Durchführungsverordnung (EU) 2022/594 der Kommission vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 49)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission 2 wurde die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2) Luftfahrtunternehmen, die von der russischen Föderalen Luftverkehrsagentur (FATA) zugelassen wurden, sind nicht in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgeführt, mit Ausnahme des Luftfahrtunternehmens SKOL Airline LLC, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2070 der Kommission 3 in Anhang A aufgenommen wurde.

(3) Einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") haben der Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Informationen übermittelt, die für die Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sein können. Auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen gingen einschlägige Informationen ein. Die Kommission hat bei ihrer Entscheidung über eine etwaige Aktualisierung der Liste den Informationen gebührend Rechnung getragen.

(4) Gemäß dem 1999 zwischen Bermuda und Russland geschlossenen Abkommen über die Umsetzung von Artikel 83a des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago"), das sich auf Luftfahrzeuge bezieht, die in das Register Bermudas eingetragen sind und von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, und das die Übertragung der in den Anhängen 1, 2 und 6 des Abkommens von Chicago enthaltenen Funktionen und Aufgaben der Regulierungsaufsicht betrifft, teilte die Bermuda Civil Aviation Authority (BCAA) der FATA am 14. März 2022 im Wege der Allgemeinen Bekanntmachung GEN-01-2022 mit, dass die Lufttüchtigkeitszeugnisse (CoA) aller geleasten Luftfahrzeuge, die in Bermuda eingetragen sind und von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, mit Wirkung vom 12. März 2022 um 23.59 Uhr UTC ausgesetzt werden, da die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dieser Luftfahrzeuge nicht länger sichergestellt werden kann.

(5) Gemäß dem 2002 zwischen Irland und Russland geschlossenen Abkommen über die Umsetzung von Artikel 83a des Abkommens von Chicago, das sich auf Luftfahrzeuge bezieht, die in das Register Irlands eingetragen sind und von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, das die Übertragung der in den Anhängen 1, 2 und 6 des Abkommens von Chicago enthaltenen Funktionen und Aufgaben der Regulierungsaufsicht betrifft, veröffentlichte die irische Luftfahrtbehörde (Irish Aviation Authority, IAA) am 15. März 2022 ihre Luftfahrtmitteilung A.114, in der sie die Beendigung der Gültigkeit aller Lufttüchtigkeitszeugnisse für Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, mit Wirkung ab dem Datum jener Mitteilung bekannt gab, da die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dieser Luftfahrzeuge nicht länger sichergestellt werden kann.

(6) Trotz dieser Entscheidungen der BCAA und der IAA, die in ihrer Eigenschaft als im jeweiligen Eintragungsstaat zuständige Behörden handeln, werden einige der betroffenen Luftfahrzeuge immer noch von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung sowohl für den Flugbetrieb in Russland als auch für den Flugbetrieb in bestimmte andere Drittländer eingesetzt. Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wies in ihrem elektronischen Bulletin 2022/12 vom 11. März 2022 darauf hin, dass ein solches Vorgehen einen unmittelbaren Verstoß gegen die Artikel 29 und 31 des Abkommens von Chicago darstelle. Diesem elektronischen Bulletin zufolge hätte die FATA in ihrer Eigenschaft als Behörde, die dafür zuständig ist, für die Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards von Luftfahrtunternehmen mit russischer Zulassung zu sorgen, einen solchen Flugbetrieb nicht gestatten dürfen. Zudem haben Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung, die solche Flüge mit den in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeugen durchführen, dabei wissentlich gegen die einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards verstoßen, insbesondere gegen ICAO-Anhang 6 Teil I Kapitel 5 Standard 5.2.3, in dem festgelegt ist, dass ein Flugzeug im Einklang mit den Angaben in seinem Lufttüchtigkeitszeugnis und entsprechend den in seinem Flughandbuch enthaltenen genehmigten Betriebsbeschränkungen betrieben werden muss, und zwar mit der Maßgabe, dass ein solches Lufttüchtigkeitszeugnis vom Eintragungsstaat ausgestellt wird.

(7) Darüber hinaus wurde eine große Anzahl dieser Luftfahrzeuge ohne Zustimmung der Eigentümer und ohne der daraus folgenden sicherheitsbezogenen Zusammenarbeit mit der BCAA bzw. der IAA in das Luftfahrzeugregister Russlands eingetragen. Wie auch in dem in Erwägungsgrund 6 genannten elektronischen ICAO-Bulletin dargelegt, verstößt eine solche Maßnahme gegen die Artikel 17 und 18 des Abkommens von Chicago.

(8) Am 18. März 2022 veröffentlichte die ICAO ihr Rundschreiben AN 3/1.1-22/41, in dem sie alle Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago im Hinblick auf die angemessene Wahrnehmung der Sicherheitsaufsicht auf ihre Zuständigkeiten und Pflichten hinweist, die sich aus jenem Abkommen und seinen Anhängen ergeben.

(9) Am 18. März 2022 teilte Russland Bermuda mit, dass es das in Erwägungsgrund 4 genannte Abkommen über die Umsetzung von Artikel 83a mit sofortiger Wirkung aussetzt. Infolgedessen fielen entsprechend den einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards für die Zivilluftfahrt alle Zuständigkeiten für die Regulierungsaufsicht, die zuvor im Rahmen jenes Abkommens Russland übertragen worden waren, wieder an Bermuda als Eintragungsstaat zurück.

(10) Unter Missachtung der geltenden internationalen Sicherheitsstandards der Zivilluftfahrt hat die FATA die ihr übertragenen Zuständigkeiten für die Regulierungsaufsicht, wie in den Erwägungsgründen 4 und 5 dargelegt, beibehalten und ohne jede Koordinierung mit Bermuda bzw. Irland als den Eintragungsstaaten die in Anhang 8 des Abkommens von Chicago enthaltenen Regulierungsfunktionen und -aufgaben wahrgenommen. Es gibt keine nachprüfbaren Belege dafür, die darauf schließen lassen, dass die FATA die erforderlichen Kapazitäten für die Sicherheitsaufsicht aufgebaut hat, um ihren derart umfangreichen Aufsichtspflichten über diese sehr große Anzahl von Luftfahrzeugen so kurzfristig angemessen nachzukommen.

(11) Am 21. März 2022 unterrichtete die Kommission die FATA nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 4 über ihre ernsten Bedenken hinsichtlich der Lage der Flugsicherheitsaufsicht in Russland und teilte ihr die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mit, auf deren Grundlage entschieden werden könnte, Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung den Flugbetrieb in der Union zu untersagen.

(12) Die Kommission gab der FATA Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äußern, und am 5. April 2022 konnte die FATA ihren Standpunkt der Kommission sowie dem EU-Flugsicherheitsausschuss mündlich darlegen. Die FATA wurde aufgefordert, bis zum 1. April 2022 mitzuteilen, ob sie ihr Recht auf Verteidigung wahrnimmt und vor dem EU-Flugsicherheitsausschuss zu erscheinen gedenkt.

(13) Am 21. März 2022 unterrichtete die Kommission den EU-Flugsicherheitsausschuss über die laufenden gemeinsamen Konsultationen mit der FATA im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission.

(14) Am 31. März 2022 teile die FATA der Kommission in einem Schreiben mit, dass sie die Anschuldigungen hinsichtlich der Sicherheitsleistung der Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung zurückweise und der Auffassung sei, dass sie der den ICAO-Vertragsstaaten auferlegten Verantwortung vollumfänglich nachkomme. Die FATA legte jedoch keine Nachweise oder Informationen zur Untermauerung ihrer Angaben vor und stellte auch nicht dar, wie sie ihren Zuständigkeiten für die Regulierungsfunktionen und -aufgaben nach Anhang 8 des Abkommens von Chicago, vor allem in Hinblick auf Luftfahrtunternehmen, die die in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge betreiben, nachkommt.

(15) Am 1. April 2022 stellte die Kommission fest, dass die FATA nicht wie im Schreiben der Kommission an die FTA vom 21. März 2022 gefordert, mitgeteilt hatte, ob sie von ihrem Recht auf Verteidigung nach der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Gebrauch machen wollte.

(16) Am 5. April 2022 trat der EU-Flugsicherheitsausschuss zusammen, um die Situation der Sicherheitsleistung der Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung sowie die Befähigung der FATA, den internationalen Luftfahrtsicherheitsstandards gerecht zu werden, zu erörtern. Der EU-Flugsicherheitsausschuss stellte die in den Erwägungsgründen 6 und 7 genannten Verstöße gegen das Abkommen von Chicago sowie die in Erwägungsgrund 10 dargelegte Verletzung der geltenden Sicherheitsstandards der internationalen Zivilluftfahrt fest. Zudem stellte er die fehlende Bereitschaft fest, mit der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten in der Frage der Kapazität der FATA und der von ihr zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Hinblick darauf zu kooperieren, die Lufttüchtigkeit und Betriebssicherheit der Flotte dieser Luftfahrtunternehmen, einschließlich der in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge, zu gewährleisten.

(17) Zudem wurde geprüft, welche Folgen die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/328 des Rates 5 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erlassenen restriktiven Maßnahmen, insbesondere mit Blick auf die kurzfristigen betrieblichen Auswirkungen haben, die sich aus dem eingeschränkten Zugang zu Aktualisierungen für die Datenbanken der Flugsicherung und des Bodennäherungswarnsystems ergeben, was die Fähigkeiten der von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betriebenen Luftfahrzeuge, sicher zu navigieren, ernsthaft gefährdet.

(18) Es wurde festgestellt, dass infolge der geltenden restriktiven Maßnahmen die Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung nur noch einen eingeschränkten Zugang zu Ingenieurleistungen und technischer Unterstützung haben. Darüber hinaus werden die fehlende Ingenieurleistung und technische Unterstützung zusammen mit der erhöhten Überwachungstätigkeit, die sich aus der Eintragung der großen Anzahl neuer Luftfahrzeuge in das Register Russlands ergibt, die Arbeitsbelastung und den Bedarf an Fachwissen der FATA erhöhen, was sich jedoch angesichts der Bedingungen des Artikels 83a des Abkommens, nach denen solche Tätigkeiten bislang in Russland wahrgenommen wurden, und den Folgen der geltenden restriktiven Maßnahmen kaum unmittelbar realisieren lässt.

(19) Angesichts der vorstehend dargelegten Verstöße und der fehlenden Bereitschaft, mit der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten zu kooperieren und die im Schreiben der Kommission vom 21. März 2022 dargelegten konkreten Punkte und Bedenken zu klären, kamen die Kommission und der EU-Flugsicherheitsausschuss zu dem Schluss, dass es mit Blick auf die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 festgelegten gemeinsamen Kriterien, insbesondere das dritte Kriterium, keinen Beleg dafür gibt, dass die FATA in der Lage ist, ihren Zuständigkeiten aus dem Abkommen von Chicago und den in dessen Anhängen enthaltenen Standards für die Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung nachzukommen, die die in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge betreiben.

(20) Ferner haben die Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung, die eines oder mehrere der in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge betreiben, indem sie diesen Betrieb unter Verstoß der geltenden einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards für den gewerblichen Luftverkehr zugelassen haben, gezeigt, dass bei ihnen gravierende Sicherheitsmängel vorliegen, womit die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 festgelegten gemeinsamen Kriterien, insbesondere das erste Kriterium, erfüllt sind.

(21) Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 sollten nach Ansicht der Kommission alle Luftfahrtunternehmen mit russischer Zulassung, die die in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge betreiben, in die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen werden.

(22) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 6 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die von der FATA zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(23) Die Situation in Bezug auf die Befähigung und Kapazität der FATA, ihren Aufgaben und Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Überwachung der Luftfahrtbranche sowie der in Russland zugelassenen Luftfahrzeuge, insbesondere der Luftfahrtunternehmen, die die in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge betreiben, nachzukommen, wird genau überwacht und wird - vorbehaltlich einer weiteren Prüfung - von der Kommission mit Unterstützung der Agentur auf den nächsten Sitzungen des EU-Flugsicherheitsausschusses überprüft.

(24) Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(25) In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer raschen und gegebenenfalls dringlichen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und der Fluggäste ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.

(26) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzten EU-Flugsicherheitsausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1. Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2. Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2022

1) ABl. L 344 vom 27.12.2005 S. 15.

2) Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.03.2006 S. 14).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2070 der Kommission vom 25. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 421 vom 26.11.2021 S. 31).

4) Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.03.2006 S. 8).

5) Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 49 vom 25.02.2022 S. 1).

6) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

.

Anhang I

"Anhang A
Liste der Luftfahrtunternehmen, denen in der Europäischen Union der Betrieb (mit Ausnahmen) untersagt ist
1

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code) Staat des Luftverkehrsbetreibers
AVIOR AIRLINES ROI-RNR-011 ROI Venezuela
BLUE WING AIRLINES SRBWA-01/2002 BWI Suriname
IRAN ASEMAN AIRLINES FS-102 IRC Iran
IRAQI AIRWAYS 001 IAW Irak
MED-VIEW AIRLINE MVA/A/AOC/10-12/05 MEV Nigeria
AIR ZIMBABWE (PVT) 177/04 AZW Simbabwe
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Afghanistan
ARIANA AFGHAN AIRLINES AOC 009 AFG Afghanistan
KAM AIR AOC 001 KMF Afghanistan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines und Heli Malongo, einschließlich Angola
AEROJET AO-008/11-07/17 TEJ TEJ Angola
GUICANGO AO-009/11-06/17 YYY Unbekannt Angola
AIR JET AO-006/11-08/18 MBC MBC Angola
BESTFLYA AIRCRAFT MANAGEMENT AO-015/15-06/17YYY Unbekannt Angola
HELIANG AO 007/11-08/18 YYY Unbekannt Angola
SJL AO-014/13-08/18YYY Unbekannt Angola
SONAIR AO-002/11-08/17 SOR SOR Angola
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Armeniens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Armenien
AIRCOMPANY ARMENIA AM AOC 065 NGT Armenien
ARMENIA AIRWAYS AM AOC 063 AMW Armenien
ARMENIAN HELICOPTERS AM AOC 067 KAV Armenien
FLYONE ARMENIA AM AOC 074 Armenien
NOVAIR AM AOC 071 NAI Armenien
SHIRAK AVIA AM AOC 072 SHS Armenien
SKYBALL AM AOC 073 k. A. Armenien
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kongos (Brazzaville), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Kongo (Brazzaville)
CANADIAN AIRWAYS CONGO CG-CTA 006 TWC Kongo (Brazzaville)
EQUAFLIGHT SERVICES CG-CTA 002 EKA Kongo (Brazzaville)
EQUAJET RAC06-007 EKJ Kongo (Brazzaville)
TRANS AIR CONGO CG-CTA 001 TSG Kongo (Brazzaville)
SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO CG-CTA 004 Unbekannt Kongo (Brazzaville)
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR FAST CONGO AAC/DG/OPS-09/03 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR KATANGA AAC/DG/OPS-09/08 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
BUSY BEE CONGO AAC/DG/OPS-09/04 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA) AAC/DG/OPS-09/02 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
CONGO AIRWAYS AAC/DG/OPS-09/01 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
KIN AVIA AAC/DG/OPS-09/10 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
MALU AVIATION AAC/DG/OPS-09/05 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
SERVE AIR CARGO AAC/DG/OPS-09/07 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
SWALA AVIATION AAC/DG/OPS-09/06 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
MWANT JET AAC/DG/OPS-09/09 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Dschibuti
DAALLO AIRLINES Unbekannt DAO Dschibuti
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Äquatorialguinea
CEIBA INTERCONTINENTAL 2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS CEL Äquatorialguinea
CRONOS AIRLINES 2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS Unbekannt Äquatorialguinea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Eritrea
ERITREAN AIRLINES AOC No 004 ERT Eritrea
NASAIR ERITREA AOC No 005 NAS Eritrea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kirgisistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Kirgisistan
AEROSTAN 08 BSC Kirgisistan
AIR COMPANY AIR KG 50 Unbekannt Kirgisistan
AIR MANAS 17 MBB Kirgisistan
AVIA TRAFFIC COMPANY 23 AVJ Kirgisistan
FLYSKY AIRLINES 53 FSQ Kirgisistan
HELI SKY 47 HAC Kirgisistan
KAP.KG AIRCOMPANY 52 KGS Kirgisistan
SKY KG AIRLINES 41 KGK Kirgisistan
TEZ JET 46 TEZ Kirgisistan
VALOR AIR 07 VAC Kirgisistan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden. Liberia
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Libyen
AFRIQIYAH AIRWAYS 007/01 AAW Libyen
AIR LIBYA 004/01 TLR Libyen
AL MAHA AVIATION 030/18 Unbekannt Libyen
BERNIQ AIRWAYS 032/21 BNL Libyen
BURAQ AIR 002/01 BRQ Libyen
GLOBAL AIR TRANSPORT 008/05 GAK Libyen
HALA AIRLINES 033/21 HTP Libyen
LIBYAN AIRLINES 001/01 LAA Libyen
LIBYAN WINGS AIRLINES 029/15 LWA Libyen
PETRO AIR 025/08 PEO Libyen
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Nepal
AIR DYNASTY HELI. S. 035/2001 Unbekannt Nepal
ALTITUDE AIR 085/2016 Unbekannt Nepal
BUDDHA AIR 014/1996 BHA Nepal
FISHTAIL AIR 017/2001 Unbekannt Nepal
SUMMIT AIR 064/2010 Unbekannt Nepal
HELI EVEREST 086/2016 Unbekannt Nepal
HIMALAYA AIRLINES 084/2015 HIM Nepal
KAILASH HELICOPTER SERVICES 087/2018 Unbekannt Nepal
MAKALU AIR 057A/2009 Unbekannt Nepal
MANANG AIR PVT 082/2014 Unbekannt Nepal
MOUNTAIN HELICOPTERS 055/2009 Unbekannt Nepal
PRABHU HELICOPTERS 081/2013 Unbekannt Nepal
NEPAL AIRLINES CORPORATION 003/2000 RNA Nepal
SAURYA AIRLINES 083/2014 Unbekannt Nepal
SHREE AIRLINES 030/2002 SHA Nepal
SIMRIK AIR 034/2000 Unbekannt Nepal
SIMRIK AIRLINES 052/2009 RMK Nepal
SITA AIR 033/2000 Unbekannt Nepal
TARA AIR 053/2009 Unbekannt Nepal
YETI AIRLINES 037/2004 NYT Nepal
Die folgenden Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Russlands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden. Russland
AURORA AIRLINES 486 SHU Russland
AVIACOMPANY "AVIASTAR-TU" CO. LTD 458 TUP Russland
IZHAVIA 479 IZA Russland
JSC "AIR COMPANY YAKUTIA" 464 SYL Russland
JSC "RUSJET" 498 RSJ Russland
JSC "UVT AERO" 567 UVT Russland
JSC "SIBERIA AIRLINES" 31 SBI Russland
JSC "SMARTAVIA AIRLINES" 466 AUL Russland
JSC "IRAERO AIRLINES" 480 IAE Russland
JSC "URAL AIRLINES" 18 SVR Russland
JSC "ALROSA AIR COMPANY" 230 DRU Russland
JSC "NORDSTAR AIRLINES" 452 TYA Russland
JS AVIATION COMPANY "RUSLINE" 225 RLU Russland
JSC YAMAL AIRLINES 142 LLM Russland
LLC "NORD WIND" 516 NWS Russland
LLC "AIR COMPANYANY IKAR" 36 KAR Russland
POBEDA, LLC 562 PBD Russland
PUBLIC JSC "AEROFLOT - RUSSIAN AIRLINES" 1 AFL Russland
ROSSIYA AIRLINES, JSC 2 SMD Russland
SKOL AIRLINES LLC 228 CDV Russland
UTAIR AVIATION, JSC 6 UTA Russland
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich São Tomé und Príncipe
AFRICA'S CONNECTION 10/AOC/2008 ACH São Tomé und Príncipe
STP AIRWAYS 03/AOC/2006 STP São Tomé und Príncipe
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden Sierra Leone
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Sudan
ALFA AIRLINES SD 54 AAJ Sudan
BADR AIRLINES 35 BDR Sudan
BLUE BIRD AVIATION 11 BLB Sudan
ELDINDER AVIATION 8 DND Sudan
GREEN FLAG AVIATION 17 GNF Sudan
HELEJETIC AIR 57 HJT Sudan
KATA AIR TRANSPORT 9 KTV Sudan
KUSH AVIATION CO. 60 KUH Sudan
NOVA AIRWAYS 46 NOV Sudan
SUDAN AIRWAYS CO. 1 SUD Sudan
SUN AIR 51 SNR Sudan
TARCO AIR 56 TRQ Sudan

"

___
1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

.

Anhang II

"Anhang B
Liste der Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb in der Europäischen Union Beschränkungen unterliegt
1

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) Nr. des Luftverkehrs-
betreiberzeugnisses (AOC)
ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code) Staat des Luftfahrzeug-
betreibers
Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten Eintragungs-
staat
IRAN AIR FS100 IRA Iran Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747 Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben Iran
AIR KORYO GAC-AOC/KOR-01 KOR Nordkorea Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633 Nordkorea

"

_____
1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE