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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1374 der Kommission vom 5. August 2022 zur Zulassung von Kaliumdiformiat als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 333/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 206 vom 08.08.2022 S. 35)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 333/2012

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Kaliumdiformiat wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 333/2012 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Kaliumdiformiat als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. Später zog der Antragsteller den Antrag für alle Tierarten außer für entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen zurück.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 27. Januar 2022 3 zu dem Schluss, der Antragsteller habe den Nachweis erbracht, dass der Zusatzstoff die Zulassungsbedingungen erfüllt. Die Behörde stellte außerdem fest, dass Kaliumdiformiat keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Sicherheit der Verbraucher oder die Umwelt hat. Des Weiteren kam sie zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff augenreizend ist; allerdings konnte sie keine Schlussfolgerung hinsichtlich des Potenzials des Zusatzstoffs ziehen, hautreizend oder als Inhalations- oder Hautallergen zu wirken. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung von Kaliumdiformiat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden.

(6) Infolge der Verlängerung der Zulassung von Kaliumdiformiat als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 333/2012 aufgehoben werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Zulassung für den im Anhang beschriebenen Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Konservierungsstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 333/2012 wird aufgehoben.

Artikel 3 Übergangsmaßnahmen

(1) Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 28. Februar 2023 gemäß den vor dem 28. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 28. August 2023 gemäß den vor dem 28. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 28. August 2024 gemäß den vor dem 28. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2022

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 333/2012 der Kommission vom 19. April 2012 zur Zulassung der Zubereitung Kaliumdiformat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 492/2006 (ABl. L 108 vom 20.04.2012 S. 3).

3) EFSA Journal 2022;20(3):7167.

.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatzstoffs
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe.
1a237a Kaliumdiformiat Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Kaliumdiformiat: 50 ± 5 %

Flüssig (50:50 mit Wasser verdünnt)

Charakterisierung des Wirkstoffs: Kaliumdiformiat

C2H3O4K

CAS-Nr.: 20642-05-1

Einecs-Nr.: 243-934-6

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode 1:
Zur Bestimmung von Kaliumdiformiat (als Gesamtameisensäure) im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

  • Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion (IC-CD) - EN 17294

Zur Bestimmung von Kalium im Futtermittelzusatzstoff:

  • Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) - EN ISO 6869 oder
  • Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - EN 15510
Sauen - 12.000
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.
  2. Nur zugelassen in rohem Fisch und Fischnebenprodukten zu Fütterungszwecken mit einem Höchstgehalt von 9.000 mg Kaliumdiformiat als Wirkstoff pro kg rohem Fisch.
  3. Der Gehalt an Kaliumdiformiat darf bei entwöhnten Ferkeln und Mastschweinen höchstens 6.000 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % und bei Sauen höchstens 12.000 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % betragen, sowohl bei Verwendung allein als Konservierungsstoff als auch bei Verwendung in Kombination mit anderen Kaliumdiformiatquellen.
  4. Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf in Alleinfuttermitteln für entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen den zulässigen Höchstgehalt von 10.000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.
  5. In die Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff, die Vormischungen und die entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere ist folgender Hinweis aufzunehmen:
    "Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist nicht zulässig, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist."
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.
28.8.2032
Entwöhnte Ferkel und Mastschweine - 6.000
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en nach oben


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