Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
(ABl. L 67 vom 02.03.2022 S. 1, ber. L 189 S. 24)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
Din Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates 2 sieht insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von und das Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben oder die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, oder von bzw. an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Beschränkungen unterliegenden Gütern, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erleichtern.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
(3) Am 2. März 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/356 3 angenommen, mit dem der Anwendungsbereich der Sanktionen auf die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Februar 2022 infolge der Beteiligung von Belarus an der inakzeptablen und rechtswidrigen militärischen Aggression gegen die Ukraine, die nach dem Völkerrecht als Akt der Aggression einzustufen ist, ausgeweitet wird.
(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/356 werden weitere Beschränkungen für den Handel mit Gütern, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, mit Mineralerzeugnissen, Kaliumchloridprodukten, Holzerzeugnissen, Zementerzeugnissen, Eisen- und Stahlerzeugnissen und Kautschukerzeugnissen eingeführt. Ferner werden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus, die Ausfuhr von Gütern und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten, sowie die Ausfuhr von Maschinen verboten. Der Beschluss (GASP) 2022/356 ändert auch einige Bestimmungen über die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, und die Bereitstellung von Finanzmitteln sowie Finanzhilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit verbotenen Gütern.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine"
2. Artikel 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"7. 'Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck' die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates * aufgeführten Güter und Technologien;
___
*) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1)."
3. In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:
"17. 'Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe' jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe dar;
18. 'Partnerland' ein Land, das eine Reihe von Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwendet, die den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gemäß Anhang Vb im Wesentlichen gleichwertig sind;
19. 'Kommunikationsgeräte für Verbraucher' Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie Personal Computer und Peripheriegeräte (auch Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (USB-Laufwerke) und Verbrauchersoftware für diese Geräte."
4. Artikel 1e erhält folgende Fassung:
"Artikel 1e
(1) Unbeschadet der Artikel 1a, 1c und 1s ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
Außer in den unter Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder diese damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern diese Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6) Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von der betreffenden zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Diese Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(7) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilt die zuständige Behörde keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme hat,
(8) Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist."
5. Artikel 1f erhält folgende Fassung:
"Artikel 1f
(1) Unbeschadet der Artikel 1a, 1c und 1s ist es verboten, in Anhang Va aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6) Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von der betreffenden zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Diese Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.
(7) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilt die zuständige Behörde keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme hat,
(8) Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist."
6. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
"Artikel 1fa
(1) In Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Organisationen darf die zuständige Behörde abweichend von Artikel 1e Absätze 1 und 2 sowie Artikel 1f Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe
(2) Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(3) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.
Artikel 1fb
(1) Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 1e Absatz 3 und Artikel 1f Absatz 3 erfolgt, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang Vc in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
(2) Alle Genehmigungen nach den Artikeln 1e und 1f werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang Vc in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
Artikel 1fc
(1) Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die gemäß den Artikeln 1e, 1f und 1fa erteilten Genehmigungen und Ablehnungen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aus. Für diesen Informationsaustausch wird das nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 bereitgestellte elektronische System genutzt.
(2) Die infolge der Anwendung dieses Artikels erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden; dies betrifft auch den Austausch nach Absatz 4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.
(3) Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Artikel 1e, 1f oder 1fa für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen.
(4) Die Kommission tauscht gegebenenfalls und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Informationen mit Partnerländern aus, um die Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und die kohärente Anwendung der von Partnerländern angewandten Ausfuhrkontrollbeschränkungen zu unterstützen."
7. Artikel 1g wird wie folgt geändert:
a) folgender Absatz 1a wird eingefügt:
"(1a) Es ist verboten, im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen."
b) Absatz 3 wird gestrichen
8. In Artikel 1h werden die Wörter "Erdölerzeugnisse und gasförmige Kohlenwasserstoffe" durch den Ausdruck "Mineralerzeugnisse" ersetzt.
9. Artikel 1h Absatz 3 wird gestrichen.
10. Artikel 1i wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
"(1a) Es ist verboten, im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
11. Artikel 1k Absatz 4 wird gestrichen.
12. Artikel 1l Absatz 3 wird gestrichen.
13. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
"Artikel 1o
(1) Es ist verboten,
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung - bis 4. Juni 2022 - von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Artikel 1p
(1) Es ist verboten,
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung - bis 4. Juni 2022 - von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Artikel 1q
(1) Es ist verboten,
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung - bis 4. Juni 2022 - von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Artikel 1r
(1) Es ist verboten,
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung - bis 4. Juni 2022 - von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Artikel 1s
(1) Es ist verboten,
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Maschinen nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Maschinen bestimmt sind für
Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
(3) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung - bis 4. Juni 2022 - von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."
14. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge II und Vc auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
15. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
16. Anhang II dieser Verordnung wird in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhang Va eingefügt.
17. Anhang III dieser Verordnung wird in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhang Vb eingefügt.
18. Anhang IV dieser Verordnung wird in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhang Vc eingefügt.
19. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
20. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
21. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
22. Anhang VIII dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhang X angefügt.
23. Anhang IX dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhang XI angefügt.
24. Anhang X dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhang XII angefügt.
25. Anhang XI dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhang XIII angefügt.
26. Anhang XII dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhang XIV angefügt."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 2. März 2022.
2) Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.05.2006 S. 1).
3) ABl. L 67 vom 02.03.2022.
| Anhang I |
Anhang V der Verordnung (EU) 765/2006 erhält folgende Fassung:
"Anhang V
Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1e Absatz 7, Artikel 1f Absatz 7 und Artikel 1fa Absatz 1
Verteidigungsministerium Belarus"
| Anhang II |
"Anhang Va
Liste der Güter und Technologien nach Artikel 1f Absatz 1 und Artikel 1fa Absatz 1
=> als PDF öffnen
| Anhang III |
"Anhang Vb
Liste der Partnerländer nach Artikel 1e Absatz 4, Artikel 1f Absatz 4 und Artikel 1fc Absatz 4
[...]
| Anhang IV |
"Anhang Vc
Musterformblatt für die Unterrichtung über die Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr sowie die Beantragung und Genehmigung
(gemäß Artikel 1fb dieser Verordnung)
=> als PDF öffnen
| Anhang V |
Anhang VI der Verordnung (EU) 765/2006 erhält folgende Fassung:
"Anhang VI
Liste der Güter für die Erzeugung und Herstellung von Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 1g
| Bezeichnung der Güter | Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) 1 |
| Filter |
ex 4823 90 |
| Zigarettenpapier |
4813 |
| Aromen in Tabakerzeugnissen |
ex 3302 90 |
| Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak |
8478 |
| Andere Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
ex 8208 90 00 |
| 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN | |
"
| Anhang VI |
Anhang VII der Verordnung (EU) 765/2006 erhält folgende Fassung:
"Anhang VII
Liste der Mineralerzeugnisse gemäß Artikel 1h
| Bezeichnung der Güter | Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) 1 |
| Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des HochtemperaturSteinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen | 2707 |
| Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT und mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit nicht genannt; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
2710 |
| Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | 2711 |
| Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | 2712 |
| Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, anderweitig nicht genannt | 2713 |
| Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech | 2715 |
| 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN | |
"
| Anhang VII |
Anhang VIII der Verordnung (EU) 765/2006 erhält folgende Fassung:
"Anhang VIII
Liste der Kaliumchloridprodukte gemäß Artikel 1i
| Bezeichnung der Güter | Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) 1 |
| Kaliumchlorid |
3104 20 |
| mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend |
3105 20 10 |
| mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend |
3105 60 00 |
| andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
ex 3105 90 20 |
| 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN | |
"
| Anhang VIII |
"Anhang X
Liste der Holzerzeugnisse gemäß Artikel 1o
| Bezeichnung der Güter | Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) 1 |
| Holz und Holzwaren; Holzkohle |
44 |
| 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN | |
"
| Anhang IX |
"Anhang XI
Liste der Zementerzeugnisse gemäß Artikel 1p
| Bezeichnung der Güter | Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) 1 |
| Zement, einschl. Zementklinker, auch gefärbt |
2523 |
| Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
6810 |
| 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN | |
"
| Anhang X |
"Anhang XII
Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Artikel 1q
| Bezeichnung der Güter | Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) 1 |
| Eisen und Stahl |
72 |
| Waren aus Eisen oder Stahl |
73 |
| 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN | |
"
| Anhang XI |
"Anhang XIII
Liste der Kautschukerzeugnisse gemäß Artikel 1r
| Bezeichnung der Güter | Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) 1 |
| Luftreifen aus Kautschuk, neu |
4011 |
| 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN | |
"
| Anhang XII |
"Anhang XIV
Liste der Maschinen, Apparate und Geräte gemäß Artikel 1s
=> als PDF öffnen
| ENDE |