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Durchführungsverordnung (EU) 2022/556 der Kommission vom 1. April 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 108 vom 07.04.2022 S. 13)



Ergänzende Informationen
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2022

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

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Anhang


Beschreibung der Waren Einreihung
(KN-Code)
Begründung
(1) (2) (3)
Eine als "Kompositsystem für die Zahnrestauration" beschriebene Warenzusammenstellung, für den Einzelverkauf aufgemacht in einer Pappschachtel, in der alle Bestandteile zusammen mit einer Gebrauchsanweisung enthalten sind.
Die Zusammenstellung besteht aus:
3006 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 4 f) zu Kapitel 30 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3006 und 3006 40 00.
Eine Einreihung in die Position 9021 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um eine vorgefertigte Ware (wie beispielsweise eine Krone) handelt, die - im Allgemeinen unauffällig - ein fehlerhaftes Körperteil ganz oder teilweise ersetzen soll (siehe auch die HS-Erläuterung zur Position 9021, Abschnitt III erster Absatz und Teil B), Ziffer 4) und Unterabsatz 2, erster Satz).
Die in Spritzen abgefüllten Kompositmaterialien sind die Bestandteile, die der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen. Sie können in der Zahnheilkunde als Zahnfüllstoffe verwendet werden, die unter die Position 3006 fallen ( Anmerkung 4 f) zu Kapitel 30, siehe auch die oben genannte HS-Erläuterung zu Position 9021, Abschnitt III, Teil B), Unterabsatz 2, erster Satz).
Eine Einreihung in die Positionen 3824 oder 3906 ist ausgeschlossen, da die Ware genauer von dem Wortlaut der Anmerkung 4 f) zu Kapitel 30 als Zahnfüllstoff erfasst wird.
Folglich ist die Ware als anderer Zahnfüllstoff in den KN-Code 3006 40 00 einzureihen.
  • Opaker-Pasten
(2 × 2 ml);
  • Dentin, Halsmasse, Schneide, Transluzenzmasse
(4 × 4 g);
  • Haftvermittler ("Metal Photo Primer")
(1 × 7 ml);
  • Pinsel (1 Griff + 10 Köpfe);
  • Anmischschalen für den einmaligen Gebrauch;
  • Anmischblock;
  • Lichtschutzkappe.
Die Pasten aus Kompositmaterial bestehen aus einer Methacrylat-Basis und einem anorganischen Füllstoff und sind in gebrauchsfertigen Spritzen aufgemacht.
Bei dem Haftvermittler handelt es sich um einen Flüssigklebstoff, der zur Verbindung von Metallen und Kompositmaterialien dient.
Die Bestandteile der Warenzusammenstellung sind für die Verwendung in der Zahnheilkunde zur Herstellung von (provisorischen und dauerhaften) Kronen, Brücken, Inlays, Onlays, Veneers und Jacketkronen für den Frontzahnbereich sowie zur Reparatur von Zahnrestaurationen und als Zahnfüllungen bestimmt.


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