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Empfehlung (EU) 2022/210 der Kommission vom 8. Februar 2022 über ein gemeinsames Instrumentarium der Union zur Behebung von Lieferengpässen bei Halbleitern und einen EU-Mechanismus zur Überwachung des Halbleiter-Ökosystems
(ABl. L 35 vom 17.02.2022 S. 17)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Halbleiter sind für das Funktionieren unserer modernen Wirtschaft und Gesellschaft unverzichtbar. Im vergangenen Jahr kam es in der Union zu beispiellosen Lieferunterbrechungen, die zu erheblichen Verzögerungen und negativen Auswirkungen auf wichtige Wirtschaftssektoren sowie zu Wartezeiten bei der Reparatur und Wartung von für kritische Sektoren wesentlichen Produkten wie Medizinprodukten und Diagnosegeräten führten.
(2) Die derzeitige Krise im Zusammenhang mit Halbleiterknappheit und ihre Auswirkungen stellen daher eine Bedrohung für kritische Sektoren wie Gesundheit, Verkehr, Energie, Verteidigung, Sicherheit und Raumfahrt dar. Der ökologische und digitale Wandel in der Union könnte sich dadurch verzögern.
(3) Vor diesem Hintergrund zielt der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems (Chip-Gesetz) 1 darauf ab, die Widerstandsfähigkeit der Union gegenüber Störungen in der Halbleiter-Lieferkette zu verbessern, die Entwicklung von Kapazitäten in den Bereichen fortgeschrittene Fertigung, Entwurf und Systemintegration sowie hochmoderne industrielle Fertigung in der Union zu fördern, den akuten Fachkräftemangel anzugehen, die Ausbildung qualifizierter Arbeitskräfte auszubauen und zur Schaffung eines resilienten und dynamischen Halbleiter-Ökosystems in der Union beizutragen. Die Union hat sich das strategische Ziel gesetzt, bis 2030 mindestens 20 % der Weltproduktion an hochmodernen, innovativen und nachhaltigen Halbleitern zu stellen, wie im Politikprogramm für die digitale Dekade 2 dargelegt.
(4) Diese Empfehlung wird der vorgeschlagenen Verordnung als Sofortinstrument beigefügt, um eine rasche und koordinierte Reaktion der Union auf die derzeitige Knappheit zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird darin die Einrichtung eines Koordinierungsmechanismus vorgeschlagen, um zeitnahe und verhältnismäßige Krisenreaktionsmaßnahmen zu erörtern und zu beschließen.
(5) Angesichts der strukturellen Mängel in der Halbleiter-Lieferkette werden darüber hinaus Maßnahmen empfohlen, um eine koordinierte Überwachung der Halbleiter-Wertschöpfungskette zu ermöglichen, wobei der Schwerpunkt auf Risiken liegt, die die Versorgung mit Halbleitern stören, beeinträchtigen oder nachteilig beeinflussen können. Diese Maßnahmen sollten der Vorbereitung und Ermöglichung des in der Verordnung vorgeschlagenen ständigen Mechanismus zur Überwachung der Halbleiter-Lieferkette dienen.
(6) Die Kommission hat zur Umsetzung dieser Empfehlung die europäische Expertengruppe für Halbleiter eingesetzt. Die europäische Expertengruppe für Halbleiter wird als Plattform für die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten dienen und die Kommission bei der Umsetzung der künftigen Verordnung beraten und unterstützen. Die Aufgaben der europäischen Expertengruppe für Halbleiter sollen dann von dem mit der Verordnung einzusetzenden Europäischen Halbleitergremium übernommen werden.
(7) Die europäische Expertengruppe für Halbleiter sollte einen raschen und wirksamen Informationsaustausch über Marktentwicklungen, die eine konkrete Gefahr für die Versorgung der Union darstellen, zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erleichtern und eine einheitliche und koordinierte Krisenreaktion fördern.
(8) Als erste Maßnahme wird den Mitgliedstaaten empfohlen, Informationen von Unternehmensverbänden oder erforderlichenfalls von einzelnen Halbleiter- und Geräteherstellern einzuholen. Dies würde die Fähigkeit der europäischen Expertengruppe für Halbleiter verbessern, mögliche Krisenreaktionsmaßnahmen zu bestimmen und gezielt auszurichten. Die gesammelten Daten sollten das Produktionsvermögen, die Produktionskapazität und die derzeitigen Hauptstörungen und Engpässe betreffen. Jede Erhebung oder jeder Austausch von Informationen sollte im Einklang mit den geltenden Vorschriften für den Datenaustausch und die Vertraulichkeit von Informationen und Daten erfolgen.
(9) Diese Empfehlung enthält Vorschläge für Krisenreaktionsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten erörtern und deren Umsetzung sie erwägen könnten, sofern dies relevant und verhältnismäßig ist.
(10) Soweit dies nach der Bewertung der aktuellen Krise erforderlich erscheint, könnten die Mitgliedstaaten möglicherweise auf in der Union niedergelassene Halbleiterhersteller zugehen und diese auffordern, Verträgen mit jenen Unternehmen Vorrang einzuräumen, die Produkte für kritische Sektoren liefern, sodass die Betriebskontinuität dieser Sektoren gewährleistet bleibt.
(11) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, der Kommission ein Mandat für die Vergabe von Aufträgen für bestimmte Produkte in ihrem Namen zu erteilen, um durch die Kaufkraft eine Hebelwirkung zu erzielen und die Versorgung kritischer Sektoren im öffentlichen Interesse sicherzustellen, sofern dies der Bewertung der aktuellen Krise zufolge relevant und angemessen ist.
(12) Schließlich sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Union bestimmte Ausfuhren überwachen sollte, um die Versorgung des Binnenmarkts sicherzustellen. Sollten sie solche Schutzmaßnahmen für angemessen, notwendig und verhältnismäßig halten, könnten sie dies erörtern und die Kommission um eine Bewertung bitten, ob die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ausfuhren gemäß der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gegeben sind.
(13) Die empfohlenen Überwachungsmaßnahmen sollten den Grundsätzen der Antizipation, Koordinierung und Abwehrbereitschaft folgen, damit ein Frühwarnsystem eingerichtet werden kann, um Halbleiterkrisen zu verhindern und das Halbleiter-Ökosystem der Union zu stärken. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten gebeten, in der europäischen Expertengruppe für Halbleiter über geeignete Frühwarnindikatoren zu diskutieren, mit deren Hilfe künftigen Engpässen in der Halbleiter-Lieferkette frühzeitig entgegengewirkt werden kann.
(14) Es ist eine weitere eingehende Bewertung der Risiken erforderlich, die die Wertschöpfungskette stören, beeinträchtigen oder nachteilig beeinflussen können, einschließlich der Herkunft und Bezugsquellen von Lieferungen von außerhalb der Union. Daher wird den Mitgliedstaaten empfohlen, einschlägige Informationen zu sammeln und zusammenzuarbeiten, damit die Kommission eine gemeinsame Risikobewertung für die Halbleiter-Wertschöpfungskette in der Union vornehmen kann. Bei der Vorbereitung der Risikobewertungen sind die dabei zu berücksichtigenden Faktoren anzugeben.
(15) Die Kommission legt in ihrem Verordnungsvorschlag einen ständigen und verbindlichen Mechanismus für eine koordinierte Überwachung und Krisenreaktion dar, der auf den in dieser Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen aufbaut. Sobald die Verordnung in Kraft tritt, kann diese Empfehlung aufgehoben werden
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
1. Zweck dieser Empfehlung
(1) Diese Empfehlung soll eine rasche, wirksame und koordinierte Reaktion der Union auf die derzeitigen Lieferengpässe bei Halbleitern und auf künftige ähnliche Fälle ermöglichen.
(2) Diese Empfehlung wird daher in Anbetracht der strukturellen Mängel bei der Versorgung mit Halbleitern und des allgemeinen Risikos künftiger Engpässe oder anderer beträchtlicher Marktschocks einen Überwachungsmechanismus aktivieren.
(3) Dazu wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der europäischen Expertengruppe für Halbleiter mit der Kommission zusammenarbeiten. Diese Expertengruppe wird die unmittelbare Krisenreaktion koordinieren und als Plattform für die Überwachung der Halbleiter-Wertschöpfungskette dienen, wobei der Schwerpunkt auf Risiken liegt, die die Versorgung mit Halbleitern stören, beeinträchtigen oder nachteilig beeinflussen können.
2. Begriffsbestimmungen
(4) Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten die Begriffsbestimmungen in der vorgeschlagenen Verordnung.
3. Europäische Expertengruppe für Halbleiter
(5) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, diese Empfehlung mithilfe der europäischen Expertengruppe für Halbleiter umzusetzen. Es gilt die allgemeine Geschäftsordnung dieser Expertengruppe.
4. Unmittelbare Krisenreaktion
(6) Die Mitgliedstaaten sollten dringend in der europäischen Expertengruppe für Halbleiter zusammentreten, um Informationen über den aktuellen Stand der Halbleiterkrise auf ihren nationalen Märkten auszutauschen. Insbesondere sollten sie die konkreten von Lieferengpässen betroffenen Produkte und Märkte prüfen und etwaige Notfallmaßnahmen erörtern, die auf nationaler Ebene umgesetzt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten von Unternehmensverbänden oder erforderlichenfalls von einzelnen Halbleiter- und Geräteherstellern Informationen über das Liefervermögen einholen, die auch Informationen über das Produktionsvermögen, Produktionskapazitäten und derzeitige Hauptstörungen umfassen können, um mögliche Krisenreaktionsmaßnahmen zu bestimmen und gezielt auszurichten. Jede Erhebung oder jeder Austausch von Informationen sollte im Einklang mit den geltenden Vorschriften für den Datenaustausch und die Vertraulichkeit von Informationen und Daten erfolgen.
(8) Auf der Grundlage dieser Informationen werden die Mitgliedstaaten gebeten, geeignete, wirksame und verhältnismäßige Krisenreaktionsmaßnahmen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene zu prüfen (Kriseninstrumentarium). Diese Maßnahmen könnten eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen:
(9) Um für einen koordinierten Ansatz zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission rechtzeitig über alle nationalen Maßnahmen unterrichten, die sie in Bezug auf die Halbleiter-Lieferkette ergriffen haben.
5. Überwachung
(10) Die Mitgliedstaaten sollten die Halbleiter-Wertschöpfungskette regelmäßig überwachen und dabei den Schwerpunkt auf Risiken legen, die die Versorgung mit Halbleitern stören, beeinträchtigen oder nachteilig beeinflussen können.
(11) Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten geeignete Frühwarnindikatoren ermitteln, mit deren Hilfe künftigen Störungen der Halbleiter-Lieferkette frühzeitig entgegengewirkt werden kann.
(12) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Informationen zur Erfassung von Faktoren, Trends und Ereignissen zur Verfügung stellen, die zu erheblichen Störungen der weltweiten Halbleiter-Wertschöpfungskette führen und sich auf die Union auswirken könnten (Risikobewertung der Union). Zu berücksichtigende Faktoren könnten u. a. Folgende sein:
(13) Die Mitgliedstaaten sollten die wichtigsten Kategorien von Halbleiteranwendern ermitteln, insbesondere solche aus kritischen Sektoren. Sie sollten einschlägige Interessenverbände, einschließlich Branchen- und Industrieverbänden und Vertretern der wichtigsten Anwenderkategorien, auffordern, Informationen über ungewöhnliche Nachfragesteigerungen und bekannte Störungen ihrer Lieferkette zu übermitteln, auch über die Nichtverfügbarkeit wichtiger Halbleiter oder Rohstoffe, überdurchschnittlich lange Vorlaufzeiten, Lieferverzögerungen und außergewöhnliche Preissteigerungen.
(14) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission unverzüglich informieren, wenn sie Kenntnis von einer möglichen Störung der Versorgung mit Halbleitern oder einer ungewöhnlichen Nachfragesteigerung erlangen oder über konkrete und zuverlässige Informationen über andere sich entwickelnde Risikofaktoren oder Ereignisse verfügen.
6. Überprüfung
(15) Die Empfehlung kann nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung aufgehoben werden.
Brüssel, den 8. Februar 2022
2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade, COM(2021) 118 final vom 09.03.2021.
3) Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 34).
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