem muss der Fahrzeugbenutzer den Notalarm abstellen können. Bei einem akustischen Alarm darf die Dauer des Signaltons pro Auslösung nicht begrenzt sein. Durch einen Notalarm darf weder das Anlassen des Motors ausgeschlossen noch der laufende Motor abgestellt werden.

7. Betriebsparameter und Prüfbedingungen

7.1. Betriebsparameter

Alle Bauteile des FAS müssen unter den folgenden Bedingungen einwandfrei funktionieren.

7.1.1. Klimatische Bedingungen

Es werden zwei Umgebungstemperaturklassen unterschieden:

  1. - 40 °C bis + 85 °C für Teile, die im Insassen- oder Gepäckraum eingebaut werden;
  2. - 40 °C bis + 125 °C für Teile, die im Motorraum eingebaut werden, falls nichts anderes festgelegt ist.

7.1.2. Schutzgrad für den Einbau

Die folgenden Schutzgrade gemäß der IEC-Veröffentlichung 60529:1989 müssen gewährleistet sein:

  1. IP 40 für Teile, die im Insassenraum eingebaut werden;
  2. IP 42 für Teile, die bei Cabriolets und Fahrzeugen mit Schiebedach im Insassenraum einzubauen sind, wenn die Einbaustelle einen höheren Schutzgrad als IP 40 erforderlich macht;
  3. IP 54 für alle anderen Teile.

Der Hersteller des FAS muss in der Einbauanweisung angeben, wenn es irgendwelche Restriktionen beim Einbau in Bezug auf Staub, Wasser und Temperatur zu beachten gilt.

7.1.3. Wetterbeständigkeit

Sieben Tage gemäß IEC-Veröffentlichung 60068-2-30:1980.

7.1.4. Bedingungen für die Stromzufuhr

Nennspannung: 12 V

Betriebsversorgungsspannungsbereich: 9 V bis 15 V im Temperaturbereich nach Absatz 7.1.1.

Toleranz für Spannungsüberschreitungen bei 23 °C:

U = 18 V, max. 1 Stunde

U = 24 V, max. 1 Minute

7.2. Prüfbedingungen

7.2.1. Betriebsprüfungen

Die Betriebsprüfungen nach den Absätzen 7.2.3, 7.2.4, 7.2.5, 7.2.6 und 7.2.8.4 können, sofern einige der gemäß diesen Absätzen vor der Betriebsprüfung durchzuführenden Prüfungen direkt hintereinander an einem einzigen FAS vorgenommen werden, nach Abschluss der ausgewählten Prüfungen ein einziges Mal durchgeführt werden, anstatt die in den genannten Absätzen aufgeführten Betriebsprüfungen nach jeder der ausgewählten Prüfungen durchzuführen. Die Fahrzeughersteller und -lieferanten müssen nur bei nichtakkumulierten Verfahren zufriedenstellende Ergebnisse sicherstellen.

7.2.1.1. Das FAS ist auf Übereinstimmung mit den folgenden Vorschriften zu überprüfen:

Dauer des Alarms nach den Absätzen 6.2.2 und 6.3.2;

Frequenz und Verhältnis von Einschalt- zu Ausschaltdauer nach den Absätzen 6.3.3 und 6.2.3.1 bzw. 6.2.3.2;

gegebenenfalls Anzahl der Alarmzyklen nach Absatz 6.1.1;

Überprüfung der Schärfungssperre des Alarmsystems nach Absatz 6.5.

7.2.1.2. Normale Prüfbedingungen

Spannung U = (12 ± 0,2) V

Temperatur T = (23 ± 5) °C

7.2.2. Widerstandsfähigkeit gegen Temperatur- und Spannungsänderungen

Die Übereinstimmung mit den Vorschriften in Absatz 7.2.1.1 ist auch unter den folgenden Bedingungen zu überprüfen:

7.2.2.1.

Prüftemperatur: T = (- 40 ± 2) °C
Prüfspannung: U = (9 ± 0,2) V
Prüfdauer: 4 Stunden

7.2.2.2. Teile, die in den Insassen- oder Gepäckraum eingebaut werden sollen:

Prüftemperatur: T = (+ 85 ± 2) °C
Prüfspannung: U = (15 ± 0,2) V
Prüfdauer: 4 Stunden

7.2.2.3. Teile, die im Motorraum eingebaut werden sollen, falls nichts anderes festgelegt ist:

Prüftemperatur: T = (+ 125 ± 2) °C
Prüfspannung: U = (15 ± 0,2) V
Prüfdauer: 4 Stunden

7.2.2.4. Das FAS wird sowohl in scharfem als auch in entschärftem Zustand eine Stunde lang einer Überspannung von (18 ± 0,2) V ausgesetzt.

7.2.2.5. Das FAS wird sowohl in scharfem als auch in entschärftem Zustand eine Minute lang einer Überspannung von (24 ± 0,2) V ausgesetzt.

7.2.3. Betriebssicherheit nach der Fremdkörper- und Wasserdichtheitsprüfung

Nach der Prüfung auf Undurchlässigkeit für Fremdkörper und Wasser gemäß der IEC-Veröffentlichung 60529:1989 für die Schutzgrade nach Absatz 7.1.2 sind die Betriebsprüfungen nach Absatz 7.2.1 zu wiederholen.

Mit Zustimmung des technischen Dienstes muss diese Bestimmung unter folgenden Gegebenheiten nicht angewandt werden:

  1. Typgenehmigung eines FAS, das als selbständige technische Einheit typgenehmigt werden soll

    In diesem Fall muss der Hersteller des FAS

    1. in Absatz 4.5 des Beschreibungsbogens (Anhang 1) (Anm. d. Red.: gemeint ist hier wohl der Anhang 1B) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes nicht auf das FAS angewandt wurde (gemäß Absatz 7 dieser Regelung), und
    2. in Absatz 4.1 des Beschreibungsbogens das Verzeichnis der Fahrzeuge anführen, in die das FAS eingebaut werden soll, sowie in Absatz 4.2 die einschlägigen Einbaubedingungen nennen.
  2. Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seines Alarmsystems
    In diesem Fall muss der Fahrzeughersteller in Absatz 4.5 des Beschreibungsbogens (Anhang 1) (Anm. d. Red.: gemeint ist hier wohl der Anhang 1B) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes aufgrund der Einbaubedingungen nicht für das Alarmsystem gilt, und der Fahrzeughersteller muss dies durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen.
  3. Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Einbaus eines FAS, das als selbständige technische Einheit typgenehmigt wurde

    In diesem Fall muss der Fahrzeughersteller in Absatz 4.5 des Beschreibungsbogens (Anhang 1) (Anm. d. Red.: gemeint ist hier wohl der Anhang 1B) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes für den Einbau des FAS nicht gilt, wenn die maßgeblichen Bedingungen für den Einbau erfüllt sind.

    Diese Anforderung gilt nicht in Fällen, in denen die in Anhang 2 Absatz 4.5 (Anm. d. Red.: gemeint ist hier wohl der Anhang 1B) verlangten Angaben bereits für die Genehmigung der selbständigen technischen Einheit vorgelegt wurden.

7.2.4. Betriebssicherheit nach der Kondenswasserprüfung

Nach der Prüfung auf Feuchtigkeitsbeständigkeit gemäß der IEC-Veröffentlichung 60068-2-30:1980 sind die Betriebsprüfungen nach Absatz 7.2.1 zu wiederholen.

7.2.5. Prüfung auf Beständigkeit gegen umgekehrte Polarität

Das FAS und seine Bauteile dürfen nicht zerstört werden, wenn zwei Minuten lang eine Spannung mit umgekehrter Polarität bis zu 13 V angelegt wird. Nach dieser Prüfung sind die Betriebsprüfungen nach Absatz 7.2.1, gegebenenfalls mit ausgewechselten Sicherungen, zu wiederholen.

7.2.6. Prüfung der Sicherheit gegen Kurzschlüsse

Alle elektrischen Anschlüsse des FAS müssen bis zu 13 V kurzschlusssicher geerdet und/oder abgesichert sein. Nach dieser Prüfung sind die Betriebsprüfungen nach Absatz 7.2.1, gegebenenfalls mit ausgewechselten Sicherungen, zu wiederholen.

7.2.7. Energieverbrauch in scharfem Zustand

Der Energieverbrauch darf in scharfem Zustand unter den in Absatz 7.2.1.2 genannten Bedingungen für das vollständige Alarmsystem einschließlich der Zustandsanzeige im Durchschnitt 20 mA nicht überschreiten.

Mit Zustimmung des technischen Dienstes muss diese Bestimmung unter folgenden Gegebenheiten nicht angewandt werden:

  1. Typgenehmigung eines FAS, das als selbständige technische Einheit typgenehmigt werden soll

    In diesem Fall muss der Hersteller des FAS

    1. in Absatz 4.5 des Beschreibungsbogens (Anhang 1) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes nicht auf das FAS angewandt wurde (gemäß Absatz 7 dieser Regelung),
    2. in Absatz 4.1 des Beschreibungsbogens das Verzeichnis der Fahrzeuge anführen, in die das FAS eingebaut werden soll, sowie in Absatz 4.2 die einschlägigen Einbaubedingungen nennen und
    3. durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen, dass die Energieverbrauchsanforderungen nicht überschritten werden.
  2. Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seines Alarmsystems
    In diesem Fall muss der Hersteller in Absatz 4.3.1.1 des Beschreibungsbogens (Anhang 2) (Anm. d. Red.: gemeint ist hier wohl der Anhang 2A) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes aufgrund der Einbaubedingungen nicht für das Alarmsystem gilt, und der Fahrzeughersteller muss dies durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen.
  3. Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Einbaus eines FAS, das als selbständige technische Einheit typgenehmigt wurde

    In diesem Fall muss der Fahrzeughersteller in Absatz 4.3.1.1 des Beschreibungsbogens (Anhang 2) (Anm. d. Red.: gemeint ist hier wohl der Anhang 2A) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes für den Einbau des FAS nicht gilt, wenn die maßgeblichen Bedingungen für den Einbau erfüllt sind.

    Diese Anforderung gilt nicht in Fällen, in denen die in Anhang 2 Absatz 4.3.1.1 (Anm. d. Red.: gemeint ist hier wohl der Anhang 2A) verlangten Angaben bereits für die Genehmigung der selbständigen technischen Einheit vorgelegt wurden.

7.2.8. Betriebssicherheit nach der Schwingungsprüfung

7.2.8.1. Für diese Prüfung werden die Bauteile in zwei Typen unterteilt:

Typ 1: normalerweise in das Fahrzeug eingebaute Bauteile,

Typ 2: für die Befestigung am Motor bestimmte Bauteile.

7.2.8.2. Die Bauteile/das FAS sind einer sinusförmigen Schwingung mit folgenden Merkmalen zu unterziehen:

7.2.8.2.1. Für Typ 1 gilt:

Die Frequenz muss von 10 Hz bis 500 Hz veränderbar sein und eine maximale Amplitude von ± 5 mm und eine maximale Beschleunigung von 3 g (0 bis Spitzenwert) aufweisen.

7.2.8.2.2. Für Typ 2 gilt:

Die Frequenz muss von 20 Hz bis 300 Hz veränderbar sein und eine maximale Amplitude von ± 2 mm und eine maximale Beschleunigung von 15 g (0 bis Spitzenwert) aufweisen.

7.2.8.2.3. Sowohl für Typ 1 als auch für Typ 2 gilt:

Die Frequenzänderung beträgt 1 Oktave/min.

Die Anzahl der Zyklen beträgt zehn, und die Prüfung ist in allen drei Dimensionen durchzuführen.

Die Schwingungen werden bei niedrigen Frequenzen bei maximaler konstanter Amplitude und maximaler konstanter Beschleunigung bei hohen Frequenzen ausgeführt.

7.2.8.3. Während der Prüfung muss das FAS an den Strom angeschlossen sein und für das Kabel muss im Abstand von 200 mm eine Halterung vorhanden sein.

7.2.8.4. Nach der Schwingungsprüfung sind die Betriebsprüfungen nach Absatz 7.2.1 zu wiederholen.

7.2.9. Dauerhaltbarkeitsprüfung

Unter den Prüfbedingungen nach Absatz 7.2.1.2 werden 300 vollständige Alarmzyklen (akustisch und/oder optisch) mit einer Ruhezeit der akustischen Warnvorrichtung von 5 Minuten ausgelöst.

7.2.10. Prüfungen für den äußeren Schlüsselschalter (an der Außenseite des Fahrzeugs angebracht)

Die nachstehenden Prüfungen sind nur durchzuführen, wenn der Schließzylinder des Türschlosses für die Erstausrüstung nicht verwendet wird.

7.2.10.1. Der Schlüsselschalter muss so beschaffen sein, dass er auch nach 2.500 Schärfungs-/Entschärfungszyklen in jeder Richtung und einer anschließenden Salzsprühnebelprüfung nach IEC 68-2-11-1981 mit einer Dauer von mindestens 96 Stunden als Korrosionsbeständigkeitsprüfung voll funktionsfähig bleibt.

7.2.11. Prüfung der Systeme zur Sicherung des Insassenraums

Der Alarm muss ausgelöst werden, wenn eine 0,2 × 0,15 m große senkrechte Platte 0,3 m weit (von der Mitte der senkrechten Platte aus gemessen) durch ein offenes Vordertürfenster in den Insassenraum nach vorn und parallel zur Straße mit einer Geschwindigkeit von 0,4 m/s in einem Winkel von 45o zur Längsmittelebene des Fahrzeugs eingeführt wird (siehe die Zeichnungen in Anhang 8 dieser Regelung).

7.2.12. Elektromagnetische Verträglichkeit

Das FAS ist den in Anhang 7 beschriebenen Prüfungen zu unterziehen.

In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass ein FAS, das alle Funktionszustände der Prüfungen nach Anhang 7 erreicht, das akustische Alarmsignal im Zusammenhang mit den Anforderungen in Absatz 6.1.2.1 nicht unnötig auslöst.

Hinsichtlich der Konformität der Funktionszustände in den einzelnen Prüfungen wird bei einem FAS, das so konstruiert ist, dass es den akustischen Alarm in scharfem Zustand unter einigen der in Anhang 7 genannten Prüfbedingungen auslösen soll, sofern das Alarmsignal bei den Prüfungen ertönt, davon ausgegangen, dass das FAS in den Prüfungen wie vorgesehen funktioniert und dass es somit den Funktionszustand der Prüfungen erreicht. In diesem Fall muss der Hersteller des FAS dies durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen.

7.2.13. Sicherung gegen Fehlalarm bei einem Schlag auf das Fahrzeug

Es ist nachzuweisen, dass durch den Schlag der gekrümmten Fläche eines halbkugelförmigen Schlagkörpers mit einem Durchmesser von 165 mm und einer Shore-Härte (A) von 70 ± 10 mit bis zu 4,5 Joule auf eine beliebige Stelle des Fahrzeugaufbaus oder der Verglasung kein Fehlalarm ausgelöst wird.

7.2.14. Sicherung gegen Fehlalarm bei einem Spannungsabfall

Es ist nachzuweisen, dass durch eine langsame Abnahme der Spannung der Hauptbatterie durch Dauerentladung um 0,5 V pro Stunde bis auf 3 V kein Fehlalarm ausgelöst wird.

Prüfbedingungen: siehe Absatz 7.2.1.2.

7.2.15. Prüfung der Sicherung der Insassenraumüberwachung gegen Fehlalarm

Die Systeme zur Sicherung des Insassenraums nach Absatz 6.1.1 sind zusammen mit einem Fahrzeug unter normalen Bedingungen zu prüfen ( Absatz 7.2.1.2).

Das nach den Anweisungen des Herstellers eingebaute System darf nicht ausgelöst werden, wenn es im Abstand von 0,5 s fünfmal der in Absatz 7.2.13 beschriebenen Prüfung unterzogen wird.

Durch die Anwesenheit einer Person, die das Fahrzeug berührt oder sich um dieses herum bewegt (bei geschlossenen Fenstern), darf kein Fehlalarm ausgelöst werden.

8. Anweisungen

Jedem FAS ist Folgendes beizufügen:

8.1. eine Einbauanweisung:

8.1.1. eine Liste der Fahrzeuge und Fahrzeugmodelle, für die die Einrichtung bestimmt ist. Diese Liste kann spezifisch oder allgemein sein, z.B."alle Personenkraftwagen mit Benzinmotor und minusgepolter 12-Volt-Batterie".

8.1.2. die Einbaumethode, illustriert durch Fotografien und/oder sehr deutliche Zeichnungen.

8.1.3. bei FAS mit vorhandener Wegfahrsperre zusätzliche Anweisungen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der UN-Regelung Nr. 162 (Wegfahrsperren) oder der UN-Regelung Nr. 116, Ergänzung 7 zur ursprünglichen Fassung, oder UN-Regelung Nr. 97, Ergänzung 8 zur Änderungsserie 01.

8.2. eine vorgedruckte Einbaubescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang 5.

8.3. ein allgemeiner Hinweis an den Käufer des FAS zu den folgenden Punkten:

  1. Das FAS ist entsprechend den Anweisungen des Herstellers einzubauen;
  2. es wird empfohlen, einen guten Einbaufachmann zu wählen (der Hersteller des FAS nennt auf Anforderung geeignete Fachbetriebe);
  3. die mit dem FAS mitgelieferte Einbaubescheinigung ist vom Einbaufachmann auszufüllen.

8.4. eine Bedienungsanweisung.

8.5. eine Wartungsanweisung.

8.6. eine allgemeine Warnung vor den Gefahren, die sich durch Veränderungen am System oder den Einbau zusätzlicher Teile ergeben können; durch solche Veränderungen oder zusätzlichen Teile würde die Einbaubescheinigung nach Absatz 8.2 automatisch ungültig.

8.7. Angabe der Stelle(n), an der (denen) das internationale Genehmigungszeichen nach Absatz 4.4 dieser Regelung angebracht ist und/oder der internationalen Konformitätsbescheinigung nach Absatz 4.10 dieser Regelung.

Teil II - Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seines Alarmsystems

Wird ein FAS, das nach Teil I dieser Regelung oder der UN-Regelung Nr. 116, Ergänzung 7 zur ursprünglichen Fassung, oder der UN-Regelung Nr. 97, Ergänzung 8 zur Änderungsserie 01, genehmigt wurde, in ein zur Genehmigung nach Teil II dieser Regelung vorgeführtes Fahrzeug eingebaut, so sind zur Erlangung der Genehmigung nach Teil I dieser Regelung die Prüfungen für die Genehmigung eines FAS nicht zu wiederholen.

9. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke von Teil II der vorliegenden Regelung bezeichnet

9.1. "Alarmsystem(e)" (AS) eine Anordnung von Bauteilen, die als Erstausrüstung in ein Fahrzeug eingebaut sind, um anzuzeigen, dass jemand in das Fahrzeug eindringt oder daran hantiert; diese Systeme können einen zusätzlichen Schutz gegen unbefugte Benutzung bieten.

9.2. "Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Alarmsystems" Fahrzeuge, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

  1. Handelsname oder Marke des Herstellers;
  2. Fahrzeugeigenschaften, die die Leistungsmerkmale des AS wesentlich beeinflussen;
  3. Typ und Bauart des AS oder des FAS.

9.3. "Genehmigung eines Fahrzeugs" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Vorschriften der Absätze 10, 11 und 12.

9.4. Weitere Begriffsbestimmungen, die für Teil II gelten, sind in Absatz 2 dieser Regelung aufgeführt.

10. Allgemeine Vorschriften

10.1. AS müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie, wenn jemand in ein Fahrzeug eindringt oder daran hantiert, ein Warnsignal geben; sie können außerdem eine Wegfahrsperre umfassen.

Das Warnsignal muss ein akustisches Signal sein, wobei auch zusätzliche optische Signale gegeben werden können, oder es muss ein Funksignal oder eine beliebige Kombination der vorgenannten Warnsignale sein.

10.2. Mit Alarmsystemen ausgerüstete Fahrzeuge müssen den einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV), entsprechen.

10.3. Das AS und seine Bauteile dürfen sich nicht selbst unbeabsichtigt aktivieren, vor allem dann nicht, wenn der Motor läuft.

10.4. Durch den Ausfall des AS oder der Stromversorgung darf die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden.

10.5. Das Alarmsystem, seine Bauteile und die Teile, die von ihnen beeinflusst werden, müssen so eingebaut sein, dass es möglichst schwierig ist, sie außer Betrieb zu setzen oder rasch und ohne dass jemand aufmerksam wird zu zerstören, z.B. mit Hilfe billiger, leicht zu verbergender Werkzeuge, Geräte oder Gegenstände, die überall erhältlich sind.

10.6. Das System muss so ausgelegt sein, dass durch das Kurzschließen eines Stromkreises einer Warnvorrichtung außer in diesem kurzgeschlossenen Stromkreis keine Signalanzeige des Alarmsystems ausfällt.

11. Besondere Vorschriften

11.1. Schutzumfang

11.1.1. Besondere Anforderungen

Das AS muss mindestens das Öffnen einer Fahrzeugtür, der Motorhaube und des Kofferraums erkennen und anzeigen. Durch den Ausfall oder das Ausschalten von Lichtquellen (z.B. Insassenraumleuchte) darf die Überwachungsfunktion nicht beeinträchtigt werden.

Zusätzliche wirksame Sensoren zur Information/Anzeige, wenn beispielsweise jemand

  1. in das Fahrzeug eindringt (z.B. Überwachungseinrichtung für den Insassenraum oder die Fensterscheiben), eine verglaste Fläche beschädigt oder
  2. versucht, das Fahrzeug zu stehlen (z.B. Neigungssensor),

sind zulässig, wobei sichergestellt sein muss, dass die akustische Warnvorrichtung nicht unnötig ertönt (= Fehlalarm, siehe Absatz 11.1.2).

Sofern diese zusätzlichen Sensoren ein Alarmsignal auch dann erzeugen, wenn jemand in das Fahrzeug eingedrungen ist (z.B. durch die Beschädigung einer verglasten Fläche) oder äußere Einflüsse einwirken (z.B. Wind), darf das durch einen der obengenannten Sensoren ausgelöste Alarmsignal nicht mehr als zehnmal innerhalb derselben Auslösedauer des AS ausgelöst werden.

In diesem Fall muss die Auslösedauer dadurch begrenzt werden, dass der Fahrzeugbenutzer das System entschärft.

Einige Arten zusätzlicher Sensoren, z.B. für die Überwachung des Insassenraums (Ultraschall, Infrarot) oder Neigungssensoren usw., dürfen absichtlich deaktiviert werden. In diesem Fall ist vor jedem Schärfen des AS eine gesonderte absichtliche Betätigung erforderlich. Es darf nicht möglich sein, die Sensoren zu deaktivieren, während sich das Alarmsystem in scharfem Zustand befindet.

11.1.2. Sicherung gegen Fehlalarm

11.1.2.1. Es muss sichergestellt sein, dass das AS in folgenden Fällen sowohl in scharfem als auch in entschärftem Zustand kein unnötiges akustisches Alarmsignal auslösen kann:

  1. Schlag auf das Fahrzeug: Prüfung nach Absatz 7.2.13;
  2. elektromagnetische Verträglichkeit: Prüfung nach Absatz 7.2.12;
  3. Abnahme der Batteriespannung durch Dauerentladung: Prüfung nach Absatz 7.2.14;
  4. Fehlalarm der Überwachungseinrichtung für den Insassenraum: Prüfung nach Absatz 7.2.15.

11.1.2.2. Kann der Antragsteller z.B. anhand technischer Daten nachweisen, dass das System ausreichend gegen Fehlalarm gesichert ist, so darf der technische Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, nicht verlangen, dass einige der oben genannten Prüfungen vorgenommen werden.

11.2. Akustischer Alarm

11.2.1. Allgemeines

Das Warnsignal muss deutlich zu hören und zu erkennen sein und sich erheblich von den anderen im Straßenverkehr verwendeten akustischen Signalen unterscheiden.

Zusätzlich zur akustischen Warnvorrichtung für die Erstausrüstung kann in dem Bereich des Fahrzeugs, der durch das AS überwacht wird, eine gesonderte akustische Warnvorrichtung angebracht werden, die gegen den leichten, schnellen Zugriff zu schützen ist.

Wird eine gesonderte akustische Warnvorrichtung nach Absatz 11.2.3.1 verwendet, so kann die serienmäßige akustische Warnvorrichtung für die Erstausrüstung zusätzlich durch das AS ausgelöst werden, sofern durch unbefugte Eingriffe an der serienmäßigen akustischen Warnvorrichtung (die im Allgemeinen leichter zugänglich ist) die Funktion der zusätzlichen akustischen Warnvorrichtung nicht beeinträchtigt wird.

11.2.2. Dauer des akustischen Signals

Mindestens: 25 Sekunden

Höchstens: 30 Sekunden

Das akustische Signal darf erst dann wieder ertönen, wenn erneut am Fahrzeug hantiert wird, d. h. nach der oben genannten Zeitspanne (Beschränkungen: siehe die Absätze 11.1.1 und 11.1.2).

Durch das Entschärfen des Alarmsystems muss das Signal sofort verstummen.

11.2.3. Vorschriften für das akustische Signal

11.2.3.1. Dauerton-Signalvorrichtung (gleichbleibendes Frequenz-spektrum), z.B. Hörner: akustische und andere Daten nach der UN-Regelung Nr. 28 Teil I.

Intermittierendes Signal (ein/aus):

Auslösefrequenz: (2 ± 1) Hz

Einschaltdauer = Ausschaltdauer ± 10 %

11.2.3.2. Akustische Signalvorrichtung mit Frequenzmodulation: akustische und andere Daten nach der UN-Regelung Nr. 28 Teil I, aber gleiche Durchlassung eines charakteristischen Frequenzbereichs innerhalb des obengenannten Bereichs (1.800 Hz bis 3.550 Hz) in beiden Richtungen.

Durchlassfrequenz: (2 ± 1) Hz

11.2.3.3. Schallpegel

Die Schallquelle muss

  1. entweder eine akustische Warnvorrichtung sein, die nach der UN-Regelung Nr. 28 Teil I genehmigt worden ist,
  2. oder eine Vorrichtung, die den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 28 Teil I Absätze 6.1 und 6.2 entspricht.

Bei einer anderen Schallquelle als der akustischen Warnvorrichtung für die Erstausrüstung kann der Mindestschallpegel, der unter den in der UN-Regelung Nr. 28 Teil I genannten Bedingungen gemessen wird, jedoch auf 100 dB(A) reduziert werden.

11.3. Optischer Alarm - falls vorhanden

11.3.1. Allgemeines

Dringt jemand in das Fahrzeug ein oder hantiert daran, so muss die Vorrichtung nach den Vorschriften der Absätze 11.3.2 und 11.3.3 ein optisches Signal auslösen.

11.3.2. Dauer des optischen Signals

Die Dauer des optischen Signals muss zwischen 25 Sekunden und 5 Minuten nach Auslösen des Alarms betragen. Durch das Entschärfen des Alarmsystems muss das Signal sofort verstummen.

11.3.3. Art des optischen Signals

Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger und/oder der Insassenraumleuchte des Fahrzeugs, einschließlich aller Leuchten des gleichen Stromkreises.

Auslösefrequenz: (2 ± 1) Hz

Im Zusammenhang mit dem akustischen Signal sind auch asynchrone Signale zulässig.

Einschaltdauer = Ausschaltdauer ± 10 %

11.4. Funkalarm (Rufanlage) - sofern vorhanden

Das AS kann eine Einrichtung umfassen, die ein Alarmsignal über Funk auslöst.

11.5. Schärfungssperre des Alarmsystems

11.5.1. Bei laufendem Motor darf das beabsichtigte oder unbeabsichtigte Schärfen des Alarmsystems nicht möglich sein.

11.6. Schärfen und Entschärfen des AS

11.6.1. Schärfen

Für das Schärfen des AS sind alle geeigneten Mittel zulässig, sofern dadurch nicht versehentlich ein Fehlalarm ausgelöst wird.

11.6.2. Entschärfen

Das Entschärfen des AS muss durch eine der folgenden Einrichtungen oder eine Kombination davon erfolgen. Andere Einrichtungen, mit denen die gleiche Wirkung erzielt wird, sind zulässig.

11.6.2.1. Einen mechanischen Schlüssel (der den Vorschriften des Anhangs 6 dieser Regelung entspricht), der mit einer von außen betätigten Zentralverriegelung des Fahrzeugs mit mindestens 1.000 Varianten gekoppelt werden kann;

11.6.2.2. eine elektrische/elektronische Einrichtung, z.B. eine Fernbedienung, mit mindestens 50.000 Varianten, die für Wechselcodes ausgelegt sein und/oder eine Mindestabtastzeit von zehn Tagen aufweisen muss, was höchstens 5.000 Varianten pro 24 Stunden bei mindestens 50.000 Varianten entspricht;

11.6.2.3. einen mechanischen Schlüssel oder eine elektrische/elektronische Einrichtung innerhalb des gesicherten Insassenraums mit zeitlich gesteuerter Ausstiegs-/Einstiegsverzögerung.

11.7. Ausstiegsverzögerung

Befindet sich die Schaltvorrichtung für das Schärfen des AS innerhalb des gesicherten Bereichs, so muss eine Ausstiegsverzögerung vorgesehen sein. Die Ausstiegsverzögerung muss auf 15 Sekunden bis 45 Sekunden nach Betätigung des Schalters eingestellt werden können. Die Verzögerungszeit kann an die Erfordernisse des jeweiligen Benutzers angepasst werden.

11.8. Einstiegsverzögerung

Befindet sich die Vorrichtung für das Entschärfen des AS innerhalb des gesicherten Bereichs, so muss vor der Auslösung des akustischen und des optischen Signals eine Verzögerung von mindestens 5 Sekunden und höchstens 15 Sekunden vorgesehen sein. Die Verzögerungszeit kann an die Erfordernisse des jeweiligen Benutzers angepasst werden.

11.9. Zustandsanzeige

11.9.1. Zur Bereitstellung von Informationen über den Zustand des AS (scharf, entschärft, Frist für die Alarmbereitschaft, Alarm wurde aktiviert) sind optische Anzeigen innerhalb und außerhalb des Insassenraums zulässig. Jedes optische Signal bzw. jede Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung außerhalb des Insassenraums muss den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 48 entsprechen.

11.9.2. Ist eine Anzeige für kurzfristige "dynamische" Prozesse, z.B. für den Wechsel von "scharf" zu "entschärft" und umgekehrt, vorhanden, so muss es sich dabei um eine optische Anzeige nach Absatz 11.9.1 handeln. Eine solche optische Anzeige kann auch durch das gleichzeitige Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger und/oder der Insassenraumleuchte(n) erfolgen, sofern die Dauer der optischen Anzeige durch die Fahrtrichtungsanzeiger drei Sekunden nicht übersteigt.

11.10. Stromversorgung

Die Stromquelle für das AS muss entweder die Fahrzeugbatterie oder eine wieder aufladbare Batterie sein. Eine etwaige zusätzliche wiederaufladbare oder nicht wiederaufladbare Batterie kann verwendet werden. Diese Batterien dürfen auf keinen Fall die anderen Teile der elektrischen Anlage des Fahrzeugs mit Strom versorgen.

11.11. Vorschriften für Zusatzfunktionen

11.11.1. Selbstüberwachung, automatische Ausfallanzeige

Beim Schärfen des AS kann ein nicht vorschriftsgemäßer Zustand, z.B. offene Türen, durch eine Selbstüberwachungsfunktion (Plausibilitätskontrolle) erkannt werden; dies wird dann angezeigt.

11.11.2. Notalarm

Ein optischer und/oder akustischer und/oder Funk-Alarm ist unabhängig vom Zustand (scharf oder entschärft) und/oder der Funktion des AS zulässig. Ein solcher Alarm muss im Fahrzeug ausgelöst werden und darf den Zustand (scharf oder entschärft) des AS nicht beeinflussen. Außerdem muss der Fahrzeugbenutzer den Notalarm abstellen können. Bei einem akustischen Alarm darf die Dauer des Signaltons pro Auslösung nicht begrenzt sein. Durch einen Notalarm darf weder das Anlassen des Motors ausgeschlossen noch der laufende Motor abgestellt werden.

12. Prüfbedingungen

Alle Bauteile des FAS oder des AS sind nach den in Absatz 7 beschriebenen Verfahren zu prüfen.

Diese Anforderung gilt nicht für

12.1. Bauteile, die als Teil des Fahrzeugs eingebaut und geprüft worden sind, unabhängig davon, ob ein FAS/AS eingebaut ist (z.B. Lampen), oder

12.2. Bauteile, die zuvor als Teil des Fahrzeugs geprüft worden sind, was durch Unterlagen belegt ist.

12.3. Bauteile, die nicht in das Fahrzeug eingebaut sind, z.B. Schlüssel.

13. Anweisungen

Jedem Fahrzeug muss Folgendes beiliegen:

13.1. eine Bedienungsanweisung;

13.2. eine Wartungsanweisung;

13.3. eine allgemeine Warnung vor den Gefahren, die sich durch Veränderungen am System oder den Einbau zusätzlicher Teile ergeben können.

14. Änderungen des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung

14.1. Jede Änderung des Fahrzeug- oder Bauteiltyps ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeug- oder Bauteiltyp erteilt hat. Die Typgenehmigungsbehörde muss dann

  1. im Benehmen mit dem Hersteller entscheiden, dass eine neue Typgenehmigung zu erteilen ist, oder
  2. das Verfahren nach Absatz 14.1.1 (Revision) und gegebenenfalls nach Absatz 14.1.2 (Erweiterung) anwenden.

14.1.1. Revision

Wenn sich in den Beschreibungsbögen aufgezeichnete Einzelheiten ändern und die Typgenehmigungsbehörde die Auffassung vertritt, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen haben und das Fahrzeugalarmsystem in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, wird diese Änderung als "Überarbeitung" bezeichnet.

In diesem Fall gibt die Typgenehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsbögen heraus und kennzeichnet jede revidierte Seite, damit die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe klar ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsbögen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.

14.1.2. Die Änderung wird als "Erweiterung" bezeichnet, wenn zusätzlich zu der Änderung an den in den Beschreibungsbogen aufgezeichneten Daten

  1. weitere Kontrollen oder Prüfungen erforderlich sind oder
  2. Angaben im Mitteilungsblatt (außer in den zugehörigen Anlagen) geändert wurden oder
  3. die Genehmigung nach einer späteren Änderungsserie nach deren Inkrafttreten beantragt wird.

14.2. Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderung nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen. Das Verzeichnis der dem Mitteilungsblatt beigefügten Beschreibungsbögen und Prüfberichte ist entsprechend zu ändern, um das Datum der jüngsten Revision oder Erweiterung anzugeben.

14.3. Die Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt, das bei einer solchen Erweiterung ausgestellt wird, eine laufende Nummer zu.

15. Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 1 des Übereinkommens (E/ECE/TRANS/505/Rev.3) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

15.1. Die nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeuge/Bauteile müssen so beschaffen sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften des jeweils zutreffenden Teils (der jeweils zutreffenden Teile) dieser Regelung eingehalten sind.

15.2. Bei jedem Fahrzeug- oder Bauteiltyp sind die in dem jeweils zutreffenden Teil (den jeweils zutreffenden Teilen) dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen nach einem der üblichen Qualitätssicherungsverfahren mit Hilfe der statistischen Kontrolle und anhand von Stichproben durchzuführen.

15.3. Die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich alle zwei Jahre durchgeführt.

16. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

16.1. Die für einen Fahrzeug- oder Bauteiltyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nach Absatz 15 nicht eingehalten sind.

16.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 entspricht.

17. Endgültige Einstellung der Produktion

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeug- oder Bauteiltyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 entspricht.

18. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Rücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.

1) Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6. https://unece.org/transport/standards/transport/vehicle-regulations-wp29/resolutions.

2) Lediglich Fahrzeuge mit elektrischen Anlagen von bis zu 12 Volt werden hier behandelt.

3) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6) - https://unece.org/transport/standards/transport/vehicle-regulations-wp29/resolutions enthalten.

.

Beschreibungsbogen Anhang 1A

(Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

Gemäß Absatz 11 der vorliegenden UN-Regelung betreffend die Typgenehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich seiner Alarmanlage

1. Allgemeines

1.1. Marke (Handelsname des Herstellers): ...

1.2. Typ: ...

1.3. Typbezeichnung, falls an der Einrichtung vorhanden: ...

1.3.1. Stelle, an der dieses Kennzeichen angebracht ist: ...

1.4. Name und Anschrift des Herstellers: ...

1.5. Stelle, an der das ECE-Genehmigungszeichen angebracht ist: ...

1.6. Anschrift(en) des Montagewerks (der Montagewerke): ...

2. Allgemeine bauliche Merkmale des Fahrzeugs

2.1. Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

2.2. Linkslenkung/Rechtslenkung (Nichtzutreffendes streichen)

3. Verschiedenes

3.1. Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden:

3.1.1. Eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung des eingebauten Alarmsystems mit Fotos und/oder Zeichnungen (wenn das Alarmsystem bereits als selbständige technische Einheit typgenehmigt worden ist, kann auf die Beschreibung in Absatz 4.2 des Beschreibungsbogens des Herstellers des Alarmsystems Bezug genommen werden):

3.2. Für noch nicht genehmigte Alarmsysteme

3.2.1. Ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, mit denen das eingebaute Alarmsystem verbunden ist:

3.2.2. Liste der Hauptbauteile des Alarmsystems:

.

Beschreibungsbogen Anhang 1B

(Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

Gemäß Absatz 6 der vorliegenden Regelung betreffend die ECE-Typgenehmigung eines Alarmsystems als Bauteil oder als selbstständige technische Einheit

1. Allgemeines

1.1. Marke (Handelsname des Herstellers): ...

1.2. Typ: ...

1.3. Typbezeichnung, falls an der Einrichtung vorhanden 1: ...

1.3.1. Stelle, an der dieses Kennzeichen angebracht ist: ...

1.4. Name und Anschrift des Herstellers: ...

1.5. Stelle, an der das ECE-Genehmigungszeichen angebracht ist: ...

1.6. Anschrift(en) des Montagewerks (der Montagewerke): ...

2. Beschreibung der Einrichtung

2.1. Ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, die mit dem eingebauten Alarmsystem zusammenwirken: ...

2.1.1. Liste der Hauptbauteile des Alarmsystems: ...

2.1.2. Sicherung gegen Fehlalarm: ...

2.2. Sicherungsumfang der Einrichtung: ...

2.3. Schärfen/Entschärfen der Einrichtung: ...

2.4. Gegebenenfalls Anzahl der wirksamen austauschbaren Codes: ...

2.5. Liste der Hauptbauteile der Einrichtung und gegebenenfalls ihrer Bauteilkennzeichen: ...

3. Zeichnungen

3.1. Zeichnungen der Hauptbestandteile der Einrichtung (in den Zeichnungen muss die vorgesehene Fläche für das UN-Genehmigungszeichen bzw. Bauteilkennzeichen dargestellt sein): ...

4. Anweisungen

4.1. Liste der Fahrzeuge, in die die Einrichtung eingebaut werden soll: ...

4.2. Beschreibung des Einbauverfahrens mit Fotografien und/oder Zeichnungen: ...

4.3. Bedienungsanweisung: ...

4.4. Gegebenenfalls Wartungsanweisung: ...

4.5. Liste der Absätze dieser Regelung, die aufgrund der Einbaubedingungen für ein FAS, das an bestimmten Stellen in bestimmten Fahrzeugen eingebaut werden soll, nicht gelten:


1) Enthält die Typbezeichnung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das (die) Gegenstand dieses Beschreibungsbogens ist, nicht von Bedeutung sind, so sind diese Zeichen im Dokument durch das Symbol "?" darzustellen (z.B. ABC??123??).

.

Mitteilung Anhang 2A


(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

bild
ausgestellt von: Bezeichnung der Behörde:

......

......

......


über die: 2 Erteilung der Genehmigung

Erweiterung der Genehmigung

Versagung der Genehmigung

Rücknahme der Genehmigung

Endgültige Einstellung der Produktion

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Fahrzeugalarmsystems nach der UN-Regelung Nr. 163
Nummer der Genehmigung: ... Nummer der Erweiterung der Genehmigung: ...

1. Handelsmarke: ...

2. Typ und Handelsname(n): ...

3. Name und Anschrift des Herstellers: ...

4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers: ...

4.1. Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: ...

4.2. Linkslenkung/Rechtslenkung 2

4.3. Alarmsystem: ...

4.3.1. Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: ...

4.3.1.1. Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung des eingebauten FAS mit Fotografien und/oder Zeichnungen (falls das FAS bereits als selbständige technische Einheit typgenehmigt worden ist, kann auf die Beschreibung in Absatz 4.2 des Beschreibungsbogens des Herstellers des FAS Bezug genommen werden):

4.3.2. Für noch nicht genehmigte Alarmsysteme

4.3.2.1. Ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, die mit dem eingebauten Alarmsystem zusammenwirken: ...

4.3.2.2. Liste der Hauptbauteile des Alarmsystems: ...

5. Kurze Beschreibung des Fahrzeugs: ...

6. Fahrzeug zur Genehmigung vorgeführt am: ...

7. Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: ...

8. Datum des Gutachtens des technischen Dienstes: ...

9. Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes: ...

10. Genehmigung erteilt/versagt/erweitert/zurückgenommen 2:

11. Ort: ...

12. Datum: ...

13. Unterschrift: ...

14. Folgende Unterlagen, die die Nummer der Genehmigung tragen, sind dieser Mitteilung beigefügt: ...

15. Bemerkungen: ...

1) Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).

2) Nichtzutreffendes streichen.

.

Mitteilung Anhang 2B


(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

bild
ausgestellt von: Bezeichnung der Behörde:

......

......

......


über die 2: Erteilung der Genehmigung

Erweiterung der Genehmigung

Versagung der Genehmigung

Rücknahme der Genehmigung

Endgültige Einstellung der Produktion

für einen Typ einer Baugruppe oder einer selbständigen technischen Einheit in Form eines Alarmsystems nach der Regelung Nr. 163
Nummer der Genehmigung: ... Nummer der Erweiterung der Genehmigung: ...

1. Handelsmarke: ...

2. Typ und Handelsname(n): ...

3. Name und Anschrift des Herstellers: ...

3.1. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers: ...

3.2. Anschrift(en) des Montagewerks (der Montagewerke): ...

4. Alarmsystem: ...

4.1. Typbezeichnung, falls an der Einrichtung vorhanden:

4.1.1. Stelle, an der dieses Kennzeichen angebracht ist:

4.2. Beschreibung des Alarmsystems:

4.2.1. Ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, die mit dem eingebauten Alarmsystem zusammenwirken: ...

4.2.2. Liste der Hauptbauteile des Alarmsystems: ...

4.2.3. Liste der Fahrzeuge, in die das Alarmsystem eingebaut werden soll: ...

4.2.4. Typen der Fahrzeuge, an denen das Alarmsystem geprüft worden ist: ...

5. Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: ...

6. Datum des Gutachtens des technischen Dienstes: ...

7. Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes: ...

8. Genehmigung erteilt/versagt/erweitert/zurückgenommen 2:

9. Ort: ...

10. Datum: ...

11. Unterschrift: ...

12. Folgende Unterlagen, die die Nummer der Genehmigung tragen, sind dieser Mitteilung beigefügt: ...

13. Bemerkungen: ...

1) Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).

2) Nichtzutreffendes streichen.

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Anordnungen der Genehmigungszeichen Anhang 3


(siehe Absätze 4.4 bis 4.4.2 dieser Regelung)

bild

Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass der betreffende Typ in Belgien (E 6) nach der UN-Regelung Nr. 163 unter der Genehmigungsnummer 00185 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern (00) der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 163 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.

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Muster der Konformitätsbescheinigung Anhang 4

Ich, der Unterzeichnende...

(Nachname und Vorname)

bestätige, dass das nachstehend beschriebene Fahrzeugalarmsystem
Fabrikmarke: ...
Typ: ...
vollständig dem Typ entspricht, der
am... in...

(Ort der Genehmigung)

(Datum)

entsprechend den Angaben in dem Mitteilungsblatt mit der Genehmigungsnummer ... genehmigt worden ist.
Kennzeichnung des Hauptbauteils (der Hauptbauteile):
Bauteil: ... ...... Kennzeichnung:
Ort: ... Datum: ...
Vollständige Anschrift und Stempel des Herstellers: ...
Unterschrift: ... (Bitte Stellung im Betrieb angeben)

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Muster der Einbaubescheinigung Anhang 5


Ich, der unterzeichnende...

Einbaufachmann bestätige hiermit, dass der Einbau des nachstehend beschriebenen Fahrzeugalarmsystems entsprechend der Einbauanweisung des Herstellers des Systems von mir selbst fachgerecht vorgenommen worden ist.

Beschreibung des Fahrzeugs

Fabrikmarke: ...

Typ: ...

Seriennummer: ...

Registriernummer: ...

Beschreibung des Fahrzeugalarmsystems

Fabrikmarke: ...

Typ: ...

Genehmigungsnummer: ...

Ort: ... Datum: ...

Vollständige Anschrift und Stempel des Einbaufachbetriebs: ...

Unterschrift: (Bitte Stellung im Betrieb angeben)

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Vorschriften für mechanische Schlüsselschalter Anhang 6
  1. Der Schließzylinder des Schlüsselschalters darf nicht um mehr als 1 mm aus der Verkleidung herausragen, und der herausragende Teil muss kegelförmig sein.
  2. Die Verbindungsstelle zwischen dem Zylinderinneren und dem Zylindergehäuse muss einer Zugspannung von 600 N und einem Drehmoment von 25 Nm standhalten.
  3. Der Schlüsselschalter muss mit einer Zylinderaufbohrsperre versehen sein.
  4. Das Schlüsselprofil muss mindestens 1.000 wirksame Permutationen aufweisen.
  5. Der Schlüsselschalter darf mit einem Schlüssel, der sich nur durch eine Permutation von dem zu dem Schlüsselschalter passenden Schlüssel unterscheidet, nicht mehr betätigt werden können.
  6. Das Schlüsselloch eines äußeren Schlüsselschalters muss mit einem Verschluss versehen sein oder sonst gegen das Eindringen von Schmutz und/oder Wasser geschützt sein.

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Elektromagnetische Verträglichkeit Anhang 7


1. Widerstandsfähigkeit gegen Störungen, die über die Zuleitungen übertragen werden

Die Prüfungen sind nach den technischen Vorschriften und Übergangsbestimmungen der UN-Regelung Nr. 10, Änderungsserie 06, und nach den in Anhang 10 beschriebenen Prüfverfahren für elektrische/elektronische Unterbaugruppen (EUB) durchzuführen.

Das FAS/AS ist in scharfem und in entschärftem Zustand zu prüfen.

2. Widerstandsfähigkeit gegen abgestrahlte Hochfrequenzstörungen

Die Prüfung der Widerstandsfähigkeit eines FAS/AS in einem Fahrzeug kann nach den technischen Vorschriften und Übergangsbestimmungen der UN-Regelung Nr. 10, Änderungsserie 06, und den in Anhang 6 für Fahrzeuge und in Anhang 9 für elektrische/elektronische Unterbaugruppen (EUB) beschriebenen Prüfverfahren durchgeführt werden.

Das FAS/AS ist anhand der Betriebsbedingungen und Kriterien für das Nichtbestehen gemäß Tabelle 1 zu prüfen.

Tabelle 1: Betriebsbedingungen und Kriterien für das Nichtbestehen für das FAS/AS

Prüftyp

Betriebsbedingungen für das FAS/AS

Kriterien für das Nichtbestehen

Fahrzeugprüfung FAS/AS in entschärftem Zustand
Zündung eingeschaltet oder Fahrzeug fährt mit 50 km/h 1
Unerwartete Aktivierung des FAS/AS
FAS/AS in scharfem Zustand
Zündung ausgeschaltet
Unerwartete Deaktivierung des FAS/AS
FAS/AS in scharfem Zustand
Fahrzeug im Ladebetrieb (falls zutreffend)
Unerwartete Deaktivierung des FAS/AS
EUB-Prüfung FAS/AS in entschärftem Zustand Unerwartete Aktivierung des FAS/AS
FAS/AS in scharfem Zustand Unerwartete Deaktivierung des FAS/AS
1) Diese Prüfung kann nach den in der UN-Regelung Nr. 10 für den 50-km/h-Zyklus beschriebenen Fahrzeugprüfbedingungen durchgeführt werden.

3. Elektrische Störungen durch elektrostatische Entladungen

Die Widerstandsfähigkeit gegen elektrische Störungen ist gemäß ISO 10605:2008 und ihrer Änderung Amd 1:2014 unter Verwendung der Prüfschärfegrade gemäß Tabelle 2 zu prüfen.

Die Prüfungen der Widerstandsfähigkeit gegen Störungen durch elektrostatische Entladungen sind entweder auf Fahrzeugebene oder auf Ebene der elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe durchzuführen.

Tabelle 2: Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Störungen durch elektrostatische Entladungen - Testwerte

Art der Entladung

Entladepunkte

Zustand des FAS/AS

Entladenetz

Testwert

Kriterien für das Nichtbestehen

Luftentladung Punkte, die nur vom Fahrzeuginneren aus leicht zugänglich sind FAS/AS in entschärftem Zustand
(Wird die Prüfung am Fahrzeug durchgeführt, so muss die Zündung eingeschaltet sein oder das Fahrzeug muss mit 50 km/h fahren oder der Motor muss sich im Leerlaufbetrieb befinden.)
330 pF, 2 kΩ ± 6 kV Unerwartete Aktivierung des FAS/AS
Punkte, die nur von außerhalb des Fahrzeugs leicht erreicht werden können FAS/AS in scharfem Zustand
(Wird die Prüfung am Fahrzeug durchgeführt, so muss das Fahrzeug verriegelt und die Zündung ausgeschaltet sein.)
150 pF, 2 kΩ ± 15 kV Unerwartete Deaktivierung des FAS/AS ohne erneute Aktivierung innerhalb von einer Sekunde nach jeder Entladung
Kontaktentladung Punkte, die nur vom Fahrzeuginneren aus leicht zugänglich sind FAS/AS in entschärftem Zustand
(Wird die Prüfung am Fahrzeug durchgeführt, so muss die Zündung eingeschaltet sein oder das Fahrzeug muss mit 50 km/h fahren oder der Motor muss sich im Leerlaufbetrieb befinden.)
330 pF, 2 kΩ ± 4 kV Unerwartete Aktivierung des FAS/AS
Punkte, die nur von außerhalb des Fahrzeugs leicht erreicht werden können FAS/AS in scharfem Zustand
(Wird die Prüfung am Fahrzeug durchgeführt, so muss das Fahrzeug verriegelt und die Zündung ausgeschaltet sein.)
150 pF, 2 kΩ ± 8 kV Unerwartete Deaktivierung des FAS/AS ohne erneute Aktivierung innerhalb von einer Sekunde nach jeder Entladung
Jede Prüfung ist mit drei Entladungen durchzuführen, wobei zwischen den einzelnen Entladungen mindestens fünf Sekunden liegen müssen.

4. Störstrahlungen

Die Prüfungen sind nach den technischen Vorschriften und Übergangsbestimmungen der UN-Regelung Nr. 10, Änderungsserie 06 und den in den Anhängen 4 und 5 für Fahrzeuge bzw. 7 und 8 für elektrische/elektronische Unterbaugruppen beschriebenen Prüfverfahren durchzuführen.

Das VAS/AS muss sich in scharfem Zustand befinden.

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Prüfung der Systeme zur Sicherung des Insassenraums Anhang 8


Absatz 7.2.11.

bild


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