Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 der Kommission vom 15. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 808/2014 und (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich einer Sondermaßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine

(ABl. L 189 vom 18.07.2022 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12, Artikel 67 und Artikel 75 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission 3 ist die Höchstzahl der Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorschlagen dürfen. Damit die Mitgliedstaaten die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums flexibler nutzen können, um auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine reagieren zu können, sollte die in dem Artikel genannte Höchstzahl der Änderungen nicht für Vorschläge zur Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten, die aufgrund der Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine vorgelegt werden und auch Änderungen enthalten, die nicht mit der Invasion in Zusammenhang stehen, sofern diese Vorschläge der Kommission bis zum 30. Juni 2023 vorgelegt werden.

(2) Wenn Mittel aus dem ELER für Vorhaben zur Abfederung der Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine und für Aufbaumaßnahmen eingesetzt werden, könnten dadurch andere Ziele und Vorgaben der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums möglicherweise nicht wie geplant erreicht werden. Eine solche Unterstützung sollte daher auf Unionsebene überwacht werden, um den Einsatz der ELER-Förderung für diese Zwecke erklären und rechtfertigen zu können.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 enthält Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Mit der Verordnung (EU) 2022/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert und eine besondere Maßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des ELER als Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine in einem neuen Artikel 39c eingeführt. Daher sollten die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert werden, indem für die neue Maßnahme ein Maßnahmencode und ein geeigneter Outputindikator festgelegt werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission 5 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance sollte ebenfalls geändert werden, um die neue Maßnahme für eine befristete Sonderunterstützung aufgrund der russischen Invasion der Ukraine unter den einschlägigen Bestimmungen des Titels IV aufzunehmen, die für die nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten.

(5) Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 808/2014 und (EU) Nr. 809/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Angesichts der Dringlichkeit aufgrund der Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) für den Fall, dass aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die von der zuständigen nationalen Behörde offiziell als solche anerkannt sind, oder aufgrund erheblicher und plötzlicher Veränderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat oder der Region, einschließlich erheblicher und plötzlicher demografischer Entwicklungen infolge von Migration oder der Aufnahme von Flüchtlingen, Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen sind. Wenn eine Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der COVID-19-Krise mit Änderungen kombiniert ist, die nicht mit der Krise zusammenhängen, gilt dieser Unterabsatz für alle kombinierten Änderungen, sofern der Vorschlag zur Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums der Kommission bis zum 30. Juni 2021 vorgelegt wird; wenn eine Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der russischen Invasion der Ukraine mit Änderungen kombiniert ist, die nicht mit der Invasion zusammenhängen, gilt dieser Unterabsatz für alle kombinierten Änderungen, sofern der Vorschlag zur Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums der Kommission bis zum 30. Juni 2023 vorgelegt wird;"

2. Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Arten von Vorhaben, bei denen ein potenzieller Beitrag zu Schwerpunktbereichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben a bis d und Artikel 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 besteht, Arten von Vorhaben, bei denen ein potenzieller Beitrag zur Integration von Drittstaatsangehörigen besteht, Arten von Vorhaben, die die Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Krise und Aufbaumaßnahmen unterstützen, oder Arten von Vorhaben, die die Abfederung der Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine und Aufbaumaßnahmen unterstützen, werden bei der elektronischen Aufzeichnung der Vorhaben gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit Markierungen ausgewiesen, die jene Fälle kenntlich machen, in denen ein Teil des Vorhabens zu einem oder mehreren dieser Schwerpunktbereiche bzw. zu diesem Ziel beiträgt.";

3. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

4. Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert;

5. Anhang VII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014

Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 erhält folgende Fassung:

"Artikel 46 Anwendungsbereich

Dieser Titel gilt für Ausgaben im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 bis 20, Artikel 21 Absatz 1 mit Ausnahme der jährlichen Prämie gemäß Buchstaben a und b, Artikel 27, Artikel 28 Absatz 9, den Artikeln 35, 36, 39b und 39c sowie Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 20, Artikel 36 Buchstabe a Ziffer vi, Buchstabe b Ziffern ii, vi und vii, Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii hinsichtlich der Anlegungskosten und den Artikeln 52 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005."

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2022

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487.

2) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 18).

4) Verordnung (EU) 2022/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich einer besonderen Maßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als Reaktion auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine (ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 34).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 69).

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Anhang I

In der Tabelle in Anhang I Nummer 5 (Red. Anm.: Hier ist wohl- Anhang I Teil 5 - gemeint) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird folgende Zeile angefügt:

" Artikel 39c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine besonders betroffen sind 22 Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine besonders betroffen sind 22"


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Anhang II


In der Tabelle in Anhang IV Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 erhält die Zeile betreffend den Outputindikator O.4 folgende Fassung:

"O.4 Zahl der unterstützen Betriebe/Begünstigten 3 (Artikel 16), 4.1 (Artikel 17), 5 (Artikel 18), 6 (Artikel 19), 8.1 bis 8.4 (Artikel 21), 11 (Artikel 29), 12 (Artikel 30), 13 (Artikel 31), 14 (Artikel 33), 17.1 (Artikel 36), 21 (Artikel 39b), 22 (Artikel 39c) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)"


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Anhang III

In Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 erhält der Eintrag betreffend "Tabelle C" folgende Fassung:

"- Tabelle C: Aufschlüsselung relevanter Ergebnisse (Outputs) und Maßnahmen, nach Art des Gebiets, Geschlecht und/oder Alter, nach Vorhaben für Vorhaben, die zur Integration von Drittstaatsangehörigen beitragen, nach Vorhaben und Art der Unterstützung für Vorhaben, die die Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Krise und Aufbaumaßnahmen unterstützen und nach Vorhaben und Art der Unterstützung für Maßnahmen, die die Abfederung der Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine und Aufbaumaßnahmen unterstützen"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE