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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1296 der Kommission vom 1. Juli 2022 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen über die Gewinnung von Erdöl und Erdgas in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4485)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 196 vom 25.07.2022 S. 126)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Sachverhalt
(1) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen.
(2) Am 2. November 2021 reichte OMV Petrom S.A. (im Folgenden "Antragsteller") einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag") ein. Der Antrag steht im Einklang mit den in Artikel 1 Absatz 1 und in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission 2 festgelegten formalen Anforderungen. Am 27. Januar 2022 und 25. Februar 2022 übermittelte der Antragsteller zusätzliche Informationen. Am 12. April 2022 ersuchte die Kommission Rumänien um weitere Informationen. Diese übermittelte Rumänien am 2. Mai 2022.
(3) Der Antragsteller ist ein Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU und ist berechtigt, bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 35 der genannten Richtlinie zu stellen. Der Antragsteller ist in der Exploration und Erzeugung von Öl und Gas tätig. Das Gesellschaftskapital des Antragstellers teilt sich wie folgt auf: 51 % werden von der OMV Aktiengesellschaft gehalten, 21 % werden vom rumänischen Staat gehalten, 10 % werden von Fondul Proprietatea S.A. und 18 % von natürlichen und juristischen Personen gehalten.
(4) Diesem Antrag beigefügt ist eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme vom 10. Februar 2021, die vom rumänischen Wettbewerbsrat angenommen wurde. Bezieht sich der Antrag auf den "Standpunkt" des rumänischen Wettbewerbsrats, so ist dies als "Position" des rumänischen Wettbewerbsrats zu verstehen. Gemäß dem Antrag wird die Kommission ersucht festzustellen, dass die Richtlinie 2014/25/EU nicht für Tätigkeiten zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas in Rumänien gilt.
2. Rechtsrahmen
(5) Gemäß Artikel 14 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU gilt diese Richtlinie für Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Gewinnung von Öl oder Gas.
(6) Der Antrag betrifft die Erzeugung von Erdöl und Erdgas in Rumänien.
(7) In Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2014/25/EU heißt es wie folgt: "der Begriff 'Gewinnung' [sollte] die 'Erzeugung' von Erdöl und Erdgas abdecken... Gemäß der etablierten Praxis in Fusionsfällen sollte der Begriff 'Erzeugung' so verstanden werden, dass er auch die 'Entwicklung' umfasst, d. h. die Errichtung einer angemessenen Infrastruktur für die künftige Erzeugung (Ölplattformen, Rohrleitungen, Terminalanlagen usw.)."
(8) Nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen.
(9) Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Dieser Bewertung sind jedoch durch die kurzen Fristen und dadurch, dass sie sich auf die der Kommission vorliegenden Informationen stützen muss, gewisse Grenzen gesetzt. Diese Informationen stammen aus bereits verfügbaren Quellen oder wurden im Zuge der Anwendung des Artikels 35 der Richtlinie 2014/25/EU beschafft und können nicht durch zeitaufwendigere Methoden, wie etwa öffentliche Anhörungen, die an die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gerichtet sind, ergänzt werden.
(10) Ob eine Tätigkeit auf einem bestimmten Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Kriterien beurteilt werden, von denen keines für sich genommen den Ausschlag gibt. Bei der Beurteilung, ob die entsprechenden Unternehmen auf den Märkten, die dieser Beschluss betrifft, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sind der Marktanteil der wichtigsten Unternehmen sowie der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten zu berücksichtigen.
3. Würdigung
(11) Mit diesem Beschluss soll festgestellt werden, ob die Tätigkeiten, auf die sich der Antrag bezieht, auf Märkten mit freiem Zugang im Sinne des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU in einem Maße dem Wettbewerb ausgesetzt sind, mit dem sichergestellt wird, dass die Auftragsvergabe im Rahmen der betreffenden Tätigkeiten auch ohne die durch die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkte Beschaffungsdisziplin transparent und diskriminierungsfrei erfolgt.
(12) Dieser Beschluss stützt sich auf die Rechts- und Sachlage im November 2021 sowie auf die vom Antragsteller und den rumänischen Behörden vorgelegten Informationen und die öffentlich zugänglichen Informationen. Er kann überprüft werden, wenn aufgrund signifikanter Änderungen der Rechts- oder der Sachlage die Bedingungen für die Anwendbarkeit des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU nicht mehr erfüllt sind.
3.1. Unbeschränkter Marktzugang
(13) Der Zugang zu einem Markt gilt als nicht beschränkt, wenn der Mitgliedstaat die einschlägigen Rechtsakte der Union, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsakte sind in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführt.
(14) Gemäß Anhang III Buchstabe G der Richtlinie 2014/25/EU stellt die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Öffnung des Marktes für die Gewinnung von Öl oder Gas dar.
(15) Rumänien hat die Richtlinie 94/22/EG umgesetzt 4 und wendet sie an. Daher gilt der Zugang zum Markt für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU als nicht beschränkt.
(16) Der rumänische Wettbewerbsrat erkennt an, dass der Zugang zu den Märkten für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas in Rumänien gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU als nicht beschränkt gilt 5.
(17) Die Kommission hat bereits festgestellt, dass der Zugang zum Markt als frei gilt, wenn der Mitgliedstaat die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Öffnung eines Sektors oder Teilsektors umgesetzt hat und anwendet 6. Somit wird eine detailliertere Bewertung des Zugangs zum relevanten Markt de facto und de jure im Rahmen dieses Antrags nicht für notwendig erachtet.
(18) In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 12 bis 16 untersuchten Faktoren stimmt die Kommission mit dem rumänischen Wettbewerbsrat darin überein, dass der Zugang zu den Märkten für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas in Rumänien nicht als beschränkt im Sinne des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU anzusehen ist.
3.2. Wettbewerbliche Würdigung
(19) Bei der Beurteilung, ob die betreffenden Tätigkeiten auf Märkten, zu denen der Zugang nicht beschränkt ist, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sind der Marktanteil der wichtigsten Unternehmen und der Konzentrationsgrad dieser Märkte zu berücksichtigen, einschließlich der besonderen Merkmale der Tätigkeiten, die Gegenstand des Antrags sind.
3.2.1. Definition des sachlich relevanten Produktmarktes
(20) Der Antragsteller macht folgende Märkte als sachlich relevante Produktmärkte geltend: a) der Markt für die Erzeugung von Erdöl und b) der Markt für die Erzeugung von Erdgas 7.
(21) Der Antragsteller macht weiter geltend, dass die Erzeugung von Erdöl und Erdgas Folgendes einschließt: a) die Entwicklung, d. h. die Einrichtung geeigneter Infrastrukturen wie Ölplattformen, Fernleitungen und Terminals für die künftige Erzeugung, und b) die Erzeugung und den Verkauf, d. h. die Nutzung von Reserven und den Erstverkauf (Großhandel) von Erdöl und Erdgas.
Erdöl
(22) In ihrer bisherigen Entscheidungspraxis hat die Kommission den vorgelagerten Großhandel mit Erdöl als einen vom vorgelagerten Großhandel mit Erdgas getrennten Markt definiert, da Gas und Erdöl unterschiedlich genutzt werden und auch die Preisbestimmungen und Kostenzwänge unterschiedlich sind. 8 Die Kommission stellte fest, dass der Markt für den vorgelagerten Großhandel mit Erdöl die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erschließung und Erzeugung von und dem Großhandel mit Erdöl umfasst. 9
(23) In Anbetracht dessen ist die Kommission für die Zwecke der Prüfung der in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bedingungen und unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Union oder der Anwendung anderer Rechtsvorschriften der Union der Auffassung, dass der sachlich relevante Produktmarkt der Markt für die Erzeugung von Erdöl ist.
Erdgas
(24) Die Kommission hat in ihrer Entscheidungspraxis festgestellt, dass es einen sachlich relevanten Produktmarkt für den vorgelagerten Großhandelsverkauf von Erdgas gibt 10. Die Kommission stellte fest, dass der vorgelagerte Großhandel mit Erdgas die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erschließung und Erzeugung von und dem Großhandel mit Erdgas umfasst 11.
(25) Die Kommission prüfte ferner, ob der vorgelagerte Großhandel mit Erdgas in zwei verschiedene Märkte unterteilt werden sollte, und zwar einen für Flüssigerdgas (liquefied natural gas, im Folgenden "LNG") und einen für Rohrgas 12. Für die Zwecke dieses Beschlusses ist diese Unterscheidung irrelevant, da es in Rumänien derzeit kein LNG-Terminal gibt 13. In Anbetracht dessen ist die Kommission für die Zwecke der Prüfung der in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bedingungen und unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Union oder der Anwendung anderer Rechtsvorschriften der Union der Auffassung, dass der sachlich relevante Produktmarkt der Markt für die Erzeugung von Erdgas ist.
3.2.2. Definition des relevanten geografischen Marktes
Erdöl
(26) Der Antragsteller macht geltend, dass der Markt für die Erzeugung von Erdöl weltweit ist.
(27) Die Kommission hat bisher den vorgelagerten Großhandelsmarkt für Erdöl als weltweit definiert 14. Für bestimmte "schwer erreichbare" Kunden, wie Raffinerien in bestimmten Binnenländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), hat die Kommission erwogen, den geografischen Umfang auf eine bestimmte Versorgungsleitung wie die Druschba-Pipeline zu beschränken 15.
(28) Für die Zwecke der Prüfung der in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bedingungen und unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Union oder der Anwendung anderer Rechtsvorschriften der Union ist die Kommission der Auffassung, dass der relevante geografische Markt für die Erzeugung von Erdöl weltweit ist.
Erdgas
(29) Der Antragsteller macht geltend, dass der Markt für die Erzeugung von Erdgas mindestens den EWR sowie Russland und Algerien umfasst. Der Antragsteller ist jedoch der Auffassung, dass der genaue Umfang für die Zwecke dieses Beschlusses offengelassen werden kann, da der Markt selbst bei engstmöglicher Abgrenzung unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist 16 17.
(30) In ihrer Entscheidungspraxis hat sich die Kommission noch nicht endgültig zum geografischen Umfang des vorgelagerten Großhandels mit Erdgas geäußert. Obwohl die Kommission der Auffassung war, dass der Markt aus nachfrageseitiger Sicht potenziell den EWR, Algerien und Russland umfasst 18, war sie aus angebotsseitiger Sicht der Meinung, dass der geografische Markt in einigen Fällen enger gefasst ist (d. h. regional, mehrere Mitgliedstaaten umfassend oder sogar national 19, je nachdem, auf welcher Ebene der Lieferkette (Einfuhr/Großhandel, Verkauf an industrielle Abnehmer und Stromerzeuger, Verkauf an Haushaltsabnehmer) die Lieferung erfolgt, oder aufgrund begrenzter Verbindungsinfrastrukturen oder fehlender verfügbarer grenzüberschreitender Kapazitäten.
(31) Für die Zwecke der Prüfung der in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bedingungen und unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Union oder der Anwendung anderer Rechtsvorschriften der Union ist die Kommission der Auffassung, dass der relevante geografische Markt für die Erzeugung von Erdgas offen gelassen werden kann.
3.2.3. Marktanalyse
Erdöl
(32) Nach den vorliegenden Informationen 20 beläuft sich die tägliche weltweite Gesamterzeugung von Erdöl für 2019 auf 82.168 Mio. Barrel und für 2020 auf 76.000 Mio. Barrel. OMV Petrom erzeugte 2019 insgesamt 65,90 Tausend Barrel täglich, was einem Marktanteil von 0,08 % entspricht 21. OMV Petrom erzeugte 2020 insgesamt 63,87 Tausend Barrel täglich und erreichte damit den gleichen Marktanteil wie im Jahr 2019. Für die Zwecke dieser Analyse ist es wichtig, den Konzentrationsgrad und den Markt insgesamt zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass für den Markt für die Erzeugung von Erdöl die Beteiligung von großen staatlichen Unternehmen sowie drei weiteren internationalen, vertikal integrierten Privatunternehmen (den sog."Super-Majors": BP, ExxonMobil und Shell, mit Anteilen an der Erdölerzeugung im Jahr 2019 von 1 %, 3 % bzw. 2 %) 22 sowie einer Anzahl sogenannter "Majors" 23 kennzeichnend ist. Diese Faktoren deuten darauf hin, dass der Markt eine Reihe von Unternehmen umfasst, die in der Lage sind, Wettbewerbsdruck auf dem Markt auszuüben. Gleichzeitig sprechen die spezifischen Faktoren dieses Marktes, nämlich die auf internationalen Notierungen basierenden Preise sowie das Fehlen erheblicher Hindernisse bei Erdölgeschäften, für die Annahme eines Marktes mit geringem Konzentrationsgrad, auf dem eine Reihe von Marktteilnehmern tätig sind, zwischen denen ein wirksamer Wettbewerb vermutet werden kann.
(33) Des Weiteren wird der Wettbewerbscharakter des relevanten Marktes in Rumänien auch dadurch bestätigt, dass in der letzten Ausschreibungsrunde 2009/2010 für Erdölexplorations-, -erschließungs- und -erzeugungstätigkeiten Erdölverträge im Rahmen von Ausschreibungsverfahren der nationalen Agentur für Bodenschätze an nichtrumänische Unternehmen vergeben wurden 24. Dies bestätigt ferner, dass der Markt für ausländische Unternehmen offen ist, denn die meisten der erwähnten Unternehmen sind Tochtergesellschaften internationaler Konzerne oder haben internationale Unternehmen als Mehrheitsaktionäre.
(34) Der Wettbewerbscharakter des rumänischen Marktes wird ferner dadurch bestätigt, dass das Erdöl, das in den Anlagen des Antragstellers verarbeitet wird, nicht auf die eigene Erzeugung beschränkt ist 25. Der Antragsteller verarbeitet sowohl inländisches als auch eingeführtes Erdöl. Im Zeitraum von 2017 bis 2019 machte eingeführtes Erdöl 20,13 %, 9,58 % bzw. 14,28 % des gesamten in Rumänien verarbeiteten Erdöls aus 26.
(35) In Bezug auf die Ausfuhr von Erdöl macht der Antragsteller geltend, dass es im Kontext des Weltmarktes keine Hindernisse für Ausfuhren zwischen Rumänien und anderen Mitgliedstaaten, auch außerhalb der Union, gibt. Wie der Antragsteller vorträgt, deckt die jährliche nationale Erdölerzeugung in der Praxis nicht die Mengen ab, die von ihm nachgelagert verarbeitet werden 27.
Erdgas
(36) Nach den vorliegenden Informationen 28 belief sich die Gaserzeugung in der Union im Jahr 2019 insgesamt auf 70 Mrd. Sm3 29 und im EWR auf 185 Mrd. Sm3. Die Erzeugung durch OMV Petrom belief sich 2019 auf 4,33 Mrd. Sm3, was einem Marktanteil auf Unionsebene von 6,22 % entspricht 30. Für 2019 beläuft sich die Erzeugung in Russland und Algerien auf 678 bzw. 88 Mrd. Sm3 31. Damit belief sich die Gesamterzeugung für den EWR zuzüglich der russischen und der algerischen Erzeugung auf insgesamt 950 Mrd. Sm3, woran OMV Petrom einen Anteil von 0,46 % hatte 32. Dieser Rückgang des Anteils des Antragstellers im Vergleich zu den beiden Vorjahren macht auch den Wettbewerbsdruck deutlich, der von einer Reihe von Wettbewerbern auf dem Markt ausgeübt wird.
(37) Der Konzentrationsgrad auf dem Markt für die Erzeugung von Erdgas ist mäßig angesichts des Umstands, dass die "Super-Majors" (ExxonMobil und TotalEnergies mit Marktanteilen von 1,59 % bzw. 3,86 %), die "Majors" (z.B. Equinor mit einem Marktanteil von 4,39 %) und zwei staatliche Unternehmen, Gazprom und Sonatrach (mit Marktanteilen von 48,80 % bzw. 12,99 %), vertreten sind 33. Die Kommission stellt fest, dass sich die Marktanteile der Gaserzeuger im EWR angesichts der erklärten Absicht der Union, die Gasversorgungsquellen zu diversifizieren, in den kommenden Jahren voraussichtlich erheblich verändern werden. Es wird davon ausgegangen, dass die geplante Diversifizierung des Angebots zu neuen Markteintritten und damit zu einer Verringerung der Marktkonzentration führen wird. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Tätigkeiten dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt sind.
(38) Dem Antragsteller zufolge waren die rumänischen Ausfuhren von Erdgas aufgrund der begrenzten Infrastrukturkapazität in der Vergangenheit gering. Durch diese Beschränkung auf der Ausfuhrseite wurde Druck auf die nationalen Unternehmen ausgeübt, miteinander in Wettbewerb zu treten, um ihre Erzeugung auf nationaler Ebene zu kapitalisieren 34. In den letzten drei Jahren war jedoch ein positiver Trend bei den tatsächlich ausgeführten Mengen zu verzeichnen. Die Ausfuhren sind gestiegen: In den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 beliefen sich die Ausfuhren auf das Dreifache der gesamten Erdgasausfuhren des Jahres 2020. Die rumänischen Erdgasausfuhren beliefen sich im Jahr 2020 auf beinahe das Sechsfache der Gasausfuhren des Jahres 2017 35. Die neu errichtete Infrastruktur hat zu diesem positiven Trend bei den Ausfuhren beigetragen 36. Durch die laufenden Entwicklungen bei den Infrastrukturkapazitäten werden die Ausfuhrströme verbessert und die rumänischen Erdgasproduzenten werden noch stärker dem Wettbewerb ausgesetzt.
(39) Angesichts der in den Erwägungsgründen 4 bis 37 untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sein muss, in Rumänien für folgende Tätigkeiten erfüllt wird:
4. Schlussfolgerung
(40) Da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2014/25/EU weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Ausübung der in Erwägungsgründen 38 Buchstaben a und b dieses Beschlusses aufgeführten Tätigkeiten in Rumänien ermöglichen sollen, noch wenn ein Wettbewerb für die Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesen geografisch abgegrenzten Gebieten durchgeführt wird.
(41) Dieser Beschluss berührt weder die Anwendung der Wettbewerbsrechtsvorschriften der Union noch der Bestimmungen in anderen Bereichen des Unionsrechts. So sind insbesondere die Kriterien und Methoden zur Bewertung, ob eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, nicht zwangsläufig dieselben, die für eine Bewertung nach Artikel 101 oder Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 37 herangezogen werden, was auch vom Gericht der Europäischen Union bestätigt wurde 38
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Gewinnung von Erdöl und Erdgas in Rumänien ermöglichen sollen.
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 1. Juli 2022
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 der Kommission vom 10. Oktober 2016 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 275 vom 12.10.2016 S. 39).
3) Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.06.1994 S. 3).
4) Erdölgesetz Nr. 238/2004 vom 7. Juni 2004, veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt Nr. 535 vom 15. Juni 2014; Regierungsbeschluss Nr. 2075/2004 zur Genehmigung der Durchführungsbestimmungen (bzw. der methodischen Normen) zur Anwendung des Erdölgesetzes Nr. 238/2004, veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt Nr. 1170 vom 10. Dezember 2004; Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 27/2020 über die Änderung und Ergänzung des Erdölgesetzes Nr. 238/2004, veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt Nr. 161 vom 27. Februar 2020.
5) Siehe Ziffer 3.2 des Standpunkts des rumänischen Wettbewerbsrats.
6) Siehe u. a. Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2177 der Kommission vom 20. November 2015 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Portugal von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 307 vom 25.11.2015 S. 27), Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1120 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Griechenland von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 182 vom 10.07.2015 S. 88), Durchführungsbeschluss 2013/39/EU der Kommission vom 18. Januar 2013 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Zypern von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 18 vom 22.01.2013 S. 19).
7) Antrag, Seite 6, Ziffer 15.
8) COMP/M.9175 - Total/Chevron Denmark, Seite 6, Rn. 21.
9) Entscheidung der Kommission vom 10. September 2014 in der Sache M.7316 - Det Norske Oljeselskap/Marathon Oil Norge, Rn. 6.
10) COMP/M.9175 - Total/Chevron Denmark, Rn. 23.
11) Entscheidung der Kommission vom 10. September 2014 in der Sache M.7316 - Det Norske Oljeselskap/Marathon Oil Norge, Rn. 7.
12) Siehe Entscheidungen in den Sachen COMP/M.8773 - LetterOne Holdings/BASF/Wintershall Dea und COMP/M.7631 - Royal Dutch Shell/BG Group.
13) Der rumänische Fernleitungsnetzbetreiber für Gas Transgaz kündigte an, dass das rumänische Erdgastransportsystem bis 2028 an ein LNG-Terminal an der rumänischen Schwarzmeerküste angeschlossen werden soll. Antrag, Ziffer 92.
14) Entscheidung der Kommission vom 3. September 2014 in der Sache M.7318 - Rosneft/Morgan Stanley Global Oil Merchanting Unit, Rn. 11; Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2009 in der Sache M.5629 - Normeston/MOL/MET JV, Rn. 13.
15) Entscheidung der Kommission vom 8. März 2013 in der Sache M.6801 - Rosneft/TNK-BP, Rn. 19.
16) Antrag, Ziffer 29.
17) Antrag, Ziffer 31.
18) Entscheidung der Kommission vom 29. September 1999 in der Sache M.1383 - Exxon/Mobil, Rn. 18; Entscheidung der Kommission vom 29. September 1999 in der Sache M.1532 - BP-Amoco/Arco, Rn. 16 und 17. In beiden Entscheidungen wies die Kommission jedoch darauf hin, dass aufgrund der Beschaffungspolitik in Bezug auf die Herkunft des Gases auf der Grundlage der Versorgungssicherheit bestimmte Rechtsvorschriften Beschränkungen für die Menge an Gas aus ein und demselben Land vorsehen.
19) Entscheidung der Kommission vom 8. März 2013 in der Sache M.6801 - Rosneft/TNK-BP, Rn. 12; Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2007 in der Sache M.4545 - Statoil/Hydro, Rn. 13-16.
20) Von OMV Petrom am 25. Februar 2022 übermittelte zusätzliche Informationen, Schätzungen auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Daten, wie von der Energy Information Administration der Vereinigten Staaten ("EIA", US-Behörde für Energieinformationen) geschätzt, Seite 3.
21) Von OMV Petrom am 25. Februar 2022 übermittelte zusätzliche Informationen, Seite 3.
22) Siehe Seite 12 Ziffer 4.1 des dem Antrag beigefügten Standpunkts des rumänischen Wettbewerbsrats.
23) Deren Marktanteile sind geringer als diejenigen der "Super-Majors".
24) Von den 27 vergebenen Erdölverträgen gingen 23 an Unternehmen mit Sitz außerhalb Rumäniens. Siehe hierzu den dem Antrag beigefügten Anhang 4, der die Pressemitteilung der nationalen Agentur für Bodenschätze zur Bekanntgabe der Gewinner der 10. Runde sowie Einzelheiten zu ihren Tätigkeiten enthält.
25) Dem Antragsteller zufolge wird der größte Teil des von ihm erzeugten Erdöls für eigene Raffinerieprozesse verwendet und nicht verkauft. Siehe in dieser Hinsicht Ziffer 81 des Antrags.
26) Antrag, Ziffer 84.
27) Antrag, Ziffer 85.
28) Die Daten zur Marktgröße, die in der nachstehenden Anwendung enthalten sind, wurden von der US-Behörde für Energieinformationen EIA abgerufen (öffentlich verfügbare Daten ab dem 25. Februar 2022). Die Daten der EIA sind in Milliarden Kubikfuß ausgedrückt. Daher hat OMV Petrom diese Daten in Milliarden Kubikmeter umgerechnet, damit sie mit der im Antrag verwendeten Metrik übereinstimmen.
29) Standardkubikmeter.
30) Von OMV Petrom am 25. Februar 2022 übermittelte zusätzliche Informationen, Seite 5.
31) Von OMV Petrom am 25. Februar 2022 übermittelte zusätzliche Informationen, Seite 5.
32) Von OMV Petrom am 25. Februar 2022 übermittelte zusätzliche Informationen, Seite 5.
33) Nach den vom Antragsteller am 27. Januar 2022 übermittelten zusätzlichen Informationen wurden die Marktanteile für Sonatrach unter der Annahme geschätzt, dass die in den Jahresberichten von Sonatrach veröffentlichten Gesamterzeugungsmengen in Algerien gewonnen werden, da Sonatrach ein staatliches Unternehmen ist, das überwiegend in diesem Land tätig ist.
34) Ohne nennenswerte Ausfuhrströme könnte die nationale Erzeugung entweder intern gelagert werden, was höhere Kosten zur Folge hätte, oder zu wettbewerbsfähigen Preisen angeboten werden.
35) Die Daten, die auf der Grundlage der von der nationalen Energieregulierungsbehörde in ihren monatlichen Berichten veröffentlichten Informationen bereitgestellt wurden. Siehe in dieser Hinsicht Ziffer 90 des Antrags.
36) Der rumänische Teil der Pipeline Bulgarien-Rumänien-Ungarn-Österreich (im Folgenden "BRUA") wurde im Dezember 2020 eröffnet und leistet einen Beitrag zur Stärkung der bidirektionalen Verbindungsleitungen zwischen Rumänien und Ungarn sowie zwischen Rumänien und Bulgarien. Da die BRUA in Phase I bidirektional in Betrieb ist, hat sich die Marktliquidität verbessert (da Gastransporte nicht nur von Ungarn nach Rumänien, sondern auch von Rumänien nach Ungarn möglich sind).
37) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung") (ABl. L 24 vom 29.01.2004 S. 1).
38) Urteil des Gerichts vom 27. April 2016, Österreichische Post AG/Kommission, T-463/14, ECLI:EU:T:2016:243, Rn. 28. Siehe auch Richtlinie 2014/25/EU, Erwägungsgrund 44.
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