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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1524 der Kommission vom 8. September 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 237 vom 14.09.2022 S. 9)



Ergänzende Informationen
Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 2 des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2022

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
Eine Ware ("Picknickdecke"), mit Abmessungen von etwa 200 cm × 150 cm, bestehend aus zwei Lagen aus gewirkten Spinnstofferzeugnissen (aus synthetischen Fasern), von denen eine auf einer Seite mit einer Kunststofffolie laminiert ist. Die beiden Lagen aus Spinnstofferzeugnissen sind durch Säumen der vier Kanten mit einem schmalen Gewebeband zusammengefügt. Die laminierte Schicht schützt vor Feuchtigkeit und Schmutz am Boden, ist jedoch nicht wasserdicht.

Im aufgerollten Zustand wird die Ware mittels einer an ihr befestigten Klappe aus gewirkten Spinnstofferzeugnissen mit einem Klettverschluss zusammengehalten und an einem an der Klappe befestigten Griff (Spinnstoffgurt) getragen.

(Siehe Abbildung) *.

6306 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 7 d) und f) zu Abschnitt XI, der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 59 der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6306 und 6306 90 00.

Aufgrund der verwendeten Vormaterialien (Gewirke aus synthetischen Chemiefasern der Position 6006 und mit Kunststoff laminierte Gewebe der Position 5903) handelt es sich bei der Ware um eine Spinnstoffware des Abschnitts XI.

Eine Einreihung als Decke in die Position 6301 ist ausgeschlossen, da die Ware nicht die typischen objektiven Merkmale einer Decke aufweist, weil sie beispielsweise nicht dazu geeignet ist, dass eine Person sich in sie einwickelt oder mit ihr zudeckt, um sich zu wärmen. Die Ware schützt die Person, die auf ihr sitzt, lediglich vor Feuchtigkeit und Schmutz am Boden.

Eine Einreihung in die Position 6304 als andere Ware zur Innenausstattung ist ausgeschlossen, da der Artikel nicht zur Verwendung in Innenräumen, sondern im Freien am Boden bestimmt ist. Siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 6304 Absatz 1.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (geringes Gewicht, zum Schutz mit Kunststoff laminiert, schnell auszubreiten und wieder zu verstauen, leicht zu transportieren) ist die Ware für eine Verwendung im Freien, z.B. für Campingplätze oder für den Strand, sowie für eine dortige vorübergehende Verwendung ausgelegt (siehe auch Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Unterposition 6306 90 00).

Die Ware ist daher als andere Campingausrüstung in den KN-Code 6306 90 00 einzureihen.

*) Die Abbildung dient nur zur Information.

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