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Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23 Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete

(ABl. LI 42 vom 23.02.2022 S. 109 A, ber. L 140 S. 62;
Beschl. (GASP) 2022/628 - ABl. L 116 vom 13.04.2022 S. 8;
Beschl. (GASP) 2023/388 - ABl. L 53 vom 21.02.2023 S. 37;
Beschl. (GASP) 2024/633 - ABl. L 2024/633 vom 20.02.2024 A;
Beschl. (GASP) 2025/338 - ABl. L 2025/338 vom 19.02.2025 A;
Beschl. (GASP) 2025/396 - ABl. L 2025/396 vom 24.02.2025;
Beschl. (GASP) 2026/438 - ABl. L 2026/438 vom 23.02.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(2) Der Europäische Rat hat Russland in seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Juni 2021 aufgefordert, als Grundvoraussetzung für jede grundlegende Änderung des Standpunkts der Union seiner Verantwortung für die Sicherstellung der vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen in vollem Umfang nachzukommen. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") auch, Optionen für zusätzliche restriktive Maßnahmen einschließlich Wirtschaftssanktionen vorzulegen.

(3) Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 16. Dezember 2021, dass Russland dringend eine Deeskalation der Spannungen herbeiführen muss, die durch den Truppenaufmarsch entlang seiner Grenze zur Ukraine und seine aggressive Rhetorik verursacht wurden. Er bekräftigte seine uneingeschränkte Unterstützung für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. Der Europäische Rat ermutigte zu diplomatischen Bemühungen und unterstützte das Normandie-Format bei der vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen und erklärte, dass jede weitere militärische Aggression gegen die Ukraine massive Konsequenzen und hohe Kosten nach sich ziehen würde, einschließlich mit Partnern abgestimmter restriktiver Maßnahmen.

(4) Der Rat hat am 24. Januar 2022 Schlussfolgerungen genehmigt, in denen er die fortgesetzten aggressiven Handlungen und Drohungen Russlands gegen die Ukraine verurteilt und Russland aufgefordert hat, eine Deeskalation der Lage herbeizuführen, sich an das Völkerrecht zu halten und über die bestehenden internationalen Mechanismen in einen konstruktiven Dialog einzutreten. Der Rat wies auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2021 hin und bekräftigte, dass jede weitere militärische Aggression seitens Russlands gegen die Ukraine massive Konsequenzen und hohe Kosten nach sich ziehen werde, einschließlich eines breiten Spektrums an gegen bestimmte Bereiche und gegen einzelne Personen und Einrichtungen gerichteten restriktiven Maßnahmen, die in Abstimmung mit den Partnern erlassen würden.

(5) Am 21. Februar 2022 unterzeichnete der Präsident der Russischen Föderation ein Dekret zur Anerkennung der Unabhängigkeit und Souveränität der selbsternannten "Volksrepublik Donezk" und der "Volksrepublik Luhansk" und ordnete die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete an.

(6) Der Hohe Vertreter hat am 22. Februar 2022 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der er die Entscheidung des Präsidenten der Russischen Föderation, die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk als unabhängig anzuerkennen, und die daraus folgende Entscheidung, russische Truppen in diese Gebiete zu entsenden, verurteilt. Durch diese rechtswidrige Handlung wird die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine weiter untergraben, und sie stellt einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht und internationale Übereinkünfte dar, darunter die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki, die Charta von Paris und das Budapester Memorandum sowie die Minsker Vereinbarungen und die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Der Hohe Vertreter forderte Russland als Konfliktpartei nachdrücklich auf, die Anerkennung rückgängig zu machen, seine Zusagen einzuhalten, das Völkerrecht zu achten und zu den Beratungen im Normandie-Format und in der trilateralen Kontaktgruppe zurückzukehren. Er kündigte an, dass die Union auf diese jüngsten Verstöße Russlands reagieren werde, indem sie so schnell wie möglich zusätzliche restriktive Maßnahmen erlassen wird.

(7) Angesichts dieser Umstände ist der Rat der Ansicht, dass die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk in die Europäische Union verboten werden sollte, wobei Waren, für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist, von diesem Verbot ausgenommen werden sollten.

(8) Außerdem sollte der Handel mit Waren und Technologien zur Nutzung in bestimmten Bereichen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk beschränkt werden. Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie oder Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk sollten verboten werden.

(9) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Region Donezk oder den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Region Luhansk in die Union ist verboten.

(2) Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Region Donezk oder den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Region Luhansk unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Artikel 2

Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für Waren mit Ursprung in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.

Artikel 3 - gestrichen - 25

Artikel 4 - gestrichen - 25

Artikel 5 25

(1) Folgendes ist verboten:

  1. der Erwerb von Immobilien oder die Erweiterung einer Beteiligung an Immobilien in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten;
  2. der Erwerb von Einrichtungen oder die Erweiterung einer Beteiligung an Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Einrichtungen, sowie der Erwerb von Anteilen daran, und der Erwerb von anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
  3. die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung solcher Einrichtungen;
  4. die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten; und
  5. die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt mit den unter den Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1

  1. gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden; und
  2. stehen der Erweiterung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde.

(3) - gestrichen -

(4) Die Verbote und Beschränkungen dieses Artikels gelten nicht für rechtmäßige Geschäfte mit Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, sofern die betreffenden Investitionen nicht für Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten bestimmt sind.

Artikel 6 22 25

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr - unmittelbar oder mittelbar - von Waren und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, sind verboten

  1. an jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder
  2. zur Nutzung in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten,

    in den folgenden Bereichen:

    1. Verkehr,
    2. Telekommunikation,
    3. Energie,
    4. Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.

(2) Die Bereitstellung von

  1. technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in Bezug auf Waren und Technologien in den Bereichen gemäß Absatz 1,
  2. Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren und Technologien in den Bereichen gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung

ist verboten.

(2a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für

  1. öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind,
  2. Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind,
  3. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach innerstaatlichen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind, und
  4. spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind.

(2b) In Fällen, die nicht unter Absatz 2a dieses Artikels fallen, und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats spezielle oder allgemeine Genehmigungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Waren oder Technologien und die in Absatz 2 genannte Erbringung von Dienstleistungen und Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(3) - gestrichen -

(4) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 7 22 25

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung oder Steuerberatung, oder Unternehmens- und Managementberatung oder Öffentlichkeitsarbeit für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten zu erbringen.

(-1a) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten zu erbringen.

(-1b) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten zu erbringen.

(-1c) Es ist verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen.

Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Absatz erfasst werden.

(-1d) Es ist verboten,

  1. unabhängig von der Herkunft der Waren und Technologien, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten in den Sektoren gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu erbringen,
  2. für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1, - 1a, - 1b und - 1c genannten Waren und Dienstleistungen zu erbringen,
  3. für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1, - 1a, - 1b und - 1c genannten Waren und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen,
  4. an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder zur Verwendung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten im Zusammenhang mit der in Absatz - 1c genannten Software oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(-1e) Die Absätze 1 und - 1a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.

(-1f) Die Absätze 1 und - 1a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieses Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates 1 im Einklang steht.

(-1g) Die Absätze - 1a, - 1b und - 1c gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, das Ausführen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

(-1h) Abweichend von Absatz - 1c können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag ukrainischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.

(-1i) Abweichend von den Absätzen 1 bis - 1d können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für

  1. humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen;
  2. Tätigkeiten der Zivilgesellschaft, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten unmittelbar gefördert werden;
  3. das Funktionieren von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen, die sich in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten befinden;
  4. die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union;
  5. die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
  6. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
  7. die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit, einschließlich Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in der Ukraine, in der Union, zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.

(-1j) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen - 1h oder - 1i erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(1a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 bis - 1d gelten nicht für

  1. öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannten Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind,
  2. Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannte Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind,
  3. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach innerstaatlichen Verfahren als Partner für humanitäre Hilfe zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannte Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind, und
  4. spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannten Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind.

(1b) In Fällen, die nicht unter die Absätze 1 bis - 1d fallen, und abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Erbringung von in Absatz 1 genannter Hilfe und dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Hilfe und Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 8 25

(1) Die zuständigen Behörden können im Zusammenhang mit in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten und hinsichtlich Waren und Technologien nach Artikel 6 Absatz 1 eine Genehmigung erteilen, sofern sie

  1. für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen mit Sitz in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind oder
  2. im Zusammenhang mit Projekten erfolgen, die ausschließlich zur Unterstützung von Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten, oder zivilen Bildungseinrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten bestimmt sind, oder
  3. Geräte oder Ausrüstung für medizinische Zwecke sind.

(2) Die zuständigen Behörden können außerdem unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion im Zusammenhang mit den in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten genehmigen, sofern diese Transaktion der Instandhaltung und somit der Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur dient.

(3) Die zuständigen Behörden können ferner eine Genehmigung im Zusammenhang mit den in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführten Waren und Technologien und mit den in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 aufgeführten Tätigkeiten erteilen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Gegenstände und Technologien oder die Durchführung der Tätigkeiten zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschließlich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander die ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen.

Artikel 9 25

(1) Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, ist verboten.

(2) - gestrichen -

(3) - gestrichen -

Artikel 9a 25

(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder zur Verwendung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

  1. den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen;
  2. die amtliche Tätigkeit von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder
  3. Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den im Anhang aufgeführten Ländern erhalten.

Artikel 9b 25

Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.

Artikel 9c 25

(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

  1. benannten, im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
  2. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die laut einer schiedsrichterlichen, gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung gegen die Verbote nach diesem Beschluss verstoßen haben;
  3. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn die Forderung Waren betrifft, deren Einfuhr nach Artikel 1 verboten ist;
  4. Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten;
  5. russischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
  6. Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a bis e dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung dieses Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.

Artikel 10 23 24 25 26

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt bis zum 24. Februar 2027.

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2022.

1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj).

.

Liste der Länder gemäß Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe c Anhang 25

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

JAPAN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

SÜDKOREA

AUSTRALIEN

KANADA

NEUSEELAND

NORWEGEN

SCHWEIZ

LIECHTENSTEIN

ISLAND


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