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Delegierte Verordnung (EU) 2022/1209 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Verhängung von Geldbußen und der Methoden für deren Berechnung und Erhebung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 187 vom 14.07.2022 S. 19)



Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 85 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2018/858 sollte von der Kommission auf der Grundlage der Konsultationen der betroffenen Mitgliedstaaten und des betreffenden Wirtschaftsakteurs bzw. der betreffenden Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/858 getroffen werden und sich im Beschluss zur Verhängung von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen niederschlagen.

(2) Es ist notwendig, auf der Grundlage des Verfahrens nach Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/858 bestimmte Verfahrensschritte festzulegen, wenn die Kommission beabsichtigt, Geldbußen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu verhängen. Es ist insbesondere wichtig, das Recht, gehört zu werden, und das Recht auf Aktenzugang zu gewährleisten, indem dem Wirtschaftsakteur Zugang zu einschlägigen Informationen und das Recht gewährt wird, eine Stellungnahme zusammen mit den zur Untermauerung dieser Stellungnahme erforderlichen Nachweisen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verhängung einer Geldbuße abzugeben. Darüber hinaus müssen Vorschriften festgelegt werden, um einen angemessenen Schutz der Daten, die von den Wirtschaftsakteuren als vertraulich eingestuft werden, zu gewährleisten.

(3) Es ist notwendig, eine Methode für die Berechnung der Geldbußen festzulegen, bei der die Schwere der Nichtübereinstimmung berücksichtigt wird. Die Wirtschaftsakteure sollten im Voraus von dieser Methode in Kenntnis gesetzt werden. Geldbußen sollten Wirtschaftsakteure davor abschrecken, gegen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/858 zu verstoßen, und in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Da die Geldbußen je nichtkonformem Fahrzeug, System, Bauteil bzw. je nichtkonformer selbstständiger technischer Einheit zu verhängen sind, sollten die Kriterien für die Berechnung der Geldbuße entsprechend festgelegt werden. Bei der Berechnung der Geldbußen sollten etwaige ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile berücksichtigt werden, die durch den Verkauf oder den Vertrieb eines nichtkonformen Fahrzeugs erlangt werden und den Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsakteuren, die sich an die Vorschriften halten, verzerren könnten. Etwaige Verluste der Verbraucher, die sich aus der Nichtübereinstimmung ergeben, worunter auch die Veränderung der Fahrzeugleistung fällt, sollten ebenso in die Beurteilung der Schwere des Verstoßes einfließen, da eine solche Nichtübereinstimmung den mit der genannten Verordnung angestrebten Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher beeinträchtigen könnte. Ferner sollte die Höhe der Geldbußen in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der in der Union zugelassenen nichtkonformen Fahrzeuge oder der auf dem Markt der Union bereitgestellten nichtkonformen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten stehen.

(4) Die Geldbußen sollten so berechnet werden, dass der Schwere und den Auswirkungen des Vorstoßes sowie etwaigen verschärfenden oder mildernden Umständen gebührend Rechnung getragen wird und die Geldbußen als abschreckend, verhältnismäßig und die Vorteile der Nichtübereinstimmung aufhebend wahrgenommen werden. Als verschärfende Umstände sollten die Auswirkungen auf Sicherheit, Gesundheit und Umwelt angesehen werden, da die Gewährleistung eines hohen Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzniveaus als Ziel der Verordnung (EU) 2018/858 festgelegt ist. Die Festlegung eines soliden Sanktionssystems auf Unionsebene soll zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, indem bei Nichtübereinstimmungen, die sich negativ auf die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und anderer Verkehrsteilnehmer sowie auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt auswirken, Sanktionen verhängt werden, die abschreckend wirken. Wie sehr der Wirtschaftsakteur kooperiert und welche Abhilfemaßnahmen er ergreift, sollte bei der Berechnung der Geldbuße als mildernder Umstand angesehen werden.

(5) Die Festlegung eines Verfahrens für die Erhebung der Geldbußen ist notwendig, um deren Zahlung zu vereinfachen. Die Erhebung dieser Geldbußen sollte im Einklang mit den in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten Vorschriften für die Erhebung der von den Unionsorganen verhängten Geldbußen, Strafen und sonstigen Sanktionen erfolgen - hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verfahren

(1) Bevor eine Geldbuße gemäß Artikel 85 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/858 gegen einen Wirtschaftsakteur verhängt wird, teilt die Kommission dem Wirtschaftsakteur und den betreffenden Mitgliedstaaten schriftlich ihre Absicht mit, eine Geldbuße zu verhängen, und begründet diese.

(2) Dem Wirtschaftsakteur und den betroffenen Mitgliedstaaten wird eine Frist von mindestens 30 Tagen ab der Mitteilung gemäß Absatz 1 eingeräumt, innerhalb der sie schriftlich gegenüber der Kommission Stellung nehmen können. Unbeschadet des Absatzes 4, werden schriftliche Stellungnahmen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, nicht berücksichtigt.

(3) Der Wirtschaftsakteur und die betroffenen Mitgliedstaaten können ihren schriftlichen Stellungnahmen gegenüber der Kommission etwaige Nachweise beifügen.

(4) Im Anschluss an die schriftlichen Stellungnahmen des Wirtschaftsakteurs und der betreffenden Mitgliedstaaten kann die Kommission unter Angabe von Gründen weitere Informationen anfordern, die innerhalb einer im Ersuchen festgelegten Frist von mindestens 15 Tagen eingehen müssen.

(5) Die Kommission kann den Wirtschaftsakteur und die betreffenden Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen dazu auffordern, nach Abschluss des schriftlichen Teils des Verfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 4 in einer Sitzung mündlich Stellung zu nehmen, wenn sie weitere Informationen benötigt.

Artikel 2 Vertraulichkeit

(1) Wirtschaftsakteure, die Informationen gemäß Artikel 1 übermitteln, geben an, welche Informationen sie als vertraulich erachten und weshalb, und übermitteln erforderlichenfalls bis zu dem von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung des Dokuments, das diese Informationen enthält.

(2) Hat ein Wirtschaftsakteur keine Informationen als vertraulich ausgewiesen, kann die Kommission davon ausgehen, dass die übermittelten Informationen keine vertraulichen Informationen umfassen.

(3) Dieser Artikel hindert die Kommission nicht daran, die vorgelegten Informationen zum Nachweis einer Nichtübereinstimmung zu verwenden.

Artikel 3 Methode für die Berechnung von Geldbußen

(1) Zur Berechnung der Höhe der Geldbußen schätzt die Kommission die folgenden Beträge:

  1. den wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil, den der Wirtschaftsakteur infolge der Nichtübereinstimmung erlangt hat;
  2. soweit möglich, die den Verbrauchern durch die Nichtübereinstimmung entstandenen Verluste.

Die so ermittelten Vorteile und Verluste bilden die Grundlage für die Berechnung der Geldbußen. Stellt ein Vorteil für den Wirtschaftsakteur zugleich einen Verlust für die Verbraucher dar, so wird er nur einmal berücksichtigt.

Auf der Grundlage der unter Buchstaben a und b genannten Beträge werden die Geldbußen unter Berücksichtigung der Zahl der auf dem Markt der Union zugelassenen nichtkonformen Fahrzeuge oder der einschlägigen, auf dem Markt der Union bereitgestellten nichtkonformen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten berechnet.

(2) Bei der Berechnung der Höhe der Geldbußen berücksichtigt die Kommission verschärfende oder mildernde sowie andere Umstände.

(3) Die in Absatz 2 genannten verschärfenden Umstände umfassen Folgendes:

  1. die Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die negativen Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund der Senkung der Leistungsanforderungen eines Fahrzeugs;
  2. der Grad der Fahrlässigkeit oder die Absicht des Wirtschaftsakteurs, einschließlich des versuchten Verbergens oder Vertuschens von für die Feststellung einer Nichtübereinstimmung relevanten Informationen durch den Wirtschaftsakteur;
  3. jede ungerechtfertigte Verweigerung des Wirtschaftsakteurs, von der Kommission verlangte Informationen oder Nachweise vorzulegen.

(4) Die in Absatz 2 genannten mildernden Umstände umfassen Folgendes:

  1. die Bemühungen und die Kooperation des Wirtschaftsakteurs bei der Feststellung von Nichtübereinstimmungen;
  2. von dem Wirtschaftsakteur selbst veranlasste Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Schnelligkeit, mit der diese initiiert wurden;
  3. sonstige vernünftige und relevante mildernde Umstände, die vom Wirtschaftsakteur durch angemessene Nachweise belegt werden.

(5) Zu den in Absatz 2 genannten anderen Umständen zählen die Wiederholung, Häufigkeit oder Dauer der Nichtübereinstimmung sowie andere auf Unions- oder nationaler Ebene wegen Nichtübereinstimmung mit den EU-Typgenehmigungsvorschriften in den zehn Jahren vor Feststellung der Nichtkonformität verhängten Sanktionen.

(6) Der endgültige Betrag der Geldbuße (in EUR) wird so festgesetzt, dass dessen Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckende Wirkung gewährleistet sind.

Artikel 4 Methoden für die Erhebung von Geldbußen

Die Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten, nachdem der Schuldner von dem Beschluss der Kommission Kenntnis erlangt hat (maßgeblich ist das Datum der Empfangsbestätigung), zu zahlen. Diese Geldbußen werden gemäß den Artikeln 107 und 108 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingezogen. Eine zusätzliche Zahlungsfrist kann gemäß Artikel 104 der genannten Verordnung gewährt werden.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2022

1) ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).

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