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Delegierte Verordnung (EU) 2022/1455 der Kommission vom 11. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 229 vom 05.09.2022 S. 1)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Da nicht alle Wertpapierfirmen über geprüfte Abschlüsse verfügen müssen, sollten Vorschriften zur Festlegung der Eigenmittelanforderung für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten diesen Firmen ermöglichen, die Anforderung für fixe Gemeinkosten auch auf der Basis nicht geprüfter Abschlüsse zu berechnen, wenn ihre Abschlüsse nicht der Prüfungspflicht unterliegen. In den Fällen, in denen die geprüften Abschlüsse keinen Zwölfmonatszeitraum abdecken, sollte die Wertpapierfirma außerdem eine Berechnung vornehmen, um ein Jahresäquivalent zu bestimmen und damit die Übereinstimmung mit der Anforderung des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu gewährleisten.
(2) Da die Differenz zwischen Brutto- und Nettogewinnen in Bezug auf die Finanzlage einer Firma durch die Fixkosten für den Geschäftsbetrieb der Firma gebildet wird, sollte der Abzug der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, der Geschäftsführer und der Gesellschafter von den Gesamtkosten einer Wertpapierfirma so verstanden werden, dass er sich auf die Nettogewinne bezieht.
(3) Da außerdem die Zahlung von Prämien für Mitarbeiter und sonstigen Vergütungen zeitlich abgegrenzt werden kann und unterschiedlichen Vereinbarungsstrukturen unterliegen könnte, sollten diese Prämien und sonstigen Vergütungen als vom Nettogewinn abhängig angesehen werden, wenn dies keine Auswirkungen auf die Kapitalposition der Firma haben würde, sei es aufgrund bereits geleisteter Zahlungen oder aufgrund einer fehlenden Zahlungspflicht bei Nichtvorliegen eines Nettogewinns.
(4) Wertpapierfirmen müssen die Fixkosten Dritter in die Berechnung ihrer Gesamtausgaben einbeziehen. Wenn diese Kosten jedoch nicht in vollem Umfang im Namen der Wertpapierfirmen anfallen, sollten sie bis zu dem Betrag einbezogen werden, der der Wertpapierfirma zuzuordnen ist.
(5) Nicht alle Wertpapierfirmen wenden die internationalen Rechnungslegungsstandards an, und es bestehen Unterschiede zwischen den geltenden Rechnungslegungsstandards bei der Berechnung der Gesamtkosten. Zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Elementen sollten die von den Wertpapierfirmen von ihren Gesamtausgaben abzuziehenden Elemente, die für die Berechnung der Anforderung für fixe Gemeinkosten herangezogen werden, genauer festgelegt werden, um die Vergleichbarkeit bei der Berechnung der Anforderung für fixe Gemeinkosten zu gewährleisten.
(6) In Anbetracht der Besonderheiten der Geschäftstätigkeit von Waren- und Emissionszertifikatehändlern sollten diese Händler Ausgaben im Zusammenhang mit Rohstoffen von den Gesamtausgaben abziehen, die zur Berechnung ihrer Anforderung für fixe Gemeinkosten herangezogen werden.
(7) Falls eine Wertpapierfirma, die ein Market-Maker ist, abgewickelt wird, stellt sie ihre Market-Making-Dienstleistungen ein, und somit fallen keine Handelsgebühren mehr an, die sie normalerweise bei der Erbringung dieser Dienstleistungen zu entrichten hat. Diese Gebühren sollten daher von den Gesamtausgaben ausgenommen werden, die zur Berechnung der Anforderung für fixe Gemeinkosten herangezogen werden. Gleichzeitig kann der Market-Maker im Falle einer Abwicklung weiterhin einen Wertpapierbestand halten, den er normalerweise für seine Market-Making-Tätigkeiten verwendet. Wird dieser Bestand liquidiert, würden Handelsgebühren anfallen, die in die Gesamtausgaben für die Berechnung der Anforderung für fixe Gemeinkosten einbezogen werden sollten.
(8) Fixe Gemeinkosten können sich im Gleichklang mit den Geschäftstätigkeiten der Wertpapierfirma entwickeln und sollten in diesem Fall nicht als wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 angesehen werden. Es können sich jedoch Umstände ergeben, unter denen Veränderungen wie Verschiebungen in den Geschäftsmodellen oder Fusionen und Übernahmen auftreten und zu erheblichen Schwankungen bei den veranschlagten fixen Gemeinkosten führen können. Daher sollten in den Vorschriften zur Festlegung der Eigenmittelanforderung für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten objektive Schwellenwerte auf der Basis der veranschlagten fixen Gemeinkosten festgelegt werden, um den Begriff der wesentlichen Änderung zu präzisieren.
(9) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermittelt wurde.
(10) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Berechnung der Anforderung für fixe Gemeinkosten
(1) Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 beziehen sich die "Zahlen, die sich aus dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ergeben" auf Zahlen des jüngsten geprüften Jahresabschlusses einer Wertpapierfirma nach Gewinnausschüttung oder des jüngsten Jahresabschlusses, wenn der Abschluss einer Wertpapierfirma nicht der Prüfungspflicht unterliegt.
(2) Für den Fall, dass der jüngste geprüfte Jahresabschluss der Firma keinen Zwölfmonatszeitraum abdeckt, dividiert die Firma die Beträge in diesem Jahresabschluss durch die Anzahl der im Abschluss abgedeckten Monate und multipliziert das Ergebnis anschließend mit zwölf, um ein Jahresäquivalent zu berechnen.
(3) Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 werden Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, der Geschäftsführer und der Gesellschafter auf der Grundlage des Nettogewinns berechnet.
(4) Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 werden Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen als vom Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängig angesehen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(5) Fallen Dritten, einschließlich vertraglich gebundenen Vermittlern, feste Ausgaben im Namen der Wertpapierfirmen an, die nicht bereits bei den in dem in Absatz 1 genannten Jahresabschluss enthaltenen Gesamtausgaben berücksichtigt sind, werden diese festen Ausgaben zu den Gesamtausgaben der Wertpapierfirma addiert. Ist eine Aufschlüsselung der Ausgaben der Dritten verfügbar, fügt die Wertpapierfirma von diesen festen Ausgaben nur den Anteil zu den Zahlen für die Gesamtausgaben hinzu, der der Wertpapierfirma zuzuordnen ist. Ist keine Aufschlüsselung verfügbar, fügt die Wertpapierfirma nur den Anteil der Ausgaben der Dritten zu den Zahlen für die Gesamtausgaben hinzu, der dem Businessplan der Wertpapierfirma entspricht.
(6) Neben den in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Abzugsposten werden auch die folgenden Posten von den Gesamtausgaben abgezogen, wo sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in den Gesamtausgaben aufgeführt werden:
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Posten können Market-Maker im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 auch folgenden Betrag (A) abziehen:
A = B - 4 × C, dabei gilt:
| B | = | vom Market-Maker gezahlte Handelsgebühren für Geschäfte, für die der Market-Maker Market-Making-Tätigkeiten ausführt (jährlicher Betrag), sofern diese Gebühren nicht direkt an die Kunden weitergegeben und ihnen in Rechnung gestellt wurden; |
| C | = | Handelsgebühren, die für den Verkauf eines Wertpapierportfolios anfallen würden, das dem größten Tagesendbestand von Wertpapieren entspricht, die der Market-Maker im Vorjahr für Market-Making-Zwecke hielt. |
Artikel 2 Berechnung der Anforderung für fixe Gemeinkosten für Waren- und Emissionszertifikatehändler
Waren- und Emissionszertifikatehändler können Aufwendungen für Rohstoffe im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma abziehen, die mit Derivaten der zugrunde liegenden Ware handelt.
Artikel 3 Begriff der wesentlichen Änderung
Eine wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 gilt als eingetreten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. April 2022
2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
| ENDE | |