Delegierte Verordnung (EU) 2022/1 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck
(ABl. L 3 vom 06.01.2022 S. 1, ber. L 20 S. 282)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/821 müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union und bei der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeiten eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers wirksam kontrolliert werden.
(2) In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 ist die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt, die in der Union Kontrollen unterliegen. Über die kontrollpflichtigen Güter wird innerhalb des Rahmens für international vereinbarte Kontrollen für Dual-Use-Güter, der die Australische Gruppe 2, das Trägertechnologie-Kontrollregime 3, die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer 4, das Wassenaar-Arrangement 5 und das Chemiewaffenübereinkommen 6 umfasst, entschieden.
(3) Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure erhalten wird. Da die im Rahmen der internationalen Nichtverbreitungsregime und der Ausfuhrkontrollvereinbarungen angenommenen Kontrolllisten 2020 geändert wurden, sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 entsprechend geändert werden. Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung ersetzt werden.
(4) In Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 sind Genehmigungspflichten für bestimmte Verbringungen innerhalb der Union festgelegt.
(5) Die Änderungen der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I erfordern Folgeänderungen des Anhangs IV für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in Anhang IV aufgeführt sind.
(6) Durch die Verordnung (EU) 2021/821 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I und Anhang IV im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind, durch delegierte Rechtsakte zu aktualisieren.
(7) Da es wichtig ist, internationale Sicherheitsverpflichtungen vollständig einzuhalten, sobald dies praktisch möglich ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(8) Die Verordnung (EU) 2021/821 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2021/821 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
2. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2021
2) Die Australische Gruppe (AG) will als informelles Forum von Ländern durch die Harmonisierung der Ausfuhrkontrollen dafür sorgen, dass Ausfuhren nicht zur Entwicklung chemischer oder biologischer Waffen beitragen. Weitere Informationen unter: http://www.australiagroup.net/
3) Bei dem Trägertechnologie-Kontrollregime (Missile Technology Control Regime, MTCR) handelt es sich um eine informelle politische Übereinkunft zwischen Staaten, die darauf abzielen, die Verbreitung von Flugkörpern, vollständigen Raketensystemen, unbemannten Luftfahrzeugen und damit verbundener Technologie zu begrenzen. Weitere Informationen unter: http://mtcr.info/
4) Die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (Nuclear Suppliers Group, NSG) ist eine Gruppe von Kernmaterial-Lieferländern, die durch die Umsetzung von zwei Leitlinienpaketen für die Ausfuhr kerntechnischer Produkte und verwandten Materials einen Beitrag zur Nichtverbreitung von Kernwaffen leisten will. Weitere Informationen unter: http://www.nuclearsuppliersgroup.org/
5) Das Wassenaar-Arrangement (WA) wurde ins Leben gerufen, um durch die Förderung der Transparenz und eines größeren Verantwortungsbewusstseins bei der Verbringung von konventionellen Waffen sowie von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck einen Beitrag zur regionalen und internationalen Sicherheit und Stabilität zu leisten und so destabilisierende Anhäufungen von Waffen oder anderen Gütern zu verhindern. Weitere Informationen unter: https://www.wassenaar.org/
6) Das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen oder CWÜ) zielt darauf ab, eine ganze Kategorie von Massenvernichtungswaffen zu beseitigen, indem Entwicklung, Herstellung und Erwerb von chemischen Waffen sowie von deren Lagerung, Erhaltung, Weitergabe oder Verwendung durch staatliche Akteure verboten wird.
Weitere Informationen unter: https://www.opcw.org/chemical-weapons-convention
| Anhang I |
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| Anhang II |
"Anhang IV
Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung
Die Einträge enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die dazugehörigen Anmerkungen des Anhangs I 1. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.
Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen über Massenprodukte des Anhangs I.
Bei Begriffen, die zwischen doppelten Anführungszeichen stehen, handelt es sich um Begriffe, für die es eine Definition in der Liste der Begriffsbestimmungen in Anhang I gibt.
Teil I
(Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den Handel innerhalb der Union)
Güter der Tarn(Stealth)-Technologie
| 1C001 | Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zur Absorption elektromagnetischer Strahlen oder eigenleitfähige Polymere.
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| 1C101 | Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für 'Flugkörper' und "Flugkörper"-Subsysteme oder von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.
Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. | ||
| 1D103 | "Software", besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur. | ||
| 1E101 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Gütern, erfasst von Nummer 1C101 oder 1D103. | ||
| 1E102 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von "Software", erfasst von Nummer 1D103. | ||
| 6B008 | Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
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| 6B108 | Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für 'Flugkörper' und 'Flugkörper'-Subsysteme.
Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 6B108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung
| 1A007 | Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert, um Ladungen und Vorrichtungen, die "energetische Materialien" enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt:
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| 1C239 | Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8.000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten. | ||||||||
| 1E201 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Gütern, erfasst von Nummer 1C239. | ||||||||
| 3A229 | Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt: ...
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| 3A232 | Mehrfachzündersysteme soweit nicht erfasst von obiger Nummer 1A007, wie folgt: ...
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| 3E201 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A229 oder 3A232. | ||||||||
| 6A001 | Akustik, beschränkt auf Folgendes: | ||||||||
| 6A001a1b | Objekterfassungs- oder Lokalisierungssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
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| 6A001a2a2 | Hydrofone (Wandler) ... mit ... | ||||||||
| 6A001a2a3 | Hydrofone (Wandler) ... mit ... | ||||||||
| 6A001a2a6 | Hydrofone (Wandler) ... konstruiert für ... | ||||||||
| 6A001a2b | Akustische Schlepp-Hydrofonanordnungen ... | ||||||||
| 6A001a2c | Datenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit akustischen Schlepp-Hydrofonanordnungen, mit "anwenderzugänglicher Programmierbarkeit" und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren. | ||||||||
| 6A001a2e | Flachwasser-Hydrofonanordnungen mit einer der folgenden Eigenschaften:
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| 6A001a2f | Datenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit Flachwasser-Messkabelsystemen, mit "anwenderzugänglicher Programmierbarkeit" und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren. | ||||||||
| 6D003a | "Software" für die "Echtzeitverarbeitung" akustischer Daten. | ||||||||
| 8A002o3 | Geräuschminderungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schiffen größer/gleich 1.000 Tonnen Wasserverdrängung, wie folgt:
Technische Anmerkung: Aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungssysteme enthalten elektronische Steuerungen, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können. | ||||||||
| 8E002a | "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung", Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (remachining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser. |
Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung - Kryptoanalyse - Kategorie 5 Teil 2
| 5A004a | Geräte, entwickelt oder geändert zur Ausführung 'kryptoanalytischer Funktionen'.
Technische Anmerkung: 'Kryptoanalytische Funktionen' sind Funktionen, die zum Brechen kryptografischer Verfahren entwickelt wurden, um vertrauliche Variablen oder sensitive Daten einschließlich Klartext, Passwörter oder kryptografische Schlüssel abzuleiten. | |||
| 5D002.a. | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines der folgenden Güter:
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| 5D002c | "Software", die die Eigenschaften folgender Güter besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert:
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| 5E002a | Nur "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der Güter, die von den obigen Unternummern 5A004a, 5D002a3 oder 5D002c3 erfasst werden. |
Güter der MTCR-Technologie
| 7A117 | "Steuerungssysteme", geeignet für "Flugkörper", mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z.B. eine 'CEP' kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen "Steuerungssysteme" für Flugkörper mit einer Reichweite unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge.
Technische Anmerkung: In Nummer 7A117 ist die 'CEP' (Kreisfehlerwahrscheinlichkeit, Circular Error Probable oder Circle of Equal Probability) ein Maß für die Genauigkeit bei einer bestimmten Reichweite, definiert als Radius eines Kreises mit dem Ziel als Mittelpunkt, in dem 50 % der Nutzlasten auftreffen. | ||||
| 7B001 | Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung.
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| 7B003 | Einrichtungen, besonders konstruiert für die "Herstellung" der von obiger Nummer 7A117 erfassten Ausrüstung. | ||||
| 7B103 | "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung. | ||||
| 7D101 | "Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" der von obigen Nummern 7B003 oder 7B103 erfassten Ausrüstung. | ||||
| 7E001 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird. | ||||
| 7E002 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003 oder 7B103 erfasst wird. | ||||
| 7E101 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird. | ||||
| 9A004 | Trägerraketen für "Raumfahrzeuge", geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km.
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| 9A005 | Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104.
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| 9A007a | Feststoffraketenantriebssysteme, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104, mit einer der folgenden Eigenschaften:
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| 9A008d | Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
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| 9A104 | Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km.
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| 9A105a | Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:
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| 9A106c | Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper", wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketen-Antriebssysteme:
Technische Anmerkung: Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
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| 9A108c | Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper", wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
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| 9A116 | Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für "Flugkörper", sowie dafür konstruierte oder abgeänderte Ausrüstung wie folgt, ausgenommen Wiedereintrittsfahrzeuge für Nicht-Waffen-Nutzlast:
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| 9A119 | Einzelne Raketenstufen, die nicht von obigen Nummern 9A005 oder 9A007a erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind. | ||||
| 9B115 | Besonders konstruierte "Herstellungsausrüstung" für die von obigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. | ||||
| 9B116 | Besonders konstruierte "Herstellungsanlagen" für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von obigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. | ||||
| 9D101 | "Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" von Ausrüstung erfasst von obiger Nummer 9B116. | ||||
| 9E001 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfasst wird. | ||||
| 9E002 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115 oder 9B116 erfasst wird.
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| 9E101 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Gütern, die von obigen Nummern 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasst wird. | ||||
| 9E102 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116, 9A119, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfassten Trägerraketen. |
Ausnahmen:
Anhang IV erfasst nicht die folgenden Güter der MTCR-Technologie:
Teil II
(keine Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den Handel innerhalb der Union)
Güter des Chemiewaffenübereinkommens
| 1C351d4 | Ricin |
| 1C351d5 | Saxitoxin |
Güter der NSG-Technologie
Die gesamte Kategorie 0 des Anhangs I ist in Anhang IV einbezogen, mit folgenden Maßgaben:
| 1B226 | Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.
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| 1B231 | Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
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| 1B233 | Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
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| 1C012 | Materialien, wie folgt:
Technische Anmerkung: Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequellen verwendet. b) "vorher abgetrenntes" Neptunium-237 in jeder Form.
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| 1C233 | Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
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| 1C235 | Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1.000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.
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| 1E001 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Unternummer 1C012b erfasst werden. | ||||||
| 1E201 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Gütern, erfasst von Nummer 1B226, 1B231, 1B233, 1C233 oder 1C235. | ||||||
| 3A228 | Schaltelemente wie folgt:
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| 3A231 | Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
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| 3E201 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von obiger Nummer 3A228 oder 3A231. | ||||||
| 6A203 | Kameras und Bestandteile, die nicht von Nummer 6A003 erfasst werden, wie folgt:
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| 6A225 | Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 μs.
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| 6A226 | Drucksensoren wie folgt:
a. Schock-Druckmessgeräte zum Messen von Drücken über 10 GPa, einschließlich Messgeräten aus Manganin, Ytterbium und Polyvinylidenfluorid (PVDF)/Polyvinyldifluorid (PVF2), b. Quarz-Messwertaufnehmer für Drücke größer als 10 GPa". | ||||||
1) Abweichungen (Formulierung oder Geltungsbereich) zwischen den Anhängen I und IV sind durch Fettdruck in Kursivschrift kenntlich gemacht.
| ENDE |