umwelt-online: Empfehlung (EU) 2021/2279 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (3)

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4.6.5.3 DQR von in OEF-Studien verwendeten Sekundärdatensätzen

In diesem Abschnitt wird das Verfahren zur Berechnung des DQR von in OEF-Studien verwendeten Sekundärdatensätzen beschrieben. Dabei sind die (vom Datenlieferanten berechnete) DQR des EF-konformen Sekundärdatensatzes neu zu berechnen, wenn sie für die Modellierung der relevantesten Prozesse verwendet werden (siehe Abschnitt 4.6.5.4), damit der Nutzer der OEF-Methode die kontextspezifischen DQR-Kriterien (TeR' TiR und GeR der relevantesten Prozesse) bewerten kann. Die Kriterien TeR, TiR und GeR werden auf der Grundlage von Tabelle 24 neu bewertet. Änderungen der Kriterien sind nicht zulässig. Der Gesamt-DQR des Datensatzes muss mithilfe von Gleichung 19 neu berechnet werden.

Tabelle 24 Zuordnung der Werte zu den DQR-Kriterien bei Verwendung von Sekundärdatensätzen

Wert TiR TeR GeR
1 Das Datum der Veröffentlichung des EF-Berichts liegt innerhalb der Gültigkeitsdauer des Datensatzes. Die in der EF-Studie verwendete Technologie ist identisch mit der Technologie, die Gegenstand des Datensatzes ist. Der in der EF-Studie modellierte Prozess findet in dem Land statt, für das der Datensatz gültig ist.
2 Die Veröffentlichung des EF-Berichts erfolgt spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Datensatzes. Die in der EF-Studie verwendeten Technologien sind im Technologiemix des Datensatzes enthalten. Der in der EF-Studie modellierte Prozess findet in der geografischen Region (z.B. Europa) statt, für die der Datensatz gültig ist.
3 Die Veröffentlichung des EF-Berichts erfolgt spätestens vier Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Datensatzes. Die in der EF-Studie verwendeten Technologien sind nur teilweise in den Umfang des Datensatzes einbezogen. Der in der EF-Studie modellierte Prozess findet in einer der geografischen Regionen statt, für die der Datensatz gültig ist.
4 Die Veröffentlichung des EF-Berichts erfolgt spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Datensatzes. Die in der EF-Studie verwendeten Technologien ähneln denen, die in den Datensatz aufgenommen wurden. Der in der EF-Studie modellierte Prozess findet in einem Land statt, das nicht zu der/den geografischen Region/en gehört, für die der Datensatz gültig ist, doch werden auf Grundlage der Einschätzung von Sachverständigen ausreichende Ähnlichkeiten angenommen.
5 Der EF-Bericht wurde mehr als sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Datensatzes veröffentlicht oder die Gültigkeitsdauer ist nicht angegeben. Die in der EF-Studie verwendeten Technologien unterscheiden sich von den Technologien, die in den Umfang des Datensatzes fallen. Der in der EF-Studie modellierte Prozess findet in einem anderen Land statt als dem, für das der Datensatz gültig ist.
TiR: zeitbezogene Repräsentativität; TeR: technologische Repräsentativität; GeR: geografische Repräsentativität.

4.6.5.4 Die Datenbedarfsmatrix (DNM)

Die Datenbedarfsmatrix muss verwendet werden, um alle Prozesse zu bewerten, die erforderlich sind, um das betrachtete Produkt entsprechend den Datenanforderungen zu modellieren (siehe Tabelle 25).

Sie gibt an, für welche Prozesse unternehmensspezifische Daten oder Sekundärdaten verwendet werden müssen oder können, je nachdem, wie viel Einfluss das Unternehmen auf den Prozess hat. In der DNM sind die folgenden drei, nachstehend erläuterten Fälle erfasst:

  1. Situation 1: der Prozess wird von dem Unternehmen durchgeführt, das die OEF-Studie vornimmt.
  2. Situation 2: der Prozess wird nicht von dem Unternehmen durchgeführt, das die OEF-Studie vornimmt, es hat jedoch Zugriff auf (unternehmens-) spezifische Informationen.
  3. Situation 3: der Prozess wird nicht von dem Unternehmen durchgeführt, das die OEF-Studie vornimmt, und dieses Unternehmen hat auch keinen Zugriff auf (unternehmens-) spezifische Informationen.

Der Nutzer der OEF-Methode muss Folgendes tun:

  1. ermitteln, wie viel Einfluss (Situation 1, 2 oder 3) das Unternehmen auf die einzelnen Prozesse in seiner Lieferkette hat;
  2. Dies gibt den Ausschlag dafür, welche der in Tabelle 25 aufgeführten Optionen für die einzelnen Prozesse jeweils relevant ist;
  3. eine Tabelle in den OEF-Bericht aufnehmen, in der alle Prozesse und ihre Situation gemäß der DNM aufgeführt sind;
  4. die Datenanforderungen in Tabelle 25 erfüllen;
  5. die DQR-Werte (für jedes Kriterium + insgesamt) für die Datensätze der relevantesten Prozesse sowie die neu geschaffenen Datensätze berechnen/neu bewerten, wie in den Abschnitten 4.6.5.6 bis 4.6.5.8 angegeben.

Tabelle 25 DNM - Anforderungen an ein Unternehmen, das eine OEF-Studie durchführt.

Die für die einzelnen Situationen angegebenen Optionen sind nicht in hierarchischer Reihenfolge aufgeführt.

Datenanforderungen

Situation 1: vom
Unternehmen
durchgeführter
Prozess

Option 1

Stellen Sie unternehmensspezifische Daten (sowohl Tätigkeitsdaten als auch direkte Emissionen) bereit und erstellen Sie einen unternehmensspezifischen Datensatz (DQR ≤ 1.5). Berechnen Sie den DQR des Datensatzes gemäß den Regeln in Abschnitt 4.6.5.2.
Situation 2: nicht vom Unternehmen durchgeführter Prozess, aber mit Zugang zu unternehmensspezifischen Informationen

Option 1

Stellen Sie unternehmensspezifische Daten bereit und erstellen Sie einen unternehmensspezifischen Datensatz (DQR ≤ 1,5). Berechnen Sie den DQR des Datensatzes gemäß den Regeln in Abschnitt 4.6.5.2.

Option 2

Verwenden Sie einen EF-konformen Sekundärdatensatz, wenden Sie unternehmensspezifische Tätigkeitsdaten für den Transport (Strecke) an und ersetzen Sie die für den Strommix und den Transport verwendeten Teilprozesse durch lieferkettenspezifische EF-konforme Datensätze (DQR ≤ 3,0).
Berechnen Sie den DQR des verwendeten Datensatzes neu (siehe Abschnitt 4.6.5.6).
Situation 3: nicht vom Unternehmen durchgeführter Prozess ohne Zugang zu unternehmensspezifischen Informationen

Option 1

Verwenden Sie einen EF-konformen Sekundärdatensatz in aggregierter Form (DQR ≤ 3,0). Berechnen Sie den DQR des Datensatzes neu, wenn es sich um einen relevantesten Prozess handelt (siehe Abschnitt 4.6.5.7)

Für alle EF-konformen Sekundärdatensätze kann ein ILCD-EL-konformer Datensatz verwendet werden. Dies bis zu maximal 10 % der Gesamtpunktzahl des betrachteten Produkts (siehe Abschnitt 4.6.3). Für diese Datensätze muss der DQR nicht neu berechnet werden.

4.6.5.5 DNM, Situation 1

Für alle Prozesse des Unternehmens und falls das Unternehmen, das die OEF-Studie durchführt, unternehmensspezifische Daten verwendet, muss der DQR des neu entwickelten EF-konformen Datensatzes gemäß Abschnitt 4.6.5.2 bewertet werden.

4.6.5.6 DNM, Situation 2

Wenn ein Prozess der Situation 2 zuzuordnen ist (d. h. das Unternehmen, das die OEF-Studie vornimmt, führt den Prozess nicht durch, hat aber Zugang zu unternehmensspezifischen Daten), gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der Nutzer der OEF-Methode hat Zugang zu umfangreichen lieferantenspezifischen Informationen und möchte einen neuen, EF-konformen Datensatz erstellen (Option 1).
  2. Das Unternehmen verfügt über einige lieferantenspezifische Informationen und möchte einige minimale Änderungen vornehmen (Option 2).

Situation 2/Option 1

Im Falle aller nicht vom Unternehmen durchgeführten Prozesse und wenn das Unternehmen, das die OEF-Studie durchführt, unternehmensspezifische Daten verwendet, muss der DQR des neu entwickelten EF-konformen Datensatzes gemäß Abschnitt 4.6.5.2 bewertet werden.

Situation 2/Option 2

Für Prozesse in Situation 2/Option 2 wird ein disaggregierter EF-konformer Sekundärdatensatz verwendet. Das Unternehmen, das die OEF-Studie durchführt, muss:

Es können unternehmensspezifische R1-Werte verwendet werden. Der Nutzer der OEF-Methode muss die DQR-Kriterien für die Prozesse in Situation 2/Option 2 neu berechnen. Der Datenqualitätswert muss durch eine Neubewertung von TeR und TiR mithilfe der Tabelle 24 kontextspezifisch gemacht werden. Der Wert des Kriteriums GeR muss um 30 % gesenkt werden, und der ursprüngliche Wert des Kriteriums P muss beibehalten werden.

4.6.5.7 DNM, Situation 3

Ist ein Prozess der Situation 3 zuzuordnen (d. h., das Unternehmen, das die OEF-Studie durchführt, führt den Prozess nicht durch und hat auch keinen Zugang zu unternehmensspezifischen Daten), muss das Unternehmen, das die OEF-Studie durchführt, EF-konforme Sekundärdatensätze verwenden.

Wenn es sich um einen relevantesten Prozess handelt, muss der Nutzer der OEF-Methode die DQR-Kriterien nach dem in Abschnitt 7.3 beschriebenen Verfahren durch Neubewertung von TeR, TiR und GeR mithilfe der Tabelle 24 kontextspezifisch machen. Der Parameter P muss den ursprünglichen Wert behalten.

Für die nicht relevantesten Prozesse muss das Unternehmen, das die OEF-Studie durchführt, nach dem in Abschnitt 7.3 beschriebenen Verfahren die DQR-Werte aus dem ursprünglichen Datensatz verwenden.

4.6.5.8 DQR einer OEF-Studie

Zur Berechnung des durchschnittlichen DQR der OEF-Studie muss der Nutzer der OEF-Methode die TeR, TiR, GeR und P getrennt berechnen. Sie müssen anhand von Gleichung 20 als gewichteter Durchschnitt der DQR-Punktzahlen aller relevantesten Prozesse auf der Grundlage ihres relativen Umweltbeitrags zur Gesamtpunktzahl berechnet werden.

5. EF-Wirkungsabschätzung

Sobald die Sachbilanz (LCI) erstellt ist, muss anhand sämtlicher EF-Wirkungskategorien und -modelle die EF-Wirkungsabschätzung 59 durchgeführt werden, um die Umweltleistung des Produkts zu berechnen. Die EF-Wirkungsabschätzung umfasst vier Schritte: Klassifikation, Charakterisierung, Normierung und Gewichtung. Die Ergebnisse einer OEF-Studie müssen als charakterisierte, normierte und gewichtete Ergebnisse für jede EF-Wirkungskategorie und als eine Gesamtpunktzahl auf der Grundlage der in Abschnitt 6.5.2.2 genannten Gewichtungsfaktoren berechnet und im OEF-Bericht angegeben werden. Die Ergebnisse müssen für i) den gesamten Lebensweg und ii) den gesamten Lebensweg ohne die Nutzungsphase angegeben werden.

5.1. Klassifikation und Charakterisierung

5.1.1 Klassifikation

Eine Klassifikation setzt voraus, dass die in der Sachbilanz erfassten Material-/Energieinputs und -outputs der relevanten EF-Wirkungskategorie zugeordnet werden. Während der Klassifikationsphase werden z.B. alle THG-Emissionen herbeiführenden Inputs/Outputs der Kategorie "Klimawandel" zugeordnet. Gleichermaßen werden Inputs/Outputs, die Emissionen ozonabbauender Stoffe bewirken, der Kategorie "Abbau der Ozonschicht" zugeteilt. In bestimmten Fällen kann ein Input/Output mehreren EF-Wirkungskategorien zugeordnet werden (so tragen beispielsweise Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) sowohl zum Klimawandel als auch zum Abbau der Ozonschicht bei).

Es ist wichtig, die Daten bezogen auf die Inhaltsstoffe auszudrücken, für die Charakterisierungsfaktoren (siehe nächster Abschnitt) verfügbar sind. Beispielsweise müssen die Daten für einen NPK-Mehrnährstoffdünger disaggregiert und nach den N-, P- und K-Fraktionen klassifiziert werden, weil jeder Inhaltsstoff zu unterschiedlichen EF-Wirkungskategorien beiträgt. In der Praxis kann ein Großteil der Sachbilanzdaten aus bestehenden öffentlichen oder kommerziellen Sachbilanzdatenbanken bezogen werden, bei denen die Klassifikation bereits erfolgt ist. In derartigen Fällen muss z.B. vom Lieferanten sichergestellt werden, dass die Klassifikation und die entsprechenden EF-Wirkungsabschätzungspfade den Anforderungen der OEF-Methode genügen.

Alle während der Erstellung der Sachbilanz erfassten Inputs/Outputs müssen anhand der von der JRC der Europäischen Kommission bereitgestellten Klassifikationsdaten 60 den EF-Wirkungskategorien zugeordnet werden, zu denen sie beitragen.

Für die Klassifikation der Sachbilanz sollten, soweit wie möglich, die Daten bezogen auf die Inhaltsstoffe ausgedrückt werden, für die Charakterisierungsfaktoren verfügbar sind.

5.1.2 Charakterisierung

Charakterisierung bedeutet Berechnung der Größenordnung des Beitrags jedes klassifizierten Inputs und Outputs zu ihren jeweiligen EF-Wirkungskategorien und Aggregierung der Beiträge innerhalb jeder Kategorie. Dazu werden die Werte in der Sachbilanz mit dem einschlägigen Charakterisierungsfaktor für jede EF-Wirkungskategorie multipliziert.

Die Charakterisierungsfaktoren sind stoff- oder ressourcenspezifisch. Sie stehen für die Wirkungsintensität eines Stoffs im Vergleich zu einem gemeinsamen Referenzstoff für eine EF-Wirkungskategorie (Wirkungskategorie-Indikator). Beispielsweise werden bei der Berechnung der Auswirkungen auf den Klimawandel alle in der Sachbilanz erfassten THG-Emissionen nach ihrer Wirkungsintensität bezogen auf Kohlendioxid, den Referenzstoff für diese Kategorie, gewichtet. Dies ermöglicht es, die Wirkungspotenziale zu aggregieren und in Form eines einzigen Äquivalenzwertes für die betreffende EF-Wirkungskategorie (in diesem Fall als CO2-Äquivalent) auszudrücken.

Allen klassifizierten Inputs und Outputs in den einzelnen EF-Wirkungskategorien müssen Charakterisierungsfaktoren zugeordnet werden, die dem Beitrag je Input- und Outputeinheit zu dieser Kategorie entsprechen, wobei die vorgegebenen Charakterisierungsfaktoren zu verwenden sind 61. Anschließend müssen die EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse für die einzelnen EF-Wirkungskategorien berechnet werden, und zwar durch Multiplikation der jeweiligen Input-/Outputmenge mit dem zugehörigen Charakterisierungsfaktor und Addition der Beiträge der Inputs/Outputs innerhalb jeder Kategorie, um einen in den relevanten Referenzeinheiten ausgedrückten einheitlichen Wert zu erhalten.

5.2. Normierung und Gewichtung

Nach den Schritten der Klassifikation und Charakterisierung muss die EF-Wirkungsabschätzung durch die Schritte der Normierung und Gewichtung ergänzt werden.

5.2.1 Normierung der Ergebnisse der EF-Wirkungsabschätzung

Die Normierung ist der Schritt, bei dem die Ergebnisse der EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse durch Normierungsfaktoren dividiert werden, um die Größenordnung ihrer Beiträge zu den EF-Wirkungskategorien gemessen an einer Referenzeinheit zu berechnen und zu vergleichen. Das Resultat sind dimensionslose, normierte Ergebnisse. Diese spiegeln die dem Produkt zuzuordnenden Belastungen bezogen auf die Referenzeinheit wider. Im Rahmen der OEF-Methode werden die Normierungsfaktoren pro Kopf beruhend auf einem globalen Wert 62 ausgedrückt.

Normierte EF-Ergebnisse geben jedoch keinen Aufschluss über den Schweregrad oder die Relevanz der jeweiligen Wirkungen.

In OEF-Studien dürfen normierte Ergebnisse nicht aggregiert werden, da dies eine gleiche Gewichtung impliziert. Charakterisierte Ergebnisse müssen zusammen mit den normierten Ergebnissen angegeben werden.

5.2.2 Gewichtung der Ergebnisse der EF-Wirkungsabschätzung

Die Gewichtung ist ein obligatorischer Schritt in OEF-Studien und erleichtert die Auswertung und Mitteilung der Analyseergebnisse. In diesem Schritt werden normierte Ergebnisse mit einem Satz von Gewichtungsfaktoren (in %) multipliziert, die die empfundene relative Bedeutung der untersuchten EF-Wirkungskategorien widerspiegeln. Die gewichteten Ergebnisse verschiedener Wirkungskategorien können dann verglichen werden, um ihre relative Bedeutung zu ermitteln. Sie können auch wirkungskategorienübergreifend aggregiert werden, um eine Gesamtpunktzahl zu erhalten.

Der Prozess, der der Entwicklung von EF-Gewichtungsfaktoren zugrunde liegt, ist dem Bericht von Sala et al. von 2018 zu entnehmen. Die Gewichtungsfaktoren 63, die in OEF-Studien verwendet werden müssen, sind online abrufbar 64 65.

Die Ergebnisse der EF-Wirkungsabschätzung vor der Gewichtung (d. h. charakterisiert und normiert) müssen zusammen mit den gewichteten Ergebnissen im OEF-Bericht mitgeteilt werden.

6. Auswertung von OEF-Ergebnissen

6.1. Einführung

Mit der Auswertung der Ergebnisse der OEF-Studie werden zwei Ziele verfolgt.

  1. Erstens soll sichergestellt werden, dass die Leistung des OEF-Modells den Zielen und Qualitätsanforderungen der Studie entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann die OEF-Auswertung als Grundlage für iterative Verbesserungen des OEF-Modells dienen, bis alle Ziele und Anforderungen erreicht sind.
  2. Zweitens sollen aus der Untersuchung robuste Schlussfolgerungen und Empfehlungen abgeleitet werden, beispielsweise um Umweltverbesserungen zu fördern.

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Auswertungsphase in den Schritten ablaufen, die in diesem Abschnitt beschrieben sind.

6.2. Bewertung der Robustheit des OEF-Modells

Bei der Bewertung der Robustheit des OEF-Modells wird evaluiert, inwieweit methodische Entscheidungen, beispielsweise über Systemgrenzen, Datenquellen und Allokationen, die Untersuchungsergebnisse beeinflussen.

Die Robustheit des OEF-Modells sollte anhand der nachstehenden Instrumente bewertet werden.

  1. Vollständigkeitsprüfung: Bewertung der Sachbilanzdaten, um sicherzustellen, dass sie bezogen auf die festgelegten Ziele, den Untersuchungsrahmen, die Systemgrenzen und die Qualitätskriterien vollständig sind. Dazu gehören auch die Prüfung der vollständigen Prozesserfassung (d. h. Erfassung aller Prozesse in jedem untersuchten Abschnitt der Lieferkette) und der vollständigen Input-/Outputerfassung (d. h. Erfassung aller mit den einzelnen Prozessen verbundenen Material- oder Energieinputs und Emissionen).
  2. Sensitivitätsprüfung: Bewertung, inwieweit die Ergebnisse durch bestimmte methodische Entscheidungen beeinflusst werden, und Bewertung der Folgen des Rückgriffs auf etwaige Alternativen. Es ist sinnvoll, für jede Phase der OEF-Studie Sensitivitätsprüfungen einzuplanen, auch bei der Festlegung von Ziel und Untersuchungsrahmen, bei der Erstellung der Sachbilanz und bei der EF-Wirkungsabschätzung.
  3. Konsistenzprüfung: Bewertung, inwieweit Annahmen, Methoden und
    Datenqualitätserwägungen während der gesamten OEF-Studie konsistent angewandt wurden.

Etwaige Fragen, die bei dieser Bewertung aufgezeigt werden, können als Grundlage für iterative Verbesserungen der OEF-Studie dienen.

6.3. Identifizierung von kritischen Punkten (Hotspots): relevanteste Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte, Prozesse und Elementarflüsse

Sobald sich der Nutzer der OEF-Methode vergewissert hat, dass das OEF-Modell robust ist und allen Aspekten des festgelegten Ziels und Untersuchungsrahmens genügt, müssen die wichtigsten zu den OEF-Ergebnissen beitragenden Elemente identifiziert werden. Dieser Schritt kann auch als Untersuchung der 'kritischen Punkte' (Hotspot-Analyse) bezeichnet werden. Der Nutzer der OEF-Methode muss unter den nachfolgenden Aspekten die jeweils relevantesten ermitteln und im OEF-Bericht (zusammen mit dem prozentualen Anteil) auflisten:

  1. Wirkungskategorien,
  2. Lebenswegabschnitte (obligatorisch, wenn das PP aus Produkten besteht. Optional, wenn das PP Dienstleistungen umfasst),
  3. Prozesse und
  4. Elementarflüsse.

Es besteht ein erheblicher operativer Unterschied zwischen den relevantesten Wirkungskategorien und Lebenswegabschnitten einerseits und den relevantesten Prozessen und Elementarflüssen andererseits. Die relevantesten Wirkungskategorien und Lebenswegabschnitte können im Zusammenhang mit der Kommunikation der Ergebnisse einer OEF-Studie von besonderer Bedeutung sein. Sie können dazu dienen, Umweltbereiche aufzuzeigen, auf die die Organisation ihre Aufmerksamkeit richten sollte.

Die Ermittlung der relevantesten Prozesse und Elementarflüsse ist vor allem für Ingenieure und Produktgestalter von Bedeutung, damit sie Maßnahmen zur Verbesserung des Gesamtfußabdrucks identifizieren können, wie etwa die Umgehung, Änderung oder weitere Optimierung eines Prozesses, die Anwendung umweltschonender Technologien usw. Dies ist besonders wichtig für interne Studien, damit eingehender untersucht wird, wie die Umweltleistung des Produkts verbessert werden kann. Das Verfahren, das zur Ermittlung der relevantesten Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte, Prozesse und Elementarflüsse befolgt werden muss, wird in den folgenden Abschnitten beschrieben.

6.3.1 Verfahren zur Ermittlung der relevantesten Wirkungskategorien

Die Ermittlung der relevantesten Wirkungskategorien muss auf der Grundlage der normierten und gewichteten Ergebnisse erfolgen. Die relevantesten Wirkungskategorien sind alle diejenigen, die zusammen mindestens 80 % zu der Gesamtpunktzahl beitragen. Dabei muss vom größten zum kleinsten Beitrag vorgegangen werden.

Mindestens drei relevante Wirkungskategorien müssen als relevanteste Wirkungskategorien identifiziert werden. Der Nutzer der OEF-Methode kann die Liste der relevantesten Wirkungskategorien erweitern, er darf jedoch keine dieser Kategorien streichen.

6.3.2 Verfahren zur Ermittlung der relevantesten Lebenswegabschnitte

Die relevantesten Lebenswegabschnitte sind diejenigen, die zusammen mindestens 80 % zu einer der ermittelten relevantesten Wirkungskategorien beitragen. Dabei muss vom größten zum kleinsten Beitrag vorgegangen werden. Der Nutzer der OEF-Methode kann die Liste der relevantesten Lebenswegabschnitte erweitern, er darf jedoch keinen Abschnitt streichen. Es müssen zumindest die in Abschnitt 4.2 beschriebenen Lebenswegabschnitte berücksichtigt werden.

Entfallen auf die Nutzungsphase mehr als 50 % der Gesamtauswirkungen, so muss das Verfahren unter Ausschluss der Nutzungsphase erneut durchgeführt werden. In diesem Fall muss die Liste der relevantesten Lebenswegabschnitte diejenigen umfassen, die durch das vorgenannte Verfahren ausgewählt wurden, zuzüglich der Nutzungsphase.

6.3.3 Verfahren zur Ermittlung der relevantesten Prozesse

Jede relevanteste Wirkungskategorie muss weiter untersucht werden, indem die relevantesten Prozesse ermittelt werden, die bei der Modellierung des betrachteten Produkts verwendet werden. Die relevantesten Prozesse sind diejenigen, die zusammen mindestens 80 % zur ermittelten relevantesten Wirkungskategorie beitragen. Identische Prozesse 66, die in verschiedenen Lebenswegabschnitten stattfinden (z.B. Transport, Stromverbrauch), müssen getrennt berücksichtigt werden. Identische Prozesse, die im selben Lebenswegabschnitt stattfinden, müssen zusammen berücksichtigt werden. Die Liste der relevantesten Prozesse muss zusammen mit dem jeweiligen Lebenswegabschnitt (oder gegebenenfalls mehreren Lebenswegabschnitten) und Tabelle 26 in den OEF-Bericht aufgenommen werden.

Tabelle 26 Kriterien für die Auswahl der Ebene des Lebenswegabschnitts zur Ermittlung der relevantesten Prozesse

Beitrag der Nutzungsphase zur Gesamtwirkung einer relevantesten Wirkungskategorien

Relevanteste Prozesse, ermittelt auf der Ebene

≥ 50 % gesamter Lebensweg ohne Nutzungsphase und Nutzungsphase
< 50 % gesamter Lebensweg

Über diese Analyse muss für jede der relevantesten Wirkungskategorien getrennt berichtet werden. Der Nutzer der OEF-Methode kann die Liste der relevantesten Prozesse erweitern, er darf jedoch keinen Prozess streichen.

6.3.4 Verfahren zur Ermittlung der relevantesten Elementarflüsse

Die relevantesten Elementarflüsse sind definiert als diejenigen Elementarflüsse, die zusammen mindestens 80 % zu der Gesamtwirkung der jeweiligen relevantesten spezifischen Wirkungskategorie für jeden relevantesten Prozess beitragen, beginnend mit denjenigen mit dem größten Beitrag und absteigend zu denen mit dem geringsten Beitrag. Über diese Analyse muss für jede der relevantesten Wirkungskategorien getrennt berichtet werden.

Elementarflüsse, die zum Hintergrundsystem eines der relevantesten Prozesse gehören, können die Auswirkung dominieren. Deshalb sollte der Nutzer der OEF-Methode für jeden relevantesten Prozess ebenfalls die relevantesten direkten Elementarflüsse ermitteln, sofern disaggregierte Datensätze vorliegen.

Relevanteste direkte Elementarflüsse sind die direkten Elementarflüsse, die zusammen mindestens 80 % zur Gesamtwirkung der direkten Elementarflüsse des Prozesses für jede der relevantesten Wirkungskategorien beitragen. Die Untersuchung muss auf die direkten Emissionen der auf Ebene -1 disaggregierten Datensätze begrenzt werden 67. Dies bedeutet, dass der kumulierte Beitrag von 80 % nur anhand der Auswirkungen der direkten Emissionen und nicht anhand der Gesamtauswirkungen des Prozesses berechnet werden darf.

Der Nutzer der OEF-Methode kann die Liste der relevantesten Elementarflüsse erweitern, er darf jedoch keinen dieser Flüsse streichen. Die Liste der relevantesten Elementarflüsse (oder gegebenenfalls direkten Elementarflüsse) muss, auf den jeweiligen relevantesten Prozess bezogen, im OEF-Bericht angegeben werden.

6.3.5 Behandlung negativer Zahlen

Bei der Ermittlung des prozentualen Wirkungsbeitrags eines Prozesses oder Elementarflusses ist es wichtig, dass absolute Werte verwendet werden. Dadurch kann die Relevanz von Gutschriften (z.B. aus Recycling) ermittelt werden. Bei Prozessen oder Flüssen, deren Auswirkung negativ zu Buche schlägt, muss folgendes Verfahren angewandt werden:

  1. Berücksichtigung der absoluten Werte (als ob die Auswirkungen von Prozessen oder Flüssen ein Pluszeichen, also einen positiven Wert haben);
  2. das Gesamtergebnis für die Auswirkung muss unter Einbeziehung der umgewandelten negativen Werte neu berechnet werden;
  3. das Gesamtergebnis der Auswirkungen wird auf 100 % festgesetzt;
  4. der prozentuale Wirkungsbeitrag aller Prozesse und Elementarflüsse wird nach diesem neuen Gesamtergebnis veranschlagt.

Dieses Verfahren gilt nicht für die Ermittlung der relevantesten Lebenswegabschnitte.

6.3.6 Übersicht über die Anforderungen

Tabelle 27 enthält eine Übersicht über die Anforderungen zur Bestimmung der relevantesten Beiträge.

Tabelle 27 Übersicht über die Anforderungen an die Bestimmung der relevantesten Beiträge

Element

Auf welcher Ebene muss die Relevanz ermittelt werden?

Schwellenwert

Relevanteste Wirkungskategorien Gesamtpunktzahl Wirkungskategorien, die zusammen mindestens 80 % zur Gesamtpunktzahl beitragen
Relevanteste Lebenswegabschnitte Für jede relevanteste Wirkungskategorie alle Lebenswegabschnitte, die zusammen mehr als 80 % zu dieser Wirkungskategorie beitragen.

Entfallen auf die Nutzungsphase mehr als 50 % der Gesamtauswirkung einer relevantesten
Wirkungskategorie, so muss das Verfahren unter Ausschluss der Nutzungsphase erneut durchgeführt werden.

Relevanteste Prozesse Für jede relevanteste Wirkungskategorie alle Prozesse, die zusammen (während des gesamten Lebenswegs) mehr als 80 % zu dieser Wirkungskategorie beitragen, wobei absolute Werte zugrunde gelegt werden.
Relevanteste Elementarflüsse Für jeden relevantesten Prozess unter Berücksichtigung der relevantesten Wirkungskategorien alle Elementarflüsse, die zusammen mindestens 80 % zur Gesamtwirkung einer relevantesten Wirkungskategorie für jeden relevantesten Prozess beitragen.

Falls disaggregierte Daten vorliegen: Für jeden relevantesten Prozess alle direkten Elementarflüsse, die zusammen mindestens 80 % zu dieser Wirkungskategorie beitragen (nur durch direkte Elementarflüsse verursacht).

6.3.7 Beispiel

Nachstehend finden Sie fiktive Beispiele, die sich nicht auf spezifische OEF-Studienergebnisse stützen.

Relevanteste Wirkungskategorien

Tabelle 28 Beitrag der verschiedenen Wirkungskategorien auf der Grundlage normierter und gewichteter Ergebnisse - Beispiel

Wirkungskategorie

Beitrag zur Gesamtauswirkung (%)

Klimawandel

21,5

Ozonabbau

3,0

Humantoxizität, kanzerogen

6,0

Humantoxizität, nicht kanzerogen

0,1

Feinstaub

14,9

Ionisierende Strahlung, menschliche Gesundheit

0,5

Fotochemische Bildung von Ozon, menschliche Gesundheit

2,4

Versauerung

1,5

Eutrophierung, Land

1,0

Eutrophierung, Süßwasser

1,0

Eutrophierung, Meer

0,1

Ökotoxizität, Süßwasser

0,1

Landnutzung

14,3

Wassernutzung

18,6

Ressourcennutzung, Mineralien und Metalle

6,7

Ressourcennutzung, fossil

8,3

Relevanteste Wirkungskategorien insgesamt (in %)

84,3

Auf der Basis der normierten und gewichteten Ergebnisse sind die relevantesten Wirkungskategorien Klimawandel, Feinstaub, Wassernutzung, Landnutzung und Ressourcennutzung (Mineralien, Metalle und fossile Brennstoffe), mit einem kumulierten Beitrag von 84,3 % zur Gesamtauswirkung.

Relevanteste Lebenswegabschnitte

Tabelle 29 Beitrag der verschiedenen Lebenswegabschnitte zur Kategorie "Auswirkungen auf den Klimawandel" (auf der Grundlage der charakterisierten Sachbilanzergebnisse) - Beispiel

Lebenswegabschnitt

Beitrag (in %)

Beschaffung und Vorbehandlung von Rohstoffen

46,3

Herstellung des Hauptprodukts

21,2

Produktvertrieb und Lagerung

16,5

Nutzungsphase

5,9

EoL

10,1

Relevanteste Lebenswegabschnitte insgesamt (in %)

88,0

Die drei rot hinterlegten Lebenswegabschnitte sind diejenigen, die den Feststellungen zufolge für den Klimawandel 'am relevantesten' sind, da sie mehr als 80 % beitragen. Die Rangfolge muss beim größten Beitrag beginnen.

Dieses Verfahren muss für alle ausgewählten relevantesten EF-Wirkungskategorien wiederholt werden.

Relevanteste Prozesse

Tabelle 30 Beitrag verschiedener Prozesse zur Kategorie "Auswirkungen auf den Klimawandel" (auf der Grundlage der charakterisierten Sachbilanzergebnisse) - Beispiel

Lebenswegabschnitt

Prozessmodul

Beitrag (in %)

Beschaffung und Vorbehandlung von Rohstoffen Prozess A 4,9
Prozess B 41,4
Herstellung des Hauptprodukts Prozess C 18,4
Prozess D 2,8
Produktvertrieb und Lagerung Prozess E 16,5
Nutzungsphase Prozess F 5,9
EoL Prozess G 10,1
Relevanteste Prozesse insgesamt (in %) 86,4

Gemäß dem vorgeschlagenen Verfahren müssen die Prozesse B, C, E und G als 'relevanteste Prozesse' ausgewählt werden.

Dieses Verfahren muss für alle ausgewählten relevantesten EF-Wirkungskategorien wiederholt werden.

Umgang mit negativen Zahlen und identischen Prozessen in verschiedenen Lebenswegabschnitten

Tabelle 31 Beispiel für den Umgang mit negativen Zahlen und identischen Prozessen in verschiedenen Lebenswegabschnitten

bild

6.4. Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Der letzte Schritt der Auswertungsphase der EF-Berechnung umfasst Folgendes:

  1. Ziehen von Schlussfolgerungen aus den Untersuchungsergebnissen;
  2. Beantwortung der zu Beginn der OEF-Studie gestellten Fragen;
  3. Aussprechen zielgruppen- und kontextspezifischer Empfehlungen unter ausdrücklicher Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen hinsichtlich der Robustheit und Anwendbarkeit der Ergebnisse.

Der OEF ergänzt andere Bewertungen und Instrumente wie z.B. standortspezifische Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Risikobewertungen von Chemikalien.

Es sollten Verbesserungsmöglichkeiten wie beispielsweise der Einsatz saubererer Technologien oder Produktionstechniken, Änderungen der Produktgestaltung, die Anwendung von Umweltmanagementsystemen (z.B. Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder ISO 14001:2015) oder andere systematische Ansätze herausgearbeitet werden.

Schlussfolgerungen, Empfehlungen und Grenzen müssen entsprechend den definierten Zielen und dem Untersuchungsrahmen der OEF-Studie beschrieben werden. Schlussfolgerungen sollten eine Zusammenfassung der entlang der Lieferkette identifizierten Hotspots und der potenziellen Verbesserungen durch Managementinterventionen beinhalten.

7. Berichte über den Umweltfußabdruck von Organisationen

7.1. Einführung

Ein OEF-Bericht ergänzt die OEF-Studie und fasst sie unter den Gesichtspunkten der Relevanz, Vollständigkeit, Konsistenz, Genauigkeit und Transparenz zusammen. Er präsentiert die besten verfügbaren Informationen so, dass sein Nutzen für aktuelle und künftige Zielgruppen optimiert wird, und macht gleichzeitig die Einschränkungen transparent. Eine wirksame OEF-Berichterstattung muss mehrere Kriterien erfüllen, die sowohl das Verfahren (Qualität) als auch die Substanz (Inhalt) des Berichts betreffen. Anhang IV Teil E enthält eine OEF-Berichtsvorlage. Diese Vorlage enthält die Informationen, die in einem OEF-Bericht mindestens anzugeben sind.

Mindestelemente eines OEF-Berichts: Zusammenfassung, Hauptbericht, aggregierter EF-konformer Datensatz und Anhang. Vertrauliche und unternehmensinterne Angaben können in einem vierten Teil - einem ergänzenden vertraulichen Bericht - gemacht werden. Prüfberichte werden als Anhang beigefügt.

7.1.1. Zusammenfassung

Die Zusammenfassung muss für sich alleine stehen können, ohne dass die Ergebnisse und etwaige Schlussfolgerungen/Empfehlungen verfälscht werden. Sie muss in Bezug auf Transparenz, Konsistenz usw. dieselben Kriterien erfüllen wie der ausführliche Bericht. Die Zusammenfassung sollte möglichst in einer für ein Publikum ohne spezielle Fachkenntnisse verständlichen Weise abgefasst sein.

7.1.2. Aggregierter EF-konformer Datensatz

Für jedes in der OEF-Studie betrachtete Produkt stellt der Nutzer einen aggregierten EF-konformen Datensatz zur Verfügung.

Veröffentlicht der Nutzer der OEF-Methode oder der OEFSR einen solchen EF-konformen Datensatz, dann muss auch der OEF-Bericht, auf dessen Grundlage der Datensatz erstellt wird, veröffentlicht werden.

7.1.3. Hauptbericht

Der Hauptbericht 68 muss mindestens folgende Elemente enthalten:

  1. allgemeine Angaben
  2. Ziel der Studie
  3. Untersuchungsrahmen der Studie
  4. Sachbilanzanalyse
  5. Ergebnisse der Wirkungsabschätzung
  6. Auswertung von OEF-Ergebnissen

7.1.4. Validierungserklärung

Siehe Abschnitt 8.5.3.

7.1.5. Anhänge

In den Anhängen werden die technischeren Grundlagen für den Hauptbericht dokumentiert (z.B. detaillierte Berechnungen für die Bewertung der Datenqualität, alternativer Ansatz für ein Stickstofffeldmodell, wenn der Untersuchungsrahmen einer OEF-Studie eine Agrarmodellierung umfasst, Ergebnisse der Sensitivitätsanalyse, Bewertung der Robustheit des OEF-Modells, Quellenangaben).

7.1.6. Vertraulicher Bericht

Der vertrauliche Bericht ist fakultativ. Wenn er beigefügt wird, muss er alle vertraulichen und unternehmensinternen Daten (einschließlich Rohdaten) und Informationen enthalten, die nicht extern offengelegt werden dürfen. Der vertrauliche Bericht muss beim Prüf- und Validierungsverfahren der OEF-Studie vorgelegt werden (siehe Abschnitt 8.4.3).

8. Verifizierung und Validierung von OEF-Studien, -Berichten und -Kommunikationsmitteln

Wenn in Strategien zur Umsetzung der OEF-Methode spezifische Anforderungen an die Verifizierung und Validierung von OEF-Studien, -Berichten und -Kommunikationsmitteln festgelegt sind, haben diese Anforderungen in diesen Strategien Vorrang.

8.1. Festlegung des Verifizierungsrahmens

Die Verifizierung und Validierung der OEF-Studie ist immer dann vorgeschrieben, wenn die Studie oder ein Teil der darin enthaltenen Informationen für eine beliebige externe Kommunikation verwendet wird (d. h. Kommunikation an andere interessierte Parteien als den Auftraggeber oder den Nutzer der OEF-Methode der Studie).

Verifizierung ist das von Verifizierern des Umweltfußabdrucks durchgeführte Verfahren, um nachzuprüfen, ob die OEF-Studie im Einklang mit Anhang III durchgeführt wurde.

Validierung ist die Bestätigung durch die Verifizierer, die die Verifizierung vorgenommen haben, dass die Informationen und Daten in der OEF-Studie, dem OEF-Bericht und den Kommunikationsmitteln zum Zeitpunkt der Validierung zuverlässig, glaubwürdig und korrekt sind.

Die Verifizierung und Validierung müssen die folgenden drei Bereiche abdecken:

  1. die OEF-Studie (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die erhobenen, berechneten und geschätzten Daten und das zugrunde liegende Modell);
  2. den OEF-Bericht;
  3. gegebenenfalls den technischen Inhalt der Kommunikationsmittel.

Die Verifizierung der OEF-Studie muss sicherstellen, dass die OEF-Studie in Übereinstimmung mit Anhang III oder der geltenden OEFSR durchgeführt wird.

Die Validierung der in der OEF-Studie enthaltenen Informationen muss sicherstellen, dass

  1. die für die OEF-Studie verwendeten Daten und Informationen konsistent, zuverlässig und rückverfolgbar sind;
  2. die Berechnungen keine wesentlichen 69 Fehler enthalten.

Die Verifizierung und Validierung des OEF-Berichts müssen sicherstellen, dass

  1. der OEF-Bericht vollständig und konsistent ist und mit der OEF-Berichtsvorlage in Anhang IV Teil E übereinstimmt;
  2. die darin enthaltenen Informationen und Daten konsistent, zuverlässig und rückverfolgbar sind;
  3. die vorgeschriebenen Angaben und Abschnitte enthalten und korrekt ausgefüllt sind;
  4. alle technischen Informationen, die unabhängig von dem zu verwendenden Kommunikationsmittel für Kommunikationszwecke verwendet werden könnten, in dem Bericht enthalten sind.

Hinweis: Vertrauliche Informationen müssen validiert werden, können jedoch aus dem OEF-Bericht ausgeklammert werden.

Bei der Validierung des technischen Inhalts des Kommunikationsmittels muss sichergestellt werden, dass

  1. die technischen Informationen und Daten zuverlässig sind und mit den Informationen in der OEF-Studie und im OEF-Bericht übereinstimmen;
  2. die Informationen den Anforderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 70 entsprechen;
  3. das Kommunikationsmittel die Grundsätze der Transparenz, Verfügbarkeit und Zugänglichkeit, Zuverlässigkeit, Vollständigkeit, Vergleichbarkeit und Klarheit erfüllt, wie in der Mitteilung der Kommission über die Schaffung eines Binnenmarktes für grüne Produkte 71 beschrieben.

8.2. Verifizierungsverfahren

Das Verifizierungsverfahren umfasst die folgenden Schritte:

  1. Der Auftraggeber muss den Verifizierer bzw. das Verifizierungsteam nach den in Abschnitt 9.3.1 dargelegten Regeln auswählen.
  2. Die Verifizierung muss nach dem in Abschnitt 9.4 beschriebenen Verifizierungsverfahren erfolgen.
  3. Der Verifizierer muss dem Auftraggeber etwaige Falschangaben, Nichtkonformitäten und Klärungsbedarf mitteilen (Abschnitt 9.3.2) und einen Entwurf der Validierungserklärung erstellen ( Abschnitt 8.5.2).
  4. Der Auftraggeber muss auf die Bemerkungen des Verifizierers eingehen und gegebenenfalls die nötigen Korrekturen und Änderungen vornehmen, um die endgültige Konformität der OEF-Studie, des OEF-Berichts und des technischen Inhalts der OEF-Kommunikationsmittel sicherzustellen. Reagiert der Auftraggeber nach Auffassung des Verifizierers nicht innerhalb einer angemessenen Frist, muss der Verifizierer eine geänderte Validierungserklärung vorlegen.
  5. In der endgültigen Validierungserklärung werden die vom Auftraggeber gegebenenfalls vorgenommenen Korrekturen und Änderungen berücksichtigt.
  6. Es wird darauf geachtet, dass der OEF-Bericht während der Gültigkeitsdauer der Validierungserklärung (wie in Abschnitt 8.5.3 festgelegt) verfügbar ist.

Erhält der Verifizierer Kenntnis von einem Vorgang, der ihn zu der Annahme veranlasst, dass ein Betrug oder eine Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften vorliegt, muss er dies dem Auftraggeber der Studie unverzüglich mitteilen.

8.3.Verifizierer

Dieser Abschnitt lässt spezifische Bestimmungen von EU-Rechtsvorschriften unberührt.

Die Verifizierung/Validierung kann von einem einzelnen Verifizierer oder einem Verifizierungsteam durchgeführt werden. Der unabhängige Verifizierer darf nicht der Organisation angehören, die die OEF-Studie durchgeführt hat.

In allen Fällen ist die Unabhängigkeit der Verifizierer zu gewährleisten, d. h., sie müssen die in den Anforderungen von ISO/IEC 17020:2012 in Bezug auf Drittverifizierer dargelegten Zwecke erfüllen, und sie dürfen keine Interessenkonflikte in Bezug auf die betreffenden Produkte haben.

Die Mindestanforderungen und -punktzahl für die Verifizierer, die nachstehend aufgeführt sind, müssen erfüllt sein. Wird die Verifizierung/Validierung von einem einzelnen Verifizierer durchgeführt, dann muss er alle Mindestanforderungen erfüllen und die Mindestpunktzahl erreichen (siehe Abschnitt 9.3.1); wird die Verifizierung/Validierung von einem Team durchgeführt, so muss das Team als Ganzes alle Mindestanforderungen erfüllen und die Mindestpunktzahl erreichen. Die Nachweise der Qualifikation des Verifizierers werden dem Verifizierungsbericht als Anhang beigefügt oder in elektronischer Form zugänglich gemacht.

Wird ein Verifizierungsteam eingesetzt, so wird eines der Mitglieder des Teams zum federführenden Verifizierer ernannt.

8.3.1. Mindestanforderungen an die Verifizierer

Dieser Abschnitt lässt spezifische rechtliche Bestimmungen der Union unberührt.

Die Kompetenzen des Verifizierers oder Verifizierungsteams werden mithilfe eines Punktesystems bewertet, das i) die Verifizierungs- und Validierungserfahrung, ii) Kompetenzen in den Bereichen EF-/Ökobilanz-Methodik und Praxis sowie iii) Kenntnisse der relevanten Techniken, Prozesse oder anderer Tätigkeiten in Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich der Studie fallenden Produkte/Organisationen berücksichtigt. Tabelle 32 gibt Aufschluss über das Punktesystem für jede relevante Kompetenz und Erfahrung.

Sofern im Kontext der beabsichtigten Anwendung nicht anders angegeben, stellt die auf dem Punktesystem basierende Eigenerklärung des Verifizierers die Mindestanforderung dar. Der Verifizierer muss eine Eigenerklärung über seine Qualifikationen (z.B. Hochschulabschluss, Arbeitserfahrung, Zertifizierungen) vorlegen, aus der die Punktzahl für jedes Kriterium und die Gesamtpunktzahl hervorgehen. Diese Eigenerklärung muss Teil des OEF-Berichts sein.

Eine Verifizierung der OEF-Studie muss entsprechend den Anforderungen der vorgesehenen Anwendung durchgeführt werden. Sofern nicht anders angegeben, beträgt die erforderliche Mindestpunktzahl für die Qualifikation als Verifizierer oder Verifizierungsteam sechs Punkte, einschließlich jeweils mindestens eines Punkts für jedes der drei verbindlichen Kriterien (d. h. Verifizierungs- und Validierungspraxis, OEF-/Ökobilanz-Methodik und -Praxis sowie Kenntnis der für die OEF-Studie relevanten Technologien oder anderen Tätigkeiten).

Tabelle 32 Punktesystem für die einzelnen relevanten Kompetenzen und Erfahrungen zur Bewertung der Kompetenzen von Verifizierern

Punktzahl

Thema

Kriterien

0

1

2

3

4

Verbindliche Kriterien Verifizierungs- und Validierungspraxis Jahre Erfahrung 1 < 2 2 ≤ x < 4 4 ≤ x < 8 8 ≤ x < 14 ≥14
Anzahl Verifizierungen 2 ≤ 5 5 < x ≤ 10 11 ≤ x ≤ 20 21 ≤ x ≤ 30 >30
Ökobilanz- Methodik und -Praxis Jahre Erfahrung 3 < 2 2 ≤ x < 4 4 ≤ x < 8 8 ≤ x < 14 ≥14
Zahl der LCA- Studien oder
Prüfungen 4
≤ 5 5 < x ≤ 10 11 ≤ x ≤ 20 21 ≤ x ≤ 30 >30
Kenntnis des spezifischen Sektors Jahre Erfahrung 5 < 1 1 ≤ x < 3 3 ≤ x < 6 6 ≤ x < 10 ≥10
Zusätzliche Kriterien Prüfungs-/Verifizierungs- und Validierungspraxis Fakultative Punkte für die
Verifizierung/ Validierung
  • 2 Punkte: Akkreditierung als Drittverifizierer für EMAS
  • 1 Punkt: Akkreditierung als Drittverifizierer für mindestens ein EPD-, ISO 14001:2015- oder anderes
    Umweltmanagementsystem
1) Jahre Erfahrung auf dem Gebiet der Umweltverifizierung und/oder der Prüfung von Ökobilanz-/OEF-/EPD-Studien.

2) Zahl der Verifizierungen von EMAS-, ISO 14001:2015-, internationalen EPD- und anderen Umweltmanagementsystemen.

3) Jahre Erfahrung im Bereich Ökobilanz-Modellierung. Arbeit während des Master- und Bachelorstudiums muss ausgeschlossen werden. Arbeit im Zuge eines einschlägigen Promotionsstudiengangs muss berücksichtigt werden. Die Erfahrung mit der Ökobilanz-Modellierung betrifft unter anderem:

  • Ökobilanz-Modellierung mit kommerzieller und nichtkommerzieller Software
  • Entwicklung von Datensätzen und Datenbanken

4) Studien, die einer der folgenden Normen/Methoden entsprechen: ISO 14040:2006-44, ISO 14067:2018, ISO 14025:2010.

5) Jahre Erfahrung in einem mit den untersuchten Produkten zusammenhängenden Sektor. Die Erfahrung in diesem Bereich kann durch Ökobilanz-Studien oder durch andere Arten von Tätigkeiten gewonnen werden. Die Ökobilanz-Studien müssen im Namen und mit Zugang zu Primärdaten der produzierenden/arbeitenden Industrie durchgeführt werden. Fachkenntnisse über Technologien und andere Tätigkeiten werden nach den NACE-Codes klassifiziert (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision2). Es können auch gleichwertige Klassifikationen anderer internationaler Organisationen verwendet werden. Erfahrungen mit Technologien oder Prozessen in einem Gesamtsektor werden für jeden seiner Teilsektoren als gültig betrachtet.

8.3.2. Die Rolle des federführenden Verifizierers im Verifizierungsteam

Der federführende Verifizierer ist ein Teammitglied mit zusätzlichen Aufgaben. Der federführende Verifizierer muss

8.4. Anforderungen an die Verifizierung und Validierung

Der Verifizierer muss alle Ergebnisse im Zusammenhang mit der Verifizierung der OEF-Studie und der Validierung der OEF-Studie, des OEF-Berichts und der OEF-Kommunikationsmittel vorlegen und dem Auftraggeber der OEF-Studie die Möglichkeit geben, die Arbeit gegebenenfalls zu verbessern. Je nach Art der Ergebnisse können zusätzliche Schritte für Stellungnahmen und Antworten erforderlich sein. Alle in Reaktion auf die Ergebnisse der Verifizierung oder Validierung vorgenommenen Änderungen müssen im Verifizierungs- oder Validierungsbericht dokumentiert und begründet werden. Eine entsprechende Übersicht Zusammenfassung kann in den jeweiligen Berichten in Form einer Tabelle gegeben werden. Die Übersicht muss die Anmerkungen des Verifizierers, die Reaktion des Auftraggebers und die Gründe für die Änderungen enthalten.

Die Verifizierung kann nach Abschluss oder parallel (zeitgleich) zu der OEF-Studie erfolgen; die Validierung muss stets nach Abschluss der Studie erfolgen.

Die Verifizierung/Validierung kombiniert die Prüfung der Dokumente und die Validierung der Modelle.

Der Verifizierer muss sicherstellen, dass die Datenvalidierung Folgendes umfasst:

(a) Erfassungsbereich, Präzision, Vollständigkeit, Repräsentativität, Konsistenz, Reproduzierbarkeit, Quellen und Unsicherheit;

(b) Plausibilität, Qualität und Genauigkeit der auf Ökobilanzen beruhenden Daten;

(c) Qualität und Genauigkeit zusätzlicher umweltbezogener und technischer Informationen;

(d) Qualität und Genauigkeit der unterstützenden Informationen.

Die Verifizierung und Validierung der OEF-Studie müssen gemäß den in Abschnitt 8.4.1 aufgeführten Mindestanforderungen erfolgen.

8.4.1. Mindestanforderungen an die Verifizierung und Validierung der OEF-Studie

Der Verifizierer muss die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der bei den Berechnungen in der Studie verwendeten quantitativen Informationen validieren. Da dies sehr ressourcenintensiv sein kann, müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

Der Verifizierer muss nachprüfen, ob der aggregierte EF-konforme Datensatz der betrachteten Organisation der Europäischen Kommission übermittelt wurde 74. Der Auftraggeber der OEF-Studie kann beschließen, den Datensatz öffentlich zugänglich zu machen.

Zusätzliche umweltbezogene und technische Informationen erfüllen die Anforderungen in Abschnitt 3.2.4.1.

8.4.2. Verifizierungs- und Validierungstechniken

Der Verifizierer muss bewerten und bestätigen, ob die angewandten Berechnungsmethoden annehmbar genau, zuverlässig und zweckdienlich sind und die Durchführung in Übereinstimmung mit diesem Anhang erfolgt ist. Der Verifizierer muss die korrekte Umrechnung der Maßeinheiten bestätigen.

Der Verifizierer muss nachprüfen, ob die angewandten Stichprobenverfahren dem in der OEF-Methode festgelegten Stichprobenverfahren gemäß Abschnitt 4.4.6 entsprechen. Die gemeldeten Daten müssen mit der Quelldokumentation abgeglichen werden, um ihre Konsistenz zu überprüfen.

Der Verifizierer muss bewerten, ob die Methoden, nach denen Schätzungen vorgenommen werden, angemessen sind und durchgängig angewandt wurden.

Der Verifizierer kann Alternativen zu den vorgenommenen Schätzungen oder Entscheidungen bewerten, um zu ermitteln, ob eine konservative Wahl getroffen wurde.

Der Verifizierer kann Unsicherheiten aufzeigen, die größer sind als erwartet, und die Auswirkungen der festgestellten Unsicherheit auf die abschließenden OEF-Ergebnisse bewerten.

8.4.3. Vertraulichkeit der Daten

Für die Validierung müssen systematisch umfassende Daten vorgelegt werden. Alle Projektunterlagen zur Unterstützung der Validierung einer OEF-Studie müssen dem Verifizierer zur Verfügung gestellt werden, einschließlich EF-Modell, vertraulichen Informationen, Daten und OEF-Bericht. Der Verifizierer muss alle Informationen und Daten, die verifiziert/validiert werden, vertraulich behandeln und darf sie nur während der Verifizierung/Validierung verwenden.

Der Auftraggeber der OEF-Studie kann vertrauliche Daten und Informationen aus dem OEF-Bericht ausschließen, sofern

Geschäftsdaten könnten aufgrund von Wettbewerbsaspekten, Rechten an geistigem Eigentum oder ähnlichen rechtlichen Beschränkungen vertraulich sein. Daher müssen Geschäftsdaten, die als vertraulich eingestuft und während des Validierungsprozesses bereitgestellt werden, vertraulich behandelt werden. Folglich darf der Verifizierer Informationen, die ihm während der Verifizierung/Validierung offengelegt werden, nicht ohne Einverständnis der Organisation verbreiten oder auf andere Weise zur Verwendung zurückbehalten. Der Auftraggeber der OEF-Studie kann den Verifizierer auffordern, eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) zu unterzeichnen.

8.5. Ergebnisse des Verifizierungs-/Validierungsverfahrens

8.5.1. Inhalt des Verifizierungs- und Validierungsberichts

Der Verifizierungs- und Validierungsbericht 75 enthält alle Ergebnisse des Verifizierungs-/Validierungsverfahrens, die vom Auftraggeber zur Beantwortung der Anmerkungen des Verifizierers ergriffenen Maßnahmen und die abschließende Schlussfolgerung. Der Bericht muss vorgelegt werden, kann aber als vertraulich eingestuft werden. Vertrauliche Informationen werden nur an die Europäische Kommission oder die Stelle, die die Entwicklung der OEFSR überwacht, und an das Prüfteam weitergegeben.

Die abschließenden Schlussfolgerungen können unterschiedlich ausfallen:

Aus dem Verifizierungs- und Validierungsbericht muss eindeutig hervorgehen, welche OEF-Studie verifiziert wurde. Der Bericht muss folgende Informationen enthalten:

8.5.2. Inhalt der Validierungserklärung

Die Validierungserklärung ist verbindlich und muss stets als Anhang zum PEF-Bericht vorgelegt werden.

Der Verifizierer muss mindestens die folgenden Elemente und Aspekte in die Validierungserklärung aufnehmen:

8.5.3. Gültigkeit des Verifizierungs- und Validierungsberichts und der Validierungserklärung

Ein Verifizierungs- und Validierungsbericht und eine Validierungserklärung dürfen sich nur auf einen bestimmten OEF-Bericht beziehen. Aus dem Verifizierungs- und Validierungsbericht und der Validierungserklärung muss eindeutig hervorgehen, welche OEF-Studie verifiziert wurde (z.B. durch Aufnahme des Titels, des Auftraggebers der OEF-Studie, des Nutzers der OEF-Methode - siehe Abschnitte 8.5.1 und 8.5.2), sowie die explizite Fassung des OEF-Abschlussberichts, für den der Verifizierungs- und Validierungsbericht und die Validierungserklärung gelten (z.B. durch Aufnahme des Berichtsdatums, der Nummer der Fassung).

Sowohl der Verifizierungs- und Validierungsbericht als auch die Validierungserklärung müssen auf der Grundlage des endgültigen OEF-Berichts und nach Durchführung der vom Verifizierer verlangten Korrekturmaßnahmen fertiggestellt werden. Sie müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 76 die handschriftliche oder elektronische Unterschrift des Verifizierers tragen.

Die Gültigkeitsdauer des Verifizierungs- und Validierungsberichts und der Validierungserklärung darf drei Jahre ab dem Datum ihrer Ausstellung nicht überschreiten.

Für die Gültigkeitsdauer der Verifizierung müssen zwischen dem Auftraggeber der OEF-Studie und dem Verifizierer Kontrollen (als Folgemaßnahmen) vereinbart werden, um zu bewerten, ob der Inhalt noch mit der aktuellen Situation übereinstimmt (die vorgeschlagene Periodizität für diese Folgemaßnahmen ist einmal pro Jahr, zwischen dem Auftraggeber der OEF-Studie und dem Verifizierer zu vereinbaren).

Die periodischen Kontrollen müssen sich auf die Parameter konzentrieren, die nach Auffassung des Verifizierers zu relevanten Änderungen der Ergebnisse der OEF-Studie führen könnten. In der Folge müssen die Ergebnisse unter Berücksichtigung der Änderungen der betreffenden Parameter neu berechnet werden. Zu diesen Parametern zählen:

Anlässlich der periodischen Kontrolle sollten auch die Gründe für die Nichtoffenlegung von Informationen überprüft werden. Die Kontrolle kann als Dokumentenprüfung und/oder durch Inspektionen vor Ort erfolgen.

Unabhängig von der Gültigkeit muss die OEF-Studie (und folglich der OEF-Bericht) während des Kontrollzeitraums aktualisiert werden, wenn sich die Ergebnisse einer der mitgeteilten Wirkungskategorien im Vergleich zu den verifizierten Daten um mehr als 10,0 % verschlechtert haben oder wenn sich die aggregierte Gesamtpunktzahl im Vergleich zu den verifizierten Daten um mehr als 5,0 % verschlechtert hat.

Wenn sich diese Änderungen auf den Inhalt der Kommunikationsmittel auswirken, muss es entsprechend aktualisiert werden.

Quellen

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_________
1) Auf der Grundlage der Definition von Scope 3 des THG-Protokolls aus dem Corporate Accounting and Reporting Standard (World Resources Institute, 2011).

2) https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/Guide EF DATA.pdf

3) https://ec.europa.eu/energy/intelligent/projects/en/projects/e-track-ii

4) Weitere Einzelheiten sind dem Leitfaden für EF-konforme Datensätze zu entnehmen: https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/Guide EF DATA.pdf.

5) Weitere Einzelheiten sind dem Leitfaden für EF-konforme Datensätze zu entnehmen: https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/Guide EF DATA.pdf.

6) Online abrufbar unter http://eplca.jrc.ec.europa.eu/?page id=86

7) Global Footprint Network Standards Committee (2009), Ecological Footprint Standards 2009.

8) WRI/WBCSD 2011, Treibhausgasprotokoll - Standard für die Lebenswegbilanzierung und Berichterstattung für Produkte.

9) Zurückgezogen im Mai 2016.

10) ENVIFOOD Protocol, Environmental Assessment of Food and Drink Protocol, European Food Sustainable Consumption and Production Round Table (SCP RT), Arbeitsgruppe 1, Brüssel, Belgien.

11) Europäische Kommission - Gemeinsame Forschungsstelle - Institut für Umwelt und Nachhaltigkeit (2011b). Analysis of Existing Environmental Footprint methodologies for Products and Organizations: Recommendations, Rationale, and ALIGNment. EK - IES - JRC, Ispra, November 2011.

12) Im Rahmen dieser Methode wird anstelle des in ISO 14044:2006 verwendeten Begriffs "Wirkungskategorie" der Begriff "EFWirkungskategorie" verwendet.

13) Ökobilanz (LCA) - Zusammenstellung und Beurteilung der Input- und Outputflüsse und der potenziellen Umweltauswirkungen eines Produktsystems im Verlauf seines Lebensweges (ISO 14040:2006).

14) In OEF-Studien sind auch umfassendere Produktgruppen möglich (z.B. Schuhe, Oberbekleidung usw.), sofern dies dem PP der Organisation entspricht.

15) Im Rahmen der gesamten OEF-Methode wird anstelle des in ISO 14044:2006 verwendeten Begriffs "Wirkungskategorie" der Begriff "EF-Wirkungskategorie" verwendet.

16) Das EF-Referenzpaket enthält alle Informationen für die Durchführung der Wirkungsabschätzung (im ILCD-Format), einschließlich Referenzelementen wie Elementarflüssen, Flusseigenschaften, Einheitsgruppen, Wirkungsabschätzungsmethoden usw. und ist abrufbar unter https://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml.

17) Die UGP-Richtlinie und die dazugehörigen Leitlinien sind abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Al32011

18) ABl. L 39 vom 16.02.1993 S. 3.

19) http://eplca.jrc.ec.europa.eu/repository/EF

20) Environmental performance of animal feeds supply chains (S. 36-43), FAO 2016, abrufbar unter: http://www.fao.org/partnerships/leap/publications/en/.

21) Siehe ISO 14067:2018.

22) https://ghgprotocol.org/sites/default/files/standards/Scope%202%20Guidance_Final_Sept26.pdf

23) European Residual Mix | AIB (aibnet.org)

24) Für einige Länder ist diese Option der beste und nicht der schlimmste Fall.

25) Die Laderate ist das Verhältnis zwischen tatsächlicher Beladung und Vollbeladung bzw. Gesamtfassungsvermögen (z.B. Masse oder Volumen) eines Fahrzeugs je Fahrt.

26) Laut Eurostat 2015 entfallen 21% der Fahrkilometer des Lkw-Verkehrs auf Leerfahrten und 79% auf Fahrten mit (unbekannter) Ladung. Nur in Deutschland beträgt die durchschnittliche Lkw-Ladung 64 %.

27) Berechnet als massegewichteter Durchschnitt der Güterkategorien 06, 08 und 10 unter Verwendung der Ramon-Güterklassifikation für die Transportstatistik nach 2007. Die Kategorie 'nichtmetallische mineralische Produkte' ist ausgenommen, da es zu Doppelzählungen mit Glas kommen kann.

28) Berechnet als massengewichteter Durchschnitt der Waren aller Kategorien.

29) https://www.searates.com/services/distances-time/ oder https://co2.myclimate.org/en/flightcalculators/new

30) Die OEFSR für den Einzelhandel (Version 1.0) sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/OEFSR-Retail 15052018.pdf.

31) Der Forscher hat die Kontrolle über die Teilgesamtheiten, die in der Stichprobe enthalten sind, während eine einfache Zufallsstichprobe nicht gewährleistet, dass Teilgesamtheiten (Schichten) einer bestimmten Grundgesamtheit in der endgültigen Stichprobe angemessen repräsentiert sind. Ein wesentlicher Nachteil bei geschichteten Stichproben ist allerdings, dass die Ermittlung geeigneter Teilgesamtheiten für eine Grundgesamtheit schwierig sein kann.

32) Specifications for drafting and revising product category rules (10.12.2014), ADEME.

33) Die Europäische Kommission überprüft und aktualisiert die Liste der Standardwerte in AnhangIV Teil C regelmäßig; Nutzer der OEFMethode werden gebeten, die jeweils aktuellsten Standardwerte zu verwenden, die hier abrufbar sind: http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml.

34) Anhang IV Teil C ist abrufbar unter http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml.

35) Statistische Daten, die Nummer 8 in Abbildung 8 entsprechen, können als Grundlage für die Berechnung der Recycling-Outputquote herangezogen werden. Nummer 8 entspricht den nach der allgemeinen Regel der Richtlinie (EU) 2018/851 vom 30. Mai 2018 berechneten Recyclingzielen. In einigen Fällen können unter strengen Bedingungen und abweichend von der allgemeinen Regel Daten unter Nummer 6 in Abbildung 8 verfügbar sein, die für die Berechnung der Recycling-Outputquote herangezogen werden können.

36) In einigen Fällen kann es angezeigt sein, sie in die funktionelle Einheit und den Referenzfluss des Produkts einzubeziehen.

37) Schätzung auf der Grundlage des Monopolsystems von Finnland. http://ec.europa.eu/environment/waste/studies/packaging/finland.pdf

38) Technische Annäherung, da keine Datenquelle gefunden werden konnte. Die technischen Spezifikationen garantieren eine Lebensdauer von 10 Jahren. Als erste Annäherung wird ein dreimaliger Rücklauf pro Jahr (zwischen 2 und 4 Mal) angenommen.

39) Es wird die weniger konservative Zahl verwendet.

40) Als Näherungswert wird die Hälfte der Angabe zu Kunststoffpaletten zugrunde gelegt.

41) Beispiel: Nehmen wir an,, Klimawandel - biogen' trägt mit 7 % (unter Verwendung absoluter Werte) und, Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung' mit 3 % zu den Gesamtauswirkungen des Klimawandels bei. In diesem Fall müssen die Gesamtauswirkungen auf den Klimawandel und der, Klimawandel - biogen' angegeben werden.

42) Primärwald - Primärwald oder nicht degradierter, langfristig bewirtschafteter Wald. Definition in Anlehnung an Tabelle 8 im Anhang des unter Aktenzeichen K(2010) 3751 bekannt gegebenen Beschlusses der Kommission über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG. Diese Definition schließt kurzfristig bewirtschaftete Wälder, degradierte Wälder, bewirtschaftete Wälder und Wälder mit kurz- oder langfristigen Fruchtfolgen grundsätzlich aus.

43) Gemäß dem Ansatz der sofortigen Oxidation in IPCC 2013 (Abschnitt 2).

44) Bei Schwankungen der Produktion im Laufe der Jahre sollte eine Massenallokation vorgenommen werden.

45) Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. L 165 vom 18.06.2013 S. 80).

46) 'Direkt zugeordnet' bezieht sich auf einen Prozess, eine Tätigkeit oder eine Auswirkung innerhalb der festgelegten Systemgrenze.

47) Eine indirekte Substitution ist dann gegeben, wenn ein Produkt substituiert wird, aber nicht bekannt ist, durch welche Produkte.

48) Thoma et al., 2013.

49) Es werden dieselben Bezeichnungen verwendet wie im IPCC (2006).

50) Der ursprünglich im IPPC-Dokument enthaltene Standardwert von 24 MJ kg-1 wurde aufgrund der Angabe in FAO - Greenhouse gas emissions and fossil energy demand from small ruminant supply chains Guidelines for assessment (2016) in 157 MJ kg-1 geändert.

51) Wiedemann et al., Int J. of LCA 2015.

52) IPCC (2006), Seite 10.24.

53) siehe https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/Guide EF DATA.pdf.

54) Wird ein ILCD-EL-konformer Proxydatensatz verwendet, muss die Nomenklatur der Elementarflüsse mit der neuesten Fassung des EFReferenzpakets in Einklang gebracht werden, das für die EF-konformen Datensätze im Modell verwendet wurde (abrufbar von der Seite des EF-Entwicklers unter folgendem Link: http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml.).

55) https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/Guide_EF_DATA.pdf

56) https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/Guide_EF_DATA.pdf

57) https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/Guide_EF_DATA.pdf

58) Detaillierte Anforderungen an die Dokumentation und Prüfung sind abrufbar unter: http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml.

59) Die EF-Wirkungsabschätzung ist nicht dazu bestimmt, andere (regulatorische) Methoden mit anderem Untersuchungsrahmen oder anderer Zielsetzung zu ersetzen, wie beispielsweise die Bewertung von Umweltrisiken (Environmental Risk Assessment, ERA), die standortspezifische Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder produktspezifische Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften bzw. Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Insbesondere ist es nicht Ziel der EF-Wirkungsabschätzung, vorherzusagen, ob an einem bestimmten Standort zu einem bestimmten Zeitpunkt Schwellen überschritten werden oder tatsächliche Wirkungen eintreten. Sie beschreibt vielmehr die bestehenden Umweltbelastungen. Damit ergänzt die EF-Wirkungsabschätzung andere bewährte Instrumente durch Einbeziehung der Lebenswegperspektive.

60) http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml

61) Online abrufbar unter http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml

62) Die zu verwendenden EF-Normierungsfaktoren sind abrufbar unter http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml.

63) Nähere Informationen über bestehende Gewichtungskonzepte für den Umweltfußabdruck von Organisationen sind in den JRCBerichten zu finden, die online abrufbar sind unter http://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/documents/2018 JRC Weighting EF.pdf.

64) http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml

65) Bitte beachten Sie, dass die Gewichtungsfaktoren in % ausgedrückt sind und daher vor ihrer Anwendung in den Berechnungen durch 100 dividiert werden müssen.

66) Zwei Prozesse sind identisch, wenn sie dasselbe universell eindeutige Kennzeichen (UUID) haben.

67) Beschreibung der auf Ebene -1 disaggregierten Datensätze siehe http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml.

68) Der hier beschriebene Hauptbericht steht so weit wie möglich im Einklang mit den Berichtspflichten gemäß ISO 14044:2006 für Studien, die keine für die Veröffentlichung vorgesehenen vergleichenden Aussagen enthalten.

69) Fehler gelten dann als wesentlich, wenn sie das Endergebnis für eine der Wirkungskategorien oder die ermittelten relevantesten Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte und Prozesse um mehr als 5 % verändern.

70) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).

71) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52013DC0196

72) Verfügbar unter:

73) https://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developer.xhtml

74) Bitte übermitteln Sie Ihre Datensätze an ENV-ENVIRONMENTAL-FOOTPRINT@ec.europa.eu.

75) Die beiden Schritte, Validierung und Verifizierung, sind in einem Bericht enthalten.

76) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73).

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Anhang IV

Teil: A
Anforderungen an die Aufstellung von OEFSR und Durchführung von OEF-Studien im Einklang mit einer bestehenden Sektorregel zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen

Die Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen (Organisation Environmental Footprint Sectorial Rules, OEFSR) enthalten spezifische Anforderungen an die Berechnung der potenziellen Umweltauswirkungen von Produkten während ihres Lebensweges. Anhang IV Teil A enthält alle methodischen Anforderungen an die Aufstellung von OEFSR und die Durchführung von OEFStudien im Einklang mit einer bestehenden OEFSR.

Eine OEFSR muss allen Anforderungen dieses Dokuments genügen, sie muss (ausformuliert) alles enthalten, was in diesem Anhang gefordert wird, und muss gegebenenfalls auf die in der OEF-Methode enthaltenen Anforderungen Bezug nehmen (ohne den entsprechenden Text zu kopieren). Sie muss diese Anforderungen dort weiter spezifizieren, wo die OEF-Methode eine Wahl lässt, und kann gegebenenfalls neue Anforderungen hinzufügen, die mit der OEF-Methode in Einklang stehen. Weiter spezifizierte Anforderungen in einer OEFSR haben stets Vorrang vor jenen aus der OEF-Methode.

Die Bestimmungen dieses Anhangs lassen Bestimmungen unberührt, die in künftige EU-Rechtsvorschriften aufgenommen werden.

A.1 Einführung

Gestützt auf eine von der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) im Jahr 2010 durchgeführte Untersuchung 1 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die bestehenden lebenswegbasierten Normen nicht hinreichend spezifiziert sind, um sicherzustellen, dass zur Vergleichbarkeit von Umweltaussagen bei Organisationen im selben Sektor die gleichen Annahmen, Messungen und Berechnungen gemacht werden. OEFSR zielen darauf ab, die Reproduzierbarkeit, Relevanz, Genauigkeit, Effizienz und Konsistenz von OEF-Studien zu verbessern.

Eine OEFSR sollte in einem Format erarbeitet und geschrieben werden, das von Personen mit dem nötigen fachlichen Hintergrund (bezüglich Ökobilanzen wie auch der betreffenden Produktkategorie) verstanden und für die Durchführung einer OEF-Studie verwendet werden kann.

Jede OEFSR muss den Grundsatz der Wesentlichkeit umsetzen, d. h., eine OEF-Studie muss sich auf die Aspekte und Parameter konzentrieren, die für die Umweltverträglichkeit eines bestimmten Produkts am relevantesten sind. Dadurch werden Zeit, Aufwand und Kosten für die Durchführung der Untersuchung verringert.

In jeder OEFSR wird die Mindestliste der Prozesse (verbindliche Prozesse) festgelegt, die stets mit unternehmensspezifischen Daten modelliert werden müssen. Dadurch soll verhindert werden, dass Nutzer der OEFSR ohne Zugang zu den relevanten unternehmensspezifischen (Primär-) Daten und nur unter Verwendung von Standarddaten eine OEF-Studie durchführen und ihre Ergebnisse offenlegen können. Die OEFSR legt diese verbindliche Liste von Prozessen auf der Grundlage ihrer Relevanz und der Möglichkeit des Zugangs zu unternehmensspezifischen Daten fest.

Die Begriffsbestimmungen in Anhang III gelten auch für diesen Anhang.

A.1.1. Verhältnis zwischen OEFSR und PEFCR

OEFSR sind in der Regel umfassender als PEFCR (z.B. Verhältnis zwischen dem Einzelhandelssektor und einem bestimmten Lebensmittel). Darüber hinaus berücksichtigen OEFSR einige Aspekte, die normalerweise außerhalb der Grenzen einer im Einklang mit einer PEFCR vorgenommenen PEF-Studie liegen (z.B. Auswirkungen im Zusammenhang mit Unternehmensdienstleistungen wie Marketing).

Zugleich muss für Konsistenz zwischen den methodischen Entscheidungen gesorgt werden, die in korrespondierenden OEFSR und PEFCR getroffen werden. Theoretisch sollte die Summe der Umweltfußabdrücke von Produkten der von einer Organisation über ein bestimmtes Berichtsintervall (z.B. ein Jahr) bereitgestellten Produkte annähernd ihrem Umweltfußabdruck für dasselbe Berichtsintervall entsprechen.

Bei der Aufstellung einer OEFSR müssen bestehende PEFCR berücksichtigt werden: Falls eine PEFCR zu einem Produkt, einem Material oder einer Komponente des Produktportfolios (PP) besteht, müssen alle Regeln und Annahmen aus der PRFCR einschließlich des EF-konformen Datensatzes für die Modellierung dieses Elements des Produktportfolios verwendet werden. Ausnahmen von dieser Regel müssen mit der Kommission vereinbart werden.

A.1.2. Wie mit Modularität umzugehen ist

Wenn das Produktportfolio Zwischenprodukte enthält, kann die PEFCR bei der Entwicklung von OEFSR, die in ihrem Produktportfolio Produkte an einem späteren Punkt der Lieferkette enthalten, als "Modul" dienen. Dies gilt auch, wenn das Zwischenprodukt in verschiedenen Lieferketten verwendet werden kann (z.B. Metallbleche). Die Entwicklung von "Modulen" ermöglicht ein höheres Maß an Konsistenz zwischen verschiedenen Lieferketten, die dieselben Module als Teil ihrer Ökobilanz verwenden.

Die Möglichkeit, solche Module zu erstellen, sollte stets auch für Endprodukte in Betracht gezogen werden, insbesondere für dem Produktportfolio zugehörige Produkte, die sich einen Teil der Produktionskette teilen und dann aufgrund unterschiedlicher Funktionen ausdifferenziert werden (z.B. Reinigungsmittel).

Es gibt verschiedene Szenarien, die einen modularen Ansatz erfordern können:

  1. Das Produktportfolio umfasst ein Endprodukt, in dessen Stückliste ein Zwischenprodukt vorkommt, für das es bereits eine OEFSR gibt (z.B. Ledersitze in der Autoherstellung), oder ein Endprodukt, das Teil des Lebensweges eines anderen Produkts wird (z.B. ein Waschmittel zum Waschen eines T-Shirts).
  2. Das Produktportfolio umfasst ein Endprodukt, bei dem eine Komponente oder ein Produkt verwendet wird, das bereits in einer anderen PEFCR oder OEFSR als Komponente verwendet wird (z.B. Fittings für Rohrleitungssysteme, Düngemittel).

Für Szenario a muss die neue OEFSR festlegen, wie die Produktinformationen auf der Grundlage der Umweltrelevanz des Produkts und der Datenbedarfsmatrix (Data Needs Matrix, DNM) zu handhaben sind (siehe Abschnitt 4.4.4.4). Das bedeutet, dass unternehmensspezifische Daten gemäß den Vorschriften der PEFCR, in deren Anwendungsbereich das Modul fällt 2, angefordert werden müssen, wenn das Produkt 'am relevantesten' ist und der Kontrolle des Unternehmens unterliegt. Falls es nicht der betrieblichen Kontrolle des Unternehmens unterliegt, aber zu den 'relevantesten' Prozessen zählt, kann der Nutzer der OEFSR entweder unternehmensspezifische Daten bereitstellen oder den EF-konformen Sekundärdatensatz 3 verwenden, der mit der PEFCR bereitgestellt wird, in deren Anwendungsbereich das Modul fällt.

In Szenario b muss das Technische Sekretariat (Rolle und Mitgliedschaft siehe Abschnitt A.2.2) bewerten, ob die gleichen Modellierungsannahmen und Sekundärdatensätze angewendet werden können, die in der bestehenden PEFCR/OEFSR aufgeführt sind. Falls dies machbar ist, muss das Technische Sekretariat die gleichen Modellierungsannahmen und Datensätze zur Verwendung in seiner eigenen OEFSR übernehmen. Ist dies nicht machbar, einigt sich das Technische Sekretariat mit der Kommission auf eine Lösung.

A.2. Das Verfahren der Aufstellung und Überarbeitung einer OEFSR

Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen Bestimmungen unberührt, die in künftige EU-Rechtsvorschriften aufgenommen werden.

Dieser Abschnitt beschreibt das Verfahren zur Aufstellung und Überarbeitung einer OEFSR. Folgende Situationen können auftreten:

Aufstellung einer neuen OEFSR

  1. Vollständige Überarbeitung einer bestehenden OEFSR
  2. Teilweise Überarbeitung einer bestehenden OEFSR

In den Fällen a und b ist das in diesem Abschnitt beschriebene Verfahren (siehe Abbildung A-1) anzuwenden.

Fall c ist nur zulässig, wenn das Modell der repräsentativen Organisation (RO, siehe Abschnitt A.2.3) mit korrigierten/neuen Daten oder Datensätzen aktualisiert wird und offensichtliche Fehler korrigiert werden und sich die Ergebnisse der repräsentativen Organisation mit einem bestimmten Höchstwert ändern:

  1. die Wirkungsabschätzungsergebnisse ändern sich um < 10 % je Wirkungskategorie (charakterisierte Ergebnisse),
  2. die Wirkungsabschätzungsergebnisse ändern sich um < 5 % gegenüber der Gesamtpunktzahl und
  3. die Liste der relevantesten Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte, Prozesse und direkten Elementarflüsse ändert sich nicht.

Wenn sich die Ergebnisse der repräsentativen Organisation in mindestens einer Wirkungskategorie (charakterisierte Ergebnisse) um > 10 % oder in Bezug auf die Gesamtpunktzahl um > 5 % ändern, ist Fall c nicht anwendbar und eine vollständige Überarbeitung der OEFSR erforderlich.

In Fall c muss das Technische Sekretariat dem Prüfteam eine aktualisierte OEFSR zur Verfügung stellen, und die letzten drei Schritte aus Abbildung A-1 sind zu befolgen (d. h. Prüfung durch ein Prüfteam, abschließender OEFSR-Entwurf, endgültige Genehmigung der OEFSR).

Abbildung J-1 Verfahrensablauf zur Erstellung/Überarbeitung einer OEFSR. OEF-RO: OEF-Studie der repräsentativen Organisation

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A.2.1. Wer eine OEFSR aufstellen kann

Zur Ausarbeitung einer OEFSR wird ein Technisches Sekretariat eingerichtet. Das Technische Sekretariat muss mindestens 51 % des Verbrauchs auf dem EU-Markt (verkauft), gemessen am wirtschaftlichen Umsatz, repräsentieren. Das Technische Sekretariat muss diese Marktabdeckung direkt durch die daran beteiligten Unternehmen und/oder indirekt über die EU-Marktabdeckung durch Mitglieder, die durch einen Wirtschaftsverband vertreten werden, erreichen. Das Technische Sekretariat muss bei seiner Einrichtung der Kommission einen vertraulichen Bericht zum Nachweis der Marktabdeckung vorlegen.

A.2.2. Die Rolle des Technischen Sekretariats

Das Technische Sekretariat (TS) ist für folgende Tätigkeiten zuständig:

  1. Abfassung der OEFSR im Einklang mit den Regeln in Anhang III und diesem Anhang
  2. Harmonisierung mit bestehenden Sektorregeln oder PEFCR
  3. Organisation öffentlicher Konsultationen zu Entwürfen der Dokumente, Analyse von Stellungnahmen und schriftliche Rückmeldungen dazu
  4. Koordinierung der unterstützenden Studien
  5. Verwaltung der öffentlichen Online-Plattform für die jeweilige OEFSR Diese Tätigkeit umfasst Aufgaben wie die Ausarbeitung öffentlich zugänglicher erläuternder Materialien im Zusammenhang mit der OEFSR, Online-Konsultationen zu Entwürfen und die Veröffentlichung von Rückmeldungen zu den Stellungnahmen der Interessenträger
  6. Gewährleistung der Auswahl und Ernennung kompetenter unabhängiger Mitglieder des OEFSR-Prüfteams

A.2.3. Definition der repräsentativen Organisationen

Das Technische Sekretariat muss ein 'Modell' der repräsentativen Organisation (RO) entwickeln, die auf dem EU-Markt vertreten ist und dem Sektor angehört. Die repräsentative Organisation muss die aktuelle Situation zum Zeitpunkt der Entwicklung der OEFSR widerspiegeln. Dies bedeutet beispielsweise, dass künftige Technologien, künftige Transportszenarien oder künftige Behandlungen am Ende der Lebensdauer ausgeschlossen werden müssen. Die verwendeten Daten müssen realistische Marktdurchschnitte widerspiegeln und (insbesondere für sich rasch entwickelnde Technologieprodukte) auf dem neuesten Stand sein. Konservative Werte oder Schätzungen müssen vermieden werden.

Die repräsentative Organisation kann eine echte oder eine virtuelle (inexistente) Organisation sein. Die virtuelle Organisation sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen, nach Verkäufen auf dem europäischen Markt gewichteten Merkmale aller bestehenden Technologien/Produktionsprozesse/Organisationsarten, die unter den Sektor oder Teilsektor fallen, berechnet werden. In begründeten Fällen können andere Gewichtungssätze verwendet werden.

Bei der Ermittlung der repräsentativen Organisation besteht die Gefahr, dass unterschiedliche Technologien mit sehr unterschiedlichen Marktanteilen vermischt und Technologien mit einem relativ geringen Marktanteil übersehen werden. In solchen Fällen muss das Technische Sekretariat die fehlenden Technologien/Herstellungswege/Arten von Organisationen (sofern sie in den Anwendungsbereich fallen) in die Definition der repräsentativen Organisation aufnehmen oder eine schriftliche Begründung abgeben, wenn dies technisch nicht möglich ist.

Die repräsentative Organisation bildet die Grundlage für die OEF-Studie der repräsentativen Organisation (OEF-RO). In Abschnitt A.3.1 wird erläutert, wann eine repräsentative Organisation für Sektoren und Teilsektoren entwickelt werden muss.

Das Technische Sekretariat muss Informationen über alle Schritte bereitstellen, die zur Festlegung des 'Modells' der repräsentativen Organisation unternommen wurden, und die gesammelten Informationen in einem Anhang zur OEFSR mitteilen. Das Technische Sekretariat ergreift gegebenenfalls die geeignetsten Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Daten.

A.2.4. Erste OEF-Studie der repräsentativen Organisationen

Zu jeder repräsentativen Organisation muss eine erste OEF-Studie durchgeführt werden (erste OEF-RO). Mit der ersten OEF-RO werden folgende Ziele verfolgt:

  1. Ermittlung der relevantesten Wirkungskategorien
  2. Ermittlung der relevantesten Lebenswegabschnitte, Prozesse und Elementarflüsse
  3. Ermittlung des Datenbedarfs, der Datenerhebungstätigkeiten und der Anforderungen an die Datenqualität

Das Technische Sekretariat führt die erste OEF-RO am 'Modell' der repräsentativen Organisationen durch. Ein Mangel an verfügbaren Daten und geringe Marktanteile dürfen kein Argument für den Ausschluss von Technologien oder Produktionsprozessen sein.

Das Technische Sekretariat muss, sofern verfügbar, EF-konforme Datensätze für die OEF-RO verwenden. Liegt kein EF-konformer Datensatz vor, muss folgendes Verfahren in hierarchischer Reihenfolge angewandt werden:

  1. Können EF-konforme Proxydaten gefunden werden, dann müssen diese verwendet werden.
  2. Falls ein ILCD-EL-konformer Proxydatensatz gefunden werden kann, muss dieser verwendet werden, darf aber nicht in die Liste der Standarddatensätze des ersten OEFSR-Entwurfs aufgenommen werden. Die Proxydaten müssen im Abschnitt 'Grenzen' des ersten OEFSR-Entwurfs mit folgendem Hinweis aufgeführt werden: 'Dieser Datensatz wird lediglich während der ersten OEF-RO stellvertretend verwendet. Das Unternehmen, das die unterstützende Studie zur Prüfung des ersten OEFSR-Entwurfs durchführt, muss jedoch, sofern verfügbar, einen EF-konformen Datensatz anwenden (gemäß den Vorschriften im Abschnitt A.4.4.2 über die zu verwendenden Datensätze). Ist ein solcher nicht verfügbar, muss das Unternehmen die gleichen Proxydaten verwenden, die für die Berechnung der ersten OEF-RO verwendet wurden.'
  3. Kann kein EF- oder ILCD-EL-konformer Datensatz gefunden werden, darf ein anderer Datensatz verwendet werden.

In der ersten OEF-RO sind Ausschlüsse von Prozessen, Emissionen in die Umwelt und Umweltressourcen nicht zulässig. Alle Lebenswegabschnitte und -prozesse müssen abgedeckt werden (einschließlich Investitionsgüter). Ausgenommen werden dürfen jedoch Tätigkeiten wie das Pendeln von Personal, Kantinen an Produktionsstätten, Verbrauchsgüter, die nicht in engem Zusammenhang mit Produktionsprozessen stehen, Marketing, Geschäftsreisen sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Ausschlüsse können nur auf der Grundlage der in Anhang III und diesem Anhang enthaltenen Regeln in die endgültige OEFSR aufgenommen werden.

Es muss ein Bericht über die erste OEF-RO vorgelegt werden (nach der Vorlage in Teil E von Anhang IV), der die charakterisierten, normierten und gewichteten Ergebnisse enthält.

Die erste OEF-RO und der Bericht darüber müssen vom Prüfteam überprüft und ein öffentlicher Prüfbericht muss als Anhang beigefügt werden.

A.2.5. Erster OEFSR-Entwurf

Auf der Grundlage der Ergebnisse der ersten OEF-RO muss das Technische Sekretariat einen ersten OEFSR-Entwurf erstellen, der für die Durchführung der OEFSR-unterstützenden Studien verwendet wird. Er muss gemäß den Anforderungen dieses Anhangs und der in Teil B dieses Anhangs bereitgestellten Vorlage erstellt werden. Er muss alle Anforderungen enthalten, die für die unterstützenden Studien erforderlich sind, insbesondere in Bezug auf unternehmensspezifische Datenerhebungstabellen und -verfahren.

A.2.6. Unterstützende Studien

Ziel der unterstützenden Studien ist es, die Anwendbarkeit des ersten OEFSR-Entwurfs zu testen sowie, in geringerem Maße, Anhaltspunkte für die Eignung der ermittelten relevantesten Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte, Prozesse und direkten Elementarflüsse zu liefern.

Für jede repräsentative Organisation müssen mindestens drei OEF-unterstützende Studien durchgeführt werden.

Die unterstützenden Studien müssen allen Anforderungen des ersten OEFSR-Entwurfs und der Fassung dieses Anhangs, auf die er sich bezieht, entsprechen. Folgende zusätzliche Regeln müssen befolgt werden:

Jede unterstützende Studie muss von einer Stelle 4 durchgeführt werden, die weder an der Ausarbeitung der OEFSR beteiligt noch im Prüfteam vertreten ist. Ausnahmen von dieser Regel sind möglich, müssen jedoch mit der Europäischen Kommission abgesprochen werden. Der Europäischen Kommission muss kein aggregierter EF-konformer Datensatz zur Verfügung gestellt werden.

Jede unterstützende Studie muss durch einen OEF-Bericht ergänzt werden, der eine relevante, vollständige, kohärente, genaue und transparente Zusammenfassung der Studie enthält. Teil E dieses Anhangs enthält die für die unterstützenden Studien zu verwendende OEF-Berichtsvorlage. Die Vorlage enthält die Informationen, die in einem OEF-Bericht mindestens anzugeben sind. Die unterstützenden Studien (und der zugehörige OEF-Bericht) sind vertraulich. Sie werden nur an die Europäische Kommission oder die Stelle, die die Entwicklung der OEFSR überwacht, und an das Prüfteam weitergegeben. Das Unternehmen, das die unterstützende Studie durchführt, kann allerdings entscheiden, auch anderen Interessenträgern Zugang zu gewähren.

A.2.7. Zweite OEF-Studie der repräsentativen Organisationen

Die Durchführung der OEF-Studie der repräsentativen Organisation ist ein iterativer Prozess. Auf der Grundlage der bei der ersten Konsultation gesammelten Informationen und der unterstützenden Studien muss das Technische Sekretariat eine zweite OEF-RO durchführen. Diese zweite OEF-RO muss neue EF-konforme Datensätze, aktualisierte Standardtätigkeitsdaten und alle Annahmen, die den Anforderungen des zweiten OEFSR-Entwurfs zugrunde liegen, umfassen. Auf der Grundlage der zweiten OEF-RO muss das Technische Sekretariat einen zweiten OEF-RO-Bericht erstellen.

Das Technische Sekretariat muss EF-konforme Datensätze verwenden, sofern diese kostenlos verfügbar sind. Falls keine EF-konformen Datensätze verfügbar sind, müssen die folgenden Regeln in hierarchischer Reihenfolge befolgt werden:

In der zweiten OEF-RO müssen alle Anforderungen der endgültigen OEFSR festgelegt werden, darunter die endgültige Liste der relevantesten Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte, Prozesse, direkten Elementarflüsse, Ausschlüsse usw.

Es muss ein zweiter Bericht über die erste OEF-RO vorgelegt werden (nach der Vorlage in Teil E dieses Anhangs), der die charakterisierten, normierten und gewichteten Ergebnisse enthalten muss.

Die zweite OEF-RO und ihr Bericht müssen vom Prüfteam überprüft werden, und ein öffentlicher Prüfbericht muss als Anhang beigefügt werden.

A.2.8 Der zweite Entwurf der OEFSR

Das Technische Sekretariat muss den zweiten OEFSR-Entwurf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der unterstützenden Studien und der zweiten OEF-RO erstellen. Alle Abschnitte der OEFSR-Vorlage (siehe Teil E dieses Anhangs) müssen ausgefüllt werden.

In der OEFSR muss klargestellt werden, dass alle darin enthaltenen Datenlücken während der gesamten Geltungsdauer der Regel weiterhin Datenlücken bleiben. Daher sind Datenlücken indirekt Teil der Systemgrenze der OEFSR, um einen fairen Vergleich zwischen Organisationen (falls zutreffend) zu ermöglichen.

A.2.9. Die OEFSR-Prüfung

A.2.9.1. Prüfteam

Das Technische Sekretariat muss für die OEFSR-Prüfung ein externes unabhängiges Prüfteam zur Drittprüfung einsetzen.

Das Prüfteam muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (von denen eines den Vorsitz führt). Falls eine OEFSR mehr als fünf RO umfasst, könnte das Prüfteam um mehr Mitglieder und zusätzliche Ko-Vorsitzende erweitert werden. Dem Prüfteam müssen ein Sachverständiger für den Umweltfußabdruck/Ökobilanzen (mit Hintergrundwissen zum betreffenden Sektor und sektorbezogenen Umweltaspekten), ein Branchenexperte und, wenn möglich, ein Vertreter einer Nichtregierungsorganisation angehören. Ein Mitglied muss als federführenden Prüfer ausgewählt werden.

Die Prüfer müssen aus rechtlicher Sicht voneinander unabhängig sein. Dem Gremium dürfen keine Vertreter der Mitglieder 5 des Technischen Sekretariats oder anderer an der Arbeit des Technischen Sekretariats beteiligter Einrichtungen oder Mitarbeiter der Unternehmen angehören, die die unterstützenden Studien durchführen. Ausnahmen von dieser Regel sind mit der Europäischen Kommission zu erörtern und zu vereinbaren.

Ein Prüfteam kann sich während der Entwicklung einer OEFSR ändern. Mitglieder können zwischen zwei Prüfschritten ausscheiden oder neu hinzukommen. Es ist jedoch Aufgabe des federführenden Prüfers, dafür zu sorgen, dass die Kriterien für das Prüfteam bei jedem einzelnen Schritt des OEFSR-Entwicklungsprozesses erfüllt werden. Die neuen Mitglieder werden vom federführenden Prüfer über die vorangegangenen Schritte und erörterten Themen informiert.

Es kann ein anderer federführender Prüfer eingesetzt werden, solange einer der anderen Prüfer dessen Aufgaben übernimmt und die Kontinuität der Arbeit gewährleistet. Das Prüfverfahren wird Etappenziele umfassen, z.B. 1) erste OEF-RO und erster OEFSR-Entwurf, 2) unterstützende Studien, zweite OEF-RO und zweiter OEFSR-Entwurf, 3) endgültiger OEFSR-Entwurf, 4) endgültige OEFSR. Innerhalb derselben Etappe sollte Kontinuität gewährleistet werden. Die vorgenannte Anforderung bedeutet, dass mindestens ein Mitglied des Prüfteams im Projekt aktiv bleiben muss. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, beginnt das Prüfverfahren mit der letzten Etappe, bei der die Anforderungen erfüllt wurden.

Die Kompetenzen der Mitglieder des Prüfteams werden mithilfe eines Punktesystems bewertet, das ihre Erfahrung, ihre Kompetenzen in den Bereichen EF-/Ökobilanz-Methodik und -Praxis sowie ihre Kenntnisse der relevanten Techniken, Prozesse oder anderer Tätigkeiten in Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich der OEFSR fallenden Organisationen berücksichtigt. Tabelle 32 dieses Anhangs gibt Aufschluss über das Punktesystem für die einzelnen relevanten Kompetenzen und Erfahrungen.

Die Mitglieder des Prüfteams müssen eine Eigenerklärung über ihre Qualifikationen und die von ihnen für jedes Kriterium erreichte Punktzahl sowie die Gesamtpunktzahl abgeben. Diese Eigenerklärung muss in den OEFSR-Prüfbericht aufgenommen werden.

Die erforderliche Mindestpunktzahl für die Qualifikation als Prüfer beträgt sechs Punkte, davon jeweils mindestens ein Punkt für jedes der drei verbindlichen Kriterien (d. h. Prüfpraxis, Kompetenzen in EF-/Ökobilanz-Methodik und -Praxis sowie Kenntnisse der für die EF-Studie relevanten Technologien oder anderen Tätigkeiten).

A.2.9.2. Prüfverfahren

Bei der Unterzeichnung des Prüfungsvertrags muss das Technische Sekretariat mit dem Prüfteam das Prüfverfahren vereinbaren. Insbesondere muss das Technische Sekretariat den Zeitraum vereinbaren, der dem Prüfteam nach der Freigabe eines jeden Dokuments durch das Technische Sekretariat zur Verfügung gestellt wird, und festlegen, wie die eingegangenen Stellungnahmen zu behandeln sind.

Das Prüfteam ist für die unabhängige Prüfung folgender Dokumente zuständig (siehe Abbildung 1):

Wenn sich die zweite Konsultation oder die OEFSR-Prüfung auf die Ergebnisse der zweiten OEF-RO auswirkt, dann muss die zweite OEF-RO aktualisiert werden und die Ergebnisse müssen im endgültigen Entwurf der OEFSR umgesetzt werden. In diesem Fall werden der endgültige OEFSR-Entwurf und die endgültige OEFSR vom Prüfteam überprüft.

Das Prüfteam muss dem Technischen Sekretariat die Prüfung eines jeden Dokuments zur Analyse und Erörterung zustellen. Das Technische Sekretariat muss die Anmerkungen und Vorschläge des Prüfteams überprüfen und jeweils gesondert darauf eingehen.

Für alle Dokumente muss das Technische Sekretariat schriftliche Antworten in Form von Prüfberichten erstellen, die Folgendes umfassen können:

Die Dokumente, die das Prüfverfahren durchlaufen müssen, sind in Abbildung A-2 mit einem Kreuz versehen.

Abbildung A-2 OEFSR-Entwicklungsprozess

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A.2.9.2.1. Überprüfung der ersten OEF-RO

Die erste OEF-RO und der zugehörige OEF-RO-Bericht müssen vom Prüfteam im Einklang mit dem Verifizierungsverfahren gemäß Anhang III Abschnitt 8.4 geprüft werden. Es sind jedoch keine Werksbesichtigungen vorgesehen, und wenn es sich bei der RO um eine virtuelle Organisation handelt, müssen die Prüfer mit dem Technischen Sekretariat Methoden zur Validierung der Tätigkeitsdaten vereinbaren. Wenn in der OEFSR mehrere RO festgelegt sind, muss bei der Überprüfung kontrolliert werden, ob alle in der OEFSR festgelegten RO in den Geltungsbereich der verschiedenen OEF-RO einbezogen sind.

Zusätzlich zu den Leitlinien in Abschnitt 8.4 sind folgende Prüfschritte durchzuführen:

  1. Sicherstellung, dass die Anweisungen in den Abschnitten A.2.4, A.3.2.7, A.4.2, A.4.3, A.4.4.3, A.6.1 und 4.4.9.4 befolgt werden,
  2. Bewertung, ob die für Schätzungen verwendeten Methoden angemessen sind und einheitlich angewandt werden,
  3. Bestimmung von Unsicherheiten, die größer sind als erwartet, und Bewertung der Auswirkungen der festgestellten Unsicherheit auf die abschließenden OEF-Ergebnisse,
  4. bei Zwischenprodukten im Produktportfolio, Validierung, dass i) der A-Wert der betrachteten Organisation für die Hotspot-Analyse mit 1 angesetzt ist und ii) dass dies in der OEFSR dokumentiert ist,
  5. Prüfung, ob die THG-Emissionen und der THG-Abbau gemäß den Vorschriften in Abschnitt A.4.2.9 berechnet und gemeldet werden.
  6. Werden nicht EF-konforme Datensätze verwendet, um die erste OEF-RO zu modellieren, können die Schritte zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung in der Software übersprungen werden.

A.2.9.2.2. Überprüfung der unterstützenden Studie

Die unterstützenden Studien und ihre OEF-Berichte müssen vom Prüfteam geprüft werden. Das Prüfteam muss mindestens drei unterstützende Studien pro RO prüfen. Das Prüfteam muss sicherstellen, dass jede unterstützende Studie von Unternehmen/Beratern durchgeführt wird, die weder an der Ausarbeitung der OEFSR beteiligt noch Teil des Prüfteams sind.

Die Überprüfung der unterstützenden Studie ähnelt der Verifizierung der OEF-Studie mit einigen Besonderheiten, z.B. sind keine Werksbesichtigungen vorgesehen. Zusätzlich zu den Prüfschritten gemäß den Leitlinien in Anhang III Abschnitt 8.4 sind folgende Prüfschritte durchzuführen:

  1. Gegenstand der unterstützenden Studie ist ein reales Produkt, wie es derzeit auf dem europäischen Markt verkauft wird.
  2. Der OEFSR-Entwurf wurde ordnungsgemäß angewandt.
  3. Die unterstützende Studie folgt den in Abschnitt A.2.6 dargelegten Regeln.
  4. Die Anweisungen in den Abschnitten A.4.2 und A.4.3 werden befolgt.
  5. Die in Abschnitt A.6.1 beschriebene Hotspot-Analyse wird ordnungsgemäß angewendet und gemeldet.
  6. Bei Zwischenprodukten im Produktportfolio, Validierung, dass i) der A-Wert des betrachteten Produkts für die Hotspot-Analyse mit 1 angesetzt ist.

A.2.9.2.3. Überprüfung der zweiten OEF-RO

Die zweite OEF-RO und der zugehörige OEF-RO-Bericht müssen vom Prüfteam im Einklang mit dem Verifizierungsverfahren gemäß Anhang III Abschnitt 8.4 geprüft werden. Es sind jedoch keine Werksbesichtigungen vorgesehen.

Zusätzlich zu den Prüfschritten gemäß den Leitlinien in Anhang III Abschnitt 8.4 sind folgende Prüfschritte durchzuführen:

  1. die Anmerkungen zur ersten OEF-RO und zu den unterstützenden Studien berücksichtigt und Gründe für eine etwaige Nichtumsetzung angegeben werden;
  2. etwaige neue Datensätze, aktualisierte Standardtätigkeitsdaten und alle Annahmen, die den Anforderungen des zweiten OEFSR-Entwurfs zugrunde liegen, ordnungsgemäß umgesetzt werden;
  3. die Anweisungen in den Abschnitten A.2.4, A.3.2.7, A.4.2, A.4.3, A.4.4.3, A.6.1 und 4.4.9.4 befolgt werden;
  4. wenn das Produktportfolio Zwischenprodukte umfasst, Validierung, dass i) der A-Wert der betrachteten Organisation für die Hotspot-Analyse mit 1 angesetzt ist und ii) dass dies in der OEFSR dokumentiert ist;
  5. Berechnung und Meldung der THG-Emissionen und des THG-Abbaus gemäß den Vorschriften in Abschnitt A.4.2.9.

A.2.9.3. Prüfkriterien für das OEFSR-Dokument

Die Prüfer müssen untersuchen, ob die OEFSR i) im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs III entwickelt wurde und ii) die Erstellung glaubwürdiger, relevanter und konsistenter OEF-Profile unterstützt. Darüber hinaus müssen folgende Prüfkriterien angewendet werden:

A.2.9.4. Prüfbericht/Prüferklärungen

Das Prüfteam muss Folgendes vorlegen:

Für jede OEF-RO: einen öffentlichen Prüfbericht als Anhang zum OEF-RO-Bericht. Der öffentliche Prüfbericht muss die öffentliche Prüferklärung, alle relevanten Informationen über das Prüfverfahren, die Stellungnahmen der Prüfer nebst den Antworten des Technischen Sekretariats und das Ergebnis enthalten.

  1. Für jeden Bericht über unterstützende Studien, OEF-RO-Bericht und jede OEFSR: eine öffentliche Validierungserklärung. Die Validierungserklärung muss den in Abschnitt 8.5.2 dargelegten Regeln entsprechen.
  2. Für mindestens 3 (drei) unterstützende Studien: einen vertraulichen Prüfbericht. Dieser Prüfbericht muss an die Europäische Kommission oder die Stelle, die die Entwicklung der OEFSR überwacht, und an das Prüfteam weitergegeben werden. Das Unternehmen, das die unterstützende Studie durchführt, kann entscheiden, auch anderen Interessenträgern Zugang zu gewähren.
  3. Für die endgültige OEFSR: einen öffentlichen und einen vertraulichen Prüfbericht.

Die endgültige OEFSR muss folgende Anhänge enthalten: i) den entsprechenden öffentlichen Prüfbericht, ii) die Prüfberichte der einzelnen OEF-RO und iii) die öffentlichen Validierungserklärungen zu jeder geprüften unterstützenden Studie.

A.2.10. Endgültiger OEFSR-Entwurf

Nach Abschluss der Arbeiten an den Entwürfen muss das Technische Sekretariat der Kommission folgende Dokumente zustellen:

  1. den endgültigen OEFSR-Entwurf (einschließlich aller Anhänge)
  2. den vertraulichen Prüfbericht zur OEFSR
  3. den öffentlichen Prüfbericht zur OEFSR
  4. den zweiten OEF-RO-Bericht (einschließlich öffentlichem Prüfbericht)
  5. die öffentlichen Prüferklärungen zu den unterstützenden Studien
  6. alle für die Modellierung verwendeten EF- und ILCD-EL-konformen Datensätze (auf Ebene 1 aggregiert und disaggregiert; Einzelheiten siehe Abschnitt A.2.10.2)
  7. die Modelle der repräsentativen Organisationen im Excel-Format (Einzelheiten siehe Abschnitt A.2.10.1)
  8. einen EF-konformen Datensatz für jede repräsentative Organisation (aggregiert und disaggregiert, Einzelheiten siehe Abschnitt A.2.10.3)

A.2.10.1. Excel-Modelle repräsentativer Organisationen

Das 'Modell' der repräsentativen Organisation muss im Format MS Excel zur Verfügung gestellt werden. Falls das Modell der repräsentativen Organisation auf mehreren Untermodellen (z.B. sehr unterschiedlichen Technologien) aufbaut, muss für jedes dieser Untermodelle zusätzlich zu der Excel-Datei des Gesamtmodells eine separate Excel-Datei vorgelegt werden. Die Excel-Datei wird nach der Vorlage auf der JRC-Website 6 erstellt.

A.2.10.2 Datensätze, die in der OEFSR aufgeführt sind

Alle in der OEFSR verwendeten EF- und ILCD-EL-konformen Datensätze müssen auf einem Knoten des Lebensweg-Datennetzes 7 in aggregierter und in (auf Ebene 1) disaggregierter Form verfügbar sein.

A.2.10.3. EF-konforme Datensätze, welche die repräsentativen Organisationen repräsentieren

Die EF-konformen Datensätze, die die repräsentative(n) Organisation(en) repräsentieren, müssen in aggregierter und disaggregierter Form vorgelegt werden. Die Disaggregation muss der Ebene der jeweiligen OEFSR entsprechen. Daten können zum Schutz vertraulicher Informationen aggregiert werden.

Die Liste der technischen Anforderungen, denen der Datensatz genügen muss, um EF-konform zu sein, ist abrufbar unter http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml.

A.3. Festlegung des Anwendungsbereichs der OEFSR

A.3.1. Sektor und Teilsektoren

Organisationen mit vergleichbaren Produktportfolios sollten innerhalb derselben OEFSR zusammengefasst werden. Der Anwendungsbereich der OEFSR muss so gewählt werden, dass er hinreichend weit gefasst ist, um verschiedene Anwendungen und/oder Technologien abzudecken. In einigen Fällen kann ein Sektor zur Erfüllung dieser Anforderung in mehrere Teilsektoren unterteilt werden. Das Technische Sekretariat muss entscheiden, ob Teilsektoren erforderlich sind, um das Hauptziel der OEFSR zu erreichen und somit das Risiko zu vermeiden, dass die kritischen Punkte (Hotspots) unterschiedlicher Technologien vermischt oder die Ergebnisse derjenigen mit geringem Marktanteil versehentlich nicht berücksichtigt werden91. Es ist wichtig, bei der Festlegung des Sektors und der Teilsektoren so spezifisch wie möglich zu sein, um die Reproduzierbarkeit und Vergleichbarkeit (falls zutreffend) der Ergebnisse zu gewährleisten.

Die OEFSR muss so strukturiert werden, dass ein Abschnitt die 'horizontalen' Regeln, die für alle unter die OEFSR fallenden Organisationen gelten, und jeweils ein weiterer Unterabschnitt für jeden Teilsektor die spezifischen 'vertikalen' Regeln enthält, die nur für den jeweiligen Teilsektor gelten (Abbildung A-2).

Grundsätzlich haben die horizontalen Vorschriften Vorrang vor den vertikalen; in Einzelfällen sind jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig, wenn sie angemessen begründet werden. Diese Struktur wird es erleichtern, den Anwendungsbereich einer bestehenden OEFSR durch die Hinzufügung weiterer Teilsektoren zu erweitern.

Jeder Teilsektor muss in der Definition des Anwendungsbereichs der OEFSR klar beschrieben werden, und jeder Teilsektor muss seine eigene repräsentative Organisation mit seiner eigenen Auswahl relevantester Prozesse, Lebenswegabschnitte und Wirkungskategorien haben.

Abbildung K-2 Beispiel für eine OEFSR-Struktur mit sektorspezifischen horizontalen Vorschriften, verschiedenen Teilsektoren und teilsektorspezifischen vertikalen Vorschriften.

bild

Vergleiche sind zulässig, wenn es in der OEFSR einen einzigen Sektor gibt, oder innerhalb der Teilsektoren. Das Technische Sekretariat gibt an, unter welchen Bedingungen die OEFSR Vergleiche von Organisationen desselben Sektors und/oder Teilsektors ermöglichen. Das Technische Sekretariat muss angeben, ob ein Vergleich von Organisationen, die zu zwei oder mehr verschiedenen Teilsektoren gehören, zulässig ist.

Tabelle GG-1 Überblick über die Anforderungen an OEFSR für einzelne Sektoren und an OEFSR für Teilsektoren

Einzelner Sektor in der OEFSR

Sektor und Teilsektor in der OEFSR

Innerhalb der Kategorie

Innerhalb der
Unterkategorie

Definition einer repräsentativen Organisation

Muss

Kann

Muss

Bereitstellung von Regeln in der OEFSR, um Vergleiche und vergleichende Aussagen zwischen Organisationen zu ermöglichen

Muss

Kann
Das Technische Sekretariat entscheidet, ob und in welchen Fällen ein Vergleich zwischen Organisationen verschiedener Teilsektoren zulässig ist.

Muss

Alle Anforderungen des Anhangs IV gelten für Sektoren und Teilsektoren (falls zutreffend).

A.3.2. Anwendungsbereich der OEFSR

Der Abschnitt über den Anwendungsbereich der OEFSR muss eine Beschreibung des Produktportfolios enthalten und die für den betreffenden Sektor geltenden NACE-Codes liefern. In der OEFSR müssen die Prozesse festgelegt werden, die in die Organisationsgrenzen aufzunehmen sind (direkte Tätigkeiten). Außerdem muss darin die OEF-Grenze beschrieben werden, einschließlich einer genauen Angaben der einzubeziehenden Abschnitte der Lieferkette und aller indirekten (vor- und nachgelagerten) Tätigkeiten, und es ist zu begründen, ob nachgelagerte (indirekte) Tätigkeiten ausgenommen sind (z.B. die Nutzungsphase von Zwischenprodukten oder Produkten mit unbestimmbarem Verbleib, die Teil des Produktportfolios sind).

Die OEFSR muss den Zeitraum festlegen, der für die Bewertung zu berücksichtigen ist.

Der Abschnitt über den Anwendungsbereich der OEFSR muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. allgemeine Beschreibung des Anwendungsbereichs der OEFSR:
    1. Beschreibung der Produktkategorie
    2. Liste und Beschreibung der in der OEFSR enthaltenen Unterkategorien (falls vorhanden)
    3. Beschreibung des Produkts/der Produkte und der technischen Leistung
  2. NACE-Codes
  3. Beschreibung der repräsentativen Organisation(en) und wie sie abgeleitet wurde(n)
  4. Berichtseinheit und Definition des Produktportfolios
  5. Beschreibung und Diagramm der Systemgrenze, einschließlich Organisations- und OEF-Grenzen
  6. Liste der EF-Wirkungskategorien
  7. zusätzliche Umweltinformationen und zusätzliche technische Angaben
  8. Grenzen

A.3.2.1. Allgemeine Beschreibung des Anwendungsbereichs der OEFSR

Die Definition des OEFSR-Anwendungsbereichs umfasst eine allgemeine Beschreibung der Produktkategorie, einschließlich der Granularität des Anwendungsbereichs, die (gegebenenfalls) einbezogenen Produktunterkategorien, eine Beschreibung der zum Produktportfolio gehörenden Produkte/Dienstleistungen und ihrer technischen Leistung. Werden Produkte aus dem Produktportfolio ausgeschlossen, so muss diese Auslassung begründet werden (z.B. dass sie nicht zum typischen Produktportfolio einer Organisation des Sektors gehören).

A.3.2.2. Verwendung von NACE-Codes

Die NACE-Codes für den in den Anwendungsbereich fallenden Sektor werden in der OEFSR aufgeführt.

A.3.2.3. Definition der repräsentativen Organisationen (RO)

Die OEFSR muss in der Darstellung des Anwendungsbereichs eine kurze Beschreibung der repräsentativen Organisation(en) enthalten.

Das Technische Sekretariat muss Informationen über alle Schritte bereitstellen, die zur Festlegung des 'Modells' der repräsentativen Organisation unternommen wurden, und die gesammelten Informationen in einem Anhang zur OEFSR mitteilen. Enthält der Anhang vertrauliche Informationen, sollte er ausschließlich zur Prüfung (durch die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden oder Prüfer) bereitgestellt werden.

A.3.2.4. Berichtseinheit (RU)

Im Abschnitt über die RU einer OEFSR muss die Definition der Organisation verlangt werden, wobei i) der Name der Organisation, ii) die Art der von der Organisation produzierten Waren/Dienstleistungen, iii) die Betriebsstandorte (z.B. Landesstädte) anzugeben sind.

Darüber hinaus muss die OEFSR eine Beschreibung des Produktportfolios gemäß den vier in Tabelle A-2 genannten Aspekten und das Berichtsintervall enthalten (falls das Berichtsintervall anders als ein Jahr ist, ist dies zu begründen). Die OEFSR müssen vom OEFSR-Nutzer verlangen, sein eigenes Produktportfolio einschließlich Bezugsjahr und Berichtsintervall zu definieren.

Falls geltende Normen vorhanden sind, dann müssen sie verwendet und in der OEFSR zitiert werden.

In der OEFSR wird jeder Ausschluss von Produkten/Dienstleistungen aus dem Produktportfolio erläutert und dokumentiert.

Tabelle HH-2 Vier Aspekte des Produktportfolios

Elemente der Berichtseinheit

Nichtlebensmittelerzeugnisse

1. Gebotene Funktionen/erbrachte Dienstleistungen: 'Was?' OEFSR-spezifisch
2. Umfang der Funktion oder Dienstleistung: 'Wie viel?' OEFSR-spezifisch
3. Erwartetes Qualitätsniveau: 'Wie gut?' OEFSR-spezifisch, soweit möglich.
4. Lebensdauer des Produkts: 'Wie lange?' Muss quantifiziert werden, wenn auf sektoraler Ebene technische Standards oder vereinbarte Verfahren bestehen oder entwickelt werden können.

Für den Fall, dass Berechnungsparameter in Bezug auf die OEFSR obligatorische unternehmensspezifische Informationen benötigt werden, muss die OEFSR ein Berechnungsbeispiel enthalten.

A.3.2.5. Systemgrenze

Die OEFSR muss die Prozesse und Lebenswegabschnitte, die der Sektor/Teilsektor umfasst, ermitteln und kurz beschreiben.

In der OEFSR müssen die Prozesse angegeben werden, die aufgrund der Ausschlussregel (siehe Abschnitt A.4.3.3) ausgenommen werden müssen, oder es ist anzugeben, dass kein Ausschluss gilt.

Die OEFSR muss ein Systemdiagramm enthalten, aus dem hervorgeht, für welche Prozesse verbindliche unternehmensspezifische Daten erforderlich sind und welche Prozesse von der Systemgrenze ausgenommen sind.

Die OEFSR muss im Systemdiagramm die Organisations- und die OEF-Grenzen angeben.

A.3.2.6. Liste der EF-Wirkungskategorien

In der OEFSR müssen die 16 in Anhang III Tabelle 2 genannten EF-Wirkungskategorien aufgeführt werden, die für die Berechnung des OEF-Profils zu verwenden sind. Von den 16 Wirkungskategorien müssen in der OEFSR diejenigen aufgeführt werden, die für den betreffenden Sektor oder die betreffenden Teilsektoren am relevantesten sind (siehe Abschnitt A.6.1.1 dieses Anhangs).

In der OEFSR muss angegeben werden, ob der Nutzer der OEFSR die Teilindikatoren für den Klimawandel getrennt berechnen und melden muss (siehe Abschnitt A.4.2.9).

In der OEFSR muss die Fassung des zu verwendenden EF-Referenzpakets angegeben werden 8.

A.3.2.7. Zusätzliche Informationen

A.3.2.7.1. Zusätzliche Umweltinformationen

In der OEFSR muss angegeben werden, welche zusätzlichen Umweltinformationen mitzuteilen sind und ob es sich dabei um obligatorische oder empfohlene zusätzliche Umweltinformationen handelt. Die Anwendung von 'sollte'-Anforderungen sollte vermieden werden. Zusätzliche Umweltinformationen dürfen nur einbezogen werden, wenn in der OEFSR die Methode angegeben ist, die für ihre Berechnung verwendet werden muss.

Biodiversität

Bei der Entwicklung einer OEFSR muss die Biodiversität im Rahmen zusätzlicher Umweltinformationen nach folgendem Verfahren behandelt werden:

  1. Bei der Durchführung der ersten und der zweiten OEF-RO muss das Technische Sekretariat eine Bewertung der Relevanz der Biodiversität für den in den Anwendungsbereich der OEFSR fallenden Sektor bzw. die entsprechenden Teilsektoren vornehmen. Diese Bewertung kann auf einem Expertenurteil oder einer Ökobilanz beruhen oder mithilfe anderer Mittel abgeleitet werden, die in dem Sektor bereits bestehen. Die Bewertung muss in einem gesonderten Abschnitt in den Berichten zur ersten und zweiten OEF-RO klar erläutert werden.
  2. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen muss in der OEFSR eindeutig erläutert werden, ob die Biodiversität als relevant angesehen wird oder nicht. Stellt das Technische Sekretariat erhebliche Auswirkungen auf die Biodiversität fest, dann muss es beschreiben, wie der Nutzer der OEFSR die Auswirkungen auf die Biodiversität zu bewerten und als zusätzliche Umweltinformationen anzugeben hat.

Obgleich das Technische Sekretariat festlegen kann, wie die Biodiversität (sofern relevant) bewertet und in der OEFSR angegeben werden muss, wird Folgendes vorgeschlagen:

  1. Die (vermiedenen) Auswirkungen auf die Biodiversität werden als Prozentsatz des Materials ausgedrückt, das aus Ökosystemen stammt, die zur Erhaltung oder Verbesserung der Bedingungen für die Biodiversität bewirtschaftet wurden, was dann durch die regelmäßige Überwachung und Meldung des Niveaus der biologischen Vielfalt, der Zuwächse oder Verluste nachgewiesen werden muss (z.B. weniger als 15 % Verlust des Artenreichtums aufgrund von Störungen, jedoch kann das Technische Sekretariat sein eigenes Niveau festlegen, sofern dies hinreichend begründet wird). Die Bewertung sollte sich auf Materialien beziehen, die in den Endprodukten enthalten sind, und auf Materialien, die während des Fertigungsprozesses verwendet wurden. Zu nennen wären beispielsweise Holzkohle, die in Prozessen der Stahlerzeugung verwendet wird, oder Soja, das als Futtermittel für Milchkühe verwendet wird.
  2. Zusätzlich ist der Prozentsatz solcher Materialien anzugeben, für die keine Informationen zur Lieferkettenkontrolle oder Rückverfolgbarkeit gefunden werden können.
  3. Stellvertretend ist ein Zertifizierungssystem zu verwenden. Das Technische Sekretariat muss bestimmen, welche Zertifizierungssysteme ausreichende Belege für die Gewährleistung der Erhaltung der Biodiversität bieten, und die verwendeten Kriterien beschreiben 9.

A.3.2.7.2. Zusätzliche technische Informationen

In der OEFSR müssen die zusätzlichen technischen Informationen aufgeführt werden, die mitgeteilt werden müssen/sollten/können.

Handelt es sich bei den zum Produktportfolio gehörenden betrachteten Produkten um ein Zwischenprodukt, muss die OEFSR folgende zusätzliche technische Informationen verlangen:

  1. Der Gehalt an biogenem Kohlenstoff am Werkstor (physikalischer Gehalt) muss in der OEF-Studie angegeben werden. Stammt er von einem Primärwald, dann muss die OEFSR vorschreiben, dass die entsprechenden CO2-Emissionen mit dem Elementarfluss ('Landnutzungsänderung') modelliert werden.
  2. Der Rezyklatanteil (R1) muss angegeben werden.
  3. Ergebnisse mit anwendungsspezifischen A-Werten der 'Circular Footprint Formula', falls relevant.

A.3.2.8. Annahmen und Grenzen

Die OEFSR muss die Liste der Grenzen beinhalten, die einer OEF-Studie gesetzt sind, selbst wenn sie im Einklang mit der OEFSR durchgeführt wird.

Das Technische Sekretariat muss angeben, unter welchen Bedingungen die OEFSR Vergleiche zwischen Organisationen desselben Sektors und/oder Teilsektors ermöglicht (z.B. durch Normierung des OEF-Profils am Jahresumsatz der Organisation).

Die OEFSR muss die ILCD-EL-konformen Proxydatensätze, die bei der Modellierung der repräsentativen Organisation(en) verwendet werden, sowie die Datenlücken aufführen.

A.4. Sachbilanz

A.4.1. Direkte und indirekte Tätigkeiten und Lebenswegabschnitte

In der OEFSR müssen diejenigen Prozesse benannt werden, von denen zu erwarten ist, dass sie direkte Tätigkeiten sein werden, und diejenigen, die erwartungsgemäß zu den indirekten Tätigkeiten gehören werden.

Umfasst das Produktportfolio hauptsächlich Produkte, dann müssen in der OEFSR alle Prozesse für jeden Lebenswegabschnitt aufgeführt werden. Dieser Schritt ist fakultativ, falls das Produktportfolio hauptsächlich Dienstleistungen umfasst. In diesem Fall ist es Sache des Technischen Sekretariats, die Anwendbarkeit von Lebenswegabschnitten auf den betreffenden Sektor zu bewerten (siehe Anhang III Abschnitt 4.2, in dem die Anwendbarkeit von Lebenswegabschnitten auf OEF-Studien beschrieben wird).

Die Standard-Lebenswegabschnitte sind in Anhang III Abschnitt 4.2 aufgeführt und werden in Anhang III Abschnitte 4.2.1-4.2.5 näher erläutert.

Die OEFSR muss für jeden Prozess die vom OEFSR-Nutzer anzuwendenden sekundären Standarddatensätze enthalten, es sei denn, der Prozess wird durch verbindliche unternehmensspezifische Daten abgedeckt.

A.4.2. Anforderungen an die Modellierung

A.4.2.1. Agrarproduktion

Bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten müssen für die repräsentativen Organisationen die Modellierungsleitlinien in Anhang III Abschnitt 4.4.1 befolgt und in die OEFSR aufgenommen werden. Etwaige Ausnahmen müssen vor der Anwendung mit der Kommission abgesprochen werden.

A.4.2.1.1. Düngemittel

Für stickstoffhaltige Düngemittel sollten die Emissionsfaktoren der Stufe 1 der Tabelle 2-4 des IPCC (2006) verwendet werden, wie in Anhang III Tabelle 3 dargestellt.

Das in Anhang III Tabelle 3 dargestellte Stickstofffeldmodell hat Grenzen und sollte in Zukunft verbessert werden. Daher müssen OEFSR, in deren Anwendungsbereich eine Agrarmodellierung fällt, im Rahmen der beiden OEF-RO (mindestens) den folgenden alternativen Ansatz testen:

Die N-Bilanz wird anhand der Parameter in Tabelle II-3 und nach der nachstehenden Formel berechnet. Die gesamte NO3-N-Emission ins Wasser gilt als Variable, und ihre Gesamtbilanz muss wie folgt berechnet werden:

'Gesamt NO3-N-Emission ins Wasser' = 'NO3-Basisverlust' + 'zusätzliche NO3-N-Emissionen ins Wasser', wobei

'zusätzliche NO3-N-Emissionen ins Wasser' = 'N-Input mit allen Düngemitteln' + 'N2-Fixierung nach Kulturen' - 'N-Entfernung durch Ernte' - 'NH3-Emissionen in die Luft' - 'N2O-Emissionen in die Luft' - 'N2-Emissionen in die Luft' - 'NO3-Basisverlust'.

Ist in bestimmten Systemen mit niedrigem Input der Wert für 'zusätzliche NO3-N-Emissionen ins Wasser' negativ, muss er mit '0' angesetzt werden. Darüber hinaus ist in solchen Fällen der absolute Wert der berechneten 'zusätzlichen NO3-N-Emissionen ins Wasser' als zusätzlicher N-Dünger-Input in das System zu bilanzieren, wobei dieselbe Kombination von N-Düngemitteln zugrunde gelegt wird wie bei der untersuchten Kultur. Damit sollen zu Fruchtbarkeitsverlust führende Regelungen vermieden werden, indem der N-Abbau durch die untersuchte Kultur erfasst wird, der zu einem späteren Zeitpunkt den Bedarf an zusätzlichem Düngemittel nach sich ziehen dürfte, damit die Bodenfruchtbarkeit auf demselben Niveau gehalten wird.

Tabelle II-3 Alternativer Ansatz für die Stickstoffmodellierung

Emission

Komgartiment

Anzuwendender Wert

NO3--Basisverlust (Kunstdünger und Dung) Wasser kg NO3- = kg N*FracLEACH = 1*0,1*(62/14) = 0,44 kg NO3-/kg ausgebrachten N
N2O- (Kunstdünger und Dung; direkt und indirekt) Luft 0,022 kg N2O/kg ausgebrachten N-Düngers
NH3 - Harnstoff (Kunstdünger) Luft kg NH3 = kg N*FracGASF = 1*0,15*(17/14) = 0,18 kg NH3/kg ausgebrachten N-Düngers
NH3 - Ammoniumnitrat (Kunstdünger) Luft kg NH3 = kg N*FracGASF = 1*0,1*(17/14) = 0,12 kg NH3/kg ausgebrachten N-Düngers
NH3 - Sonstige (Kunstdünger) Luft kg NH3 = kg N*FracGASF = 1*0,02*(17/14) = 0,024 kg NH3/kg ausgebrachten N-Düngers
NH3 (Dung) Luft kg NH3 = kg N*FracGASF = 1*0,2*(17/14) = 0,24 kg NH3/kg ausgebrachten stickstoffhaltigen Dungs
N2-Fixierung durch Kulturen Bei Kulturen mit symbiotischer N2-Fixierung: Es wird davon ausgegangen, dass die fixierte Menge mit dem N-Gehalt der geernteten Kultur identisch ist.
N2 Luft 0,09 kg N2/kg ausgebrachten N

Das Technische Sekretariat kann beschließen, den oben genannten Ansatz für die N-basierte Modellierung anstelle des in Anhang III vorgesehenen Ansatzes in seine OEFSR aufzunehmen. Beide Ansätze müssen in den unterstützenden Studien getestet werden, und auf der Grundlage der gesammelten Nachweise kann das Technische Sekretariat entscheiden, welcher der beiden anzuwenden ist. Dies muss vom Prüfteam der OEFSR validiert werden.

Als zweite Alternative, und falls bessere Daten vorliegen, kann in der OEFSR ein umfassenderes Stickstofffeldmodell verwendet werden, sofern i) es mindestens die in Anhang III Tabelle 3 verlangten Emissionen abdeckt, ii) N in Input und Output bilanziert wird und iii) es auf transparente Weise beschrieben wird.

A.4.2.2. Stromverbrauch

Es gelten die Anforderungen von Anhang III Abschnitt 4.4.2, es sei denn, die OEFSR behandelt Strom als Hauptprodukt (z.B. Photovoltaiksysteme).

A.4.2.2.1. Strommodellierung für repräsentative Organisationen

Bei der Modellierung der repräsentativen Organisation muss der folgende Strommix in hierarchischer Reihenfolge verwendet werden:

  1. Sektorspezifische Informationen über die Nutzung von Ökostrom müssen verwendet werden, wenn
    1. sie verfügbar sind und
    2. der Satz von Mindestkriterien erfüllt ist, die sicherstellen, dass die vertraglichen Instrumente zuverlässig sind. Dies kann mit dem verbleibenden Strom kombiniert werden, der mit dem Restnetzmix zu modellieren ist.
  2. Liegen keine sektorspezifischen Informationen vor, dann muss der Verbrauchsnetzmix verwendet werden.

Befindet sich die repräsentative Organisation an verschiedenen Standorten und/oder werden die Produkte des Produktportfolios in verschiedenen Ländern verkauft, muss der Strommix den Anteil an der Produktion bzw. den Verkäufen unter den EU-Ländern/-Regionen widerspiegeln. Zur Bestimmung des Anteils muss eine physikalische Einheit verwendet werden (z.B. Stückzahl oder Kilogramm Produkt). Liegen keine solchen Daten vor, muss der durchschnittliche EU-Mix (EU+EFTA) oder der regional repräsentative Mix verwendet werden.

A.4.2.3. Transport und Logistik

Die OEFSR muss Standard-Transportszenarien vorsehen, die zu verwenden sind, falls diese Daten nicht als verbindliche unternehmensspezifische Informationen aufgeführt sind (siehe Abschnitt A.4.4.1) und keine lieferkettenspezifischen Informationen verfügbar sind. Die Standard-Transportszenarien spiegeln den europäischen Durchschnitt des Verkehrs wider, einschließlich aller verschiedenen Transportoptionen innerhalb der aktuellen Produktkategorie (z.B. einschließlich der Lieferung nach Hause, falls zutreffend).

Liegen keine OEFSR-spezifischen Daten 10 vor, müssen die in Anhang III Abschnitt 4.4.3 beschriebenen Standardszenarien und -werte verwendet werden. Wenn die in Abschnitt 4.4.3 angegebenen Standardwerte durch OEFSR-spezifische Werte ersetzt werden, muss dies in der OEFSR klar angegeben und begründet werden.

Der (End- und Zwischen-) Abnehmer des zum Produktportfolio gehörenden Produkts muss in der OEFSR definiert werden 11. Der Endkunde kann ein Verbraucher (d. h. eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen) oder ein Unternehmen sein, das das Produkt für den Endverbrauch nutzt, wie Restaurants, Malerfachbetriebe oder Baufirmen. Für die Zwecke dieses Abschnitts sind Wiederverkäufer und Einführer Zwischenkunden und keine Endkunden.

A.4.2.3.1. Allokation der Auswirkungen des Verkehrs - Lkw-Verkehr

Die OEFSR muss den für jeden modellierten Lkw-Transport zu verwendenden Ausnutzungsgrad nennen und eindeutig angeben, ob der Ausnutzungsgrad Leerfahrten umfasst.

A.4.2.3.2. Allokation der Auswirkungen des Verkehrs - Verbrauchertransporte

Die OEFSR muss gegebenenfalls den Standardallokationswert vorschreiben, der für den Verbrauchertransport zu verwenden ist.

A.4.2.3.3. Standardszenarien - vom Lieferanten zum Werk

In der OEFSR müssen Standardtransportstrecken, Beförderungsarten (spezifischer Datensatz) und Lkw-Ladungsfaktoren angegeben werden, die für den Transport von Produkten vom Lieferanten zum Werk zu verwenden sind. Stehen keine OEFSR-spezifischen Daten zur Verfügung, müssen die in Anhang III Abschnitt 4.4.3.4 angegebenen Standarddaten in der OEFSR vorgeschrieben werden.

A.4.2.3.4. Standardszenarien - vom Werk zum Endkunden

Der Transport vom Werk zum Endkunden (einschließlich Verbrauchertransporte) muss in der Vertriebsstufe der OEFSR beschrieben werden. Dies erleichtert einen fairen Vergleich zwischen Produkten, die über traditionelle Geschäfte verkauft werden und jenen, die nach Hause geliefert werden.

Ist kein OEFSR-spezifisches Transportszenario verfügbar, muss das in Anhang III Abschnitt 4.4.3.5 beschriebene Standardszenario zusammen mit einer Reihe von OEFSR-spezifischen Werten verwendet werden:

  1. Verhältnis zwischen Produkten, die über den Einzelhandel, das Vertriebszentrum und direkt an den Endkunden verkauft werden
  2. Für Werk bis Endkunde: Verhältnis zwischen lokalen, innereuropäischen und internationalen Lieferketten
  3. Für Werk bis Einzelhandel: Verteilung zwischen innereuropäischen und internationalen Lieferketten

Bei wiederverwendbaren Produkten muss der Rücktransport vom Einzelhandels-/Vertriebszentrum zum Werk zusätzlich zu dem Transport modelliert werden, der für die Beförderung zum Einzelhandels-/Vertriebszentrum erforderlich ist. Es müssen die gleichen Transportstrecken verwendet werden, wie diejenigen vom Werk zum Endkunden (siehe Anhang I Abschnitt 4.4.3.5); allerdings kann der Lkw-Ausnutzungsgrad je nach Produktart volumenbegrenzt sein. Die OEFSR muss den Ausnutzungsgrad angeben, der für den Rücktransport verwendet werden muss.

A.4.2.4. Investitionsgüter - Infrastruktur und Ausrüstung

Während der Durchführung der OEF-RO müssen alle Prozesse ohne Ausschluss in die Modellierung einbezogen werden, und die verwendeten Modellierungsannahmen und Sekundärdatensätze müssen eindeutig dokumentiert werden.

Aus der OEFSR muss hervorgehen, ob auf der Grundlage der Ergebnisse der OEF-RO Investitionsgüter einer Ausschlussregelung unterliegen oder nicht. Sind Investitionsgüter in die OEFSR einbezogen, sind klare Regeln für ihre Berechnung anzugeben.

A.4.2.5. Stichprobenverfahren

In einigen Fällen ist für den Nutzer einer OEFSR ein Stichprobenverfahren erforderlich, um die Datenerhebung auf eine repräsentative Stichprobe von Anlagen/landwirtschaftlichen Betrieben usw. zu beschränken. Beispiele für Fälle, in denen die Bildung von Stichproben erforderlich sein könnte, sind Fälle, in denen mehrere Produktionsstätten an der Produktion derselben Bestandseinheit (Stock Keeping Unit, SKU) beteiligt sind; z.B. wenn derselbe Rohstoff bzw. dasselbe Input-Material von mehreren Standorten stammt oder wenn derselbe Prozess an mehr als einen Unterauftragnehmer/Lieferanten ausgelagert wird.

Für OEFSR muss eine geschichtete Stichprobe verwendet werden, d. h. eine Probe, die sicherstellt, dass Teilgesamtheiten (Schichten) einer bestimmten Grundgesamtheit in der gesamten Stichprobe einer Forschungsstudie angemessen vertreten sind. Bei dieser Art der Stichprobenbildung ist gewährleistet, dass Elemente aus jeder Teilgesamtheit in die endgültige Stichprobe einbezogen werden, während eine einfache Zufallsstichprobe nicht gewährleistet, dass Teilgesamtheiten in der Stichprobe gleichmäßig oder proportional repräsentiert sind.

Das Technische Sekretariat entscheidet, ob die Bildung von Stichproben in seiner OEFSR zulässig ist oder nicht. Das Technische Sekretariat kann die Verwendung von Stichprobenverfahren in der OEFSR ausdrücklich untersagen. In diesem Fall ist die Bildung von Stichproben in OEF-Studien nicht zulässig, und der Nutzer der OEFSR muss Daten aus allen Anlagen oder landwirtschaftlichen Betrieben erheben. Wenn das Technische Sekretariat die Bildung von Stichproben zulässt, muss die OEFSR folgenden Satz enthalten: 'Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, muss sie gemäß dieser OEFSR durchgeführt werden. Die Bildung von Stichproben ist jedoch nicht verbindlich, und jeder Nutzer dieser OEFSR kann beschließen, die Daten von allen Werksanlagen oder landwirtschaftlichen Betrieben zu erheben, ohne eine Stichprobe zu bilden.'

Falls die OEFSR die Verwendung von Stichproben zulässt, muss die OEFSR die Anforderungen an die Berichterstattung durch den Nutzer der OEFSR festlegen. Die für die OEF-Studie verwendete Grundgesamtheit und die gebildete Stichprobe müssen im OEF-Bericht eindeutig beschrieben werden (z.B. als prozentualer Anteil an der Gesamtproduktion oder als prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der Standorte gemäß den in der OEFSR genannten Anforderungen).

A.4.2.5.1. Wie homogene Teilgesamtheiten bestimmt werden (Schichtung)

Die OEF-Methode verlangt die Berücksichtigung bestimmter Aspekte bei der Ermittlung der Teilgesamtheiten (siehe Anhang I Abschnitt 4.4.6.1):

  1. geografische Verteilung von Standorten
  2. eingesetzte Technologien/landwirtschaftliche Verfahren
  3. Produktionskapazität der berücksichtigten Unternehmen/Standorte

In der OEFSR können zusätzliche Aspekte aufgeführt werden, die innerhalb einer bestimmten Produktkategorie zu berücksichtigen sind.

Werden zusätzliche Aspekte berücksichtigt, dann wird die Zahl der Teilgesamtheiten berechnet, indem die in Anhang III Abschnitt 4.4.6.1 genannte Formel (Gleichung 1) angewandt und das Ergebnis mit der Anzahl der für jeden zusätzlichen Aspekt ermittelten Klassen multipliziert wird (z.B. Standorte, die über ein Umweltmanagement- oder Berichterstattungssystem verfügen).

A.4.2.5.2. Bestimmung des Teilstichprobenumfangs auf der Ebene der Teilgesamtheit

In der OEFSR muss angegeben werden, welcher der beiden in Anhang III Abschnitt 4.4.6.2 genannten Ansätze gewählt wurde. Für alle ausgewählten Teilgesamtheiten muss dieselbe Vorgehensweise gewählt werden.

Wurde der erste Ansatz gewählt, dann muss in der OEFSR die Maßeinheit für die Produktion festgesetzt werden (z.B. t, m3, m2, Wert in EUR). In der OEFSR muss der von jeder Teilgesamtheit abzudeckende Prozentsatz der Produktion angegeben werden, der nicht unter 50 % liegen darf, ausgedrückt in der jeweiligen Einheit. Dieser Prozentsatz bestimmt den Stichprobenumfang innerhalb der Teilgesamtheit.

A.4.2.6. Nutzungsphase

A.4.2.6.1. Hauptfunktions- oder Delta-Ansatz

In der OEFSR muss beschrieben werden, welcher Ansatz anzuwenden ist (Hauptfunktions- oder Delta-Ansatz; Anhang III Abschnitt 4.4.7.1).

Wird der Delta-Ansatz gewählt, muss in der OEFSR für jedes zugehörige Produkt (z.B. Energie und Materialien) ein Referenzverbrauch festgelegt werden. Der Referenzverbrauch bezieht sich auf den Mindestverbrauch, der für die Bereitstellung der Funktion unerlässlich ist. Der Verbrauch oberhalb dieses Referenzwerts (Delta) wird dann dem Produkt zugeordnet. Bei der Bestimmung der Referenzsituation muss gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt werden:

  1. für die Produktkategorie geltende Vorschriften
  2. Normen oder harmonisierte Normen
  3. Empfehlungen von Herstellern oder Herstellerorganisationen
  4. Nutzungsvereinbarungen, die einvernehmlich in sektorspezifischen Arbeitsgruppen getroffen wurden

A.4.2.6.2. Modellierung der Nutzungsphase

Für alle Prozesse in der Nutzungsphase (sowohl für die relevantesten als auch für die anderen) gilt:

  1. In der OEFSR muss angegeben werden, welche Prozesse der Nutzungsphase produktabhängig und welche produktunabhängig sind (wie in Anhang III Abschnitt 4.4.7 beschrieben). Bei großen Produktportfolios können diese Informationen als Anhang zur OEFSR bereitgestellt werden.
  2. In der OEFSR muss festgelegt sein, für welche Prozesse Standarddaten bereitgestellt werden müssen, indem die Modellierungsleitlinien in Tabelle JJ-4 befolgt werden. Falls die Modellierung fakultativ ist, entscheidet das Technische Sekretariat, ob dies in die Systemgrenze des OEFSR-Berechnungsmodells einbezogen wird.
  3. Für jeden zu modellierenden Prozess entscheidet und beschreibt das Technische Sekretariat in der OEFSR, ob der Hauptfunktions- oder der Delta-Ansatz anzuwenden ist:
  4. Hauptfunktionsansatz: Die in der OEFSR präsentierten Standarddatensätze spiegeln so weit wie möglich die Realität von Marktsituationen wider.
  5. Delta-Ansatz: Die OEFSR muss den zu verwendenden Referenzverbrauch angeben.
  6. Die OEFSR muss den Leitlinien für die Modellierung und Berichterstattung in Tabelle JJ-4 folgen. Diese Tabelle muss vom Technischen Sekretariat ausgefüllt und in den ersten und den zweiten OEF-RO-Bericht aufgenommen werden.

Tabelle JJ-4 OEFSR-Leitlinien für die Nutzungsphase

Der spezifische Prozess der Nutzungsphase ist

Vom Technischen Sekretariat zu ergreifende Maßnahmen

produktabhängig? der relevanteste? Modellierungsleitlinien Wo zu melden
ja ja In die OEFSR-Systemgrenze aufzunehmen. Standarddaten bereitstellen Vorgeschrieben: OEF-Bericht
nein Fakultativ: Kann in die OEFSR-Systemgrenze aufgenommen werden,
wenn die Unsicherheit quantifiziert werden kann (Standarddaten bereitstellen)
Fakultativ: OEF-Bericht
nein ja/nein Aus der OEFSR-Systemgrenze Fakultativ: qualitative ausgenommen Informationen

Anhang IV Teil D enthält Standarddaten, die vom Technischen Sekretariat zur Modellierung von Tätigkeiten zu verwenden sind, die für mehrere Produktgruppen bereichsübergreifend sein könnten. Sie müssen verwendet werden, um die Datenlücken zu schließen und die Konsistenz zwischen den OEFSR zu gewährleisten. Bessere Daten können verwendet werden, dies muss jedoch in der OEFSR begründet werden.

Beispiel: Teigwaren

Dies ist ein vereinfachtes Beispiel dafür, wie der Umweltfußabdruck der Nutzungsphase für das Produkt "1 kg trockene Teigwaren" (angepasst aus der endgültigen OEFSR für trockene Teigwaren 13) modelliert und gemeldet werden kann.

Tabelle LL-6 zeigt die Prozesse zur Modellierung der Nutzungsphase von 1 kg trockenen Teigwaren (Kochzeit laut Herstellerangabe, z.B. 10 Minuten; Wassermenge laut Herstellerangabe, z.B. 10 Liter). Von den vier Prozessen sind der Strom- und der Wärmeverbrauch die relevantesten. In diesem Beispiel sind alle vier Prozesse produktabhängig. Die Wassermenge und die Kochzeit sind in der Regel auf der Verpackung angegeben. Der Hersteller kann das Rezept ändern, um die Kochzeit und damit den Energieverbrauch zu erhöhen oder zu verringern. In der OEFSR werden Standarddaten für alle vier Prozesse genannt, wie in Tabelle LL-6 (zu verwendende Tätigkeitsdaten + zu verwendender Sachbilanz-Datensatz) angegeben. Gemäß den Leitlinien für die Berichterstattung wird der Umweltfußabdruck aller vier Prozesse zusammengenommen als separate Information mitgeteilt.

Tabelle KK-5 Verwendete Beispiel-Tätigkeitsdaten und -Sekundärdatensätze

Materialien/Brennstoffe

Wert

Einheit

Leitungswasser; Technologiemix; beim Nutzer; je kg Wasser 10 kg
Strommix, Wechselstrom, Verbrauchsmix, beim Verbraucher, < 1 kV 0,5 kWh
Wärmeenergie aus Heizsystemen (Wohngebäude) aus Erdgas, Verbrauchsmix, beim Verbraucher, Temperatur 55 °C 2,3 kWh
Abfall zur Behandlung Wert Einheit
Abwasserbehandlung, häusliches Abwasser gemäß Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser 10 kg

Tabelle LL-6 Prozesse der Nutzungsphase trockener Teigwaren (angepasst aus der endgültigen PEFCR für trockene Teigwaren). Die relevantesten Prozesse sind im grünen Kasten angegeben.

Ist der Prozess der Nutzungsphase ...?

Prozesse bei Teigwaren

Maßnahmen des Technischen Sekretariats:

ii) produktabhängig? iii) der relevanteste?

Modellierung

Berichterstattung

ja ja Strom und Wärme Modelliert als Hauptfunktionsansatz. Standarddaten bereitgestellt
(Gesamtenergieverbrauch).
Im OEF-Bericht, gesondert gemeldet
nein Leitungswasser Abwasser Modelliert als Hauptfunktionsansatz. Standarddaten bereitgestellt
(Gesamtwasserverbrauch).
Im OEF-Bericht, gesondert gemeldet
nein ja/nein Aus der EF-Berechnung ausgenommen (Wirkungskategorien) Fakultativ: qualitative Informationen

A.4.2.7. EoL-Modellierung

Die OEFSR muss die Verwendung der CFF-Formel vorschreiben und Standardwerte für alle zu verwendenden Parameter bereitstellen (siehe auch Anhang III Abschnitt 4.4.8).

A.4.2.7.1. Der Faktor A

Die zu verwendenden A-Werte müssen in der OEFSR unter Bezugnahme auf Anhang IV Teil C eindeutig aufgeführt werden. Bei der Ausarbeitung einer OEFSR muss folgendes Verfahren angewandt werden, um den in die OEFSR aufzunehmenden A-Wert auszuwählen:

  1. Prüfen Sie, ob in Anhang IV Teil C ein anwendungsspezifischer A-Wert verfügbar ist, der zur OEFSR passt.
  2. Ist kein anwendungsspezifischer A-Wert verfügbar, ist der materialspezifische A-Wert aus Anhang IV Teil C zu verwenden.
  3. Ist kein materialspezifischer A-Wert verfügbar, so muss ein A-Wert von 0,5 festgesetzt werden.

A.4.2.7.2. Der Faktor B

Der B-Wert muss standardmäßig immer gleich 0 sein, es sein denn, in Anhang IV Teil C ist ein anderer geeigneter Wert aufgeführt. Der zu verwendende B-Wert muss in der OEFSR eindeutig aufgeführt werden.

A.4.2.7.3. Die Qualitätskennzahlen: Qsin/Qp und Qsout/Qp

Die Qualitätskennzahlen müssen zum Zeitpunkt der Substitution und nach Anwendung oder Material bestimmt werden. Die Qualitätskennzahlen sind OEFSR-spezifisch. Für Verpackungen sollten für jede OEFSR die Standardwerte aus Anhang IV Teil C verwendet werden. Das Technische Sekretariat kann beschließen, die Standardwerte in der OEFSR in produkt- oder sektorspezifische Werte zu ändern. In diesem Fall muss die Begründung für die Änderung in die OEFSR aufgenommen werden.

Alle Qualitätskennzahlen müssen in der OEFSR eindeutig aufgeführt werden. Alternativ dazu muss die OEFSR klare Leitlinien für die Bestimmung der zu verwendenden Qualitätskennzahlen enthalten.

Die Quantifizierung der Qualitätskennzahlen muss auf Folgendem beruhen:

A.4.2.7.4. Rezyklatanteil (R1)

In der OEFSR muss eine Liste von Standard-R1-Werten aufgeführt werden, die vom Nutzer der OEFSR zu verwenden sind, falls keine unternehmensspezifischen Werte verfügbar sind. Zu diesem Zweck wählt das Technische Sekretariat die geeigneten anwendungsspezifischen R1-Werte aus Anhang IV Teil C aus. Liegen keine anwendungsspezifischen Werte vor, muss R1 gleich 0 gesetzt werden. Auf Versorgungsmarktstatistiken beruhende materialspezifische Werte dürfen nicht als Proxy-Werte verwendet werden. Es sind alle infrage kommenden geografischen Regionen anzugeben. Die angewandten R1-Werte müssen Gegenstand der OEFSR-Prüfung (falls zutreffend) oder der Verifizierung der OEF-Studie (falls zutreffend) sein.

Neue R1-Werte können vom Technischen Sekretariat (auf der Grundlage neuer Statistiken) entwickelt und der Kommission zur Umsetzung in Anhang IV Teil C übermittelt werden. Neuvorschläge für R1-Werte müssen zusammen mit einem Bericht, aus dem die Quellen und Berechnungen hervorgehen, vorgelegt und von einer unabhängigen dritten Partei geprüft werden. Die Kommission entscheidet, ob die neuen Werte annehmbar sind und in eine aktualisierte Fassung von Anhang IV Teil C aufgenommen werden können. Sobald die neuen R1-Werte in Anhang IV Teil C integriert sind, können sie von jeder OEFSR verwendet werden. Die Wahl für 'Standard-R1- Werte' oder 'unternehmensspezifische R1-Werte' muss sich auf die Vorschriften der Datenbedarfsmatrix stützen (siehe Tabelle A-7).

Das bedeutet, dass unternehmensspezifische Werte verwendet werden müssen, wenn

  1. der Prozess in der OEFSR als relevantester bestimmt und von dem Unternehmen durchgeführt wird, das die OEFSR verwendet, oder das Unternehmen den Prozess nicht durchführt, aber Zugang zu unternehmensspezifischen Informationen hat,

    oder

  2. der Prozess in der OEFSR unter den verbindlichen unternehmensspezifischen Daten aufgeführt ist.

In allen anderen Fällen müssen 'Standard-R1-Sekundärwerte' verwendet werden, etwa, wenn sich R1 in Situation 2, Option 2 der Datenbedarfsmatrix befindet. In diesem Fall sind unternehmensspezifische Daten nicht verbindlich, und das Unternehmen muss in der OEFSR bereitgestellte Standard-R1-Sekundärdaten verwenden.

Tabelle A-7 Anforderungen an die R1-Werte in Bezug auf die Datenbedarfsmatrix

Relevantester Prozess

Sonstiger Prozess

Situation 1: von der in den Anwendungsbereich der OEF-Studie fallenden Organisation durchgeführter Prozess

Option 1

Lieferkettenspezifischer R1-Wert

Option 2

(Anwendungsspezifischer) Standard R1-Wert
Situation 2: nicht von der in den Anwendungsbereich der OEF-Studie fallenden Organisation durchgeführter Prozess, aber mit Zugang zu (unternehmens-) spezifischen Informationen

Option 1

Lieferkettenspezifischer R1-Wert

Option 2

(Anwendungsspezifischer) Standard- oder lieferkettenspezifischer R1-Wert

Option 3

(Anwendungsspezifischer) Standardoder lieferkettenspezifischer R1-Wert
Situation 3: nicht von der in den Anwendungsbereich der OEF-Studie fallenden Organisation durchgeführter Prozess und ohne Zugang zu (unternehmens-) spezifischen Informationen

Option 1

(Anwendungsspezifischer) Standard-R1-Wert

Option 2

(Anwendungsspezifischer) Standard-R1-Wert

A.4.2.7.5. Leitlinien für den Umgang mit Produktionsabfällen

In der OEF-Methode (Anhang III Abschnitt 4.4.8.8) werden zwei Optionen beschrieben; in der OEFSR muss angegeben werden, welche Option bei der Modellierung von Produktionsabfällen verwendet werden muss.

A.4.2.7.6. Recycling-Outputquote (R2)

In der OEFSR muss eine Liste von Standard-R2-Werten aufgeführt werden, die vom Nutzer der OEFSR zu verwenden sind, falls keine unternehmensspezifischen Werte verfügbar sind. Zu diesem Zweck wählt das Technische Sekretariat die geeigneten anwendungsspezifischen R2-Werte aus, die in Anhang IV Teil C verfügbar sind. Sind in Anhang IV Teil C keine anwendungsspezifischen Werte verfügbar, so müssen in der OEFSR die R2 Werte des Materials (z.B. Materialmittelwert) ausgewählt werden, die standardmäßig zu verwenden sind. Liegen keine R2-Werte vor, muss R2 gleich 0 gesetzt werden. Es sind alle infrage kommenden geografischen Regionen anzugeben.

Neue R2-Werte können vom Technischen Sekretariat (auf der Grundlage neuer Statistiken) entwickelt und der Kommission zur Umsetzung in Anhang IV Teil C übermittelt werden. Neuvorschläge für R2-Werte müssen zusammen mit einem Studienbericht, aus dem die Quellen und Berechnungen hervorgehen, vorgelegt und von einer unabhängigen dritten Partei geprüft werden. Die Kommission entscheidet, ob die neuen Werte annehmbar sind und in eine aktualisierte Fassung von Anhang IV Teil C aufgenommen werden können. Sobald die neuen R2 Werte in Anhang IV Teil C integriert sind, können sie von jeder OEFSR verwendet werden. Um den richtigen R2 Wert auszuwählen, muss vom Nutzer der OEFSR folgendes Verfahren befolgt und in der OEFSR beschrieben werden:

Soweit verfügbar, müssen unternehmensspezifische Werte verwendet werden.

  1. Liegen keine unternehmensspezifischen Werte vor und sind die Kriterien für eine Bewertung der Recyclingfähigkeit erfüllt (siehe Anhang I Abschnitt 4.4.8.9), müssen in der OEFSR aufgeführte anwendungsspezifische R2-Werte verwendet werden:
    1. Liegt für ein bestimmtes Land kein R2-Wert vor, muss der europäische Durchschnitt verwendet werden.
    2. Liegt für eine bestimmte Anwendung kein R2-Wert vor, müssen die R2-Werte des Materials verwendet werden (z.B. der Materialmittelwert).
    3. Liegen keine R2-Werte vor, muss R2 0 sein, oder es können neue Statistiken erstellt werden, um in der spezifischen Situation einen R2-Wert zuzuordnen.
  2. Die angewandten R2-Werte müssen Gegenstand der Verifizierung der OEF-Studie sein.

A.4.2.7.7. Der R3-Wert

In der OEFSR muss eine Liste von Standard-R3-Werten aufgeführt werden, die vom Nutzer der OEFSR zu verwenden sind, falls keine unternehmensspezifischen Werte verfügbar sind. Dazu muss das Technische Sekretariat den geeigneten R3-Wert aus Anhang IV Teil C auswählen. Ist in Anhang IV Teil C kein Wert verfügbar oder sind diese aufgrund neuerer Werte aus derselben Datenquelle überholt 14, so stellt das Technische Sekretariat selbst entwickelte Werte bereit oder gibt dem Nutzer der OEFSR Leitlinien für die Ableitung der erforderlichen Werte. Die angewandten R3-Werte müssen Gegenstand der OEFSR-Prüfung (falls zutreffend) oder der Verifizierung der OEF-Studie (falls zutreffend) sein.

Neue R3-Werte können vom Technischen Sekretariat (auf der Grundlage neuer Statistiken) entwickelt und der Kommission zur Umsetzung in Anhang IV Teil C übermittelt werden. Neuvorschläge für R3-Werte müssen zusammen mit einem Studienbericht, aus dem die Quellen und Berechnungen hervorgehen, und von einer unabhängigen dritten Partei geprüft werden. Die Kommission entscheidet, ob die neuen Werte annehmbar sind und in eine aktualisierte Fassung von Anhang IV Teil C aufgenommen werden können. Sobald die neuen R1-Werte in Anhang IV Teil C integriert sind, können sie von jeder OEFSR verwendet werden.

Die Wahl für 'Standard-R3-Werte' oder 'unternehmensspezifische R3-Werte' muss sich auf die Logik der Datenbedarfsmatrix stützen. Das bedeutet, dass lieferkettenspezifische Werte verwendet werden müssen, wenn

  1. der Prozess in der OEFSR als relevantester bestimmt und von dem Unternehmen durchgeführt wird, das die OEFSR verwendet, oder das Unternehmen den Prozess nicht durchführt, aber Zugang zu unternehmensspezifischen Informationen hat,

    oder

  2. der Prozess in der OEFSR unter den verbindlichen unternehmensspezifischen Daten aufgeführt ist.

In allen anderen Fällen müssen 'Standard-R3-Sekundärwerte' verwendet werden, etwa, wenn sich R3 in Situation 2, Option 2 der Datenbedarfsmatrix befindet. In diesem Fall sind unternehmensspezifische Daten nicht verbindlich, und das Unternehmen muss in der OEFSR bereitgestellte Standard-R3-Sekundärdaten verwenden.

A.4.2.7.7. Erecycled und ErecyclingEoL

In der OEFSR müssen die Standarddatensätze aufgeführt werden, die der Nutzer der OEFSR auf die Modelle Erec und ErecEoL anwenden muss.

A.4.2.7.8. Der E*v-Wert

In der OEFSR müssen die Standarddatensätze aufgeführt werden, die der Nutzer der OEFSR bei der Modellierung von E*v anwenden muss.

A.4.2.7.9. Wie die Formel anzuwenden ist, wenn das Produktportfolio Zwischenprodukte enthält

In diesem Fall dürfen die Parameter für das Ende der Lebensdauer des spezifischen Produkts des Produktporfolios (d. h. Recyclingfähigkeit am Ende der Lebensdauer, energetische Verwertung und Entsorgung) nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die OEFSR verlangt die Berechnung zusätzlicher Informationen für die EoL-Phase.

Wird die Formel in OEF-Studien für Zwischenprodukte (Cradle-to-Gate-Studien) angewandt, muss die OEFSR Folgendes vorschreiben:

  1. Verwendung der CFF
  2. Ausschluss des Endes der Lebensdauer, indem die Parameter R2, R3 und Ed für die in das Produktportfolio einbezogenen Produkte auf 0 gesetzt werden
  3. Verwendung von A=1 für Zwischenprodukte im Produktportfolio

Bei der Entwicklung der OEFSR muss der A-Wert des Produkts im Produktportfolio für die Hotspot-Analyse in der OEF-RO auf 1 gesetzt werden, damit sich die Untersuchung auf das tatsächliche System konzentrieren kann. Dies muss in der OEFSR dokumentiert werden.

A.4.2.8. Verlängerte Produktlebensdauer

In der in Anhang III Abschnitt 4.4.9 beschriebenen Situation 1 muss die OEFSR beschreiben, wie die Wiederverwendung oder Aufbereitung in die Berechnungen des Referenzflusses und des vollständigen Lebenswegmodelles einbezogen wird, wobei das 'wie lange' des Produktportfolios zu berücksichtigen ist. Standardwerte für die verlängerte Lebensdauer müssen in der OEFSR angegeben oder als verbindliche unternehmensspezifische Informationen aufgeführt werden.

A.4.2.8.1. Anwendung der 'Wiederverwendungsquote' (Situation 1)

In Anhang III Abschnitt 4.4.9.2 Nummer 2 muss die OEFSR die Strecken für einfache Transportwege näher spezifizieren und angeben.

A.4.2.8.2. Durchschnittliche Wiederverwendungsquoten für unternehmenseigene Bestände

Die in Anhang III Abschnitt 4.4.9.4 verfügbaren durchschnittlichen Wiederverwendungsquoten müssen im Rahmen der OEF-RO verwendet werden, es sei denn, es liegen Daten von besserer Qualität vor.

Beschließt das Technische Sekretariat, im Rahmen seiner OEF-RO andere Werte zu verwenden, so muss es dies begründen und die Datenquelle angeben. Ist eine bestimmte Verpackungsart in der vorstehenden Liste nicht enthalten, müssen sektorspezifische Daten verwendet werden. Neue Werte müssen Gegenstand der OEFSR-Prüfung sein.

Die OEFSR schreibt die Verwendung verbindlicher unternehmensspezifischer Wiederverwendungsquoten für unternehmenseigene Verpackungsbestände vor.

A.4.2.8.3. Durchschnittliche Wiederverwendungsquoten für von Dritten betriebene Bestände

Die durchschnittlichen Wiederverwendungsquoten, die in Anhang III Abschnitt 4.4.9.5 enthalten sind, werden von denjenigen OEFSR verwendet, in deren Anwendungsbereich von Dritten betriebene Bestände wiederverwendbarer Verpackungen fallen, es sei denn, es liegen Daten von besserer Qualität vor.

Wenn das Technische Sekretariat beschließt, im Rahmen seiner endgültigen OEFSR andere Werte zu verwenden, muss es diese Entscheidung klar begründen und die Datenquelle angeben. Ist eine bestimmte Verpackungsart in der Liste in Anhang I Abschnitt 4.4.9.5 nicht enthalten, müssen sektorspezifische Daten erhoben und in die OEFSR aufgenommen werden. Neue Werte müssen Gegenstand der OEFSR-Prüfung sein.

A.4.2.9. Emissionen und Abbau von Treibhausgasen

Um alle für die Ausarbeitung der OEFSR erforderlichen Informationen bereitzustellen, muss die OEF-RO die drei Klimawandel-Unterkategorien stets getrennt berechnen. Wird der Klimawandel als relevanteste Wirkungskategorie ermittelt, muss die OEFSR i) vorschreiben, dass der gesamte Klimawandel als Summe der drei Unterkategorien mitgeteilt wird, und ii) vorschreiben, dass die Unterkategorien 'Klimawandel - fossil', 'Klimawandel - biogen' und 'Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung' getrennt angegeben werden, wenn die OEF-RO zeigt, dass sie jeweils mehr als 5 % 15 zum Gesamtergebnis beitragen.

A.4.2.9.1. Unterkategorie 2: Klimawandel - biogen

In der OEFSR muss angegeben werden, ob bei der Modellierung der Vordergrundemissionen ein vereinfachter Modellierungsansatz angewandt werden muss.

Wird ein vereinfachter Modellierungsansatz gewählt, muss die OEFSR folgenden Wortlaut enthalten: 'Nur die Emission 'Methan (biogen)' wird modelliert, während keine weiteren biogenen Emissionen und Aufnahmen aus der Atmosphäre einbezogen werden. Wenn Methanemissionen sowohl fossile als auch biogene Emissionen sein können, muss zunächst die Freisetzung von biogenem Methan und dann das verbleibende fossile Methan modelliert werden.'

Wird kein vereinfachter Modellierungsansatz gewählt, muss die OEFSR folgenden Wortlaut enthalten: 'Sämtliche Emissionen und der gesamte Abbau von biogenem Kohlenstoff müssen getrennt modelliert werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Charakterisierungsfaktoren für biogene CO2-Aufnahmen und -Emissionen innerhalb der EF-Wirkungsabschätzungsmethode auf 0 gesetzt sind.'

A.4.2.9.2 Unterkategorie 3: Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung (LULUC)

Das Technische Sekretariat kann beschließen, die Speicherung von Kohlenstoff im Boden als zusätzliche Umweltinformation in die OEFSR einzubeziehen. Im Falle der Einbeziehung muss in der OEFSR angegeben werden, wie diese modelliert und berechnet werden und welcher Nachweis erbracht werden muss. Wenn in Rechtsvorschriften spezifische Modellierungsanforderungen für den Sektor festgelegt sind, muss er gemäß diesen Rechtsvorschriften modelliert werden.

A.4.2.10. Verpackung

Falls die OEFSR nicht die Verwendung unternehmensspezifischer Daten verlangt, keine lieferantenspezifischen Informationen verfügbar sind oder die Verpackung nicht relevant ist, müssen europäische durchschnittliche Verpackungsdatensätze verwendet werden. Obwohl die Standardsekundärdatensätze in der OEFSR aufgeführt werden müssen, muss die OEFSR für einige Mehrstoffverpackungen zusätzliche Informationen liefern, damit der Nutzer eine korrekte Modellierung vornehmen kann. Dies ist beispielsweise bei Getränkekartons und Bag-in-Box-Verpackungen der Fall:

A.4.3. Vorgehen bei multifunktionalen Prozessen

Systeme mit multifunktionalen Prozessen müssen nach der Entscheidungshierarchie in Anhang I Abschnitt 4.5 modelliert werden.

In der OEFSR müssen Multifunktionalitätslösungen innerhalb der festgelegten Systemgrenze und gegebenenfalls für vor- und nachgelagerte Phasen näher spezifiziert werden. Gegebenenfalls müssen in der OEFSR auch spezifische Faktoren angegeben werden, die bei Allokationslösungen zu verwenden sind. Alle in der OEFSR spezifizierten Multifunktionalitätslösungen müssen unter Bezugnahme auf die OEF-Multifunktionalitätslösungshierarchie klar begründet werden:

  1. Wo eine Unterteilung erfolgt, muss die OEFSR spezifizieren, welche Prozesse zu unterteilen sind und welche Grundsätze bei dieser Unterteilung eingehalten werden sollten.
  2. Wird eine Allokation nach physischer Beziehung vorgenommen, müssen in der OEFSR die zu berücksichtigenden relevanten zugrunde liegenden physischen Beziehungen angegeben und die spezifischen Allokationswerte aufgelistet und für alle Studien festgelegt werden, welche die OEFSR verwenden.
  3. Wird eine Allokation nach einer anderen Beziehung vorgenommen, muss diese Beziehung in der OEFSR angegeben werden, und es müssen die spezifischen Allokationswerte aufgelistet und für alle Studien festgelegt werden, welche die OEFSR verwenden.

A.4.3.1. Tierhaltung

A.4.3.1.1. Allokation innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebsmoduls

In der OEFSR müssen Standardwerte für jede Tierart angegeben und für OEF-Studien verwendet werden. Es sollten die in Anhang III Abschnitte 4.5.1.2 bis 4.5.1.4 verfügbaren Standardwerte verwendet werden, sofern nicht sektorspezifischere Daten verfügbar sind.

A.4.3.1.2. Allokation innerhalb des Schlachthofs

Anhang III enthält Standardwerte für Preise und Massenanteile für Rinder, Schweine und kleine Wiederkäuer (Schafe, Ziegen); diese Standardwerte müssen in die einschlägigen OEFSR aufgenommen und für OEF-Studien, OEF-unterstützende Studien und OEF-RO verwendet werden. In OEF-Studien dürfen keine anderen Allokationsfaktoren verwendet werden.

A.4.3.1.3. Allokation im Schlachthof für Rinder

Wenn Allokationsfaktoren zur Aufteilung der Auswirkungen des Schlachtkörpers auf die verschiedenen Teilstücke gewünscht sind, müssen sie in der entsprechenden OEFSR festgelegt werden.

A.4.4. Anforderungen an die Datenerhebung und Datenqualität

Grundsatz der Wesentlichkeit

Eines der Hauptmerkmale der OEF-Methode ist das Konzept der 'Wesentlichkeit', d. h., der Fokus wird auf das gelegt, worauf es wirklich ankommt. Im OEF-Kontext wird das Wesentlichkeitskonzept in zwei Hauptbereichen entwickelt:

Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte, Prozesse und direkte Elementarflüsse: Die OEFSR muss die relevantesten nennen. Dabei handelt es sich um die Umweltbeiträge, auf die sich Unternehmen, Interessenträger, Verbraucher und politische Entscheidungsträger konzentrieren sollten (siehe Anhang III Abschnitt 7.3).

Datenanforderungen: Da die relevantesten Prozesse diejenigen sind, die das Umweltprofil einer Organisation bestimmen, müssen sie anhand von Daten von höherer Qualität als die weniger relevanten Prozesse bewertet werden, unabhängig davon, wo diese Prozesse innerhalb der OEF-Grenzen ablaufen.

Sobald die Modelle für die repräsentativen Organisationen entwickelt sind, muss sich das Technische Sekretariat anhand der OEF-RO mit den folgenden beiden Fragen befassen:

  1. Für welche Prozesse sind unternehmensspezifische Informationen obligatorisch?
  2. Welche Prozesse bestimmen das Umweltprofil der Organisation (relevanteste Prozesse)?

A.4.4.1. Liste der verbindlichen unternehmensspezifischen Daten

Die Liste der obligatorischen unternehmensspezifischen Daten bezieht sich auf die Tätigkeitsdaten, direkten Elementarflüsse und Prozesse (Prozessmodule), für die unternehmensspezifische Daten erhoben werden müssen. In dieser Liste werden die Mindestdatenanforderungen festgelegt, die die Nutzer der OEFSR erfüllen müssen. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Nutzer, der keinen Zugang zu den einschlägigen unternehmensspezifischen Daten hat, eine OEF-Studie nur unter Anwendung von Standarddaten und -datensätzen durchführen und ihre Ergebnisse offenlegen kann. Die OEFSR muss die Liste der obligatorischen unternehmensspezifischen Daten festlegen.

Bei der Auswahl der obligatorischen unternehmensspezifischen Daten muss das Technische Sekretariat deren Relevanz innerhalb des EF-Profils, den zur Erhebung dieser Daten erforderlichen Aufwand (insbesondere für KMU) und die für die Erhebung aller obligatorischen unternehmensspezifischen Daten insgesamt erforderliche Datenmenge/Zeitspanne sowie im EU-Recht festgelegte rechtliche Anforderungen an die Messung bestimmter Emissionen berücksichtigen. Gibt es beispielsweise spezifische EU-EHS-Überwachungsvorschriften für den Sektor, zu dem das unter die OEFSR fallende Produkt gehört, sollte die OEFSR auf die in der Verordnung (EU) 2018/2066 festgelegten EU-EHS-Quantifizierungsanforderungen für die dort erfassten Prozesse und THG Bezug nehmen. Im Fall von CO2-Abscheidung und -Speicherung gelten die Anforderungen des Anhangs III.

Diese Entscheidung hat vor allem zwei Konsequenzen: i) Unternehmen können eine OEF-Studie nur durchführen, indem sie diese Daten suchen und Standarddaten für alles außerhalb dieser Liste verwenden, während ii) Unternehmen, die keine unternehmensspezifischen Daten in einer der aufgeführten Kategorien haben, kein OEFSR-konformes OEF-Profil für eine Organisation im betreffenden Sektor berechnen können.

Für jeden Prozess, für den unternehmensspezifische Daten obligatorisch sind, muss die OEFSR folgende Informationen beinhalten:

  1. die Liste der unternehmensspezifischen Tätigkeitsdaten, die vom OEFSR-Nutzer anzugeben sind, sowie die zu verwendenden Standardsekundärdatensätze. Die Liste der Tätigkeitsdaten muss in Bezug auf Maßeinheiten und sonstige Merkmale, die den Nutzer bei der Umsetzung der OEFSR unterstützen könnten, so spezifisch wie möglich sein;
  2. die Liste der direkten (d. h. Vordergrund-) Elementarflüsse, die vom Nutzer der OEFSR zu messen sind. Dies ist die Liste der relevantesten direkten Emissionen und Ressourcen. Für jede Emission und Ressource müssen in der OEFSR die Häufigkeit der Messungen, die Messverfahren und alle anderen technischen Informationen angegeben werden, die erforderlich sind, um die Vergleichbarkeit der OEF-Profile zu gewährleisten. Beachten Sie, dass die aufgeführten direkten Elementarflüsse mit der Nomenklatur in Einklang stehen müssen, die in der neuesten Version des EF-Referenzpakets 16 verwendet wird.

Da die Daten für diese Prozesse unternehmensspezifisch sein müssen, können die Punktzahlen für P nicht höher als 3 und für TiR, TeR und GeR nicht höher als 2 sein, und die Punktzahl für den Datenqualitätswert muss ≤ 1,5 sein. Für die Bewertung des Datenqualitätswerts gelten die Anforderungen von Anhang III Tabelle 23. Die entwickelten Datensätze müssen EF-konform sein.

Für Prozesse, die für die verbindliche Modellierung mit unternehmensspezifischen Daten ausgewählt werden, muss die OEFSR die in diesem Abschnitt dargelegten Anforderungen erfüllen. Bei allen anderen Prozessen muss der Nutzer der OEFSR die Datenbedarfsmatrix anwenden, wie in Abschnitt 4.4.4.4 dieses Anhangs erläutert.

A.4.4.2. Zu verwendende Datensätze

Bei der Ausarbeitung der endgültigen OEFSR sind EF-konforme Datensätze 17 zu verwenden. Falls keine EF-konformen Datensätze verfügbar sind, müssen die folgenden Regeln in hierarchischer Reihenfolge befolgt werden:

  1. Ein EF-konformer Proxydatensatz ist kostenlos verfügbar: Er wird in die Liste der Standardprozesse der OEFSR aufgenommen und im Abschnitt 'Grenzen' der OEFSR angegeben.
  2. Ein ILCD-EL-konformer Proxydatensatz ist kostenlos verfügbar: Höchstens 10 % der Gesamtpunktzahl dürfen aus ILCD-EL-konformen Datensätzen abgeleitet werden.
  3. Es ist kein EF- oder ILCD-EL-konformer Proxydatensatz kostenlos verfügbar: Der Prozess muss aus dem Modell ausgenommen werden. Dies muss in der OEFSR als Datenlücke klar angegeben und von den OEFSR-Prüfern validiert werden.

Für den Nutzer der OEFSR müssen die in der OEFSR aufgeführten Sekundärdatensätze verwendet werden. Wenn ein zur Berechnung des OEF-Profils erforderlicher Datensatz nicht unter den aufgelisteten Datensätzen ist, müssen in hierarchischer Reihenfolge folgende Regeln befolgt werden:

  1. Verwendung eines EF-konformen Datensatzes, der an einem der Knoten des Lebensweg-Datennetzes 18 verfügbar ist; http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/.
  2. Verwendung eines EF-konformen Datensatzes aus einer freien oder kommerziellen Quelle
  3. Verwendung eines anderen EF-konformen Datensatzes, der als guter Proxydatensatz gilt In diesem Fall müssen diese Informationen in den Abschnitt 'Grenzen' des Anhangs I aufgenommen werden.
  4. Verwendung eines ILCD-EL-konformen Proxydatensatzes In solchen Fällen müssen diese Datensätze in Abschnitt 'Grenzen' des Anhangs I aufgenommen werden. Bis zu einem Höchstbeitrag von 10 % der Gesamtpunktzahl des betrachteten Produkts
  5. Ist kein EF- oder ILCD-EL-konformer Datensatz verfügbar, muss er aus der OEF-Studie ausgeklammert werden. Dies muss im OEF-Bericht eindeutig als Datenlücke angegeben und von den Prüfern der OEF-Studie und des OEF-Berichts validiert werden.

Wird ein EF- oder ILCD-EL-konformer Datensatz verwendet, so ist die Nomenklatur der Elementarflüsse an das im restlichen Modell 19 verwendete EF-Referenzpaket anzupassen.

A.4.4.3. Ausschluss

Ausschlüsse müssen bei der ersten OEF-RO und den unterstützenden Studien vermieden werden.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der ersten OEF-RO und sofern dies durch die unterstützenden Studienergebnisse bestätigt wird, können in der zweiten OEF-RO und der OEFSR Prozesse aus den RO-Systemgrenzen ausgenommen werden, indem folgende Regel angewandt wird:

  1. Werden Prozesse aus dem Modell ausgenommen, dann muss dies auf der Grundlage einer 3%igen Obergrenze unter Berücksichtigung ihrer Umweltauswirkungen für alle Wirkungskategorien erfolgen, zusätzlich zu dem bereits in den Hintergrunddatensätzen enthaltenen Ausschluss. Diese Regel gilt sowohl für Zwischen- als auch für Endprodukte. Prozesse, die insgesamt (kumulativ) weniger als 3 % der Umweltauswirkungen für jede Wirkungskategorie ausmachen, können von der repräsentativen Organisation ausgenommen werden. Beschließt das Technische Sekretariat, die Ausschlussregel anzuwenden, dann müssen die Prozesse in der zweiten OEF-RO ausgenommen werden, und die Prozesse, die aufgrund des Ausschlusses ausgenommen wurden, müssen in der OEFSR aufgelistet werden.
  2. Werden die Prozesse, die für den Ausschluss aus der ersten OEF-RO bestimmt wurden, durch die unterstützenden Studien nicht bestätigt, dann muss die Entscheidung über ihren Ausschluss oder ihre Einbeziehung dem Prüfteam überlassen und in dem der OEFSR beizufügenden Prüfbericht ausdrücklich festgehalten werden.

In der OEFSR müssen die Prozesse aufgeführt werden, die aufgrund der Ausschlussregel von der Modellierung ausgenommen werden müssen, und es muss angegeben werden, dass der Nutzer der OEFSR keine weiteren Ausschlüsse vornehmen darf. Entscheidet das Technische Sekretariat, dass kein Ausschluss zulässig ist, muss diese Anforderung in der OEFSR ausdrücklich erwähnt werden.

A.4.4.4. Anforderungen an die Datenqualität

A.4.4.4.1. Die DQR-Formel

Die OEFSR muss Tabellen mit den Kriterien enthalten, die für die semiquantitative Bewertung der einzelnen Datenqualitätskriterien zu verwenden sind. Die OEFSR kann strengere oder zusätzliche Anforderungen an die Datenqualität festlegen, wenn dies für den betreffenden Sektor geboten ist.

A.4.4.4.2. Datenqualitätswert unternehmensspezifischer Datensätze

Bei der Erstellung eines unternehmensspezifischen Datensatzes muss die Datenqualität i) der unternehmensspezifischen Tätigkeitsdaten und ii) der unternehmensspezifischen direkten Elementarflüsse (d. h. die Emissionsdaten) vom Nutzer der OEFSR separat bewertet werden. Um die Evaluierung des Datenqualitätswerts von Datensätzen mit unternehmensspezifischen Daten zu ermöglichen, muss die OEFSR mindestens eine Tabelle enthalten, aus der hervorgeht, wie der Wert der DQR-Kriterien für diese Prozesse bewertet werden kann. Die in die OEFSR einzubeziehenden Tabellen müssen auf Anhang III Tabelle 23 basieren: Nur die Referenzjahreskriterien (TiR-EF, TiR-AD) können vom Technischen Sekretariat angepasst werden.

Der Datenqualitätswert der mit den Tätigkeitsdaten verknüpften Teilprozesse (siehe Anhang I Abbildung 9) wird anhand der Anforderungen in der Datenbedarfsmatrix ( Abschnitt 4.4.4.4 dieses Anhangs) bewertet.

Der Datenqualitätswert des neu entwickelten Datensatzes muss folgendermaßen berechnet werden:

  1. Wählen Sie die relevantesten Tätigkeitsdaten und direkten Elementarflüsse aus: Die relevantesten Tätigkeitsdaten sind diejenigen zu Teilprozessen (d. h. Sekundärdatensätze), auf die mindestens 80 % der gesamten Umweltauswirkungen des unternehmensspezifischen Datensatzes entfallen, wobei die Auflistung von denjenigen mit dem größten Beitrag zu denen mit dem geringsten absteigen muss. Relevanteste direkte Elementarflüsse sind definiert als direkte Elementarflüsse, die kumulativ zu mindestens 80 % zur Gesamtwirkung der direkten Elementarflüsse beitragen.
  2. Berechnen Sie die DQR-Kriterien TeR, TiR, GeR und P für die einzelnen relevantesten Tätigkeitsdaten und die einzelnen relevantesten direkten Elementarflüsse. Die Werte der einzelnen Kriterien müssen auf der Grundlage der in der OEFSR bereitgestellten Tabelle zur Bewertung des Werts der DQR-Kriterien zugewiesen werden.
    1. Die relevantesten direkten Elementarflüsse bestehen jeweils aus der Menge und der Bezeichnung des Elementarflusses (z.B. 40 g Kohlendioxid). Der Nutzer der OEFSR muss für alle relevantesten Elementarfluss die vier DQR-Kriterien TeR-EF, TiR-EF, GeR-EF und OEF bewerten. Beispiele für zu bewertende Elemente sind der Zeitpunkt des gemessenen Flusses, die Technologie, für die der Fluss gemessen wurde, und das geografische Gebiet, in dem die Messung durchgeführt wurde.
    2. Der Nutzer der OEFSR muss für alle relevantesten Tätigkeitsdaten die vier DQR-Kriterien TeR-AD, TiR-AD, PAD und GeR-AD bewerten.
    3. Da die Daten für die obligatorischen Prozesse unternehmensspezifisch sein müssen, darf die Punktzahl für P nicht höher als 3 sein, während die Punktzahl für TiR, TeR und GeR nicht höher als 2 sein darf (der Datenqualitätswert muss ≤ 1,5 sein).
  3. Berechnen Sie den Umweltbeitrag der einzelnen relevantesten Tätigkeitsdaten (durch Verknüpfung mit dem entsprechenden Teilprozess) und der einzelnen relevantesten direkten Elementarflüsse zur Gesamtsumme der Umweltauswirkungen aller relevantesten Tätigkeitsdaten und direkten Elementarflüsse als Prozentsatz (gewichtet, unter Verwendung aller EF-Wirkungskategorien). Der neu erstellte Datensatz enthält beispielsweise nur zwei relevanteste Tätigkeitsdaten, die insgesamt 80 % der gesamten Umweltauswirkungen des Datensatzes ausmachen:
    1. Die Tätigkeitsdaten 1 machen 30 % der gesamten Umweltauswirkungen des Datensatzes aus. Der Anteil dieses Prozesses an den insgesamt 80 % beträgt 37,5 % (letzteres ist die zu verwendende Gewichtung).
    2. Die Tätigkeitsdaten 2 machen 50 % der gesamten Umweltauswirkungen des Datensatzes aus. Der Anteil dieses Prozesses an den insgesamt 80 % beträgt 62,5 % (letzteres ist die zu verwendende Gewichtung).
  4. Berechnen Sie die Kriterien TeR, TiR, GeR und P des neu erstellten Datensatzes als gewichteten Durchschnitt jedes Kriteriums der relevantesten Tätigkeitsdaten und direkten Elementarflüsse. Die Gewichtung ist der relative Beitrag (in %) aller in Schritt 3 berechneten relevantesten Tätigkeitsdaten und direkten Elementarflüsse.
  5. Der Nutzer der OEFSR muss den Gesamt-Datenqualitätswert des neu entwickelten Datensatzes anhand der Gleichung 20 in Anhang I berechnen, wobeibild die gemäß Punkt 4 berechneten gewichteten Durchschnittswerte sind.

A.4.4.4.3. Datenqualitätswert von Sekundärdatensätzen, die in einer OEF-Studie verwendet werden

Damit der Nutzer die kontextspezifischen DQR-Kriterien TeR, TiR und GeR der relevantesten Prozesse bewerten kann, muss die OEFSR mindestens eine Tabelle enthalten, aus der hervorgeht, wie die Kriterien zu bewerten sind. Die Bewertung der Kriterien TeR, TiR und GeR muss anhand von Anhang I Tabelle 24 erfolgen. Das Technische Sekretariat kann nur die Bezugsjahre für das Kriterium TiR anpassen. Es ist nicht zulässig, den Text für die anderen Kriterien zu ändern.

A.4.4.4.4. Die Datenbedarfsmatrix

Alle Prozesse, die für die Modellierung des Produkts erforderlich sind und nicht auf der Liste der obligatorischen unternehmensspezifischen Daten stehen, müssen anhand der Datenbedarfsmatrix (siehe Tabelle MM-8) evaluiert werden.

Vorschriften für die Ausarbeitung einer OEFSR

Die OEFSR muss für alle Prozesse, die nicht auf der Liste der obligatorischen unternehmensspezifischen Daten stehen, folgende Informationen enthalten:

  1. die Liste der Standardsekundärdatensätze, die im Anwendungsbereich der OEFSR zu verwenden sind (Name des Datensatzes zusammen mit dem UUID der aggregierten Version 20, der Internetadresse des Knotens und den Datenbeständen). Jeder Datensatz muss in aggregierter und disaggregierter Form (auf Ebene 1) verfügbar sein;
  2. für alle aufgeführten Standard-EF-Datensätze die Standard-Datenqualitätswerte (für jedes Kriterium), wie in ihren Metadaten angegeben;
  3. die relevantesten Prozesse;
  4. eine oder mehrere DQR-Tabellen für die relevantesten Prozesse;
  5. die Prozesse, die voraussichtlich in Situation 1 sein werden;
  6. für jene Prozesse, die voraussichtlich in Situation 1 sein werden, ausdrückliche Liste der vom Nutzer der OEFSR mindestens zu messenden Tätigkeitsdaten und direkten Elementarflüsse 21. Diese Liste muss so spezifisch wie möglich sein in Bezug auf die Maßeinheit, die Messweise oder die Durchschnittsdaten und alle anderen Merkmale, die dem Nutzer bei der Umsetzung der OEFSR behilflich sein könnten.

Regeln für den OEFSR-Nutzer

Der Nutzer der OEFSR muss anhand der Datenbedarfsmatrix ermitteln, welche Daten benötigt werden. Sie muss im Rahmen der Modellierung seiner OEF-Studie je nach dem Einfluss des Nutzers (Unternehmen) auf den jeweiligen Prozess verwendet werden. Die folgenden drei Fälle sind in der Datenbedarfsmatrix zu finden:

  1. Situation 1: Der Prozess wird von der in den Anwendungsbereich der OEF-Studie fallenden Organisation durchgeführt.
  2. Situation 2: Der Prozess wird nicht von der in den Anwendungsbereich der OEF-Studie fallenden Organisation durchgeführt, aber das Unternehmen hat Zugang zu unternehmensspezifischen Informationen.
  3. Situation 3: Der Prozess wird nicht von der in den Anwendungsbereich der OEF-Studie fallenden Organisation durchgeführt und das Unternehmen hat keinen Zugang zu unternehmensspezifischen Informationen.

Der Nutzer der OEFSR muss

  1. bestimmen, welchen Einfluss (die weiter unten dargestellten Situationen 1, 2 oder 3) das Unternehmen auf jeden Prozess in seiner Lieferkette ausübt. Dies gibt den Ausschlag dafür, welche der Optionen aus Tabelle MM-8 für den jeweiligen Prozess relevant ist;
  2. die Regeln in Tabelle MM-8 für die relevantesten Prozesse und für die anderen Prozesse befolgen. Der in Klammern angegebene Datenqualitätswert ist der höchstzulässige Datenqualitätswert.
  3. die Datenqualitätswerte (für jedes Kriterium + Gesamtwert) für alle Datensätze, die für die relevantesten und die neu geschaffenen Prozesse verwendet werden, berechnen oder neu bewerten. Für alle verbleibenden 'sonstigen Prozesse' müssen die in der OEFSR angegebenen Datenqualitätswerte verwendet werden.
  4. Stehen einer oder mehrere Prozesse nicht auf der Liste der Standardprozesse in der OEFSR, muss der Nutzer einen geeigneten Datensatz gemäß den Anforderungen in Abschnitt A.4.4.2 dieses Anhangs ermitteln.

Tabelle MM-8 Datenbedarfsmatrix (DNM) - Anforderungen an den Nutzer der OEFSR Die für die einzelnen Situationen angegebenen Optionen sind nicht in hierarchischer Reihenfolge aufgeführt. Zur Bestimmung des zu verwendenden R1-Wertes siehe Tabelle A-7.

Relevantester Prozess Sonstiger Prozess
Situation 1:von der in den Anwendungsbereich der OEF-Studie fallenden Organisation durchgeführter Prozess

Option 1

Bereitstellung unternehmensspezifischer Daten (wie in der OEFSR vorgeschrieben) und Erstellung eines unternehmensspezifischen Datensatzes in aggregierter Form (DQR ≤ 1,5) 1 Berechnung der Datenqualitätswerte (für jedes Kriterium + insgesamt)

Option 2

Verwendung eines Standardsekundärdatensatzes in aggregierter Form (DQR ≤ 3,0) in der OEFSR Verwendung der Standard- Datenqualitätswerte
Situation 2: nicht von der in den Anwendungsbereich der OEF-Studie fallenden Organisation durchgeführter Prozess, aber mit Zugang zu (unternehmens-) spezifischen Informationen

Option 1

Bereitstellung unternehmensspezifischer Daten (wie in der OEFSR vorgeschrieben) und Erstellung eines unternehmensspezifischen Datensatzes in aggregierter Form (DQR ≤ 1,5) Berechnung der Datenqualitätswerte (für jedes Kriterium + insgesamt)

Option 2

Verwendung unternehmensspezifischer Tätigkeitsdaten für den Transport (Strecke) und Ersetzung der für den Strommix und den Transport verwendeten Teilprozesse durch lieferkettenspezifische EF-konforme Datensätze (DQR ≤ 3,0).

Neubewertung der DQR-Kriterien im produktspezifischen Kontext

Option 3

Verwendung unternehmensspezifischer Tätigkeitsdaten für den Transport (Strecke) und Ersetzung der für den Strommix und den Transport verwendeten Teilprozesse durch lieferkettenspezifische EF- konforme Datensätze (DQR ≤ 4,0) Verwendung der Standard- Datenqualitätswerte.
Situation 3: nicht von der in den Anwendungsbereich der OEF-Studie fallenden Organisation
durchgeführter Prozess und ohne Zugang zu (unternehmens-) spezifischen Informationen

Option 1

Verwendung eines Standard- Sekundärdatensatzes in aggregierter Form (DQR ≤ 3,0) Neubewertung der DQR-Kriterien im produktspezifischen Kontext

Option 2

Verwendung eines Standard- Sekundärdatensatzes in aggregierter Form (DQR ≤ 4,0) Verwendung der Standard- Datenqualitätswerte
1) Unternehmensspezifische Datensätze müssen der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Für alle EF-konformen Sekundärdatensätze kann ein ILCD-EL-konformer Datensatz verwendet werden. Bis zu einem Höchstbeitrag von 10 % der Gesamtpunktzahl des betrachteten Produkts (siehe Anhang III Abschnitt 4.6.3) Für diese Datensätze muss der DQR nicht neu berechnet werden.'

A.4.4.4.5. Datenbedarfs matrix, Situation 1

Für jeden Prozess in Situation 1 gibt es zwei Optionen:

Situation 1/Option 1

Für alle Prozesse des Unternehmens und wenn das Unternehmen, das die OEFSR verwendet, unternehmensspezifische Daten verwendet, muss der Datenqualitätswert des neu entwickelten Datensatzes gemäß Abschnitt A.4.4.4.2 und unter Verwendung OEFSR-spezifischer DQR-Tabellen bewertet werden.

Situation 1/Option 2

Nur für die nicht relevantesten Prozesse gilt, dass der Nutzer, sollte er den Prozess modellieren wollen, ohne unternehmensspezifische Daten zu erheben, den in der OEFSR aufgeführten Sekundärdatensatz zusammen mit dessen in der OEFSR aufgeführten Standard-Datenqualitätswerten anwenden muss.

Ist in der OEFSR kein für den Prozess zu verwendender Standard-Datensatz aufgeführt, muss der Nutzer der OEFSR die Datenqualitätswerte den Metadaten des ursprünglichen Datensatzes entnehmen.

A.4.4.4.6. Datenbedarfsmatrix, Situation 2

Wenn ein Prozess in der Situation 2 ist (d. h., der Nutzer der OEFSR führt den Prozess nicht durch, hat aber Zugang zu unternehmensspezifischen Daten), gibt es drei Optionen:

Situation 2/Option 1

Für alle Prozesse, die nicht vom Unternehmen durchgeführt werden und bei denen der Nutzer der OEFSR unternehmensspezifische Daten verwendet: Der DQR des neu entwickelten Datensatzes muss gemäß Anhang III Abschnitt 4.6.5.2 unter Verwendung der OEFSR-spezifischen DQR-Tabellen bewertet werden.

Situation 2/Option 2

Der Nutzer der OEFSR wendet unternehmensspezifische Tätigkeitsdaten für den Transport an und ersetzt die für den Strommix und den Transport verwendeten Teilprozesse durch lieferkettenspezifische EF-konforme Datensätze, beginnend mit dem in der OEFSR bereitgestellten Standardsekundärdatensatz.

Bitte beachten Sie, dass alle Datensatznamen in der OEFSR zusammen mit dem universell eindeutigen Kennzeichen (UUID) ihres aggregierten Datensatzes aufgeführt sind. Für diese Situation ist die disaggregierte Fassung des Datensatzes erforderlich.

Für die relevantesten Prozesse muss der Nutzer der OEFSR den Datenqualitätswert durch Neubewertung von TeR und TiR anhand der OEFSR-Tabellen (angepasst von Anhang I Tabelle 24) kontextspezifisch gestalten. Das Kriterium GeR muss um 30 % 22 gesenkt werden, und das Kriterium P muss den ursprünglichen Wert beibehalten.

Situation 2/Option 3

Der Nutzer der OEFSR wendet unternehmensspezifische Tätigkeitsdaten für den Transport an und ersetzt die für den Strommix und den Transport verwendeten Teilprozesse durch lieferkettenspezifische EF-konforme Datensätze, beginnend mit dem in der OEFSR bereitgestellten Standardsekundärdatensatz.

Bitte beachten Sie, dass alle Datensatznamen in der OEFSR zusammen mit dem universell eindeutigen Kennzeichen (UUID) ihres aggregierten Datensatzes aufgeführt sind. Für diese Situation ist die disaggregierte Fassung des Datensatzes erforderlich.

In diesem Fall muss der Nutzer der OEFSR die Standard-Datenqualitätswerte anwenden. Ist der für den Prozess zu verwendende Standard-Datensatz nicht in der OEFSR aufgeführt, muss der Nutzer der OEFSR die Datenqualitätswerte des ursprünglichen Datensatzes verwenden.

A.4.4.4.7. DNM Situation 3

Wenn ein Prozess in der Situation 3 ist (d. h., das Unternehmen, das die OEFSR verwendet, führt den Prozess nicht durch, und es hat auch keinen Zugang zu unternehmensspezifischen Daten), gibt es zwei Optionen:

Situation 3/Option 1

In diesem Fall muss der Nutzer der OEFSR den Datenqualitätswert durch Neubewertung von TeR, TiR und GeR anhand der OEFSR-Tabellen (angepasst von Anhang I Tabelle 24) kontextspezifisch machen. Das Kriterium P muss den ursprünglichen Wert behalten.

Situation 3/Option 2

Der Nutzer der OEFSR muss den entsprechenden in der OEFSR aufgeführten Sekundärdatensatz zusammen mit seinen Datenqualitätswerten anwenden. Ist der für den Prozess zu verwendende Standard-Datensatz nicht in der OEFSR aufgeführt, muss der Nutzer der OEFSR die Datenqualitätswerte des ursprünglichen Datensatzes verwenden.

A.4.4.4.8. DQR einer OEF-Studie

Die OEFSR muss die Bereitstellung eines EF-konformen Datensatzes für das betrachtete Produkt (d. h. die OEF-Studie) vorschreiben. Der Datenqualitätswert dieses Datensatzes muss berechnet und im OEF-Bericht angegeben werden. Zur Berechnung des Datenqualitätswerts der OEF-Studie muss in der OEFSR festgelegt sein, dass der Nutzer der OEFSR die DQR-Berechnungsregeln in Anhang III Abschnitt 4.6.5.8 befolgen muss.

A.5. OEF-Ergebnisse

Die OEFSR muss verlangen, dass der Nutzer der OEFSR die Ergebnisse einer OEF-Studie als i) charakterisierte, ii) normierte und iii) gewichtete Ergebnisse für jede EF-Wirkungskategorie und iv) als eine Gesamtpunktzahl auf der Grundlage der in Anhang III Abschnitt 5.2.2 genannten Gewichtungsfaktoren berechnet.

A. 6. Auswertung von OEF-Ergebnissen

A.6.1. Ermittlung kritischer Punkte (Hotspots)

Die Ermittlung der relevantesten Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte, Prozesse und direkten Elementarflüsse muss auf der Grundlage der ersten und der zweiten OEF-RO erfolgen. In der zweiten OEF-RO wird festgelegt, was nach der OEFSR zu ermittelt werden muss. Die Ermittlung der relevantesten Prozesse und direkten Elementarflüsse spielt eine Schlüsselrolle bei der Bestimmung datenbezogener Anforderungen (weitere Informationen dazu siehe vorangegangene Abschnitte zu den Datenqualitätsanforderungen).

A.6.1.1. Verfahren zur Ermittlung der relevantesten Wirkungskategorien

Die Ermittlung der relevantesten Wirkungskategorien muss gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitt 6.3.1 erfolgen. Die OEFSR kann die Liste der relevantesten Wirkungskategorien erweitern, aber es dürfen keine Kategorien gestrichen werden.

A.6.1.2. Verfahren zur Ermittlung der relevantesten Lebenswegabschnitte

Die Ermittlung der relevantesten Lebenswegabschnitte muss gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitt 6.3.2 erfolgen. Das Technische Sekretariat kann beschließen, Lebenswegabschnitte aufzuteilen oder weitere hinzuzufügen, wenn gute Gründe dafür vorliegen. Diese Gründe müssen in der OEFSR dargelegt werden. So kann z.B. der Lebenswegabschnitt 'Rohstoffbeschaffung und Vorbehandlung' in 'Rohstoffbeschaffung', 'Vorbehandlung' und 'Liefertransport für Rohstoffe' unterteilt werden. Das Technische Sekretariat muss bewerten, ob dieser Schritt auf OEFSR anwendbar ist, bei denen das Produktportfolio hauptsächlich Dienstleistungen umfasst.

A.6.1.3. Verfahren zur Ermittlung der relevantesten Prozesse

Die Ermittlung der relevantesten Prozesse muss gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitt 6.3.3 erfolgen. Die OEFSR kann die Liste der relevantesten Prozesse erweitern, es darf aber kein Prozess gestrichen werden.

In den meisten Fällen können vertikal aggregierte Datensätze als relevante Prozesse identifiziert werden. In solchen Fällen ist möglicherweise nicht klar, welcher Prozess zu einer Wirkungskategorie beiträgt. Das Technische Sekretariat kann entscheiden, ob es weitere aufgeschlüsselte Daten anfordert oder den aggregierten Datensatz für die Zwecke der Ermittlung der Relevanz als Prozess behandelt.

A.6.1.4. Verfahren zur Ermittlung der relevantesten direkten Elementarflüsse

Die Ermittlung der relevantesten direkten Elementarflüsse muss gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitt 6.3.4 erfolgen. Das Technische Sekretariat kann die Liste der relevantesten Elementarflüsse erweitern, es darf aber kein Elementarfluss gestrichen werden. Für jeden der relevantesten Prozesse ist die Ermittlung der relevantesten direkten Elementarflüsse wichtig, damit bestimmt werden kann, welche unternehmensspezifischen Daten über direkte Emissionen oder Ressourcennutzung angefordert werden sollten (d. h. die Vordergrundelementarflüsse innerhalb der Prozesse, welche in der OEFSR als verbindliche unternehmensspezifische Daten aufgeführt sind).

A.7. Berichte über den Umweltfußabdruck von Organisationen

Allgemeine Anforderungen an OEF-Berichte finden sich in Anhang III ( Abschnitt 8). Jede OEF-Studie (einschließlich OEF-RO und unterstützender Studien) muss einen OEF-Bericht enthalten. Ein OEF-Bericht ist eine relevante, umfassende, kohärente, genaue und transparente Darstellung der Studie und der Umweltauswirkungen der Organisation.

Teil E dieses Anhangs enthält eine OEF-Berichtsvorlage. Die Vorlage enthält die detaillierten Informationen, die in einem OEF-Bericht vorzulegen sind. Das Technische Sekretariat kann beschließen, zusätzlich zu den in Teil E dieses Anhangs aufgeführten Informationen weitere Angaben im OEF-Bericht zu verlangen.

A.8. Verifizierung und Validierung von OEF-Studien, -Berichten und -Kommunikationsmitteln

A.8.1. Festlegung des Verifizierungsrahmens

Die Verifizierung der OEF-Studie muss sicherstellen, dass die OEF-Studie in Übereinstimmung mit der OEFSR, auf die sie Bezug nimmt, durchgeführt wird.

A.8.2. Verifizierer

Die Unabhängigkeit der Verifizierer muss gewährleistet sein (d. h., sie müssen die Anforderungen der EN ISO/IEC 17020:2012 an Drittprüfer erfüllen, sie dürfen keine Interessenkonflikte in Bezug auf die betreffenden Produkte haben und dürfen keine Mitglieder des Technischen Sekretariats oder Berater sein, die an früheren Arbeiten wie OEF-RP-Studien, unterstützenden Studien, OEFSR-Prüfung usw. beteiligt waren).

A.8.3. Anforderungen an die Verifizierung/Validierung: Anforderungen an die Verifizierung/Validierung, wenn eine OEFSR besteht

Die Verifizierer überprüfen, ob der OEF-Bericht, die OEF-Kommunikation (falls vorhanden) und die OEF-Studie mit den folgenden Unterlagen in Einklang stehen:

  1. neueste Fassung der OEFSR, die für das betreffende Produkt gilt;
  2. Übereinstimmung mit Anhang III.

Die Verifizierung und Validierung der OEF-Studie müssen gemäß den Mindestanforderungen erfolgen, die in Anhang III Abschnitt 8.4.1 und in Abschnitt A.2.3 dieses Anhangs aufgeführt sind, sowie gemäß den zusätzlichen OEFSR-spezifischen Anforderungen, die vom Technischen Sekretariat spezifiziert und im OEFSR-Abschnitt 'Verifizierung' dokumentiert werden.

A.8.3.1. Mindestanforderungen an die Verifizierung und Validierung der OEF-Studie

Zusätzlich zu den in der OEF-Methode festgelegten Anforderungen müssen die Verifizierer bei allen in der OEF-Studie verwendeten Prozessen, die validiert werden sollen, nachprüfen, ob der Datenqualitätswert dem in der OEFSR festgelegten Mindest-Datenqualitätswert entspricht.

In der OEFSR können zusätzliche Anforderungen an die Validierung festgelegt werden, die zu den in diesem Dokument genannten Mindestanforderungen hinzugefügt werden müssen. Die Verifizierer müssen während des Verifizierungsprozesses nachprüfen, ob alle Mindestanforderungen und zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind.

A.8.3.2. Verifizierungs- und Validierungstechniken

Zusätzlich zu den in der OEF-Methode festgelegten Anforderungen muss der Verifizierer nachprüfen, ob die angewandten Stichprobenverfahren dem in der OEFSR festgelegten Stichprobenverfahren entsprechen. Anhand der Quelldokumentation muss nachgeprüft werden, ob die gemeldeten Daten konsistent sind.

A.8.3.3. Inhalt der Validierungserklärung

Zusätzlich zu den in der OEF-Methode (Anhang III Abschnitt 8.5.2) festgelegten Anforderungen sind folgende Elemente und Aspekte in die Validierungserklärung aufzunehmen: Nichtvorliegen von Interessenkonflikten der Verifizierer in Bezug auf die betreffenden Produkte und Nichtbeteiligung an früheren Arbeiten (OEFSR-Entwicklung, OEF-RO, unterstützende Studien, Mitgliedschaft im Technischen Sekretariat und Beratungsleistungen für den Nutzer der OEFSR in den letzten drei Jahren).

Teil B:
OEFSR-Vorlage

Hinweis: Der kursiv gedruckte Text in jedem Abschnitt darf beim Abfassen der OEFSR nicht geändert werden, mit Ausnahme der Verweise auf Tabellen, Abbildungen und Gleichungen. Die Verweise müssen überprüft und korrekt verknüpft werden. Gegebenenfalls kann zusätzlicher Text hinzugefügt werden.

Im Falle widersprüchlicher Anforderungen in diesem Anhang und in Anhang I ist letzterer maßgebend.

Der Text in [ ] enthält Anweisungen für die OEFSR-Entwickler.

Die Reihenfolge der Abschnitte und ihre Überschriften dürfen nicht geändert werden.

[Die erste Seite muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Inhaltsverzeichnis

Akronyme und Abkürzungen

[Führen Sie in diesem Abschnitt alle in der OEFSR verwendeten Akronyme und Abkürzungen auf. Diejenigen, die bereits in Anhang III oder in Anhang IV Teil A enthalten sind, müssen unverändert kopiert werden. Die Akronyme und Abkürzungen müssen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.]

Begriffsbestimmungen

[Führen Sie in diesem Abschnitt alle Begriffsbestimmungen auf, die für die OEFSR von Bedeutung sind. Diejenigen, die bereits in Anhang III oder in Anhang IV Teil A enthalten sind, müssen unverändert kopiert werden. Die Begriffsbestimmungen müssen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.]

B.1. Einführung

Die Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen (OEF) enthält detaillierte und umfassende technische Regeln für die Durchführung von OEF-Studien, die konsistenter und robuster sowie leichter reproduzierbar, verifizierbar und vergleichbar sind. Die Ergebnisse von OEF-Studien bilden die Grundlage für die Bereitstellung von Informationen über den Umweltfußabdruck und können in einer Vielzahl von potenziellen Anwendungsbereichen verwendet werden, wie dem betriebseigenen Management und der Teilnahme an freiwilligen oder obligatorischen Programmen.

Für alle Anforderungen, die nicht in dieser OEFSR festgelegt sind, muss der Nutzer der OEFSR auf die Dokumente verweisen, mit denen diese OEFSR übereinstimmt (siehe Abschnitt B.7).

Die Einhaltung dieser OEFSR ist für betriebseigene OEF-Anwendungen fakultativ, jedoch immer dann verbindlich, wenn die Ergebnisse einer OEF-Studie oder Teile ihres Inhalts offengelegt werden sollen.

Terminologie: 'muss', 'sollte' und 'kann'

In dieser OEFSR wird eine präzise Terminologie verwendet, um zwischen Anforderungen, Empfehlungen und Optionen zu differenzieren, die bei der Durchführung einer OEF-Studie gewählt werden könnten.

Das Wort 'muss' zeigt an, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit eine OEF-Studie dieser OEFSR entspricht.

Das Wort 'sollte' zeigt an, dass es sich nicht um eine Anforderung, sondern eine Empfehlung handelt. Jede Abweichung von einer 'sollte'-Anforderung ist bei der Ausarbeitung der OEF-Studie zu begründen und transparent zu machen.

Das Wort 'kann' zeigt eine zulässige Option an. Wenn Optionen verfügbar sind, muss die OEF-Studie eine angemessene Begründung der gewählten Option enthalten.

B.2. Allgemeine Informationen über die OEFSR

B.2.1. Technisches Sekretariat

[Die Liste der Organisationen im Technischen Sekretariat zum Zeitpunkt der Genehmigung der endgültigen OEFSR muss vorgelegt werden. Für jede Organisation muss die Art der Organisation (Industrie, Wissenschaft, Nichtregierungsorganisation, Berater usw.) sowie der Beginn der Teilnahme angegeben werden. Das Technische Sekretariat kann beschließen, auch die Namen der beteiligten Personen aus jeder Organisation aufzunehmen.]

Name der Organisation

Art der Organisation

Name der Mitglieder (nicht obligatorisch)

B.2.2. Konsultationen und Interessenträger

[Für jede öffentliche Konsultation müssen folgende Informationen bereitgestellt werden:

B.2.3. Prüfteam und Anforderungen an die Prüfung der OEFSR

[Dieser Abschnitt muss die Namen und Zugehörigkeiten der Mitglieder des Prüfteams enthalten. Es muss das Mitglied bestimmt werden, das den Vorsitz im Prüfteam führt.]

Name des Mitglieds

Zugehörigkeit

Rolle

Die Prüfer haben sich vergewissert, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

[Das Technische Sekretariat kann gegebenenfalls zusätzliche Prüfkriterien hinzufügen.]

Die öffentlichen Prüfberichte sind in Anhang 3 dieser OEFSR enthalten.

[Das Prüfteam muss Folgendes vorlegen: i) einen öffentlichen Prüfbericht für jede OEF-RO, ii) einen öffentlichen Prüfbericht für die endgültige OEFSR.]

B.2.4. Prüferklärung

Diese OEFSR wurde im Einklang mit der OEF-Methode entwickelt, die von der Kommission am [Datum der Genehmigung der neuesten verfügbaren Fassung angeben] angenommen wurde.

Mit den repräsentativen Organisationen werden die durchschnittlichen in Europa (EU+EFTA) tätigen Organisationen für den Sektor/den (die) Teilsektor(en), der/die in den Anwendungsbereich dieser OEFSR fällt/fallen, korrekt beschrieben.

OEF-Studien, die in Übereinstimmung mit dieser OEFSR durchgeführt werden, würden nach vernünftigem Ermessen zu reproduzierbaren Ergebnissen führen, und die darin enthaltenen Informationen können für Vergleiche und vergleichende Aussagen unter den vorgeschriebenen Bedingungen verwendet werden (siehe Abschnitt 'Grenzen').

[Die Prüferklärung ist vom Prüfer auszufüllen.]

B.2.5. Geografischer Geltungsbereich

Diese OEFSR gilt für Produkte, die in der EU+EFTA verkauft oder verbraucht werden.

In jeder OEF-Studie muss der geografische Geltungsbereich genannt werden, wobei alle Länder, in denen die Organisation tätig ist, mit dem jeweiligen Marktanteil anzugeben sind.

B.2.6. Sprache

Die OEFSR ist in englischer Sprache verfasst. Im Konfliktfall hat das englische Original vor übersetzten Fassungen Vorrang.

B.2.7. Übereinstimmung mit anderen Dokumenten

Diese OEFSR wurde in Übereinstimmung mit folgenden Dokumenten (in absteigender Rangfolge) erstellt:

OEF-Methode

....

[Die OEFSR muss gegebenenfalls zusätzliche Dokumente auflisten, mit denen sie im Einklang steht.]

B.3. Anwendungsbereich der OEFSR

[Dieser Abschnitt muss i) eine Beschreibung des Anwendungsbereichs der OEFSR enthalten, ii) die in der OEFSR gegebenenfalls berücksichtigten Unterkategorien aufführen und das betrachtete Produktportfolio sowie die technische Leistung beschreiben.]

B.3.1. Der Sektor

[Die OEFSR muss eine Definition des Sektors enthalten.]

Die NACE-Codes für die unter diese OEFSR fallenden Sektoren sind:

[Auf Basis des Sektors ist der entsprechende Code aus der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, NACE, anzugeben. Geben Sie gegebenenfalls die nicht unter den NACE-Code fallenden Teilsektoren an.]

B.3.2. Repräsentative Organisationen

[Die OEFSR muss eine Beschreibung der repräsentativen Organisationen und der Art und Weise ihrer Ableitung enthalten. Das Technische Sekretariat muss in einem Anhang zur OEFSR Informationen über alle Schritte bereitstellen, die zur Festlegung des 'Modells' der repräsentativen Organisationen unternommen wurden, und die gesammelten Informationen mitteilen.]

Die OEF-Studie über die repräsentativen Organisationen (OEF-RO) steht dem Koordinator des Technischen Sekretariats auf Anfrage zur Verfügung; er hat die Zuständigkeit, sie mit einem angemessenen Haftungsausschluss über ihre Einschränkungen zu verteilen.

B.3.3. Berichtseinheit und Referenzfluss

Die Berichtseinheit (RU) ist... [auszufüllen].

Tabelle B. 1 legt die wichtigsten Aspekte fest, die für die Definition der Berichtseinheit verwendet werden.

Tabelle B. 1 Zentrale Aspekte des Produktportfolios

Was? [auszufüllen. Bitte beachten Sie, dass das Technische Sekretariat eine Definition bereitstellen muss, falls in der OEFSR der Begriff 'nicht essbare Teile' verwendet wird.]
Wie viel? [auszufüllen]
Wie gut? [auszufüllen]
Wie lange? [auszufüllen]
Bezugsjahr [auszufüllen]
Berichtszeitraum [auszufüllen]

[Die OEFSR müssen erläutern, wie das Produktportfolio definiert ist, insbesondere in Bezug auf die Fragen 'wie gut?' und 'wie lange?'. Außerdem müssen sie das Berichtsintervall festlegen. Wenn dieses nicht ein Jahr beträgt, muss das Technische Sekretariat das gewählte Intervall begründen. Für den Fall, dass Berechnungsparameter benötigt werden, muss die OEFSR Standardwerte vorsehen oder diese Parameter müssen über die Liste der obligatorischen unternehmensspezifischen Informationen angefordert werden. Es muss ein Berechnungsbeispiel vorgelegt werden.]

B.3.4. Systemgrenze

[Dieser Abschnitt muss ein Systemdiagramm umfassen, aus dem die Prozesse und Lebenswegabschnitte, die in der Produktkategorie/Unterkategorie enthalten sind, klar hervorgehen. Es muss eine kurze Beschreibung der Prozesse und Lebenswegabschnitte vorgelegt werden. Das Diagramm muss Angaben zu den Prozessen enthalten, für die unternehmensspezifische Daten erforderlich sind, und zu den Prozessen, die aus der Systemgrenze ausgenommen sind.

Aus dem Systemdiagramm müssen die Organisations- und die OEF-Grenze deutlich hervorgehen. Es muss eine kurze Beschreibung der Prozesse in der Organisationsgrenze und der OEF-Grenze geliefert werden.]

Die folgenden Lebenswegabschnitte und -prozesse müssen in die Systemgrenze aufgenommen werden:

Tabelle B. 2 Lebenswegabschnitte

Lebenswegabschnitt

Kurze Beschreibung der einbezogenen Prozesse

Nach dieser OEFSR können aufgrund der Ausschlussregel folgende Prozesse ausgenommen werden: [Fügen Sie die Liste der Prozesse bei, die aufgrund der Ausschlussregel ausgenommen werden.] Weitere Ausschlüsse sind nicht zulässig. ODER Nach dieser OEFSR sind keine Ausschlüsse anwendbar.

Jede gemäß dieser OEFSR durchgeführte OEF-Studie muss ein Diagramm enthalten, aus dem hervorgeht, welche Tätigkeiten unter die Situationen 1, 2 oder 3 der Datenbedarfsmatrix fallen. Jede OEF-Studie muss die Tätigkeiten beschreiben, die innerhalb der Organisations- und der OEF-Grenze stattfinden.

B.3.5. Liste der EF-Wirkungskategorien

Jede gemäß dieser OEFSR durchgeführte OEF-Studie muss das OEF-Profil einschließlich aller in der nachstehenden Tabelle aufgeführten EF-Wirkungskategorien berechnen. [Das Technische Sekretariat gibt in der Tabelle an, ob die Unterkategorien für den Klimawandel getrennt berechnet werden müssen. Werden eine oder auch beide Unterkategorien nicht gemeldet, muss das Technische Sekretariat in einer Fußnote die Gründe dafür angeben, z.B.: 'Die Teilindikatoren 'Klimawandel - biogen' und 'Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung' werden nicht gesondert gemeldet, da ihr Beitrag zu den Gesamtauswirkungen des Klimawandels auf der Grundlage des Gesamtwerts jeweils unter 5 % liegt.']

Tabelle B. 3 Liste der für die Berechnung des OEF-Profils zu verwendenden Wirkungskategorien

EF-Wirkungs-
kategorie

Wirkungsindikator

Einheit

Charakterisierungsmodell

Robustheit

Klimawandel, insgesamt 1 Erderwärmungspotenzial (GWP100) kg CO2- Äquivalent Berner Modell - Erderwärmungspotenziale (GWP) über einen Zeithorizont von 100 Jahren (beruhend auf IPCC 2013) I
Ozonabbau Ozonabbaupotenzial (ODP) kg FCKW-11-Äquivalent EDIP-Modell auf Basis der ODP-Werte der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) über einen unbegrenzten Zeithorizont (WMO 2014 + Integrationen) I
Humantoxizität, kanzerogen Toxizitätsvergleichseinheit für den Menschen (CTUh) CTUh auf der Grundlage des USEtox2.1-Modells (Fantke et al., 2017), angepasst wie in
Saouter et al., 2018
III
Humantoxizität, nicht kanzerogen Toxizitätsvergleichseinheit für den Menschen (CTUh) CTUh auf der Grundlage des USEtox2.1-Modells (Fantke et al., 2017), angepasst wie in
Saouter et al., 2018
III
Feinstaub Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit Krankheitsinzidenz Feinstaubmodell (Fantke et al., 2016, in UNEP 2016) I
Ionisierende Strahlung, menschliche Gesundheit Wirkungsgrad der Exposition des Menschen gegenüber U235 kBq U235-Äquivalent Modell der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, entwickelt von Dreicer et al., 1995 (Frischknecht et al., 2000) II
Fotochemische Bildung von
Ozon, menschliche Gesundheit
Anstieg der Konzentration des troposphärischen Ozons kg NMVOC-Äquivalent LOTOS-EUROS-Modell (Van Zelm et al., 2008), angewandt in ReCiPe 2008 II
Versauerung Kumulierte Überschreitung (AE) mol H+-Äquivalent Kumulierte Überschreitung (Seppälä et al., 2006, Posch et al, 2008) II
Eutrophierung, Land Kumulierte Überschreitung (AE) mol N-Äquivalent Kumulierte Überschreitung (Seppälä et al., 2006, Posch et al, 2008) II
Eutrophierung, Süßwasser Nährstoffanteil, der in das Süßwasser-Endkompartiment gelangt (P) kg P-Äquivalent EUTREND-Modell (Struijs et al., 2009), angewandt in ReCiPe II
Eutrophierung, Meer Nährstoffanteil, der in das Meeres-Endkompartiment gelangt (N) kg N-Äquivalent EUTREND-Modell (Struijs et al., 2009), angewandt in ReCiPe II
Ökotoxizität, Süßwasser Toxizitätsvergleichseinheit für Ökosysteme (CTUe) CTUe auf der Grundlage des USEtox2.1-Modells (Fantke et al., 2017), angepasst wie in
Saouter et al., 2018
III
Landnutzung 2 Bodenqualitätsindex 3 Dimensionslos (pt) Bodenqualitätsindex auf der Grundlage des LANCA-Modells (De Laurentiis et al., 2019) und der LANCA-Charakterisierungsfaktoren Version 2.5 (Horn und Maier, 2018) III
Wasser-nutzung Wassermangelpotenzial der Nutzer (Wasserverbrauch gewichtet nach Deprivation) m3 Wasser-Äquivalent Wasserknappheit 'Available WAter REmaining'- Modell (AWARE-Modell) (Boulay et al., 2018; UNEP
2016)
III
Ressourcennutzung 4, Mineralien und Metalle Erschöpfung abiotischer Ressourcen (ADP-Gesamtausbeute) kg Sb-Äquivalent van Oers et al., 2002, wie in CML-Methode 2002, v.4.8 III
Ressourcennutzung, fossil Erschöpfung abiotischer Ressourcen - fossile Brennstoffe (ADP-fossil) 5 MJ van Oers et al., 2002, wie in CML-Methode 2002, v.4.8 III
1) Der Indikator 'Klimawandel insgesamt' besteht aus drei Teilindikatoren: Klimawandel - fossil Klimawandel - biogen Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung Die Teilindikatoren werden in Abschnitt 4.4.10 näher beschrieben. Die Unterkategorien 'Klimawandel - fossil', 'Klimawandel -biogen' und 'Klimawandel -Landnutzung und Landnutzungsänderung' müssen jeweils gesondert gemeldet werden, wenn ihr jeweiliger Beitrag zum Gesamtwert des Klimawandels 5 % übersteigt.

2) Bezieht sich auf Flächenbelegung und Flächenänderung

3) Dieser Index ist das Ergebnis der von der JRC durchgeführten Aggregation von 4 Indikatoren (biotische Produktion, Erosionsresistenz, mechanische Filtration und Auffüllung des Grundwassers) des LANCA-Modells für die Bewertung der Auswirkungen aufgrund von Landnutzung, berichtet in De Laurentiis et al., 2019.

4) Die Ergebnisse dieser Wirkungskategorie sind mit Vorbehalt zu interpretieren, da die Ergebnisse der abiotischen Ressourcenerschöpfung nach der Normierung möglicherweise zu hoch angesetzt werden. Die Europäische Kommission beabsichtigt, eine neue Methode zu entwickeln, bei der das Modell der Erschöpfung durch ein Modell der Verschwendung abgelöst wird, damit das Potenzial für die Erhaltung der Ressourcen besser quantifiziert werden kann.

5) rm

Die vollständige Liste der Normierungs- und Gewichtungsfaktoren findet sich in Anhang 1 - Liste der EFNormierungs- und Gewichtungsfaktoren.

Die vollständige Liste der Charakterisierungsfaktoren ist unter folgendem Link abrufbar: http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml. [Das Technische Sekretariat muss das zu verwendende EF-Referenzpaket angeben.]

B.3.6. Zusätzliche technische Informationen

[Das Technische Sekretariat muss die mitzuteilenden zusätzlichen technischen Informationen auflisten]:

...

B.3.7. Zusätzliche Umweltinformationen

[Führen Sie aus, welche zusätzlichen Umweltinformationen mitgeteilt werden müssen/sollten (Einheiten angeben). Vermeiden Sie möglichst die Verwendung von 'sollte'. Weisen Sie auf alle Methoden zur Angabe zusätzlicher Informationen hin.]

[Bitte wählen Sie die zutreffende Aussage]

Biodiversität gilt als relevant für diese OEFSR.

ODER

Biodiversität gilt nicht als relevant für diese OEFSR.

[Ist Biodiversität relevant, dann muss die OEFSR beschreiben, wie die Auswirkungen auf die Biodiversität vom Nutzer der OEFSR bewertet werden müssen.]

B.3.8. Grenzen

[Dieser Abschnitt muss die Liste der Grenzen enthalten, die eine OEF-Studie haben wird, selbst wenn sie nach dieser OEFSR durchgeführt wird.]

B.3.8.1. Vergleiche und vergleichende Aussagen

[Dieser Abschnitt muss die Bedingungen enthalten, unter denen ein Vergleich gezogen oder eine vergleichende Aussage gemacht werden kann.]

B.3.8.2. Datenlücken und Proxydaten

[Dieser Abschnitt muss Folgendes enthalten:

  1. die Liste der Datenlücken bei den zu erhebenden unternehmensspezifischen Daten, mit denen Unternehmen in den einzelnen Sektoren am häufigsten konfrontiert sind, und die Frage, wie diese Datenlücken im Rahmen der OEF-Studie geschlossen werden können;
  2. die Liste der Prozesse, die aufgrund fehlender Datensätze, welche vom Nutzer OEFSR nicht ergänzt werden dürfen, von der OEFSR ausgenommen sind;
  3. die Liste der Prozesse, für die der Nutzer der OEFSR ILCD-EL-konforme Proxydaten verwenden muss.

Das Technische Sekretariat kann beschließen, in der Excel-Datei der Sachbilanz (siehe Abschnitt B.5 dieses Anhangs) anzugeben, für welche Prozesse keine Datensätze dafür verfügbar sind und daher von Datenlücken auszugehen ist und für welche Prozesse Proxydaten verwendet werden müssen.]

B.4. Relevanteste Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte, Prozesse und Elementarflüsse

B.4.1. Relevanteste EF-Wirkungskategorien

[Falls die OEFSR keine Unterkategorien erfasst] Die relevantesten Wirkungskategorien für die in den Anwendungsbereich dieser OEFSR fallende Produktkategorie sind:

[Führen Sie für jeden Sektor die relevantesten Wirkungskategorien auf].

[Falls die OEFSR Unterkategorien erfasst] Die relevantesten Wirkungskategorien für die Unterkategorie [Bezeichnung], die in den Anwendungsbereich dieser OEFSR fällt, sind:

[Führen Sie für jeden Teilsektor die relevantesten Wirkungskategorien auf.]

B.4.2. Relevanteste Lebenswegabschnitte

[Falls die OEFSR keine Unterkategorien erfasst] Die relevantesten Lebenswegabschnitte für die in den Anwendungsbereich dieser OEFSR fallende Produktkategorie sind:

[Führen Sie für jeden Sektor die relevantesten Lebenswegabschnitte auf]

[Falls die OEFSR Unterkategorien erfasst] Die relevantesten Lebenswegabschnitte für die Unterkategorie [Name], die in den Anwendungsbereich dieser OEFSR fällt, sind:

[Führen Sie für jeden Teilsektor die relevantesten Lebenswegabschnitte auf]

B.4.3. Relevanteste Prozesse

Die relevantesten Prozesse für den Sektor, der in den Anwendungsbereich dieser OEFSR fällt, sind: [Diese Tabelle muss auf der Grundlage der Endergebnisse der OEF-Studien der repräsentativen Organisationen ausgefüllt werden. Fügen Sie gegebenenfalls für jeden Teilsektor eine Tabelle bei.]

Tabelle B. 4 Liste der relevantesten Prozesse

Wirkungskategorie

Prozesse

Relevanteste Wirkungskategorie 1

Prozess A (ab Lebenswegabschnitt X)

Prozess B (ab Lebenswegabschnitt Y)

Relevanteste Wirkungskategorie 2

Prozess A (ab Lebenswegabschnitt X)

Prozess B (ab Lebenswegabschnitt X)

Relevanteste Wirkungskategorie n

Prozess A (ab Lebenswegabschnitt X)

Prozess B (ab Lebenswegabschnitt X)

B.4.4. Relevanteste direkte Elementarflüsse

Die relevantesten direkten Elementarflüsse für den Sektor, der in den Anwendungsbereich dieser OEFSR fällt, sind: [Diese Liste muss auf der Grundlage der Endergebnisse der OEF-Studien der repräsentativen Organisationen vorgelegt werden. Fügen Sie gegebenenfalls für jeden Teilsektor eine Liste bei.]

B.5. Sachbilanz

Alle neu erstellten Datensätze müssen EF- oder ILCD-EL-konform sein (siehe Abschnitt B.5.5).

[Die OEFSR muss angeben, ob die Bildung einer Stichprobe zulässig ist. Lässt das Technische Sekretariat die Bildung einer Strichprobe zu, muss die OEFSR das Stichprobenverfahren wie in der OEF-Methode angegeben beschreiben und folgenden Satz enthalten:] Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, muss sie gemäß dieser OEFSR durchgeführt werden. Die Bildung von Stichproben ist jedoch nicht verbindlich, und jeder Nutzer dieser OEFSR kann beschließen, keine Stichprobe zu bilden, sondern die Daten von allen Werksanlagen oder landwirtschaftlichen Betrieben zu erheben.

B.5.1. Liste der verbindlichen unternehmensspezifischen Daten

[Das Technische Sekretariat muss hier die Prozesse auflisten, die mit verbindlichen unternehmensspezifischen Daten (d. h. Tätigkeitsdaten und direkten Elementarflüssen) modelliert werden müssen. Beachten Sie, dass die aufgeführten direkten Elementarflüsse im Einklang mit der Nomenklatur stehen müssen, die in der neuesten Version des EF-Referenzpakets 23 verwendet wird.

Prozess A

[Geben Sie eine kurze Beschreibung von Prozess A. Führen Sie alle zu erhebenden Tätigkeitsdaten und direkten Elementarflüsse sowie die Standarddatensätze der Teilprozesse auf, die mit den Tätigkeitsdaten des Prozesses A verknüpft sind. Verwenden Sie die nachstehende Tabelle, um mindestens ein Beispiel in die OEFSR aufzunehmen. Werden nicht alle Prozesse hier aufgenommen, muss die vollständige Liste aller Prozesse in eine Excel-Datei eingetragen werden.]

Tabelle B. 5 Anforderungen an die Datenerhebung für den verbindlichen Prozess A

Anforderungen zu Datenerhebungszvvecken

Anforderungen zu Modellierungszvvecken

Anmerkungen

Zu erhebende Tätigkeitsdaten Spezifische Anforderungen (z.B. Häufigkeit, Messstandard usw.) Maßeinheit Zu verwendender Standarddatensatz Datenquelle (d. h. Knoten) UUID

TiR

TeR

GeR

P

DQR

Inputs:
[z.B. jährlicher Stromverbrauch] [z.B. Dreijahresdurchschnitt] [z.B. kWh/Jahr] [z.B. Stromnetzmix 1 kV-60 kV/EU28 + 3] [Link zum entsprechenden Knoten des Lebensweg-Datennetzes.
Der 'Datenbestand' muss ebenfalls angegeben werden.]
[z.B.: 0af0a6a8-aebc-4eeb99f8-5ccf2304b99d] [z.B. 1,6]
Outputs:
... ... ... ... ... ... ...

[Führen Sie alle Emissionen und Ressourcen auf, die mit unternehmensspezifischen Informationen (relevanteste Vordergrund-Elementarflüsse) im Prozess A modelliert werden müssen.]

Tabelle B. 6 Anforderungen an die Sammlung von direkten Elementarflüssen für den verbindlichen Prozess A

Emissionen/Ressourcen

Elementarfluss

UUID

Häufigkeit der Messungen

Standard-Messverfahren 1

Anmerkungen

1) Ein landesspezifisches Gesetz sieht spezifische Messverfahren vor

Ein landesspezifisches Gesetz sieht spezifische Messverfahren vor.

Zur Liste aller zu sammelnden unternehmensspezifischen Daten, siehe die Excel-Datei mit der Bezeichnung '[Name OEFSR_Version Nummer]- Sachbilanz'.

B.5.2. Liste der Prozesse, die das Unternehmen voraussichtlich durchführen wird

[Die in diesem Abschnitt aufgeführten Prozesse dürfen die als verbindliche unternehmensspezifische Daten aufgeführten Prozesse nur ergänzen. Eine Wiederholung von Prozessen oder Daten ist nicht zulässig. Falls von dem Unternehmen keine weiteren Prozesse zu erwarten sind, geben Sie bitte Folgendes an: 'Es ist nicht zu erwarten, dass das Unternehmen zusätzlich zu den als verbindliche unternehmensspezifische Daten aufgeführten Prozessen weitere Prozesse durchführt.']

Der Nutzer der OEFSR wird voraussichtlich folgende Prozesse durchführen:

Prozess X

Prozess Y

...

Prozess X:

[Geben Sie eine kurze Beschreibung von Prozess 'x'. Führen Sie alle zu erhebenden Tätigkeitsdaten und direkten Elementarflüsse sowie die Datensätze der mit den Tätigkeitsdaten des Prozesses 'x' verknüpften Teilprozesse auf. Geben Sie die Maßeinheit, die Art der Messung und andere Merkmale an, die hilfreich für den Nutzer sein könnten. Beachten Sie, dass die aufgeführten direkten Elementarflüsse mit der Nomenklatur in Einklang stehen müssen, die in der neuesten Version des EF-Referenzpakets 24 verwendet wird. Verwenden Sie die nachstehende Tabelle, um mindestens ein Beispiel in die OEFSR aufzunehmen. Werden nicht alle Prozesse hier aufgenommen, muss die vollständige Liste aller Prozesse in eine Excel-Datei eingetragen werden.]

Tabelle B. 7 Anforderungen an die Datenerhebung für Prozess X

Anforderungen zu Datenerhebungszwecken

Anforderungen zu Modellierungszwecken

Anmerkungen

Zu erhebende Tätigkeitsdaten Spezifische Anforderungen (z.B. Häufigkeit, Messstandard usw.) Maßeinheit Zu verwendender Standarddatensatz Datenquelle (d. h. Knoten und Datenbestand) UUID TiR TeR GeR P DQR
Inputs:
[z.B. jährlicher Stromverbrauch] [z.B. Dreijahresdurchschnitt] [z.B. kWh/Jahr] [z.B. Stromnetzmix 1 kV-60 kV/EU28 + 3] [Link zum entsprechenden Knoten des Lebensweg-Datennetzes.

Der 'Datenbestand' muss ebenfalls angegeben werden.]

[z.B.: 0af0a6a8-aebc-4eeb-99f8-5ccf2304-b99d] [z.B. 1,6]


Anforderungen zu Datenerhebungszwecken

Anforderungen zu Modellierungszwecken

Anmerkungen

Outputs:
... ... ... ... ... ... ...

Tabelle B. 8 Anforderungen an die Erfassung von direkten Elementarflüssen für den Prozess X

Emissionen/Ressourcen

Elementarfluss

UUID

Häufigkeit der Messungen

Standard-Messverfahren 1

Anmerkungen

1) Es sei denn, ein landesspezifisches Gesetz sieht spezifische Messverfahren vor.

Zur Liste aller Prozesse, die sich voraussichtlich in Situation 1 befinden werden, siehe die Excel-Datei mit der Bezeichnung '[Name OEFSR_Version Nummer] - Sachbilanz'.

B.5.3. Anforderungen an die Datenqualität

Die Datenqualität muss für jeden Datensatz und die OEF-Studie insgesamt berechnet und angegeben werden. Die Berechnung des Datenqualitätswerts muss nach folgender Formel anhand von vier Kriterien erfolgen:

DQR =bild   [Gleichung B.1]

Dabei ist TeR die technologische Repräsentativität, GeR die geografische Repräsentativität, TiR die zeitbezogene Repräsentativität und P die Präzision. Die Repräsentativität (technologisch, geografisch und zeitbezogen) beschreibt das Maß, in dem die ausgewählten Prozesse und Produkte das untersuchte System abbilden, während die Präzision die Art und Weise, in der die Daten erhoben werden, und das damit verbundene Maß an Unsicherheit angibt.

Die folgenden Abschnitte enthalten Tabellen mit den Kriterien für die semiquantitative Bewertung der einzelnen Kriterien.

[Die OEFSR kann strengere Anforderungen an die Datenqualität und zusätzliche Kriterien für die Bewertung der Datenqualität festlegen. Die OEFSR muss die Formeln für die Bewertung des Datenqualitätswerts i) unternehmensspezifischer Daten (Gleichung 20 in Anhang III), ii) von Sekundärdatensätzen (Gleichung 19 in Anhang III) und iii) der OEF-Studie (Gleichung 20 in Anhang III) angeben.]

B.5.3.1. Unternehmensspezifische Datensätze

Der Datenqualitätswert muss anhand von auf Ebene 1 disaggregierten Datensätzen berechnet werden, bevor eine Aggregation von Teilprozessen oder Elementarflüssen vorgenommen wird. Der Datenqualitätswert unternehmensspezifischer Datensätze wird wie folgt berechnet:

  1. Wählen Sie die relevantesten Tätigkeitsdaten und direkten Elementarflüsse aus: Die relevantesten Tätigkeitsdaten sind diejenigen zu Teilprozessen (d. h. Sekundärdatensätze), auf die mindestens 80 % der gesamten Umweltauswirkungen des unternehmensspezifischen Datensatzes entfallen, wobei die Auflistung von denjenigen mit dem größten Beitrag zu denen mit dem geringsten absteigen muss. Relevanteste direkte Elementarflüsse sind definiert als direkte Elementarflüsse, die kumulativ zu mindestens 80 % zur Gesamtwirkung der direkten Elementarflüsse beitragen.
  2. Berechnen Sie die DQR-Kriterien TeR, TiR, GeR und P für die einzelnen relevantesten Tätigkeitsdaten und die einzelnen relevantesten direkten Elementarflüsse. Die Werte für jedes Kriterium müssen auf der Grundlage von Tabelle B.9 zugewiesen werden.
    1. Die relevantesten direkten Elementarflüsse bestehen jeweils aus der Menge und der Bezeichnung des Elementarflusses (z.B. 40 g Kohlendioxid). Für jeden relevantesten Elementarfluss muss der Nutzer der OEFSR die vier DQR-Kriterien TeR-EF, TiR-EF, GeR-EF und PEF bewerten. Beispielsweise muss der Nutzer der OEFSR den Zeitpunkt des gemessenen Flusses, die Technologie, für die der Fluss gemessen wurde, und das geografische Gebiet, wo er stattgefunden hat, bewerten.
    2. Für jedes der relevantesten Tätigkeitsdaten muss der Nutzer der OEFSR die vier DQR-Kriterien (TeR-AD TiR-AD, GeR-AD, PAD) bewerten.
    3. Da die Daten für die obligatorischen Prozesse unternehmensspezifisch sein müssen, darf die Punktzahl für P nicht höher als 3 sein, während die Punktzahl für TiR, TeR und GeR nicht höher als 2 sein darf (der Datenqualitätswert muss ≤ 1,5 sein).
  3. Berechnen Sie den Umweltbeitrag der einzelnen relevantesten Tätigkeitsdaten (durch Verknüpfung mit dem entsprechenden Teilprozess) und der einzelnen relevantesten direkten Elementarflüsse zur Gesamtsumme der Umweltauswirkungen aller relevantesten Tätigkeitsdaten und direkten Elementarflüsse als Prozentsatz (gewichtet, unter Verwendung aller EF-Wirkungskategorien). Der neu erstellte Datensatz enthält beispielsweise nur zwei relevanteste Tätigkeitsdaten, die insgesamt 80 % der gesamten Umweltauswirkungen des Datensatzes ausmachen:
    1. Die Tätigkeitsdaten 1 machen 30 % der gesamten Umweltauswirkungen des Datensatzes aus. Der Anteil dieses Prozesses an den insgesamt 80 % beträgt 37,5 % (letzteres ist die zu verwendende Gewichtung).
    2. Die Tätigkeitsdaten 2 machen 50 % der gesamten Umweltauswirkungen des Datensatzes aus. Der Anteil dieses Prozesses an den insgesamt 80 % beträgt 62,5 % (letzteres ist die zu verwendende Gewichtung).
  4. Berechnen Sie die Kriterien TeR, TiR, GeR und P des neu entwickelten Datensatzes als gewichteten Durchschnitt jedes Kriteriums der relevantesten Tätigkeitsdaten und direkten Elementarflüsse. Die Gewichtung ist der relative Beitrag (in %) aller in Schritt 3 berechneten relevantesten Tätigkeitsdaten und direkten Elementarflüsse.
  5. Der Nutzer der OEFSR muss den Gesamt-Datenqualitätswert des neu erstellten Datensatzes anhand der Gleichung B.2 berechnen, wobeibild  die gemäß Punkt 4 berechneten gewichteten Durchschnittswerte sind.

    DQR =bild [Gleichung B.2]

Tabelle B. 9 Wie der Wert der DQR-Kriterien für Datensätze mit unternehmensspezifischen Informationen zu bewerten ist

[Hinweis: Die Bezugsjahre für das Kriterium TiR können vom Technischen Sekretariat angepasst werden; es kann mehr als eine Tabelle in die OEFSR aufgenommen werden].

Wert

PEF und PAD

TiR-EF und TiR-AD

TeR-EF und TeR-AD

GeR-EF und GeR-AD

1

Gemessen/berechnet und extern verifiziert Die Daten beziehen sich auf das letzte Verwaltungsjahr in Bezug auf das Veröffentlichungsdatum des EF-Berichts. Die Elementarflüsse und die Tätigkeitsdaten stellen ausdrücklich die Technologie des neu entwickelten Datensatzes dar Die Tätigkeitsdaten und Elementarflüsse geben die genaue geografische Lage des Prozesses, der in dem neu erstellten Datensatz modelliert wird, wider.

2

Gemessen/berechnet und intern verifiziert, Plausibilitäts- prüfung durch den Prüfer Die Daten beziehen sich auf höchstens zwei Verwaltungsjahre in Bezug auf das Veröffentlichungsdatum des EF-Berichts. Die Elementarflüsse und die Tätigkeitsdaten dienen als Proxydaten für die Technologie des neu erstellten Datensatzes. Die Tätigkeitsdaten und Elementarflüsse geben die geografische Lage des Prozesses, der in dem neu erstellten Datensatz modelliert wird, zum Teil wider.

3

Gemessen/berechnet/Literatur und Plausibilität nicht vom Prüfer überprüft ODER qualifizierte Schätzung auf der Grundlage von Berechnungen, die vom Prüfer nachgeprüft wurden Die Daten beziehen sich auf höchstens drei Verwaltungsjahre in Bezug auf das Veröffentlichungsdatum des EF-Berichts. Entfällt Entfällt

4-5

Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt
PEF: Präzision für Elementarflüsse; PAD: Präzision für Tätigkeitsdaten; TiR-EF: zeitbezogene Repräsentativität für Elementarflüsse; TiR-AD: zeitbezogene Repräsentativität für Tätigkeitsdaten; TeR-EF: technologische Repräsentativität für Elementarflüsse; TeR-AD: technologische Repräsentativität für Tätigkeitsdaten; GeR-EF: geografische Repräsentativität für Elementarflüsse; GeR-AD: geografische Repräsentativität für Tätigkeitsdaten.

B.5.4. Datenbedarfsmatrix (DNM)

Alle Prozesse, die für die Modellierung des Produkts erforderlich sind und nicht auf der Liste der obligatorischen unternehmensspezifischen Daten stehen (in Abschnitt B.5.1 aufgeführt), müssen anhand der Datenbedarfsmatrix evaluiert werden (siehe Tabelle B.10). Der Nutzer der OEFSR muss die Datenbedarfsmatrix anwenden, um zu evaluieren, welche Daten benötigt werden und im Rahmen der Modellierung seines Umweltfußabdrucks von Produkten verwendet werden müssen, je nachdem, welchen Einfluss der Nutzer der OEFSR (das Unternehmen) auf den spezifischen Prozess hat. Die folgenden drei Fälle sind in der Datenbedarfsmatrix zu finden und werden nachstehend erläutert:

  1. Situation 1: Der Prozess wird von dem Unternehmen durchgeführt, das die OEFSR anwendet.
  2. Situation 2: Der Prozess wird nicht von dem Unternehmen durchgeführt, das die OEFSR anwendet, es hat
    jedoch Zugriff auf (unternehmens-) spezifische Informationen.
  3. Situation 3: Der Prozess wird nicht von dem Unternehmen durchgeführt, das die OEFSR anwendet, und
    dieses Unternehmen hat auch keinen Zugriff auf (unternehmens-) spezifische Informationen.

Tabelle B. 10 Datenbedarfsmatrix (DNM) 25. * Es müssen disaggregierte Datensätze verwendet werden

Relevantester Prozess

Sonstiger Prozess

Situation 1: von der in den Anwendungsbereich der OEF-Studie fallenden Organisation durchgeführter Prozess

Option 1

Bereitstellung unternehmensspezifischer Daten (wie in der OEFSR vorgeschrieben) und Erstellung eines unternehmensspezifischen Datensatzes in aggregierter Form (DQR ≤ 1,5) 1

Berechnung der Datenqualitätswerte (für jedes Kriterium + insgesamt)

Option 2

Verwendung eines Standardsekundärdatensatzes in aggregierter Form (DQR ≤ 3,0) in der OEFSR

Verwendung der Standard-Datenqualitätswerte

Situation 2: nicht von der in den Anwendungsbereich der OEF-Studie fallenden Organisation durchgeführter Prozess, aber mit Zugang zu unternehmensspezifischen Informationen

Option 1

Bereitstellung unternehmensspezifischer Daten (wie in der OEFSR vorgeschrieben) und Erstellung eines unternehmensspezifischen Datensatzes in aggregierter Form (DQR ≤ 1,5)

Berechnung der Datenqualitätswerte (für jedes Kriterium + insgesamt)

Option 2

Verwendung unternehmensspezifischer Tätigkeitsdaten für den Transport (Strecke) und Ersetzung der für den Strommix und den Transport verwendeten Teilprozesse durch lieferkettenspezifische EF-konforme Datensätze (DQR ≤ 3,0)*

Neubewertung der DQR- Kriterien im produktspezifischen Kontext

Option 3

Verwendung unternehmensspezifischer Tätigkeitsdaten für den Transport (Strecke) und Ersetzung der für den Strommix und den Transport verwendeten Teilprozesse durch lieferkettenspezifische EF- konforme Datensätze (DQR ≤ 4,0)*

Verwendung der Standard-Datenqualitätswerte.

Situation 3: nicht von der in den Anwendungsbereich der OEF-Studie fallenden Organisation durchgeführter Prozess und ohne Zugang zu unternehmensspezifischen Informationen

Option 1

Verwendung eines Standard-Sekundärdatensatzes in aggregierter Form (DQR ≤ 3,0)

Neubewertung der DQR-Kriterien im produktspezifischen Kontext

Option 2

Verwendung eines Standard-Sekundärdatensatzes in aggregierter Form (DQR ≤ 4,0)

Verwendung der Standard-Datenqualitätswerte

1) Unternehmensspezifische Datensätze müssen der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

B.5.4.1. Prozesse in Situation 1

Für jeden Prozess in Situation 1 gibt es zwei Optionen:

  1. Der Prozess steht auf der Liste der relevantesten Prozesse, wie in der OEFSR spezifiziert, oder er steht nicht auf der Liste der relevantesten Prozesse, aber das Unternehmen möchte dennoch unternehmensspezifische Daten bereitstellen (Option 1).
  2. Der Prozess steht nicht auf der Liste der relevantesten Prozesse, und das Unternehmen zieht es vor, einen Sekundärdatensatz zu verwenden (Option 2).

Situation 1/Option 1

Für alle Prozesse, die vom Unternehmen durchgeführt werden und bei denen der Nutzer der OEFSR unternehmensspezifische Daten verwendet. Der Datenqualitätswert des neu erstellten Datensatzes muss wie in Abschnitt B.5.3.1 beschrieben evaluiert werden.

Situation 1/Option 2

Nur für die nicht relevantesten Prozesse gilt, dass der Nutzer der OEFSR, sollte er den Prozess modellieren wollen, ohne unternehmensspezifische Daten zu erheben, den in der OEFSR aufgeführten Sekundärdatensatz zusammen mit dessen hier aufgeführten Standard-Datenqualitätswerten verwenden muss.

Ist in der OEFSR kein für den Prozess zu verwendender Standard-Datensatz aufgeführt, muss der Nutzer der OEFSR die Datenqualitätswerte den Metadaten des ursprünglichen Datensatzes entnehmen.

B.5.4.2. Prozesse in Situation 2

Wenn ein Prozess nicht vom Nutzer der OEFSR durchgeführt wird, jedoch Zugang zu unternehmensspezifischen Daten besteht, gibt es drei Optionen:

  1. Der Nutzer der OEFSR hat Zugang zu umfangreichen lieferantenspezifischen Informationen und möchte einen neuen, EF-konformen Datensatz erstellen (Option 1).
  2. Das Unternehmen verfügt über einige lieferantenspezifische Informationen und möchte minimale Änderungen vornehmen (Option 2).
  3. Der Prozess steht nicht auf der Liste der relevantesten Prozesse, und das Unternehmen möchte minimale Änderungen vornehmen (Option 3).

Situation 2/Option 1

Bei allen Prozessen, die nicht vom Unternehmen durchgeführt werden, und wenn der Nutzer der OEFSR unternehmensspezifische Daten verwendet, muss der Datenqualitätswert des neu entwickelten Datensatzes wie in Abschnitt B.5.3.1 beschrieben evaluiert werden.

Situation 2/Option 2

Der Nutzer der OEFSR muss unternehmensspezifische Tätigkeitsdaten für den Transport verwenden und die für Strommix und Transport verwendeten Teilprozesse durch lieferkettenspezifische OEF-konforme Datensätze ersetzen, beginnend mit dem in der OEFSR bereitgestellten Standardsekundärdatensatz.

Bitte beachten Sie, dass alle Datensatznamen in der OEFSR zusammen mit dem universell eindeutigen Kennzeichen (UUID) ihres aggregierten Datensatzes aufgeführt sind. Für diese Situation ist die disaggregierte Fassung des Datensatzes erforderlich.

Der Nutzer der OEFSR muss den Datenqualitätswert durch eine Neubewertung von TeR und TiR anhand der Tabelle B.11 kontextspezifisch gestalten. Das Kriterium GeR muss um 30 % 26 gesenkt werden, und das Kriterium P muss den ursprünglichen Wert beibehalten.

Situation 2/Option 3

Der Nutzer der OEFSR muss unternehmensspezifische Tätigkeitsdaten für den Transport anwenden und die für Strommix und Transport verwendeten Teilprozesse durch lieferkettenspezifische EF-konforme Datensätze ersetzen, beginnend mit dem in der OEFSR bereitgestellten Standardsekundärdatensatz.

Bitte beachten Sie, dass alle Datensatznamen in der OEFSR zusammen mit dem universell eindeutigen Kennzeichen (UUID) ihres aggregierten Datensatzes aufgeführt sind. Für diese Situation ist die disaggregierte Fassung des Datensatzes erforderlich.

In diesem Fall muss der Nutzer der OEFSR die Standard-Datenqualitätswerte verwenden. Ist der für den Prozess zu verwendende Standard-Datensatz nicht in der OEFSR aufgeführt, muss der Nutzer der OEFSR die Datenqualitätswerte des ursprünglichen Datensatzes verwenden.

Tabelle B.11 Wie der Wert der DQR-Kriterien bei der Verwendung von Sekundärdatensätzen zu evaluieren ist

[In die OEFSR kann mehr als eine Tabelle aufgenommen und in den Abschnitt zu den Lebenswegabschnitten einbezogen werden.]

TiR

TeR

GeR

1 Das Datum der Veröffentlichung des EF-Berichts liegt innerhalb der Gültigkeitsdauer des Datensatzes. Die in der EF-Studie verwendete Technologie ist identisch mit der Technologie, die Gegenstand des Datensatzes ist. Der in der EF-Studie modellierte Prozess findet in dem Land statt, in dem der Datensatz gültig ist.
2 Die Veröffentlichung des EF-Berichts erfolgt spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Datensatzes. Die in der EF-Studie verwendeten Technologien sind im Technologiemix des Datensatzes enthalten. Der in der EF-Studie modellierte Prozess findet in der geografischen Region (z.B. Europa) statt, für die der Datensatz gültig ist.
3 Die Veröffentlichung des EF-Berichts erfolgt spätestens vier Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Datensatzes. Die in der EF-Studie verwendeten Technologien sind nur teilweise im Datensatz enthalten. Der in der EF-Studie modellierte Prozess findet in einer der geografischen Regionen statt, für die der Datensatz gültig ist.
4 Die Veröffentlichung des EF-Berichts erfolgt spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Datensatzes. Die in der EF-Studie verwendeten Technologien ähneln denen, die im Datensatz enthalten sind. Der in der EF-Studie modellierte Prozess findet in einem Land statt, das nicht zu der/den geografischen Region/en gehört, für die der Datensatz gültig ist, doch werden auf Grundlage der Einschätzung von Sachverständigen ausreichende Ähnlichkeiten angenommen.
5 Die Veröffentlichung des EF-Berichts erfolgt mehr als sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Datensatzes. Die in der EF-Studie verwendeten Technologien unterscheiden sich von den Technologien, die im Datensatz enthalten sind. Der in der EF-Studie modellierte Prozess findet in einem anderen Land statt als dem, für das der Datensatz gültig ist.

B.5.4.3. Prozesse in Situation 3

Wenn ein Prozess nicht von dem Unternehmen durchgeführt wird, das die OEFSR verwendet, und das Unternehmen keinen Zugang zu unternehmensspezifischen Daten hat, gibt es zwei Optionen:

  1. Er steht auf der Liste der relevantesten Prozesse (Situation 3/Option 1).
  2. Er steht nicht auf der Liste der relevantesten Prozesse (Situation 3/Option 2).

Situation 3/Option 1

In diesem Fall muss der Nutzer der OEFSR die Datenqualitätswerte des verwendeten Datensatzes kontextspezifisch gestalten, indem er TeR, TiR und GeR unter Verwendung der bereitgestellten Tabellen neu evaluiert. Das Kriterium P muss den ursprünglichen Wert behalten.

Situation 3/Option 2

Bei den nicht relevantesten Prozessen muss der Nutzer der OEFSR den entsprechenden in der OEFSR aufgeführten Sekundärdatensatz zusammen mit dessen Datenqualitätswerten anwenden.

Ist der für den Prozess zu verwendende Standard-Datensatz nicht in der OEFSR aufgeführt, muss der Nutzer der OEFSR die Datenqualitätswerte des ursprünglichen Datensatzes verwenden.

B.5.5. Zu verwendende Datensätze

In dieser OEFSR sind die Sekundärdatensätze aufgeführt, die vom Nutzer der OEFSR anzuwenden sind. Wenn ein zur Berechnung des OEF-Profils erforderlicher Datensatz in der OEFSR nicht aufgeführt ist, muss der Nutzer zwischen den folgenden Optionen (in hierarchischer Reihenfolge) wählen:

  1. Verwendung eines EF-konformen Datensatzes, der an einem der Knoten des Lebensweg-Datennetzes 27 verfügbar ist; http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/.
  2. Verwendung eines EF-konformen Datensatzes aus einer freien oder kommerziellen Quelle
  3. Verwendung eines anderen EF-konformen Datensatzes, der als guter Proxydatensatz gilt In diesem Fall müssen diese Informationen in den Abschnitt 'Grenzen' des OEF-Berichts aufgenommen werden.
  4. Verwendung eines ILCD-EL-konformen Proxydatensatzes Diese Datensätze müssen in den Abschnitt 'Grenzen' des OEF-Berichts aufgenommen werden. Höchstens 10 % der Gesamtpunktzahl dürfen aus ILCD-EL-konformen Datensätzen abgeleitet werden. Die Nomenklatur der Elementarflüsse des Datensatzes muss an das im restlichen Model 28 verwendete EF-Referenzpaket angepasst werden.
  5. Ist kein EF- oder ILCD-EL-konformer Datensatz verfügbar, muss er aus der OEF-Studie ausgeklammert werden. Dies muss im OEF-Bericht eindeutig als Datenlücke angegeben und von den Prüfern der OEF-Studie und des OEF-Berichts validiert werden.

B.5.6. Berechnung des durchschnittlichen Datenqualitätswerts der Studie

Zur Berechnung des durchschnittlichen Datenqualitätswerts der OEF-Studie muss der Nutzer der OEFSR die Werte TeR, TiR, GeR und P der OEF-Studie getrennt als gewichteten Durchschnitt aller relevantesten Prozesse auf der Grundlage ihres relativen Umweltbeitrags zur Gesamtpunktzahl berechnen. Es müssen die in Anhang III Abschnitt 4.6.5.8 erläuterten Berechnungsregeln verwendet werden.

B.5.7. Allokationsregeln

[In der OEFSR muss bestimmt werden, welche Allokationsregeln vom Nutzer der OEFSR angewendet werden müssen und wie die Modellierung/Berechnung vorgenommen werden muss. Wird die wirtschaftliche Allokation verwendet, dann muss die Berechnungsmethode für die Ableitung der Allokationsfaktoren in der OEFSR festgelegt und vorgeschrieben werden. Folgende Vorlage muss verwendet werden:]

Tabelle B. 12 Allokationsregeln

Prozess

Allokationsregel

Modellierungsanweisungen

Allokationsfaktor

[Beispiel: Prozess A] [Beispiel: Physikalische Allokation] [Beispiel: Die Masse der verschiedenen Outputs muss verwendet werden.] [Beispiel: 0,2]
... ...

B.5.8. Strommodellierung

Der folgende Strommix muss in hierarchischer Reihenfolge verwendet werden:

  1. Das lieferantenspezifische Stromprodukt muss verwendet werden, wenn in einem Land ein 100%iges Nachverfolgungssystem besteht oder wenn:
    1. es verfügbar ist und
    2. der Satz von Mindestkriterien erfüllt ist, die sicherstellen, dass die vertraglichen Instrumente zuverlässig sind.
  2. Der lieferantenspezifische Gesamtstrommix muss verwendet werden, wenn
    1. es verfügbar ist und
    2. der Satz von Mindestkriterien erfüllt ist, die sicherstellen, dass die vertraglichen Instrumente zuverlässig sind.
  3. Der 'landesspezifische Restnetzmix, Verbrauchsmix' muss verwendet werden. Der Begriff 'landesspezifisch' bezieht sich auf das Land, in dem der Lebenswegabschnitt oder die Tätigkeit stattfindet. Dabei kann es sich um ein EU-Land oder ein Drittland handeln. Die Verwendung des Restnetzmixes verhindert eine Doppelzählung durch die Verwendung von lieferantenspezifischen Strommixen in a und b.
  4. Als letzte Option müssen der durchschnittliche europäische Restnetzmix, Verbrauchsmix (EU+EFTA) oder der regionale repräsentative Restnetzmix, Verbrauchsmix, verwendet werden.

Hinweis: Für die Nutzungsphase muss der Verbrauchsnetzmix verwendet werden.

Für die Umweltintegrität der Nutzung des lieferantenspezifischen Strommixes muss sichergestellt sein, dass vertragliche Instrumente (zur Nachverfolgung) Verbrauchern Aussagen zuverlässig und eindeutig vermitteln. Andernfalls mangelt es dem Umweltfußabdruck von Organisationen an der Genauigkeit und Konsistenz, die für Entscheidungen über die Beschaffung für Produkte/Unternehmen und genaue Aussagen gegenüber Verbrauchern (Käufern von Strom) erforderlich sind. Daher wurde ein Satz von Mindestkriterien festgelegt, die sich auf die Integrität der vertraglichen Instrumente als zuverlässige Vermittler von Informationen über den Umweltfußabdruck beziehen. Sie stellen die Mindestmerkmale dar, die Voraussetzung für die Zugrundelegung des lieferantenspezifischen Mixes in OEF-Studien sind.

Von vertraglichen Instrumenten von Lieferanten zu erfüllende Mindestkriterien

Ein lieferantenspezifisches Stromprodukt/lieferantenspezifischer Strommix darf nur verwendet werden, wenn der Nutzer der OEF-Methode sicherstellt, dass das vertragliche Instrument die nachstehenden Kriterien erfüllt. Wenn die vertraglichen Instrumente die Kriterien nicht erfüllen, muss bei der Modellierung der landesspezifische Reststromverbrauchsmix zugrunde gelegt werden.

Die nachstehende Liste der Kriterien basiert auf den Kriterien des THG-Protokolls Scope 2 Guidance 29. Ein vertragliches Instrument, das zur Modellierung eines Stromprodukts verwendet wird, muss:

Kriterium 1 - Merkmale mitteilen

  1. Sie müssen den mit der Einheit des erzeugten Stroms verbundenen Energieartenmix.
  2. Der Energieartenmix muss auf der Grundlage des gelieferten Stroms unter Einbeziehung der Zertifikate, die im Auftrag der Kunden bezogen und zurückgezogen (erhalten oder erworben oder zurückgenommen) wurden, berechnet werden. Strom aus Anlagen, für die die Merkmale (mittels Verträgen oder Zertifikaten) veräußert wurden, muss als Strom mit den Umweltmerkmalen des Restverbrauchsmixes des Landes gekennzeichnet werden, in dem sich die Anlage befindet.

Kriterium 2 - Einzige Aussage

  1. Sie müssen das einzige Instrument sein, welches die Aussage zum Umweltmerkmal enthält, das mit der konkreten Menge erzeugten Stroms assoziiert ist.
  2. Sie müssen von dem Unternehmen oder in seinem Auftrag nachverfolgt und eingelöst, zurückgezogen oder annulliert worden sein (z.B. durch eine Prüfung der Verträge, durch eine Zertifizierung durch Dritte oder durch andere Auskunftsregister, -systeme oder -mechanismen).

Kriterium 3 - So deckungsgleich wie möglich mit dem Geltungszeitraum des vertraglichen Instruments sein

[Das Technische Sekretariat kann nach der OEF-Methode weitere Informationen bereitstellen.]

Modellierung des 'landesspezifischen Restnetzmixes, Verbrauchsmixes':

Datensätze für den Restnetzmix, Verbrauchsmix, werden nach Energieart, Land und Spannung von Datenanbietern zur Verfügung gestellt.

Wenn keine geeigneten Datensätze verfügbar sind, sollte folgendermaßen vorgegangen werden:

Ermitteln Sie den Landesverbrauch (z.B. X % MWh Strom aus Wasserkraftwerken, Y % MWh Kohlestrom) und kombinieren Sie diese Daten mit Sachbilanz-Datensätzen je Energieart und Land/Region (z.B. dem Sachbilanz-Datensatz für die Erzeugung von 1 MWh Strom aus Wasserkraft in der Schweiz):

  1. Die Tätigkeitsdaten im Zusammenhang mit dem Verbrauchsmix von Nicht-EU-Ländern für die einzelnen Energiearten müssen auf folgender Grundlage bestimmt werden:
  2. Inländischer Produktionsmix je Produktionstechnologie
  3. Einfuhrmenge und aus welchen Nachbarländern sie stammt
  4. Übertragungsverluste
  5. Verteilungsverluste
  6. Art der Brennstoffversorgung (Anteil der verwendeten Ressourcen, nach Einfuhren und/oder Inlandslieferungen)

Diese Daten sind den Publikationen der Internationalen Energieagentur (IEA) zu entnehmen (www.iea.org).

  1. Verfügbare Sachbilanz-Datensätze je Brennstofftechnologie. Die verfügbaren Sachbilanz-Datensätze beziehen sich in der Regel auf ein Land oder eine Region im Hinblick auf
  2. die Brennstoffversorgung (Anteil der eingesetzten Ressourcen, nach Einfuhren und/oder Inlandslieferungen)
  3. Eigenschaften des Energieträgers (z.B. Element- und Energiegehalt)
  4. Technologiestandards von Kraftwerken in Bezug auf Effizienz, Feuerungstechnologie, Rauchgasentschwefelung, NOx-Entfernung und Entstaubung

Allokationsregeln:

[In der OEFSR muss festgelegt werden, welche physische Beziehung in OEF-Studien verwendet werden muss, um: i) den Stromverbrauch für jeden Prozess auf mehrere Produkte aufzuteilen (z.B. Masse, Stückzahl, Volumen ...) und ii) den Anteil an der Produktion/den Verkäufen zwischen EU-Ländern/Regionen widerzuspiegeln, wenn ein Produkt an unterschiedlichen Standorten hergestellt oder in verschiedenen Ländern verkauft wird. Liegen keine solchen Daten vor, muss der durchschnittliche EU-Mix (EU+EFTA) oder der regional repräsentative Mix verwendet werden. Folgende Vorlage muss verwendet werden:]

Tabelle B. 13 Allokationsregeln für Strom

Prozess

Physische Beziehung

Modellierungsanweisungen

Prozess A Masse
Prozess B Stückzahl
... ...

Stammt der verbrauchte Strom aus mehr als einem Strommix, so muss jede im Mix enthaltene Energiequelle nach ihrem Anteil am Gesamtverbrauch in kWh verwendet werden. Stammt beispielsweise ein Teil dieses kWh-Gesamtverbrauchs von einem bestimmten Lieferanten, muss für diesen Teil ein lieferantenspezifischer Strommix verwendet werden. Zur werkseigenen Stromerzeugung siehe unten.

Eine bestimmte Stromart kann unter folgenden Bedingungen einem bestimmten Produkt zugeordnet werden:

  1. Wenn die Herstellung (und der damit verbundene Stromverbrauch) eines Produkts an einem separaten
    Standort (Gebäude) erfolgt, kann die Energieart verwendet werden, die physisch mit diesem separaten Standort verbunden ist.
  2. Erfolgt die Herstellung (und der damit verbundene Stromverbrauch) eines Produkts in einem gemeinsamen
    Raum mit spezifischen Unterlagen für die Energiemessung, Kaufbelegen oder Stromrechnungen, können die produktspezifischen Informationen (Messung, Beleg, Rechnung) verwendet werden.
  3. Wenn für alle in der betreffenden Anlage hergestellten Produkte eine öffentlich zugängliche OEF-Studie erstellt wird, muss das Unternehmen, das die Aussage machen will, alle OEF-Studien zugänglich machen. Die angewandte Allokationsregel muss in der OEF-Studie beschrieben, in allen OEF-Studien im Zusammenhang mit dem Standort konsequent angewandt und verifiziert werden. Ein Beispiel ist die 100%ige Zuordnung eines grüneren Strommixes zu einem bestimmten Produkt.

Werkseigene Stromerzeugung:

Wenn die werkseigene Stromerzeugung dem Eigenverbrauch des Standorts entspricht, gelten zwei Situationen:

  1. Es wurden keine vertraglichen Instrumente an einen Dritten verkauft: Der eigene Strommix muss (in Kombination mit Sachbilanz-Datensätzen) modelliert werden.
  2. Vertragliche Instrumente wurden an einen Dritten verkauft: Der 'landesspezifische Restnetzmix, Verbrauchsmix' (in Kombination mit Sachbilanz-Datensätzen) muss verwendet werden.

Wenn Strom über die vor Ort innerhalb der festgelegten Systemgrenze verbrauchte Menge hinaus erzeugt und beispielsweise an das Stromnetz verkauft wird, kann dieses System als multifunktionale Situation betrachtet werden. Das System liefert zwei Funktionen (z.B. Produkt + Strom), und folgende Regeln müssen befolgt werden:

  1. Nach Möglichkeit Unterteilung vornehmen. Die Unterteilung gilt sowohl für die getrennte Stromerzeugung als auch für eine gemeinsame Stromerzeugung, bei der die vorgelagerten und direkten Emissionen je nach Strommenge dem Eigenverbrauch und dem Anteil zugeordnet werden können, der aus dem Unternehmen heraus verkauft wird (wenn z.B. ein Unternehmen an seinem Produktionsstandort eine Windkraftanlage hat und 30 % des erzeugten Stroms exportiert, sollten die Emissionen von 70 % des erzeugten Stroms in der OEF-Studie berücksichtigt werden).
  2. Ist dies nicht möglich, muss eine direkte Substitution erfolgen. Der landesspezifische Restverbrauchsstrommix muss als Substitut verwendet werden 30.

Eine Unterteilung wird als nicht möglich angesehen, wenn vorgelagerte Auswirkungen oder direkte Emissionen in engem Zusammenhang mit dem Produkt selbst stehen.

B.5.9. Klimawandelmodellierung

Bei der Modellierung der Wirkungskategorie 'Klimawandel' müssen drei Unterkategorien berücksichtigt werden:

  1. Klimawandel - fossil: Diese Unterkategorie umfasst Emissionen aus Torf und
    Kalzinierung/Carbonatisierung von Kalkstein. Soweit verfügbar, müssen die auf '(fossil)' endenden Emissionsflüsse (z.B. 'Kohlendioxid (fossil)' und 'Methan (fossil)') verwendet werden.
  2. Klimawandel - biogen: Diese Unterkategorie umfasst die Emissionen von Kohlenstoffverbindungen in
    die Luft (CO2, CO und CH4), die sich aus der Oxidation und/oder Reduktion von Biomasse durch Umwandlung oder Abbau (z.B. Verbrennung, Zersetzung, Kompostierung, Deponierung) ergeben, und die CO2-Aufnahme aus der Atmosphäre durch Photosynthese während des Biomassewachstums, d. h. entsprechend dem Kohlenstoffgehalt von Produkten, Biokraftstoffen oder oberirdischen Pflanzenrückständen wie Streu und Totholz. Der Kohlenstoffaustausch aus Primärwald 31 muss in der Unterkategorie 3 modelliert werden (einschließlich damit verbundener Bodenemissionen, Folgeprodukte oder Rückstände). Es müssen die auf '(biogen)' endenden Emissionsflüsse verwendet werden.

    [Wählen Sie die zutreffende Aussage]

    Bei der Modellierung von Vordergrundemissionen muss ein vereinfachtes Modellierungskonzept verwendet werden.

    [ODER]

    Bei der Modellierung von Vordergrundemissionen darf kein vereinfachtes Modellierungskonzept verwendet werden.

    [Wird ein vereinfachtes Modellierungskonzept verwendet, so ist Folgendes in den Text aufzunehmen: 'Nur die Emission 'Methan (biogen)' wird modelliert, und es werden keine weiteren biogenen Emissionen und Aufnahmen aus der Atmosphäre einbezogen. Falls Methanemissionen sowohl fossile als auch biogene Emissionen sein können, muss zunächst die Freisetzung von biogenem Methan und dann jene des verbleibenden fossilen Methans modelliert werden.']

    [Wird keine vereinfachte Modellierung verwendet, so ist Folgendes in den Text aufzunehmen:'Sämtliche Emissionen und der gesamte Abbau von biogenem Kohlenstoff müssen getrennt modelliert werden.']

    [Nur für Zwischenprodukte:]

    Der Gehalt an biogenem Kohlenstoff am Werkstor (physikalischer Gehalt und zugewiesener Gehalt) muss als 'zusätzliche technische Informationen' angegeben werden.

  3. Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung: In dieser Unterkategorie werden die Kohlenstoffaufnahmen und -emissionen (CO2, CO und CH4) erfasst, die sich aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen und Landnutzung ergeben. Diese Unterkategorie umfasst den biogenen Kohlenstoffaustausch durch Entwaldung, Straßenbau oder andere Böden betreffende Tätigkeiten (einschließlich Emissionen von Kohlenstoff aus dem Boden). Bei Primärwäldern werden alle entsprechenden CO2-Emissionen in diese Unterkategorie einbezogen und dort modelliert (einschließlich damit zusammenhängender Bodenemissionen, aus Primärwäldern 32 gewonnener Produkte und Rückstände), während ihre CO2-Aufnahme ausgenommen ist. Es müssen die auf '(Landnutzungsänderung)' endenden Emissionsflüsse verwendet werden.

    Bei Landnutzungsänderungen müssen alle Emissionen und der gesamte Abbau von Kohlendioxid gemäß den Leitlinien für die Modellierung aus PAS 2050:2011 (BSI 2011) und dem ergänzenden Dokument PAS 2050-1:2012 (BSI 2012) für Gartenbauerzeugnisse modelliert werden. PAS 2050:2011 (BSI 2011): 'Große THG-Emissionen können sich aus Landnutzungsänderungen ergeben. Ein Abbau als direkte Folge von Landnutzungsänderungen (und nicht als Folge langfristiger Bewirtschaftungspraktiken) tritt in der Regel nicht auf, obwohl anerkannt ist, dass dies unter bestimmten Umständen geschehen könnte. Beispiele für direkte Landnutzungsänderungen sind die Umwandlung von Flächen, die für den Anbau von Kulturpflanzen genutzt werden, in eine industrielle Nutzung oder die Umwandlung von Waldflächen in Ackerflächen. Alle Formen von Landnutzungsänderungen, die zu Emissionen oder einem Abbau führen, sind einzubeziehen. Der Begriff 'indirekte Landnutzungsänderungen' bezieht sich auf Umwandlungen in der Landnutzung infolge von Landnutzungsänderungen an anderer Stelle. Treibhausgasemissionen resultieren zwar auch aus indirekten Landnutzungsänderungen, aber die Methoden und Datenanforderungen an die Berechnung dieser Emissionen sind noch nicht vollständig entwickelt. Daher ist die Bewertung der Emissionen aus indirekten Landnutzungsänderungen nicht einbezogen.

    Die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge direkter Landnutzungsänderungen müssen für jeden Input in den Lebensweg eines von diesen Flächen stammenden Produkts bewertet und in die Bewertung der THG-Emissionen einbezogen werden. Die Emissionen aus dem Produkt müssen auf der Grundlage der in PAS 2050:2011 Anhang C angegebenen Standardwerte für Landnutzungsänderungen bewertet werden, sofern keine besseren Daten verfügbar sind. Bei Ländern und Landnutzungsänderungen, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, müssen die Emissionen aus dem Produkt anhand der THG-Emissionen und des THG-Abbaus infolge direkter Landnutzungsänderungen bewertet werden, die in den einschlägigen Abschnitten des IPCC (2006) aufgeführt sind. Die Bewertung der Auswirkungen von Landnutzungsänderungen muss alle direkten Landnutzungsänderungen umfassen, die nicht mehr als 20 Jahre oder eine einzelne Ernteperiode vor der Durchführung der Bewertung zurückliegen (je nachdem, welcher Zeitraum länger ist). Die THG-Gesamtemissionen und der THG-Abbau infolge direkter Landnutzungsänderungen während des Zeitraums müssen bei der Quantifizierung der THG-Emissionen von Produkten aus diesen Flächen auf der Grundlage der gleichen Allokation für jedes Jahr des Zeitraums einbezogen werden 33.

    1. Kann nachgewiesen werden, dass die Landnutzungsänderung mehr als 20 Jahre vor der Durchführung der Bewertung stattgefunden hat, sollten keine Emissionen aus Landnutzungsänderungen in die Bewertung einbezogen werden.
    2. Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Landnutzungsänderung mehr als 20 Jahre oder mehr als eine Ernteperiode vor der Durchführung der Bewertung zurückliegt (je nachdem, welcher Zeitraum länger ist), muss davon ausgegangen werden, dass die Landnutzungsänderung zum folgenden Stichtag stattgefunden hat:
      1. am 1. Januar des Jahres, in dem die Landnutzungsänderung frühestens nachgewiesen werden kann, oder
      2. am 1. Januar des Jahres, in dem die THG-Emissionen und der THG-Abbau bewertet werden.

    Die folgende Hierarchie muss für die Bestimmung der THG-Emissionen und des THG-Abbaus infolge von Landnutzungsänderungen, die nicht länger als 20 Jahre oder eine Ernteperiode vor der Bewertung auftreten (je nachdem, welcher Zeitraum länger ist), angewandt werden:

    1. Sind das Erzeugungsland und die bisherige Landnutzung bekannt, so müssen die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge von Landnutzungsänderungen diejenigen sein, die sich aus der Nutzungsänderung von der früheren Landnutzung auf die derzeitige Landnutzung in dem betreffenden Land ergeben (zusätzliche Leitlinien für die Berechnungen siehe PAS 2050-1:2012)
    2. Ist das Erzeugungsland bekannt, nicht jedoch die frühere Landnutzung, dann muss für die THG-Emissionen aus Landnutzungsänderungen die Schätzung der durchschnittlichen Emissionen aus der Landnutzungsänderung für die konkrete Kultur in dem bestimmten Land verwendet werden (zusätzliche Leitlinien zu den Berechnungen siehe PAS 2050-1:2012).
    3. Sind weder das Erzeugungsland noch die frühere Landnutzung bekannt, dann muss für die THG-Emissionen aus Landnutzungsänderungen der gewichtete Durchschnitt der durchschnittlichen Emissionen aus Landnutzungsänderungen für dieses Grunderzeugnis in den Ländern, in denen es angebaut wird, verwendet werden.

    Die Kenntnis über die vorherige Flächennutzung lässt sich mit verschiedenen Informationsquellen wie Satellitenbildern und Landvermessungsdaten belegen. Liegen keine Aufzeichnungen vor, so können lokale Kenntnisse über die vorherige Flächennutzung genutzt werden. Länder, in denen eine Kultur angebaut wird, können anhand von Einfuhrstatistiken ermittelt werden, und es kann eine Ausschlussgrenze von mindestens 90 % des Gewichts der Einfuhren angewandt werden. Datenquellen, Ort und Zeitpunkt von Landnutzungsänderungen, die Inputs für Produkte zugerechnet werden, müssen angegeben werden.' [Ende des Auszugs aus PAS 2050:2011]

    [Wählen Sie die zutreffende Aussage]

    Die Speicherung von Kohlenstoff im Boden muss als zusätzliche Umweltinformation modelliert, berechnet und mitgeteilt werden.

    [ODER]

    Die Speicherung von Kohlenstoff im Boden darf nicht als zusätzliche Umweltinformation modelliert, berechnet und mitgeteilt werden.

    [Wenn sie modelliert werden muss, muss in der OEFSR angegeben werden, welche Nachweise vorzulegen sind, und die OEFSR muss die Regeln für die Modellierung enthalten.]

Die Summe der drei Unterkategorien muss angegeben werden.

[Wird der Klimawandel als die relevanteste Wirkungskategorie gewählt, muss die OEFSR vorschreiben, dass i) stets der Klimawandel insgesamt als Summe der drei Teilindikatoren angegeben wird und ii) diejenigen unter den Teilindikatoren 'Klimawandel - fossil', 'Klimawandel - biogen' und 'Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung', die mit mehr als 5 % zum Gesamtergebnis beitragen, getrennt angegeben werden.]

[Wählen Sie die zutreffende Aussage]

Die Unterkategorie 'Klimawandel - biogen' muss getrennt angegeben werden.

[ODER]

Die Unterkategorie 'Klimawandel - biogen' muss nicht getrennt angegeben werden.

Die Unterkategorie 'Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung' muss getrennt angegeben werden.

[ODER]

Die Unterkategorie 'Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung' muss nicht getrennt angegeben werden.

B.5.10. Modellierung der EoL-Phase und des Rezyklatanteils

Das Ende der Lebensdauer von Produkten, die bei der Fertigung, im Vertrieb, im Einzelhandel, in der Nutzungsphase oder danach verwendet werden, muss in die Gesamtmodellierung des Lebensweges der Organisation einbezogen werden. Insgesamt sollte dies in dem Lebenswegabschnitt, in dem der Abfall entsteht, modelliert und berichtet werden. Dieser Abschnitt enthält Regeln darüber, wie das Ende der Lebensdauer von Produkten und der Rezyklatanteil zu modellieren sind.

Die Circular Footprint Formula (CFF) wird zur Modellierung des Endes der Lebensdauer von Produkten sowie des Rezyklatanteils verwendet und ist eine Kombination aus 'Material+Energie+Entsorgung', d. h.:

bild

Mit folgenden Parametern

A: Allokationsfaktor für Belastungen und Gutschriften zwischen Lieferanten und Nutzern von recycelten Materialien.

B: Allokationsfaktor für Energierückgewinnungsprozesse. Er gilt für Belastungen wie auch für Gutschriften. Er ist für alle OEF-Studien auf Null zu setzen.

Qsin: Qualität des zugesetzten Sekundärmaterials, d. h. Qualität der recycelten Stoffe zum Zeitpunkt der Substitution.

Qsoat: Qualität des abgehenden Sekundärmaterials, d. h. Qualität der recyclingfähigen Stoffe zum Zeitpunkt der Substitution.

Qp: Qualität des Primärmaterials, d. h. Qualität des Neumaterials.

R1: Anteil des aus einem früheren System recycelten Materials am Produktionsinput.

R2: Anteil des Materials im Produkt, der in einem späteren System recycelt (oder wiederverwendet) wird. R2 muss daher die Ineffizienzen bei den Sammel- und Recycling- (oder Wiederverwendungs-)Prozessen berücksichtigen. R2 muss am Output der Recyclinganlage gemessen werden.

R3: Anteil des Materials im Produkt, der am Ende der Lebensdauer energetisch verwertet wird.

Erecycled (Erec): spezifische Emissionen und Ressourcenverbrauch (je funktionelle Einheit) infolge des Recyclingprozesses des recycelten (wiederverwendeten) Materials, einschließlich Sammel-, Sortier- und Transportprozesse.

ErecyclingEoL (ErecEoL): spezifische Emissionen und Ressourcenverbrauch (je funktionelle Einheit) infolge des Recyclingprozesses am Ende der Lebensdauer, einschließlich Sammel-, Sortier- und Transportprozesse.

Ev: spezifische Emissionen und Ressourcenverbrauch (je funktionelle Einheit) infolge des Erwerbs und der Vorbehandlung von Neumaterial.

E*v: spezifische Emissionen und Ressourcenverbrauch (je funktionelle Einheit) infolge des Erwerbs und der Vorbehandlung von Neumaterial, von dem angenommen wird, dass es durch recyclingfähige Materialien ersetzt wird.

EER: spezifische Emissionen und Ressourcenverbrauch (je funktionelle Einheit) infolge der energetischen Verwertung (z.B. Verbrennung mit Energierückgewinnung, Deponierung mit Energierückgewinnung usw.)

ESE,heat und ESE,elec: spezifische Emissionen und Ressourcenverbrauch (je funktionelle Einheit), die durch die spezifische substituierte Energiequelle, d. h. Wärme bzw. Strom, entstanden wären

ED: spezifische Emissionen und Ressourcenverbrauch (je funktionelle Einheit) infolge der Entsorgung von Abfallmaterial am Ende der Lebensdauer des untersuchten Produkts ohne energetische Verwertung

XER,heat und XER,elec: Effizienz des Prozesses der energetischen Verwertung sowohl bei Wärme als auch bei Strom

LHV: Unterer Heizwert des Materials im Produkt, das energetisch verwertet wird

[In den jeweiligen Abschnitten der OEFSR müssen folgende Parameter aufgeführt werden:

  1. Alle zu verwendenden A-Werte müssen in der OEFSR zusammen mit einem Verweis auf die OEF-Methode und Anhang II Teil C aufgeführt werden. Falls spezifische A-Werte nicht durch die OEFSR bestimmt werden können, muss die OEFSR für ihre Nutzer folgendes Verfahren vorschreiben:
    1. Prüfen Sie, ob in Anhang IV Teil C ein anwendungsspezifischer A-Wert verfügbar ist, der zur OEFSR passt.
    2. Ist kein anwendungsspezifischer A-Wert verfügbar, muss der materialspezifische A-Wert aus Anhang IV Teil C verwendet werden.
    3. Ist kein materialspezifischer A-Wert verfügbar, so muss der A-Wert auf 0,5 gesetzt werden.
  2. Alle zu verwendenden Qualitätskennzahlen (Qsin, Qsout/Qp).
  3. Standard-R1-Werte für alle Standard-Materialdatensätze (falls keine unternehmensspezifischen Werte verfügbar sind) zusammen mit einem Verweis auf die OEF-Methode und Anhang IV Teil C. Sie müssen auf 0 % gesetzt werden, wenn keine anwendungsspezifischen Daten verfügbar sind.
  4. Die zu verwendenden Standard-R2-Werte für den Fall, dass keine unternehmensspezifischen Werte verfügbar sind, zusammen mit einem Verweis auf die OEF-Methode und Anhang IV Teil C.
  5. Alle für Erec, ErecEoL, Ev, E*v, EER, ESE,heat und ESE,elec, ED zu verwendenden Datensätze.]

[Die Standardwerte für alle Parameter müssen in einer Tabelle im Abschnitt des entsprechenden Lebenswegabschnitts aufgeführt werden. Darüber hinaus muss die OEFSR für jeden Parameter klar beschreiben, ob nur Standardwerte verwendet werden dürfen oder auch unternehmensspezifische Daten entsprechend der Übersicht in Anhang IV Abschnitt A.4.2.7].

Modellierung des Rezyklatanteils (falls zutreffend)

[Gegebenenfalls ist folgender Text einzufügen:]

Zur Modellierung des Rezyklatanteils wird folgender Teil der Circular Footprint Formula verwendet:

bild

Die angewandten R1-Werte müssen in Bezug auf die Datenbedarfsmatrix lieferkettenspezifisch oder Standardwerte gemäß obiger Tabelle sein [das Technische Sekretariat muss eine Tabelle vorlegen]. Materialspezifische Werte auf der Grundlage von Versorgungsmarktstatistiken werden als Proxydaten nicht akzeptiert und dürfen daher nicht verwendet werden. Die angewandten R1-Werte müssen Gegenstand der Verifizierung der OEF-Studie sein.

Bei Verwendung von lieferkettenspezifischen R1-Werten, die nicht 0 sind, ist Rückverfolgbarkeit entlang der gesamten Lieferkette erforderlich. Bei der Verwendung lieferkettenspezifischer R1-Werte müssen folgende Leitlinien befolgt werden:

  1. Die Lieferanteninformationen (z.B. durch Konformitätserklärung oder Lieferschein) müssen auf allen Stufen der Produktion und Lieferung beim Verarbeiter aufbewahrt werden.
  2. Sobald das Material zur Herstellung der Endprodukte an den Verarbeiter geliefert wird, muss der Verarbeiter die Informationen gemäß seinen regulären Verwaltungsverfahren handhaben.
  3. Der Verarbeiter für die Herstellung der Endprodukte, der einen Rezyklatanteil geltend macht, muss über sein Managementsystem nachweisen, dass [%] des recycelten Inputmaterials in die jeweiligen Endprodukte gelangen.
  4. Der letztgenannte Nachweis muss auf Anfrage dem Nutzer des Endprodukts übermittelt werden. Wird ein OEF-Profil berechnet und darüber ein Bericht angelegt, dann muss dies als zusätzliche technische Information des OEF-Profils angegeben werden.
  5. Unternehmenseigene Rückverfolgbarkeitssysteme können angewandt werden, sofern sie den oben skizzierten allgemeinen Leitlinien entsprechen.

[Branchensysteme können angewandt werden, sofern sie den oben skizzierten allgemeinen Leitlinien entsprechen. In diesem Fall kann der vorstehende Text durch die branchenspezifischen Vorschriften ersetzt werden. Ist dies nicht der Fall, müssen sie durch die oben genannten allgemeinen Leitlinien ergänzt werden.]

[Nur für Zwischenprodukte:]

Das OEF-Profil muss für das betrachtete Produkt mit A gleich 1 berechnet und berichtet werden.

In den zusätzlichen technischen Informationen müssen die Ergebnisse für verschiedene Anwendungen/Materialien mit den folgenden A-Werten angegeben werden:

Anwendung/Material

Zu verwendender A-Wert

B.6. Lebenswegabschnitte

B.6.1. Rohstoffbeschaffung und Vorbehandlung

[In der OEFSR müssen alle technischen Anforderungen und Annahmen aufgeführt werden, die vom Nutzer der OEFSR anzuwenden sind. Darüber hinaus müssen dort alle in diesem Lebenswegabschnitt ablaufenden Prozesse (gemäß dem Modell der repräsentativen Organisation) entsprechend der nachstehenden Tabelle aufgeführt sein (der Transport in einer gesonderten Tabelle). Die Tabelle kann vom Technischen Sekretariat gegebenenfalls angepasst werden (z.B. durch Einbeziehung relevanter Parameter der Circular Footprint Formula).

Tabelle B. 14 Rohstoffbeschaffung und Vorbehandlung (in Großbuchstaben werden diejenigen Prozesse angezeigt, die voraussichtlich von dem Unternehmen durchgeführt werden)

Bezeichnung des Prozesses*

Maßeinheit (Output)

Standard

UUID

Standard-DQR

Relevantester Prozess [J/N]

R1

Betrag pro funktionelle Einheit

Datensatz

Datensatzquelle
(Knoten und Datenbestand)

P

TiR

GeR

TeR

[Bitte verwenden Sie GROßBUCHSTABEN für die Bezeichnungen derjenigen Prozesse, die voraussichtlich von dem Unternehmen durchgeführt werden.]

Der Nutzer der OEFSR muss die Datenqualitätswerte (für jedes Kriterium + Gesamtwert) für alle verwendeten Datensätze angeben.

[Die Verpackung wird als Teil der Rohstoffbeschaffungsphase des Lebensweges modelliert.]

[Die OEFSR, die die Verwendung von Getränkekartons oder Bag-in-Box-Verpackungen miterfassen, müssen Informationen über die Menge der Inputmaterialien (auch als Stückliste bezeichnet) enthalten und vorgeben, dass die Verpackung durch Kombination der vorgeschriebenen Mengen der Materialdatensätze mit dem vorgeschriebenen Umwandlungsdatensatz modelliert werden muss.]

[OEFSR, die wiederverwendbare Verpackungen aus von Dritten betriebenen Beständen enthalten, müssen Standard-Wiederverwendungsquoten enthalten. OEFSR mit unternehmenseigenen Verpackungsbeständen müssen vorgeben, dass die Wiederverwendungsquote ausschließlich unter Verwendung lieferkettenspezifischer Daten zu berechnen ist. Die beiden verschiedenen, in Anhang III dargestellten Modellierungsansätze müssen in der OEFSR-Methode verwendet und kopiert werden. Die OEFSR muss Folgendes enthalten: 'Der Rohstoffverbrauch von wiederverwendbaren Verpackungen muss berechnet werden, indem das tatsächliche Verpackungsgewicht durch die Wiederverwendungsquote dividiert wird.']

[Für die verschiedenen Inhaltsstoffe, die vom Lieferanten zum Werk transportiert werden, benötigt der Nutzer der OEFSR Daten über i) die Transportmittel, ii) die Strecke je Transportmittel, iii) die Ausnutzungsgrade für den Lkw-Transport und iv) die Leerfahrtmodellierung für den Lkw-Transport. Die OEFSR muss entsprechende Standarddaten enthalten oder diese Daten in der Liste der verbindlichen unternehmensspezifischen Informationen anfordern. Die in Anhang III angegebenen Standardwerte müssen angewendet werden, es sei denn, es sind OEFSR-spezifische Daten verfügbar.]

Tabelle B. 15 Transport (in Großbuchstaben werden diejenigen Prozesse angezeigt, die voraussichtlich von dem Unternehmen durchgeführt werden)

Bezeichnung des Prozesses*

Maßeinheit
(Output)

Standard (pro funktionelle Einheit)

Standarddatensatz

Datensatzquelle

UUID

Standard-DQR

Relevantester
[J/N]

Strecke

Ausnutzungsgrad*

Leerfahrt

P

TiR

GeR

TeR

* Der Nutzer der OEFSR muss stets den im Standarddatensatz angewandten Ausnutzungsgrad überprüfen und entsprechend anpassen.

[Bitte verwenden Sie GROßBUCHSTABEN für die Angabe der Prozesse, die voraussichtlich vom Unternehmen durchgeführt werden.]

[OEFSR, die wiederverwendbare Verpackungen miterfassen, müssen Folgendes enthalten: 'Die Wiederverwendungsquote wirkt sich auf den pro funktioneller Einheit benötigten Transportaufwand aus. Die Transportauswirkungen müssen berechnet werden, indem die Auswirkungen für eine Fahrt durch die Anzahl der Wiederverwendungen dieser Verpackung dividiert wird.']

B.6.2. Agrarmodellierung [nur falls zutreffend einzubeziehen]

[Für den Fall, dass die landwirtschaftliche Erzeugung in den Anwendungsbereich der OEFSR fällt, ist folgender Text aufzunehmen: Abschnitte, die nicht relevant sind, können gestrichen werden.]

Vorgehen bei multifunktionalen Prozessen: Die in den LEAP-Leitlinien beschriebenen Regeln sind einzuhalten: 'Environmental performance of animal feed supply chains (S. 36-43), FAO 2015, abrufbar unter http://www.fao.org/partnerships/leap/publications/en/'.

Verwendung kulturspezifischer, länder-, regionen- oder klimaspezifischer Daten zu Ertrag, Wasser- und Landnutzung, Landnutzungsänderungen, Düngemittelmenge (N- und P-Menge künstlicher und organischer Düngemittel) und Pestizidmenge (je Wirkstoff) pro Hektar und Jahr, falls verfügbar.

Die Anbaudaten müssen über einen Zeitraum erhoben werden, der für eine Durchschnittsbewertung der Sachbilanz im Zusammenhang mit den Inputs und Outputs des Anbaus ausreicht, um saisonale Schwankungen auszugleichen:

  1. Für einjährige Kulturen muss ein Bewertungszeitraum von mindestens drei Jahren zugrunde gelegt werden (um Unterschiede bei den Ernteerträgen auszugleichen, die auf im Laufe der Jahre schwankende Wachstumsbedingungen wie Klima, Schädlinge und Krankheiten usw. zurückgehen). Liegen keine Daten für einen Dreijahreszeitraum vor, etwa aufgrund der Einführung eines neuen Produktionssystems (z.B. neues Gewächshaus, kürzlich urbar gemachtes Land, Wechsel zu einer anderen Kultur), kann sich die Bewertung über einen kürzeren Zeitraum erstrecken, der aber mindestens ein Jahr betragen muss. Kulturen/Pflanzen, die in Gewächshäusern angebaut werden, müssen als einjährige Kulturen/Pflanzen behandelt werden, es sei denn, der Anbauzyklus ist deutlich kürzer als ein Jahr, und eine andere Kultur wird innerhalb desselben Jahres nachfolgend angebaut. Tomaten, Paprika und andere Kulturen, die über einen längeren Zeitraum im Laufe des Jahres angebaut und geerntet werden, gelten als einjährige Kulturen.
  2. Für mehrjährige Pflanzen (sowohl ganze Pflanzen als auch genießbare Teile mehrjähriger Pflanzen) muss von einem stabilen Zustand ausgegangen (bei dem alle Entwicklungsstadien im untersuchten Zeitraum proportional repräsentiert sind) und zur Schätzung der Inputs und Outputs ein Dreijahreszeitraum herangezogen werden 34.
  3. Sind die verschiedenen Phasen des Anbauzyklus bekanntermaßen disproportional, muss eine Berichtigung vorgenommen werden, indem die den verschiedenen Entwicklungsstadien zugeordneten Anbauflächen proportional an die Anbauflächen angepasst werden, die bei einem theoretisch konstanten Zustand zu erwarten wären. Eine entsprechende Berichtigung muss angegeben und begründet werden. Die Sachbilanz für mehrjährige Pflanzen und Kulturen darf erst dann erstellt werden, wenn das Produktionssystem tatsächlich Output erzeugt.
  4. Für Kulturen, die in weniger als einem Jahr angebaut und geerntet werden (z.B. in zwei bis vier Monaten gezogener Salat), müssen Daten für den spezifischen Zeitraum der Erzeugung einer einzigen Ernte aus mindestens drei aufeinanderfolgenden Zyklen erhoben werden. Ein Dreijahresdurchschnitt kann am besten erreicht werden, indem zunächst jährliche Daten erhoben und die Sachbilanz pro Jahr berechnet und anschließend der Dreijahresdurchschnitt ermittelt wird.

Die Pestizidemissionen müssen als spezifische Wirkstoffe modelliert werden. Standardmäßig müssen auf dem Feld ausgebrachte Pestizide so modelliert werden, dass sie zu 90 % in das Kompartiment landwirtschaftliche Böden, zu 9 % in die Luft und zu 1 % in das Wasser emittiert wurden.

Die Emissionen von Düngemitteln (und Dung) müssen nach Düngemitteltypen differenziert werden und mindestens Folgendes abdecken:

  1. NH3 in die Luft (aus der Düngung mit N-Düngemitteln)
  2. N2O in die Luft (direkt und indirekt) (aus der Düngung mit N-Düngemitteln)
  3. CO2 in die Luft (aus der Düngung mit Kalk, Harnstoff und Harnstoff enthaltenden Mehrnährstoffdüngern)
  4. NO3 in nicht spezifiziertes Wasser (Auswaschung aus der Düngung mit N-Düngemitteln)
  5. PO4 in nicht spezifiziertes Wasser oder Süßwasser (Auswaschung und Abfluss von löslichem Phosphat aus der Düngung mit P-Düngemitteln)
  6. P in nicht spezifiziertes Wasser oder Süßwasser (phosphathaltige Bodenpartikel aus der Düngung mit P-Düngemitteln)

Die Sachbilanz für P-Emissionen sollte als die Menge an P modelliert werden, die nach dem Abfließen in das Wasser emittiert wird, und es muss das Emissionskompartiment 'Wasser' verwendet werden. Ist diese Menge nicht bekannt, kann die Sachbilanz als die Menge an P modelliert werden, die auf der landwirtschaftlichen Fläche (durch Dung oder Düngemittel) ausgebracht wird, und es muss das Emissionskompartiment 'Boden' verwendet werden. In diesem Fall ist das Abfließen aus dem Boden ins Wasser Teil der Wirkungsabschätzungsmethode.

Die Sachbilanz für N-Emissionen muss je Menge ausgebrachten Düngemittels als die Emissionsmenge modelliert werden, die nach Verlassen des Feldes (Bodens) in die verschiedenen Luft- und Wasserkompartimente gelangt. N-Emissionen in den Boden dürfen nicht modelliert werden. Die Stickstoffemissionen müssen aus Stickstoffausbringungen des Landwirts auf dem Feld unter Ausschluss externer Quellen (z.B. Regenablagerungen) berechnet werden.

[Bei Düngemitteln auf Stickstoffbasis muss die OEFSR das zu verwendende Sachbilanzmodell beschreiben. Es sollten die Emissionsfaktoren der Stufe 1 des IPCC (2006) verwendet werden. Die OEFSR kann ein umfassenderes Stickstofffeldmodell verwenden, sofern i) es mindestens die oben verlangten Emissionen abdeckt, ii) N in Input und Output bilanziert wird und iii) es auf transparente Weise beschrieben wird.]

Tabelle B. 16 Für die Modellierung der Stickstoffemission in den Boden zu verwendende Parameter

Emission

Kompartiment

Anzuwendender Wert

N2O- (Kunstdünger und Dung; direkt und indirekt) Luft 0,022 kg N2O/kg ausgebrachten Stickstoffdüngers
NH3 (Kunstdünger) Luft kg NH3 = kg N*FracGASF = 1*0,1*(17/14) = 0,12 kg NH3/kg ausgebrachten N-Düngers
NH3 (Dung) Luft kg NH3= kg N*FracGASF = 1*0,2*(17/14) = 0,24 kg NH3/kg ausgebrachten stickstoffhaltigen Dungs
NO3-(Kunstdünger und Dung) Wasser kg NO3- = kg N*FracLEACH = 1*0,3*(62/14) = 1,33 kg NO3-/kg ausgebrachten Stickstoffs
Düngemittel auf P-Basis Wasser 0,05 kg P/kg P ausgebracht
FracGASF: Anteil des auf Böden ausgebrachten N-Kunstdüngers, der sich als NH3 und NOx verflüchtigt. FracLEACH: Anteil von Kunstdüngern und Dung, der durch Auswaschung und Abfließen als NO3- verloren geht.

Emissionen von Schwermetallen aus Feldeinträgen müssen als Emissionen in den Boden und/oder als Auswaschung oder Erosion ins Wasser modelliert werden. In der Bilanzierung der Emissionen in das Wasser muss der Oxidationszustand des Metalls angegeben werden (z.B. Cr+3, Cr+6). Da Pflanzen einen Teil der Schwermetallemissionen während ihres Wachstums assimilieren, muss präzisiert werden, wie Kulturen, die als Senke agieren, zu modellieren sind. Es muss folgender Modellierungsansatz verwendet werden:

[Das Technische Sekretariat muss einen der beiden zu verwendenden Modellierungsansätze auswählen.]

  1. Innerhalb der Systemgrenze wird der endgültige Verbleib der Schwermetall-Elementarflüsse nicht weiter berücksichtigt: In der Bilanz werden die Endemissionen der Schwermetalle nicht berücksichtigt, und daher darf die Aufnahme von Schwermetallen durch die Kultur auch nicht berücksichtigt werden. So enden beispielsweise Schwermetalle in agrarischen Kulturen, die für den menschlichen Verzehr angebaut werden, in der Pflanze. Im EF-Kontext wird der menschliche Verzehr nicht modelliert, der endgültige Verbleib wird nicht weiter modelliert, und die Pflanze agiert als Schwermetallsenke. Daher darf die Aufnahme von Schwermetallen durch die Kultur nicht modelliert werden.
  2. Innerhalb der Systemgrenze wird der endgültige Verbleib (Emissionskompartiment) der Schwermetall-Elementarflüsse berücksichtigt: In der Bilanz werden die Endemissionen (Freisetzungen) der Schwermetalle in die Umwelt berücksichtigt, und daher muss die Aufnahme von Schwermetallen durch die Kultur ebenfalls berücksichtigt werden. Beispielsweise werden Schwermetalle in landwirtschaftlichen Nutzpflanzen, die als Futtermittel angebaut werden, hauptsächlich im Verdauungstrakt der Tiere landen und als Dung wieder auf dem Feld ausgebracht, auf dem die Metalle in die Umwelt freigesetzt werden, und ihre Auswirkungen werden durch die Wirkungsabschätzungsmethoden erfasst. Daher muss in der Bilanz der Landwirtschaftsphase die Aufnahme von Schwermetallen durch die Kultur berücksichtigt werden. Eine begrenzte Menge endet im Tier, die der Vereinfachung halber vernachlässigt werden kann.

Methanemissionen aus dem Reisanbau müssen auf der Grundlage der Berechnungsregeln des IPCC (2006) eingerechnet werden.

Drainierte Torfböden müssen Kohlendioxidemissionen auf der Grundlage eines Modells einschließen, das die Drainagewerte mit der jährlichen Kohlenstoffoxidation in Beziehung setzt.

Folgende Tätigkeiten müssen einbezogen werden [Das Technische Sekretariat wählt aus, was darin enthalten sein muss]:

  1. Input von Saatgutmaterial (kg/ha)
  2. Input von Torf in den Boden (kg/ha + C/N-Verhältnis)
  3. Input von Kalk (kg CaCO3/ha, Typ),
  4. Maschineninput (Stunden, Art) (bei hohem Mechanisierungsgrad einzurechnen)
  5. Input von N aus Ernterückständen, die auf dem Feld verbleiben oder verbrannt werden (kg Rückstand + N-Gehalt/ha)
  6. Ernteertrag (kg/ha)
  7. Trocknung und Lagerung von Produkten
  8. Feldarbeiten durch ... [auszufüllen]

B.6.3. Fertigung

[In der OEFSR müssen alle technischen Anforderungen und Annahmen aufgeführt werden, die vom Nutzer der OEFSR anzuwenden sind. Darüber hinaus müssen dort alle in diesem Lebenswegabschnitt ablaufenden Prozesse gemäß nachstehender Tabelle aufgeführt sein. Die Tabelle kann vom Technischen Sekretariat gegebenenfalls angepasst werden (z.B. durch Einbeziehung relevanter Parameter der Circular Footprint Formula).

Tabelle B. 17 Fertigung (in Großbuchstaben werden diejenigen Prozesse angezeigt, die voraussichtlich von dem Unternehmen durchgeführt werden)

Bezeichnung des Prozesses

Maßeinheit (Output)

Standardmenge je funktionelle Einheit

Zu verwendender Standarddatensatz

Datensatzquelle
(Knoten und Datenbestand)

UUID

Standard-DQR

Relevantester Prozess [J/N]

P

TiR

GeR

TeR

[Bitte verwenden Sie GROßBUCHSTABEN für die Bezeichnungen derjenigen Prozesse, die voraussichtlich von dem Unternehmen durchgeführt werden.]

Der Nutzer der OEFSR muss die Datenqualitätswerte (für jedes Kriterium + Gesamtwert) für alle verwendeten Datensätze angeben.

[OEFSR, die wiederverwendbare Verpackungen miterfassen, müssen die zusätzliche Energie und die Ressourcen berücksichtigen, die für die Reinigung, Reparatur oder Nachfüllung verwendet werden.]

Die bei der Fertigung verwendeten Abfälle von Produkten müssen in die Modellierung einbezogen werden. [Standardverlustquoten je Produktart und die Art und Weise, wie diese in den Referenzfluss einzubeziehen sind, müssen beschrieben werden.]

B.6.4. Vertriebsstufe [falls zutreffend einzubeziehen]

Der Transport vom Werk zum Endkunden (einschließlich Verbrauchertransporte) muss in diesem Lebenswegabschnitt modelliert werden. Der Endkunde ist definiert als ... [auszufüllen].

Liegen für einen oder mehrere Transportparameter lieferkettenspezifische Informationen vor, können sie nach der Datenbedarfsmatrix angewandt werden.

[In der OEFSR muss vom Technischen Sekretariat ein Standard-Transportszenario bereitgestellt werden. Ist kein OEFSR-spezifisches Transportszenario verfügbar, muss das in der OEF-Methode angegebene Transportszenario als Grundlage zusammen mit i) einer Reihe von OEFSR-spezifischen Quoten, ii) OEFSR-spezifischen Ausnutzungsgraden für den Lkw-Verkehr und iii) einem OEFSR-spezifischen Allokationsfaktor für den Verbrauchertransport verwendet werden. Bei wiederverwendbaren Produkten muss der Rücktransport vom Einzelhandel/Vertriebszentrum zum Werk zum Transportszenario hinzugefügt werden. Bei gekühlten oder tiefgekühlten Produkten sollten die Standardtransportprozesse für Lastkraftwagen/Lieferwagen geändert werden. In der OEFSR müssen unter Verwendung der nachstehenden Tabelle alle Prozesse aufgeführt werden, die in einem Szenario (gemäß dem Modell der repräsentativen Organisation) stattfinden. Die Tabelle kann gegebenenfalls vom Technischen Sekretariat angepasst werden.]

Tabelle B. 18 Vertrieb (in Großbuchstaben werden diejenigen Prozesse angezeigt, die voraussichtlich von dem Unternehmen durchgeführt werden)

Bezeichnung des Prozesses*

Maßeinheit (Output)

Standard (pro funktionelle Einheit)

Standarddatensatz

Datensatzquelle

UUID

Standard-DQR

Relevantester
[J/N]

Strecke

Ausnutzungsgrad

Leerfahrt

P

TiR

GeR

TeR

[Bitte verwenden Sie GROßBUCHSTABEN für die Bezeichnungen derjenigen Prozesse, die voraussichtlich von dem Unternehmen durchgeführt werden.]

Der Nutzer der OEFSR muss die Datenqualitätswerte (für jedes Kriterium + Gesamtwert) für alle verwendeten Datensätze angeben.

Die beim Vertrieb und im Einzelhandel anfallenden Produktabfälle müssen in die Modellierung einbezogen werden. [Standardverlustquoten je Produktart und die Art und Weise, wie diese in den Referenzfluss einzubeziehen sind, müssen vorgegeben werden. Die OEFSR muss Teil F dieses Anhangs folgen, falls keine OEFSR-spezifischen Informationen verfügbar sind.]

B.6.5. Nutzungsphase [falls zutreffend einzubeziehen]

[Die OEFSR muss eine klare Beschreibung der Nutzungsphase enthalten und alle darin (nach dem Modell der repräsentativen Organisation) stattfindenden Prozesse gemäß der nachstehenden Tabelle auflisten. Die Tabelle kann vom Technischen Sekretariat gegebenenfalls angepasst werden.]

Tabelle B. 19 Nutzungsphase (in Großbuchstaben werden diejenigen Prozesse angezeigt, die voraussichtlich von dem Unternehmen durchgeführt werden)

Bezeichnung des
Prozesses*

Maßeinheit (Output)

Standardmenge je
funktionelle Einheit

Zu verwendender Standarddatensatz

Datensatzquelle

UUID

Standard-DQR

Relevantester Prozess [J/N]

P

TiR

TeR

GeR

[Bitte verwenden Sie GROßBUCHSTABEN für die Bezeichnungen derjenigen Prozesse, die voraussichtlich von dem Unternehmen durchgeführt werden.]

Der Nutzer der OEFSR muss die Datenqualitätswerte (für jedes Kriterium + Gesamtwert) für alle verwendeten Datensätze angeben.

[In diesem Abschnitt der OEFSR müssen auch alle technischen Anforderungen und Annahmen aufgeführt werden, die der Nutzer der OEFSR anwenden muss. In der OEFSR muss angegeben werden, ob für bestimmte Prozesse ein Delta-Ansatz verwendet wird. Wird ein Delta-Ansatz angewandt, dann muss in der OEFSR der Mindestverbrauch (Referenz) angegeben werden, der bei der Berechnung des dem Produkt zugeordneten zusätzlichen Verbrauchs zu verwenden ist.]

Für die Nutzungsphase muss der Verbrauchsnetzmix verwendet werden. Der Strommix muss die Quoten der Verkäufe zwischen EU-Ländern/Regionen widerspiegeln. Zur Bestimmung der Quote muss eine physikalische Einheit verwendet werden (z.B. Stückzahl oder Kilogramm Produkt [vom Technischen Sekretariat auszuwählen]). Liegen keine solchen Daten vor, muss der durchschnittliche europäische Verbrauchsmix (EU+ EFTA) oder der für die Region repräsentative Verbrauchsmix verwendet werden.

Die während der Nutzungsphase anfallenden Produktabfälle müssen in die Modellierung einbezogen werden. [Standardverlustquoten je Produktart und die Art und Weise, wie diese in den Referenzfluss einzubeziehen sind, müssen vorgegeben werden. Die OEFSR muss Teil E dieses Anhangs folgen, falls keine OEFSR-spezifischen Informationen verfügbar sind.]

B.6.6. Ende der Lebensdauer [falls zutreffend einzubeziehen]

Der EoL-Abschnitt beginnt, wenn der Benutzer das betrachtete Produkt und dessen Verpackung wegwirft, und endet, wenn das Produkt als Abfallprodukt wieder in die Natur gelangt oder (als recycelter Input) in den Lebensweg eines anderen Produkts eintritt. Im Allgemeinen umfasst er den Abfall des betrachteten Produkts wie Lebensmittelabfälle und Primärverpackungen.

Andere Abfälle (die sich von dem betrachteten Produkt unterscheiden), die bei der Fertigung, dem Vertrieb, im Einzelhandel, bei der Nutzung oder danach anfallen, müssen in den Lebensweg des Produkts einbezogen und in dem Lebenswegabschnitt, in dem sie anfallen, modelliert werden.

[In der OEFSR müssen alle technischen Anforderungen und Annahmen aufgeführt werden, die der Nutzer der OEFSR anwenden muss. Darüber hinaus müssen alle Prozesse in diesem Lebenswegabschnitt (nach dem Modell der repräsentativen Organisation) gemäß nachstehender Tabelle aufgeführt werden. Die Tabelle kann vom Technischen Sekretariat gegebenenfalls angepasst werden (z.B. durch Einbeziehung relevanter Parameter der Circular Footprint Formula). Bitte beachten Sie, dass der Transport vom Sammelplatz zur EoL-Behandlung in den Datensätzen zu Deponierung, Verbrennung und Recycling enthalten sein kann: Das Technische Sekretariat muss nachprüfen, ob er in die zur Verfügung gestellten Standarddatensätze einbezogen ist. Es kann jedoch vorkommen, dass zusätzliche Standardtransportdaten benötigt werden und daher hier aufgenommen werden müssen. Die OEF-Methode enthält Standardwerte für den Fall, dass keine besseren Daten verfügbar sind.]

Tabelle B.20 Ende der Lebensdauer (in Großbuchstaben werden diejenigen Prozesse angezeigt, die voraussichtlich von dem Unternehmen durchgeführt werden)

Bezeichnung des
Prozesses*

Maßeinheit (Output)

Standardmenge je
funktionelle Einheit

Zu verwendender Standarddatensatz

Datensatzquelle

UUID

Standard-DQR

Relevantester Prozess [J/N]

P

TiR

TeR

GeR

[Bitte verwenden Sie GROßBUCHSTABEN für die Bezeichnungen derjenigen Prozesse, die voraussichtlich von dem Unternehmen durchgeführt werden.]

Der Nutzer der OEFSR muss die Datenqualitätswerte (für jedes Kriterium + Gesamtwert) für alle verwendeten Datensätze angeben.

Das Ende der Lebensdauer muss anhand der Circular Footprint Formula und der Regeln im Abschnitt 'EoL-Modellierung' dieser OEFSR und der OEF-Methode sowie anhand der in der Tabelle [Nummer der Tabelle] aufgeführten Standardparameter modelliert werden.

Vor der Auswahl des geeigneten R2-Wertes muss der Nutzer der OEFSR eine Bewertung der Recyclingfähigkeit des Materials durchführen. Die OEF-Studie muss eine Erklärung zur Recyclingfähigkeit der Materialien/Produkte enthalten. Die Erklärung zur Recyclingfähigkeit muss zusammen mit einer Bewertung der Recyclingfähigkeit vorgelegt werden, die Nachweise für die folgenden drei Kriterien enthält (gemäß ISO 14021:2016, Abschnitt 7.7.4 'Bewertungsmethodik'):

  1. Die Sammel-, Sortier- und Liefersysteme für die Verbringung der Materialien von der Quelle zur Recyclinganlage sind für einen angemessenen Anteil der Käufer, potenziellen Käufer und Nutzer des Produkts leicht zugänglich.
  2. Die Recyclinganlagen stehen für die Aufnahme der gesammelten Materialien zur Verfügung.
  3. Es liegen Nachweise dafür vor, dass das Produkt, für das die Recyclingfähigkeit geltend gemacht wird, gesammelt und recycelt wird

Die Punkte 1 und 3 können durch (landesspezifische) Recyclingstatistiken nachgewiesen werden, die von Industrieverbänden oder nationalen Stellen stammen. Eine Annäherung an die Nachweise bei Nummer 3 kann beispielsweise durch Anwendung des Entwurfs für die Bewertung der Recyclingfähigkeit gemäß EN 13430 Stoffliche Verwertung (Anhänge A und B) oder gegebenenfalls anderer sektorspezifischer Leitlinien für die Recyclingfähigkeit erreicht werden 35.

Im Anschluss an die Bewertung der Recyclingfähigkeit müssen geeignete R2-Werte (lieferkettenspezifische oder Standardwerte) verwendet werden. Ist ein Kriterium nicht erfüllt oder deuten die sektorspezifischen Leitlinien für die Recyclingfähigkeit auf eine eingeschränkte Recyclingfähigkeit hin, muss ein R2-Wert von 0 % angewandt werden.

Falls verfügbar, müssen unternehmensspezifische R2-Werte (gemessen am Output der Recyclinganlage) verwendet werden. Liegen keine unternehmensspezifischen Werte vor und sind die Kriterien für eine Bewertung der Recyclingfähigkeit erfüllt (siehe unten), müssen die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten anwendungsspezifischen R2-Werte verwendet werden.

  1. Liegt für ein bestimmtes Land kein R2-Wert vor, muss der europäische Durchschnitt verwendet werden.
  2. Liegt für eine bestimmte Anwendung kein R2-Wert vor, müssen die R2-Werte des Materials verwendet werden (z.B. der Materialmittelwert).
  3. Liegen keine R2-Werte vor, muss R2 gleich 0 gesetzt werden, oder es können neue Statistiken erstellt werden, um in der spezifischen Situation einen R2-Wert zuzuordnen.

Die angewandten R2-Werte müssen Gegenstand der Verifizierung der OEF-Studie sein.

[Die OEFSR muss in einer Tabelle alle Parameter auflisten, die vom Nutzer für die Anwendung der CFF zu verwenden sind, wobei zwischen Parametern mit einem festen Wert (in derselben Tabelle anzugeben; aus der OEF-Methode oder OEFSR-spezifisch) und OEF-studienspezifischen Parametern (z.B. R2 usw.) zu unterscheiden ist. Darüber hinaus muss die OEFSR gegebenenfalls aus der OEF-Methode abgeleitete zusätzliche Modellierungsregeln enthalten. In dieser Tabelle ist der B-Wert standardmäßig gleich 0.]

[OEFSR, die wiederverwendbare Verpackungen miterfassen, müssen Folgendes enthalten: 'Die Wiederverwendungsquote bestimmt die Menge des am Ende der Lebensdauer zu behandelnden Verpackungsmaterials (je verkauftes Produkt). Die Menge der am Ende der Lebensdauer behandelten Verpackung muss berechnet werden, indem das tatsächliche Gewicht der Verpackung durch die Anzahl der Wiederverwendungen dieser Verpackung dividiert wird.']

B.7. OEF-Ergebnisse - das OEF-Profil

Der Nutzer der OEFSR berechnet das OEF-Profil seines Produkts in Übereinstimmung mit allen in dieser OEFSR enthaltenen Anforderungen. Der OEF-Bericht muss folgende Informationen enthalten:

  1. gesamte Sachbilanz
  2. charakterisierte Ergebnisse in absoluten Werten für alle Wirkungskategorien (als Tabelle)
  3. normierte Ergebnisse in absoluten Werten für alle Wirkungskategorien (als Tabelle)
  4. gewichtete Ergebnisse in absoluten Werten für alle Wirkungskategorien (als Tabelle)
  5. die aggregierte Gesamtpunktzahl in absoluten Werten

Der Nutzer der OEFSR muss außer dem OEF-Bericht einen aggregierten EF-konformen Datensatz für sein betrachtetes Produkt entwickeln. Dieser Datensatz muss der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt und öffentlich gemacht werden. Die disaggregierte Fassung kann vertraulich bleiben.

B.8. Verifizierung

Die Verifizierung einer OEF-Studie/eines Berichts, die in Übereinstimmung mit dieser OEFSR durchgeführt wird, muss gemäß allen allgemeinen Anforderungen in Anhang III Abschnitt 9, einschließlich Teil A dieses Anhangs, und den nachstehend aufgeführten Anforderungen erfolgen.

Die Verifizierer müssen nachprüfen, ob die OEF-Studie in Übereinstimmung mit dieser OEFSR durchgeführt wurde.

Wenn in Strategien zur Umsetzung der OEF-Methode spezifische Anforderungen an die Verifizierung und Validierung von OEF-Studien, -Berichten und -Kommunikationsmitteln festgelegt werden, haben die Anforderungen dieser Strategien Vorrang.

Die Verifizierer müssen die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der bei der Berechnung der Studie verwendeten quantitativen Informationen validieren. Da dies sehr ressourcenintensiv sein kann, müssen folgende Anforderungen befolgt werden:

  1. Die Verifizierer prüfen nach, ob die korrekte Fassung aller Wirkungsabschätzungsmethoden angewandt wurde. Für jede der relevantesten EF-Wirkungskategorien müssen mindestens 50 % der Charakterisierungsfaktoren verifiziert werden, für alle Wirkungskategorien hingegen sämtliche Normierungs- und Gewichtungsfaktoren. Der Verifizierer muss insbesondere prüfen, ob die Charakterisierungsfaktoren denen entsprechen, die in der EF-Wirkungsabschätzungsmethode enthalten sind, der die Studie erklärtermaßen folgt 36. Dies kann auch indirekt geschehen, zum Beispiel indem
  2. die EF-konformen Datensätze aus der in der OEF-Studie verwendeten Ökobilanz-Software exportiert und anschließend in Look@LCI 37 eingegeben werden, um die Ergebnisse der Wirkungsabschätzung zu erhalten. Weichen die Look@LCI-Ergebnisse nicht mehr als 1 % von den Ergebnissen in der Ökobilanz-Software ab, kann der Verifizierer davon ausgehen, dass die Charakterisierungsfaktoren in der OEF-Studie korrekt angewendet wurden.
  3. die Ergebnisse der Wirkungsabschätzung der relevantesten Prozesse, die mit der in der OEF-Studie verwendeten Software berechnet wurden, mit den Ergebnissen in den Metadaten des ursprünglichen Datensatzes verglichen werden. Weichen die verglichenen Ergebnisse nicht mehr als 1 % voneinander ab, können die Verifizierer davon ausgehen, dass die Charakterisierungsfaktoren in der OEF-Studie korrekt angewendet wurden.
  4. Etwaige Ausschlüsse erfüllen die Anforderungen aus Anhang III Abschnitt 4.6.4.
  5. Alle verwendeten Datensätze müssen mit den Datenanforderungen (Anhang III Abschnitte 4.6.3 und 4.6.5) abgeglichen werden.
  6. Für mindestens 80 % (gemessen an der Zahl) der relevantesten Prozesse (wie in Anhang III Abschnitt 6.3.3 definiert) müssen die Verifizierer alle damit zusammenhängenden Tätigkeitsdaten und die für die Modellierung dieser Prozesse verwendeten Datensätze validieren. Gegebenenfalls müssen auch die CFF-Parameter und die zu ihrer Modellierung verwendeten Datensätze auf diese Weise validiert werden. Die Verifizierer müssen nachprüfen, dass die relevantesten Prozesse so bestimmt werden wie in Anhang III Abschnitt 6.3.3 festgelegt.
  7. Für mindestens 30 % (gemessen an der Zahl) der relevantesten Prozesse (dieser Anteil entspricht 20 % der gemäß Anhang III Abschnitt 6.3.3 definierten Prozesse) müssen die Verifizierer alle damit zusammenhängenden Tätigkeitsdaten und die für die Modellierung dieser Prozesse verwendeten Datensätze validieren. Gegebenenfalls müssen auch die CFF-Parameter und die zu ihrer Modellierung verwendeten Datensätze auf diese Weise validiert werden.
  8. Die Verifizierer müssen nachprüfen, dass die Datensätze in der Software korrekt angewandt wurden (d. h., die Ergebnisse der Wirkungsabschätzung weichen nicht mehr als 1 % von jenen in den Metadaten ab). Mindestens 50 % (gemessen an der Zahl) der Datensätze, die zur Modellierung der relevantesten Prozesse verwendet wurden, und 10 % der Datensätze, die zur Modellierung anderer Prozesse verwendet wurden, müssen geprüft werden.

Insbesondere prüfen die Verifizierer, ob der Datenqualitätswert des Prozesses dem Mindest-Datenqualitätswert entspricht, der in der Datenbedarfsmatrix für die ausgewählten Prozesse genannt ist.

Diese Datenprüfungen müssen die verwendeten Tätigkeitsdaten, die Auswahl der sekundären Teilprozesse, die Auswahl der direkten Elementarflüsse und die CFF-Parameter umfassen, sollten sich aber nicht darauf beschränken. Wenn es beispielsweise 5 Prozesse gibt und jeder davon 5 Tätigkeitsdaten, 5 Sekundärdatensätze und 10 CFF-Parameter enthält, müssen die Verifizierer mindestens 4 von 5 Prozessen (70 %) nachprüfen und für jeden Prozess mindestens 4 Tätigkeitsdaten (70 % der Tätigkeitsdaten insgesamt), 4 Sekundärdatensätze (70 % der Sekundärdatensätze insgesamt) und 7 CFF-Parameter (70 % der CFF-Parameter insgesamt) überprüfen, d. h. 70 % der Daten, die jeweils nachgeprüft werden könnten.

Die Verifizierung des OEF-Berichts muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen, und es müssen genügend Informationen nachgeprüft werden, dass hinreichend gewährleistet ist, dass der OEF-Bericht alle in Anhang III Abschnitt 8, einschließlich Teil A dieses Anhangs, aufgeführten Bedingungen erfüllt.

[In der OEFSR können zusätzliche Anforderungen an die Verifizierung festgelegt werden, die zu den in diesem Dokument genannten Mindestanforderungen hinzugefügt werden sollten.]

Quellen

[Erstellen Sie ein Verzeichnis der in der OEFSR verwendeten Quellen.]

Anhänge

Anhang B1 - Liste der EF-Normierungs- und Gewichtungsfaktoren

Innerhalb des Umweltfußabdrucks werden globale Normierungsfaktoren angewandt. Die Normierungsfaktoren als globale Auswirkung pro Kopf werden in den EF-Berechnungen verwendet.

[Das Technische Sekretariat muss die Liste der Normierungs- und Gewichtungsfaktoren vorlegen, die der Nutzer der OEFSR anwenden muss. Normierungs- und Gewichtungsfaktoren sind abrufbar unter: http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml 38]

Anhang B2 - Vorlage für die OEF-Studie

[Der OEFSR muss als Anhang eine Checkliste beigefügt werden, in der alle Elemente aufgeführt sind, die in OEF-Studien enthalten sein müssen, wobei die Vorlage für die OEF-Studie aus Teil E des Anhangs dieses Dokuments zu verwenden ist. Die dort bereits enthaltenen Elemente sind für jede OEFSR verbindlich. Darüber hinaus kann jedes Technische Sekretariat beschließen, die Vorlage um zusätzliche Punkte zu erweitern.]

Anhang B3 - Prüfberichte für die OEFSR und OEF-RO

[Hier müssen die kritischen Berichte des Prüfteams zur OEFSR und den OEF-RO eingefügt werden, einschließlich aller Feststellungen aus dem Prüfverfahren und der Maßnahmen, die das Technische Sekretariat in Reaktion auf die Stellungnahmen der Prüfer ergriffen hat.]

Anhang B4 - Sonstige Anhänge

[Das Technische Sekretariat kann beschließen, weitere für wichtig erachtete Anhänge hinzuzufügen. Wie ein Beispiel für die Anwendung der DNM- oder DQR-Berechnungen und Erläuterungen zu Entscheidungen, die während der OEFSR-Entwicklung getroffen werden.]

Teil C
Liste der Standard-CFF-Parameter

Anhang IV Teil C ist abrufbar unter http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml.

Die Europäische Kommission überprüft und aktualisiert die Liste der Standardwerte in Anhang IV Teil C regelmäßig; Nutzer der OEF-Methode werden gebeten, die jeweils aktuellsten im Anhang bereitgestellten Standardwerte zu verwenden.

Teil D
Standarddaten für die Modellierung der Nutzungsphase

Die folgenden Tabellen sind in OEF-Studien und bei der Entwicklung von OEFSR zu verwenden, sofern keine besseren Daten verfügbar sind. Sofern nicht anders angegeben, beruhen die vorgelegten Daten auf Annahmen.

Produkt

Annahmen für die Nutzungsphase nach Produktkategorie

Fleisch, Fisch, Eier Kühllagerung. Kochen: 10 Minuten in der Bratpfanne (75 % auf Gas und 25 % auf Strom), 5 g Sonnenblumenöl (einschließlich dessen Lebensweg) je kg Produkt. Spülen der Bratpfanne.
Milch Kühllagerung, kalt getrunken in 200 ml-Glas (d. h. 5 Gläser je l Milch), einschließlich Lebensweg des Glases und Geschirrspülen.
Teigwaren Je kg Teigwaren in Topf mit 10 kg Wasser gegart, 10 min Sieden (75 % auf Gas und 25 % auf Strom). Siedephase: 0,18 kWh/kg Wasser, Kochphase: 0,05 kWh pro Minute Kochen.
Tiefkühlgerichte Gefrierlagerung. Im Ofen 15 Minuten bei 200 °C gegart (einschließlich einer Fraktion eines Ofens, einer Fraktion eines Backblechs). Backblech spülen:
5 l Wasser.
Gemahlener Röstkaffee 7 g gemahlener Röstkaffee pro Tasse

Zubereitung von Filterkaffee in einem Kaffeeautomaten: Herstellung und Ende der Lebensdauer des Automaten (1,2kg, 4380Mal Verwendung mit 2 Tassen/Verwendung), Papierfilter (2 g/Verwendung), Stromverbrauch (33 Wh/Tasse) und Wasserverbrauch (120 ml/Tasse).

Spülen/Waschen des Kaffeeautomaten: 1 l Kaltwasser je Verwendung, 2 l Warmwasser je 7 Verwendungen, Spülen der Kanne (alle 7 Verwendungen)

Herstellung und Ende der Lebensdauer der Tasse (des Bechers) und Geschirrspülen

Quelle: beruhend auf der PEFCR für Kaffee (Entwurf vom 1. Februar 2015 1)

Bier Kühlung, getrunken aus 33 cl-Glas (d. h. 3 Gläser pro l Bier), Glasherstellung, Ende der Lebensdauer und Geschirrspülen. Siehe auch die PEFCR für Bier 2.
Abgefülltes Wasser Kühllagerung. Lagerzeit: 1 Tag. 2,7 Gläser pro l getrunkenen Wassers, Herstellung von 260 g Glas, Ende der Lebensdauer und Geschirrspülen.
Haustierfutter Herstellung von Futternäpfen, Ende der Lebensdauer und Geschirrspülen
Goldfisch Strom- und Wasserverbrauch und -aufbereitung für das Aquarium (43 kWh und 468 l pro Jahr). Goldfischfuttererzeugung (1 g/Tag, angenommen 50 % Fischmehl, 50 % Sojamehl). Die Lebensdauer von Goldfischen wird auf 7,5 Jahre geschätzt.
T-Shirt Waschmaschine, Wäschetrockner und Bügeln. 52 Mal Waschen bei 41 Grad, 5,2 Mal maschinelles Trocknen (10 %) und 30 Mal Bügeln pro T-Shirt.

Waschmaschine: 70 kg, 50 % Stahl, 35 % Kunststoff, 5 % Glas, 5 % Aluminium, 4 % Kupfer, 1 % Elektronik, 1560 Zyklen (= Ladungen) während der Lebensdauer. 179 kWh und 8700 l Wasser für 220 Zyklen bei einer Ladung von 8 kg (nach: http://www.bosch-home.com/ch/fr/produits/laver-et-s%C3%A9cher/lavelinge/WAQ28320FF.html?source=browse), d. h. 0,81 kWh und 39,5 l/Zyklus, sowie 70 ml Waschmittel/Zyklus.

Wäschetrockner: 56 kg, gleiche Zusammensetzung und Lebensdauer wie bei Waschmaschinen angenommen. 2,07 kWh/Zyklus für 8 kg Kleiderladung.

Farbe Herstellung von Pinseln, Sandpapier, ... (siehe die PEFCR für Dekorationsfarben 3).
Mobiltelefon 2 kWh/Jahr für das Laden, 2-jährige Lebensdauer.
Waschmittel Verwendung einer Waschmaschine (Waschmaschinenmodell siehe T-Shirt-Daten). 70 ml Waschmittel je Zyklus, d. h. 14 Zyklen je kg Waschmittel.
Motoröl 10 % Verluste während der Verwendung, bewertet als Kohlenwasserstoffemissionen in Wasser.
1) https://webgate.ec.europa.eu/fpfis/wikis/display/EUENVFP/OEFSR+Pilot%3A+Coffee

2) http://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/Beer%20OEFSR%20June%202018%20final.pdf

3) http://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/documents/PEFFCR_decorative_paints.pdf

Standardannahmen für die Lagerung (sofern nicht anders angegeben stets auf Annahmen beruhend).

Produkt

Annahmen, die mehreren Produktkategorien gemeinsam sind

Lagerung bei Zimmertemperatur (Privathaushalt) Der Vereinfachung halber wird davon ausgegangen, dass die häusliche Lagerung bei Zimmertemperatur keine Auswirkungen hat.
Kühllagerung (im Kühlgerät, Privathaushalt) Lagerzeit: produktabhängig. Als Standard 7-tägige Lagerung im Kühlgerät (ANIA und ADEME 2012 1).

Lagervolumen: angenommen wird das 3-fache des tatsächlichen Produktvolumens

Energieverbrauch: 0,0037 kWh/l (d. h. 'Lagervolumen') am Tag (ANIA und ADEME 2012).

Herstellung und Ende der Lebensdauer von Kühlgeräten berücksichtigt (unter Annahme von 15 Jahren Lebensdauer).

Kühllagerung (in Gaststätte/Restaurant) Es wird angenommen, dass das Kühlgerät in der Gaststätte 1400 kWh/Jahr verbraucht (Heineken Green-Cooling-Experte, 2015). Es wird angenommen, dass 100 % dieses Energieverbrauchs für die Kühlung von Bier verwendet werden. Für das Kühlgerät wird ein Durchsatz von 40 hl/Jahr angenommen. Das heißt 0,035 kWh/l für die Kühlung in Gaststätte/Supermarkt während der gesamten Lagerzeit.

Herstellung und Ende der Lebensdauer von Kühlgeräten berücksichtigt (unter Annahme von 15 Jahren Lebensdauer).

Gefrierlagerung (in einem Tiefkühlgerät, Privathaushalt) Lagerzeit: 30 Tage im Tiefkühlgerät (beruhend auf ANIA und ADEME 2012).

Lagervolumen: angenommen wird das 2-fache des tatsächlichen Produktvolumens.

Energieverbrauch: 0,0049 kWh/l (d. h. 'Lagervolumen') am Tag (ANIA und ADEME 2012).

Herstellung und Ende der Lebensdauer von Tiefkühlgeräten berücksichtigt (unter Annahme von 15 Jahren Lebensdauer): Annahme wie Kühlgerät.

Kochen (Privathaushalt) Kochen: 1 kWh/h Nutzung, abgeleitet aus dem Verbrauch für Induktionskochfeld (0,588 kWh/h), Keramikkochfeld (0,999 kWh/h) und Elektroherdplatte (1,161 kWh/h) (alle aus ANIA und ADEME 2012).

Backen im Ofen: berücksichtigter Strom: 1,23 kWh/h (ANIA und ADEME 2012).

Geschirrspülen (Privathaushalt) Gebrauch des Geschirrspülers: 15 l Wasser, 10 g Spülmittel und 1,2 kWh pro Waschzyklus (Kaenzig und Jolliet 2006).

Herstellung und Ende der Lebensdauer von Geschirrspülern berücksichtigt (unter Annahme von 1500 Betriebszyklen pro Lebensdauer).

Beim Geschirrspülen von Hand wird ein Äquivalent von 0,5 Liter Wasser und 1 g Spülmittel für den obigen Wert von 2,5 % angenommen (mit einer Skalierung in Bezug auf Wassernutzung und Spülmittel unter Verwendung des oben genannten Prozentsatzes). Es wird angenommen, dass das Wasser durch Erdgas erwärmt wird, wobei ein Delta T von 40 °C und ein Wirkungsgrad der Energie von Erdgas zur Warmwasserbereitung von 1/1,25 zugrunde gelegt wird (was bedeutet, dass für die Erwärmung von 0,5 l Wasser 1,25 * 0,5 * 4.186 * 40 = 0,1 MJ 'Wärme, Erdgas, im Kessel' benötigt wird).

1) ANIA und ADEME. (2012). Projet de référentiel transversal d'évaluation de l'impact environnemental des produits alimentaires (insbesondere Anhang 4) ('GT1'), 23.4.2012.

Teil E
OEF-Berichtsvorlage

Dieser Anhang enthält die OEF-Berichtsvorlage, die für alle Arten von OEF-Studien (etwa einschließlich der OEF-RO oder der unterstützenden Studien zu OEFSR) verwendet werden muss. Die Vorlage präsentiert die vorgeschriebene Berichtsstruktur und die offenzulegenden Informationen als nicht erschöpfende Liste. Alle nach der OEF-Methode zu machenden Angaben müssen in den OEF-Bericht aufgenommen werden, auch wenn sie in dieser Vorlage nicht ausdrücklich genannt sind.

Umweltfußabdruck von Organisationen

Bericht

[Namen der Organisation hier einfügen]

Inhaltsverzeichnis

Akronyme und Abkürzungen

[Führen Sie in diesem Abschnitt alle in der OEF-Studie verwendeten Akronyme und Abkürzungen auf. Diejenigen, die bereits in der letzten Fassung der OEF-Methode enthalten sind, müssen unverändert kopiert werden. Die Akronyme und Abkürzungen müssen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.]

Begriffsbestimmungen

[Führen Sie in diesem Abschnitt alle Begriffsbestimmungen auf, die für die OEF-Studie relevant sind. Diejenigen, die bereits in der letzten Fassung der OEF-Methode enthalten sind, müssen unverändert kopiert werden. Die Begriffsbestimmungen müssen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.]

E.1. Zusammenfassung

[Die Zusammenfassung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Ziel und Untersuchungsrahmen der Studie einschließlich Grenzen und Annahmen
  2. Kurzbeschreibung der Systemgrenze
  3. Relevante Aussagen zur Datenqualität
  4. die wichtigsten Ergebnisse der Wirkungsabschätzung mit den Ergebnissen aller EF-Wirkungskategorien (charakterisiert, normiert, gewichtet).
  5. Beschreibung der Errungenschaften der Studie, etwaige Empfehlungen und Schlussfolgerungen

Die Zusammenfassung sollte so weit wie möglich unter Berücksichtigung einer Leserschaft ohne Fachkenntnisse verfasst werden und nicht länger als drei bis vier Seiten sein.]

E.2. Allgemeines

[Die nachstehenden Informationen sollten idealerweise auf dem Deckblatt der Studie veröffentlicht werden:

  1. Name der Organisation
  2. Produktportfolio
  3. NACE-Codes
  4. Präsentation des Unternehmens (Name, Standort)
  5. Datum der Veröffentlichung der OEF-Studie (das Datum muss ausgeschrieben sein, z.B. 25. Juni 2015, damit es eindeutig ist)
  6. geografischer Geltungsbereich der OEF-Studie (Länder, in denen das Produktportfolio hergestellt/verbraucht/verkauft wird)
  7. Einhaltung der OEF-Methode
  8. Konformität mit anderen Dokumenten, zusätzlich zur OEF-Methode
  9. Name und Zugehörigkeit der Verifizierer]

E.3. Ziel der Studie

[Die Pflichtangaben umfassen zumindest:

  1. beabsichtigte Anwendung(en)
  2. methodische Einschränkungen
  3. Gründe für die Durchführung der Studie
  4. Zielgruppe
  5. Auftraggeber der Studie
  6. Angaben zum Verifizierer]

E.4. Untersuchungsrahmen der Studie

[Der Untersuchungsrahmen der Studie muss das untersuchte System im Detail beschreiben und den Gesamtansatz erläutern, der verfolgt wurde, um Folgendes festzulegen: i) die Berichtseinheit und das Produktportfolio, ii) die Systemgrenze (einschließlich der Festlegung der Organisations- und OEF-Grenze), iii) die Liste der EF-Wirkungskategorien, iv) zusätzliche (Umwelt- und technische) Informationen, v) Annahmen und Grenzen.]

E.4.1. Funktionelle/deklarierte Einheit und Referenzfluss

[Angabe der Berichtseinheit, Definition der Organisation und des Produktportfolios (PP):

Definition der Organisation: Name der Organisation

Art der von der Organisation gelieferten Produkte/erbrachten Dienstleistungen (d. h. Sektor)

Standorte (z.B. Länder, Städte)

Definition des Produktportfolios: gelieferte Produkte/erbrachte Dienstleistungen: 'was'

Umfang des Produkts oder der Dienstleistung: 'wie viel'

erwartetes Qualitätsniveau: 'wie gut'

Lebensdauer/Dauer der Produkte/Dienstleistungen: 'wie lange'

Bezugsjahr

Berichtszeitraum

E.4.2. Systemgrenze

[Dieser Abschnitt muss mindestens Folgendes enthalten:

  1. Festlegung und Beschreibung der i) Organisationsgrenze und der OEF-Grenze;
  2. Führen Sie (falls zutreffend) alle zuzuordnenden Lebenswegabschnitte auf, die Teil der Systemgrenze sind. Falls sich die Bezeichnung der Standard-Lebenswegabschnitte geändert hat, muss der Nutzer angeben, welchem Standard-Lebenswegabschnitt die neue Bezeichnung entspricht. Dokumentieren und begründen Sie, ob und warum Lebenswegabschnitte untergeteilt und/oder neue hinzugefügt wurden.
  3. Gegebenenfalls die wichtigsten erfassten Prozesse, unter Bezugnahme auf den jeweiligen Lebenswegabschnitt (Einzelheiten finden sich in Abschnitt A.5 zur Sachbilanz). Die Produkte, die nicht Teil des Produktportfolios sind, und Abfallströme zumindest des Vordergrundsystems müssen eindeutig bestimmt werden.
  4. Gründe für etwaige Ausnahmen und deren potenzielle Bedeutung
  5. ein Systemgrenzdiagramm mit den einbezogenen und den ausgenommenen Prozessen, welches die Tätigkeiten aufzeigt, die unter die Situationen 1, 2 und 3 der Datenbedarfsmatrix fallen, und darstellt, wo unternehmensspezifische Daten verwendet werden.]

E.4.3. EF-Wirkungskategorien

[Fügen Sie eine Tabelle mit der Liste der verwendeten EF-Wirkungskategorien und Einheiten sowie dem verwendeten EF-Referenzpaket bei (weitere Einzelheiten siehe http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml).

Für die Wirkungskategorie Klimawandel ist anzugeben, ob die Ergebnisse der drei Teilindikatoren im Abschnitt 'Ergebnisse' getrennt aufgeführt werden.]

E.4.4. Zusätzliche Informationen

[Beschreiben Sie etwaige zusätzliche Umweltinformationen und zusätzliche technische Informationen, die in der OEF-Studie enthalten sind. Geben Sie Ihre Quellen und die genauen angewandten Berechnungsregeln an.

Erläutern Sie, ob Biodiversität für das betrachtete Produkt relevant/nicht relevant ist.

E.4.5. Annahmen und Grenzen

[Beschreiben Sie alle Grenzen und Annahmen. Listen Sie etwaige Datenlücken auf und geben Sie an, wie diese geschlossen wurden. Legen Sie eine Liste der verwendeten Proxydatensätze vor.]

E.5. Sachbilanzanalyse

[Dieser Abschnitt muss die Erstellung der Sachbilanz (LCI) beschreiben und Folgendes enthalten:

  1. Screening, falls durchgeführt

  2. Liste und Beschreibung der Lebenswegabschnitte (falls zutreffend)
  3. Beschreibung der Modellierungsoptionen
  4. Beschreibung der angewandten Allokationskonzepte
  5. Beschreibung und Dokumentation der verwendeten Daten und Quellen
  6. Datenqualitätsanforderungen und -bewertung]

E.5.1. Screening [falls zutreffend]

[Liefern Sie eine Beschreibung des Screeningschritts, einschließlich der betreffenden Informationen zur Datenerhebung, zu den verwendeten Daten (z.B. Listen der Sekundärdatensätze, Tätigkeitsdaten, direkten Elementarflüsse), zu Ausschlüssen und zu den Ergebnissen der Wirkungsabschätzungsphase.

Dokumentieren Sie die Hauptfeststellungen und etwaige Verfeinerungen am ursprünglichen Untersuchungsrahmen.]

E.5.2. Modellierungsoptionen

[Beschreiben Sie alle Modellierungsoptionen für die nachstehend aufgeführten anwendbaren Aspekte (weitere können gegebenenfalls hinzugefügt werden):

  1. Landwirtschaftliche Produktion (OEF-Studien, in deren Untersuchungsrahmen eine Agrarmodellierung enthalten ist und die den in Anhang III Abschnitt 4.4.1.5 und Tabelle 4 beschriebenen alternativen Ansatz getestet haben, müssen die Ergebnisse in einem Anhang des OEF-Berichts angeben)

  2. Transport und Logistik: alle verwendeten Daten müssen im Bericht angegeben werden (z.B. Transportstrecke, Nutzlast, Wiederverwendungsquoten von Verpackungen usw.). Falls bei der Modellierung keine Standardszenarien verwendet wurden, müssen alle verwendeten spezifischen Daten dokumentiert werden.
  3. Investitionsgüter: Falls Investitionsgüter einbezogen werden, muss der OEF-Bericht eine klare und ausführliche Erläuterung enthalten, in der alle zugrunde gelegten Annahmen aufgeführt werden.
  4. Lagerung und Einzelhandel
  5. Nutzungsphase: Produktabhängige Prozesse müssen in die Systemgrenze der OEF-Studie einbezogen werden. Produktunabhängige Prozesse müssen von der Systemgrenze ausgenommen werden, und es können qualitative Informationen bereitgestellt werden (siehe Anhang III Abschnitt 4.4.7). Beschreiben Sie den zur Modellierung der Nutzungsphase gewählten Ansatz (Hauptfunktions- oder Delta-Ansatz).
  6. EoL-Modellierung, einschließlich Parameterwerten der Circular Footprint Formula (A, B, R1, R2, Qs/Qp, R3, LHV, XER,heat, XER,elec) und der Liste der verwendeten Prozesse und Datensätze (Ev, Erec, ErecEoL, E*v, Ed, EEr, ESE,heat, ESE,elec), unter Bezugnahme auf Anhang IV Teil C
  7. verlängerte Produktlebensdauer
  8. Stromverbrauch
  9. Stichprobenverfahren (Teilen Sie mit, ob Stichproben gebildet wurden, und geben Sie an, welcher Ansatz gewählt wurde.)
  10. THG-Emissionen und -Abbau (falls kein vereinfachter Ansatz zur Modellierung biogener Kohlenstoffflüsse verwendet wurde, ist das mitzuteilen.)
  11. Kompensationsprojekte (falls als zusätzliche Umweltinformationen gemeldet)]

E.5.3. Vorgehen bei multifunktionalen Prozessen

[Beschreiben Sie die in der OEF-Studie verwendeten Allokationsregeln und auf welche Weise die Modellierung/Berechnung erfolgt ist. Legen Sie eine Liste aller für die einzelnen Prozesse jeweils verwendeten Allokationsfaktoren und eine detaillierte Liste der verwendeten Prozesse und Datensätze vor, falls eine Substitution erfolgt ist.]

E.5.4. Datenerhebung

[Dieser Abschnitt muss mindestens Folgendes enthalten:

  1. Beschreibung und Dokumentation aller erhobenen unternehmensspezifischen Daten
  2. Liste aller verwendeten Sekundärdatensätze (Prozessname, UUID, Datenquelle (Knoten im Lebensweg-Datennetz, Datenbestand) und Übereinstimmung mit dem EF-Referenzpaket)

  3. Modellierungsparameter
  4. etwaige Ausschlüsse

  5. Quellen veröffentlichter Literatur

  6. Validierung der Daten, einschließlich Dokumentation

  7. Falls eine Sensitivitätsanalyse durchgeführt wurde, muss dies angegeben werden]

E.5.5. Datenqualitätsanforderungen und -bewertung

[Legen Sie eine Tabelle vor, in der alle Prozesse und ihre Situation gemäß der Datenbedarfsmatrix (DNM) aufgeführt sind.

Geben Sie den Datenqualitätswert der OEF-Studie an.]

E.6. Ergebnisse der Wirkungsabschätzung [gegebenenfalls vertraulich]

E.6.1. OEF-Ergebnisse

[Dieser Abschnitt muss mindestens Folgendes enthalten:

  1. charakterisierte Ergebnisse aller EF-Wirkungskategorien, die im OEF-Bericht als absolute Werte berechnet und berichtet werden müssen. Die Ergebnisse für die Unterkategorien 'Klimawandel - fossil', 'Klimawandel - biogen' und 'Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung' müssen im Bericht getrennt aufgeführt werden, wenn ihr jeweiliger Beitrag zum Gesamtwert des Klimawandels 5 % übersteigt.

  2. normierte und gewichtete Ergebnisse als absolute Werte

  3. gewichtete Ergebnisse als Einzelpunktzahl

E.6.2. Zusätzliche Informationen

[Dieser Abschnitt muss Folgendes enthalten:

  1. Ergebnisse der zusätzlichen Umweltinformationen

  2. Ergebnisse der zusätzlichen technischen Informationen]

E.7. Auswertung von OEF-Ergebnissen

[Dieser Abschnitt muss mindestens Folgendes enthalten:

  1. Bewertung der Robustheit der OEF-Studie

  2. Liste der relevantesten Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte Prozesse und Elementarflüsse (siehe nachstehende Tabellen)

  3. Grenzen und Verhältnis der EF-Ergebnisse zu dem festgelegten Ziel und Untersuchungsrahmen der OEF-Studie
  4. Schlussfolgerungen, Empfehlungen, Grenzen und Verbesserungspotenziale]

Element

Auf welcher Ebene muss die Relevanz ermittelt werden?

Schwellenwert

Relevanteste Wirkungskategorien Gesamtpunktzahl Wirkungskategorien, die kumulativ zu mindestens 80 % zur Gesamtpunktzahl beitragen
Relevanteste Lebenswegabschnitte für jede relevanteste Wirkungskategorie alle Lebenswegabschnitte, die kumulativ zu mehr als 80 % zu dieser Wirkungskategorie beitragen.

Entfallen mehr als 50 % der Gesamtauswirkung auf die Nutzungsphase, so muss das Verfahren unter Ausschluss der Nutzungsphase erneut durchgeführt werden.

Relevanteste Prozesse Für jede relevanteste Wirkungskategorie alle Prozesse, die kumulativ (während des gesamten Lebenswegs) zu mehr als 80 % zu dieser Wirkungskategorie beitragen, wobei absolute Werte zugrunde gelegt werden
Relevanteste Elementarflüsse Für jeden relevantesten Prozess unter Berücksichtigung der relevantesten Wirkungskategorien alle Elementarflüsse, die kumulativ zu mindestens 80 % zur Gesamtwirkung einer relevantesten Wirkungskategorie für jeden relevantesten Prozess beitragen

Falls disaggregierte Daten vorliegen: für jeden relevantesten Prozess alle direkten Elementarflüsse, die kumulativ zu mindestens 80 % zu dieser Wirkungskategorie beitragen (nur durch direkte Elementarflüsse verursacht).

Beispiel:

Relevanteste Wirkungskategorie

[%]

Relevanteste Lebenswegabschnitte

[%]

Relevanteste Prozesse

[%]

Relevanteste Elementarflüsse

[%]

IC 1 Ende der Lebensdauer Prozess 1 Elementarfluss 1
Elementarfluss 2
Prozess 2 Elementarfluss 2
Rohstoffbeschaffung und -vorbeh. Prozess 4 Elementarfluss 1
IC 2 Fertigung Prozess 1 Elementarfluss 2
Elementarfluss 3
IC 3 Fertigung Prozess 1 Elementarfluss 2
Elementarfluss 3

E.8. Validierungserklärung

[Die Validierungserklärung ist obligatorisch und muss stets als öffentlicher Anhang des öffentlichen OEF-Berichts vorgelegt werden.

Die Validierungserklärung muss mindestens folgende Elemente und Aspekte enthalten:

  1. Titel der verifizierten/validierten OEF-Studie zusammen mit der genauen Fassung des Berichts, zu dem die Validierungserklärung gehört

  2. Auftraggeber der OEF-Studie

  3. Nutzer der OEF-Methode

  4. die Verifizierer oder - im Falle eines Verifizierungsteams - die Teammitglieder mit Angabe des federführenden Verifizierers

  5. Nichtvorliegen von Interessenkonflikten der Verifizierer in Bezug auf die betreffenden Produkte und Nichtbeteiligung an früheren Arbeiten (gegebenenfalls OEFSR-Entwicklung, Mitgliedschaft im Technischen Sekretariat, Beratungsleistungen für den Nutzer der OEF-Methode oder der OEFSR in den letzten drei Jahren)

  6. Beschreibung des Ziels der Verifizierung/Validierung
  7. Erklärung über das Ergebnis der Verifizierung/Validierung

  8. etwaige Grenzen der Verifizierungs-/Validierungsergebnisse

  9. Datum der Ausstellung der Validierungserklärung

  10. Unterschrift der Verifizierer]

Anhang I der Validierungserklärung

[Der Anhang enthält die unterstützenden Elemente zum Hauptbericht, die eher technischer Art sind. Er könnte Folgendes umfassen:

  1. Quellenangaben

  2. detaillierte Analyse der Sachbilanz (fakultativ, falls sie als vertraulich eingestuft wurden und im vertraulichen Bericht - siehe unten - enthalten sind)
  3. detaillierte Bewertung der Datenqualität: Geben Sie i) den Datenqualitätswert (DQR) pro Prozess gemäß der OEF-Methode und ii) den Datenqualitätswert für die neu erstellten EF-konformen Datensätze an. Sind Informationen vertraulich, müssen sie in Anhang II aufgenommen werden.]

Anhang II der Validierungserklärung - VERTRAULICHER BERICHT

[Der vertrauliche Bericht, der nicht zwingend beizufügen ist, muss alle vertraulichen und unternehmensinternen Daten (einschließlich Rohdaten) und Informationen enthalten, die nicht extern offengelegt werden dürfen.]

Anhang III der Validierungserklärung - EF-KONFORMER DATENSATZ

[Der aggregierte EF-konforme Datensatz des betrachteten Produkts muss der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt werden.]

Teil F
Standardverlustquoten nach Produkttyp

Standardverlustquoten beim Vertrieb und Verbraucher (einschließlich Restaurants usw.) nach Produkttyp (Annahmen, sofern nicht anders angegeben). Der Vereinfachung halber werden für Restaurants dieselben Werte angesetzt wie für Privathaushalte.


Einzelhandel Kategorie Verlustquote (einschließlich beschädigter Produkte, aber ausschließlich an den Hersteller zurückgegebener Produkte) beim Vertrieb (konsolidierter Gesamtwert für Transport, Lagerung und Einzelhandelsgeschäft) Verlustquote beim Verbraucher (einschließlich Restaurants usw.)
Nahrungs-mittel Obst und Gemüse 10 % (FAO 2011) 19 % (FAO 2011)
Fleisch- und Fleischalternativen 4 % (FAO 2011) 11 % (FAO 2011)
Milchprodukte 0,5 % (FAO 2011) 7 % (FAO 2011)
Getreideprodukte 2 % (FAO 2011) 25 % (FAO 2011)
Speiseöle und -fette 1 % (FAO 2011) 4 % (FAO 2011)
Zubereitete/verarbeitete Mahlzeiten (Zimmertemperatur) 10 % 10 %
Zubereitete/verarbeitete Mahlzeiten (gekühlt) 5 % 5 %
Zubereitete/verarbeitete Mahlzeiten (tiefgekühlt) 0,6 % (Primärdaten nach Picard - mündlich mitgeteilt von Arnaud Brulaire) 0,5 % (Primärdaten nach Picard - mündlich mitgeteilt von Arnaud Brulaire)
Süßwaren 5 % 2 %
Sonstige Lebensmittel 1 % 2 %
Getränke Kaffee und Tee 1 % 5 %
Alkoholische Getränke 1 % 5 %
Sonstige Getränke 1 % 5 %
Tabak 0 % 0 %
Haustierfutter 5 % 5 %
Lebende Tiere 0 % 0 %
Bekleidung und Textilien 10 % 0 %
Schuhe und Lederwaren 0 % 0 %
Persönliches Zubehör Persönliches Zubehör 0 % 0 %
Haus- und Gewerbebedarf Haushaltswaren 1 % 0 %
Möbel, Einrichtungsgegenstände und Dekor 0 % 0 %
Elektrische Haushaltsgeräte 1 % 0 %
Küchengeräte 0 % 0 %
Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik 1 % 0 %
Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Zubehör 1 % 0 %
Kultur- und Freizeitgüter Bücher, Zeitungen und Papier/Papierwaren 1 % 0 %
Musik und Videos 1 % 0 %
Sportausrüstung und -geräte 0 % 0 %
Sonstige Kultur- und Freizeitgüter 1 % 0 %
Gesundheitsversorgung 5 % 5 %
Reinigungs- und Hygieneartikel, Kosmetika und Körperpflegemittel 5 % 5 %
Brennstoffe, Gase, Schmierstoffe und Öle 1 % 0 %
Batterien und Energie 0 % 0 %
Pflanzen und Gartenbedarf Blumen, Pflanzen und Samen 10 % 0 %
Sonstiger Gartenbedarf 1 % 0 %
Andere Waren 0 % 0 %
Tankstelle Tankstellenprodukte 1 % 0 %

Lebensmittelverluste im Vertriebszentrum, während des Transports und im Einzelhandel sowie zu Hause: Es wird geschätzt, dass sie zu 50 % auf dem Müll landen (d. h. verbrannt und deponiert werden), zu 25 % kompostiert und zu 25 % methanisiert werden.

Produktverluste (ausgenommen Lebensmittelverluste) und Verpackung/Umpacken/Auspacken im Vertriebszentrum, beim Transport und im Einzelhandelsgeschäft: es wird angenommen, dass sie zu 100 % recycelt werden.

Bei sonstigen Abfällen, die im Vertriebszentrum, beim Transport und im Einzelhandel anfallen (außer Lebensmittel- und Produktverlusten), wie z.B. beim Umpacken/Auspacken, wird davon ausgegangen, dass sie derselben EoL-Behandlung unterzogen werden wie Haushaltsabfälle.

Es wird davon ausgegangen, dass flüssige Lebensmittelabfälle (z.B. Milch) beim Verbraucher (einschließlich Restaurants usw.) in den Ausguss gegossen und daher in der Kläranlage behandelt werden.

1) Analysis of Existing Environmental Footprint Methodologies for Products and Organisations: Recommendations, Rationale, and ALIGNment (2010), abrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/dev_methods.htm

2) Wird die als Modul verwendete bestehende OEFSR während der Geltungsdauer der auf ihr beruhenden OEFSR aktualisiert, so hat die alte Fassung Vorrang und bleibt während der Geltungsdauer der neu entwickelten OEFSR in Kraft.

3) Es handelt sich hierbei um eine verbindlich zu erbringende Leistung für jede repräsentative Organisation, die in einer OEFSR entwickelt wird.

4) Organisation oder Unternehmen mit eigener unabhängiger rechtlicher und finanzieller Existenz.

5) Ist ein Industrieverband Mitglied eines Technischen Sekretariats, darf ein Branchenexperte eines Unternehmens, das diesem Industrieverband angehört, im Prüfteam sitzen. Sachverständige, die auf der Gehaltsliste des Verbandes stehen, dürfen dem Prüfteam dagegen nicht angehören.

6) http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml

7) Alle EF- und ILCD-EL-konformen Datensätze, die für die Modellierung der repräsentativen Organisation verwendet werden, müssen zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, wie im "Leitfaden für EF-konforme Daten" dargestellt (abrufbar unter http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml).

8) Abrufbar unter: http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developer.xhtm

9) Ein nützlicher Überblick über die Normen findet sich unter http://www.standardsmap.org/.

10) Produktkategoriespezifische Daten, die vom Technischen Sekretariat definiert werden und den europäischen Durchschnitt für die betrachteten Produkte darstellen.

11) Eine klare Definition des Endkunden erleichtert eine korrekte Auslegung der OEFSR in der Praxis, wodurch die Vergleichbarkeit der Ergebnisse verbessert wird.

12) Eurostat 2015 zeigt, dass 21 % der Fahrkilometer des Lkw-Verkehrs auf Leerfahrten und 79 % auf Fahrten mit (unbekannter) Ladung entfallen. Nur in Deutschland beträgt die durchschnittliche Lkw-Ladung 64 %.

13) Abrufbar unter http://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/OEFSR_OEFSR_en.htm

14) So enthält Anhang IV Teil C beispielsweise Daten von Eurostat aus dem Jahr 2013, Eurostat hat jedoch aktuellere Daten aus einem weniger weit zurückliegenden Jahr veröffentlicht.

15) Beispielsweise trägt 'Klimawandel - biogen' mit 7 % (unter Verwendung absoluter Werte) zu den Gesamtauswirkungen des Klimawandels bei, und 'Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung' trägt mit 3 % zu den Gesamtauswirkungen des Klimawandels bei. In diesem Fall müssen die Gesamtauswirkungen des Klimawandels und der 'Klimawandel - biogen' mitgeteilt werden. Das Technische Sekretariat kann entscheiden, wo und wie letzteres ('Klimawandel - biogen') mitzuteilen ist.

16) Abrufbar unter http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml

17) http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/contactListEF.xhtml

18) http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/

19) http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml

20) Jeder von der Kommission angebotene EF-konforme Datensatz ist sowohl in aggregierter als auch in (auf Ebene 1) disaggregierter Form verfügbar.

21) Beachten Sie, dass die aufgeführten direkten Elementarflüsse im Einklang mit der Nomenklatur stehen müssen, die in der neuesten Version des EF-Referenzpakets verwendet wird (abrufbar unter: http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml).

22) Für Situation 2/Option 2 wird vorgeschlagen, den Parameter GeR um 30 % zu senken, um Anreize für die Verwendung unternehmensspezifischer Informationen zu schaffen und die Bemühungen des Unternehmens zu belohnen, die geografische Repräsentativität eines Sekundärdatensatzes durch die Ersetzung des Strommixes sowie der Entfernung und der Transportmittel zu erhöhen.

23) Abrufbar unter http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml

24) Abrufbar unter http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml

25) Die in der Datenbedarfsmatrix beschriebenen Optionen sind nicht in einer bestimmten Rangfolge aufgeführt.

26) Für Situation 2/Option 2 wird vorgeschlagen, den Parameter GeR um 30 % zu senken, um Anreize für die Verwendung unternehmensspezifischer Informationen zu schaffen und die Bemühungen des Unternehmens zu belohnen, die geografische Repräsentativität eines Sekundärdatensatzes durch die Ersetzung des Strommixes sowie der Entfernung und der Transportmittel zu erhöhen.

27) http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/

28) http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml

29) World Resources Institute (WRI) und World Business Council for Sustainable Development (WBCSD), 2015: THG-Protokoll Scope 2 Guidance. Ergänzung zum THG-Protokoll. Corporate Standard.

30) Für einige Länder ist diese Option der beste und nicht der schlimmste Fall.

31) Primärwald - Primärwald oder nicht degradierter, langfristig bewirtschafteter Wald. Definition in Anlehnung an Tabelle 8 des Beschlusses zu Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3751.

32) Gemäß dem Ansatz der sofortigen Oxidation in IPCC 2013 (Abschnitt 2).

33) Bei Schwankungen der Produktion im Laufe der Jahre sollte eine Massenallokation vorgenommen werden.

34) Der Bewertung der Cradle-to-Gate-Sachbilanz von Gartenbauerzeugnissen liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Inputs und Outputs des Anbaus in einem 'stabilen Zustand' befinden, was bedeutet, dass alle Entwicklungsstadien der mehrjährigen Kulturen (mit unterschiedlichen Input- und Outputmengen) im untersuchten Anbauzeitraum proportional dargestellt werden müssen. Dieser Ansatz bietet den Vorteil, dass Inputs und Outputs eines relativ kurzen Zeitraums für die Berechnung der Cradle-to-Gate-Sachbilanz des mehrjährigen Pflanzenprodukts verwendet werden können. Das Studium aller Entwicklungsstadien einer mehrjährigen Gartenbaukultur kann eine Lebensspanne umfassen, die 30 Jahre übersteigt (z.B. bei Obst- und Nussbäumen).

35) Z. B. die EPBP-Designleitlinien (http://www.epbp.org/design-methodlines) oder 'Recyclability by design' (http://www.recoup.org/).

36) Verfügbar unter: http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developer.xhtml

37) https://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developer.xhtml

38) Bitte beachten Sie, dass die Gewichtungsfaktoren in % ausgedrückt sind und daher vor ihrer Anwendung in den Berechnungen durch 100 dividiert werden müssen.


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