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Beschluss (EU) 2022/1663 des Rates vom 26. September 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und der dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen beigefügten Verordnung zu vertreten ist
(ABl. L 250 vom 28.09.2022 S. 19)
Der Rat der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road, ADR) ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN) ist am 28. Februar 2008 in Kraft getreten.
(2) Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen zum ADR vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) ist das Organ, das dazu befugt ist, über die Annahme dieser Änderungen zu entscheiden. Nach Artikel 20 des ADN können die Vertragsparteien eine oder mehrere Änderungen der dem ADR beigefügten Verordnungen vorschlagen. Der nach dem ADN eingerichtete Verwaltungsausschuss ist das Organ, das über die Annahme dieser Änderungen zu entscheiden hat. Im Zweijahreszeitraum zwischen 2020 und 2022 hat die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) und der ADN-Verwaltungsausschuss Änderungen der Anlagen zum ADR bzw. der dem ADR beigefügten Verordnungen angenommen, welche den Vertragsparteien des ADR am 6. Juli 2022 und den Vertragsparteien des ADN am 1. Juli 2022 bekannt gemacht wurden.
(3) Nach Artikel 14 des ADR gelten vorgeschlagene Änderungen der Anhänge als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien, haben innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Generalsekretär den Änderungsentwurf vorgelegt hat, Einspruch eingelegt. Nach Artikel 20 des ADN gelten vorgeschlagene Änderungen der Anhänge als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien, haben innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Generalsekretär den Änderungsentwurf vorgelegt hat, Einspruch eingelegt.
(4) Es ist angebracht, den im Namen der Union bezüglich dieser Änderungen des ADR und des ADN zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da sie völkerrechtlich bindend und geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, maßgeblich zu beeinflussen. Die genannte Richtlinie legt Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen fest, die für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelten, indem sie auf das ADR und das ADN Bezug nimmt. Zudem ist nach der Richtlinie die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zulässig, sofern die Vorschriften des ADR, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID) und des ADN eingehalten werden. Ferner ist die Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 2008/68/EG befugt, Anhang I Abschnitt I.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der genannten Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, vor allem zur Berücksichtigung der Änderungen von ADR, RID und ADN.
(5) Die Union ist weder Vertragspartei des ADR noch des ADN. Gleichwohl kann sie ihre Zuständigkeit ausüben, indem sie durch ihre Organe einen Standpunkt festlegt, der in ihrem Namen von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Übereinkommen sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, in den durch die Übereinkommen eingesetzten Gremien vertreten wird.
(6) Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ADR und wenden dieses an; 13 Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ADN und wenden dieses an.
(7) Mit den vorgesehenen Änderungen soll eine sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter gewährleistet und zugleich dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in dem Sektor sowie der Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gefährlich sein könnte, Rechnung getragen werden. Die Entwicklung der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf Binnenwasserstraßen - sowohl innerhalb der Union als auch zwischen der Union und ihren Nachbarländern - ist ein wesentlicher Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik und gewährleistet, dass alle Wirtschaftszweige, die gefährliche Güter im Sinne des ADR oder des ADN herstellen oder verwenden, uneingeschränkt tätig sein können.
(8) Die vorgesehenen Änderungen werden für eine sichere und kostengünstige Beförderung gefährlicher Güter als zweckmäßig angesehen, sind gerechtfertigt und sinnvoll und sollten daher von der Union unterstützt werden.
(9) Der Standpunkt der Union im Hinblick auf die Änderungen der Anlagen zum ADR und die Änderungen der dem ADR beigefügten Verordnungen muss von ihren Mitgliedstaaten vertreten werden, die Vertragsparteien des ADR bzw. des ADN sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt bezüglich der Änderungen der Anlagen zum ADR, die von der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) angenommen wurden, und bezüglich der Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnungen, die vom ADN-Verwaltungsausschuss angenommen wurden, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Geringfügige Änderungen der in Absatz 1 genannten Änderungen können ohne einen weiteren Beschluss des Rates gemäß Artikel 2 vereinbart werden.
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ADR bzw. des ADN sind, im Hinblick auf die Änderungen der Anlagen zum ADR und der dem ADR beigefügten Verordnungen vorgetragen, die gemeinsam im Interesse der Union handeln.
Ein Hinweis auf die angenommenen Änderungen der Anlagen zum ADR und der dem ADN beigefügten Verordnungen wird im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe des Tages ihres Inkrafttretens veröffentlicht.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2022.
| Anhang |
| Vorschlag | Referenzdokument | Notifizierung | Gegenstand | Bemerkungen | Standpunkt der EU |
| 1. | ECE/TRANS/WP.15/256 | C.N.171.2022.TREATIES-XI.B.14 | Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B zum ADR | Technischer Konsens in der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) | Zustimmung zu den Änderungen |
| 2. | ECE/TRANS/WP.15/256/Add.1 | C.N.171.2022.TREATIES-XI.B.14 | Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B zum ADR - Addendum | Technischer Konsens in der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) | Zustimmung zu den Änderungen |
| 3. | ECE/TRANS/WP.15/256/Corr.1 | C.N.171.2022.TREATIES-XI.B.14 | Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B zum ADR - Berichtigung 1 | Technischer Konsens in der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) | Zustimmung zu den Änderungen |
| 4. | ECE/TRANS/WP.15/256/Corr.2 | C.N.171.2022.TREATIES-XI.B.14 | Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B zum ADR - Berichtigung 2 | Technischer Konsens in der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) | Zustimmung zu den Änderungen |
| 5. | ECE/ADN/61 | C.N.158.2022.TREATIES-XI.D.6 | Änderungsvorschläge für die dem ADN beigefügte Verordnung | Technischer Konsens im ADN-Verwaltungsausschuss | Zustimmung zu den Änderungen |
| ENDE | |