Beschluss (GASP) 2022/1907 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. LI 259 vom 06.10.2022 S. 98)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Am 21. September 2022 beschloss die Russische Föderation ungeachtet zahlreicher Appelle der internationalen Gemeinschaft an die Russische Föderation, seine militärische Aggression gegen die Ukraine unverzüglich einzustellen, ihre Aggression gegen die Ukraine weiter zu eskalieren, indem sie in den derzeit von der Russischen Föderation besetzten Teilen der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja die Organisation illegaler "Referenden" unterstützte. Die Russische Föderation hat auch ihre Aggression gegen die Ukraine weiter eskaliert, indem sie eine Mobilmachung in der Russischen Föderation ankündigte und erneut mit dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen drohte.

(4) Am 28. September 2022 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der die illegalen Scheinreferenden, die in Teilen der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja, die derzeit von Russland besetzt oder teilweise besetzt sind, durchgeführt wurden, aufs Schärfste verurteilt werden. Der Hohe Vertreter hat zudem erklärt, dass die Union weder diese illegalen "Scheinreferenden" und ihre gefälschten Ergebnisse noch auf der Grundlage dieser Ergebnisse getroffene Beschlüsse anerkennt und sie auch niemals anerkennen wird, und er hat alle Mitglieder der Vereinten Nationen aufgefordert, es der Union gleichzutun. Mit der Organisation dieser illegalen Scheinreferenden wolle Russland die international anerkannten Grenzen der Ukraine gewaltsam ändern, was einen klaren und schwerwiegenden Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Charta") darstellt. Der Hohe Vertreter hat zudem darauf verwiesen, dass alle Personen, die an der Organisation dieser illegalen Scheinreferenden beteiligt waren, und all diejenigen, die für andere Verstöße gegen das Völkerrecht in der Ukraine verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden, und dass in diesem Zusammenhang weitere restriktive Maßnahmen gegen Russland vorgelegt werden. Der Hohe Vertreter erinnerte daran, dass die Union nach wie vor rückhaltlos die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen unterstützt, und fordert von Russland, seine Truppen und Militärausrüstung unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem gesamten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen. Der Hohe Vertreter hat zudem erklärt, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten die diesbezüglichen Anstrengungen der Ukraine weiterhin so lange wie nötig unterstützen werden.

(5) Am 30. September 2022 haben die Mitglieder des Europäischen Rates eine Erklärung angenommen, in der sie die illegale Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja entschieden ablehnen und sie unmissverständlich verurteilen. Russland gefährdet die Sicherheit der Welt, indem es die regelbasierte internationale Ordnung vorsätzlich untergräbt und eklatant gegen die Grundrechte der Ukraine auf Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit - Grundprinzipien, die in der VN-Charta und im Völkerrecht verankert sind - verstößt. Die Mitglieder des Europäischen Rates haben erklärt, dass sie weder die illegalen "Referenden", die Russland als Vorwand für diese weitere Verletzung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine durchgeführt hat, noch ihre gefälschten und illegalen Ergebnisse anerkennen und sie auch niemals anerkennen werden. Sie haben erklärt, dass sie diese illegale Annexion niemals anerkennen werden, dass diese Beschlüsse null und nichtig sind und in keiner Weise Rechtswirkung entfalten können, und dass Cherson, Donezk, die Krim, Luhansk und Saporischschja zur Ukraine gehören. Sie haben alle Staaten und internationalen Organisationen aufgefordert, die illegale Annexion eindeutig abzulehnen, und haben daran erinnert, dass die Ukraine ihr legitimes Recht ausübt, sich gegen die russische Aggression zu verteidigen, um die vollständige Kontrolle über ihr Hoheitsgebiet wiederzuerlangen, und das Recht hat, besetzte Gebiete innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu befreien. Die Mitglieder des Europäischen Rates erklärten, dass sie die restriktiven Maßnahmen der Union gegen die illegalen Handlungen Russlands verschärfen und den Druck auf Russland, seinen Angriffskrieg zu beenden, weiter verstärken werden.

(6) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass 30 Personen und sieben Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(7) Der Rat ist der Auffassung, dass die Erleichterung des Verstoßes gegen das Verbot der Umgehung bestimmter restriktiver Maßnahmen der Union dazu beitragen kann, die Ukraine zu destabilisieren oder ihre territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit zu untergraben. Daher hält es der Rat für erforderlich, ein weiteres Kriterium für die Aufnahme in die Liste einzuführen, das speziell auf eine solche Erleichterung ausgerichtet ist.

(8) Es ist zudem angemessen, eine Ausnahme in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot, benannten Banken Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, einzuführen und zusätzliche Bestimmungen über Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen aufzunehmen.

(9) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(10) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"f) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das Verbot der Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses, der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates *, der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates **, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014des Rates ***oder der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates ****, oder des Beschlusses 2014/386/GASP ***** des Rates, des Beschlusses 2014/512/GASP ******des Rates oder des Beschlusses (GASP) 2022/266 ******* des Rates erleichtern,"

*) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6)."

**) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.06.2014 S. 9)."

***) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1)."

****) Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42I vom 23.02.2022 S. 77)."

*****) Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.06.2014 S. 70)."

******) Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42I vom 23.02.2022 S. 109)."

*******) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13)."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Buchstabe wird an Absatz 1 angefügt:

"h) natürlichen oder juristischen Personen Organisationen oder Einrichtungen, die das Verbot der Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses, der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates, oder der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates, oder des Beschlusses 2014/386/GASP des Rates, des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates oder des Beschlusses (GASP) 2022/266 des Rates erleichtern,"

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Zahlungen an die "Seehandelshäfen Krim" für Dienstleistungen gestatten, die an den Häfen "Fischereihafen Kerch", "Handelshafen Yalta" und "Handelshafen Evpatoria" bzw. durch "Gosgidrografiya" und die Hafenterminal-Zweigstellen der "Seehandelshäfen Krim" erbracht werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

c) folgende Absätze werden angefügt:

"(18) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 91 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Verkäufen, erforderlich sind, die unbedingt notwendig sind, um ein Joint Venture oder eine ähnliche rechtliche Vereinbarung, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurde und an der eine in Anhang X des Beschlusses 2014/512/GASP genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 abzuwickeln. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(19) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 101 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen diese Organisation in anderer Weise beteiligt ist, bis zum 7. Januar 2023 erforderlich sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

3. Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 2022.

1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).

.

Anhang

Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen:

Personen

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Organisationen

=> als PDF öffnen PDF-Datei öffnen


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE