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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 der Kommission vom 1. März 2022 zur Zulassung von gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertem ätherischem Limettenöl als Zusatzstoffe in Futtermitteln für bestimmte Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 234 vom 09.09.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2024/239 - ABl. L 2024/239 vom 16.01.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. In Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung ist für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vorgesehen.

(2) Gepresstes ätherisches Zitronenöl, die Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertes ätherisches Limettenöl wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Zusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertem ätherischem Limettenöl für alle Tierarten gestellt.

(4) Beantragt wurde die Zulassung von gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertem ätherischem Limettenöl auch zur Verwendung in Tränkwasser. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung von gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertem ätherischem Limettenöl in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 18. März 2021 3 den Schluss, dass gepresstes ätherisches Zitronenöl, die Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertes ätherisches Limettenöl unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchergesundheit oder die Umwelt haben. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Heimtiere (Heimtiere und Zierfische) normalerweise nicht gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl und destilliertem ätherischem Limettenöl ausgesetzt sind; daher kann für diese Tierarten keine Schlussfolgerung gezogen werden. Folglich können diese Zusatzstoffe für diese Tierarten nicht zugelassen werden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass gepresstes ätherisches Zitronenöl, die Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertes ätherisches Limettenöl als Hautallergene und als reizend für Haut, Augen und Atemwege zu betrachten sind und dass gepresstes Zitronenöl und seine Rückstandsfraktion zudem Furocumarine enthalten, die Phototoxizität verursachen können. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.

(7) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass gepresstes ätherisches Zitronenöl, die Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertes ätherisches Limettenöl als Aromastoffe in Lebensmitteln allgemein anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleichkommt, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, ihre Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(8) Die Bewertung von gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertem ätherischem Limettenöl hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(9) Der Umstand, dass die Verwendung von gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertem ätherischem Limettenöl als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt deren Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.

(10) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aromastoffe" angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen 24

(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2025 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2026 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2022

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1).

3) EFSA-Journal 2021, 19(4):6548.

.

Anhang 24


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b139-eo - Gepresstes ätherisches Zitronenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Gepresstes ätherisches Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs
Gepresstes ätherisches Zitronenöl, gewonnen durch Kaltpressung aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1

d-Limonen: 60-73 %
ß-Pinen (Pin-2(10)-en): 9-18 %
γ-Terpinen: 6-12 %
α-Pinen (Pin-2(3)-en): 1,3-3,0 %
Sabinen (4(10)-Thujen): 0,3-3,0 %
Geranial: 0,1-2,0 %
Neral: 0,1-1,8 %
Perillaldehyd: ≤ 0,023 %
Furocumarine: ≤ 0,3 %
Methoxycumarine: ≤ 0,06 %
CAS-Nummer: 84929-31-7
FEMA-Nummer 2625
CoE-Nummer: 139

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektion (nach ISO 855)
Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke - - 35
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen von gepresstem ätherischem Zitronenöl mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist zulässig, sofern der Gehalt an Perillaldehyd, Furocumarinen und Methoxycumarinen in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffes liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
29. September 2032
Masttruthühner
Salmoniden und sonstige Flossenfische außer Zierfischen
40
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke 52
Alle Suidae für Mastzwecke 74
Ferkel aller Suidae-Arten 62
Sauen aller Suidae-Arten 92
Kälber (Milchaustauschfuttermittel)
Wiederkäuer für Mastzwecke außer Schafen und Ziegen
Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer außer Schafen und Ziegen
90
Pferde 137
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln 30
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b139-f - Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, gewonnen durch die Destillation von gepresstem ätherischem Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1

Spezifikationen des Wirkstoffs:
d-Limonen: 51-63 %
γ-Terpinen: 8-17 %
Geranial: 6-12 %
Neral: 5-9 %
ß-Pinen (Pin-2(10)-en): 0,3-5,5 %
ß-Bisabolen: 0,3-4 %
Perillaldehyd: ≤ 0,092 %
Furocumarine: ≤ 0,8 %
Methoxycumarine: ≤ 0,22 %
CoE-Nummer: 139

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektion (nach ISO 855)
Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke - - 11
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen von der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist zulässig, sofern der Gehalt an Perillaldehyd, Furocumarinen und Methoxycumarinen in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffes liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
29. September 2032
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke
Masttruthühner
Kaninchen
Salmoniden und sonstige Flossenfische außer Zierfischen
12
Wiederkäuer 20
Ferkel aller Suidae-Arten 20
Alle Suidae für Mastzwecke 24
Sauen aller Suidae-Arten 30
Pferde 35
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln 11
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b139-di - Destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil), gewonnen durch gepresstes ätherisches Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil), gewonnen durch gepresstes ätherisches Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1

Spezifikationen des Wirkstoffs:
d-Limonen: 66-78 %
ß-Pinen (Pin-2(10)-en): 5-20 %
γ-Terpinen: 1,5-9,5 %
α-Pinen (Pin-2(3)-en): 0,5-3,0 % Sabinen: 0,3-3,0 %
Furocumarine: ≤ 0,1 mg/kg
Methoxycumarine: ≤ 0,1 mg/kg
CoE-Nummer: 139

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektion (nach ISO 855)
Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke - - 36
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen von destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist zulässig, sofern der Gehalt an Furocumarinen und Methoxycumarinen in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffes liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
29. September 2032
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke 53
Kaninchen 56
Masttruthühner 48
Ferkel aller Suidae-Arten 64
Alle Suidae für Mastzwecke 76
Sauen aller Suidae-Arten 94
Kälber (Milchaustauschfuttermittel)
Schafe und Ziegen
Sonstige Wiederkäuer für Mastzwecke
95
Pferde 141
Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer außer Schafen und Ziegen 91
Salmoniden, Zierfische
und alle sonstigen Flossenfische
Hunde
60
Sonstige Tierarten und Tierkategorien 30
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b141-eo - Destilliertes ätherisches Limettenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Destilliertes ätherisches Limettenöl, gewonnen aus ungeschälten Früchten der Pflanzenart Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs
Destilliertes ätherisches Limettenöl, gewonnen aus ungeschälten Früchten der Pflanzenart Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle gemäß der Definition des Europarats 1

Spezifikationen des Wirkstoffs:
d-Limonen: 45-52 %
γ-Terpinen: 10-14 %
Terpinolen: 5,5-10,5 %
α-Τerpineol: 6-8 %
ß-Caryophyllen: 0,2-0,8 %
Furocumarine: ≤ 0,0083 %
Methoxycumarine: ≤ 0,03 %
CoE-Nummer: 141

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektion (nach ISO 3519)
Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke - - 8,5
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen von destilliertem ätherischem Limettenöl mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist zulässig, sofern der Gehalt an Furocumarinen und Methoxycumarinen in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffes liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
29. September 2032
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke 12,5
Masttruthühner 11
Ferkel aller Suidae-Arten 15
Alle Suidae für Mastzwecke 18
Laktierende Sauen aller Suidae-Arten 22
Schafe und Ziegen
Sonstige Wiederkäuer für Mastzwecke
Pferde
33,5
Kälber (Milchaustauschfuttermittel) 35,5
Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer außer Schafen und Ziegen 21,5
Kaninchen 13,5
Salmoniden und sonstige Flossenfische außer Zierfischen 30
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln 8,5
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


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