Durchführungsverordnung (EU) 2022/889 der Kommission vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/746

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 154 vom 07.06.2022 S. 37)



Hebt Beschl. (EU) 2022/746 auf

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind.

(3) Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Deutschland und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/852 der Kommission 3 geändert.

(4) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission 4 öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(5) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2022/852 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien gekommen.

(6) Zunächst wurden Anfang Mai 2022 mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien in der Gemeinde Rom in der Region Latium festgestellt. Infolge dieser Fälle wurden die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/717 6 und (EU) 2022/746 7 der Kommission angenommen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/746, der bis zum 31. August 2022 gilt, wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/717 aufgehoben und ersetzt. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/746 sind die Einrichtung einer infizierten Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 8 und Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sowie die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest für Sperrzonen II vorgesehen, die in dieser infizierten Zone anzuwenden sind.

(7) Zu einem späteren Zeitpunkt im Monat Mai 2022 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Region Latium in einem Gebiet festgestellt, das derzeit nicht in der von Italien nach den ersten Ausbrüchen dieser Seuche Anfang Mai 2022 gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 abgegrenzten infizierten Zone liegt.

(8) Ebenfalls im Mai 2022 wurden in der von Italien nach den ersten Ausbrüchen Anfang Mai 2022 gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 eingerichteten infizierten Zone mehrere weitere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Latium Italien festgestellt.

(9) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesem Mitgliedstaat neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Durch diese jüngsten Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln sollte. Folglich sollte dieser Anhang aktualisiert werden, indem die von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebiete Italiens als Sperrzonen I und II aufgeführt werden.

(10) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Italien neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und ordnungsgemäß als Sperrzonen I und II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(11) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(12) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/746 aufgehoben werden.

(13) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/746 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/852 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 150 vom 01.06.2022 S. 23).

4) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 "Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung”. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.

5) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 28. Ausgabe, 2019. ISBN von Band I: 978-92-95108-85-1; ISBN von Band II: 978-92-95108-86-8. https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/717 der Kommission vom 6. Mai 2022 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien (ABl. L 133 vom 10.05.2022 S. 42).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/746 der Kommission vom 13. Mai 2022 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien (ABl. L 137 vom 16.05.2022 S. 173).

8) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

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Anhang

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:

"Anhang I

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