Durchführungsverordnung (EU) 2022/35 der Kommission vom 6. Januar 2022 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 8 vom 13.01.2022 S. 14)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt ab dem 21. April 2021. Eine dieser Tiergesundheitsanforderungen besteht darin, dass diese Sendungen aus einem Drittland oder einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung kommen müssen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland oder einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und die betreffenden Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Delegierten Verordnung enthalten.

(4) Mit Artikel 62 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in der kürzlich durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission 4 geänderten Fassung wurden die neuen Vorschriften für Brieftauben eingeführt, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland oder Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden. Um diesen neuen Vorschriften Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu ändern, der sich auf die in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführten Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben bezieht, aus denen der Eingang in die Union von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union zulässig ist, damit diese Kategorie von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von diesen Listen ausgenommen wird.

(5) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen übermittelt, aus denen im Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hervorgeht, dass die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 5 festgelegten Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) für sein gesamtes Hoheitsgebiet erfüllt sind. Der Eintrag für das Vereinigte Königreich in der in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthaltenen Liste der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Huftieren (ausgenommen Equiden und Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind) in die Union zulässig ist, sollte daher dahin gehend geändert werden, dass das gesamte Hoheitsgebiet dieses Drittlandes einbezogen wird. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) In der Tabelle in Anhang VI Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union zulässig ist. Diese Liste sollte mit der Liste in Anhang I der bis zum 20. April 2021 geltenden Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission 6 übereinstimmen, in der die Drittländer aufgeführt sind, aus denen die Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zugelassen ist. Darüber hinaus sollten die Überschriften der Listen in Anhang VI Teil 1 Abschnitte A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um Brieftauben gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 von den Listen in Anhang VI Teil 1 Abschnitte A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 auszunehmen. Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt und geändert werden.

(7) In der Tabelle in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zulässig ist. Diese Liste sollte mit der Liste in Artikel 1 Absatz 1 des bis zum 20. April 2021 geltenden Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/294 der Kommission 7 übereinstimmen, in der die Gebiete oder Drittländer aufgeführt sind, aus denen Hunde, Katzen oder Frettchen eingeführt werden dürfen. Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(8) In der Tabelle in Anhang IX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern in die Union zulässig ist. In der sechsten Spalte dieser Tabelle, in der die Tiergesundheitsgarantien aufgeführt sind, sollten die Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Insel Man und Jersey bezüglich der Beschreibung der Zonen im Vereinigten Königreich und der jeweiligen Tiergesundheitsgarantien für Kanada, das Vereinigte Königreich und diese unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete berichtigt werden, um die Garantien für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit Mycobacteriumtuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) sowie Infektionen mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie und der Enzootischen Lekuose der Rinder gemäß der zweiten bzw. siebten Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu berücksichtigen; zudem sollte der Eintrag für das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Anerkennung der Freiheit dieses Drittlands von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) durch die Union geändert werden. Darüber hinaus sollte die Beschreibung dieser Zonen, der Tiergesundheitsgarantien und dieser Anerkennung in die Tabellen in Anhang IX Teile 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden. Die Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Insel Man und Jersey in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt und geändert werden.

(9) In der Tabelle in Anhang X Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen in die Union zulässig ist. In der sechsten Spalte dieser Tabelle, in der die Tiergesundheitsgarantien aufgeführt sind, sollten die Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey und Insel Man berichtigt werden, um die Tiergesundheitsgarantien für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sowie für Infektionen mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß der siebten Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu berücksichtigen; zudem sollte der Eintrag für das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Anerkennung der Freiheit dieses Drittlands von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) durch die Union geändert werden. Darüber hinaus sollte die Beschreibung dieser Tiergesundheitsgarantien und dieser Anerkennung in die Tabelle in Anhang X Teil 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden. Die Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey und Insel Man in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt und geändert werden.

(10) In der Tabelle in Anhang XI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen in die Union zulässig ist. In der sechsten Spalte dieser Tabelle, in der die Tiergesundheitsgarantien aufgeführt sind, sollten die Einträge für das Vereinigte Königreich und das unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiet Guernsey berichtigt werden, um die Tiergesundheitsgarantie für Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) gemäß der siebten Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Beschreibung dieser Tiergesundheitsgarantie in die Tabelle in Anhang XI Teil 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden. Die Einträge für das Vereinigte Königreich und das unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiet Guernsey in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt werden.

(11) Des Weiteren hat die Ukraine der Kommission aktualisierte Informationen über die epidemiologische Lage in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI), die zwischen dem 4. Dezember 2020 und dem 3. Februar 2021 in Geflügelbetrieben bestätigt wurden, sowie über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung dieser Seuche getroffen hat. Insbesondere hat die Ukraine nach diesen Ausbrüchen von HPAI die Maßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 umgesetzt, d. h. eine Bestandskeulung zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche, eine angemessene Reinigung und Desinfektion der infizierten Geflügelbetriebe nach Durchführung der Bestandskeulung sowie ein einschlägiges Überwachungsprogramm, mit dem nachgewiesen wurde, dass in den gefährdeten Populationen keine Infektion vorlag.

(12) Die Kommission hat die von der Ukraine vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Ausbrüche von HPAI in den Geflügelbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang von Sendungen von Geflügelerzeugnissen aus den Gebieten der Ukraine in die Union, aus denen der Eingang von Geflügelerzeugnissen in die Union aufgrund dieser Ausbrüche untersagt worden war, kein Risiko mehr verbunden ist.

(13) Daher sollte in den Einträgen für die Ukraine in der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die aktuelle epidemiologische Lage in diesem Drittland berücksichtigt werden. Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14) In der Tabelle in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Milch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, Milcherzeugnissen aus Rohmilch sowie Milcherzeugnissen, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen die Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen, zulässig ist. In dieser Liste sollte die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission 8 enthaltene Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern berücksichtigt werden, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union zulässig ist, mit Angabe der Art der für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Wärmebehandlung, da die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ersetzt wurde. Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher berichtigt werden, um Montenegro aufzunehmen.

(15) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(16) Da die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 seit dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen und Berichtigungen im Interesse der Rechtssicherheit unverzüglich wirksam werden.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) Anhang VI für in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Zuchtmaterial von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln wie folgt:

  1. Teil 1 Abschnitt A für in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Zuchtmaterial von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, ausgenommen in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikels 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
  2. Teil 1 Abschnitt B für in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Zuchtmaterial von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf der Grundlage äquivalenter Garantien nach Artikel 62 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692";

2. die Anhänge II, VI, VIII, IX, X, XI, XIV und XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 40).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211).

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.02.2013 S. 1).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustertiergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (ABl. L 48 vom 20.02.2019 S. 41).

8) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.07.2010 S. 1).



.

Anhang

Die Anhänge II, VI, VIII, IX, X, XI, XIV und XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert und berichtigt:

1. In Anhang II Teil 1 erhält der Eintrag für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich

GB-1

Rinder Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind BOV-X, BOV-Y BRU, BTV, EBL
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind OV/CAP-X, OV/CAP-Y BRU, BTV
Schweine Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind SUI-X, SUI-Y ADV
Camelidae Tiere für die weitere Haltung1 CAM-CER BTV
Cervidae Tiere für die weitere Haltung1 CAM-CER BTV
Sonstige Huftiere Tiere für die weitere Haltung1 RUM, RHINO, HIPPO BTV2

GB-2

Rinder Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind BOV-X, BOV-Y BRU, TB, BTV, EBL
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind OV/CAP-X, OV/CAP-Y BRU, BTV
Schweine Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind SUI-X, SUI-Y ADV
Camelidae Tiere für die weitere Haltung1 CAM-CER BTV
Cervidae Tiere für die weitere Haltung1 CAM-CER BTV
Sonstige Huftiere Tiere für die weitere Haltung1 RUM, RHINO, HIPPO BTV2"

2. Anhang VI wird wie folgt berichtigt und geändert:

a) Teil 1 Abschnitt A wird wie folgt berichtigt und geändert:

i) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Abschnitt A
Liste der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel, ausgenommen in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikels 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der vorliegenden Verordnung zulässig ist
";

ii) der folgende Eintrag für Guernsey wird zwischen dem Eintrag für das Vereinigte Königreich und dem Eintrag für Israel eingefügt:

"GG
Guernsey

GG-0 In Gefangenschaft gehaltene Vögel CAPTIVE-BIRDS
Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln HE-CAPTIVE-BIRDS"

b) in Teil 1 erhält die Überschrift von Abschnitt B folgende Fassung:

"Abschnitt B
Liste der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel auf der Grundlage äquivalenter Garantien nach Artikel 62 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der vorliegenden Verordnung zulässig ist
";

3. in Anhang VIII erhält Teil 1 folgende Fassung:

Teil 1
Liste der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g zulässig ist

ISO-Code und Name des Drittlands oder Gebiets Code der Zone gemäß Teil 2 Arten und Kategorien Eingang in die Union zulässig Tiergesundheitsbescheinigungen Spezifische Bedingungen gemäß Teil 3 Tiergesundheitsgarantien gemäß Teil 4 Schlussdatum Anfangsdatum
1 2 3 4 5 6 7 8
AC
Ascension
AC-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
AD
Andorra
AD-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
AE
Vereinigte Arabische Emirate
AE-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
AG
Antigua und Barbuda
AG-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
AL
Albanien
AL-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
AR
Argentinien
AR-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
AU
Australien
AU-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
AW
Aruba
AW-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
BA
Bosnien und Herzegowina
BA-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
BB
Barbados
BB-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
BH
Bahrain
BH-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
BM
Bermuda
BM-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
BO
Bolivien
BO-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
BQ
Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)
BQ-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
BR
Brasilien
BR-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
BW
Botsuana
BW-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
BY
Belarus
BY-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
BZ
Belize
BZ-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
CA
Kanada
CA-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
CH
Schweiz
CH-0 Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens
CL
Chile
CL-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
CN
China
CN-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
CO
Kolumbien
CO-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
CR
Costa Rica
CR-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
CU
Kuba
CU-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
CW
Curaçao
CW-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
DZ
Algerien
DZ-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
EG
Ägypten
EG-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
ET
Äthiopien
ET-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
FJ
Fidschi
FJ-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
FK
Falklandinseln
FK-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
FO
Färöer
FO-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
GB
Vereinigtes Königreich
GB-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
GG
Guernsey
GG-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
GI
Gibraltar
GI-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
GL
Grönland
GL-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
GT
Guatemala
GT-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
HK
Hongkong
HK-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
HN
Honduras
HN-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
IL
Israel
IL-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
IM
Insel Man
IM-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
IN
Indien
IN-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
IS
Island
IS-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
JE
Jersey
JE-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
JM
Jamaika
JM-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
JO
Jordanien
JO-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
JP
Japan
JP-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
KE
Kenia
KE-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
KG
Kirgisistan
KG-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
KN
St. Kitts und Nevis
KN-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
KR
Republik Korea
KR-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
KW
Kuwait
KW-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
KY
Kaimaninseln
KY-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
LB
Libanon
LB-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
LC
St. Lucia
LC-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
LI
Liechtenstein
LI-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
MA
Marokko
MA-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
MC
Monaco
MC-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
ME
Montenegro
ME-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
MG
Madagaskar
MG-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
MK
Nordmazedonien
MK-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
MO
Macau
MO-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
MS
Montserrat
MS-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
MU
Mauritius
MU-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
MX
Mexiko
MX-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
MY
Malaysia
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NA
Namibia
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NC
Neukaledonien
NC-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
NI
Nicaragua
NI-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
NZ
Neuseeland
NZ-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
OM
Oman
OM-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
PA
Panama
PA-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
PE
Peru
PE-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
PF
Französisch-Polynesien
PF-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
PM
St. Pierre und Miquelon
PM-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
PY
Paraguay
PY-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
QA
Katar
QA-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
RS
Serbien
RS-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
RU
Russland
RU-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
SA
Saudi-Arabien
SA-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
SG
Singapur
SG-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
SH
St. Helena
SH-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
SM
San Marino
SM-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
SV
El Salvador
SV-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
SX
St. Martin
SX-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
SZ
Eswatini
SZ-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
TH
Thailand
TH-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
TN
Tunesien
TN-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
TR
Türkei
TR-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
TT
Trinidad und Tobago
TT-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
TW
Taiwan
TW-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
UA
Ukraine
UA-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
US
Vereinigte Staaten, einschließlich Amerikanisch-Samoa, Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und Amerikanische Jungferninseln
US-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
UY
Uruguay
UY-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
VA
Staat Vatikanstadt
VA-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
VC
St. Vincent und die Grenadinen
VC-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
VG
Britische Jungferninseln
VG-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
VU
Vanuatu
VU-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
WF
Wallis und Futuna
WF-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS
ZA
Südafrika
ZA-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
ZW
Simbabwe
ZW-0 Hunde, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken CANIS-FELIS-FERRETS Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern"

4. Anhang IX wird wie folgt berichtigt und geändert:

a) Teil 1 wird wie folgt berichtigt und geändert:

i) der Eintrag für Kanada erhält folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-0 Samen Entscheidung 2005/290/EG der Kommission SF-BTV
SF-EHD
EHD-Test
BTV-Test
Eizellen und Embryonen BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY
SF-BTV
SF-EHD
EHD-Test
BTV-Test"

ii) der Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-1 Samen BOV-SEM-A-ENTRY
BOV-SEM-B-ENTRY
BOV-SEM-C-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 BRU
BTV
EPL
Eizellen und Embryonen BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
GB-2 Samen BOV-SEM-A-ENTRY
BOV-SEM-B-ENTRY
BOV-SEM-C-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 BRU
TB
BTV
EPL"

Eizellen und Embryonen

BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

iii) die Einträge für die Insel Man und Jersey erhalten folgende Fassung:

"IM
Insel Man
IM-0 Samen BOV-SEM-A-ENTRY
BOV-SEM-B-ENTRY
BOV-SEM-C-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 BRU
TB
EPL
Eizellen und Embryonen BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
JE
Jersey
JE-0 Samen BOV-SEM-A-ENTRY
BOV-SEM-B-ENTRY
BOV-SEM-C-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 EPL"
Eizellen und Embryonen

BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY
BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
BOV-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

b) in Teil 2 wird das Wort "keine" gestrichen und durch folgende Tabelle ersetzt:

"Name des Drittlands oder Gebiets Code der Zone Beschreibung der Zone
Vereinigtes Königreich GB-1 England und Wales
GB-2 Schottland"

c) in Teil 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:

i) zwischen der Zeile "TB" und der Zeile "SF-BTV" wird folgende Zeile eingefügt:

"BTV Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Gebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anerkannt"

ii) nach der Zeile "SF-BTV" werden folgende Zeilen eingefügt:

"SF-EHD Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Gebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie anerkannt
EPL Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Gebiets oder der Zone von der Enzootischen Lekuose der Rinder anerkannt"

5. Anhang X wird wie folgt berichtigt und geändert:

a) Teil 1 wird wie folgt berichtigt und geändert:

i) der Eintrag für Kanada erhält folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-0 Samen OV/CAP-SEM-A-ENTRY
OV/CAP-SEM-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY
BRU
SF-BTV
SF-EHD
EHD-Test
BTV-Test
Eizellen und Embryonen OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY
BRU
SF-BTV
SF-EHD
EHD-Test
BTV-Test"

ii) die Einträge für das Vereinigte Königreich und Guernsey erhalten folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-0 Samen OV/CAP-SEM-A-ENTRY
OV/CAP-SEM-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 BRU
BTV
Eizellen und Embryonen OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
GG
Guernsey
GG-0 Samen OV/CAP-SEM-A-ENTRY
OV/CAP-SEM-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 BRU"

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

iii) der Eintrag für die Insel Man erhält folgende Fassung:

"IM
Insel Man
IM-0 Samen OV/CAP-SEM-A-ENTRY
OV/CAP-SEM-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 BRU"

Eizellen und Embryonen

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

( b) in Teil 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:

i) zwischen der Zeile "BRU" und der Zeile "SF-BTV" wird folgende Zeile eingefügt:

"BTV Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Gebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anerkannt"

ii) nach der Zeile "SF-BTV" wird folgende Zeile eingefügt:

"SF-EHD Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Gebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie anerkannt"

6. Anhang XI wird wie folgt berichtigt:

a) in Teil 1 werden die Einträge für das Vereinigte Königreich und Guernsey wie folgt berichtigt:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-0 Samen POR-SEM-A-ENTRY
POR-SEM-B-ENTRY
POR-GP-PROCESSING-ENTRY
POR-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ADV
Eizellen und Embryonen POR-OOCYTES-EMB-ENTRY
POR-GP-PROCESSING-ENTRY
POR-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021
GG
Guernsey
GG-0 Samen POR-SEM-A-ENTRY
POR-SEM-B-ENTRY
POR-GP-PROCESSING-ENTRY
POR-GP-STORAGE-ENTRY
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ADV"

Eizellen und Embryonen

POR-OOCYTES-EMB-ENTRY
POR-GP-PROCESSING-ENTRY
POR-GP-STORAGE-ENTRY

Zeitraum vor dem 1. Januar 2021

b) in Teil 4 wird das Wort "keine" gestrichen und durch folgende Tabelle ersetzt:

"ADV

Die Union hat gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die in Spalte 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Tierart die Freiheit des Drittlands, des Gebiets oder der Zone von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit anerkannt"

7. in Anhang XIV Teil 1 erhält der Eintrag für die Ukraine folgende Fassung:

"UA
Ukraine
UA-0 - -
UA-1 Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel POU
Frisches Fleisch von Laufvögeln RAT
Frisches Fleisch von Federwild GBM
UA-2
UA-2.1 Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel POU P1 30.11.2016 7.3.2020
Frisches Fleisch von Laufvögeln RAT P1 30.11.2016 7.3.2020
Frisches Fleisch von Federwild GBM P1 30.11.2016 7.3.2020
UA-2.2 Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel POU P1 4.1.2017 7.3.2020
Frisches Fleisch von Laufvögeln RAT P1 4.1.2017 7.3.2020
Frisches Fleisch von Federwild GBM P1 4.1.2017 7.3.2020
UA-2.3 Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel POU P1 4.1.2017 7.3.2020
Frisches Fleisch von Laufvögeln RAT P1 4.1.2017 7.3.2020
Frisches Fleisch von Federwild GBM P1 4.1.2017 7.3.2020
UA-2.4 Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel POU P1 19.1.2020 20.3.2021
Frisches Fleisch von Laufvögeln RAT P1 19.1.2020 20.3.2021
Frisches Fleisch von Federwild GBM P1 19.1.2020 20.3.2021
UA-2.5 Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel POU P1 4.12.2020 16.1.2022
Frisches Fleisch von Laufvögeln RAT P1 4.12.2020 16.1.2022
Frisches Fleisch von Federwild GBM P1 4.12.2020 16.1.2022
UA-2.6 Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel POU P1 24.12.2020 16.1.2022
Frisches Fleisch von Laufvögeln RAT P1 24.12.2020 16.1.2022
Frisches Fleisch von Federwild GBM P1 24.12.2020 16.1.2022
UA-2.7 Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel POU P1 27.12.2020 16.1.2022
Frisches Fleisch von Laufvögeln RAT P1 27.12.2020 16.1.2022
Frisches Fleisch von Federwild GBM P1 27.12.2020 16.1.2022
UA-2.8 Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel POU P1 29.12.2020 16.1.2022
Frisches Fleisch von Laufvögeln RAT P1 29.12.2020 16.1.2022
Frisches Fleisch von Federwild GBM P1 29.12.2020 16.1.2022
UA-2.9 Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel POU P1 18.1.2021 16.1.2022
Frisches Fleisch von Laufvögeln RAT P1 18.1.2021 16.1.2022
Frisches Fleisch von Federwild GBM P1 18.1.2021 16.1.2022
UA-2.10 Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel POU P1 3.2.2021 16.1.2022
Frisches Fleisch von Laufvögeln RAT P1 3.2.2021 16.1.2022
Frisches Fleisch von Federwild GBM P1 3.2.2021 16.1.2022"

8. in Anhang XVII Teil 1 wird zwischen dem Eintrag für Japan und dem Eintrag für die Republik Nordmazedonien folgender Eintrag eingefügt:

"ME
Montenegro
ME-0 Huftiere MILK-RM, MILK-RMP/NT, COLOSTRUM, COLOSTRUM-BP, DAIRY-PRODUCTS-PT"

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE