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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1950 der Kommission vom 14. Oktober 2022 zur Verlängerung der Genehmigung von Kreosot als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 269 vom 17.10.2022 S. 1)



Hebt Beschl. (EU) 2021/1839 auf.

Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wirkstoff Creosot wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt daher nach Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2) Am 27. Oktober 2016 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gestellt. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs hat den Antrag als bewertende zuständige Behörde bewertet.

(3) Am 16. September 2019 legte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") ihre Empfehlung zur Verlängerung der Genehmigung für Kreosot vor. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union hat die zuständige Behörde Polens am 30. Januar 2020 die Rolle der den Antrag bewertenden zuständigen Behörde übernommen.

(4) Am 4. Dezember 2020 gab die Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine von ihrem Ausschuss für Biozidprodukte verfasste Stellungnahme 3 ab, in der die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt wurden.

(5) Gemäß dieser Stellungnahme ist Kreosot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 als karzinogener Stoff der Kategorie 1B eingestuft und genügt den Kriterien für einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) und einen sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvB) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5. Damit treffen auf Kreosot die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu.

(6) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf die Genehmigung für Wirkstoffe, auf die die Ausschlusskriterien zutreffen, nur dann verlängert werden, wenn der Wirkstoff weiterhin mindestens eine der Bedingungen in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt.

(7) Die Kommission hat mit Unterstützung der Agentur eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um Informationen dazu einzuholen, ob die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt waren.

(8) Die Stellungnahme der Agentur und die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingereichten Beiträge wurden im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte mit den Mitgliedstaaten erörtert. Die Mitgliedstaaten wurden auch ersucht, anzugeben, ob ihrer Einschätzung nach in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mindestens eine der Voraussetzungen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist, und dies zu begründen.

(9) Aus den erhobenen Daten und den Standpunkten der Mitgliedstaaten geht hervor, dass Kreosot und mit Kreosot behandeltes Holz in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor für Eisenbahnschwellen und für Strom- und Telekommunikationsmasten benötigt wird.

(10) Mit kreosothaltigen Produkten behandeltes Holz wird aus diversen technischen Gründen (geringes Gewicht gegenüber Betonschwellen und damit einhergehender Wartungskomfort, gute Widerstandsfähigkeit, eine bei Eisenbahninfrastruktur, die mehrere Jahrzehnte lang halten soll, erwünschte lange Lebensdauer, nachhaltiges Material) zur Herstellung von Eisenbahnschwellen aus Holz verwendet. Eisenbahnschwellen aus Holz haben ein breites Einsatzspektrum (unzugängliche Bereiche, Weichen, Tunnel, Brücken, Kurven mit engem Radius). Die Gebrauchsklasse der Eisenbahnschwellen ist eine sicherheitskritische Anwendung, die aus Gründen, die mit der Sicherheit von Menschen (Passagieren, Zugbetreibern usw.) sowie des Eisenbahnmaterials, und zwar Zügen und Infrastruktur, in Zusammenhang stehen, einer Bauartgenehmigung für Eisenbahninfrastruktur oder Zertifizierungsanforderungen unterliegen kann. Der reibungslose Betrieb der Bahninfrastruktur ist eine Grundvoraussetzung für den reibungslosen Ablauf gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten. Alternative Biozidprodukte zur Behandlung von Bahnschwellen aus Holz befinden sich in der Entwicklung, und ein Produkt mit einer Mischung aus Kupferhydroxid, DDA-Carbonat und Penflufen wurde kürzlich in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen. Es wird jedoch noch Zeit benötigt, um diese alternativen Produkte zu testen und ausreichend Erfahrung damit zu sammeln und sicherstellen zu können, dass sie den Anforderungen an die von Eisenbahnschwellen verlangte lange Lebensdauer genügen.

(11) Es gibt Alternativen zu Holz als Material für Eisenbahnschwellen, darunter Beton, Stahl oder Verbundmaterialien wie glasfaserverstärktes Polyurethan, die allesamt ihre Vorteile (z.B. vergleichbare mechanische Eigenschaften und Haltbarkeit wie bei mit Kreosot behandelten Eisenbahnschwellen aus Holz) und ihre Nachteile (z.B. Probleme bei der Wartung von bestimmten Schienen in unzugänglichen Bereichen, an Weichen, in Tunneln und auf Nebenstrecken, Kosten, ein größerer ökologischer Fußabdruck als bei Holz, Problem der Kombination von Holzschwellen mit Schwellen aus anderen Materialien bei der Wartung der Schienen infolge der unterschiedlichen Anforderungen an die Gleisbettung) haben. Die Nichtverlängerung der Genehmigung von Kreosot als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten zur Behandlung von Holz, aus dem Bahnschwellen hergestellt werden, würde eine starke technische und wirtschaftliche Beeinträchtigung für die Eisenbahninfrastrukturbetreiber in einigen Mitgliedstaaten bedeuten, in denen sich ein Ersatz derzeit technisch oder wirtschaftlich nur schwer bewerkstelligen ließe.

(12) Mit kreosothaltigen Produkten behandeltes Holz wird aus diversen technischen Gründen (z.B. geringes Gewicht gegenüber Betonmasten und damit einhergehender Wartungskomfort, gute Widerstandsfähigkeit, hohe Lebenserwartung, wie sie bei der Strom- und Telekommunikationsinfrastruktur, die mehrere Jahrzehnte lang halten soll, benötigt wird, nachhaltiges Material) zur Herstellung von Strom- oder Telekommunikationsmasten verwendet. Alternative Biozidprodukte zur Behandlung von Holzmasten befinden sich in der Entwicklung, und ein Produkt mit einer Mischung aus Kupferhydroxid, DDA-Carbonat und Penflufen wurde kürzlich in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen. Einige andere Biozidprodukte auf der Basis von Kupferverbindungen oder quartären Ammoniumverbindungen als Wirkstoffe haben die letzte Stufe des Zulassungsverfahrens erreicht. Es wird jedoch mehr Zeit benötigt, um diese alternativen Produkte zu testen und ausreichend Erfahrung damit zu sammeln.

(13) Es gibt Alternativen zu Holz als Material für Versorgungsmasten, darunter Stahl, Beton, Glasfaser oder Verbundmaterialien, sowie Holzschutzbandagen aus Verbundmaterial, mit denen die behandelten Versorgungsmasten aus Holz umwickelt werden. Jede dieser Alternativen hat ihre Vorteile (z.B. Härte, unveränderliche physikalische Eigenschaften, feuerhemmende Eigenschaft) und ihre Nachteile (z.B. das Erfordernis zusätzlicher Tests, möglicherweise kürzere Lebensdauer oder sonstige technische Bedenken, höhere Kosten im Vergleich zu Holzmasten). Eine weitere Alternative ist die Verlegung von Übertragungskabeln im Boden, insbesondere in städtischen Gebieten und Städten, auch wenn diese Option je nach dem natürlichen Gelände, durch das das Netz gezogen werden muss (z.B. entlegene Gebiete oder Gebirge), technisch anspruchsvoller sein kann und sich die Verlegung und Wartung als komplexer, teurer und nicht unter allen Umständen realisierbar erweisen kann. Die Nichtverlängerung der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung bei Holzmasten könnte die Strom- und Telekommunikationsinfrastrukturbetreiber wirtschaftlich beeinträchtigen und zu Problemen bei der Wartung bestimmter Übertragungskabel (z.B. nicht leicht zugängliche Bereiche, schnelles Handeln bei starken Stürmen) in einigen Mitgliedstaaten führen, in denen es derzeit technisch oder wirtschaftlich schwierig wäre, auf andere Materialien oder auf Übertragungskabel im Boden umzustellen.

(14) Die Agentur hat festgestellt, dass von der Verwendung von kreosothaltigen Biozidprodukten zur Behandlung von Eisenbahnschwellen und von Versorgungsmasten Gesundheitsrisiken für die Arbeitnehmer ausgehen, die für die Holzbehandlung verantwortlich sind, sowie für die Aufsteller von Masten und die Aufsteller von Strommasten und dass das Risiko einer Exposition der breiten Öffentlichkeit besteht. Es sollten Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Exposition gegenüber Kreosot weitestgehend zu begrenzen, wie z.B. der Einsatz mechanischer oder automatisierter Verfahren mit dem Ziel, die manuelle Handhabung von behandeltem Holz zu vermeiden, das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung durch die Arbeitnehmer und die Gewährleistung, dass die breite Öffentlichkeit während der Lagerung keinen Zugang zu behandeltem Holz hat. Es wurden auch Risiken für die Umwelt ermittelt, da Kreosot als PBT/vPvB eingestuft wurde, und es sollten Risikominderungsmaßnahmen eingeführt werden, um die Exposition der Umwelt gegenüber Kreosot weitestgehend zu begrenzen, z.B. durch die Bestimmung, dass die industrielle Verwendung in einem abgeschlossenen Bereich oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne stattfinden muss, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Überdachung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Einträge in Boden, Kanalisation oder Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Entsorgung aufgefangen werden müssen.

(15) Auf der Grundlage der erhobenen Daten wird der Schluss gezogen, dass die Nichtgenehmigung von Kreosot als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten unverhältnismäßige negative Folgen für die Gesellschaft hätte verglichen mit den Risiken, die sich aus der Verwendung des Stoffs zur Behandlung von Holz zur Herstellung von Eisenbahnschwellen sowie Strom- und Telekommunikationsmasten ergeben. Damit ist für die genannten Verwendungen die Bedingung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(16) Es ist daher angezeigt, die Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen zu verlängern.

(17) Kreosot ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, d und e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als zu ersetzender Stoff einzustufen, sodass gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung die Dauer der Verlängerung sieben Jahren nicht überschreiten sollte.

(18) Um die Exposition von Mensch und Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken, sollten Biozidprodukte nur für die Behandlung von Holz durch Vakuum-Druckimprägnierung in industriellen Anlagen zum Zweck der Herstellung von Eisenbahnschwellen oder von Strom- oder Telekommunikationsmasten zugelassen werden. Bei der Produktbewertung ist gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu evaluieren, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt sind. Es sollte vorgeschrieben werden, dass Produkte nur zur Verwendung in Mitgliedstaaten zugelassen werden dürfen, in denen die Bedingung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.

(19) Um sicherzustellen, dass Produkte nur zur Verwendung in industriellen Anlagen abgegeben werden, sollte es gestattet werden, Produkte nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 200 Litern oder mehr in Verkehr zu bringen, und es sollte nicht gestattet werden, Produkte für die breite Öffentlichkeit auf dem Markt bereitzustellen.

(20) Um ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt zu gewährleisten, sollte das Inverkehrbringen von mit Kreosot behandeltem Holz ferner an Bedingungen geknüpft werden. Um insbesondere sicherzustellen, dass mit Kreosot behandeltes Holz nur in Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wird, in denen die Verwendung der kreosothaltigen Biozidprodukte aufgrund der Erfüllung der Bedingung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen werden könnte, sollten Listen öffentlich zugänglich gemacht werden, in denen die Mitgliedstaaten aufgeführt sind, in denen das Inverkehrbringen von Eisenbahnschwellen bzw. von Strom- und Telekommunikationsmasten zulässig ist. Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, um Streichung von jeder dieser Listen zu ersuchen, damit Holz, das für die betreffende(n) Verwendung(en) behandelt wird, in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht länger in Verkehr gebracht werden kann. Darüber hinaus sollte die Person, die für das Inverkehrbringen von mit Kreosot behandeltem Holz verantwortlich ist, sicherstellen, dass das Etikett des behandelten Holzes spezifische Hinweise enthält, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der Verhinderung der unzulässigen Verwendung von behandeltem Holz sowie der Gewährleistung dienen, dass behandeltes Holz nur in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wird, die in diesen Listen geführt werden, und in denjenigen Mitgliedstaaten, die von einer Liste gestrichen wurden, nur für einen bestimmten Zeitraum in Verkehr gebracht wird.

(21) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Austrittsabkommen") und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Auf diesem Grund sollte in den Listen der Länder, in denen behandeltes Holz in Verkehr gebracht werden darf, gegebenenfalls auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland geführt werden.

(22) In Bezug auf die im Antrag auf Verlängerung der Genehmigung angegebenen Verwendungen von Kreosot, die nicht der Behandlung von Holz zur Herstellung von Eisenbahnschwellen sowie von Strom- und Telekommunikationsmasten dienen, wurde nicht nachgewiesen, dass eine der Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist. Insbesondere mit Blick auf die Bedingung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde nicht nachgewiesen, dass die Nichtverlängerung der Genehmigung von Kreosot als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten für die genannten Verwendungen unverhältnismäßige negative Folgen für die Gesellschaft haben wird verglichen mit den Risiken, die sich aus der Verwendung von Kreosot und von mit Kreosot behandeltem Holz ergeben. Es gibt geeignete und hinreichende Alternativen, die bereits in fast allen Mitgliedstaaten angewandt werden und in der gesamten Union angewandt werden können. Um den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit zu geben, sich an die Vorschriften der vorliegenden Durchführungsverordnung anzupassen, sollte ein Übergangszeitraum festgelegt werden, nach dessen Ablauf mit kreosothaltigen Biozidprodukten behandeltes Holz nicht mehr in anderer Form als in Form von Eisenbahnschwellen bzw. Strom- und Telekommunikationsmasten in Verkehr gebracht wird. Derselbe Zeitraum sollte für das Inverkehrbringen von mit Kreosot behandelten Eisenbahnschwellen bzw. Strom- und Telekommunikationsmasten in denjenigen Mitgliedstaaten gelten, die nicht für die betreffenden Verwendungen in den Listen aufgeführt sind.

(23) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839 der Kommission 6 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 31. Oktober 2022 verschoben. Da die Prüfung des Antrags auf Verlängerung der genannten Genehmigung nun abgeschlossen ist, sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839 aufgehoben werden.

(24) Kreosot, seine Verbindungen und mit ihnen behandeltes Holz unterliegen den in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Beschränkungen. Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Beschränkungen.

(25) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Genehmigung für Kreosot als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang verlängert.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2022

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).

3) Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) zum Antrag auf Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs Kreosot, Produktart: 8, ECHA/BPC/274/2020, angenommen am 4. Dezember 2020.

4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839 der Kommission vom 15. Oktober 2021 zur Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 372 vom 20.10.2021 S. 27).

.

Anhang


Gebräuchliche Bezeichnung IUPAC-Bezeichnung Kennnummern Mindestreinheit des Wirkstoffs 1 Genehmigung befristet bis Produktart Sonderbestimmungen
Kreosot IUPAC-Bezeichnung: Kreosot

EG-Nr.: 232-287-5 CAS-Nr.: 8001-58-9

100 % Massenanteil

Kreosot muss weniger enthalten als:

  • 0,005 % Massenanteil Benzo[a]pyren
  • 3 % Massenanteil wasserlösliche Phenole
31. Oktober 2029 8 Kreosot gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a, d und e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

(1) Produkte dürfen nur für die Behandlung von Holz durch Vakuum-Druckimprägnierung in industriellen Anlagen zum Zweck der Herstellung von Eisenbahnschwellen oder von Strom- oder Telekommunikationsmasten zugelassen werden.

(2) Bei der Produktbewertung ist gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu evaluieren, ob die Bedingung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.

(3) Produkte dürfen nur in Mitgliedstaaten zur Verwendung zugelassen, in denen die Bedingung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.

(4) Produkte dürfen nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 200 Litern oder mehr in Verkehr gebracht werden und nicht für die breite Öffentlichkeit auf dem Markt bereitgestellt werden.

(5) Bei der Bewertung von Anträgen auf Zulassung eines Produkts ist insbesondere auf Folgendes zu achten:

  1. berufsmäßige Verwender;
  2. Sekundärexposition der breiten Öffentlichkeit;
  3. die Kompartimente Boden und Wasser;
  4. die Risiken und die Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

(6) Auf den Etiketten und gegebenenfalls in den Sicherheitsdatenblättern zugelassener Produkte ist anzugeben, dass die industrielle Verwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne stattfinden muss, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Überdachung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Einträge in Boden, Kanalisation oder Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Entsorgung aufgefangen werden müssen.

Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gelten folgende Bedingungen:

(1) Die Agentur macht, gestützt auf die Ersuchen der Mitgliedstaaten, bis zum 31. Januar 2023 auf ihrer Website Folgendes öffentlich zugänglich:
  1. eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen mit Kreosot behandelte Eisenbahnschwellen in Verkehr gebracht werden dürfen;
  2. eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen mit Kreosot behandelte Strom- und Kommunikationsmasten in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Ab dem 30. April 2023 dürfen nur mit Kreosot behandelte Eisenbahnschwellen bzw. Strom- oder Telekommunikationsmasten in Verkehr gebracht werden und nur in den Mitgliedstaaten, die in der betreffenden unter Nummer 1 dieses Absatzes genannten Liste geführt sind. Ein Mitgliedstaat kann die Agentur jederzeit um Streichung von der betreffenden Liste ersuchen. Wenn die Agentur einen Mitgliedstaat von einer der beiden Listen streicht, ist das Datum der Streichung anzugeben, und die für die betreffende Verwendung bestimmten behandelten Waren dürfen 180 Tage nach dem Datum der Streichung in diesem Mitgliedstaat nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett der behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.

(4) Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett der behandelten Ware folgenden Hinweis enthält: "Behandeltes Holz darf während der Lagerung nicht für die breite Öffentlichkeit zugänglich sein. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugang zu verhindern. Behandeltes Holz muss auf undurchlässigem, hartem Untergrund oder auf absorptionsfähigem Material gelagert werden, um ein Ablaufen in die Umwelt zu verhindern, sowie unter einer Überdachung oder unter einer Plane. Jegliches ausgetretene Produkt bzw. kontaminierte Material muss auf den betreffenden Flächen aufgefangen und als gefährlicher Abfall entsorgt werden.".

(5) Ab dem 30. April 2023 stellt die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware verantwortlich ist, sicher, dass das Etikett der behandelten Ware folgenden Hinweis enthält: "Nur zur Verwendung als Eisenbahnschwelle zugelassen" bzw."Nur zur Verwendung als Mast für Strom- oder Telekommunikationsleitungen zugelassen".

(6) Ab dem 30. April 2023 stellt die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware verantwortlich ist, sicher, dass das Etikett der behandelten Ware folgenden Hinweis enthält: "Das Inverkehrbringen ist nur in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig: Bitte überprüfen Sie auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur, wo das Inverkehrbringen erlaubt ist.".

1) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.


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