Durchführungsverordnung (EU) 2022/1254 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 hinsichtlich der Einführung neuer zusätzlicher Anforderungen an die Lufttüchtigkeit

(ABl. L 191 vom 20.07.2022 S. 47, ber. L 2025/91008)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erstellt die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") Zertifizierungsspezifikationen und aktualisiert diese regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie auch weiterhin zweckdienlich sind. Allerdings müssen Luftfahrzeuge, deren Konstruktion bereits zugelassen ist, bei ihrer Produktion oder während sie in Dienst gestellt sind, keinen Aktualisierungen der geltenden Zertifizierungsspezifikationen genügen. Um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen zu unterstützen, sollte die Anforderung eingeführt werden, dass Luftfahrzeuge den zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit genügen müssen, die zum Zeitpunkt ihrer Konstruktionszertifizierung noch nicht Gegenstand ihrer ursprünglichen Zertifizierungsspezifikationen waren. In der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission 2 sind solche zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit festgelegt.

(2) Mit Wirkung vom 26. August 2023 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission 3 in Anhang I ( Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640 der Punkt 26.157 neu eingefügt. Gemäß dieser Bestimmung müssen alle in Betrieb befindlichen Großflugzeuge, die von der Agentur zugelassen sind und am oder nach dem 26. August 2023 im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, die zusätzlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen für den Umbau von Fracht- oder Gepäckräumen der Klasse D erfüllen. Weitere Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass bestimmte Großflugzeuge mit einer geringen Anzahl von Fluggastsitzen, darunter primär für Geschäftsreisen eingesetzte Flugzeuge, bei bestimmten Betriebsarten ein geringeres Risiko bergen, dass während des Fluges in ihrem Fracht- oder Gepäckraum der Klasse D ein Feuer ausbricht und unkontrollierbar wird. Um eine unverhältnismäßige und nicht kosteneffiziente Belastung der Betreiber dieser Flugzeugmuster zu vermeiden, sollten sie daher von der Verpflichtung zur Einhaltung von Punkt 26.157 ausgenommen werden.

(3) Mit Wirkung vom 22. Juni 2021 änderte die Agentur die Zertifizierungsspezifikationen für Großflugzeuge (CS-25) dahingehend, dass eine neue Spezifikation eingeführt wurde, die die Festlegung von Mitteln vorsieht, mit denen das Risiko einer Unterschreitung des für die Betriebstüchtigkeit notwendigen Mindestreifendrucks während des Betriebs minimiert wird. Diese neue Spezifikation gilt jedoch nur für Großflugzeuge, für die die Konstruktionsgenehmigung nach dem 22. Juni 2021 beantragt wurde. Da bestimmte Großflugzeuge dieser neuen Spezifikation möglicherweise nicht genügen, sollten zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit eingeführt werden. Unter gebührender Berücksichtigung der Art des Betriebs von Großflugzeugen und der damit verbundenen Risiken und unter Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Union, ist es verhältnismäßig und kosteneffizient, diese zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für alle in Dienst gestellten Großflugzeuge einzuführen, die auf der Grundlage einer bereits von der Agentur zugelassenen Bauart hergestellt wurden.

(4) Die Agentur hat die Zertifizierungsspezifikationen für kleine Drehflügler (CS-27) und große Drehflügler (CS-29) jeweils dahingehend geändert, dass neue Spezifikationen für Drehflügler, die für den Einsatz im Offshore-Flugbetrieb bestimmt sind, eingeführt werden. Nach den neuen Spezifikationen müssen die Drehflügler für die Notwasserung zugelassen oder mit eingebauten Notschwimmsystemen ausgestattet sein. Unter gebührender Berücksichtigung der Art und des Risikos des Offshore-Hubschrauberbetriebs und der Notwendigkeit, ein hohes einheitliches Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt in der Union aufrechtzuerhalten, ist es verhältnismäßig und kosteneffizient, dass einige dieser Spezifikationen für bereits in der Union vorhandene und betriebene Hubschrauber sowie für solche, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage einer bereits von der Agentur zertifizierten Bauart hergestellt werden, gelten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden folgende Buchstaben ca, cb und cc eingefügt:

"ca) 'Kleinhubschrauber' bezeichnet einen Hubschrauber, der in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für kleine Drehflügler 'CS-27' oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.

cb) 'Kleinhubschrauber der Kategorie A' bezeichnet einen Kleinhubschrauber, der alle Merkmale der Kategorie A gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 aufweist und in seiner Zertifizierungsgrundlage die zusätzlichen Spezifikationen enthält, die in den Zertifizierungsspezifikationen für große Drehflügler (CS-29) festgelegt sind und die durch Bezugnahme in Anlage C für CS-27-Drehflügler oder gleichwertige Drehflügler gelten.

cc) 'Nachgewiesener Seegang' bezeichnet den vom Antragsteller einer Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung ausgewählten Seegang, bis zu dem nachgewiesen wurde, dass der Drehflügler nicht kentert, und basierend darauf für die Notwasserung oder zur Nutzung des Notschwimmsystems zugelassen wird."

2. Anhang I ( Teil-26) wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 9. September 2022 mit Ausnahme von

  1. Nummer 2 und Nummer 6 des Anhangs, die ab dem 26. August 2023 gelten;
  2. Nummer 4 und Nummer 5 des Anhangs hinsichtlich der Hinzufügung der Punkte 26.410, 26.415, 26.420 Buchstaben a und b sowie des Punkts 26.425 von Anhang I ( Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640, die ab dem 9. August 2023 gelten.
  3. Nummer 5 des Anhangs hinsichtlich der Hinzufügung von Punkt 26.420 Buchstabe c und Punkt 26.435 Buchstabe a in Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640, die ab dem 9. August 2024 gelten.
  4. Nummer 5 des Anhangs hinsichtlich der Hinzufügung von Punkt 26.435 Buchstabe b in Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640, die ab dem 9. August 2026 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2022

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.04.2015 S. 18).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen (ABl. L 257 vom 06.08.2020 S. 14).

.

Anhang

Anhang I ( Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Inhalt

Unterabschnitt A - Allgemeine Bestimmungen

26.10 Zuständige Behörde
26.20 Zeitweiser Ausfall von Ausrüstung
26.30 Nachweis der Einhaltung

Unterabschnitt B - Großflugzeuge

26.50 Sitze, Liegesitze, Sicherheitsgurte und Gurtsysteme
26.60 Notlandung - dynamische Bedingungen
26.100 Lage der Notausgänge
26.105 Zugang zu den Notausausgängen
26.110 Kennzeichnung der Notausausgänge
26.120 Innennotbeleuchtung und Betrieb der Notbeleuchtung
26.150 Innenausstattung der Kabine
26.155 Entflammbarkeit der Innenauskleidung des Frachtraums
26.156 Wärme- und Schalldämmstoffe
26.157 Umbau von Laderäumen der Klasse D
26.160 Brandschutz in den Toilettenräumen
26.170 Feuerlöschanlagen
26.200 Akustisches Warnsignal für die Fahrwerksposition
26.201 Reifendruck
26.205 Pistenüberroll-Lageerfassungs- und Warnsysteme
26.250 Cockpit-Türbetriebssysteme - Ausfall eines Flugbesatzungsmitglieds
26.300 Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität für alternde Flugzeugstrukturen - allgemeine Anforderungen
26.301 Compliance-Plan für Inhaber von (eingeschränkten) Musterzulassungen
26.302 Bewertung von Ermüdung und Schadenstoleranz
26.303 Gültigkeitsgrenze
26.304 Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle
26.305 Gültigkeit des Programms für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität
26.306 Ermüdungskritische Basisstruktur
26.307 Schadenstoleranzdaten für bestehende Änderungen der ermüdungskritischen Struktur
26.308 Schadenstoleranzdaten für bestehende Reparaturen der ermüdungskritischen Struktur
26.309 Leitlinien für die Bewertung von Reparaturen
26.330 Schadenstoleranzdaten für bestehende ergänzende Musterzulassungen, sonstige bestehende erhebliche Änderungen und bestehende Reparaturen, die sich auf diese Änderungen oder ergänzenden Musterzulassungen auswirken
26.331 Compliance-Plan für Inhaber von ergänzenden Musterzulassungen
26.332 Feststellung von Änderungen, die sich auf die ermüdungskritische Struktur auswirken
26.333 Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen und Reparaturen gegenüber solchen ergänzenden Musterzulassungen, die am oder nach dem 1. September 2003 genehmigt wurden
26.334 Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen und sonstige Änderungen sowie Reparaturen an diesen Änderungen, die vor dem 1. September 2003 genehmigt wurden
26.370 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltungsprogramm für Luftfahrzeuge

Unterabschnitt C - Großhubschrauber

26.400 Feuerlöschanlagen
26.410 Unterwasser-Bedienelemente für den Notfall
26.415 Notausstiege unter Wasser
26.420 Notfallausrüstung für den Flug über Wasser
26.425 Bestimmung zum nachgewiesenen Seegang
26.430 Beständigkeit eines Notschwimmsystems gegen Beschädigung
26.431 Bestimmung der Robustheit der Auslegung von Notschwimmsystemen
26.435 Automatische Auslösung eines Notschwimmsystems

Anlage I - Liste der Flugzeugmodelle, für die einige Bestimmungen des Anhangs I (Teil-26) nicht gelten".

2. Punkt 26.157 erhält folgende Fassung:

"26.157 Umbau von Laderäumen der Klasse D

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde, müssen, mit Ausnahme der Betreiber eines Flugzeugmodells, das in Tabelle A.1 der Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführt ist, Folgendes gewährleisten:

  1. Bei Flugzeugen, die im Betrieb auch Fluggäste befördern, entspricht jeder Fracht- oder Gepäckraum der Klasse D unabhängig von seinem Volumen den für einen Laderaum der Klasse C geltenden Zertifizierungsspezifikationen.
  2. Bei Flugzeugen, die im Betrieb nur Fracht befördern, entspricht jeder Frachtraum der Klasse D unabhängig von seinem Volumen den für einen Laderaum der Klasse C oder der Klasse E geltenden Zertifizierungsspezifikationen."

3. Der folgende Punkt 26.201 wird eingefügt:

"26.201 Reifendruck

Betreiber von Großflugzeugen müssen das Risiko minimieren, dass ein Reifen während des Betriebs seinen für die Betriebstüchtigkeit notwendigen Mindestreifendruck unterschreitet."

4. Die Überschrift von Unterabschnitt C erhält folgende Fassung:

"Unterabschnitt C - Hubschrauber"

5. Die folgenden Punkte 26.410, 26.415, 26.420, 26.425, 26.430, 26.431 und 26.435 werden angefügt:

"26.410 Unterwasser-Bedienelemente für den Notfall

Betreiber von Klein- und Großhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen sicher, dass alle Unterwasser-Bedienelemente für den Notfall mit der Funktionsweise sowie mit gelben und schwarzen Streifen gekennzeichnet sind.

26.415 Notausstiege unter Wasser

  1. Betreiber von Klein- und Großhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen Folgendes sicher:

    (1) Die Insassen können leicht erkennen, wie alle Unterwasser-Notausstiege betätigt werden müssen, um im Falle einer Notwasserung oder eines Kenterns den Ausstieg zu erleichtern.

    (2) Auf jeder Seite des Hubschraubers ist für jede Einheit (oder Teil einer Einheit) von vier Fluggastsitzen ein Unterwasser-Notausstieg vorhanden, es sei denn, der Unterwasser-Notausstieg ist so groß, dass zwei Fluggäste gleichzeitig durch diesen Ausstieg hinausgelangen können.

    (3) Die Fluggastsitze sind in Bezug auf die in Nummer 2 genannten Unterwasser-Notausstiege so angeordnet, dass die Fluggäste im Falle eines Kenterns des Hubschraubers und eines Wassereinbruchs in die Kabine leicht hinausgelangen können.

  2. Betreiber von Kleinhubschraubern der Kategorie A und von Großhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen Folgendes sicher:
    (1) Alle Notausstiege, einschließlich der Notausstiege für die Besatzung, sowie alle Türen, Fenster und sonstigen Öffnungen, die für das Verlassen des Hubschraubers unter Wasser geeignet sind, müssen in einem Notfall funktionstüchtig bleiben.

    (2) Automatische Einrichtungen ermöglichen die leichte Erkennbarkeit der Umrisse der Öffnungen aller Unterwasser-Notausstiege unter allen Lichtverhältnissen. Diese Markierungen müssen auch dann sichtbar bleiben, wenn der Hubschrauber gekentert ist oder sich die Kabine unter Wasser befindet.

26.420 Notfallausrüstung für den Flug über Wasser

  1. Betreiber von Klein- und Großhubschraubern, die die Anforderungen von Punkt CAT.IDE.H.300 von Anhang IV, Punkt NCC.IDE.H.227 von Anhang VI oder Punkt SPO.IDE.H.199 von Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erfüllen müssen, stellen sicher, dass jede aufgeblasene Rettungsinsel über eine Vorrichtung verfügt, um sie in der Nähe des Hubschraubers zu halten, sowie über zusätzliche Vorrichtungen, mit denen die aufgeblasene Rettungsinsel mit dem Hubschrauber in einer Entfernung verbunden bleibt, die so groß ist, dass weder die Rettungsinsel selbst noch die an Bord befindlichen Personen gefährden werden. Sollte sich der Hubschrauber vollständig unter Wasser befinden, müssen sich diese beiden Haltevorrichtungen für die Rettungsinseln lösen, bevor der Hubschrauber untertaucht, auch wenn die Rettungsinsel leer ist.
  2. Betreiber von Klein- und Großhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen sicher, dass in leicht erreichbarer Reichweite jedes sitzenden Hubschrauberinsassen Stauraum für eine Schwimmweste vorhanden ist, sofern die Insassen nicht aufgefordert sind, die Schwimmwesten an Bord des Hubschraubers stets zu tragen.
  3. Betreiber von Großhubschraubern, die nach Punkt SPA.HOFO.165(d) des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zum Einbau einer oder mehrerer Rettungsinseln verpflichtet sind, müssen sicherstellen, dass die Rettungsinseln

    (1) fernbedient ausgelöst werden können und sie bei aufrecht schwimmender oder gekenterter Position des Hubschraubers für die Flugbesatzung, die Insassen der Passagierkabine und sonstige Überlebende im Wasser leicht erreichbar sind;

    (2) bei einem vernünftigerweise vorhersehbaren Schwimmverhalten des Hubschraubers, auch bei dessen Kentern, für den nachgewiesenen Seegang, bis zu dem der Hubschrauber nicht kentert, zuverlässig eingesetzt werden können.

26.425 Bestimmung zum nachgewiesenen Seegang

  1. Inhaber einer Musterzulassung für Klein- oder Großhubschrauber müssen sicherstellen, dass der nachgewiesene Seegang, bis zu dem der Hubschrauber nicht kentert, sowie sonstige einschlägige Informationen im Zusammenhang mit der Zulassung für die Notwasserung oder den Auftriebsmitteln in das Flughandbuch für Drehflügler (Rotorcraft Flight Manual, RFM) aufgenommen und allen Betreibern zur Verfügung gestellt werden.
  2. Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung für ein in einen Klein- oder Großhubschrauber eingebautes Notschwimmsystem müssen sicherstellen, dass der nachgewiesene Seegang, bis zu dem der Hubschrauber nicht kentert, sowie sonstige einschlägige Informationen im Zusammenhang mit der Zulassung für die Notwasserung oder den Auftriebsmitteln in das RFM aufgenommen und allen Betreibern zur Verfügung gestellt werden.

26.430 Beständigkeit eines Notschwimmsystems gegen Beschädigung

  1. Betreiber von Klein- und Großhubschraubern, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 9. August 2025 ausgestellt wurde und die nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen sicher, dass sich bei Hubschraubern, die über ein verstautes Notschwimmsystem verfügen, mögliche Schäden durch einen Wasseraufprall so wenig wie möglich auf eine erfolgreiche Auslösung und Nichtauslösung des Notschwimmsystems auswirken, soweit dies bei dem Muster praktisch möglich ist.
  2. Betreiber von Klein- und Großhubschraubern mit verstauten Notschwimmsystemen, welche erstmals am oder nach dem 9. August 2025 angebracht wurden und die nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für eine Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen sicher, dass sich mögliche Schäden durch einen Wasseraufprall so wenig wie möglich auf eine erfolgreiche Auslösung und Nichtauslösung des Notschwimmsystems auswirken, soweit dies bei dem Muster praktisch möglich ist.

26.431 Bestimmung der Robustheit der Auslegung von Notschwimmsystemen

  1. Betreiber von Klein- und Großhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, können die in Buchstabe b genannte Person auffordern, die in Buchstabe c genannten Dienste zu erbringen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    (1) Der Betreiber muss die Einhaltung von Punkt 26.430 dieses Anhangs nachweisen.

    (2) Die Robustheit des Notschwimmsystems im Falle eines Wasseraufpralls wurde nicht als Teil der Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung des betreffenden Hubschraubers nachgewiesen.

  2. Die folgenden Personen müssen die in Buchstabe c genannten Dienste erbringen:

    (1) Der Inhaber der Musterzulassung, wenn das Notschwimmsystem Teil der Musterbauart ist,

    (2) der Inhaber der ergänzenden Musterzulassung, wenn das Notschwimmsystem Teil der ergänzenden Musterzulassung ist.

  3. Die in Buchstabe b genannte Person muss

    (1) feststellen, dass sich mögliche Schäden durch einen Wasseraufprall so wenig wie möglich auf eine erfolgreiche Auslösung und Nichtauslösung des Notschwimmsystems auswirken;

    (2) feststellen, dass die unter Buchstabe c Nummer 1 genannten Auswirkungen bei der Auslegung des Notschwimmsystems berücksichtigt werden;

    (3) dem Betreiber eine Bewertung vorlegen.

26.435 Automatische Auslösung eines Notschwimmsystems

  1. Betreiber von Kleinhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen sicher, dass beim Einsinken in das Wasser sich das eingebaute und während des Fluges verstaute Notschwimmsystem automatisch entfaltet.
  2. Betreiber von Kleinhubschraubern der Kategorie A und von Großhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320 Buchstabe a von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen sicher, dass beim Einsinken in das Wasser sich das eingebaute und während des Fluges verstaute Notschwimmsystem automatisch entfaltet, ohne dass diese Aktion von einer Handlung des Piloten während des Flugs abhängig ist."

6. Anlage 1 erhält folgende Fassung:

"Anlage 1
Liste der Flugzeugmodelle, für die einige Bestimmungen des Anhangs I (Teil-26) nicht gelten

Tabelle A.1

TC-Inhaber Bauart Modelle Seriennummer des Herstellers Bestimmungen von Anhang I (Teil-26), die NICHT gelten
The Boeing Company 707 Alle 26.301 bis 26.334
The Boeing Company 720 Alle 26.301 bis 26.334
The Boeing Company DC-10 DC-10-10
DC-10-30
DC-10-30F
Alle 26.301 bis 26.334
The Boeing Company DC-8 Alle 26.301 bis 26.334
The Boeing Company DC-9 DC-9-11
DC-9-12
DC-9-13
DC-9-14
DC-9-15
DC-9-15F
DC-9-21
DC-9-31
DC-9-32
DC-9-32 (VC-9C)
DC-9-32F
DC-9-32F (C-9A, C-9B)
DC-9-33F
DC-9-34
DC-9-34F
DC-9-41
DC-9-51
Alle 26.301 bis 26.334
The Boeing Company MD-90 MD-90-30 Alle 26.301 bis 26.334
FOKKER SERVICES B.V. F27 Mark 100, 200, 300, 400, 500, 600, 700 Alle 26.301 bis 26.334
FOKKER SERVICES B.V. F28 Mark 1000, 1000C, 2000, 3000, 3000C, 3000R, 3000RC, 4000 Alle 26.301 bis 26.334
GULFSTREAM AEROSPACE CORP. G-159 G-159 (Gulfstream I) Alle 26.301 bis 26.334
GULFSTREAM AEROSPACE CORP. G-II_III_IV_V G-1159A (GIII)
G-1159B (GIIB)
G-1159 (GII)
Alle 26.301 bis 26.334
KELOWNA FLIGHTCRAFT LTD. CONVAIR 340/440 440 Alle 26.301 bis 26.334
LEARJET INC. Learjet 24/25/31/36/35/55/60 24, 24A, 24B, 24B-A, 24D,24D-A, 24F, 24F-A, 25, 25B, 25C, 25D, 25F Alle 26.301 bis 26.334
LOCKHEED MARTIN CORPORATION 1329 Alle 26.301 bis 26.334
LOCKHEED MARTIN CORPORATION 188 Alle 26.301 bis 26.334
LOCKHEED MARTIN CORPORATION 382 382, 382B, 382E, 382F, 382G Alle 26.301 bis 26.334
LOCKHEED MARTIN CORPORATION L-1011 Alle 26.301 bis 26.334
PT. DIRGANTARA INDONESIA CN-235 Alle 26.301 bis 26.334
SABRELINER CORPORATION NA-265 NA-265-65 Alle 26.301 bis 26.334
VIKING AIR LIMITED SD3 SD3-30
Sherpa
SD3 Sherpa
Alle 26.301 bis 26.334
VIKING AIR LIMITED DHC-7 Alle 26.301 bis 26.334
VIKING AIR LIMITED CL-215 CL-215-6B11 Alle 26.301 bis 26.334
TUPOLEV PUBLIC STOCK COMPANY TU-204 204-120CE Alle 26.301 bis 26.334
AIRBUS A320-Reihe A320-251N, A320-271N 10033, 10242, 10281 und 10360 26.60
AIRBUS A321-Reihe A321-271NX 10257, 10371 und 10391 26.60
AIRBUS A330-Reihe A330-243, A330-941 1844, 1861, 1956, 1978, 1982, 1984, 1987, 1989, 1998, 2007, 2008 und 2011 26.60
ATR-GIE Avions de Transport Régional ATR72-Reihe ATR72-212A 1565, 1598, 1620, 1629, 1632, 1637, 1640, 1642, 1649, 1657, 1660, 1661 26.60
The Boeing Company 737-Reihe 737-8 und 737-9 43299, 43304, 43305, 43310, 43321, 43322, 43332, 43334, 43344, 43348, 43391, 43579, 43797, 43798, 43799, 43917,
43918, 43919, 43921, 43925, 43927, 43928, 43957, 43973,
43974, 43975, 43976, 44867, 44868, 44873, 60009, 60010, 60040, 60042, 60056, 60057,
60058, 60059, 60060, 60061, 60063, 60064, 60065, 60066, 60068, 60194, 60195, 60389, 60434, 60444, 60455, 61857, 61859, 61862, 61864, 62451, 62452, 62453, 62454, 62533, 63358, 63359, 63360, 64610, 64611, 64612, 62613, 64614, 65899, 66147, 66148, 66150
26.60
GULFSTREAM AEROSPACE LP. Gulfstream G100-Reihe 1125 Astra
1125 Astra SP
G100/Astra SPX
Alle 26.157
GULFSTREAM AEROSPACE LP. Gulfstream G100-Reihe Gulfstream G150 Alle 26.157
GULFSTREAM AEROSPACE LP. GALAXY G200-Reihe Gulfstream 200/Galaxy Alle 26.157
TEXTRON AVIATION INC. 650-Reihe 650 Alle 26.157
TEXTRON AVIATION INC. Cessna 500/550/S550/560/560XL-Reihe 500
550
560
560XL
S550
Alle 26.157
TEXTRON AVIATION INC. Hawker-Reihe BAe.125-Reihe
Hawker 750
Hawker 800XP
Alle 26.157
TEXTRON AVIATION INC. Cessna 750 (Citation X)-Reihe 750 Alle 26.157

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