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Delegierte Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen einzuführende Managementsysteme und Systeme zur Meldung von Ereignissen sowie in Bezug auf die von der Agentur anzuwendenden Verfahren und zur Berichtigung jener Verordnung
(ABl. L 33 vom 15.02.2022 S. 7, ber. L 2025/90347)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 2 der Kommission sind die Anforderungen an die Entwicklung und Herstellung ziviler Luftfahrzeuge sowie von Motoren, Propellern und Teilen, die darin eingebaut werden sollen, festgelegt.
(2) Nach Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen zugelassene Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen je nach Art der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem einführen und aufrechterhalten, um die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten und Sicherheitsrisiken zu bewältigen, sowie die fortlaufende Verbesserung dieses System anstreben.
(3) Nach Anhang 19 "Sicherheitsmanagement" des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") müssen die zuständigen Behörden von zugelassenen Organisationen, die zivile Luftfahrzeuge sowie Motoren, Propeller und Teile, die in sie eingebaut werden sollen, entwickeln und herstellen, die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems verlangen.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 schreibt bereits vor, dass zugelassene Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen bestimmte Elemente des Managementsystems einhalten müssen. Dieses Managementsystem deckt jedoch nicht vollständig die Richtlinien und Empfehlungen (SARP) für ein Sicherheitsmanagementsystem ab, wie es in Anhang 19 des Abkommens von Chicago festgelegt ist. Daher sollten die fehlenden Elemente des Managementsystems zu den bestehenden Anforderungen hinzugefügt werden.
(5) Im Sinne einer verhältnismäßigen Umsetzung und der Kohärenz mit dem für Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die im Bereich der allgemeinen Luftfahrt tätig sind, verfolgten Ansatz sollten Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen, für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 keine Zulassung vorgeschrieben ist, nicht alle Elemente des Managementsystems einhalten müssen.
(6) Alle Organisationen, einschließlich derjenigen, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Union haben, müssen, wenn sie Produkte und Teile gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entwickeln und herstellen, bereits ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse sowie zur Erstattung freiwilliger Meldungen von Ereignissen einrichten. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte jedoch geändert werden, um sicherzustellen, dass dieses System der Meldung von Ereignissen mit den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in Einklang steht.
(7) Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Agentur in Bezug auf die Aufgaben im Zusammenhang mit der Konstruktionszertifizierung, der Aufsicht und der Durchsetzung geändert werden.
(8) Zugelassenen Entwicklungsorganisationen sollte ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie die Einhaltung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren gewährleisten können.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegebenen Stellungnahme Nr. 04/2020 4.
(10) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission 5 wurde die Anforderung eingeführt, dass künftige Inhaber einer Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für Großflugzeuge sicherstellen müssen, dass das Programm zur Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität während der gesamten Betriebsdauer des Flugzeugs gültig bleibt. Insbesondere wurde Punkt 21.A.101 Buchstabe h in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 aufgenommen, wonach bestimmte künftige Inhaber Zertifizierungsspezifikationen einhalten müssen, die mindestens ein dem der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission 6 Anhang I Punkte 26.300, 26.320 und 26.330 gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten. Der Verweis auf Punkt 26.320 ist fehlerhaft, da der Punkt nicht existiert. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend berichtigt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.433 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Entwicklungsorganisation, die Inhaber einer gültigen, nach Anhang I (Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/201 * eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten.
Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt.
___
*) Delegierte Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen einzuführende Managementsysteme und Systeme zur Meldung von Ereignissen sowie in Bezug auf die von der Agentur anzuwendenden Verfahren und zur Berichtigung jener Verordnung (ABl. L 33 vom ..., S. 7).";
2. Anhang I ( Teil 21) wird nach Anhang I dieser Verordnung geändert.
Anhang I ( Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird nach Anhang II dieser Verordnung berichtigt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. März 2023 mit Ausnahme von Artikel 2, der ab dem 7. März 2022 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Dezember 2021
2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18).
4) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
5) Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung (ABl. L 145 vom 28.04.2021 S. 1).
6) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.04.2015 S. 18).
| Anhang I |
Anhang I ( Teil 21) wird wie folgt geändert:
(1) Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:
" Inhaltsverzeichnis
| 21.1 | Zuständige Behörde |
| 21.2 | Umfang |
Hauptabschnitt A
Technische Anforderungen
Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen
| 21.A.1 | Umfang |
| 21.A.2 | Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats |
| 21.A.3A | Meldesysteme |
| 21.A.3B | Lufttüchtigkeitsanweisungen |
| 21.A.4 | Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung |
| 21.A.5 | Aufzeichnungspflichten |
| 21.A.6 | Handbücher |
| 21.A.7 | Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
| 21.A.9 | Zugang und Untersuchungen |
Abschnitt B - Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen
| 21.A.11 | Umfang |
| 21.A.13 | Berechtigung |
| 21.A.14 | Nachweis der Befähigung |
| 21.A.15 | Beantragung |
| 21.A.19 | Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern |
| 21.A.20 | Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen |
| 21.A.21 | Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung |
| 21.A.31 | Musterbauarten |
| 21.A.33 | Inspektionen und Tests |
| 21.A.35 | Testflüge |
| 21.A.41 | Musterzulassungen |
| 21.A.44 | Pflichten der Inhaber |
| 21.A.47 | Übertragbarkeit |
| 21.A.51 | Laufzeit und Fortdauer |
| 21.A.62 | Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten |
| 21.A.65 | Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität von Flugzeugstrukturen |
( Abschnitt C - Nicht anzuwenden)
Abschnitt D - Änderungen an Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen
| 21.A.90A | Umfang |
| 21.A.90B | Standardänderungen |
| 21.A.90C | Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
| 21.A.91 | Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung |
| 21.A.92 | Berechtigung |
| 21.A.93 | Beantragung |
| 21.A.95 | Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung |
| 21.A.97 | Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung |
| 21.A.101 | Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung |
| 21.A.108 | Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten |
| 21.A.109 | Pflichten und EPA-Kennzeichnung |
Abschnitt E - Ergänzende Musterzulassung
| 21.A.111 | Umfang |
| 21.A.112A | Berechtigung |
| 21.A.112B | Nachweis der Befähigung |
| 21.A.113 | Anträge auf ergänzende Musterzulassungen |
| 21.A.115 | Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung |
| 21.A.116 | Übertragbarkeit |
| 21.A.117 | Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen |
| 21.A.118A | Pflichten und EPA-Kennzeichnung |
| 21.A.118B | Laufzeit und Fortdauer |
| 21.A.120B | Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten |
Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb
| 21.A.121 | Umfang |
| 21.A.122 | Berechtigung |
| 21.A.124 | Beantragung |
| 21.A.124A | Nachweisverfahren |
| 21.A.125A | Ausstellung von Einzelzulassungen |
| 21.A.125B | Beanstandungen und Bemerkungen |
| 21.A.125C | Laufzeit und Fortdauer |
| 21.A.126 | Produktionsinspektionssystem |
| 21.A.127 | Prüfungen: Luftfahrzeuge |
| 21.A.128 | Prüfungen: Motoren und Propeller |
| 21.A.129 | Pflichten des Herstellungsbetriebs |
| 21.A.130 | Konformitätserklärung |
Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb
| 21.A.131 | Umfang |
| 21.A.133 | Berechtigung |
| 21.A.134 | Beantragung |
| 21.A.134A | Nachweisverfahren |
| 21.A.135 | Ausstellung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb |
| 21.A.139 | Produktionsmanagementsystem |
| 21.A.143 | Handbuch des Herstellungsbetriebs |
| 21.A.145 | Ressourcen |
| 21.A.147 | Änderungen am Produktionsmanagementsystem |
| 21.A.148 | Standortänderungen |
| 21.A.149 | Übertragbarkeit |
| 21.A.151 | Genehmigungsbedingungen |
| 21.A.153 | Änderungen der Genehmigungsbedingungen |
| 21.A.158 | Beanstandungen und Bemerkungen |
| 21.A.159 | Laufzeit und Fortdauer |
| 21.A.163 | Vorrechte |
| 21.A.165 | Pflichten der Inhaber |
Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse und Eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse
| 21.A.171 | Umfang |
| 21.A.172 | Berechtigung |
| 21.A.173 | Klassifizierung |
| 21.A.174 | Beantragung |
| 21.A.175 | Sprache |
| 21.A.177 | Ergänzungen oder Änderungen |
| 21.A.179 | Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten |
| 21.A.181 | Laufzeit und Fortdauer |
| 21.A.182 | Kennzeichnung von Luftfahrzeugen |
Abschnitt I - Lärmzeugnisse
| 21.A.201 | Umfang |
| 21.A.203 | Berechtigung |
| 21.A.204 | Beantragung |
| 21.A.207 | Ergänzungen oder Änderungen |
| 21.A.209 | Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten |
| 21.A.211 | Laufzeit und Fortdauer |
Abschnitt J - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb
| 21.A.231 | Umfang |
| 21.A.233 | Berechtigung |
| 21.A.234 | Beantragung |
| 21.A.235 | Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb |
| 21.A.239 | Konstruktionsmanagementsystem |
| 21.A.243 | Handbuch |
| 21.A.245 | Ressourcen |
| 21.A.247 | Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem |
| 21.A.249 | Übertragbarkeit |
| 21.A.251 | Genehmigungsbedingungen |
| 21.A.253 | Änderungen der Genehmigungsbedingungen |
| 21.A.258 | Beanstandungen und Bemerkungen |
| 21.A.259 | Laufzeit und Fortdauer |
| 21.A.263 | Vorrechte |
| 21.A.265 | Pflichten der Inhaber |
Abschnitt K - Bau- und Ausrüstungsteile
| 21.A.301 | Umfang |
| 21.A.303 | Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen |
| 21.A.305 | Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen |
| 21.A.307 | Zulässigkeit des Einbaus von Teilen und Ausrüstungen |
( Abschnitt L - Nicht anzuwenden)
Abschnitt M - Reparaturen
| 21.A.431A | Umfang |
| 21.A.431B | Standardreparaturen |
| 21.A.432A | Berechtigung |
| 21.A.432B | Nachweis der Befähigung |
| 21.A.432C | Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren |
| 21.A.433 | Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens |
| 21.A.435 | Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren |
| 21.A.439 | Herstellung von Reparaturteilen |
| 21.A.441 | Ausführung von Reparaturen |
| 21.A.443 | Beschränkungen |
| 21.A.445 | Nicht reparierte Schäden |
| 21.A.451 | Pflichten und EPA-Kennzeichnung |
( Abschnitt N - Nicht anzuwenden)
Abschnitt O - Zulassung gemäss Europäischer technischer Standardzulassung (ETSO)
| 21.A.601 | Umfang |
| 21.A.602A | Berechtigung |
| 21.A.602B | Nachweis der Befähigung |
| 21.A.603 | Beantragung |
| 21.A.604 | ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) |
| 21.A.605 | Geforderte Daten |
| 21.A.606 | Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung |
| 21.A.607 | Vorrechte durch ETSO-Zulassungen |
| 21.A.608 | Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP) |
| 21.A.609 | Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen |
| 21.A.610 | Genehmigung von Abweichungen |
| 21.A.611 | Konstruktionsänderungen |
| 21.A.619 | Laufzeit und Fortdauer |
| 21.A.621 | Übertragbarkeit |
Abschnitt P - Fluggenehmigung
| 21.A.701 | Umfang |
| 21.A.703 | Berechtigung |
| 21.A.707 | Antrag auf Fluggenehmigung |
| 21.A.708 | Flugbedingungen |
| 21.A.709 | Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen |
| 21.A.710 | Genehmigung der Flugbedingungen |
| 21.A.711 | Ausstellung einer Fluggenehmigung |
| 21.A.713 | Änderungen |
| 21.A.715 | Sprache |
| 21.A.719 | Übertragbarkeit |
| 21.A.723 | Laufzeit und Fortdauer |
| 21.A.725 | Erneuerung von Fluggenehmigungen |
| 21.A.727 | Pflichten des Inhabers einer Fluggenehmigung |
Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen
| 21.A.801 | Kennzeichnung von Produkten |
| 21.A.803 | Behandlung von Kenndaten |
| 21.A.804 | Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen |
| 21.A.805 | Kennzeichnung von kritischen Teilen |
| 21.A.807 | Kennzeichnung von ETSO-Artikeln |
Hauptabschnitt B
Verfahren für zuständige Behörden
Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen
| 21.B.10 | Aufsichtsdokumentation |
| 21.B.15 | Mitteilungen an die Agentur |
| 21.B.20 | Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem |
| 21.B.25 | Managementsystem |
| 21.B.30 | Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen |
| 21.B.35 | Änderungen am Managementsystem |
| 21.B.55 | Aufzeichnungspflichten |
| 21.B.65 | Aussetzung, Einschränkung und Widerruf |
Abschnitt B - Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen
| 21.B.70 | Zertifizierungsspezifikationen |
| 21.B.75 | Sonderbedingungen |
| 21.B.80 | Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung |
| 21.B.82 | Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen |
| 21.B.85 | Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung |
| 21.B.100 | Umfang der Einbeziehung |
| 21.B.103 | Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung |
( Abschnitt C - Nicht anzuwenden)
Abschnitt D - Änderungen an Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen
| 21.B.105 | Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung |
| 21.B.107 | Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung |
Abschnitt E - Ergänzende Musterzulassung
| 21.B.109 | Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung |
| 21.B.111 | Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung |
Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb
| 21.B.115 | Nachweisverfahren |
| 21.B.120 | Erstzulassungsverfahren |
| 21.B.125 | Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen |
| 21.B.135 | Beibehaltung von Einzelzulassungen |
| 21.B.140 | Ergänzung von Einzelzulassungen |
Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb
| 21.B.215 | Nachweisverfahren |
| 21.B.220 | Erstzulassungsverfahren |
| 21.B.221 | Aufsichtsgrundsätze |
| 21.B.222 | Aufsichtsprogramm |
| 21.B.225 | Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen |
| 21.B.240 | Änderungen am Produktionsmanagementsystem |
Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse
| 21.B.320 | Untersuchung |
| 21.B.325 | Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen |
| 21.B.326 | Lufttüchtigkeitszeugnis |
| 21.B.327 | Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis |
Abschnitt I - Lärmschutzzeugnisse
| 21.B.420 | Untersuchung |
| 21.B.425 | Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen |
Abschnitt J - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb
| 21.B.430 | Erstzulassungsverfahren |
| 21.B.431 | Aufsichtsgrundsätze |
| 21.B.432 | Aufsichtsprogramm |
| 21.B.433 | Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen |
| 21.B.435 | Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem |
Abschnitt K - Bau- und Ausrüstungsteile
( Abschnitt L - Nicht anzuwenden)
Abschnitt M - Reparaturen
| 21.B.450 | Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens |
| 21.B.453 | Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren |
( Abschnitt N - nicht anzuwenden)
Abschnitt O - Zulassung gemäss Europäischer technischer Standardzulassung (ETSO)
| 21.B.480 | Ausstellung einer ETSO-Zulassung |
Abschnitt P - Fluggenehmigung
| 21.B.520 | Untersuchung |
| 21.B.525 | Ausstellung einer Fluggenehmigung |
Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen
Anlagen
Anlage I EASA-Formblatt 1 - Freigabebescheinigung
Anlage II EASA-Formblätter 15a und 15c - Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
Anlage III EASA-Formblatt 20a - Fluggenehmigung
Anlage IV EASA-Formblatt 20b - Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassenen Organisationen)
Anlage V EASA-Formblatt 24 - Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis
Anlage VI EASA-Formblatt 25 - Lufttüchtigkeitszeugnis
Anlage VII EASA-Formblatt 45 - Lärmzeugnis
Anlage VIII EASA-Formblatt 52 - Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug
Anlage IX EASA-Formblatt 53 - Freigabebescheinigung
Anlage X EASA-Formblatt 55 - Zulassung als Herstellungsbetrieb
Anlage XI EASA-Formblatt 65 - Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb
Anlage XII Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen"
(2) Punkt 21.A.1 erhält folgende Fassung:
"21.A.1 Umfang
Dieser Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers von Zertifikaten, die auf der Grundlage dieses Anhangs ausgestellt wurden oder werden sollen."
(3) Punkt 21.A.3A erhält folgende Fassung:
"21.A.3A Meldesystem
____
*) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18)."
(4) Punkt 21.A.5 erhält folgende Fassung:
"21.A.5 Aufzeichnungspflichten
Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, ETSO-Zulassung, Konstruktions- oder Reparaturgenehmigung, Fluggenehmigung, Zulassung als Herstellungsbetrieb oder Einzelzulassung ist oder diese beantragt haben, ist zu Folgendem verpflichtet:
(5) Folgender Punkt 21.A.9 wird eingefügt:
"21.A.9 Zugang und Untersuchung
Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, ETSO-Zulassung, Genehmigung einer Konstruktionsänderung oder Reparaturgenehmigung, eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines Lärmzeugnisses, einer Fluggenehmigung, Zulassung als Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieb oder Einzelzulassung ist oder diese beantragt hat, ist zu Folgendem verpflichtet:
(6) Punkt 21.A.44 (a) erhält folgende Fassung:
"a) ist verpflichtet, den in den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.9, 21.A.62 und 21.A.65 festgelegten Pflichten nachzukommen und hierzu kontinuierlich die Anforderungen an ihre für die Berechtigung nach Punkt 21.A.13 erforderliche Befähigung zu erfüllen."
(7) Punkt 21.A.47 erhält folgende Fassung:
"21.A.47 Übertragbarkeit
Eine Musterzulassung, eingeschränkte Musterzulassung oder ETSO-Zulassung für ein Hilfstriebwerk darf nur an eine natürliche oder juristische Person übertragen werden, die in der Lage ist, die in Punkt 21.A.44 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und hierzu ihre Befähigung nach Punkt 21.A.14 nachgewiesen hat."
(8) Punkt 21.A.109 (a) erhält folgende Fassung:
"a) die in den Punkten 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.9 und 21.A.108 festgelegten Pflichten zu erfüllen, und"
(9) Punkt 21.A.118A (a)(1) erhält folgende Fassung:
"1. gemäß den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.9 und 21.A.120B,"
(10) Folgender Punkt 21.A.124A wird eingefügt:
"21.A.124A Nachweisverfahren
(11) In Punkt 21.A.125A erhält die Überschrift folgende Fassung:
"21.A.125A Ausstellung von Einzelzulassungen"
(12) Punkt 21.A.125B erhält folgende Fassung:
"21.A.125B Beanstandungen und Bemerkungen
(13) Punkt 21.A.125C erhält folgende Fassung:
"21.A.125C Laufzeit und Fortdauer
(14) Punkt 21.A.126 (b) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
"5. Materialien und Teile, die wegen Abweichungen gegenüber Musterbauarten oder Produktionsspezifikationen zurückgehalten werden, jedoch in das fertige Produkt eingebaut werden sollen, müssen ein zugelassenes Verfahren der Eignungs- und Herstellungsprüfung durchlaufen. Materialien und Teile, die sich bei diesem Verfahren als betriebstüchtig erweisen, müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet und nach einer gegebenenfalls erforderlichen Überarbeitung oder Reparatur erneut geprüft werden. Materialien und Teile, die in diesem Verfahren aussortiert werden, müssen gekennzeichnet und so entsorgt werden, dass sie mit Sicherheit nicht in das fertige Produkt eingebaut werden."
b) Nummer 6 wird gestrichen.
(15) Punkt 21.A.129 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"21.A.129 Pflichten des Herstellungsbetriebs"
b) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) Abschnitt A dieses Hauptabschnitts zu genügen."
c) Buchstabe f wird gestrichen.
(16) Folgender Punkt 21.A.134A wird eingefügt:
"21.A.134A Nachweisverfahren
(17) In Punkt 21.A.135 erhält die Überschrift folgende Fassung:
"21.A.135 Ausstellung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb"
(18) Punkt 21.A.139 erhält folgende Fassung:
"21.A.139 Produktionsmanagementsystem
(19) Punkt 21.A.143 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"21.A.143 Handbuch des Herstellungsbetriebs"
b) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
"a) Der Herstellungsbetrieb muss ein Handbuch des Herstellungsbetriebs (Production Organisation Exposition, POE) erstellen und pflegen, das unmittelbar oder durch Querverweis die folgenden Informationen zum Produktionsmanagementsystem nach Punkt 21.A.139 bereitstellt:"
ii) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
"11. eine Beschreibung des Produktionsmanagementsystems, der Strategie, der Prozesse und Verfahren nach Punkt 21.A.139(c),"
iii) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
"12. eine Liste der Unterauftragnehmer nach Punkt 21.A.139(d)(1)."
c) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Die erstmalige Ausgabe des POE bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde."
d) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Das POE wird erforderlichenfalls geändert, damit die Beschreibung der Organisation aktuell bleibt. Der zuständigen Behörde müssen Kopien etwaiger Änderungen vorgelegt werden."
(20) Punkt 21.A.145 erhält folgende Fassung:
"21.A.145 Ressourcen
Der Herstellungsbetrieb muss Folgendes nachweisen:
(21) Punkt 21.A.147 erhält folgende Fassung:
"21.A.147 Änderungen am Produktionsmanagementsystem
Nach Erteilung einer Zulassung als Herstellungsbetrieb muss jede Änderung des Produktionsmanagementsystems, die für den Nachweis der Konformität oder der Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzmerkmale des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils signifikant ist, vor ihrer Umsetzung von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Der Herstellungsbetrieb muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung stellen, aus dem hervorgeht, dass er weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügt."
(22) Punkt 21.A.157 wird gestrichen.
(23) Punkt 21.A.158 erhält folgende Fassung:
"21.A.158 Beanstandungen und Bemerkungen
(24) Punkt 21.A.159 erhält folgende Fassung:
"21.A.159 Laufzeit und Fortdauer
(25) Punkt 21.A.165 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben d bis h erhalten folgende Fassung:
"d) den Inhaber der Musterzulassung oder einer anderen Konstruktionsgenehmigung bei der Durchführung aller Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen zu unterstützen,
e) festzustellen, falls sie beabsichtigen, im Rahmen ihrer Genehmigungsbedingungen als Herstellungsbetrieb eine Freigabebescheinigung auszustellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang gewartet wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor die Freigabebescheinigung ausgestellt wird,
f) im Rahmen des Vorrechts nach Punkt 21.A.163(e) gegebenenfalls die Bedingungen festzulegen, unter denen eine Fluggenehmigung erteilt werden kann,
g) im Rahmen des Vorrechts nach Punkt 21.A.163(e) die Konformität mit Punkt 21.A.711(c) und (e) festzustellen, bevor für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung erteilt wird.
h) Abschnitt A dieses Hauptabschnitts zu genügen."
b) Die Buchstaben i, j und k werden gestrichen.
(26) Punkt 21.A.180 wird gestrichen.
(27) Punkt 21.A.181 (a) wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
"a) Lufttüchtigkeitszeugnisse werden für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:"
b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Das Luftfahrzeug erfüllt nach wie vor die geltenden Anforderungen an die Musterbauart und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und"
c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. das Lufttüchtigkeitszeugnis wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Inhaber des Lufttüchtigkeitszeugnisses zurückgegeben."
(28) Punkt 21.A.210 wird gestrichen.
(29) Punkt 21.A.211 (a) wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
"a) Lärmzeugnisse werden für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:"
b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Das Luftfahrzeug erfüllt nach wie vor die geltenden Anforderungen an die Musterbauart und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und"
c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. das Lärmzeugnis wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Inhaber des Lärmzeugnisses zurückgegeben."
(30) Punkt 21.A.239 erhält folgende Fassung:
"21.A.239 Konstruktionsmanagementsystem
(31) Punkt 21.A.243 erhält folgende Fassung:
"21.A.243 Handbuch
Werden Testflüge durchgeführt, muss zudem ein Testflugbetriebshandbuch (FTOM) erstellt und der Agentur vorgelegt werden, in dem die Grundsätze und Verfahren der Organisation in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das Testflugbetriebshandbuch muss Folgendes enthalten:
(32) Punkt 21.A.245 erhält folgende Fassung:
"21.A.245 Ressourcen
(33) Punkt 21.A.247 erhält folgende Fassung:
"21.A.247 Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem
Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muss jede Änderung im Konstruktionsmanagementsystem, die sich signifikant auf den Nachweis der Konformität oder auf die Lufttüchtigkeit, die betriebliche Eignung oder die Umweltverträglichkeit der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile auswirkt, von der Agentur genehmigt werden. Der Entwicklungsbetrieb muss bei der Agentur die Genehmigung beantragen und dabei in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen des Handbuchs nachweisen, dass er weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügen wird."
(34) Punkt 21.A.257 wird gestrichen.
(35) Punkt 21.A.258 erhält folgende Fassung:
"21.A.258 Beanstandungen und Bemerkungen
(36) Punkt 21.A.259 erhält folgende Fassung:
"21.A.259 Laufzeit und Fortdauer
(37) In Punkt 21.A.263 (c) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"c) Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind berechtigt, im Rahmen ihrer nach Punkt 21.A.251 festgelegten Genehmigungsbedingungen und entsprechend den einschlägigen Verfahren ihres Konstruktionsmanagementsystems"
(38) Punkt 21.A.265 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) festzustellen, dass die Produktentwicklung, -reparatur und -änderung der einschlägigen Grundlage der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den einschlägigen Umweltschutzanforderungen entspricht und keine unsicheren Merkmale aufweist;"
b) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
"h) Daten und Informationen zu benennen, die unter der Verantwortung des genehmigten Entwicklungsbetriebs im Rahmen seiner von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen mit folgender Erklärung herausgegeben wurden: "Der technische Inhalt dieses Dokuments ist aufgrund von DOA Nr. EASA.21J.[XXXX] zugelassen.""
c) Folgender Buchstabe i wird eingefügt:
"i) Abschnitt A dieses Hauptabschnitts zu genügen."
(39) Punkt 21.A.451 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) gemäß den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.9, 21.A.439, 21.A.441 und 21.A.443,"
b) Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. die Pflichten nach den Punkten 21.A.4, 21.A.5 und 21.A.7 zu erfüllen und"
(40) Punkt 21.A.604 (a) erhält folgende Fassung:
"a) gelten abweichend von den Punkten 21.A.9, 21.A.603, 21.A.610 und 21.A.621 folgende Punkte: Punkte 21.A.15, 21.A.20, 21.A.21, 21.A.31, 21.A.33, 21.A.44, 21.A.47, 21.B.75 und 21.B.80. Allerdings ist anstelle einer Musterzulassung eine ETSO-Zulassung nach Punkt 21.A.606 auszustellen;"
(41) Punkt 21.A.609 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) zu jedem Modell jedes Artikels, für den eine ETSO-Zulassung erteilt wurde, einen aktuellen Datensatz vollständiger technischer Daten und Aufzeichnungen nach Punkt 21.A.5 anzulegen und zu pflegen,"
b) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4 und 21.A.9 zu genügen,"
(42) Punkt 21.A.615 wird gestrichen.
(43) Punkt 21.A.619 erhält folgende Fassung:
"21.A.619 Laufzeit und Fortdauer
(44) Punkt 21.A.705 wird gestrichen.
(45) In Punkt 21.A.711 erhält die Überschrift folgende Fassung:
"21.A.711 Ausstellung einer Fluggenehmigung"
(46) Punkt 21.A.721 wird gestrichen.
(47) Punkt 21.A.723 (a) erhält folgende Fassung:
"a) Fluggenehmigungen werden für höchstens 12 Monate ausgestellt und bleiben vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:
(48) Punkt 21.A.729 wird gestrichen.
(49) In Punkt 21.B.103 erhält die Überschrift folgende Fassung:
"21.B.103 Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung"
(50) In Punkt 21.B.107 erhält die Überschrift folgende Fassung:
"21.B.107 Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung"
(51) In Punkt 21.B.111 erhält die Überschrift folgende Fassung:
"21.B.111 Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung"
(52) Punkt 21.B.150 wird gestrichen.
(53) Punkt 21.B.260 wird gestrichen.
(54) In Punkt 21.B.425 erhält die Überschrift folgende Fassung:
"21.B.425 Ausstellung von Lärmzeugnissen"
(55) In Punkt 21.B.453 erhält die Überschrift folgende Fassung:
"21.B.453 Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren"
(56) Die Punkte 21.B.430 und 21.B.445 werden gestrichen.
(57) Hauptabschnitt B Abschnitt J erhält folgende Fassung:
"Abschnitt J - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb
21.B.430 Erstzulassungsverfahren
21.B.431 Aufsichtsgrundsätze
Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob zugelassene Organisationen weiterhin die anwendbaren Anforderungen erfüllen.
21.B.432 Aufsichtsprogramm
21.B.433 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen
Beanstandungen der Stufe 1 umfassen auch Folgendes:
21.B.435 Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem
(58) In Punkt 21.B.453 erhält die Überschrift folgende Fassung:
"21.B.453 Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren"
(59) In Punkt 21.B.480 erhält die Überschrift folgende Fassung:
"21.B.480 Ausstellung einer ETSO-Zulassung";
(60) Anlage VIII erhält folgende Fassung:
"Anlage VIII
Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug - EASA-Formblatt 52
|
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EIN LUFTFAHRZEUG | ||
| 1. Herstellungsstaat | 2. [MITGLIEDSTAAT] 1 Mitglied der Europäischen Union 2 | 3. Aktenzeichen der Erklärung: |
| 4. Organisation | ||
| 5. Luftfahrzeugmuster | 6. Aktenzeichen der Musterzulassung | |
| 7. Registrierung oder Kennzeichen des Luftfahrzeugs | 8. Kennnummer des Herstellungsbetriebs: | |
| 9. Angaben zum Motor/Propelle 3 | ||
| 10. Änderungen und/oder Servicevorschriften 3 | ||
| 11. Lufttüchtigkeitsanweisungen | ||
| 12. Konzessionen | ||
| 13. Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen 3 | ||
| 14. Bemerkungen | ||
| 15. Lufttüchtigkeitszeugnis | ||
| 16. Zusätzliche Anforderungen | ||
17. Konformitätserklärung
Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Luftfahrzeug vollständig der Musterzulassung und den in den Feldern 9, 10, 11, 12 und 13 angegebenen Daten entspricht. | ||
| 18. Unterschrift | 19. Name | 20. Datum (T/M/J) |
| 21. Aktenzeichen der Genehmigung als Herstellungsbetrieb | ||
________
EASA-Formblatt 52 - Ausgabe 3
1) Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
2) Für Staaten, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, oder EASA zu streichen.
3) Nicht Zutreffendes streichen.
Anweisungen zur Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug - EASA-Formblatt 52
1. Zweck und Anwendungsbereich
1.1. Die Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug, die von einem Herstellungsbetrieb ausgestellt wird, der nach Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt F produziert, wird in Punkt 21.A.130 und den entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) beschrieben.
1.2. Zweck der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52), die nach Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G ausgestellt wird, ist es, dem Inhaber einer entsprechenden Zulassung als Herstellungsbetrieb die Ausübung des Vorrechts zu ermöglichen, ein Lufttüchtigkeitszeugnis für ein einzelnes Luftfahrzeug sowie, bei Bedarf, ein Lärmzeugnis von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu erhalten.
2. Allgemeines
2.1. Die Konformitätserklärung muss dem beigefügten Muster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann jedoch im Einzelfall geändert werden, allerdings nicht in einem Ausmaß, das die Wiedererkennbarkeit der Konformitätserklärung beeinträchtigt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.
2.2. Die Konformitätserklärung kann entweder vorgedruckt oder elektronisch generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein: Vorgedruckter Text, der mit dem beigefügten Muster übereinstimmt, ist zulässig, sonstige Zertifizierungserklärungen sind unzulässig.
2.3. Die Eintragungen können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein. Englisch und gegebenenfalls eine oder mehrere Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sind akzeptabel.
2.4. Eine Ausfertigung der Erklärung und aller in Bezug genommenen Anlagen sind von dem genehmigten Herstellungsbetrieb aufzubewahren.
3. Ausfüllen der Konformitätserklärung durch den Aussteller
3.1. Alle Felder sind auszufüllen, damit das Dokument Gültigkeit erlangt.
3.2. Eine Konformitätserklärung darf der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nur ausgestellt werden, wenn die Konstruktion des Luftfahrzeugs und der eingebauten Produkte genehmigt wurde.
3.3. Die in den Feldern 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu machenden Angaben können durch Bezugnahme auf separate, angegebene Dokumente erfolgen, die vom Herstellungsbetrieb vorgehalten werden, sofern die zuständige Behörde keiner anderen Vorgehensweise zustimmt.
3.4. Die Konformitätserklärung ist nicht zur Aufnahme solcher Ausrüstungsteile vorgesehen, die zur Erfüllung der anwendbaren Betriebsvorschriften möglicherweise einzubauen sind. Einige dieser Einzelteile können jedoch in Feld 10 oder in die genehmigte Musterbauart aufgenommen werden. Die Betreiber werden daher an ihre Verantwortlichkeit erinnert, die Einhaltung der anwendbaren Betriebsvorschriften für ihren jeweiligen Flugbetrieb zu gewährleisten.
| Feld 1 | Angabe des Herstellungsstaats. |
| Feld 2 | Die zuständige Behörde, der die Ausstellung der Konformitätserklärung obliegt. |
| Feld 3 | In diesem Feld muss für die Zwecke der Kontrolle und Nachverfolgbarkeit der Konformitätserklärungen eine eindeutige laufende Nummer vorgedruckt werden. Abweichend davon muss die Nummer nicht vorgedruckt werden, wenn das Dokument elektronisch generiert wird und die Programmierung gewährleistet, dass eine eindeutige Nummer vergeben und ausgedruckt wird. |
| Feld 4 | Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Standorts der Organisation, die die Erklärung ausstellt. Diese Angaben können vorgedruckt sein. Logos usw. sind zulässig, sofern sie von der Größe in das Feld passen. |
| Feld 5 | Angabe der vollständigen Bezeichnung des Luftfahrzeugmusters gemäß der Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt. |
| Feld 6 | Angabe des Aktenzeichens und der Ausgabe der Musterzulassung für das betreffende Luftfahrzeug. |
| Feld 7 | Ist das Luftfahrzeug eingetragen, ist als Kennzeichen das Eintragungskennzeichen anzugeben. Ist das Luftfahrzeug nicht eingetragen, ist hier das Kennzeichen anzugeben, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und, falls zutreffend, von der zuständigen Behörde eines Drittlands akzeptiert wird. |
| Feld 8 | Angabe der Kennnummer, die der Herstellungsbetrieb für die Zwecke der Kontrolle und Nachverfolgbarkeit sowie der Produktunterstützung vergeben hat. Diese wird manchmal auch als "Seriennummer des Herstellungsbetriebs" oder als "Werksnummer des Herstellers" bezeichnet. |
| Feld 9 | Angabe der vollständigen Bezeichnung der Motor- und Propellermuster gemäß der entsprechenden Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt. Die Kennnummer des Herstellungsbetriebs und der zugehörige Ausstellungsort sind ebenfalls anzugeben. |
| Feld 10 | Angabe der genehmigten Konstruktionsänderungen gegenüber der Luftfahrzeugdefinition. |
| Feld 11 | Auflistung aller anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen (oder gleichwertiger Dokumente) und einer Compliance-Erklärung zusammen mit einer Beschreibung des Nachweisverfahrens für das betreffende einzelne Luftfahrzeug, auch für die Produkte und eingebauten Bau- und Ausrüstungsteile. Etwaige Fristen für die künftige Einhaltung von Anforderungen sind anzugeben. |
| Feld 12 | Genehmigte unbeabsichtigte Abweichungen von der genehmigten Musterbauart, mitunter auch als Konzessionen, Abweichungen oder Nichteinhaltungen bezeichnet. |
| Feld 13 | Angegeben werden dürfen nur Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen, denen zugestimmt wurde. |
| Feld 14 | Bemerkungen. Alle Erklärungen, Informationen, besonderen Daten oder Einschränkungen, die Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs haben können. Falls keine derartigen Informationen oder Daten vorliegen, ist "KEINE" einzutragen. |
| Feld 15 | Bitte "Lufttüchtigkeitszeugnis" oder "eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis" eintragen. |
| Feld 16 | Zusätzliche, beispielsweise von einem Einfuhrland mitgeteilte Anforderungen sind in diesem Feld anzugeben. |
| Feld 17 | Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind.
Eine Ausfertigung des Testflugberichts zusammen mit Mängelberichten und Angaben zur Behebung sind von dem Inhaber der Zulassung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren.
Der Bericht ist als zufriedenstellend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z.B. dem Testpiloten oder Testflugingenieur, zu unterzeichnen.
Die durchzuführenden Testflüge sind die unter Kontrolle des Qualitätsmanagementelements festgelegten Flüge, wie es durch Punkt 21.A.139, insbesondere Punkt 21.A.139(d)(1)(vi) festgelegt ist, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Eine Auflistung der zur Untermauerung der Aspekte dieser Erklärung beigefügten (oder zur Verfügung gestellten) Unterlagen, die sich auf die Betriebssicherheit des betreffenden Luftfahrzeugs beziehen, muss vom Inhaber der Zulassung als Herstellungsbetrieb aufbewahrt werden. |
| Feld 18 | Die Konformitätserklärung kann von der Person unterzeichnet werden, die vom Inhaber der Zulassung als Herstellungsbetrieb in Übereinstimmung mit Punkt 21.A.145(d) dazu bevollmächtigt wurde. Unterschriftsstempel sind unzulässig. |
| Feld 19 | Der Namen der Person, die die Erklärung unterzeichnet hat, muss in Maschinenschrift oder ausgedruckt in lesbarer Form angegeben werden. |
| Feld 20 | Das Datum, an dem die Konformitätserklärung unterzeichnet wurde, muss angegeben werden. |
| Feld 21 | Das Aktenzeichen der Zulassung durch die zuständige Behörde muss angegeben werden. |
(61) Anlage X erhält folgende Fassung:
|
"Anlage X Zulassung als Herstellungsbetrieb nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt G | ||||||
|
| ||||||
| ||||||
|
| ||||||
| EASA-Formblatt 55a - Ausgabe 3
1) Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist. 2) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen. |
|
[MITGLIEDSTAAT] 1 |
Genehmigungsbedingungen |
TA: [CODE DES MITGLIEDSTAATS 1].21G.XXXX | |
| Dieses Dokument ist Teil der Genehmigung als Herstellungsbetrieb Nr. [CODE DES MITGLIEDSTAATS 1].21G.XXXX für
Name des Betriebs: | |||
| Abschnitt 1. UMFANG DER ARBEITEN | |||
| HERSTELLUNG VON | PRODUKTE/KATEGORIEN | ||
| Einzelheiten und Einschränkungen sind dem Handbuch des Herstellungsbetriebs, Abschnitt xxx, zu entnehmen. | |||
| Abschnitt 2. BETRIEBSSTÄTTEN: | |||
| Abschnitt 3. VORRECHTE: | |||
| Der Herstellungsbetrieb ist berechtigt, im Rahmen seiner Genehmigungsbedingungen und gemäß der in seinem Handbuch festgelegten Verfahren die Vorrechte nach Punkt 21.A.163 vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Bedingungen wahrzunehmen: | |||
| [Nichtzutreffendes streichen] | |||
| Vor Genehmigung der Produktentwicklung darf ein EASA-Formblatt 1 nur für Konformitätszwecke ausgestellt werden. | |||
| Für nicht zugelassene Luftfahrzeuge dürfen keine Konformitätserklärungen ausgestellt werden. | |||
| Bis entsprechende Instandhaltungsvorschriften einzuhalten sind, darf die Instandhaltung gemäß Abschnitt xxx des Handbuchs des Herstellungsbetriebs durchgeführt werden. | |||
| Fluggenehmigungen können gemäß Abschnitt yyy des Handbuchs des Herstellungsbetriebs ausgestellt werden. | |||
| Datum der Erstausstellung: | Unterschrift: | ||
| Datum dieser Revision: | |||
| Revisionsnummer: | Für [ANGABE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE 1] | ||
_____
EASA-Formblatt 55b - Ausgabe 3.
1) Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
2) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
(62) Anlage XI erhält folgende Fassung:
|
"Anlage XI Einzelzulassung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt F | |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| EASA-Formblatt 65 - Ausgabe 3 1) Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist. 2) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen. | |||||||||
_____
*) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18)."
| Anhang II |
In Anhang I (Teil 21) erhält Punkt 21.A.101 (h) folgende Fassung:
"h) Im Falle von Großflugzeugen, die unter die Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission * Anhang I Punkt 26.300 fallen, muss der Antragsteller Zertifizierungsspezifikationen einhalten, die mindestens ein der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkte 26.300 und 26.330 gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, mit Ausnahme von Antragstellern für die Erteilung ergänzender Musterzulassungen, die Punkt 26.303 nicht berücksichtigen müssen.
____
*) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.04.2015 S. 18)."
| ENDE | |