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Beschluss (EU) 2022/549 des Rates vom 17. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
(ABl. L 107 vom 06.04.2022 S. 78)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden " Übereinkommen") wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates 1 geschlossen und trat am 16. August 2017 in Kraft.
(2) Gemäß dem Beschluss MC-1/1 über die Geschäftsordnung, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Konferenz der Vertragsparteien") bei ihrer ersten Tagung angenommen hat, sollten sich die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Vertragsparteien") nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung in allen substanziellen Fragen bemühen.
(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens sollte die Konferenz der Vertragsparteien bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des Übereinkommens unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegten Vorschläge, der vom Sekretariat des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens bereitgestellten Informationen und der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich realisierbarer quecksilberfreier Alternativen für die Vertragsparteien überprüfen und gegebenenfalls Änderungen dieser Anlagen erörtern, wobei die Risiken und Vorteile für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu beachten sind.
(4) Die Union hat dem Sekretariat des Übereinkommens am 30. April 2021 einen Vorschlag zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens unterbreitet 2. Mit dem Vorschlag der Union zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf zusätzliche mit Quecksilber versetzte Produkte mit entsprechenden Ausstiegsdaten oder quecksilberregulierenden Maßnahmen ausgedehnt werden. Mit dem Vorschlag der Union zur Änderung der Anlage B des Übereinkommens soll ein Ausstiegsdatum für die Herstellung von Polyurethan unter Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren festgesetzt werden.
(5) Vorschläge zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens wurden auch von der Region Afrika und gemeinsam von Kanada und der Schweiz vorgelegt.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien sollte sich im Rahmen des zweiten Teils ihrer vierten Tagung nur mit den von den Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegten Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens befassen.
(7) Die Union sollte Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens unterstützen, soweit sie mit der Vorlage der Union oder dem Besitzstand der Union im Einklang stehen.
(8) Die Union sollte auch Änderungen der Anlage A des Übereinkommens in Bezug auf mit Quecksilber versetzte Produkte unterstützen, soweit sie die schrittweise Abschaffung von mit Quecksilber versetzten Produkten betreffen, die weder durch Unionsrecht geregelt sind noch in der Union hergestellt werden. Soweit in der Vorlage der Region Afrika darauf Bezug genommen wird, sollte die Union auch Änderungen der Anlage A des Übereinkommens in Bezug auf folgende Produkte unterstützen: Kompakt-Leuchtstofflampen, lineare Tri-Phosphor-Leuchtstofflampen, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden, die in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden und für die die Anträge auf Verlängerung der Ausnahmen für die Verwendung von Quecksilber gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 abgelehnt wurden.
(9) Im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, der vom 21. bis 25. März 2022 stattfinden soll, werden die Vertragsparteien über die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens beraten.
(10) Es ist zweckmäßig, den im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgeschlagene Beschluss im Fall seiner Annahme Rechtswirkung entfalten wird, da die Vertragsparteien Maßnahmen zu seiner Umsetzung auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen ergreifen müssen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B zu unterstützen, wenn dieser Beschluss
Präzisierungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eintreten, im Benehmen mit den Mitgliedstaaten bei Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2022.
2) Beschluss (EU) 2021/727 des Rates vom 29. April 2021 über die Vorlage - im Namen der Europäischen Union - von Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens von Minamata über mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden (ABl. L 155 vom 05.05.2021 S. 23).
3) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 88).
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