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Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 145 vom 24.05.2022 S. 14 A;
VO (EU) 2024/1705 - ABl. L 2024/1705 vom 18.06.2024 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2026/323 - ABl. L 2026/323 vom 11.02.2026 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 48l Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 48l der Verordnung (EU) 2016/1011 muss die ESMA Administratoren kritischer Referenzwerte und Referenzwert-Administratoren aus Drittländern Gebühren im Zusammenhang mit Zulassungsanträgen gemäß Artikel 34 und für Anerkennungsanträge gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung sowie jährliche Gebühren im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der genannten Verordnung in Bezug auf Administratoren kritischer Referenzwerte und anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern in Rechnung stellen. Gemäß Artikel 48l Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen diese Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Referenzwert-Administrators stehen und alle Kosten abdecken, die der ESMA im Zusammenhang mit der Zulassung oder Anerkennung und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Administratoren kritischer Referenzwerte und anerkannten Referenzwert-Administratoren aus Drittländern gemäß der genannten Verordnung entstehen.

(2) Die Gebühren, die für die Tätigkeiten der ESMA im Zusammenhang mit Administratoren kritischer Referenzwerte und Referenzwert-Administratoren aus Drittländern erhoben werden, sollten so festgesetzt werden, dass keine erheblichen Defizite oder Überschüsse entstehen. Treten wiederholt erhebliche Überschüsse oder Defizite auf, sollte die Höhe der Gebühren angepasst werden.

(3) Die mit Zulassungs- und Anerkennungsanträgen verbundenen Gebühren (im Folgenden "Zulassungsgebühren" und "Anerkennungsgebühren") sollten den Administratoren kritischer Referenzwerte und den Referenzwert-Administratoren aus Drittländern in Rechnung gestellt werden, um die Kosten der ESMA für die Bearbeitung von Zulassungs- und Anerkennungsanträgen zu decken, einschließlich der Kosten für die Überprüfung der Vollständigkeit der Anträge, für die Anforderung zusätzlicher Informationen, für den Entwurf von Beschlüssen und einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Bewertung der Systemrelevanz kritischer Referenzwerte sowie der Einhaltung der Vorschriften durch die Referenzwert-Administratoren aus Drittländern.

(4) Da die für die Antragsbewertung erforderliche Ressourcenintensität, unabhängig davon, ob der Antrag von einem großen oder einem kleinen Administrator eingereicht wurde, gleich hoch ist, sollte die Anerkennungsgebühr eine pauschale Anerkennungsgebühr sein, die für alle Administratoren aus Drittländern identisch ist.

(5) Auf der Grundlage des erwarteten Arbeitsaufwands und der damit verbundenen Kosten für die ESMA, die vollständig durch die einmalige Anerkennungsgebühr gedeckt werden sollen, sollten die Kosten für die Bewertung eines Anerkennungsantrags auf 40.000 EUR festgesetzt werden.

(6) Kritische Referenzwerte unterliegen einer gründlicheren Prüfung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, und ihre Administratoren müssen strengere organisatorische Anforderungen erfüllen. Infolgedessen ist das Zulassungsverfahren für die ESMA mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden. Daher sollte die Zulassungsgebühr für den Administrator eines kritischen Referenzwerts erheblich höher sein als die Gebühr für die Bewertung eines Antrags auf Anerkennung.

(7) Zur Förderung der Qualität und Vollständigkeit der eingegangenen Anträge und im Einklang mit dem Ansatz der ESMA hinsichtlich der Registrierung der von ihr beaufsichtigten Unternehmen sollte die Anerkennungsgebühr zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig sein.

(8) Darüber hinaus sind den Administratoren kritischer Referenzwerte und den anerkannten Referenzwerte-Administratoren aus Drittstaaten Jahresgebühren in Rechnung zu stellen, um die Kosten der ESMA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug auf die laufende Beaufsichtigung solcher Administratoren zu decken. Bei Referenzwerten aus Drittländern sollten diese Gebühren die Umsetzung und Aufrechterhaltung von Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden und die Überwachung der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in Drittländern decken. Bei kritischen Referenzwerten sollten die Gebühren auch die Ausgaben decken, die der ESMA im Zusammenhang mit der fortlaufenden Beaufsichtigung der Administratoren in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 48l und Titel VI der Verordnung (EU) 2016/1011 durch diese Administratoren entstehen, auch durch eine etwaige Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips.

(9) Die Kosten der laufenden Beaufsichtigung eines kritischen Referenzwerts hängen davon ab, ob die ESMA für diesen Referenzwert ein Aufsichtskollegium bilden und leiten muss, was eine erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung darstellt. Daher sollte bei der Festlegung der Aufsichtsgebühren zwischen diesen beiden Fällen unterschieden werden. Dagegen sollte es innerhalb der Kategorie der kritischen Referenzwerte nicht erforderlich sein, bei den Aufsichtsgebühren nach dem Jahresumsatz des Administrators zu differenzieren, da kritische Referenzwerte definitionsgemäß systemische Auswirkungen in der Union haben.

(10) Referenzwert-Administratoren aus Drittländern entscheiden sich aus kommerziellen Gründen für die Stellung eines Antrags auf Anerkennung in der Union, da das Angebot ihrer Referenzwerte in der Union voraussichtlich Einnahmen generieren wird. Daher sollten die Aufsichtsgebühren für anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern entsprechend den Einnahmen, die sie aus der Verwendung dieser Referenzwerte in der Union erzielen, gestaffelt werden. In Fällen, in denen keine Einnahmen erzielt werden, sollte eine Mindestaufsichtsgebühr von 20.000 EUR erhoben werden.

(11) Um wiederholten oder grundlosen Anträgen entgegenzuwirken, sollten die Anerkennungsgebühren und die Zulassungsgebühren nicht zurückgezahlt werden, wenn ein Antragsteller seinen Antrag zurückzieht. Da der Verwaltungsaufwand, der im Falle eines abgelehnten Antrags auf Anerkennung oder auf Zulassung erforderlich ist, derselbe ist wie bei einem angenommenen Antrag, sollten Anerkennungs- und Zulassungsgebühren nicht erstattet werden, wenn die Zulassung oder Anerkennung abgelehnt wird.

(12) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 können Referenzwerte aus Drittländern in der Union verwendet werden, ohne dass die betreffenden Administratoren in einem bis 2023 verlängerten Übergangszeitraum die Gleichwertigkeit, Anerkennung oder Übernahme ihrer Referenzwerte anstreben müssen. Während dieses Übergangszeitraums ist die Anerkennung in der Union eine Opt-in-Regelung für Referenzwert-Administratoren mit Sitz in Drittländern, was darauf hindeutet, dass ihre Referenzwerte auch nach Ablauf des Übergangszeitraums weiterhin zur Verwendung in der Union zur Verfügung stehen werden. Folglich sollten während dieses Zeitraums die Bestimmungen über Anerkennungs- und Aufsichtsgebühren nur für in Drittländern ansässige Administratoren gelten, die ihre Anerkennung vor Ablauf des mit der Verordnung (EU) 2021/168 eingeführten Übergangszeitraums freiwillig beantragt haben und die von ihrer jeweiligen zuständigen nationalen Behörde anerkannt wurden.

(13) Um die reibungslose Anwendung der der ESMA übertragenen neuen Aufsichtsbefugnisse zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 26

In dieser Verordnung werden Vorschriften über Gebühren festgelegt, die die ESMA Referenzwert-Administratoren im Zusammenhang mit deren Registrierung, Zulassung, Anerkennung, Übernahme und Beaufsichtigung in Rechnung stellen kann.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 26

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Der Begriff "kritischer Referenzwert" bezeichnet einen kritischen Referenzwert nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/1011;

2. der Begriff "Drittlandsreferenzwert" bezeichnet einen Referenzwert, dessen Administrator außerhalb der Union angesiedelt ist.

Artikel 2a Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten 24 26

Die den Referenzwert-Administratoren in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

  1. sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, einschließlich der Kosten für die Anerkennung, Übernahme, Registrierung, Zulassung oder Ausweitung der Zulassung;
  2. sämtliche Kosten für die Rückvergütung der direkten und indirekten Kosten der zuständigen Behörden, an die die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 Aufgaben delegiert hat.

Artikel 3 Antragsgebühren 26

(1) Ein in einem Drittland niedergelassener Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Antragsgebühr von 40.000 EUR.

(1a) Ein Referenzwert-Administrator, der entweder die Zulassung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten oder die Registrierung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten gemäß den Artikeln 34 und 33 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Antragsgebühr von 40.000 EUR. Beantragt ein bereits durch eine zuständige nationale Behörde registrierter oder zugelassener Referenzwert-Administrator die Übernahme eines Drittlandsreferenzwerts gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/1011, so entrichtet er eine Antragsgebühr von 20.000 EUR.

(1b) Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 1a entrichtet ein Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Zulassung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten oder die Registrierung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten gemäß den Artikeln 34 und 33 der genannten Verordnung beantragt, eine Antragsgebühr von 20.000 EUR, wenn keiner der von ihm bereitgestellten oder übernommenen Referenzwerte als signifikanter Referenzwert im Sinne des Artikels 24 der genannten Verordnung gilt.

(2) Der Administrator eines kritischen Referenzwerts, der eine Zulassung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Antragsgebühr von 250.000 EUR.

(3) Die Antragsgebühren werden bei Einreichung des Antrags fällig und sind innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.

(4) Bei Anträgen, die nach dem 1. Oktober 2021 bei den zuständigen nationalen Behörden eingehen und an die ESMA weitergeleitet werden, werden die Anerkennungsgebühren Anfang 2022 entrichtet.

(4a) Bei Anträgen, die nach dem 1. Oktober 2025 bei den zuständigen nationalen Behörden eingehen und an die ESMA weitergeleitet werden, werden die betreffenden Antragsgebühren Anfang 2026 entrichtet.

(5) Antragsgebühren werden nicht erstattet.

Artikel 4 Jahresaufsichtsgebühren 26

(1) Der Administrator eines kritischen Referenzwerts oder mehrerer kritischer Referenzwerte entrichtet eine Jahresaufsichtsgebühr:

  1. von 300.000 EUR in Fällen, in denen die ESMA den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernimmt;
  2. von 250.000 EUR in Fällen, in denen die ESMA nicht den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernimmt.

(2) Ein von der ESMA anerkannter in einem Drittland ansässiger Referenzwert-Administrator oder ein von der ESMA beaufsichtigter Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt und der am 30. September des Jahres (n-1) mindestens einen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 signifikanten Referenzwert bereitstellt oder übernimmt, entrichtet die folgende Jahresaufsichtsgebühr:

  1. 150.000 EUR für das Jahr der Registrierung, Zulassung oder Anerkennung sowie für die zwei Folgejahre;
  2. ab dem dritten Jahr nach dem Jahr der Registrierung, Zulassung oder Anerkennung ist die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Jahr n die um den Umsatzkoeffizienten bereinigte jährliche Gesamtgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern sowie für Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen und die am 30. September des Jahres (n-1) mindestens einen signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 bereitstellen oder übernehmen;
  3. für die Zwecke von Buchstabe b entspricht die jährliche Gesamtgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern und Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen und die am 30. September des Jahres (n-1) mindestens einen signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 bereitstellen oder übernehmen, dem Aufsichtsbudget der ESMA für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 für das betreffende Jahr (n), abzüglich der Jahresaufsichtsgebühren, die von den Administratoren kritischer Referenzwerte für das Jahr (n) an die ESMA zu entrichten sind und der Jahresgebühren für das Jahr (n), die von jenen Administratoren, für die eine feste Gebühr gemäß Absatz 3 gilt, an die ESMA zu entrichten sind;
  4. für die Zwecke von Buchstabe b entspricht der Umsatzkoeffizient für jeden anerkannten Administrator aus einem Drittland und jeden Administrator, der Drittlandreferenzwerte übernimmt und der am 30. September des Jahres (n-1) mindestens einen gemäß Artikel 24 von Verordnung (EU) 2016/1011 signifikanten Referenzwert bereitstellt oder übernimmt, dem Anteil seines zugrunde zu legenden Umsatzes an dem von allen anerkannten Administratoren aus Drittländern und allen Administratoren, die Drittlandreferenzwerte übernehmen und die am 30. September des Jahres (n-1) mindestens einen gemäß Artikel 24 von Verordnung (EU) 2016/1011 signifikanten Referenzwert anbieten oder übernehmen, generierten Gesamtumsatz;
  5. die Jahresaufsichtsgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern und Referenzwert-Administratoren, die Drittlandreferenzwerte übernehmen und die am 30. September des Jahres (n-1) mindestens einen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 signifikanten Referenzwert anbieten oder übernehmen, beträgt mindestens 40.000 EUR, auch wenn der zugrunde zu legende Umsatz des anerkannten Administrators aus einem Drittland oder des Administrators, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, gleich Null ist.

(3) Ein von der ESMA anerkannter in einem Drittland ansässiger Referenzwert-Administrator oder ein von der ESMA beaufsichtigter Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt und der am 30. September des Jahres (n-1) keinen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 signifikanten Referenzwert bereitstellt oder übernimmt, entrichtet eine Jahresaufsichtsgebühr von 20.000 EUR.

(4) Die Referenzwert-Administratoren entrichten ihre jeweiligen Jahresaufsichtsgebühren spätestens am 31. März des Kalenderjahres, in dem sie fällig werden, an die ESMA. Liegen keine Informationen für die vorangegangenen Kalenderjahre vor, werden die Gebühren auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen zu Jahresgebühren berechnet. Die ESMA schickt dem Referenzwert-Administrator die Zahlungsaufforderung mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung. Die gezahlten Jahresgebühren werden nicht erstattet.

Artikel 5 Jahresaufsichtsgebühren im Jahr der Anerkennung, Übernahme oder Zulassung 24 26

Abweichend von Artikel 4 wird die Jahresaufsichtsgebühr im ersten Jahr für anerkannte Administratoren aus Drittländern, Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen, und für zugelassene Administratoren kritischer Referenzwerte in Bezug auf das Jahr, in dem sie anerkannt oder zugelassen wurden, oder in dem Drittlandsreferenzwerte erstmals übernommen wurden, berechnet, indem der folgende Koeffizient auf die in Artikel 4 festgelegte Gebühr angewandt wird:

bild

Die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr wird entrichtet, nachdem die ESMA dem Referenzwert-Administrator mitgeteilt hat, dass seinem Antrag stattgegeben wurde; sie ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Zahlungsaufforderung der ESMA zu entrichten.

Abweichend von Unterabsatz 1 zahlt ein Referenzwert-Administrator, der im Dezember anerkannt oder zugelassen wird oder in diesem Monat die Übernahme von Drittlandsreferenzwerten beginnt, keine Aufsichtsgebühr für das erste Jahr.

Artikel 6 Zugrunde zu legender Umsatz 24 26

(1) Der zugrunde zu legende Umsatz eines anerkannten Referenzwert-Administrators aus einem Drittland für ein bestimmtes Jahr (n) entspricht dessen Einnahmen aus dem Jahr (n-2) im Zusammenhang mit der Nutzung seiner signifikanten Referenzwerte, Paris-abgestimmten Referenzwerte, Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Rohstoff-Referenzwerte gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union, unabhängig davon, ob diese Einnahmen im Zusammenhang mit diesem anerkannten Referenzwert-Administrator aus einem Drittland oder einem anderen Unternehmen stehen, das derselben Gruppe wie dieser Administrator angehört.

(2) Der zugrunde zu legende Umsatz eines Administrators, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, für ein bestimmtes Jahr (n) entspricht dessen Einnahmen aus dem Jahr (n-2) im Zusammenhang mit der Nutzung der von ihm bereitgestellten oder übernommenen kritischen Referenzwerte, signifikanten Referenzwerte, Paris-abgestimmten Referenzwerte, Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Rohstoff-Referenzwerte gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union, unabhängig davon, ob diese Einnahmen im Zusammenhang mit diesem Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, oder einem anderen Unternehmen stehen, das derselben Gruppe wie dieser Administrator angehört.

(3) Ein anerkannter Referenzwert-Administrator aus einem Drittland, der mindestens einen signifikanten Referenzwert bereitstellt, übermittelt der ESMA jährlich Zahlen, die den zugrunde zu legenden Umsatz gemäß Absatz 1 bestätigen. Wird der zugrunde zu legende Umsatz im geprüften Jahresabschluss nicht ausgewiesen, so sind die übermittelten Zahlen gesondert zu prüfen. Diese Zahlen werden der ESMA, beginnend im zweiten Jahr nach dem Jahr der Anerkennung, bis zum 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern stellen die Unterlagen, die die geprüften Umsatzzahlen enthalten, in einer im Finanzbereich gängigen Sprache zur Verfügung.

(4) Ein Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt und der mindestens einen signifikanten Referenzwert bereitstellt oder übernimmt, übermittelt der ESMA jährlich Zahlen, die den zugrunde zu legenden Umsatz gemäß Absatz 2 bestätigen. Wird der zugrunde zu legende Umsatz im geprüften Jahresabschluss nicht angegeben, so werden die übermittelten Zahlen getrennt geprüft. Diese Zahlen werden der ESMA, beginnend im zweiten Jahr nach dem Jahr der Übernahme, bis zum 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Ein Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, stellt die Unterlagen, die die geprüften Umsatzzahlen enthalten, in einer im Finanzbereich gängigen Sprache zur Verfügung.

(5) War der anerkannte Referenzwert-Administrator aus einem Drittland nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, nimmt die ESMA eine Schätzung des für den anerkannten Referenzwert-Administrator aus einem Drittland zugrunde zu legenden Umsatzes vor, indem sie den Wert, der für die Anzahl der Monate berechnet wurde, in denen der Referenzwert-Administrator aus einem Drittland im Jahr (n-2) tätig war, auf das gesamte Jahr (n-2) hochrechnet.

(6) War der Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, nimmt die ESMA eine Schätzung des für diesen Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, zugrunde zu legenden Umsatzes vor, indem sie den Wert, der für die Anzahl der Monate berechnet wurde, in denen dieser Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, im Jahr (n-2) tätig war, auf das gesamte Jahr (n-2) hochrechnet.

(7) Liegen für das Jahr (n-2) keine geprüften Zahlen vor, verwendet die ESMA die geprüften Zahlen für das Jahr (n-1).

(8) Die ESMA rechnet die Einnahmen in einer anderen Währung als dem Euro zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro um. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.

Artikel 7 Allgemeine Zahlungsmodalitäten 24

(1) Sämtliche Gebühren sind in Euro zu entrichten.

(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fällig.

Artikel 8 - gestrichen - 26

Artikel 9 - gestrichen - 26

Artikel 10 Rückvergütung an die zuständigen nationalen Behörden 26

(1) Im Falle der Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen nationalen Behörden erhebt nur die ESMA die Antragsgebühr und die Gebühren für die jährliche Beaufsichtigung für Administratoren aus Drittländern, für Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen, und für Administratoren kritischer Referenzwerte.

(2) Die ESMA erstattet einer zuständigen nationalen Behörde die tatsächlichen Kosten, die ihr infolge der Ausführung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 entstanden sind, mit einem Betrag, der die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. der Betrag wurde von der ESMA und der zuständigen Behörde vor der Übertragung von Aufgaben vereinbart;
  2. der Betrag ist geringer als der Gesamtbetrag der von den betreffenden Referenzwert-Administratoren an die ESMA entrichteten Aufsichtsgebühren.

Artikel 11 Übergangsbestimmungen 26

(1) Artikel 3 gilt nicht für Administratoren kritischer Referenzwerte und Referenzwert-Administratoren aus Drittländern, die bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen oder anerkannt wurden.

(1a) Artikel 3 gilt nicht für Referenzwert-Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen und die am oder vor dem 31. Dezember 2025 von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen oder registriert wurden.

(2) Tritt die vorliegende Verordnung nach dem dritten Monat des Jahres 2022 in Kraft, sind die Jahresaufsichtsgebühren für das Jahr 2022, die für von der ESMA beaufsichtigte Referenzwert-Administratoren gelten, abweichend von Artikel 12 Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung der ESMA zu entrichten.

(3) Für die Zwecke der Berechnung der Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 4 Absatz 2, die für von der ESMA beaufsichtigte Referenzwert-Administratoren für das Jahr 2022 gelten, wird der zugrunde zu legende Umsatz abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d vorläufig auf der Grundlage der im Jahr 2021 erzielten Einnahmen ermittelt. Sobald die geprüften Abschlüsse für 2021 verfügbar sind, übermitteln die Referenzwert-Administratoren sie unverzüglich an die ESMA. Die ESMA berechnet dann die Jahresaufsichtsgebühren für das Jahr 2021 anhand der geprüften Abschlüsse neu und übermittelt jedem Referenzwert-Administrator eine Abschlussrechnung über die Differenz.

(4) Abweichend von Artikel 4 entrichtet ein in einem Drittland ansässiger Referenzwert-Administrator, der am 1. Januar 2026 von der ESMA anerkannt ist, oder ein Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, der am 1. Januar 2026 von der ESMA beaufsichtigt wird und der mindestens einen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 signifikanten Referenzwert bereitstellt oder übernimmt, für die Jahre 2026 und 2027 eine feste jährliche Aufsichtsgebühr in Höhe von 150.000 EUR. Ab 2028 gilt die Berechnung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b.

Abweichend von Artikel 6 ist dieser Administrator nicht verpflichtet, in den Jahren 2025 und 2026 Umsatzzahlen vorzulegen.

Artikel 12 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab demselben Tag.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2022


1) ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 49 vom 12.02.2021 S. 6).

3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).


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