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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/484 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1875)
(ABl. L 98 vom 25.03.2022 S. 105)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Ökologisierungszahlung") vorgesehen. Diese Methoden umfassen die Anbaudiversifizierung gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a und die Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung. Weitere Vorschriften für diese Methoden sind in Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission 2 festgelegt.
(2) Gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt brachliegendes Land für die Zwecke der Anbaudiversifizierung als eine andere Kultur als Gras oder andere Grünfutterpflanzen. Dies bedeutet, dass abgeweidete oder zu Erzeugungszwecken abgeerntete Flächen nicht als brachliegendes Land gelten können.
(3) Gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können brachliegende Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen angesehen werden. Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden, und Artikel 45 Absatz 10b der genannten Verordnung verbietet die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf brachliegenden Flächen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen gelten.
(4) Russlands Invasion der Ukraine am 24. Februar 2022 hat einen drastischen Anstieg der Rohstoffpreise ausgelöst und wirkt sich auf Angebot von und Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollte das landwirtschaftliche Produktionspotenzial der Union sowohl für die Lebensmittel- als auch für die Futtermittelversorgung erhöht werden.
(5) Bei brachliegende Flächen handelt es sich nach wie vor um für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen geeignete Ackerflächen, die, wenn auch in unterschiedlichem Maße je nach Zustand und Bodenqualität, sofort zur Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln genutzt werden könnten. Damit die Landwirte ihre verfügbaren Flächen so weit wie möglich zur Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln nutzen können, sollten die Mitgliedstaaten daher ermächtigt werden, für das Antragsjahr 2022 von Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung, einschließlich des Verbots der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, für brachliegende Flächen abzuweichen, für die erklärt wurde, dass sie die Bedingungen für die Anbaudiversifizierung oder für im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 44 Absatz 4 bzw. Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen.
(6) Dieser Beschluss sollte Ausnahmeregelungen von den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung und zur Flächennutzung im Umweltinteresse nur im unbedingt erforderlichen Umfang und Zeitraum vorsehen. Die Ausnahmeregelungen sollten auf das Antragsjahr 2022 beschränkt sein und darauf abzielen, die Auswirkungen auf das Angebot von und die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen abzufedern, indem insgesamt mehr verfügbares Ackerland für die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln bereitgestellt wird.
(7) Bei der Entscheidung über die Anwendung der Ausnahmeregelungen sollten diese Mitgliedstaaten die Zielsetzungen der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden und insbesondere die Notwendigkeit, die Bodenqualität, die Qualität der natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt insbesondere während der sensibelsten Zeiten von Blüte und Vogelbrut hinreichend zu schützen, gebührend berücksichtigen.
(8) Um sicherzustellen, dass die mit diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele, d. h. die Eindämmung des Anstiegs der Rohstoffpreise und der Auswirkungen auf Angebot und Nachfrage, wirksam sind, sollten die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse über die Anwendung der Ausnahmeregelungen innerhalb von 21 Tagen nach Mitteilung dieses Beschlusses treffen und der Kommission diese Beschlüsse innerhalb von 7 Tagen nach dem Tag der Beschlussfassung mitteilen.
(9) Damit die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der hiermit vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie deren Auswirkungen überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten die Zahl der Betriebe und die Gesamtfläche in Hektar angeben, für die die Ausnahmeregelungen gelten. Diese Angaben sollten der Kommission bis zum 15. Dezember 2022 unter Verwendung der bestehenden Mitteilungsinstrumente übermittelt werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Beschlüsse über Ausnahmeregelungen von bestimmten Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022
(1) Abweichend von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2022 beschließen, dass brachliegende Flächen als gesonderte Kultur betrachtet werden, auch wenn diese Flächen abgeweidet oder zu Erzeugungszwecken abgeerntet oder bewirtschaftet wurden.
(2) Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2022 beschließen, dass brachliegende Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzte Flächen angesehen werden, auch wenn diese Flächen abgeweidet oder zu Erzeugungszwecken abgeerntet oder bewirtschaftet wurden. Es gilt der Gewichtungsfaktor für brachliegende Flächen gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Abweichend von Artikel 45 Absatz 10b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes Gebrauch machen, auch beschließen, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den Flächen zuzulassen, die abgeweidet oder zu Erzeugungszwecken abgeerntet oder bewirtschaftet wurden.
Artikel 2 Fristen
Die in Artikel 1 genannten Beschlüsse werden innerhalb von 21 Tagen nach dem Datum der Mitteilung dieses Beschlusses getroffen.
Artikel 3 Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Artikel 1 innerhalb von 7 Tagen nach dem Tag mit, an dem die Beschlüsse gefasst wurden.
(2) Bis spätestens 15. Dezember 2022 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Zahl der Betriebe mit, die die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen, sowie die Gesamtfläche in Hektar, auf die diese Ausnahmeregelungen Anwendung finden.
Artikel 4 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. März 2022
2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014 S. 1).
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