Delegierte Verordnung (EU) 2022/125 der Kommission vom 19. November 2021 zur Änderung der Anhänge I bis V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 40)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung(EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um ihre Aufgaben gemäß den Verträgen, insbesondere in Bezug auf Umwelt, Nachhaltigkeit und Klimawandel, erfüllen zu können, benötigt die Kommission einen uneingeschränkten Zugang zu aktuellen und zuverlässigen Informationen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden ein gemeinsamer Rahmen für europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen, einschließlich Listen von Merkmalen, für die Daten zu erstellen und zu übermitteln sind, sowie Vorschriften über die Häufigkeit und die Übermittlungsfristen für die Erstellung der Gesamtrechnungen festgelegt.

(2) Die Listen der Merkmale von Umweltgesamtrechnungen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Vergleichbarkeit statistischer Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Sie müssen nun aktualisiert werden, um sie an die Aktualisierungen der Datenquellen für die Rechnungslegung anzugleichen und die Relevanz für die Nutzer zu wahren.

(3) Um die Fortschritte auf dem Weg zu einer grünen, wettbewerbsfähigen und widerstandsfähigen Kreislaufwirtschaft 2 und die Fortschritte bei der Verwirklichung der für die EU relevanten Ziele für nachhaltige Entwicklung besser überwachen zu können, sind zusätzliche aktuelle Daten über die Verbindungen zwischen Umwelt und Wirtschaft erforderlich.

(4) Die Listen der Merkmale von Umweltgesamtrechnungen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Vergleichbarkeit statistischer Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Die Liste der Luftschadstoffe in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte aktualisiert werden, um sie an die Liste der Treibhausgase, die im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) gemeldet und nach dem zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls überarbeitet wurden, sowie an die Leitlinien für Emissionsinventare im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP) und die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen) 3 anzupassen.

(6) Im Hinblick auf eine bessere Klimapolitik sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine Aufschlüsselung der Steuern vorzulegen, die für die Einnahmen des Staates aus dem Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) und anderen CO2-Steuern erfasst werden. Diese Steuern sollten daher in die Liste der Merkmale in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 aufgenommen werden.

(7) Die Angaben in den Tabellen C und E in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sind für die Erstellung von EU-Aggregaten nicht mehr erforderlich, da Eurostat eine neue Methode entwickelt hat, die auf anderen, leicht verfügbaren Daten beruht. Diese Tabellen sind daher zu streichen.

(8) Um der thematischen Umweltpolitik im Rahmen des europäischen Grünen Deals besser gerecht zu werden, müssen bei den Umweltschutzausgabenrechnungen für alle Sektoren die folgenden Umweltziele der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) unterschieden werden: Schutz der Luft und des Klimas (CEPA 1), Abwasserbewirtschaftung (CEPA 2), Abfallbewirtschaftung (CEPA 3), Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser (CEPA 4), Lärm- und Vibrationsminderungen (CEPA 5), Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaften (CEPA 6), Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung und sonstige Umweltschutzmaßnahmen (CEPA 7-9). Der Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 ist daher zu aktualisieren, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(9) Informationen über den Marktanteil des Wirtschaftszweigs Umweltgüter und -dienstleistungen reichen für die Zwecke der Umweltpolitik nicht aus. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher dahingehend aktualisiert werden, dass die Mitgliedstaaten Angaben zur Gesamtgröße des Sektors machen müssen.

(10) Um es den Nutzern zu erleichtern, Daten zu interpretieren, und um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Qualität bei der Datenerstellung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Informationen über alle Komponenten der nationalen Umweltschutzausgaben bereitstellen. Dazu gehören Schätzungen und Informationen über die als Vorleistungen verwendeten Umweltschutzdienstleistungen. Die Erfahrungen von Eurostat mit der Validierung der Daten der Mitgliedstaaten zeigen, dass Eurostat auf der Grundlage der Verknüpfungen zwischen anderen Meldekategorien keine Daten über die als Vorleistungen verwendeten Umweltschutzdienstleistungen, wie Kosten für Abfallentsorgung oder Abwasserbehandlungsleistungen für Unternehmen, mit ausreichender Qualität für alle Mitgliedstaaten ableiten kann. Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher aktualisiert werden, damit die Mitgliedstaaten Daten zu diesem Thema zusammenstellen und melden und alle einschlägigen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen.

(11) Im Hinblick auf eine korrekte Berechnung der gesamten nationalen Umweltschutzausgaben müssen alle Ausgaben für Umweltschutzdienstleistungen ermittelt werden, die für die Erbringung anderer Umweltschutzdienstleistungen getätigt wurden und somit bereits in den Wert der relevanten Endprodukte einbezogen wurden. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten alle Vorleistungen von Umweltschutzdienstleistungen für die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen melden, unabhängig davon, ob diese von spezialisierten Produzenten erbracht wurden oder nicht.

(12) Die Fristen für die Berichterstattung über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen sollten verkürzt werden, um den Nutzen der Gesamtrechnungen für politische Entscheidungen zu verbessern.

(13) Um den Meldeaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die erforderliche Gliederungstiefe der Systematik NACE für die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen und für die Umweltschutzausgabenrechnungen für die NACE-Kategorie "Verarbeitendes Gewerbe" verringert werden Dies ist eine kostenwirksame Maßnahme, die auch die Verfügbarkeit von Daten für die Nutzer verbessert, indem die Zahl der Vertraulichkeitskennzeichnungen und der Beschränkungen für die Offenlegung von Daten verringert wird. Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sind daher zu aktualisieren.

(14) Um den zusätzlichen, durch kürzere Berichtsfristen und aktualisierte Merkmalslisten verursachten Aufwand auszugleichen, sollte in der Umweltschutzausgabenrechnung eine Verringerung der Belastung in Form eines Schwellenwerts von 1 % für Aufschlüsselungen nach Wirtschaftszweigen eingeführt werden.

(15) Das erste Bezugsjahr für die aktualisierten Daten muss festgelegt werden.

(16) Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I bis V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2021

1) ABl. L 192 vom 22.07.2011 S. 1.

2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft - Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).

3) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016 S. 1).

.

Anhang

Die Anhänge I bis V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden wie folgt geändert:

( 1) Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Emissionen folgender Luftschadstoffe:

Bezeichnung der Luftemission Symbol der Luftemission Meldeeinheit
Kohlendioxid ohne Emissionen aus Biomasse CO2 1.000 Tonnen (Gg)
Kohlendioxid aus Biomasse Biomassen-CO2 1.000 Tonnen (Gg)
Stickstoffoxid N2O Tonnen (Mg)
Methan CH4 Tonnen (Mg)
Perfluorkohlenwasserstoffe PFC Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente
Fluorkohlenwasserstoffe HFKW Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente
Schwefelhexafluorid und Stickstofftrifluorid SF6 NF3 Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente
Stickoxide NOX Tonnen (Mg) NO2-Äquivalente
Flüchtige organische Verbindungen ohne Methan NMVOC Tonnen (Mg)
Kohlenmonoxid CO Tonnen (Mg)
Feinpartikel < 10 μm PM10 Tonnen (Mg)
Feinpartikel < 2,5 μm PM2,5 Tonnen (Mg)
Schwefeloxide SOX Tonnen (Mg) SO2-Äquivalente
Ammoniak NH3 Tonnen (Mg)

Alle Daten sind bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben."

b) Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 5
Berichtstabellen

1. Für alle in Abschnitt 3 erwähnten Merkmale werden Daten nach einer hierarchischen Systematik der Wirtschaftszweige, der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64), unter vollständiger Kompatibilität mit dem ESVG 95 erstellt. Zusätzlich werden Daten für folgende Kategorien erstellt:

2. Nachfolgend wird die in Absatz 1 erwähnte hierarchische Systematik aufgeführt:

Luftemissionen der Industrie - NACE Rev. 2 (A*64)

Luftemissionen der Haushalte

Übergangspositionen

Luftemissionsrechnungen insgesamt (Produktionstätigkeiten + Haushalte) für jedes der in Abschnitt 3 genannten Merkmale

Abzüglich: Gebietsansässige im Ausland

Zuzüglich: Gebietsfremde im Hoheitsgebiet

+ Landverkehr
+ Schifffahrt
+ Luftverkehr
(+ oder -) Sonstige Anpassungen und statistische Diskrepanzen
= Gesamtemission von Schadstoff X gemäß Meldung an UNFCCC 1 /CLRTAP 2 ";

1) Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

2) Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung.

( 2) In Anhang II erhalten die Abschnitte 3 und 4 folgende Fassung:

"Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu umweltbezogenen Steuern unter Verwendung folgender Merkmale:

Die Mitgliedstaaten melden als besonderes Merkmal auch die im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen verbuchten Steuereinnahmen des Staates im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme am Emissionshandelssystem der EU.

Die Mitgliedstaaten melden als besonderes Merkmal auch andere umweltbezogene Steuern, die im Gesamtbetrag der Steuern auf Energie, Verkehr, Umweltverschmutzung und Ressourcen einbezogen wurden und auf den Kohlenstoffgehalt von Kraftstoffen erhoben werden (sonstige CO2-Steuern).

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

"Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

  1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
  2. Die Statistiken werden innerhalb von 16 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.
  3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
  4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.
  5. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2016 vorausgehenden Jahre übermitteln.";

( 3) In Anhang III erhalten die Abschnitte 4 und 5 folgende Fassung:

"Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

  1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
  2. Die Statistiken werden innerhalb von 16 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2021.
  3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
  4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2021.
  5. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2017 vorausgehenden Jahre übermitteln.

"Abschnitt 5
Berichtstabellen

Die Daten werden in Masseneinheiten für die in den nachfolgenden Tabellen aufgelisteten Merkmale erstellt.

Tabelle A - Gewinnung im Inland

MF.1 Biomasse
MF.1.1 Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen)
MF.1.1.1 Getreide
MF.1.1.2 Wurzeln, Knollen
MF.1.1.3 Zuckerpflanzen
MF.1.1.4 Hülsenfrüchte
MF.1.1.5 Nüsse
MF.1.1.6 Ölhaltige Früchte
MF.1.1.7 Gemüse
MF.1.1.8 Obst
MF.1.1.9 Fasern
MF.1.1.A Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g.
MF.1.2 Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse
MF.1.2.1 Pflanzenrückstände (verwendet)
MF.1.2.1.1 Stroh
MF.1.2.1.2 Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige)
MF.1.2.2 Futterpflanzen und geweidete Biomasse
MF.1.2.2.1 Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse)
MF.1.2.2.2 Geweidete Biomasse
MF.1.3 Holz
MF.1.3.1 Industrierundholz (Stamm- und Faserholz)
MF.1.3.2 Brennholz und sonstige Entnahmen
MF.1.4 Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln
MF.1.4.1 Wildfischfang
MF.1.4.2 Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen
MF.1.4.3 Jagen und Sammeln
MF.2 Erze (Roherze)
MF.2.1 Eisen
MF.2.2 NE-Metalle
MF.2.2.1 Kupfer
MF.2.2.2 Nickel
MF.2.2.3 Blei
MF.2.2.4 Zink
MF.2.2.5 Zinn
MF.2.2.6 Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle
MF.2.2.7 Bauxit und sonstiges Aluminium
MF.2.2.8 Uran und Thorium
MF.2.2.9 Sonstige NE-Metalle
MF.3 Nichtmetallische Mineralien
MF.3.1 Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)
MF.3.2 Kreide und Dolomit
MF.3.3 Tonschiefer
MF.3.4 Chemische und Düngemittelminerale
MF.3.5 Salz
MF.3.6 Kalk- und Gipsstein
MF.3.7 Ton und Kaolin
MF.3.8 Sand und Kies
MF.3.9 Sonstige nichtmetallische Mineralien, a.n.g.
MF.3.A Bodenaushub (einschließlich Erde), nur wenn verwendet (fakultative Angabe)
MF.4 Fossile Energiematerialien/-träger
MF.4.1 Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger
MF.4.1.1 Braunkohle
MF.4.1.2 Steinkohle
MF.4.1.3 Ölhaltige Schiefer und Sande
MF.4.1.4 Torf
MF.4.2 Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger
MF.4.2.1 Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas
MF.4.2.2 Erdgas

Tabellen B (Einfuhren - Handel insgesamt) und D (Ausfuhren - Handel insgesamt)

MF.1 Biomasse
MF.1.1 Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen)
MF.1.1.1 Getreide
MF.1.1.2 Wurzeln, Knollen
MF.1.1.3 Zuckerpflanzen
MF.1.1.4 Hülsenfrüchte
MF.1.1.5 Nüsse
MF.1.1.6 Ölhaltige Früchte
MF.1.1.7 Gemüse
MF.1.1.8 Obst
MF.1.1.9 Fasern
MF.1.1.A Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g.
MF.1.2 Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse
MF.1.2.1 Pflanzenrückstände (verwendet)
MF.1.2.1.1 Stroh
MF.1.2.1.2 Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige)
MF.1.2.2 Futterpflanzen und geweidete Biomasse
MF.1.2.2.1 Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse)
MF.1.3 Holz
MF.1.3.1 Industrierundholz (Stamm- und Faserholz)
MF.1.3.2 Brennholz und sonstige Entnahmen
MF.1.4 Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln
MF.1.4.1 Wildfischfang
MF.1.4.2 Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen
MF.1.5 Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse (ausgenommen Wildfische, Wasserpflanzen und -tiere, gejagte und gesammelte Tiere)
MF.1.5.1 Lebende Tiere (ausgenommen Wildfische, Wasserpflanzen und -tiere, gejagte und gesammelte Tiere)
MF.1.5.2 Fleisch und Fleischzubereitungen
MF.1.5.3 Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier und Honig
MF.1.5.4 Sonstige Tierprodukte (Fasern tierischen Ursprungs, Tierhäute und -felle, Leder usw.)
MF.1.6 Produkte vorwiegend aus Biomasse
MF.2 Erze (Roherze)
MF.2.1 Eisen
MF.2.2 NE-Metalle
MF.2.2.1 Kupfer
MF.2.2.2 Nickel
MF.2.2.3 Blei
MF.2.2.4 Zink
MF.2.2.5 Zinn
MF.2.2.6 Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle
MF.2.2.7 Bauxit und sonstiges Aluminium
MF.2.2.8 Uran und Thorium
MF.2.2.9 Sonstige NE-Metalle
MF.2.3 Produkte vorwiegend aus Metallen
MF.3 Nichtmetallische Mineralien
MF.3.1 Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)
MF.3.2 Kreide und Dolomit
MF.3.3 Tonschiefer
MF.3.4 Chemische und Düngemittelminerale
MF.3.5 Salz
MF.3.6 Kalk- und Gipsstein
MF.3.7 Ton und Kaolin
MF.3.8 Sand und Kies
MF.3.9 Sonstige nichtmetallische Mineralien, a.n.g.
MF.3.B Produkte überwiegend aus nichtmetallischen Mineralstoffen
MF.4 Fossile Energiematerialien/-träger
MF.4.1 Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger
MF.4.1.1 Braunkohle
MF.4.1.2 Steinkohle
MF.4.1.3 Ölhaltige Schiefer und Sande
MF.4.1.4 Torf
MF.4.2 Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger
MF.4.2.1 Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas
MF.4.2.2 Erdgas
MF.4.2.3 Bunkerkraftstoffe (Einfuhren: von gebietsansässigen Einheiten im Ausland gebunkert; Ausfuhren: von gebietsfremden Einheiten im Hoheitsgebiet gebunkert)
MF.4.2.3.1 Treibstoff für Landverkehr
MF.4.2.3.2 Treibstoff für Schiffsverkehr
MF.4.2.3.3 Treibstoff für Luftverkehr
MF.4.3 Produkte überwiegend aus fossilen Energieprodukten
MF.5 Sonstige Produkte
MF.6 Abfälle für Endbehandlung und Endlagerung";

( 4) In Anhang IV erhalten die Abschnitte 3, 4 und 5 folgende Fassung:

"Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß den folgenden, in Übereinstimmung mit dem ESVG festgelegten Merkmalen:

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

"Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

  1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
  2. Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.
  3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 28 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
  4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.
  5. Bei jeder Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n - 2, n - 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2018 vorausgehenden Jahre übermitteln.

"Abschnitt 5
Berichtstabellen

1. Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind aufgeschlüsselt nach

Mitgliedstaaten, in denen der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer oder mehreren dieser NACE-Untergliederungen weniger als 1 % des Gesamtwerts der Union ausmacht, brauchen für diese NACE-Untergliederungen keine Daten vorzulegen.

2. Bei den in Nummer 1 genannten CEPA-Klassen handelt es sich um

CEPA 1 - Luftreinhaltung und Klimaschutz
CEPA 2 - Abwasserwirtschaft
CEPA 3 - Abfallwirtschaft
CEPA 4 - Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser
CEPA 5 - Lärm- und Erschütterungsschutz
CEPA 6 - Arten- und Landschaftsschutz
CEPA 7 - Strahlenschutz
CEPA 8 - Forschung und Entwicklung im Umweltbereich
CEPA 9 - Sonstige Umweltschutzaktivitäten.";

( 5) In Anhang V erhalten die Abschnitte 3, 4 und 5 folgende Fassung:

"Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen unter Verwendung folgender Merkmale:

Alle Daten - außer dem Merkmal "Beschäftigung", das in "Vollzeitäquivalenten" angegeben wird - werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

"Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

  1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
  2. Die Statistiken werden innerhalb von 22 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.
  3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 28 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
  4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.
  5. Bei jeder Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n - 2, n - 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2018 vorausgehenden Jahre übermitteln.

"Abschnitt 5
Berichtstabellen

1. Die zu übermittelnden Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind kreuzklassifiziert nach

2. Die in Nummer 1 genannten CEPA-Klassen sind in Anhang IV aufgeführt. Bei den in Nummer 1 genannten CReMA-Klassen handelt es sich um:

CReMA 10 - Wassermanagement
CReMA 11 - Management von Waldressourcen
CReMA 12 - Management des natürlichen Pflanzen- und Tierbestands
CReMA 13 - Energieressourcenmanagement
CReMA 13A - Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen
CReMA 13B - Wärme-/Energieeinsparungen und -management
CReMA 13C - Minimierung der Verwendung fossiler Energieträger als Rohstoffe
CReMA 14 - Management mineralischer Rohstoffe
CReMA 15 - Forschung und Entwicklung für Ressourcenmanagement
CReMA 16 - Sonstige Aktivitäten des Ressourcenmanagements."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE