Durchführungsverordnung (EU) 2022/1254 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 hinsichtlich der Einführung neuer zusätzlicher Anforderungen an die Lufttüchtigkeit
(ABl. L 191 vom 20.07.2022 S. 47, ber. L 2025/91008)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erstellt die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") Zertifizierungsspezifikationen und aktualisiert diese regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie auch weiterhin zweckdienlich sind. Allerdings müssen Luftfahrzeuge, deren Konstruktion bereits zugelassen ist, bei ihrer Produktion oder während sie in Dienst gestellt sind, keinen Aktualisierungen der geltenden Zertifizierungsspezifikationen genügen. Um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen zu unterstützen, sollte die Anforderung eingeführt werden, dass Luftfahrzeuge den zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit genügen müssen, die zum Zeitpunkt ihrer Konstruktionszertifizierung noch nicht Gegenstand ihrer ursprünglichen Zertifizierungsspezifikationen waren. In der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission 2 sind solche zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit festgelegt.
(2) Mit Wirkung vom 26. August 2023 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission 3 in Anhang I ( Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640 der Punkt 26.157 neu eingefügt. Gemäß dieser Bestimmung müssen alle in Betrieb befindlichen Großflugzeuge, die von der Agentur zugelassen sind und am oder nach dem 26. August 2023 im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, die zusätzlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen für den Umbau von Fracht- oder Gepäckräumen der Klasse D erfüllen. Weitere Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass bestimmte Großflugzeuge mit einer geringen Anzahl von Fluggastsitzen, darunter primär für Geschäftsreisen eingesetzte Flugzeuge, bei bestimmten Betriebsarten ein geringeres Risiko bergen, dass während des Fluges in ihrem Fracht- oder Gepäckraum der Klasse D ein Feuer ausbricht und unkontrollierbar wird. Um eine unverhältnismäßige und nicht kosteneffiziente Belastung der Betreiber dieser Flugzeugmuster zu vermeiden, sollten sie daher von der Verpflichtung zur Einhaltung von Punkt 26.157 ausgenommen werden.
(3) Mit Wirkung vom 22. Juni 2021 änderte die Agentur die Zertifizierungsspezifikationen für Großflugzeuge (CS-25) dahingehend, dass eine neue Spezifikation eingeführt wurde, die die Festlegung von Mitteln vorsieht, mit denen das Risiko einer Unterschreitung des für die Betriebstüchtigkeit notwendigen Mindestreifendrucks während des Betriebs minimiert wird. Diese neue Spezifikation gilt jedoch nur für Großflugzeuge, für die die Konstruktionsgenehmigung nach dem 22. Juni 2021 beantragt wurde. Da bestimmte Großflugzeuge dieser neuen Spezifikation möglicherweise nicht genügen, sollten zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit eingeführt werden. Unter gebührender Berücksichtigung der Art des Betriebs von Großflugzeugen und der damit verbundenen Risiken und unter Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Union, ist es verhältnismäßig und kosteneffizient, diese zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für alle in Dienst gestellten Großflugzeuge einzuführen, die auf der Grundlage einer bereits von der Agentur zugelassenen Bauart hergestellt wurden.
(4) Die Agentur hat die Zertifizierungsspezifikationen für kleine Drehflügler (CS-27) und große Drehflügler (CS-29) jeweils dahingehend geändert, dass neue Spezifikationen für Drehflügler, die für den Einsatz im Offshore-Flugbetrieb bestimmt sind, eingeführt werden. Nach den neuen Spezifikationen müssen die Drehflügler für die Notwasserung zugelassen oder mit eingebauten Notschwimmsystemen ausgestattet sein. Unter gebührender Berücksichtigung der Art und des Risikos des Offshore-Hubschrauberbetriebs und der Notwendigkeit, ein hohes einheitliches Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt in der Union aufrechtzuerhalten, ist es verhältnismäßig und kosteneffizient, dass einige dieser Spezifikationen für bereits in der Union vorhandene und betriebene Hubschrauber sowie für solche, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage einer bereits von der Agentur zertifizierten Bauart hergestellt werden, gelten.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden folgende Buchstaben ca, cb und cc eingefügt:
"ca) 'Kleinhubschrauber' bezeichnet einen Hubschrauber, der in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für kleine Drehflügler 'CS-27' oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.
cb) 'Kleinhubschrauber der Kategorie A' bezeichnet einen Kleinhubschrauber, der alle Merkmale der Kategorie A gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 aufweist und in seiner Zertifizierungsgrundlage die zusätzlichen Spezifikationen enthält, die in den Zertifizierungsspezifikationen für große Drehflügler (CS-29) festgelegt sind und die durch Bezugnahme in Anlage C für CS-27-Drehflügler oder gleichwertige Drehflügler gelten.
cc) 'Nachgewiesener Seegang' bezeichnet den vom Antragsteller einer Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung ausgewählten Seegang, bis zu dem nachgewiesen wurde, dass der Drehflügler nicht kentert, und basierend darauf für die Notwasserung oder zur Nutzung des Notschwimmsystems zugelassen wird."
2. Anhang I ( Teil-26) wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 9. September 2022 mit Ausnahme von
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2022
2) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.04.2015 S. 18).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen (ABl. L 257 vom 06.08.2020 S. 14).
| Anhang |
Anhang I ( Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Inhalt
Unterabschnitt A - Allgemeine Bestimmungen
| 26.10 | Zuständige Behörde |
| 26.20 | Zeitweiser Ausfall von Ausrüstung |
| 26.30 | Nachweis der Einhaltung |
Unterabschnitt B - Großflugzeuge
| 26.50 | Sitze, Liegesitze, Sicherheitsgurte und Gurtsysteme |
| 26.60 | Notlandung - dynamische Bedingungen |
| 26.100 | Lage der Notausgänge |
| 26.105 | Zugang zu den Notausausgängen |
| 26.110 | Kennzeichnung der Notausausgänge |
| 26.120 | Innennotbeleuchtung und Betrieb der Notbeleuchtung |
| 26.150 | Innenausstattung der Kabine |
| 26.155 | Entflammbarkeit der Innenauskleidung des Frachtraums |
| 26.156 | Wärme- und Schalldämmstoffe |
| 26.157 | Umbau von Laderäumen der Klasse D |
| 26.160 | Brandschutz in den Toilettenräumen |
| 26.170 | Feuerlöschanlagen |
| 26.200 | Akustisches Warnsignal für die Fahrwerksposition |
| 26.201 | Reifendruck |
| 26.205 | Pistenüberroll-Lageerfassungs- und Warnsysteme |
| 26.250 | Cockpit-Türbetriebssysteme - Ausfall eines Flugbesatzungsmitglieds |
| 26.300 | Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität für alternde Flugzeugstrukturen - allgemeine Anforderungen |
| 26.301 | Compliance-Plan für Inhaber von (eingeschränkten) Musterzulassungen |
| 26.302 | Bewertung von Ermüdung und Schadenstoleranz |
| 26.303 | Gültigkeitsgrenze |
| 26.304 | Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle |
| 26.305 | Gültigkeit des Programms für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität |
| 26.306 | Ermüdungskritische Basisstruktur |
| 26.307 | Schadenstoleranzdaten für bestehende Änderungen der ermüdungskritischen Struktur |
| 26.308 | Schadenstoleranzdaten für bestehende Reparaturen der ermüdungskritischen Struktur |
| 26.309 | Leitlinien für die Bewertung von Reparaturen |
| 26.330 | Schadenstoleranzdaten für bestehende ergänzende Musterzulassungen, sonstige bestehende erhebliche Änderungen und bestehende Reparaturen, die sich auf diese Änderungen oder ergänzenden Musterzulassungen auswirken |
| 26.331 | Compliance-Plan für Inhaber von ergänzenden Musterzulassungen |
| 26.332 | Feststellung von Änderungen, die sich auf die ermüdungskritische Struktur auswirken |
| 26.333 | Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen und Reparaturen gegenüber solchen ergänzenden Musterzulassungen, die am oder nach dem 1. September 2003 genehmigt wurden |
| 26.334 | Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen und sonstige Änderungen sowie Reparaturen an diesen Änderungen, die vor dem 1. September 2003 genehmigt wurden |
| 26.370 | Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltungsprogramm für Luftfahrzeuge |
Unterabschnitt C - Großhubschrauber
| 26.400 | Feuerlöschanlagen |
| 26.410 | Unterwasser-Bedienelemente für den Notfall |
| 26.415 | Notausstiege unter Wasser |
| 26.420 | Notfallausrüstung für den Flug über Wasser |
| 26.425 | Bestimmung zum nachgewiesenen Seegang |
| 26.430 | Beständigkeit eines Notschwimmsystems gegen Beschädigung |
| 26.431 | Bestimmung der Robustheit der Auslegung von Notschwimmsystemen |
| 26.435 | Automatische Auslösung eines Notschwimmsystems
Anlage I - Liste der Flugzeugmodelle, für die einige Bestimmungen des Anhangs I (Teil-26) nicht gelten". |
2. Punkt 26.157 erhält folgende Fassung:
"26.157 Umbau von Laderäumen der Klasse D
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde, müssen, mit Ausnahme der Betreiber eines Flugzeugmodells, das in Tabelle A.1 der Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführt ist, Folgendes gewährleisten:
3. Der folgende Punkt 26.201 wird eingefügt:
"26.201 Reifendruck
Betreiber von Großflugzeugen müssen das Risiko minimieren, dass ein Reifen während des Betriebs seinen für die Betriebstüchtigkeit notwendigen Mindestreifendruck unterschreitet."
4. Die Überschrift von Unterabschnitt C erhält folgende Fassung:
"Unterabschnitt C - Hubschrauber"
5. Die folgenden Punkte 26.410, 26.415, 26.420, 26.425, 26.430, 26.431 und 26.435 werden angefügt:
"26.410 Unterwasser-Bedienelemente für den Notfall
Betreiber von Klein- und Großhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen sicher, dass alle Unterwasser-Bedienelemente für den Notfall mit der Funktionsweise sowie mit gelben und schwarzen Streifen gekennzeichnet sind.
26.415 Notausstiege unter Wasser
(1) Die Insassen können leicht erkennen, wie alle Unterwasser-Notausstiege betätigt werden müssen, um im Falle einer Notwasserung oder eines Kenterns den Ausstieg zu erleichtern.
(2) Auf jeder Seite des Hubschraubers ist für jede Einheit (oder Teil einer Einheit) von vier Fluggastsitzen ein Unterwasser-Notausstieg vorhanden, es sei denn, der Unterwasser-Notausstieg ist so groß, dass zwei Fluggäste gleichzeitig durch diesen Ausstieg hinausgelangen können.
(3) Die Fluggastsitze sind in Bezug auf die in Nummer 2 genannten Unterwasser-Notausstiege so angeordnet, dass die Fluggäste im Falle eines Kenterns des Hubschraubers und eines Wassereinbruchs in die Kabine leicht hinausgelangen können.
(2) Automatische Einrichtungen ermöglichen die leichte Erkennbarkeit der Umrisse der Öffnungen aller Unterwasser-Notausstiege unter allen Lichtverhältnissen. Diese Markierungen müssen auch dann sichtbar bleiben, wenn der Hubschrauber gekentert ist oder sich die Kabine unter Wasser befindet.
26.420 Notfallausrüstung für den Flug über Wasser
(1) fernbedient ausgelöst werden können und sie bei aufrecht schwimmender oder gekenterter Position des Hubschraubers für die Flugbesatzung, die Insassen der Passagierkabine und sonstige Überlebende im Wasser leicht erreichbar sind;
(2) bei einem vernünftigerweise vorhersehbaren Schwimmverhalten des Hubschraubers, auch bei dessen Kentern, für den nachgewiesenen Seegang, bis zu dem der Hubschrauber nicht kentert, zuverlässig eingesetzt werden können.
26.425 Bestimmung zum nachgewiesenen Seegang
26.430 Beständigkeit eines Notschwimmsystems gegen Beschädigung
26.431 Bestimmung der Robustheit der Auslegung von Notschwimmsystemen
(1) Der Betreiber muss die Einhaltung von Punkt 26.430 dieses Anhangs nachweisen.
(2) Die Robustheit des Notschwimmsystems im Falle eines Wasseraufpralls wurde nicht als Teil der Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung des betreffenden Hubschraubers nachgewiesen.
(1) Der Inhaber der Musterzulassung, wenn das Notschwimmsystem Teil der Musterbauart ist,
(2) der Inhaber der ergänzenden Musterzulassung, wenn das Notschwimmsystem Teil der ergänzenden Musterzulassung ist.
(1) feststellen, dass sich mögliche Schäden durch einen Wasseraufprall so wenig wie möglich auf eine erfolgreiche Auslösung und Nichtauslösung des Notschwimmsystems auswirken;
(2) feststellen, dass die unter Buchstabe c Nummer 1 genannten Auswirkungen bei der Auslegung des Notschwimmsystems berücksichtigt werden;
(3) dem Betreiber eine Bewertung vorlegen.
26.435 Automatische Auslösung eines Notschwimmsystems
6. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
"Anlage 1
Liste der Flugzeugmodelle, für die einige Bestimmungen des Anhangs I (Teil-26) nicht gelten
Tabelle A.1
| TC-Inhaber | Bauart | Modelle | Seriennummer des Herstellers | Bestimmungen von Anhang I (Teil-26), die NICHT gelten |
| The Boeing Company | 707 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| The Boeing Company | 720 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| The Boeing Company | DC-10 | DC-10-10 DC-10-30 DC-10-30F | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| The Boeing Company | DC-8 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| The Boeing Company | DC-9 | DC-9-11 DC-9-12 DC-9-13 DC-9-14 DC-9-15 DC-9-15F DC-9-21 DC-9-31 DC-9-32 DC-9-32 (VC-9C) DC-9-32F DC-9-32F (C-9A, C-9B) DC-9-33F DC-9-34 DC-9-34F DC-9-41 DC-9-51 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| The Boeing Company | MD-90 | MD-90-30 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| FOKKER SERVICES B.V. | F27 | Mark 100, 200, 300, 400, 500, 600, 700 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| FOKKER SERVICES B.V. | F28 | Mark 1000, 1000C, 2000, 3000, 3000C, 3000R, 3000RC, 4000 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| GULFSTREAM AEROSPACE CORP. | G-159 | G-159 (Gulfstream I) | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| GULFSTREAM AEROSPACE CORP. | G-II_III_IV_V | G-1159A (GIII) G-1159B (GIIB) G-1159 (GII) | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| KELOWNA FLIGHTCRAFT LTD. | CONVAIR 340/440 | 440 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| LEARJET INC. | Learjet 24/25/31/36/35/55/60 | 24, 24A, 24B, 24B-A, 24D,24D-A, 24F, 24F-A, 25, 25B, 25C, 25D, 25F | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| LOCKHEED MARTIN CORPORATION | 1329 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| LOCKHEED MARTIN CORPORATION | 188 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| LOCKHEED MARTIN CORPORATION | 382 | 382, 382B, 382E, 382F, 382G | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| LOCKHEED MARTIN CORPORATION | L-1011 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| PT. DIRGANTARA INDONESIA | CN-235 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| SABRELINER CORPORATION | NA-265 | NA-265-65 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| VIKING AIR LIMITED | SD3 | SD3-30 Sherpa SD3 Sherpa | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| VIKING AIR LIMITED | DHC-7 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| VIKING AIR LIMITED | CL-215 | CL-215-6B11 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| TUPOLEV PUBLIC STOCK COMPANY | TU-204 | 204-120CE | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| AIRBUS | A320-Reihe | A320-251N, A320-271N | 10033, 10242, 10281 und 10360 | 26.60 |
| AIRBUS | A321-Reihe | A321-271NX | 10257, 10371 und 10391 | 26.60 |
| AIRBUS | A330-Reihe | A330-243, A330-941 | 1844, 1861, 1956, 1978, 1982, 1984, 1987, 1989, 1998, 2007, 2008 und 2011 | 26.60 |
| ATR-GIE Avions de Transport Régional | ATR72-Reihe | ATR72-212A | 1565, 1598, 1620, 1629, 1632, 1637, 1640, 1642, 1649, 1657, 1660, 1661 | 26.60 |
| The Boeing Company | 737-Reihe | 737-8 und 737-9 | 43299, 43304, 43305, 43310, 43321, 43322, 43332, 43334, 43344, 43348, 43391, 43579, 43797, 43798, 43799, 43917, 43918, 43919, 43921, 43925, 43927, 43928, 43957, 43973, 43974, 43975, 43976, 44867, 44868, 44873, 60009, 60010, 60040, 60042, 60056, 60057, 60058, 60059, 60060, 60061, 60063, 60064, 60065, 60066, 60068, 60194, 60195, 60389, 60434, 60444, 60455, 61857, 61859, 61862, 61864, 62451, 62452, 62453, 62454, 62533, 63358, 63359, 63360, 64610, 64611, 64612, 62613, 64614, 65899, 66147, 66148, 66150 | 26.60 |
| GULFSTREAM AEROSPACE LP. | Gulfstream G100-Reihe | 1125 Astra 1125 Astra SP G100/Astra SPX | Alle | 26.157 |
| GULFSTREAM AEROSPACE LP. | Gulfstream G100-Reihe | Gulfstream G150 | Alle | 26.157 |
| GULFSTREAM AEROSPACE LP. | GALAXY G200-Reihe | Gulfstream 200/Galaxy | Alle | 26.157 |
| TEXTRON AVIATION INC. | 650-Reihe | 650 | Alle | 26.157 |
| TEXTRON AVIATION INC. | Cessna 500/550/S550/560/560XL-Reihe | 500 550 560 560XL S550 | Alle | 26.157 |
| TEXTRON AVIATION INC. | Hawker-Reihe | BAe.125-Reihe Hawker 750 Hawker 800XP | Alle | 26.157 |
| TEXTRON AVIATION INC. | Cessna 750 (Citation X)-Reihe | 750 | Alle | 26.157 |
"
| ENDE |