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Delegierte Verordnung (EU) 2022/1858 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern und die vom Transaktionsregister anzuwendenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle sowie zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten festgelegt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 46)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um bei den Einzelheiten von Derivaten, die den Transaktionsregistern übermittelt werden, eine hohe Datenqualität zu gewährleisten, sollten Transaktionsregister die Richtigkeit der Angaben über die meldende Stelle, die logische Konsistenz der Meldesequenz der Einzelheiten von Derivaten und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Einzelheiten überprüfen.

(2) Aus dem gleichen Grund sollten Transaktionsregister die Einzelheiten jeder eingegangenen Derivatemeldung abgleichen, wenn beide Gegenparteien einer Meldepflicht unterliegen. Damit die Transaktionsregister diesen Abgleich auf konsistente Weise durchführen können, und zur Minderung des Risikos, dass bei bestimmten Einzelheiten von Derivaten von einem Abgleich abgesehen wird, sollte ein standardisiertes Verfahren festgelegt werden. Aufgrund der Besonderheiten der von den meldenden Stellen genutzten technischen Systeme weichen bestimmte Einzelheiten von Derivaten jedoch möglicherweise voneinander ab. Damit geringfügige Differenzen bei den gemeldeten Einzelheiten von Derivaten die Behörden nicht daran hindern, die Daten mit einem angemessenen Konfidenzniveau zu analysieren, müssen deshalb bestimmte Toleranzen festgelegt werden.

(3) Darüber hinaus sollten die Transaktionsregister ungeachtet anderer Verpflichtungen in Bezug auf die Einzelheiten von Derivaten, die bei der Durchführung des Abgleichs erhoben und aufgezeichnet werden, die Vertraulichkeit der Daten gewährleisten, die zwischen ihnen ausgetauscht und den meldenden Gegenparteien, den für die Meldung zuständigen Stellen und den die Meldung einreichenden Stellen zur Verfügung gestellten wurden.

(4) Erfolgt eine Unternehmensumstrukturierung, die zur Änderung der Rechtsträgerkennung (LEI) einer Gegenpartei führt, müssen die Angaben zu den in einer Derivatemeldung identifizierten Unternehmen aktualisiert werden. Um die Integrität dieser Informationen sicherzustellen, die für die Überwachung der Systemrisiken für die Finanzstabilität von wesentlicher Bedeutung sind, ist es erforderlich, dass die Aktualisierung zentral von den Transaktionsregistern vorgenommen wird. Aus diesem Grund sollte ein Verfahren eingeführt werden, mit dem sichergestellt wird, dass die Transaktionsregister die Kennung des Unternehmens zentral aktualisieren können und damit eine effiziente, belastbare und zeitnahe Vorgehensweise besteht.

(5) Um insbesondere zu verhindern, dass unmittelbar nach Geltungsbeginn der Meldepflicht eine große Zahl nicht abgeglichener Geschäfte aufläuft, sollte den meldenden Stellen zur Anpassung an die Meldeanforderungen genügend Zeit eingeräumt werden. In einer ersten Phase sollte daher nur eine beschränkte Zahl von Daten abgeglichen werden.

(6) Die meldenden sowie gegebenenfalls die für die Meldung verantwortlichen Stellen sollten verfolgen können, ob sie ihre Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen. Aus diesem Grund sollten sie täglich auf bestimmte, diese Meldungen betreffende Angaben zugreifen können, wozu auch das Ergebnis der Überprüfung dieser Meldungen, auch im Fall einer Warnung, sowie die Fortschritte beim Abgleich der gemeldeten Daten zählen. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, welche Angaben ein Transaktionsregister diesen Stellen am Ende jedes Arbeitstages zur Verfügung stellen sollte.

(7) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(8) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf eine Konsultation der Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken und öffentliche Konsultationen zu dem dieser Verordnung zugrundeliegenden Entwurf technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt -

(9) Damit die Gegenparteien und Transaktionsregister alle erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung an die neuen Anforderungen ergreifen können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung um 18 Monate verschoben werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Überprüfung der Derivate durch die Transaktionsregister

(1) Ein Transaktionsregister überprüft eine erhaltene Derivatemeldung in allen folgenden Punkten:

  1. die Identität der die Meldung einreichenden Stelle gemäß dem Feld 2 der Tabelle 1 und dem Feld 2 der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission 3;
  2. dass das für die Meldung eines Derivats verwendete XML-Schema der ISO 20022-Methodik gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 entspricht;
  3. dass die die Meldung einreichende Stelle, falls sie mit der für die Meldung gemäß Feld 3 der Tabelle 1 und Feld 3 der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 zuständigen Stelle nicht identisch ist, ordnungsgemäß befugt ist, die Meldung im Namen der Gegenpartei 1 oder der für die Meldung zuständigen Stelle zu erstatten, falls diese mit der Gegenpartei 1 gemäß Feld 4 der Tabelle 1 und Feld 4 der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 nicht identisch ist;
  4. dass dasselbe Derivat nicht bereits gemeldet wurde;
  5. dass sich eine Derivatemeldung mit der Art des Vorgangs "Modifikation", "Aktualisierung der Einschuss-/Nachschusszahlung", "Bewertung", "Korrektur", "Fehler" oder "Beendigung" auf ein zuvor gemeldetes Derivat bezieht;
  6. dass sich eine Derivatemeldung mit der Art des Vorgangs "Modifikation" nicht auf ein Derivat bezieht, das als annulliert mit der Art des Vorgangs "Fehler" gemeldet wurde und anschließend nicht mit der Art des Vorgangs "Wiederherstellung" gemeldet wurde;
  7. dass sich in einer Derivatemeldung die Art des Vorgangs "Neu" nicht auf ein Derivat bezieht, das bereits gemeldet worden ist;
  8. dass sich in einer Derivatemeldung die Art des Vorgangs "Positionskomponente" nicht auf ein Derivat bezieht, das bereits gemeldet worden ist;
  9. dass eine Derivatemeldung nicht darauf abzielt, die Angaben in den Feldern "Gegenpartei 1" oder "Gegenpartei 2" eines zuvor gemeldeten Derivats zu ändern;
  10. dass eine Derivatemeldung nicht darauf abzielt, ein bestehendes Derivat durch Angabe eines Geltungsbeginns zu ändern, das nach dem gemeldeten Fälligkeitsdatum liegt;
  11. dass sich ein Derivat, das mit der Art des Vorgangs "Wiederherstellung" gemeldet wurde, auf eine zuvor übermittelte Derivatemeldung mit der Art des Vorgangs "Fehler" oder "Beendigung" bezieht bzw. auf ein Derivat, das fällig geworden ist;
  12. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Derivatemeldung.

(2) Eine Derivatemeldung, die eine der in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, wird vom Transaktionsregister zurückgewiesen und einer der in Tabelle 1 des Anhangs genannten Kategorien für die Ablehnung zugeordnet.

(3) Ein Transaktionsregister legt den die Meldung einreichenden Stellen innerhalb von 60 Minuten nach Erhalt einer Derivatemeldung detaillierte Informationen über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Datenüberprüfung vor. Diese Ergebnisse stellt das Transaktionsregister in einem XML-Format und einem Schema gemäß der ISO-20022-Methodik bereit. In den Ergebnissen sind die Gründe für die Ablehnung einer Derivatemeldung gemäß Tabelle 1 des Anhangs anzugeben.

Artikel 2 Verfahren für die Aktualisierung der Rechtsträgerkennung

(1) Ein Transaktionsregister, an das ein Antrag gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 gerichtet wird, identifiziert die ausstehenden Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 zum Zeitpunkt des Unternehmensumstrukturierungsereignisses, wenn das Unternehmen mit der vor der Unternehmensumstrukturierung verwendeten Kennung im Feld "Gegenpartei 1" oder "Gegenpartei 2" gemeldet wird, wie dem betreffenden Antrag zu entnehmen ist. Es ersetzt die alte Kennung durch die neue Rechtsträgerkennung (im Folgenden "LEI") in den Meldungen, die sich auf alle diese Derivate zum Zeitpunkt des in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 genannten Ereignisses in Bezug auf diese Gegenpartei beziehen. Ein Transaktionsregister führt das Verfahren zur Aktualisierung der Kennung spätestens am Tag der Umstrukturierung oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags durch, wenn die Meldung weniger als 30 Kalendertage vor dem Datum der Unternehmensumstrukturierung erfolgt.

(2) Ein Transaktionsregister ermittelt die relevanten Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 zum Zeitpunkt des Unternehmensumstrukturierungsereignisses, wenn das Unternehmen in einem der Felder mit der alten Kennung identifiziert wird, und ersetzt diese Kennung durch die neue LEI. Ist die Unternehmensumstrukturierung mit einer Aktualisierung der LEI für andere Felder als "Gegenpartei 1" oder "Gegenpartei 2" verbunden, führt das Transaktionsregister eine solche Aktualisierung der betreffenden Derivate erst nach einer zeitnahen Bestätigung durch die Gegenpartei 1 oder die für die Meldung zuständige Stelle durch.

(3) Ein Transaktionsregister führt Folgendes durch:

  1. nach Eingang der entsprechenden Bestätigung gemäß Absatz 2 führt es die Aktualisierung der LEI ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt durch;
  2. es übermittelt die folgenden Informationen so früh wie möglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Meldung, an alle anderen Transaktionsregister und die meldenden Gegenparteien, die die Meldung einreichenden Stellen, die für die Meldung zuständigen Stellen, die an den von der LEI-Aktualisierung betroffenen Derivatekontrakten beteiligt sind, und gegebenenfalls an Dritte, denen gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Zugang zu den Informationen gewährt wurde:
    1. die alte(n) Kennung(en),
    2. die neue Kennung,
    3. das Datum, ab dem die Aktualisierung vorzunehmen ist,
    4. im Falle von Unternehmensereignissen, die eine Untergruppe der zum Zeitpunkt des Ereignisses ausstehenden Derivate betreffen, die Liste der eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffern (im Folgenden "UTI") der von der LEI-Aktualisierung betroffenen Derivate,
  3. es verständigt die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen, die Zugang zu den Daten zu den aktualisierten Derivaten haben, spätestens am Arbeitstag vor dem Datum der Anwendung der Aktualisierung in einer speziellen Datei in maschinenlesbarem Format über Folgendes:
    1. die alte(n) Kennung(en),
    2. die neue Kennung,
    3. das Datum, ab dem die Aktualisierung vorzunehmen ist,
    4. im Falle von Unternehmensereignissen, die eine Untergruppe der zum Zeitpunkt des Ereignisses ausstehenden Derivate betreffen, die Liste der UTI der von der LEI-Aktualisierung betroffenen Derivate,
  4. es trägt die LEI-Aktualisierung in das Meldeprotokoll ein.

(4) Ein Transaktionsregister aktualisiert nicht die für Derivate gemeldeten LEI, die sich zum Zeitpunkt des Unternehmensereignisses von den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 genannten unterscheiden.

Artikel 3 Datenabgleich durch die Transaktionsregister

(1) Ein Transaktionsregister bemüht sich um Abgleich eines gemeldeten Derivats und führt dazu die in Absatz 3 aufgeführten Schritte durch, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. das Transaktionsregister hat die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Überprüfungen abgeschlossen,
  2. beide Gegenparteien des gemeldeten Derivats unterliegen einer Meldepflicht gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
  3. das Transaktionsregister hat keine Meldung mit der Art des Vorgangs "Fehler" in Bezug auf das gemeldete Derivat erhalten, es sei denn, auf diese Meldung folgte eine Meldung mit der Art des Vorgangs "Wiederherstellung".

(2) Ein Transaktionsregister trifft Vorkehrungen, um beim Austausch von Informationen mit anderen Transaktionsregistern und bei der Bereitstellung von Informationen an meldende Gegenparteien, meldende Stellen, für Meldungen zuständige Stellen sowie Dritte, denen gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Zugang zu Informationen über die Werte aller Felder, die Gegenstand des Abgleichs sind, gewährt wurde, die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

(3) Sind alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, führt das Transaktionsregister die folgenden Schritte durch und verwendet dabei für jedes der Felder in Tabelle 2 des Anhangs die zum vorhergehenden Arbeitstag letzten gemeldeten Werte:

  1. nach Erhalt einer Derivatemeldung überprüft das Transaktionsregister, ob es von oder im Namen der anderen Gegenpartei eine korrespondierende Meldung erhalten hat;
  2. hat das Transaktionsregister die unter Buchstabe a genannte korrespondierende Derivatemeldung nicht erhalten, versucht es zu ermitteln, bei welchem Transaktionsregister diese eingegangen ist und teilt allen registrierten Transaktionsregistern zu diesem Zweck die Werte der folgenden, im Rahmen der Derivatemeldung ausgewiesenen Felder mit: "Individuelle Transaktionskennziffer", "Gegenpartei 1" und "Gegenpartei 2";
  3. stellt das Transaktionsregister fest, dass ein anderes Transaktionsregister die unter Buchstabe a genannte korrespondierende Derivatemeldung erhalten hat, so tauscht es mit diesem die Einzelheiten des gemeldeten Derivats in einem XML-Format und einem nach der ISO-20022-Methodik entwickelten Schema aus;
  4. ein Transaktionsregister behandelt ein gemeldetes Derivat als abgeglichen, wenn die Einzelheiten dieses Derivats, das Gegenstand des Abgleichs ist, mit den Einzelheiten des korrespondierenden Derivats gemäß Buchstabe a übereinstimmen und innerhalb der zulässigen Toleranzgrenzen und im Einklang mit den jeweiligen Anwendungszeitpunkten gemäß Tabelle 2 des Anhangs liegen;
  5. im Anschluss daran weist das Transaktionsregister bei jedem gemeldeten Derivategeschäft den in Tabelle 3 des Anhangs genannten Kategorien, in denen ein Abgleich vorgenommen wird, einen Wert zu;
  6. das Transaktionsregister schließt die unter den Buchstaben a bis e genannten Schritte frühestmöglich ab und unternimmt keinen dieser Schritte an einem Arbeitstag nach Mitternacht koordinierter Weltzeit;
  7. kann ein Transaktionsregister ein gemeldetes Derivat nicht abgleichen, so bemüht es sich, den Abgleich der Einzelheiten dieses gemeldeten Derivats am darauffolgenden Arbeitstag vorzunehmen. 30 Kalendertage, nachdem das Derivat nicht mehr aussteht, bemüht sich das Transaktionsregister nicht mehr um Abgleich für das gemeldete Derivat.

(4) Ein Transaktionsregister bestätigt am Ende jedes Arbeitstages die Gesamtzahl der aufgerechneten Derivate und die Zahl der abgeglichenen Derivate mit jedem Transaktionsregister, mit dem es Derivate abgeglichen hat. Ein Transaktionsregister verfügt über schriftliche Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass alle im Zuge dieses Prozesses festgestellten Diskrepanzen behoben werden.

(5) Ein Transaktionsregister übermittelt den die Meldung einreichenden Stellen spätestens sechzig Minuten nach Abschluss des in Absatz 3 Buchstabe f beschriebenen Abgleichprozesses die Ergebnisse des von ihm für die gemeldeten Derivate durchgeführten Abgleichprozesses. Diese Ergebnisse, die auch Angaben zu den nicht abgeglichenen Feldern umfassen, stellt das Transaktionsregister in einem XML-Format und einem nach der ISO-20022-Methodik entwickelten Schema bereit.

Artikel 4 Tagesendstandsmitteilungen

(1) Ein Transaktionsregister stellt den meldenden Gegenparteien, meldenden Stellen, für Meldungen zuständigen Stellen sowie Dritten, denen gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Zugang zu Informationen gewährt wurde, für jeden Arbeitstag die folgenden Informationen über die betreffenden Derivate in einem XML-Format und einem nach der ISO-20022-Methodik entwickelten Schema zur Verfügung:

  1. die im Laufe dieses Tages gemeldeten Derivate,
  2. die jüngsten Handelsstände der ausstehenden Derivate,
  3. die im Laufe dieses Tages zurückgewiesenen Derivatemeldungen,
  4. den Stand des Abgleichs aller gemeldeten Derivate, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 einem Abgleich unterliegen,
  5. die ausstehenden Derivate, für die keine Bewertung gemeldet wurde oder für die die gemeldete Bewertung mehr als 14 Kalendertage vor dem Tag liegt, für den die Meldung erstellt wird,
  6. die ausstehenden Derivate, für die keine Einschuss-/Nachschusszahlungen gemeldet wurden oder für die die gemeldeten Einschuss-/Nachschusszahlungen mehr als 14 Kalendertage vor dem Tag liegen, für den die Meldung erstellt wurde,
  7. die an diesem Tag erhaltenen Derivate der Art des Vorgangs "Neu", "Positionskomponente", "Modifikation" oder "Korrektur", die einen ungewöhnlichen Nennbetrag für diese Derivatekategorie aufweisen.

(2) Ein Transaktionsregister stellt diese Informationen spätestens um 6.00 Uhr koordinierter Weltzeit an dem Arbeitstag zur Verfügung, der auf den Tag folgt, auf den sich die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen.

Artikel 5 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. April 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2022

1) ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standards, Formate, Häufigkeit und Methoden und Modalitäten für die Meldung (siehe Seite 68 dieses Amtsblatts).

.

Anhang

Tabelle 1: Gründe für die Ablehnung einer Derivatemeldung

Kategorien für Ablehnungen Grund
Schema
  • das Derivat wurde abgelehnt, weil das Schema nicht vorschriftsmäßig ist
Berechtigung
  • das Derivat wurde abgelehnt, weil die meldende Stelle nicht zur Meldung im Namen der meldenden Gegenpartei berechtigt ist
Logik
  • das Derivat wurde abgelehnt, weil die für das Derivat angegebene Art des Vorgangs keinen Sinn ergibt
Geschäft
  • das Derivat wurde abgelehnt, weil die Überprüfung ergeben hat, dass das Derivat in einem oder mehreren Punkten nicht den Vorgaben entspricht

Tabelle 2

Abschnitt Feld Toleranz bei der Abgleichung Startdatum der Abgleichung
1 Parteien des Derivats Meldezeitstempel ENTFÄLLT ENTFÄLLT
2 Parteien des Derivats ID der meldenden Stelle ENTFÄLLT ENTFÄLLT
3 Parteien des Derivats Für die Meldung zuständige Stelle ENTFÄLLT ENTFÄLLT
4 Parteien des Derivats Gegenpartei 1 (meldende Gegenpartei) Wie in Feld 9 dieser Tabelle Startdatum der Meldepflicht
5 Parteien des Derivats Art der Gegenpartei 1 ENTFÄLLT ENTFÄLLT
6 Parteien des Derivats Unternehmenssektor der Gegenpartei 1 ENTFÄLLT ENTFÄLLT
7 Parteien des Derivats Clearingschwelle der Gegenpartei 1 ENTFÄLLT ENTFÄLLT
8 Parteien des Derivats Art der Kennung der Gegenpartei 2 ENTFÄLLT ENTFÄLLT
9 Parteien des Derivats Gegenpartei 2 Wie in Feld 4 dieser Tabelle Startdatum der Meldepflicht
10 Parteien des Derivats Land der Gegenpartei 2 ENTFÄLLT ENTFÄLLT
11 Parteien des Derivats Art der Gegenpartei 2 ENTFÄLLT ENTFÄLLT
12 Parteien des Derivats Unternehmenssektor der Gegenpartei 2 ENTFÄLLT ENTFÄLLT
13 Parteien des Derivats Clearingschwelle der Gegenpartei 2 ENTFÄLLT ENTFÄLLT
14 Parteien des Derivats Meldepflicht der Gegenpartei 2 ENTFÄLLT ENTFÄLLT
15 Parteien des Derivats Makler-ID ENTFÄLLT ENTFÄLLT
16 Parteien des Derivats Clearingmitglied ENTFÄLLT ENTFÄLLT
17 Parteien des Derivats Richtung Gegenläufig Startdatum der Meldepflicht
18 Parteien des Derivats Richtung von Leg 1 Gegenläufig Startdatum der Meldepflicht
19 Parteien des Derivats Richtung von Leg 2 Gegenläufig Startdatum der Meldepflicht
20 Parteien des Derivats Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit oder zum Liquiditäts- und Finanzmanagement ENTFÄLLT ENTFÄLLT
1 Abschnitt 2a - Kennungen und Links UTI Nein Startdatum der Meldepflicht
2 Abschnitt 2a - Kennungen und Links Laufende Meldenummer Nein Startdatum der Meldepflicht
3 Abschnitt 2a - Kennungen und Links Vorherige UTI (für "one-to-one"- und "one-to-many"-Beziehungen zwischen Transaktionen) Nein Zwei Jahre nach dem Startdatum der Meldepflicht
4 Abschnitt 2a - Kennungen und Links UTI der späteren Position Nein Zwei Jahre nach dem Startdatum der Meldepflicht
5 Abschnitt 2a - Kennungen und Links ID des Dienstes zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (PTRR) ENTFÄLLT ENTFÄLLT
6 Abschnitt 2a - Kennungen und Links Kennung des Pakets ENTFÄLLT ENTFÄLLT
7 Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) Nein Startdatum der Meldepflicht
8 Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten Eindeutige Produktkennung (UPI) Nein Startdatum der Meldepflicht
9 Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten Produktklassifizierung Nein Startdatum der Meldepflicht
10 Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten Art des Kontrakts Nein Startdatum der Meldepflicht
11 Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten Kategorie von Vermögenswerten Nein Startdatum der Meldepflicht
12 Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten Derivat auf Basis von Kryptoanlagen Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
13 Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten Art der Identifizierung der Basiswerte Nein Startdatum der Meldepflicht
14 Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten Identifizierung der Basiswerte Nein Startdatum der Meldepflicht
15 Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten Indikator des Basisindexes Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
16 Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten Name des Basisindexes Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
17 Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten Code des kundenspezifischen Korbs Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
18 Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten Kennung der Bestandteile des Korbs Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
19 Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten Abwicklungswährung 1 Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
20 Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten Abwicklungswährung 2 Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
21 Abschnitt 2c - Bewertung Bewertungsbetrag Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
22 Abschnitt 2c - Bewertung Währung der Bewertung Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
23 Abschnitt 2c - Bewertung Bewertungszeitstempel ENTFÄLLT ENTFÄLLT
24 Abschnitt 2c - Bewertung Bewertungsmethode Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
25 Abschnitt 2c - Bewertung Delta Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
26 Abschnitt 2d - Sicherheiten Indikator des besicherten Portfolios ENTFÄLLT ENTFÄLLT
27 Abschnitt 2d - Sicherheiten Kennziffer des besicherten Portfolios ENTFÄLLT ENTFÄLLT
28 Abschnitt 2e - Risikominderung/Meldung Bestätigungszeitstempel Ja Startdatum der Meldepflicht
29 Abschnitt 2e - Risikominderung/Meldung Bestätigt Nein Startdatum der Meldepflicht
30 Abschnitt 2f - Clearing Clearingpflicht Ja Startdatum der Meldepflicht
31 Abschnitt 2f - Clearing Gecleart Nein Startdatum der Meldepflicht
32 Abschnitt 2f - Clearing Clearing-Zeitstempel Ja Startdatum der Meldepflicht
33 Abschnitt 2f - Clearing Zentrale Gegenpartei Nein Startdatum der Meldepflicht
34 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Art der Rahmenvereinbarung Ja Startdatum der Meldepflicht
35 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Andere Art von Rahmenvertrag ENTFÄLLT ENTFÄLLT
36 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Fassung des Rahmenvertrags Nein Startdatum der Meldepflicht
37 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Gruppenintern Nein Startdatum der Meldepflicht
38 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails PTRR Nein Startdatum der Meldepflicht
39 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Art des PTRR-Verfahrens Nein Startdatum der Meldepflicht
40 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails PTRR-Dienstleister Nein Startdatum der Meldepflicht
41 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Ausführungsplatz Nein Startdatum der Meldepflicht
42 Abschnitt 2c - Transaktionsdetails Ausführungszeitstempel Ja Startdatum der Meldepflicht
43 Abschnitt 2c - Transaktionsdetails Geltungsbeginn Nein Startdatum der Meldepflicht
44 Abschnitt 2c - Transaktionsdetails Ablaufdatum Nein Startdatum der Meldepflicht
45 Abschnitt 2c - Transaktionsdetails Datum der vorzeitigen Beendigung Nein Startdatum der Meldepflicht
46 Abschnitt 2c - Transaktionsdetails Endgültiges vertragliches Abwicklungsdatum Nein Startdatum der Meldepflicht
47 Abschnitt 2c - Transaktionsdetails Art der Lieferung Nein Startdatum der Meldepflicht
48 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Preis Ja Startdatum der Meldepflicht
49 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Währung des Preises Nein Startdatum der Meldepflicht
50 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Nicht aktualisierter Geltungsbeginn des Preises Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
51 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Nicht aktualisierter Endtermin des Preises Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
52 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Geltender Preis zwischen dem nicht aktualisierten Geltungsbeginn und dem Endtermin Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
53 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Preis des Transaktionspakets Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
54 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Währung des Preises des Transaktionspakets Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
55 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Nennbetrag von Leg 1 Ja Startdatum der Meldepflicht
56 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Nennwährung 1 Nein Startdatum der Meldepflicht
57 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Geltungsbeginn des Nennbetrags von Leg 1 Nein Startdatum der Meldepflicht
58 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Endtermin des Nennbetrags von Leg 1 Nein Startdatum der Meldepflicht
59 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Nennbetrag, der ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 1 gilt Ja Startdatum der Meldepflicht
60 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Gesamte Nennmenge von Leg 1 Ja Startdatum der Meldepflicht
61 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Geltungsbeginn der Nennmenge von Leg 1 Nein Startdatum der Meldepflicht
62 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Endtermin der Nennmenge von Leg 1 Nein Startdatum der Meldepflicht
63 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Nennmenge, die ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 1 gilt Ja Startdatum der Meldepflicht
64 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Nennbetrag von Leg 2 Ja Startdatum der Meldepflicht
65 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Nennwährung 2 Nein Startdatum der Meldepflicht
66 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Geltungsbeginn des Nennbetrags von Leg 2 Nein Startdatum der Meldepflicht
67 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Endtermin des Nennbetrags von Leg 2 Nein Startdatum der Meldepflicht
68 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Nennbetrag, der ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 2 gilt Ja Startdatum der Meldepflicht
69 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Gesamte Nennmenge von Leg 2 Ja Startdatum der Meldepflicht
70 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Geltungsbeginn der Nennmenge von Leg 2 Nein Startdatum der Meldepflicht
71 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Endtermin der Nennmenge von Leg 2 Nein Startdatum der Meldepflicht
72 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Nennmenge, die ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 2 gilt Ja Startdatum der Meldepflicht
73 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Sonstige Art der Zahlung Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
74 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Sonstiger Zahlungsbetrag Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
75 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Sonstige Zahlungswährung Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
76 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Sonstiges Datum der Zahlung Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
77 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Sonstiger Zahler Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
78 Abschnitt 2g - Transaktionsdetails Sonstiger Zahlungsempfänger Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
79 Abschnitt 2h - Zinssätze Festsatz Leg 1 oder Kupon Ja Startdatum der Meldepflicht
80 Abschnitt 2h - Zinssätze Zinsberechnungsmethode Festsatz oder Kupon Leg 1 Nein Startdatum der Meldepflicht
81 Abschnitt 2h - Zinssätze Zahlungsfrequenz Festsatz oder Kupon Leg 1 Nein Startdatum der Meldepflicht
82 Abschnitt 2h - Zinssätze Multiplikator für die Zahlungsfrequenz Festsatz oder Kupon Leg 1 Nein Startdatum der Meldepflicht
83 Abschnitt 2h - Zinssätze Kennung des variablen Zinssatzes von Leg 1 Nein Startdatum der Meldepflicht
84 Abschnitt 2h - Zinssätze Angabe des variablen Zinssatzes von Leg 1 Nein Startdatum der Meldepflicht
85 Abschnitt 2h - Zinssätze Name des variablen Zinssatzes von Leg 1 ENTFÄLLT ENTFÄLLT
86 Abschnitt 2h - Zinssätze Zinsberechnungsmethode für den variablen Zinssatz von Leg 1 Nein Startdatum der Meldepflicht
87 Abschnitt 2h - Zinssätze Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 1 Nein Startdatum der Meldepflicht
88 Abschnitt 2h - Zinssätze Multiplikator der Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 1 Nein Startdatum der Meldepflicht
89 Abschnitt 2h - Zinssätze Referenzzeitraum des variablen Zinssatzes von Leg 1 - Zeitraum Nein Startdatum der Meldepflicht
90 Abschnitt 2h - Zinssätze Referenzzeitraum des variablen Zinssatzes von Leg 1 - Multiplikator Nein Startdatum der Meldepflicht
91 Abschnitt 2h - Zinssätze Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 1 Nein Startdatum der Meldepflicht
92 Abschnitt 2h - Zinssätze Multiplikator der Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 1 Nein Startdatum der Meldepflicht
93 Abschnitt 2h - Zinssätze Spread von Leg 1 Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
94 Abschnitt 2h - Zinssätze Währung des Spreads von Leg 1 Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
95 Abschnitt 2h - Zinssätze Festsatz von Leg 2 Ja Startdatum der Meldepflicht
96 Abschnitt 2h - Zinssätze Zinsberechnungsmethode Festsatz von Leg 2 Nein Startdatum der Meldepflicht
97 Abschnitt 2h - Zinssätze Zahlungsfrequenz Festzinsseite Leg 2 Nein Startdatum der Meldepflicht
98 Abschnitt 2h - Zinssätze Multiplikator der Zahlungsfrequenz Festzinsseite Leg 2 Nein Startdatum der Meldepflicht
99 Abschnitt 2h - Zinssätze Kennung des variablen Zinssatzes von Leg 2 Nein Startdatum der Meldepflicht
100 Abschnitt 2h - Zinssätze Angabe des variablen Zinssatzes von Leg 2 Nein Startdatum der Meldepflicht
101 Abschnitt 2h - Zinssätze Name des variablen Zinssatzes von Leg 2 ENTFÄLLT ENTFÄLLT
102 Abschnitt 2h - Zinssätze Zinsberechnungsmethode für den variablen Zinssatz von Leg 2 Nein Startdatum der Meldepflicht
103 Abschnitt 2h - Zinssätze Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 2 Nein Startdatum der Meldepflicht
104 Abschnitt 2h - Zinssätze Multiplikator der Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 2 Nein Startdatum der Meldepflicht
105 Abschnitt 2h - Zinssätze Referenzzeitraum des variablen Zinssatzes von Leg 2 - Zeitraum Nein Startdatum der Meldepflicht
106 Abschnitt 2h - Zinssätze Referenzzeitraum des variablen Zinssatzes von Leg 2 - Multiplikator Nein Startdatum der Meldepflicht
107 Abschnitt 2h - Zinssätze Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 2 Nein Startdatum der Meldepflicht
108 Abschnitt 2h - Zinssätze Multiplikator der Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 2 Nein Startdatum der Meldepflicht
109 Abschnitt 2h - Zinssätze Spread von Leg 2 Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
110 Abschnitt 2h - Zinssätze Währung des Spreads von Leg 2 Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
111 Abschnitt 2h - Zinssätze Spread des Transaktionspakets Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
112 Abschnitt 2h - Zinssätze Währung des Spreads des Transaktionspakets Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
113 Abschnitt 2i - Devisen Wechselkurs 1 Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
114 Abschnitt 2i - Devisen Devisenterminkurs Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
115 Abschnitt 2i - Devisen Umrechnungsbasis Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
116 Abschnitt 2j - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Allgemeines) Basisprodukt Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
117 Abschnitt 2j - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Allgemeines) Unterprodukt Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
118 Abschnitt 2j - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Allgemeines) Weiteres Unterprodukt Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
119 Abschnitt 2k - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) Lieferpunkt oder -zone Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
120 Abschnitt 2k - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) Kopplungspunkt Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
121 Abschnitt 2k - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) Art der Last Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
122 Abschnitt 2k - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) Startzeitpunkt des Lieferintervalls Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
123 Abschnitt 2k - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) Endzeitpunkt des Lieferintervalls Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
124 Abschnitt 2k - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) Startdatum der Lieferung Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
125 Abschnitt 2k - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) Endtermin der Lieferung Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
126 Abschnitt 2k - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) Laufzeit Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
127 Abschnitt 2k - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) Wochentage Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
128 Abschnitt 2k - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) Lieferkapazität Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
129 Abschnitt 2k - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) Mengeneinheit Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
130 Abschnitt 2k - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) Preis-/Zeitintervallmenge Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
131 Abschnitt 2k - Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) Währung der Preis-/Zeitintervallmenge Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
132 Abschnitt 2l - Optionen Art der Option Nein Startdatum der Meldepflicht
133 Abschnitt 2l - Optionen Optionstyp Nein Startdatum der Meldepflicht
134 Abschnitt 2l - Optionen Ausübungspreis Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
135 Abschnitt 2l - Optionen Geltungsbeginn des Ausübungspreises Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
136 Abschnitt 2l - Optionen Endtermin des Ausübungspreises Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
137 Abschnitt 2l - Optionen Ausübungspreis, der ab dem zugehörigen Geltungsbeginn gilt Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
138 Abschnitt 2l - Optionen Währung/Währungspaar des Ausübungspreises Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
139 Abschnitt 2l - Optionen Betrag der Optionsprämie Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
140 Abschnitt 2l - Optionen Währung der Optionsprämie Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
141 Abschnitt 2l - Optionen Zahlungstermin der Optionsprämie Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
142 Abschnitt 2i - Optionen Fälligkeitsdatum des Basiswerts Nein Startdatum der Meldepflicht
143 Abschnitt 2m - Kreditderivate Rang Nein Startdatum der Meldepflicht
144 Abschnitt 2m - Kreditderivate Referenzeinrichtung Nein Startdatum der Meldepflicht
145 Abschnitt 2m - Kreditderivate Serien Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
146 Abschnitt 2m - Kreditderivate Version Nein Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
147 Abschnitt 2m - Kreditderivate Indexfaktor Ja Startdatum der Meldepflicht
148 Abschnitt 2m - Kreditderivate Tranche Nein Startdatum der Meldepflicht
149 Abschnitt 2m - Kreditderivate Attachment-Point des Kreditderivat-Swap-Index (CDS-Index) Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
150 Abschnitt 2m - Kreditderivate Detachment-Point des CDS-Index Ja Zwei Jahre ab dem Startdatum der Meldepflicht
151 Abschnitt 2n - Änderung des Derivats Art des Vorgangs ENTFÄLLT ENTFÄLLT
152 Abschnitt 2n - Änderung des Derivats Ereignisart ENTFÄLLT ENTFÄLLT
153 Abschnitt 2n - Änderung des Derivats Datum des Ereignisses ENTFÄLLT ENTFÄLLT
154 Abschnitt 2n - Änderung des Derivats Ebene Nein Startdatum der Meldepflicht

Tabelle 3

Kategorien, in denen ein Abgleich vorgenommen wird Zulässige Werte
Meldepflicht für beide Gegenparteien Ja/Nein
Art der Meldung Einseitig/zweiseitig
Koppelung Aufgerechnet/nicht aufgerechnet
Abgleich Abgeglichen/nicht abgeglichen
Abgleich der Bewertung Abgeglichen/nicht abgeglichen
Wiederhergestellt Ja/Nein
Weitere Änderungen Ja/Nein


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