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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659 der Kommission vom 27. September 2022 über gleichwertige Anforderungen an das Einführen von Früchten von Citrus sinensis Pers. mit Ursprung in Israel in die Union angesichts der Risiken aufgrund von Thaumatotibia leucotreta

(ABl. L 250 vom 28.09.2022 S. 1;
VO (EU) 2025/1080 - ABl. L 2025/1080 vom 03.06.2025 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 44 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 enthält die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zielt darauf ab, die Einschleppung solcher Quarantäneschädlinge in das Gebiet der Union sowie deren Ansiedlung und Ausbreitung im Gebiet der Union zu verhindern, indem in Anhang VII der genannten Verordnung besondere Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden.

(2) Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") ist in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädling aufgeführt, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde. Er ist außerdem im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission 3 als prioritärer Schädling aufgeführt.

(3) Zum Schutz des Gebiets der Union vor dem spezifizierten Schädling gelten für das Einführen verschiedener Früchte in das Gebiet der Union besondere Anforderungen. Für Früchte von Citrus sinensis Pers. (im Folgenden die "spezifizierten Früchte") finden sich diese besonderen Anforderungen in Anhang VII Nummer 62.1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072; sie sehen die Möglichkeit eines Systemansatzes unter Anwendung einer spezifischen Kältebehandlung vor.

(4) Israel hat die Kommission ersucht, seinen Systemansatz für die spezifizierten Früchte als den in Anhang VII Nummer 62.1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegten besonderen Bedingungen gleichwertig anzuerkennen.

(5) Dieser bei den spezifizierten Früchten angewandte Systemansatz umfasst die Erfüllungen der Anforderungen bezüglich Überwachung und Bekämpfung des spezifizierten Schädlings auf den Produktionsflächen, die Kontrolle der spezifizierten Früchte auf der Produktionsfläche und in den Verpackungsbetrieben, die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit und die amtliche Kontrolle vor der Ausfuhr. Der Systemansatz erfasst die kritischen Kontrollpunkte auf den Feldern, in den Verpackungsbetrieben und vor der Ausfuhr, bei denen es zur Aussetzung oder Ablehnung der Ausfuhr der spezifizierten Früchte kommen kann, wenn die einschlägigen Schwellenwerte nicht eingehalten werden.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat eine Risikobewertung von Früchten von Citrus spp. aus Israel 4 durchgeführt. Gegenstand dieser Bewertung war die Wahrscheinlichkeit der Schädlingsfreiheit in Bezug auf den spezifizierten Schädling. Darüber hinaus wurden Empfehlungen zur Verbesserung des Systemansatzes Israels abgegeben. Israel hat seinen Systemansatz unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen angepasst.

(7) Aufgrund des Ergebnisses der von der Behörde durchgeführten Risikobewertung und des Umstands, dass die betreffenden Früchte beständig den Unionsvorschriften entsprechen, ist es gerechtfertigt, den angepassten Systemansatz Israels als den in Anhang VII Nummer 62.1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegten besonderen Bedingungen gleichwertig zu akzeptieren.

(8) Um Störungen des Handels möglichst gering zu halten, sollte die vorliegende Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(9) Diese Verordnung sollte bis zum 31. Mai 2025 gelten, damit sie überprüft werden kann.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "spezifizierter Schädling" bezeichnet Thaumatotibia leucotreta (Meyrick);
  2. "spezifizierte Früchte" bezeichnet Früchte von Citrus sinensis Pers.

Artikel 2 Gleichwertige Anforderungen

Die Anforderungen an das Einführen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Israel in das Gebiet der Union gemäß dem Anhang der vorliegenden Durchführungsverordnung gelten als den in Anhang VII Nummer 62.1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegten Anforderungen gleichwertig.

Artikel 3 Pflanzengesundheitszeugnis

Beim Einführen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Israel in das Gebiet der Union auf Grundlage der gleichwertigen Anforderungen gemäß Artikel 2 wird mit diesen ein Pflanzengesundheitszeugnis mitgeführt, das folgende Angaben enthält:

  1. die Produktionsflächencodes und
  2. in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" die Erklärung "Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659 der Kommission".

Artikel 4 Inkrafttreten 25

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2022

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019 S. 8).

4) Wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Früchten von Citrus L. aus Israel im Hinblick auf Thaumatotibia leucotreta unter Anwendung eines Systemansatzes. EFSA Journal 2021; 19(3):6427, 36 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6427.

.

Anforderungen an das Einführen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Israel in das Gebiet der Union gemäß Artikel 2 Anhang

A. Anforderungen in Bezug auf die Produktionsflächen

  1. Die Produktionsflächen wurden von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Israels (im Folgenden die "NPO") registriert und zugelassen.
  2. Die Liste der genehmigten Produktionsflächencodes wurde der Kommission von der NPO vor der Ausfuhr der spezifizierten Früchte schriftlich übermittelt.
  3. Die Überwachung des spezifizierten Schädlings auf der Produktionsfläche erfolgte anhand von Pheromonfallen, mit mindestens einer Falle je 2,5 Hektar und mindestens zwei Fallen je Produktionsfläche, wenn die Produktionsflächen nicht nebeneinanderliegen.
  4. Zu den geeigneten Zeiten wurde die Verwirrmethode gegen das Vorhandensein des spezifizierten Schädlings angewandt, zumindest auf den Produktionsflächen, auf denen in den vorherigen Vegetationsperioden das Vorhandensein des spezifizierten Schädlings bestätigt worden war. Wo die Verwirrmethode nicht erfolgreich war, wurden kurative Behandlungen gegen den spezifizierten Schädling angewandt.
  5. Zur Bekämpfung des spezifizierten Schädlings wurden Entsorgungsverfahren befolgt. Diese Verfahren umfassen zumindest die Entfernung und unverzügliche Vernichtung beschädigter und befallener spezifizierter Früchte aus den Bäumen sowie die Entfernung wilder Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings von der Produktionsfläche und der sie umgebenden Bereiche. Alle verbliebenen spezifizierten Früchte wurden am Ende der Vegetationsperiode von den Produktionsflächen entfernt.
  6. Die amtlichen Inspektionen der spezifizierten Früchte auf den Produktionsflächen wurden von der NPO oder anderen zugelassenen Stellen Israels im Zeitraum von August bis Oktober mindestens zweimal monatlich und dann bis zum Abschluss der Ernte der spezifizierten Früchte wöchentlich durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Größe der Produktionsfläche wurde eine repräsentative Probe der spezifizierten Früchte einer Inspektion unterzogen. Diese Inspektion umfasste eine destruktive Probenahme aller spezifizierten Früchte, die Symptome aufwiesen.

    Wurden bei einer Inspektion mehr als drei befallene Früchte festgestellt, so wurde die Ausfuhr von der betreffenden Produktionsfläche in die Union für fünf Wochen ausgesetzt, gefolgt von verstärkten Maßnahmen zur Bekämpfung des spezifizierten Schädlings. Wurden jedoch bei dieser Inspektion während der letzten fünf Wochen vor der Ernte eine oder mehr befallene Früchte festgestellt, so wurden sämtliche spezifizierten Früchte der betreffenden Produktionsfläche von der Ausfuhr in die Union ausgeschlossen.

  7. Die NPO hat auf Grundlage der während der Vegetationsperiode gewonnenen Inspektions- und Überwachungsdaten die Erlaubnis zur Ernte der spezifizierten Früchte einer Produktionsfläche erteilt.

B. Anforderungen in Bezug auf die Verpackungseinrichtungen

  1. Die Verpackungseinrichtungen wurden von der NPO registriert und zugelassen.
  2. Die spezifizierten Früchte wurden in geeigneter Weise zur Verhinderung eines Befalls mit dem spezifizierten Schädling verpackt zu den Verpackungseinrichtungen befördert und waren dabei frei von Erde, Abfällen und Blättern.
  3. Beim Eintreffen einer Partie der spezifizierten Früchte von einer Produktionsfläche in den Verpackungseinrichtungen wurden die spezifizierten Früchte vom geschulten Personal der Verpackungseinrichtungen auf das Vorhandensein des spezifizierten Schädlings so genau untersucht, dass mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäß dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) Nr. 31* gewährleistet war. Wurden bei dieser Inspektion eine oder mehr befallene Früchte festgestellt, so wurden sämtliche spezifizierten Früchte der betreffenden Produktionsfläche von der Ausfuhr in die Union ausgeschlossen.
  4. Mindestens 10 % der für die Ausfuhr in die Union bestimmten spezifizierten Früchte wurden während der verschiedenen Phasen des Sortierens und Verpackens der spezifizierten Früchte von geschultem Personal der Verpackungseinrichtungen auf das Vorhandensein des spezifizierten Schädlings untersucht. Diese Inspektion umfasste eine destruktive Probenahme aller spezifizierten Früchte, die Symptome des spezifizierten Schädlings aufwiesen.

C. Rückverfolgbarkeit und amtliche Kontrollen vor der Ausfuhr

  1. Die Rückverfolgbarkeit zur Produktionsfläche und zu den Verpackungseinrichtungen war jederzeit gewährleistet.
  2. Vor der Ausfuhr wurden 2 % der spezifizierten Früchte der Sendung amtlichen Kontrollen auf das Vorhandensein des spezifizierten Schädlings unterzogen, einschließlich einer destruktiven Probenahme im Fall von Symptomen, und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden.


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