Verordnung (EU) 2022/1008 des Rates vom 17. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs ür bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

(ABl. L 170 vom 28.06.2022 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates 1 die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Art (im Folgenden "Zollsätze des GZT") für diese Waren ausgesetzt. Die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführten Waren können daher zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den spezifischen Bedarf der verwendenden Wirtschaftszweige in der Union zu decken. Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.

(3) Zur Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2018'Europa in Bewegung - Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich" sollte für bestimmte mit der Herstellung von Batterien im Zusammenhang stehende Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, eine teilweise Aussetzung der Zollsätze des GZT gewährt werden. Der Tag für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2022 festgelegt werden, damit diese Überprüfung die kurzfristige Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt.

(4) Die Warenbezeichnungen und die Einreihung für bestimmte Aussetzungen der autonomen Zollsätze des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.

(5) Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zollsätzen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für diese Waren sollten daher mit Wirkung vom 1. Juli 2022 gestrichen werden.

(6) Die Verordnung (EU) 2021/2278 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2022 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2022.

1) Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 (ABl. L 466 vom 29.12.2021 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 wird wie folgt geändert:

1. die Einträge mit den folgenden Seriennummern werden gestrichen: 0.3965, 0.4050, 0.4890, 0.4934, 0.5487, 0.7369, 0.8088 und 0.8210;

2. die folgenden Einträge ersetzen die Einträge mit denselben Seriennummern:

Seriennummer KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz Besondere Maßeinheit Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung
"0.7284 ex 2106 90 92
ex 3504 00 90
50
10
Caseinproteinhydrolysat, bestehend aus
  • 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT freien Aminosäuren und
  • Peptonen, von denen mehr als 90 GHT eine Molekularmasse von nicht mehr als 2.000 Da haben
0 % - 31.12.2022
0.2542 ex 2903 47 00 20 1,1,1,3,3-Pentafluorpropan (HFC-245fa) (CAS RN 460-73-1) 0 % - 31.12.2023
0.3616 ex 2922 19 00 53 2-(2-Methoxyphenoxy)ethylamin (CAS RN 1836-62-0) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2024
0.8137 ex 3208 90 19
ex 3911 90 99
13
63
Gemisch, mit einem Gehalt von:
  • einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT,
  • einem Copolymer aus Methylvinylether und Monoethylmaleat (CAS RN 25087-06-3) von 7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT,
  • Ethanol (CAS RN 64-17-5) von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT,
  • 1-Butanol (CAS RN 71-36-3) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT
0 % - 31.12.2025
0.5560 ex 3904 69 80 85 Copolymer aus Ethylen und Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, auch mit Füllstoffen 0 % - 31.12.2022
0.2759 ex 3907 30 00 40 Epoxidharz, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 70 GHT oder mehr, zum Verkapseln von Waren der Positionen 8504, 8533, 8535, 8536, 8541, 8542 oder 8548 1 0 % - 31.12.2023
0.5172 ex 3912 39 85 40 Hypromellose (INN) (CAS RN 9004-65-3) 0 % - 31.12.2022
0.4844 ex 3921 90 55 25 Prepregplatten oder -rollen, Polyimidharz enthaltend 0 % - 31.12.2024
0.8024 ex 5603 14 10 30 Vliesstoffe, bestehend aus Spinnvliesmedien aus Poly(ethylenterephthalat):
  • mit einem Gewicht von 160 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 g/m2
  • mit einem Filterwirkungsgrad mindestens der Filterklasse M (gemäß DIN 60335-2-69: 2008)
  • plissierfähig

die mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

  • Bestreichen oder Überziehen mit Polytetrafluorethylen (PTFE)
  • Bestreichen mit Aluminiumpartikeln
  • Bestreichen mit phosphorbasierenden Flammschutzmitteln
  • Nanofaserüberzug aus einem Polyamid, Polyurethan oder florhaltigen Polymer
0 % m2 31.12.2023
0.5987 ex 5603 14 90 60 Vliesstoffe, bestehend aus Spinnvliesmedien aus Poly(ethylenterephthalat):
  • mit einem Gewicht von 160 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 g/m2,
  • mit einem Filterwirkungsgrad mindestens der Filterklasse M (gemäß DIN 60335-2-69)
  • plissierfähig
  • auch mit einer Membran aus expandiertem Polytetrafluorethylen (ePTFE)
0 % m2 31.12.2023
0.4476 ex 7019 61 00
ex 7019 61 00
ex 7019 65 00
ex 7019 65 00
ex 7019 65 00
ex 7019 65 00
ex 7019 65 00
ex 7019 65 00
ex 7019 65 00
ex 7019 66 00
ex 7019 66 00
ex 7019 66 00
ex 7019 66 00
ex 7019 66 00
ex 7019 66 00
ex 7019 66 00
ex 7019 90 00
ex 7019 90 00
11
19
11
12
13
14
15
18
19
11
12
13
14
15
18
19
11
19
Gewebe aus Glasseidensträngen, mit Epoxidharz getränkt, mit einem Wärmeausdehnungskoeffizient zwischen 30° C und 120° C (gemessen nach IPC-TM-650) von:
  • 10 ppm pro °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 ppm pro °C in der Länge und Breite und
  • 20 ppm pro °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 ppm pro °C in der Dicke, mit einer Glasübergangstemperatur von 152°C oder mehr, jedoch nicht mehr als 153°C (gemessen nach IPC-TM-650)
0 % - 31.12.2023
0.7996 ex 8418 99 90 20 Anschlussblock aus Aluminium für den Anschluss an einen Kondensatorverteiler im Schweißprozess:
  • gehärtet auf T6 oder T5 Härtegrad,
  • mit einem Gewicht von nicht mehr als 150 g,
  • mit einer Länge von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm,
  • mit einteiliger Befestigungsschiene
0 % p/st 31.12.2025
0.8004 ex 8418 99 90 30 Sammler-Trockner-Profil für den Anschluss an einen Kondensatorverteiler im Schweißprozess mit:
  • einer Ebenheit der gelöteten Stelle von nicht mehr als 0,2 mm,
  • einem Gewicht von 100 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 g,
  • einer einteiligen Befestigungsschiene
0 % p/st 31.12.2025
0.7375 ex 8481 10 19
ex 8481 10 99
30
20
Elektromagnetisches Druckminderventil mit
  • einem Kolben,
  • mit einem Betriebsdruck von nicht mehr als 325 MPa,
  • einem Kunststoffverbinder mit zwei Stiften aus Silber oder Zinn, oder silberbeschichtet oder zinnbeschichtet oder silber- und zinnbeschichtet
0 % - 31.12.2022
0.7029 ex 8505 11 00 47 Waren in Form von Dreiecken, Quadraten, Rechtecken oder Trapezen, auch gebogen, mit abgerundeten Ecken oder schiefwinklig, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, und Neodym, Eisen und Bor enthalten, mit den folgenden Abmessungen:
  • einer Länge von 9 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 105 mm,
  • einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 105 mm,
  • einer Höhe von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 mm
0 % - 31.12.2026
0.5548 ex 8507 60 00 50 Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:
  • einer Länge von 298 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 mm,
  • einer Breite von 33,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 mm,
  • einer Höhe von 75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 228 mm,
  • einem Gewicht von 3,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 kg und
  • einer Leistungvon 458 Wh oder mehr, jedoch nicht mehr als 2.900 Wh
1,3 % - 31.12.2022
0.7489 ex 8529 90 92 78 OLED-Module, bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glas- oder Kunststoffzellen,
  • mit einer Bildschirmdiagonale von 121 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 224 cm,
  • mit einer Dicke von nicht mehr als 55 mm,
  • organisches Material enthaltend,
  • mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung
  • mit V-by-One-Schnittstelle, auch mit Stecker für die Stromversorgung,
  • mit rückseitiger Abdeckung

von der für die Herstellung von Fernsehgeräten und Monitoren verwendeten Art

0 % - 31.12.2023
0.3959 ex 8540 71 00 20 Magnetron mit kontinuierlicher Welle mit
  • einer Festfrequenz von 2.460 MHz,
  • angebautem Magnet,
  • einer Prüfsondenausgabe,
  • einer Ausgangsleistung von 960 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1.500 W
0 % - 31.12.2023
0.6687 ex 8708 95 10
ex 8708 95 99
30
40
Aufblasbare genähte Sicherheits-Luftsäcke aus hochfestem Polyamidgewebe
  • in dreidimensionale Paketform gefaltet, thermisch fixiert, mit speziellen Fixierungsnähten, durch Stoffbezug oder Kunststoffklammern fixiert, oder
  • flache Sicherheits-Luftsäcke mit oder ohne thermische Fixierung
0 % p/st 31.12.2025
1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013."

3. die folgenden Einträge werden entsprechend der numerischen Reihenfolge des in der zweiten und dritten Spalte angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt:

Seriennummer KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz Besondere Maßeinheit Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung
"0.8296 ex 2826 90 80 30 Lithiumhexafluorphosphat (CAS RN 21324-40-3) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 2,7 % - 31.12.2022
0.8237 ex 2845 90 10 10 4-(tert-Butyl)-2-(2-(methyl-d3)propan-2-yl-1,1,1,3,3,3-d6)phenol (CAS RN 2342594-40-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8282 ex 2903 19 00 20 1,3-Dichlorpropan (CAS RN 142-28-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8241 ex 2909 49 80 30 3,4-Dimethoxybenzylalkohol (CAS RN 93-03-8) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8288 ex 2914 40 90 10 Benzoin (CAS RN 119-53-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8311 ex 2915 90 70 38 Pelargonsäure (CAS RN 112-05-0) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8302 ex 2917 19 80 55 Maleinsäure (CAS RN 110-16-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 3,2 % - 31.12.2022
0.8255 ex 2917 39 95 45 3-(4-Chlorphenyl)glutarsäure (CAS RN 35271-74-0) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8256 ex 2918 30 00 55 Methyl-3-oxopentanoat (CAS RN 30414-53-0) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8297 ex 2920 90 10 45 Ethylencarbonat (CAS RN 96-49-1) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 3,2 % - 31.12.2022
0.8298 ex 2920 90 10 55 Vinylencarbonat (CAS RN 872-36-6) mit einer Reinheit von 99,9 GHT oder mehr 3,2 % - 31.12.2022
0.8299 ex 2920 90 10 65 Vinylethylencarbonat (CAS RN 4427-96-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 3,2 % - 31.12.2022
0.8234 ex 2922 49 85 33 4-Amino-2-chlorbenzoesäure (CAS RN 2457-76-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8236 ex 2922 49 85 43 (E)-Ethyl 4-(dimethylamino)but-2-enoatmaleat (CAS RN 1690340-79-4) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8283 ex 2924 19 00 48 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid (CAS RN 79-44-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8235 ex 2924 29 70 32 N-(4-Amino-2-ethoxyphenyl)acetamid (CAS RN 848655-78-7) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8258 ex 2924 29 70 36 N,N'-(2-Chlor-5-methyl-1,4-phenylen)bis[3-oxobutyramid] (CAS RN 41131-65-1) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8272 ex 2931 90 00 30 tert-Butylchlordimethylsilan (CAS RN 18162-48-6) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8252 ex 2932 19 00 55 (3S)-3-[4-[(5-Brom-2-chlorphenyl)methyl]phenoxy]tetrahydrofuran (CAS RN 915095-89-5) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8257 ex 2932 99 00 28 1,4,7,10,13-Pentaoxacyclopentadecan (CAS RN 33100-27-5) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr, wobei der Rest hauptsächlich aus linearen Vorläufern besteht 0 % - 31.12.2026
0.8240 ex 2933 19 90 53 3-[2-(Dispiro[2.0.24.13]heptan-7-yl)ethoxy]- 1H-pyrazol-4-carbonsäure (CAS RN 2608048-67-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8312 ex 2933 21 00 45 Natrium (5S,8S)-8-Methoxy-2,4-dioxo-1,3-diazaspiro[4.5]decan-3-id (CAS RN 1400584-86-2) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8238 ex 2933 39 99 15 (S)-6-Brom-2-(4-(3-(1,3-dioxoisoindolin-2-yl)propyl)- 2,2-dimethylpyrrolidin-1-yl)nicotinamid (CAS RN 2606972-45-4) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8239 ex 2933 39 99 18 Perfluorphenyl 6-fluorpyridin-2-sulfonat (CAS RN 2608048-81-1) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8266 ex 2933 39 99 42 Glasdegib maleat (INN) (CAS RN 2030410-25-2) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8248 ex 2933 59 95 38 5-(5-Chlorsulfonyl-2-ethoxyphenyl)-1-methyl-3- propyl-1,6-dihydro-7H-pyrazol[4,3-d]pyrimidin-7-on (CAS RN 139756-22-2) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8243 ex 2933 59 95 41 2-(4-Phenoxyphenyl)-7-(piperidin-4-yl)-4,5,6,7- tetrahydropyrazol[1,5-a]pyrimidin-3-carbonitril (CAS RN 2190506-57-9) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8290 ex 2933 99 80 18 2-(2-Ethoxyphenyl)-5-methyl-7- propylimidazol[5,1-f][1,2,4]-triazin-4(3H)-on (CAS RN 224789-21-3) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8249 ex 2933 99 80 22 5H-Dibenzo[b,f]azepin-5-carbonylchlorid (CAS RN 33948-22-0) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8284 ex 2933 99 80 32 1H-1,2,3-Triazol (CAS RN 288-36-8) oder 2H-1,2,3-Triazol (CAS RN 288-35-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8250 ex 2934 99 90 18 Methyl-(1R,3R)-1-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-(2-chloracetyl)- 1,3,4,9-tetrahydropyrido[5,4-b]indol-3-carboxylat (CAS RN 171489-59-1) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8253 ex 2934 99 90 22 4-(Oxiran-2-ylmethoxy)-9H-carbazol (CAS RN 51997-51-4) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8267 ex 2934 99 90 35 Nusinersen (INN) (CAS RN 1258984-36-9) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8289 ex 2934 99 90 71 3,4-Dichlor-1,2,5-thiadiazol (CAS RN 5728-20-1) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8276 ex 2935 90 90 22 Methyl-2-(chlorsulfonyl)-4-(methylsulfonamidomethyl)benzoat (CAS RN 393509-79-0) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8277 ex 2935 90 90 24 3-({[(4-Methylphenyl)sulfonyl]carbamoyl}amino)phenyl- 4-methylbenzolsulfonat (CAS RN 232938-43-1) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8273 ex 3812 39 90 45 2-Aminoethanol-Reaktionsprodukte mit Cyclohexan und peroxidierten N-Butyl-2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinamin- 2,4,6-trichlor-1,3,5-triazin-Reaktionsprodukten (CAS RN 191743-75-6) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr 0 % - 31.12.2026
0.8278 ex 3824 99 92 94 ({[2-(Trifluormethyl)phenyl]carbonyl}amino)methylacetat (CAS RN 895525-72-1) mit einem Gehalt von 45 GHT oder mehr, gelöst in N,N-Dimethylacetamid (CAS RN 127-19-5) 0 % - 31.12.2026
0.8287 ex 3824 99 92 95 Lösung aus Methyl-cis-1-{[(2,5-dimethylphenyl)acetyl]amino}- 4-methoxycyclohexancarboxylat (CAS RN 203313-47-7) in N,N-Dimethylacetamid (CAS RN 127-19-5), mit einem Gehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT an Carboxylat 0 % - 31.12.2026
0.8268 ex 3917 32 00 30 Wärmeschrumpfschlauch mit:
  • einem Polymergehalt von 80 GHT oder mehr
  • einem Isolationswiderstand von 90 MW oder mehr
  • einer Durchschlagfestigkeit von 35 kV/mm oder mehr
  • einer Wandstärke von 0,04 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,9 mm
  • einer Flachbreite von 18 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 156 mm;

zur Verwendung bei der Herstellung von Aluminium-Elektrolytkondensatoren 1

0 % - 31.12.2022
0.8274 ex 3920 61 00 50 Coextrudierte Folie aus Polycarbonat (Hauptschicht) und Polymethylmethacrylat (Deckschicht) mit
  • einer Gesamtdicke von mehr als 230 μm, jedoch nicht mehr als 270 μm
  • einer Dicke der Deckschicht von mehr als 40 μm, jedoch nicht mehr als 55 μm
  • einer definierten Oberflächenrauheit der Deckschicht von 0,5 μm oder weniger (gemäß ISO 4287)
  • einer UV-stabilisierten Deckschicht
0 % - 31.12.2026
0.8291 ex 3921 90 55 60 Membran mit einer Polyamid- und einer Polysulfonschicht auf einer Trägerschicht aus Cellulose mit:
  • einer Gesamtdicke von 0,25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,40 mm
  • einem Gesamtgewicht von 109 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 114 g/m2,
0 % - 31.12.2026
0.8265 ex 7007 11 10 10 Speziell geformtes und vorgespanntes Sicherheitsglas:
  • mit einer Breite von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm
  • mit einer Höhe von 150 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Glasscheiben in Kraftfahrzeugen 1

0 % - 31.12.2026
0.8247 ex 8302 10 00 20 Scharnier für Armlehne aus Magnesium mit
  • einer Länge von 255 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 265 mm,
  • einer Breite von 155 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 165 mm,
  • einer Höhe von 115 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 125 mm,
  • Montagelöchern für einen Verriegelungsmechanismus
0 % - 31.12.2026
0.8304 ex 8302 30 00 20 Zwei Stützen aus kaltgeformtem Stahl
  • mit einer Länge von 160 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 mm,
  • mit einer Breite von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm,
  • mit einer Höhe von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm,
  • mit beweglicher Nietverbindung,
  • auch mit Elastomer-Stoßfänger,
  • einen Mechanismus zur indirekten Bewegung des Mechanismus des Längspositionierers von Autositzen bildend, der mit der Sicherheitsverriegelung interagiert,
  • durch lösbare Verschraubung, Nietung, Schweißung oder Punktschweißung am Mechanismus des Längspositionierers befestigt
0 % - 31.12.2026
0.8260 ex 8407 34 10 10 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung mit
  • einem Hubvolumen von 1.200 cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 2.000 cm3,
  • einer Leistung von 95 kW, jedoch nicht mehr als 135 kW,
  • einem Gewicht von höchstens 120 kg

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen der Position 8703 1

0 % - 31.12.2026
0.8300 ex 8408 90 65
ex 8408 90 67
ex 8408 90 81
20
20
20
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung
  • in Reihenmotorbauweise,
  • mit einem Hubraum von 7.100 cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 18.000 cm3,
  • mit einer Leistung von 205 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 597 kW,
  • mit einem Abgasnachbehandlungsmodul,
  • mit maximalen Außenabmessungen von nicht mehr als 1.310 /1.300 /1.040 mm oder 2.005 /1.505 /1.300 mm oder 2.005 /1.505 /1.800 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Zerkleinerungs-, Sieb-, oder Separationsmaschinen, 1

0 % - 31.12.2026
0.8244 ex 8409 91 00 85 Zylinderkopf für einen Vier-Zylinder-Motor mit 10 Bohrungen, aus der Aluminiumlegierung EN AC-45500
  • ohne sonstige Bestandteile,
  • mit einer Härte von 52 HRB oder mehr,
  • mit einer Gussfehlergröße von nicht mehr als 0,4 mm und nicht mehr als 10 Fehlern pro cm2,
  • mit einem Dendritenarmabstand im Brennraum von nicht mehr als 25 μm,
  • mit doppeltem Kühlmantel,
  • mit einem Gewicht von 18 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 19 kg,
  • mit einer Länge von 506 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 510 mm,
  • mit einer Höhe von 282 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 286 mm,
  • mit einer Breite von 143,7 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 144,3 mm

in einer einzelnen Sendung von 1.000 Stück oder mehr

0 % - 31.12.2026
0.8303 ex 8483 40 25 20 Schneckengetriebe
  • in einem Gehäuse aus Aluminiumlegierung,
  • mit Kunststoff- oder Stahlschnecke,
  • mit Montagelöchern,
  • mit um 90° umkehrbarer Antriebsrichtung,
  • mit einem Übersetzungsverhältnis von 4:19,
  • ausgestattet mit einer Leitspindel von 333 mm Länge und einer in die Montagevorrichtung eingebauten Führungsmutter, auch mit Leitspindelstütze

für den indirekten Anschluss an den Antriebsmotor für das Führungssystem eines Fahrzeugsitzes 1

0 % - 31.12.2026
0.8285 ex 8501 53 50 40 Permanentmagnet-Wechselstrom-Fahrmotor mit
  • einer Dauerleistung von 110 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 kW,
  • einem Flüssig-Kühlsystem,
  • einer Gesamtlänge von 460 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 590 mm,
  • einer Gesamtbreite von 450 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 580 mm,
  • einer Gesamthöhe von 490 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 590 mm,
  • einem Gewicht von nicht mehr als 310 kg,
  • vier Befestigungspunkten
0 % - 31.12.2026
0.8259 ex 8507 60 00 73 Elektrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren aus 3 Modulen mit insgesamt 102 Zellen mit
  • einer Nennkapazität von 51 Ah pro Zelle,
  • einer Nennspannung von 285 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 426 V,
  • einem Gewicht von 33 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 kg pro Modul,
  • mit einer Länge von 1.400 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1.600 mm
  • einer Höhe von 340 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 395 mm
  • einer Breite von 220 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 420 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen der Unterpositionen 8703 60 und 8703 80 1

1,3 % - 31.12.2022
0.8275 ex 8507 60 00 83 Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:
  • einer Länge von 570 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 610 mm,
  • einer Breite von 210 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 mm,
  • einer Höhe von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 mm,
  • einem Gewicht von 28 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 kg und
  • einer Kapazität von nicht mehr als 2.500 Ah und einer Nennenergie von weniger als 7,5 kWh

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Unterpositionen 8703 60, 8703 70, 8703 80 und 8704 60 1

1,3 % - 31.12.2022
0.8286 ex 8507 60 00 88 Aufladbare Lithium-Ionen-Batterie
  • eine Sicherung enthaltend,
  • im "Cell-to-pack"-Design,
  • mit einer Länge von 1.050 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1.070 mm,
  • mit einer Breite von 624 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 636 mm,
  • mit einer Höhe von 235 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 245 mm,
  • mit einer Masse von 214,4 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 227,6 kg,
  • mit einer Kapazität von 228 Ah,
  • mit einem oberen äußeren Batteriegehäuse aus einem Verbundwerkstoff,
  • der Schutzklasse IP 68,
  • mit einer volumetrischen Energie von 220 Wh/l oder mehr,
  • mit einer gravimetrischen Energie von 159 Wh/kg oder mehr,
  • ohne Kontaktstücke

für die Herstellung von Batterien für Elektrobusse 1

1,3 % - 31.12.2022
0.8279 ex 8708 40 20 80 Getriebe ohne Drehmomentwandler
  • mit Doppelkupplung,
  • mit 7 oder mehr Vorwärtsgängen,
  • mit 1 Rückwärtsgang,
  • mit einem maximalen Drehmoment von 390 Nm,
  • auch mit eingebautem Elektromotor,
  • mit einer Höhe von 480 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm,
  • mit einer Breite von 350 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 450 m,
  • mit einem Gewicht von 80 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 110 kg

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen der Position 8703 1

0 % - 31.12.2026
0.8292 ex 8708 95 99 50 Airbag-Gasgenerator, der sowohl Pyrotechnik als auch Kaltgas als Treibstoff für Sicherheitsairbags in Fahrzeugen enthält, in Einzelsendungen mit 1.000 Stück oder mehr 0 % - 31.12.2026
1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE