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Durchführungsverordnung (EU) 2022/557 der Kommission vom 1. April 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 108 vom 07.04.2022 S. 16)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. April 2022
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
| Anhang |
| Beschreibung der Waren | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
| (1) | (2) | (3) |
| 1. Proteinreiche Fraktion, gewonnen aus der Trennung von Erbsenmehl in eine proteinreiche und eine stärkereiche Fraktion, aufgemacht in Form eines beigefarbenen, feinen Pulvers oder in Form von Pellets, in kleinen (15 bis 20 kg) oder großen Säcken (500 bis 1.000 kg).
Die Ware hat die folgenden analytischen Eigenschaften (Gehalt an Trockensubstanz):
Die Ware wird aus getrockneten Erbsen ( Pisum sativum) hergestellt, die gewaschen, geschält und zu Erbsenmehl gemahlen werden. Anschließend wird das Mehl in einem Zentrifugalabscheider in eine proteinreiche und eine stärkereiche Fraktion getrennt. Nach diesem Verfahren wird die proteinreiche Fraktion entweder in Pulverform belassen oder in Pelletform gepresst. Die Ware wird erkennbar und ausschließlich als Tierfutter verwendet. | 2309 90 31 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 23 und dem Wortlaut der KN-Codes 2309, 2309 90 und 2309 90 31 . Die Ware hat die wesentlichen Eigenschaften des Ausgangsstoffs durch Fraktionieren in einem Zentrifugalabscheider verloren. Eine Einreihung in die Position 1106 als Mehl von getrockneten Hülsenfrüchten oder eine Einreihung in die Position 2005 als weiter zubereitetes Gemüse sind daher ausgeschlossen. Auch eine Einreihung in die Position 2302 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um einen Rückstand vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten handelt (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 2302, Punkt C)). Das Erzeugnis wurde gezielt aus Erbsenmehl hergestellt. Es wird weiterverarbeitet und ausschließlich als Tierfutter verwendet (siehe auch die Allgemeine Erläuterung zum Harmonisierten System zu Kapitel 23). Die Ware ist daher als andere Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger in den KN-Code 2309 90 31 einzureihen. |
| 2. Stärkereiche Fraktion, gewonnen aus der Trennung von Erbsenmehl in eine proteinreiche und eine stärkereiche Fraktion, aufgemacht in Form eines hellgelben Pulvers oder in Form von Pellets, lose oder in großen Säcken (25 bis 1.000 kg).
Die Ware hat die folgenden analytischen Eigenschaften (Gehalt an Trockensubstanz):
Die Ware wird aus getrockneten Erbsen ( Pisum sativum) hergestellt, die gewaschen, geschält und zu Erbsenmehl gemahlen werden. Anschließend wird das Mehl in einem Zentrifugalabscheider in eine proteinreiche und eine stärkereiche Fraktion getrennt. Nach diesem Verfahren wird die stärkereiche Fraktion entweder in Pulverform belassen oder in Pelletform gepresst. Die Ware wird erkennbar und ausschließlich als Tierfutter verwendet. | 2309 90 51 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 23 und dem Wortlaut der KN-Codes 2309, 2309 90 und 2309 90 51 . Die Ware hat die wesentlichen Eigenschaften des Ausgangsstoffs durch Fraktionieren in einem Zentrifugalabscheider verloren. Eine Einreihung in die Position 1106 als Mehl von getrockneten Hülsenfrüchten oder eine Einreihung in die Position 2005 als weiter zubereitetes Gemüse sind daher ausgeschlossen. Auch eine Einreihung in die Position 2302 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um einen Rückstand vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten handelt (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 2302, Punkt C)). Das Erzeugnis wurde gezielt aus Erbsenmehl hergestellt. Es wird weiterverarbeitet und ausschließlich als Tierfutter verwendet (siehe auch die Allgemeine Erläuterung zum Harmonisierten System zu Kapitel 23). Die Ware ist daher als andere Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT in den KN-Code 2309 90 51 einzureihen. |
| ENDE | |